1827 / 126 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 02 Jun 1827 18:00:01 GMT) scan diff

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schen Obligationen aus Landesschulden preußischen Ursprungs geleistet hat, nach gefuͤhrtem Nachweis, daß die betreffende Regierung die in solchen Oblt gationen bestellten Cautionen, welche dem Ursprunge nach ihr angehoͤren, den Preußischen Ungerthanen

berichtige; 8

oder: B. so weit die Forderungen nach der Eingangs er waͤhnten Allerhoͤchsten Kabinets⸗Ordre vom 31. Januar d. J. erst jetzt preußischer Seits uͤbernommen sind, na⸗

mentlich:

1) Pensions ⸗Ruͤckstaͤnde, sie moͤgen sich auf fruͤhere MPreußische Bewilliqungen, oder auf den Reichs Deputations⸗Schluß vom Jahre 1803, oder auf Bewilligungen der ehemaligen westphaͤlischen Regie rung gruͤnden, und an Civil⸗- oder Militair⸗Per⸗ sonen venliehen worden in; ,

ruͤckstaͤndige unverzinsliche Forderungen aus der Central⸗Verwaltung der westphaͤlischen Regierung, sie moͤgen die Civil- oder Milrtair Verwaltung be⸗ treffen, und es moͤgen daruͤber von derselben bereits Bous ertheilt sein, oder nicht, ruͤcksichtlich der letz tern insonderheit die Gehalts-Ruͤckstände der Cen⸗ tral⸗Civil, Beamten, des Militairs, und der Gens⸗ d'armerie, so wie Gesandtschaftskosten, und An⸗ spruͤche aus Lieferungs- und Militair⸗Verpflegungs⸗ Geschaͤften;

3) Depositen⸗Kapitalien, insofern sie unter den oben zu A. 3. bemerkten fruͤhern Allerhoͤchsten Bestim, mungen nicht schon begriffen sind, und

4) ruͤckstaͤndige Zinsen von verzinslichen bereits berich⸗

tigten Kapitalien, namentlich uͤberhaupt von ur⸗ spruͤnglich Preußischen, schon vor dem Kriege von 1805 vorhandenen Landesschulden aus Documenten,

8* die nicht in westphaͤlische R ichs⸗Obligationen um-

.“ geschrieben worden, insbesondere von verzinslichen 8Shulden aufgehobener Kloͤster und Stifter, und vpon den auf diesseitigen Domainen gehafteten Dar⸗ lehnen, so wie von den in die Amortisations⸗Kasse .“ oder den Staats⸗ Schatz erhobenen gerichtlichen De⸗ »positen und von den Cautions⸗Summen;

bei ihr, der unterzeichneten Liquidations Commission, mit Beifuͤgung der erforderlichen Justificatorien anzumelden, und zwar ohne Unterschied, ob die Anmeldung schon fruͤher bei irgend einer Behoͤrde erfolgt ist, oder nicht.

3u dieser Anmeldung wird, der Allerhoͤchsten Be⸗ stimmung gemaͤß, eine Frist bis spaͤtestens den Ersten des Monats November des laufenden Jahres 1827, festgesetzt, mit der Verwarnung, daß diejenigen Interessenten, die sich innerhalb dieser Frist nicht mel— den, mit allen ihren diesfaͤlligen Ansoruͤchen an die Preußische Regierung fuͤr immer und ohne weiteres als praͤcludirt werden abgewiesen werden.

Zur Vorbeugung etwaniger Zweifel wird hierbet noch ausdruͤcklich bemerkt, daß nicht nach dem Tage, un⸗ ter welchem die Liquidation ausgestellt oder abgesandt worden, sondern nach dem Tage des Eingangs derselben bei der Liquidations⸗Commission entschieden werden kann, ob waͤhrend der Praͤclusiv⸗Frist liquidirt worden, und daß daher jeder Liquidant sorgfaͤltig zu beachten hat, ob nach dem gewoͤhnlichen Postenlauf die Liq ridation auch wirklich vor Ablauf jener Frist zu Stendal in der Alt— bei der Liquidations⸗Commission eingegangen sein b Da nach der Allerhoͤchsten Bestimmung von der Liquidation und Festsetzung ansgeschlossen bleiben sollen, a. fuͤr jetzt und vor endlicher Auseinan

dersetzung mit den uͤbrigen, hierbeibe⸗

Ftheiligten Regierungen:

¹) die Forderungen aus den drei Westphaͤlischen Zwangs

anleihen von respective 20., 10., und 5 Milltonen

.

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8.

Franks, mithin namentlich aus den rrenden Obligationen Litt. A.;

2) die Forderungen aus allen von der Westphazl Riegierung uͤber ruͤckstaͤndige Zinsen ausgesenn Bons, so wie Zinsen⸗Ruͤckstaͤnde aus Westphäal Rieichs⸗Obligationen, und diesen gleich geln Westohalischen Verbriefungen uͤberhaupt;

3) Anspruͤche an die ehemaligen Besitzungen des!

schen und Johanniter Ordens; b. gaänzlich und fuͤr immer:

1) alle Anspruͤche an die Civil Liste und an die

son des ehemaligen Koͤnigs von Westphalen;

2) die Ruͤckstaͤnde aus den Einkuͤnften von ehem

Westphaͤlischen Orden;

3) alle Anspruͤche aus Lieferungen zur Militait,

pflegung, die sich nicht auf Contracte gruͤnden

4) alle Entschaͤdigungs Anspruͤche wegen des Vier

von Rechten, die durch allgemeine Maaßregehn Westphaͤlischen Regierung ohne Entschaͤdigung gehoben worden; 2 b so sind Liquidationen uͤber dergleichen Anspruͤche laͤssig, und werden daher, wenn sie wider Erwarten eingereicht werden sollten, ohne alle Beruͤcksichi bleiben. Was dagegen die in Vorstehendem unter 4 B. speciel aufgefuͤhrten liquidationsfaͤhigen Ansprig; trifft, so wird den Liquidanten, in Gemaͤßheit der eh Allerhoͤchsten Bestimmungen, Folgendes zu ihrer tung bemerklich gemacht: 1) In Uebereinstimmung mit den fuͤr Privat⸗ spruͤche an Frankreich durch den Pariser Frieden 30. Mai 1814 und durch die Separat⸗Conpvu vom 20. November 1815 festgestellten Grum koͤnnen nur solche Forderungen zur Liquidatiot

hierzu mit

Form erfolgten Versprechen beruhen, und be vor Aufloͤsung des Koͤnigreichs Westohalen, nanm

sind;

2) die Liquidanten muͤssen entweder jetzt Preuß

Unterthanen sein, oder solchen Staaten angeh

welche nicht bei Regulirung der westphaͤlischent tral⸗Verhaͤltnisse betheiligt sind; auch muͤssa einen, wie die andern, schon am 31. October Inhaber der Forderungen gewesen, oder dur . gang Nachfolger damaliger Inhaber mit jem terthans⸗Eigenschaft geworden sein.

3) Die Forderungen fuͤr Lieferungen zur Mill Verpflegung muͤssen sich auf deshalb geschli

Kontrakte gruͤnden, diejenigen Forderungen?

welche durch die von dem franzoͤsischen Mil⸗

Gousuvernement in Maadeburg geschehenen Roa

tionen, Behufs der Bekleidung, Verpflegung

Kasernirung der dortigen Garnison, desgleichen

Errichtung und Echaltung der Militair⸗Hospf veraulaßt worden, sind nur in so weit zu be—

sichtigen, als sie nach den zwischen dem ehemal Koͤnigreich Westphalen und dem damaligen fue sischen Gouvernement geschlossenen Conventit dden westohaͤlischen Staats⸗Kassen zur Last gef

waren, und außerdem fuͤr den einzelnen

ausdruͤckliches Zahlungs Versprechen, oder ein trrakts⸗V rhaͤltniß competenter Behoͤrden nachge 1 sen werden kann.

4) Die Ve ificatton der Gehalts⸗Raͤckstaͤnde west lischer Militatr⸗Personen und der Gensd'arn kanun nur durch Vorlegung des Sold⸗livret 94 hen, indem nur diese Ruͤckstaͤnde der westohaͤlist Militairs und Gensd'armerie, und zwar nur ul eben bemerkter Bedingung, fuͤr Aiqutdatioensst

erklaͤrt worsgen sind.

5) Verwaltungs Räaͤckstaͤnde, uͤber welche die West)

1

gelassen werden, welche auf einem in verbinde

lich vor dem 31. October 1813, zu erfuͤllen gem⸗

4

lische Regierung Bons ohne Bezeichnung des Ur⸗ sprungs ausgegeben hat, koͤnnen von den Berechtig⸗ ten uur durch Produktion der Bons und der Ver.⸗ fuͤgung der westphaͤlischen Behoͤrde, womit ihnen dieselben zugefertigt worden, in Ermangelung der letztern aber durch Atteste auf den Grund der Buͤ cher derjsenigen Einnehmer, von welchen sie diesel⸗ ben erhalten haben, verificirt werden.

9h Die Berichtigung der als richtig anerkannten und

festgesetzten Forderungen wird in Staats, Schuld⸗

Scheinen nach dem Nennwerth, oder nach Bewand⸗

niß der Umstaͤnde und naͤherer Bestimmung, durch

Uebernahme auf den Prov inzial⸗Staats Schulden⸗

Etat in der Art erfolgen, daß

2) die Preußischen Unterthanen, wie bisher auch schon geschehen, den vollen Betrag,

b) diejenigen Fremden aber, welche keinem der bei dem westphaͤlischen Schuldenwesen betheiligtesn Staaten aͤngehoͤren, zwei Fuͤnftheile ihrer For⸗ derungen C1116“*“ 1“

Schließlich werden die Liquidanten noch

sam gemacht,

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daß in ihren Liquidationen bei jeder Forderung

die Kategorie derselben nach gegenwaͤrtigem Auf⸗ rufe zu A und B zu allegiren ist;

daß die Betraͤge des Liquidats, insofern dasselbe mehrere Forderungen umfaßt, zunaͤchst nach den ein⸗ zelnen Forderungen, dann nach den verschiedenen Kathegorien, wozu die Forderungen gehoͤren, und zuletzt im Ganzen auszuwerfen sind, und insbe⸗ sondere

daß, außer den die Forderungen selbst begruͤnden⸗ den Belaͤgen, in allen Faͤllen, wo es auf den Nach⸗ weis der Berechtigung zum Anspruch, namentlich auch nach dem Unterthanen Verhaͤltniß, ankommt, die erforderlichen Legitimationen in gehoͤriger Form beigebracht werden muͤssen. Stendal, den 29. Maͤrz 1827. F111“ igliche Liquidations-Commission fuͤr den Preußischen heil an der Central Schuld des ehemaligen Koͤnig⸗ 8. reichs Westphalen.

4 6 Das 9te Stuͤck der Gesetzsammlung, gegeben wird, enthaͤlt: unter

welches heute

Fr. 1066. die Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 31. Ja⸗

nuar d. J., betreffend die Inkorporation der Goͤrlitzer Fuͤrstenthums⸗Landschaft in den Schlesischen landschaftlichen Kredit⸗ Verein und 1067. den Handels⸗ und Schiffahrts⸗Vertrag zwischen Preußen und Schweden und Nor⸗ wegen. Vom 11. Maͤrz d. J. Verlin, den 2. Junt 1827. ö 1“ Debits⸗ Komto r.

8

*

Angekommen. Se. Exc. der General⸗Lieutenant aun, Inspekteur der ersten Artillerie⸗Inspektion, Magodeburg. Abgereist. Se. Exc. der General Lieutenant und mandirende General des IV. Armee⸗Corps, v. Ja⸗ d, nach Magdeburg.

Se. Exc. der Großherzogl. Hessische wirkliche Ge⸗ e Rath, außerordentliche Gesandte und bevollmaͤch se Minister am hiesigen Hofe, Freiherr Schuler

Senden, nach Schlesten. X“

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Paris, 26. Mai. Der Koͤnigl. Großbrittanische Gesandte am hiesigens Hofe, Lord Granville, ist von London wieder hier eingetroffen. 1

In dem Wahl⸗Collegio zu Mamers (im Sarter⸗ Departement) welches am 21. zusammengekommen war, um an die Stelle des verstorbenen Deputirten Duche⸗ may ein andres Mitglied fuͤr die Deputireten⸗Kammer

zu waͤhlen, ist Hr. Dupin am 22. zum Deputirten er⸗

nannt worden. Briefen aus Bayonne vom 19. Mai zufolge, ist der beruͤhmte Silveira, Oheim des Marquis von Cha⸗ ves, daselbst angekommen. Dem Vernehmen nach steht er mit seinem Neffen quf gespanntem Fuße, und be⸗ hauptet, derselbe hade ihn verrathen. sie sich in der Verbannung aussoͤhnen.

Fuͤnfprocentige Rente 100 Fr. 25 30 C. Dreipr. 1

70 Fr. 40 C. London, 25. Mai.

auch eine gegen die Einfuhr auslaͤndischer Wolle, uͤber⸗ reicht. Im Unterhause wurden ebenmaͤßig verschiedene

Petitionen, namentlich gegen die Anspruͤche der Katho⸗

liken, ferner gegen die Test⸗ und Corporations⸗Acte ꝛc. uͤberreicht, welchemnaͤchst die Bill wegen der Korndurch⸗ schaittspreise zum erstenmale verlesen und deren zweite Lesung auf kommenden Freitag angesetzt wurde.

chende Zahl von Mitgliedern eingefunden hatte.

Hru. Brunels Maßregeln zur Verstopfung des im Flußbette der Themse entstavdenen Lecks haden sich be⸗ reits auf das erwuüͤnschteste wirksam erwiesen, und man ist jetzt nur noch damit beschaͤftigt, dem Flußdette au der Stelle, wo der Durchbruch des Wassers erfolgt war, mehr Consistenz und Dichtheit zu geben. Die Arbeiter haben den besten Muth und werden, sobald das in den Schacht eingedrungene Wasser vollends ausgepumpt

sein wird, die Acbeit am unterirdischen Wege ruͤstig fort⸗

setzen. Die kuͤrzlich wieder erwachte Thaͤtigkeit in den Ma nufakturgegenden hat sich nunmehr auch auf die uͤbrigen Gewerbszweige ausgedehnt. mingham sind alle Haͤnde in Arbeit; in manchen Ge⸗ genden hat sich sogar schon ein Mangel an Arbeitern eingestellt. betraͤgt jetzt beinahe doppelt soviel naten. Viele hegen die Besorgniß, daß allzu Steigen der Waarenpreise duͤrfte eine zu große Vermeh⸗ rung der Fabrikate und dann wieder eine nachthetlige Ruckwirkung herbeifuͤhren; doch mit wenig Grund, da

die Speculationswuch, alle Suͤdamerikanischen Maͤrkte

mit Brittischen Manufacturen zu uͤberschwemmen, gaͤnz⸗

lich aufgehoͤrt hat, und vrele besondre Ereignisse der

Handelsjahre 1825 und 1826, als die Agleihen der Ame⸗

rikanischen Staaten, die Joint-Stock-Companics, die 1

Vermehrung der Privat Bank⸗Roten u. a. m. auf den Gang des Handels nicht mehr stoͤrend einwirken koͤnnen.

Die neuesten hier eingegangenen Neuyorker Z itun⸗

gen (bis zum 2. Man) sind großentheils mit Artikeln fuͤr und wider General Jacksens Anipraͤche: zum Praͤ⸗ sdenten der Union gewahlt zu werden, angefuͤllt.

Der bekannte Staalsmann, Hr. Rufus King ist im

n Jahre gesto ben. Franksurt am Main, 22. Mai. In

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der oem

Im Oberhause wurden vor⸗ gestern verschtedene Petitionen, namentlich eine gegen weitere Bewilligungen zu Gunsten der Katholiken, fer⸗ ner eine (von mehreren Landeigenthuͤmern) um Schutz bei etwaniger Abaͤnderung der Korngesetze, desgleichen

In Sheffield und Bir⸗

Der woͤchentliche Arbeitslohn in Glasgow als vor einigen Mo⸗ schnelle

Vielleicht werden

Uebrigen betrafen die Verhandlungen in beiden Häͤusern keine fuͤr das Ausland erheblich interessanten Gegenstaͤnde. Gestern fand keine Sitzung statt, da sich keine hinrei⸗