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den getreffen worden, wodurch vorgestern neuen Unruhen und Auftritten von der Art, wie am 19. und 20. statt⸗ gefunden haben, vorgebengt wurde. Die Straßen, in weichen der Autstand ausgebrochen war, wurden ganz von Truppen besetzt.
Die von mehreren Zeitungen gestern gemachte An zeige, daß der Koͤnigl. Gerichtshof die Untersuchung der ungtuͤcklichen Begebenheiten des 19. und 20. d. M. vor sein Forum gezogen habe, ist, nach der Gazette de Fr., voreilig, da die Anklage⸗Kammer, welcher allein das Recht zustehet, das Forum ex officio zu bestimmen, erst heute ihre Sitzung haͤlt.
Ein Schreiden des Polizei⸗Prefecten an die Redac⸗ toren des Constitutionel, Courier und Journal du Com. merce enthaͤlt eine Widerlegung mehrerer von diesen Zei⸗ tungen uͤber die Begebenheiten des 19. und 20. d. M. angefuͤhrten Thatsachen, wodurch versucht worden, der Behoͤrde die Schuld des Vorgefallenen zur Last zu legen. Namentlich wird der Behauptung, als seien jene Auf,⸗ tritte durch das Benehmen eines Polizei ⸗Agenten veran⸗ laßt worden, widersprochen und dieselbe als falsch dar elegt. 8 Die Gazette de France giebt das Verzeichniß der in den Departements⸗Bezirken ferner gewählten Depu tirten, mit dem Bemerken, daß das Resaltat saͤmmtli cher bis jetzt geschehenen Wahlen seir: 112 royalistische Deputirte und 123 Liberale.
Alle Augen sind nun auf die Wahlen der großen Collegien gerichtet. Die Candidaten von Seiten der Reyalisten bei dem großen Collegio zu Paris sind noch nicht bekannt, dagegen hahen bereits die liberalen Blaͤt⸗ ter die Personen namhaft gemacht, welche sie zur Be⸗ setzung der Buͤreaux in jenem Collegto empfehlen zu
eennen glauben.
Die Gazette de France enthaͤlt ein Schreiben des Praͤsidenten des Wahl Collegium fuͤr das Seine Depar⸗ tement, Grafen de Seze, an die Waͤhler, worin er ihre Huͤlfe in Anspruch nimmt, um den ihm vom Koͤnige er⸗ theilten Auftrag den Erwartungen gemäß erfuͤllen zu koͤnnen. Fuͤnfvprocentige London, 20. Nov. (uͤber Bruͤssel.) Nachstehendes 48 her sehteen erwaͤhnte) Geheimeraths, Befehl vom . d. . In Betracht, daß die seit einiger Zeit in den Ge⸗ waͤssern des Mittellaͤndischen Meeres von bewaffneten Fahrzeugen, die unter griechischer Flagge als Piraten kreuzen, gegen den Handel der Unterthanen Sr. Maj. begangenen Raͤubereien neuerdings sich bedeutend ver, mehrt haben und von Gewaltthaͤtigkeiten und barbari⸗ schen Handlungen begleitet gewesen sind, durch die die Schiffahrt in jenen Gewaͤssern aͤußerst gefahrvoll gewor⸗ den; in Betracht auch, daß Se. Maj., jener Widerrecht⸗ lichkeit Einhalt zu thun, von den die Obergewalt in Griechenland ausuͤbenden Personen vergeblich verlangt hat, indem sie, bei aller Geneigtheit jenen Excessen zu wehren, doch, bei dem ausgeregten Zustande des Landes und bei den auf verschiedenen Inseln des Archipels herr⸗ schenden Unordnungen, dazu außer Stande sind, und daß folglich Se. Maj. sich in die Nothwendigkeit gesetzt 8 en dafuͤr zu sorgen. Und da es Sr. Maj. geschienen at, Personen und des gesetzlichen Verkehrs Ihrer Untertha⸗ nen in den Gewaͤssern des Mittellaͤndischen Meeres, bis dahin, daß in Griechenland eine competente Regierung errichtet worden, welche den gedachten Unregelmaͤßigkei⸗ ten, uͤber die man sich beklagt, ein Ende mache, darin be stehe, soviel moͤglich alle bewaffneten Fahrzeuge unter griechischer Flagge zu verhindern in See zu stechen, mi⸗ alleiniger Ausnahme der Kriegsschiffe, welche den mit der
Rente 100 Fr. 70 C. — Dreiproec.
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daß das wirksamste Mittel, zur Beschuͤtzung der
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Regierungsgewalt in Griechenland beauftragten P. sonen gehoͤren oder unter deren Befehlen stehen: 8 hat es Sr. Maj. gefallen, nach der Meinung Ihres heimen Raths zu befehlen und zu erklaͤren, wie socllce durch Gegenwaͤrtiges geschteht, daß der Seemacht 6 Maj. im Mittellaͤndischen Meere unverzuͤglich Instra tionen zugefertigt werden sollen, wodurch dieselbe aump risirt und befehltat wird, ein jedes ihnen auf dem M degegnende bew ffnete Fahrzeug unter griechischer Flagg oder welches in einem griechischen Hafen ausger und bewaffnet ist, mit Alleiniger Ausnahme der mit der Regierungsgewalt in Griechenland beauftragm Personen gehoͤrenden, oder unter deren Befehlen stehe den Fahrzeuge aufzubringen und nach einem Sr. M. gehoͤrigen oder unter der Macht und dem Schutze G Maj. stehenden Hafen zu bringen, auch dienliche M. regeln zu nehmen, damit alle Fahrzeuge nebst ihre Mannschaften in den Haͤfen, wohin sie selbige gesche haben, in Gewahrsam gebracht und festgehalten werza bis Sr. Maj. Wille in ihrem Betracht bekannt gemuh worden. Und in der Absicht, allen Unannehmlichkenn moͤglichst vorzubeugen, die aus der Ausfuͤhrung dint Befehls hinsichtlich derjentgen Kreuzer, welche zu e Zeit, wo dieser Befehl im Mittellaͤndischen Meere ig Werk gesetzt werden wird, auf der See sind, und vweh leicht davon nicht sogleich Kenntniß haben moͤchten, em stehen koͤnnten, ist noch angeordnet worden, daß die fehlshäaͤber der Koͤnigl. Schiffe, denen die Ausfuͤhrung dieses Befehls obliegt, wenn sie auf der See bewaffne⸗ ten Fahrzeugen unter griechischer Flagge begegnen, welche unter die Kathegorie dieses Befehls gehoören waͤchten, von dem Tage an, wo derselbe den Personen, welch die Autoritaͤt in Griechenland ausuͤben, bekannt gemagh woͤrden, und 14 Tage nachher, jenen Fahrzeugen beglen bigte Abschriften jenes Befehls uͤberantworten und ihne aufgeben sollen, sich unverweilt nach ihren resp. Hitt zu begeben; daß auch dergleichen Fahrzeuge nicht w. Ablauf der gedachten 14 Tage angehalten werden soll es waͤre denn, daß erhellete, daß dieselben nach der kanntmachung des Befehls und der obgedachten Benac richtigung sich nicht danach geachtet, oder sich der Plu⸗ derung oder Durchsuchung von Kauffahrern unter brt tischer Flagge schuldin gemacht haͤtten. Der sehr ehre werthe Lord⸗Commissair des Schatzes Sr. Maj., ersten Staats Secretaire Sr. Maj. und der Lord Gll Admiral werden die noͤthigen Anordnungen treffen, so weit es sie angeht. ggez. C. C. Grevile.
London, 21. November (uͤber Paris). Vorgestcn Nachmittag wurde abermals Kabinetsrath im auwwite tigen Amt gehalten und auf heute Nachmittag ist we derum eine Sitzung angesagt.
Gestern fruͤh traf ein Koͤnigsbote mit Devpesth von Lord Granville aus Paris hier ein.
Nach gestern eingelaufenen Briefen aus Lissabon am 2. eine von Portsmouth abgeschickte Goelette Tajo angelangt, worauf dann, den von ihr uͤberbrach Befehlen zufolge, das Linienschiff Warspite unverzuͤgl nach dem Mittellaͤndischen Meere abgesegelt ist. Unl den Offizieren des Geschwaders im Tajo verlautete, " auch die beiden Linienschiffe, the Spartiate und Will ley, von 74 Kanonen dieselbe Bestimmung erhalh wuͤrden.
Man sagt (meldet der Globe und Traveller)“ Lord Bexley von seinem Posten als Kanzler des 90 zogthums Loncaster abtritt und Sir William Knigzh an dessen Stelle treten wird. Ein anderes Blatt (— Age) will bestimmt wissen, daß Sir Wm. Knightel den Posten als Geh. Secretair des Koͤnigs verlasse und Sir Herbert Taylor an dessen Stelle treten werdh und das Blatt John Bull will wissen, der bisherige Lo Lieutenant von Irland, Marq. v. Wellesley, werde Pl sident des geheimen Raths.
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Leute, die sich mit Vorbedeutungen abgeben, haben erkt, daß zuerst der Himmel bei London und Paris Zfeurig erschienen ist; daß demnaͤchst der Mond, Sinnbild der Tuͤrken, eine Verfinsterung erlitten und am selbtgen Tage eie Fluth in der Themse 1el gestiegen ist. Das beunruhigendste aber ist ihnen, beim Eingang der Nechricht von der Schlacht von varin, dei dem Lord Mayors Fst Krone und Auker Groß, Admiral Herzog von Clarence auf den Kopf dann zur Erde gefallen sind. Consols begannen zu 85ꝛ¾, ¹, fielen aber bald auf 85, dann auf 84 ⁄, und schlossen zu 847.
Lissabon, 9. Novbr. Das Deecret der Prinzessin entin, wodurch die außerordentlichen Cortes zusam⸗ herufen worden, kautet also: Da mein erhabener und sehr geliebter Bruder, der ant Don Miguel durch das Dekret vom 3. Juli d. beauftragt worden ist, das Koͤnigreich nach Maas⸗ e der constitutionellen Chorte zu verwalten, und eie rte im Titel 5. Cap. 5. Art. 97. verordnet, daß der bent in den Haͤnden des Praͤsidenten der Pairskam⸗ ‚in Gegenwart beider Kammern den Eid, so wie haselbst angegeben ist, leisten solle, so habe ich, in racht, daß beide Kammern geschlossen sind, nach er ater Eröͤrterung im Staatsrath, fuͤr gut gefunden, der Befugniß, welcher, nach Tit. 5. Cap. 1. §. 2. ugter Charte, mir zustehet, Gebrauch zu machen und Namen des Koͤnigs zu befehlen, daß zur Abnahme ses Eides allein die außerordentlichen Cortes zusam⸗ nberufen werden sollen. 3 Carlos Honorio de Gonrea Durao, interimistischer snister des Innern und der Marine hat hiernach zu fahren und meinen Willen zu vollziehen. 1 Im Pallast von Ajuda den 4. Novbr. 1827.. Unterschrieben von der Hand der „ Infantin Regentin.
Barcelona, 14. November. G stern fruͤh em g der hier commandirende franzoͤsische General Lieu⸗ nt, Vicomte de Reiset, vom Mintsterio die Anwei⸗ g, sich bereit zu halten, innerhalb drei Tagen nach pfang des Befehls von Seiten des Grafen St. est, Barcelona zu verlassen. Bald nachher brachte Courier von Valencia diesen Befehl, und sofort d der Abmarsch der franzoͤsischen Truppen eingeleitet.
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dtags⸗Abschied fuͤr die zum ersten Pro gSial⸗ Landtage zu Westphalen versammelt gewesenen Staͤnde. (Fortsetzung.)
13) Wegen Ermaͤßigung der in einem Theile der vinz durch besondere Steuer⸗Beischlaͤge aufgebrachten s zur Deckung der Ausfaͤlle und zu Steuer⸗Erlassen den fuͤr diesen Zweck erfahrungsmaͤßig noͤthigen arf werden die Wuͤnsche der Staäͤnde beruͤcksichtigt den, wie denn auch bisher schon die in jenem Fonds liebenen Ueberschuͤsse fuͤr die Staatskassen nicht in pruch genommen, sondern zu provinziellen Zwecken bendet worden sind. *
2⁴) Dem Antrage auf Erstattung der vom Fuͤrsten⸗ in Siegen fuͤr die Zeit vom Jahre 1815 bis 1825 hlten Tabacks⸗Ersatzsteuer ermangelt es an einem tlichen Fundament, da seitens der Preußischen Ver⸗ ung im Laufe des gedachten Zeitraums ein Mehre,⸗ an Grundsteuer, als durch die Anordnungen der auOranischen Regierung nach eingetretener Wieder, itznahme jenes Landestheils festgesetzt worden,
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erhoben worden ist. Wenn hiernaͤchst im Jahre 1826 auf gewonnene Ueberzeugung von der hohen Steuerbe⸗ lastung der Siegenschen Gemeinen denenelden und mit⸗ telbar dem gesammten Lat ster⸗ Verbande der beiden westlichen Proviuzen ein solcher Theil des damaligen Steuer⸗ Contingents erlassen ist, als auf die unter der Verwaltung des Großherzogthums Berg einmal einge⸗ fuͤhrte Tabacks⸗Ersatzsteuer zu rechnen gewesen, so kann dieser Steuer,Erlaß keinesweges aus den Vorsch iften des allgemeinen Abgaden⸗Gesetzes vom 30 Mai 1820 abgeleitet werden, sondern veruhet lectalich auf Rack⸗ sichten der Biltigkeit, und es ist oaher unzulässta, dieser⸗ hald auf E stattung desselben bexeits erhodenen Steuer⸗ betrags fuͤr mehrere Jahre ruͤckwaͤrts einen Anspruch gruͤnden zu wollen. Dagegen werden Wir naͤher pruͤfen lassen, ob die Erbauung einer Kunststraße von der Luͤtzel nach Ferndorff, fuͤr welche, nach der dieserholb von Sei⸗ ten des Landtags⸗Commissarius gegebenen naͤhern Er⸗ laäͤuterung, der reclamirte Betrag, den Wuͤnschen Unse⸗ rer getreuen Standen zufolge, verwendet wercen wuͤrde, als ein solches Bevuͤrfniß anzusehen ist, daß der Kosten⸗ bertrag ganz oder theilweise aus allgemeinen Staatsfonds uͤbernommen werden kann, und diesen Falls auf bie balomoͤgliche Ausfuͤhrung jenes Bau's Bedacht nehmen
laͤssen. *
25) Der Antrag: 8 die im Herzogthume Westphalen und den Witteenstein⸗ schen Grafschaften noch bestehenden Bann Gerechtig⸗ keiten nach den Grundsaͤtzen des Ediects vom 28. Oc⸗ tober 1810 aufzuheben, 3
erfordert mit Ruͤcksicht auf das Interesse, welches dabei in einer oder der audern Beziehung in Betrachtung kommen koͤnnte, eine naͤhere Pruͤfung. Diese ist von Uns angeordnet worden, und Wir behalten Uns vor, 1b demnäͤchst weitere Bestimmung daruͤber zu treffen. 8
„Was aber den zweiten Antrag Uaserer getreuen Staͤnde betrifft: die Anwendbarkeit der anderweiten Dispositionen des Edicts vom 28. October 1810 wegen der Muͤhlen⸗An⸗ lagen auf die ganze Provinz Westphalen auszusprechen, insbesondere aber die Bestimmungen der Cabinets⸗ Ordre vom 23. October v. J. auch fuͤr die dortige Provinz eintreten zu lassen, dieselbe jedoch bloß auf die Ablage neuer Muͤhlen zu beschraͤnken, so hat das gedachte Edict vom 28. October 1810 nur fuͤr die Landestheile, fuͤr welche es damals ergangen ist, 2z aber in den wiedervereinigten Provinzen gese Dies war schon durch den §. 12. der Verordnung vom 15. September 1818 ausgesprochen, und ist durch die Schlußbestimmung der Cabinets Ordre vom 23. Oe⸗ tober v. J. naͤher festgesetzt worden. Obgleich es nun dabet sein Bewenden . so hat doch der Antrag Unserer getreuen Stände da-⸗- durch, daß wegen der Muͤhlen⸗Anlagen die Vorschriften
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des Allgemeinen Landrechts in der Provinz Westphalen
der Sache nach in so weit als dos A. L. R. Th.
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zur Anwendung kommen, schon seine Erlediqgung erhalten, II. Tit. 15. §§. 239. seq. wesentlich die naͤmlichen stimmungen enthaͤlt, wie das Edict vom 28 Oct. 1810 8 in Verbindung mit der Cabinets⸗Oedre vom 23. Oeto“«“,— Uebrigens ist dem Wunsche Unserer getreuen Staͤnu- de, die Beschraͤnkung der Muͤhlen Anlagen nur fuͤr nveue Muͤhten eintreten zu lassen, bereits durch die Verfuͤgung, welche Unser Minister des Innern wegen Ausfuͤhrung der vorhin allegirten Vor chriften des A. L. R. und na-,., mentlich auch des §. 242, an die Regierungen erlassen hat, genuͤgt worden. “ 26) Auf die Eingabe wegen kuͤnftiger Verwaltung des Landarmenhauses zu Benninghausen geben Wir Un
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behalten mug,