stigtesten Nation die Rede ist, die Portugiesische nicht als
Maaßstab der Vergleichung dienen soll. 8 Wenn die gedachten Waaren im Zoll⸗Tarife keine be⸗ stimmte Evaluation haben, so soll die Einklarirung im Zoll nach der Factura, oder nach einer von der einfuͤhrenden Par⸗ thei unterzeichneren Angabe des Werthes geschehen: sollten jedoch die, mit Erhebung der Abgaben beauftragten Zoll⸗ Beamten Ursache haben, solche Werth⸗Angabe fuͤr unrichtig zu halten, so soll es ihnen frei stehen, die so evaluirten Ge⸗ genstaͤnde binnen 14 Tagen nach deren Anhaltung gegen Zahlung des angegebenen Werths mit einem Aufschlage von zehn pCt. und unter Zuruͤckerstattung der erlegten Abgaben an sich zu nehmen. Die Unterthanen einer jeden der hohen contrahtrenden Maͤchte, werden in Betreff der Zahlung aller Zoll⸗Abgaben, Unkosten und Spesen in den Staaten der an⸗ dern, derselben Vortheile, wie die Eingebornen genießen, so daß die Unterthanen Sr.⸗Maj. des Koͤnigs von Preußen, Assignanten der Brasilischen Zoll⸗Aemter seyn koͤnnen, unter denselben Bedingungen und Sicherheiten, wie die Brasili⸗ schen Unterthanen und umgekehrt. ,
Art. 9. Die Produkte und Waaren, welche zur Wie⸗ derausfuhr oder zur Umladung clarirt werden, sollen gegen⸗ seitig dieselben Abgaben bezahlen, welche die Unterthanen der beguͤnstigtesten Nation jetzt entrichten, oder kuͤnftig ent⸗ richten werden. Die aus einem Schiffbruche geretteten Pro⸗ dukte und Waaren sind der Entrichtung der Eingangs⸗Ab⸗ gaben nicht unterworfen, ausgenommen, wenn sie fuͤr den innern Verbrauch einclarirt werden. Fuͤr alle Waaren und Gegenstaͤnde des Handels, deren Ausfuhr aus den Haͤfen der beiden Staaten erlaubt ist, sollen dieselben Praͤmien, Ruͤckzoͤlle und Vortheile gewaͤhrt werden, die Ausfuhr moͤge auf Schiffen des einen oder des andern Staates erfolgen.
Art. 10. Alle Produkte und Waaren, welche aus dem Gebiete der einen der hohen contrahirenden Maͤchte nach den Staaten der anderen auf directe oder indirecte Weise aus⸗ gefuͤhrt werden, sollen mit Ursprungs⸗Zeugnissen, vom Con⸗ sul der letztern Macht, oder, in Ermangelung eines Consu⸗ lar-Agenten, von der competenten Behoͤrde des Landes un⸗ terzeichnet, versehen seyn.
Art. 11. Sollte der Fall eintreten, daß eine der hohen eontrahirenden Maͤchte, mit irgend einer Macht, Nation, oder irgend einem Staate im Kriege waͤre, so duͤrfen die Unterthanen der andern Macht ihren Handel und ihre Schifffahrt mit diesen Staaten fortsetzen, ausgenommen mit den Staͤdten oder Hoͤfen, welche zur See oder zu Lande blockirt oder belagert waͤren. In keinem Falle soll der Han⸗ del mit den fuͤr Kriegs⸗Contrebande erachteten Gegenstaͤnden erlaubt seyn, als da sind: Kanonen, Moͤrser, Gewehre, Pi⸗ stolen, Granaten, Zuͤndwuͤrste, Laffetten, Wehrgehaͤnge, Pul⸗ ver, Salpeter, Helme und andere zum Gebrauch im Kriege verfertigte Werkzeuge irgend einer Art.
Arc. 12. Gegenwaͤrtiger Tractat soll vom Tage der Ratificaron ab, zehn Jahre hindurch guͤltig seyn, und uͤber diesen Zeitpunkt bis zum Ablaufe von zwoͤlf Monaten, nach⸗ dem die eine oder die andere der hohen contrahirenden Maͤchte der andern ihre Absicht, denselben aufzuheben, er⸗ klaͤrt haben wird.
Alrt. 13. Da die Portugiesische und Franzoͤsische Sprache bei der Redaction dieses Tractats ausschließlich gebraucht worden sind, so ist es von den hohen contrahirenden Maͤch⸗ ten anerkannt worden, daß dieser ausschließliche Gebrauch der gedachten beiden Sprachen keine Folgerungen fuͤr die Zukunft nach sich ziehen soll.
Art. 14. Der gegenwaäͤrtige Tractat soll ratificirt und die Ratificationen desselben sollen innerhalb acht Monaten vom Tage der Unterzeichnung an, oder wenn es seyn kann, noch fruͤher, in Rio de Janeiro ausgewechselt werden.
Der Vertrag ist unkerzeichnet: Preußischer Seits von dem Koͤnigl. Legations⸗Rath und Geschaͤftstraͤger Sr. Maj. am Brasilischen Hofe, von Olfers; und Brasilischer Seits von dem Kaiserl. Staats⸗Rathe und Minister⸗Staats⸗Secre⸗ tair der auswaͤrtigen Angelegenheiten, Marquis von Queluz, dem Staats⸗Rathe und Minister⸗Staats⸗Secretair des In⸗
Donnerstag, 31. Juli.
Coblenz, 24. Juli.
7
98
nern, Vicomte de San Leopoldo, und dem Kaisell.; und Minister⸗Staats⸗Secretair des Seewesens Mn von Maceyd. 1
Nach erfolgter Ratisfication dieses Vertrags, dessen g fications⸗Urkunden am 21. April 1828 zu Rio de a ausgewechselt worden sind, haben die beiderseitigen d maͤchtigten noch den nachfolgenden Kaiserlich Brafli Seits bereits mit dem Vertrage selbst bekannt gema Zusatz⸗Artikel unterm 18. April d. J. abgeschlossen: 4
Da es die aufrichtige Absicht der hohen contrahte Maͤchte ist, durch Annahme eines Systems vollkommen billigen Grundsaͤtzen beruhender Gegenseitigkeit, dem h alle moͤgliche Freiheit zu gewaͤhren: so ist man uͤhen kommen, daß alle Schifffahrts⸗ oder Handels⸗Vortheile che von einer der beiden hohen contrahirenden Mäͤchte einer Stadt, einer Nation oder einem Staate, mit nahme der Portugiesischen Nation, bewilligt seyn, oder 1 tig bewilligt werden sollten, hierdurch auch den Unterie der andern Macht eben so, als ob diese Vortheile 1 obgedachten Vertrag woͤrtlich aufgenommen waͤren, i unter den Bedingungen, unter welchen ihre Bewilligun folgt ist, zugestanden seyn sollen. Es ist verabredet we daß der gegenwaͤrtige Zusatz⸗Artikel dieselbe Kraft un tigkeit haben soll, als ob er Wort fuͤr Wort in den 'm vom 9ten Juli 1827 eingeruͤckt waͤre.
8 Die Frau Großfuͤrstin hh von Rußland Kaiserl. Hoheit, hat uns heute pon aus mit einem Besuche begluͤckt. Hochdieselbe beabsete von hier aus den Rhein auf⸗ und abwaͤrts zu berelsa ist heute mit der schoͤnen Jacht des Herzogs von Ma die derselbe hierher zu Hochderen Verfuͤgung gestelt⸗ nach Neuwied gefahren, wo sie heute uͤbernachten unt die Fahrt nach Bonn und Koͤln fortsetzen wird.
8 —8
5
————-:-—ö—ö
2 Koͤnigliche Sch bu 15.. Im Schauspielhause: Friedrich von Homburg, Schauspiel in 5 Abtheilunga .v. Kleist. (Mad. Pann, vom K. K. priv. Theus Wien: Prinzessin Natalie, als Gastrolle.)
Freitag, 1. August. Im Opernhause: Oberon der Elfen, romantische Feenoper in 3 Abtheilungen; i von C. M. v. Weber.
2.
Koͤnigsstäaͤdtsches Theater.
Donnerstag, 31. Juli. Oberon, Koͤnig der Elfen mische Zauber⸗Oper in 3 Aufzuͤgen.
Freitag, 1. August. Der Deserteur. Hierauf dies derlampe. (Dlle. Holzbecher wird hierin vor ihrer Ure Reise zum Letztenmale auftreten.)
Sonnabend, 2. August. Zum Erstenmale: Die Erbst Schauspiel in 1 Akt, von A. v. Kotzebue. Hierauf⸗M will sprechen. Zum Beschluß: List und Pflegma. Sonnecag, 3. Juli. Festspiel zur Feier des Allerhlt Geburtsfestes Sr. Majestaͤt des Koͤnigs Friedrich Wilheb Hierauf, zum Erstenmale: Emma. Komische Oyt 3 Akten, nach dem Franzoͤsischen; Musik von Auber. (L — Dlle. Clara Siebert als zweites Debuͤt.)
8 Zu dieser Vorstellung finden die hoͤheren Opern⸗¹h tatt.
s wàrtige Börsen.
“ Amsterdam, 25. Juli. 8 8 Oesterr. 5p Ct. Metalliq. 90 b, Bank-Actien 1295. Lo- 100 Fl. 182. Russ. Engl. Anl. 85 ⅛. Russ. Anl. Hamb, Ceril
.
8 .“ Wien, 25. Juli. Bank-Actien 1072 &
1 —
5 Kedgoeteur
8 74
8 8 *
Nr. 201. der Staats⸗Zeitung.
6 “ 8
b Supplement
5 * 8
London, 25. Jul. Der Koͤnig hielt vorgestern zu Wi 1 ““ 25. Jul. Der Koͤnig hielt vorgestern zu Windsor Cour und Geheimen worin di lcher morgen die Prorogation des Parlaments erfolgen wir 8 Rath, worin die Rede,
ücst Sepeeh us Lissabon sind Nachrichten und Zeitungen bis zum 16ten d. M eingelaufen. Ein in de 3 . . 8 r Zeitun 12ten hege; 8 Grafen Pezo da Regoa, aus Povoas de Lanhoro vom 7ten datirt, meldet 18 der⸗ Verfolgung Don ehe⸗ vebter welche sich zuletzt nach einem sehr heftigen Gefecht, nach der Spanischen Graͤnze gezogen haben. rath Raub 8 1 Amnestie fuͤr alle Verbrecher erlassen, ausgenommen fuͤr die, welche wegen Gotteslaͤsterung, n fremder Sta Mord gefangen sitzen. Ein mit der Unterschrift des Viscount Santarem versehenes und an alle se von Porto n.e. u“ Rundschreiben benachrichtigt dieselben, daß fuͤr gut befunden worden sey, die hat bereits an degs EE111“ des Eigenthums der zu Porto gewesenen Anfuͤhrer der Constitutio⸗ Conf 9 angen; namentlich ist auf die Haͤuser Saldanha's und des Grafen Villa⸗Real Beschlag gelegt worden. ols 86 ⅞. Russ. .½. Portngies. 54 ¾. Mexican. 39 . Columb. 23 ½. Griech. 17. 18. “““ “ Iu Griech. b
„ in Erwaͤgung gezogen ward und die Genehmigung