1828 / 274 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sun, 12 Oct 1828 18:00:01 GMT) scan diff

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schen Behoͤrden Theil. Das im Oktober 1789 erlassene Ge⸗ setz gab den Staͤdten, Flecken und Doͤrfern die allgemeine Benennung „Gemeine,“ und an die Stelle der Provinzen, Intendanturen, Wahlkreise u. s. w. trat die einfache Ein⸗ theilung in Districte, Arrondissements und Departements. Jede Gemeine hatte einen Maire und Municipal⸗Beamten, deren Anzahl von drei begann, und nach dem Verhaͤltniß der Einwohnerzahl der Commune und ihres Territorial⸗Umfan⸗ ges bis auf ein und zwanzig stieg. Die rein vollziehende Gewalt wurde bei den nur aus drei Mitgliedern bestehenden Municipal⸗Behoͤrden ausschließlich dem Maire, bei allen an⸗ deren aber dem dritten Theil der Mitglieder mit Einschluß des Maire uͤbergeben. Die Beamten, welche nicht an der voollziehenden Gewalt Theil nahmen, bildeten den sogenann⸗ rten Gemeinde⸗Rath, und außerdem waͤhlten die Communen aaus ihrer Mitte einen allgemeinen Gemeinde⸗Rath, der sich mit den taͤglichen Angelegenheiten, als Anleihen, Ankaͤufen, DYVeraͤußerungen ꝛc. beschaͤftigte. Ueber die Gemeinden stellte das angefuͤhrte Gesetz die Verwaltung des Districts oder des Arrondissements; diese bestand aus zwoͤlf Mitgliedern, von denen vier die eigentliche Verwaltung leiteten, und die ande⸗ ren den Districts⸗Rath bildeten, dessen Sitzungen nicht uͤber vierzehn Tage dauern durften. Diese Behoͤrde war ein noth⸗ wendiges Mittelglied, welches die einzelnen Gemeinen mit der Verwaltung des Departements verband. Jedes Departement wurde durch eine Central⸗Behoͤrde von 36 Mitgliedern verwaltet; acht unter ihnen bildeten ein permanentes Directorium, und ddie anderen den General⸗Rath, dessen Versammlungen jedes Jahr einen Monat dauerten, und welcher das Band war, deas den obersten Chef der Verwaltung mit der ganzen Masse der administrativen Beamten in Verbindung brachte. Dies war das System, welches das Gesetz von 1789 einfuͤhrte; es enthielt vortreffliche Keime, die sich aber nicht entwickeln konnten, weil die Urheber desselben sich von den damals gel⸗ tenden Ansichten ganz beherrschen ließen. Es ist heut zu STgagge ein von allen einsichtigen Staatsmaͤnnern angenomme⸗ naer Grundsatz, daß die eigentliche Verwaltung d. h. der voll⸗ ziehende Theil derselben, nur in der Hand eines einzigen be⸗ ruhen darf. So sehr es in dem Wesen einer Koͤrperschaft liegt, zu berathen, so wenig eignet sich dieselbe ihrer Natur nach zu schnellem und energischem Handeln. Die Erfahrung bewaͤhrte auch bald diese Wahrheit; die verwaltenden Koͤrper beriethen statt zu handeln, und da sie keine Verantwortlich⸗ keit hatten, so stellten sie der Central⸗Gewalt, die ihnen wehrlos gegenuͤber stand, Ruͤcksichten, Betrachtungen und Beschraͤnkungen entgegen, wenn dieselbe irgend eine Maaß⸗ rreegel von oben herab vollzogen wissen wollte. Man erin⸗ neert sich noch des Despotismus der Gemeine von Paris, welche den Convent selbst unterdruͤckte. 1— Die Verfasser der Constitution des Jahres III. fuͤhlten die traurigen Folgen jenes Systems, waren aber noch zu sehr iin den Vorstellungen von Volks⸗Souverainetaͤt und Demo⸗ kratie befangen, als daß sie dem Uebel aus dem Grunde haͤt⸗ ten abhelfen koͤnnen. Aber eben so wie man sich genoͤthigt gesehen hatte, die hoͤchste vollziehende Gewalt einem Direc⸗ rworium von fuͤnf Mitgliedern zu uͤbertragen, fuͤhlte man auch das dringende Beduͤrfniß, die Local⸗Verwaltung zu concen⸗ triren. Die neue Constitution theilte die Gemeinen nach ih⸗ rer Groͤße ein, alle diejenigen, welche weniger als 5000 Einwoh⸗ ner hatten, wurden durch einen Municipal⸗Agenten und einen Beigeordneten verwaltet; die Staͤdte von mehr als 5000 Ein⸗ wohnern behielten die alte Organisation, nur trennte man die Pedeutendsten unter ihnen in mehrere Municipalitaͤten, um die Macht zu großer Gemeinen so viel als moͤglich zu zerthei⸗ len. Jede dieser Municipalitaͤten wurde von einem Central⸗ Buͤreau, einer Art von vollziehendem Directorium im Klei⸗ nen, verwaltet. Die Eintheilung in Distrikte wurde als un⸗ nuͤtz aufgehoben und die Gemeinen unmittelbar unter die Lei⸗ tung und Aufsicht der Departements⸗Behoͤrden gestellt. Die⸗ sen großen Verwaltungs⸗Behoͤrden gab das Directorium einen CTommissarius bei, welcher die Rechte der Central⸗Gewalt vertreten und jene in die Grenzen des Gesetzes zuruͤckweisen sollte, wenn sie dieselben zu uͤberschreiten versuchten. Außer⸗ deem gab die Constitution vom Jahre III dem Directorium ddie Befugniß, die verwaltenden Koͤrperschaften provisorisch aufzuheben, und sie bei der gesetzgebenden Gewalt zu belan⸗ gen, welche die gaͤnzliche Aufloͤsung derselben aussprechen konnte. Auch dieses neue Gesetz zeigte sich bald in seiner Mangelhaftigkeit, es schuf ein feindliches Verhaͤltniß zwi⸗ schen dem Directorium und der Verwaltung. Eine Menge von Faͤllen, die in dem Buͤlletin der Gesetze angegeben sind, beweist, daß das Directorium mit der Suspension gan⸗ er Departements und einzelner Municipalitaͤten nicht son⸗ derlich gewissenhaft verfuhr. Die willkuͤhrlichsten Handlun⸗

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hieß.

gen wurden damals im Namen und kraft der Consi

veruͤbt. Als das Consulat an die Stelle der Anarchie ze

rectoriums trat, beschaͤftigte sich dasselbe mit Abfassung Verwaltungs⸗Systems, welches mit der neuen Ordnn Dinge mehr in Harmonie stehen sollte. Von zuͤgellose kuͤhr ging man zum Despotismus uͤber. war mit vieler Geschicklichkeit organisirt, es beruhte a fachen und staatsklugen Principien, aber alle Freiheit n schwunden. Die Verwaltung jedes einzelnen Departement in die Hand eines nach unten allmaͤchtigen Beamten gele dieser selbst wieder der Staats⸗Gewalt untergeordnet. J

Das neue

setz vom 28. Pluviose (Februar), ein Werk des einsicht Consul Cambacérès, theilte die Verwaltung in dre abgesonderte Gewalten. Die eigentlich ausuͤbende wurde den Praͤfekten, Unter⸗Praͤfekten und Maires ben, welche saäͤmmtlich der Consul ernannte und; konnte; sie waren daher passive Werkzeuge seines Die gemischten Angelegenheiten, welche zugleich die tung und die Privat-⸗Interessen betrafen, wurden mischten Behoͤrde uͤbertragen, welche der Praͤfekturn Fuͤr die Besorgung derjenigen Geschaͤfte, welt schließlich die Buͤrger angingen, wie die Vertheiln Steuern, die Beschluͤsse uͤber oͤrtliche und besonden

essen wurden Versammlungen der Notabeln angeor

ren Befugnisse aber sehr enge Graͤnzen erhielten, sich nur zu bestimmten Zeiten versammeln durften Praͤfektur⸗Raͤthe, die General⸗Raͤthe der Departemes Arrondissements und die Municipal⸗Raͤthe hatten seß ihre Gewalt vom ersten Consul. Dieses System ve alle staͤdtische FreiheitenB. So wesentlich es ist, daß amten bei den hoͤheren Zweigen der Verwaltung vom ernannt werden, und gaͤnzlich von ihm abhaͤngen, se gemessen ist es, den Behoͤrden, deren Wirkungskreis uͤber die oͤrtlichen und Privat⸗Interessen hinaus dieselbe Stellung zu geben. Steht dieses Mißtrauen das Land und diese Ausschließung der Buͤrger von do ihrer Communal⸗Beamten nicht im geraden Wide mit einem ausgedehnten Wahl⸗Systeme, das in seine kungen viel weiter reicht? Unter dem Consulate war das Waͤhlen zu einem inhaltsleeren Worte geworden Vorlesungen . auf der Rheinischen Friedrich⸗Wilhelms⸗Univer Bonn im Winter⸗Halbjahre 1828 29. Evangelische Theologie. Eneyelopaͤdie ü thodologie der theologischen Wissenschaften: Prof. Einleitung in das Alte Testament: Prof. Giesele klaͤrung der Genesis, nebst historisch⸗pragmatischer U. des Pentateuchs: Prof. Augusti. Erklaͤrung des Pe. Hosea: Prof. Sack. Erklaͤrung der katholischen Be Lateinischer Sprache: Prof. Augusti. Erklaͤrung der Briefe an die Korinther: Prof. Gieseler. Kirch schichte, zweiter Theil: Derselbe. Politische und R. Geschichte der Hebraͤer: Derselbe. Christliche 1 Geschichte, nach der dritten Ausg. seines Lehrbuchs: Augusti. System der christlichen Glaubens⸗ und lehre: Prof. Nitzsch. Symbolik oder Darstellung df begriffs der christlichen Hauptpartheien: Prof. Sack. nisches theologisches Disputatorium: Prof. Nitzsch. gen der exegetischen und historischen Klasse des theol Seminars: die Professoren Augusti und Gieseler. gen des homiletisch⸗katechetischen Seminars: die Prof Nitzsch und Sack. Katholische Theologie. Schriften des alten und neuen Testaments, biblische und Hermeneutik: Prof. Scholz. Erklaͤrung des Ders. Erklaͤrung der drei ersten Evangelien: Der! Evangelium des h. Johannes: Dr. Braun. Erklaͤn kleineren Paulinischen Briefe: Prof. Ritter. Kirch schichte, erster Theil bis P. Gregor VII. Ders. C Alterthuͤmer: Ders. Patrologie, Fortsetzung: Dr. Aus der Dogmatik die christliche Lehre uͤber Gott: uͤber Sein Daseyn und Seine Wesenheit: Prof. He Ueber die aͤußere und innere Wahrheit der Buͤcher der Testaments, uͤber die Zuverlaͤssigkeit der muͤndlichen gabe, und uͤber das Ansehen des Lehramts in der

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Christi: Ders. Der christlichen Moral zweiter Theil

die 88 uͤber die Pflichten gegen die Menschen: Poof ter feldt.

Erklaͤrung des Apologeticus von Tertullian: 8 ö1114“ 8.

Anatomie: Prof. Mayer. nach seinen Grundlinien: Prof. Weber.

ügen an Leichnamen: Professor Mayer. Oeffnungen: Prof. Weber.

Einleitung in die

Aus der Pastoral⸗Theologie die Liturgik:“ Prof R.

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etische Uebungen und Repetitorien im A. u. N. T. Prof. olz. Examinatorium und Disputatorien uͤber einzelne

e aus der christlichen Moral: Prof. Achterfeldt.

titionen der in der katholisch⸗theologischen Facultaͤt vor⸗ genen Disciplinen im Convictorium durch besonders

ellte Repetenten, unter Leitung des Prof. Achter⸗

2.

Rechtswissenschaft. Encyeclopaͤdie und Methodologie Rechtswissenschaft: Prof. Puͤggé. hichte: Prof. Walter. 5: Dr. * Puͤggé. Institutionen: Prof. Hasse. Die Pandekten inschluß des Erbrechts: Prof. Mackeldey. Roͤmisches cht: Prof. Hasse. Dotalrecht: Ders. Erklaͤrung auser⸗ er Titel der Pandekten: Dr. Arndts. Erklaͤrung der drei

Roͤmische Rechts⸗ Geschichte des Roͤmischen

Arndts. Inristische Litteratur⸗Geschichte:

Buͤcher der Institutionen des Gajus: Ders. Er⸗

ig der s. g. Vaticanischen Fragmente: Prof. Puͤggé. ches Privatrecht: Prof., Hasse. 2 ichte: Prof. Walter.

Deutsche Rechts— Auserlesene Theile der Deut⸗ Rechts⸗Alterthuͤmer: Ders. Deutsches Staatsrecht: Heffter. Gemeines Deutsches Staatsrecht, mit ge⸗ Beruͤcksichtigung des Preußischen Staatsrechts: Dr. 4. Lehnrecht: Prof. Heffter. Lehnrecht, gemeines breußisches: Dr. Deiters. Franzoͤsisches Civilrecht: Walter. Allgemeines Preußisches Landrecht: Dr. . Preußisches Privatrecht (Landrecht): Dr. Dei⸗ Voͤlkerrecht: Prof. Heffter. Die Systeme des Na⸗ ts von Spinoza, Kant, Fichte und Hegel: Prof. v. e. Naturrecht: Prof. Puͤggé. Naturrecht, und chte desselben: Dr. Haas. Kirchenrecht der Katholi⸗ d Evangelischen: Prof. v. Droste. Gemeiner Civil⸗

„mit Uebungen: Prof. Heffter. Die Lehre vom Con⸗

er Glaͤubiger nach gemeinen Rechten: Prof. Mackeldey. schen Civil⸗- und Criminal⸗Prozeß: Prof. Heffter. nes und Preußisches Criminal⸗Recht und Criminal⸗ : Prof. v. Droste. Examinatorium: Dr. Haas. atorien und Repetitorien: Dr. Deiters, Dr. Arndts. eilkunde. Encyeclopaͤdie und Methodologie der Me⸗ Prof. Windischmann. Dieselbe: Prof. Muͤller. ng des VII. und VIII. Buches des Corn. Celsus, in cher Sprache: Prof. Harleß. Allgemeine und spe⸗ Knochenlehre des Men⸗ Verglei⸗ Knochenlehre, nach s. Handbuche: Derselbe. Ueber ochen⸗Bruͤche und Verrenkungen: Derselbe. Secir⸗ Gerichtliche Secir⸗Unterricht, nach Buche: Derselbe. Pathologische Anatomie, zweiter

rof. Mayer. Vergleichende Anatomie der Sinnes⸗

und des Nerven⸗Systems, mit Ruͤcksicht auf den

en: Prof. Muͤller. Ueber die Gall'sche Schaͤdel⸗

rof. Mayer. Anthropologie: Prof. Ennemoser. pologische Propaͤdeutik zur gerichtlichen Medicin, ins⸗ e fuͤr Juristen, durch anatomische Praͤparate er⸗— und nach seinem Grundrisse: Professor E. Bi⸗

Allgemeine Pathologie: Professor Harleß. Allge⸗ Pathologie mit Semiotik: Professor Ennemoser. ine Pathologie nach s. Grundrisse: Prof. Muͤller. ine Therapie: Prof. Nasse. Spoecielle Therapie: lbe. Den ersten Theil der speciellen Therapie: Prof. ann. Allgemeine und specielle Therapie der hitzigen Krankheiten: Prof. Harleß. Specielle Pathologie herapie der acuten Krankheiten: Prof. Ennemoser. der practischen Heilkunde: Prof. Naumann. Me⸗ he Chirurgie: Derselbe. Kinder⸗Krankheiten: Ders. geiber⸗ und Kinder⸗Krankheiten: Prof. Kilian. Sy⸗ che Krankheiten: Prof. Harleß. Die Lehre von den en Krankheiten: Prof. Ennemoser. Medicinisches m und Policlinicum: Prof. Nasse. Die gesammte nittellehre: Prof. Harleß. Arzneimittellehre, deren

Lursus, durch eine vollstaͤndige Sammlung der Arznei⸗

rlaͤutert, und nach seinem Handbuche: Prof. E. Bi⸗ Practische Pharmacie: Prof. Nees v. Esenbeck Chirurgische Operations⸗ und Instrumental⸗Lehre: v. Walther. Einen Operations⸗Cursus an Leichen: Augen⸗Krankheiten: Ders. Das chirurgische und ranken⸗Clinicum und Policlinicum: Ders. Geschichte burtshuͤlfe: Prof. Kilian. Die gesammte Geburts⸗ Derselbe. Practischer Unterricht, sowohl in der ge⸗ iflich⸗clinischen Anstalt, als auch in der geburtshuͤlfli⸗ oliclinie: Ders. Uebungen im Operiren am Phantom: Gerichtliche Arzneiwissenschaft fuͤr Mediciner wie risten: Prof. E. Bischoff. Ueber die Seuchen der hiere, deren Erkennung und Behandlung: Dersellbe.

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Lateinische Disputatorien uͤber medicinische G

nisch 1 . egen 2 Prof. Muͤller. Prof. Stein wird die 627 2 .“ Frax- Zeit anzeigen.

hilosophie. Uebersicht des Philosophischen Sy⸗

stems: Prof. Windischmann. Tg2n0g Sehn S ’2 das Studium der Philosophie, nebst Encyelopaͤdie und Me⸗ thodologie der Philosophie: Prof. van Calker. Geschichte der aͤlteren Philosophie: Prof. Brandis. Aristotelische Beweisstellen fuͤr die Geschichte der aͤlteren Griechischen Phi⸗ losophie: Derselbe. Natur⸗Philosophie, nach Schelling: Prof. Nees v. Esenbeck. Logik: Prof. Brandis. Lo⸗ gik, nach s. Lehrbuche: Prof. van Calker. Logik, nach Twesten: Prof. Elvenich. Psychologie: Prof. Windisch⸗ mann. Psychologie: Prof. van Calker. Empirische Psy⸗ chologie: Prof. Elvenich. Moral⸗Philosophie: Prof. van Calker. Moral⸗Philosophie: Prof. Elvenich. Aesthetik, d. i. Metaphysik des Schoͤnen, mit Anwendung derselben auf die darstellenden Kuͤnste, insonderheit auf die Dichtkunst, de⸗ ren verschiedene Arten und vorzuͤglichsten Werke: Prof. Del⸗ bruͤck. Erklaͤrung des zweiten der academischen Buͤcher Ci⸗ cero's, oder seines fuͤnften vom hoͤchsten Gute und 232

verbunden mit Unterredungen und Disputir⸗Uebungen uͤber 8

die darin behandelten Gegenstaͤnde, theils in Deutscher, theils in Lateinischer Sprache: Derselbe. Dialeteüsche tehuhens in Lateinischer Sprache: Prof. Elvenich. ; Mathematik. Apollonius Perg. de sectione deter- minata: Prof. Diesterweg. Elementar⸗Mathematik: Der⸗ selbe. Algebra und Analysis des Endlichen: Ders. Die Lehre von den Kegelschnitten in geometrischer Weise: Ders.

Trigonometrie: Prof. von Muͤnchow. Analytische Geo⸗

metrie: Derselbe. Analytisch⸗geometrische Behandlung sol⸗ cher Aufgaben, die sich auf gerade Linie Brer benghsa. 8 mit Ruͤcksicht auf seine: Analytisch⸗geometrische Entwicklun⸗ gen: Dr. Pluͤcker. Differential⸗ und Integral⸗Rechnung Dr. von Riese. Variations⸗Rechnung (dritter Theil der sog. hoͤhern Rechnung): Dr. Pluͤcker. Optik: Prof. von Muͤnchow. Mathematische Entwickelungen uͤber Gegen⸗ staͤnde der Physik (Fortsetzung der Mechanik): Dr. Pluͤcker. Ueber die vorzuͤglichsten juristisch⸗-mathematischen Gegenstaͤnde: Dr. von Riese. Einzelne Zweige der reinen Mathematik, nach R-rsgiga. : Derselbe. aturwissenschaften. Experimental⸗Physik: Pr v. Muͤnchow. Meteorologie: Prof; G. e. *

teorologie: Dr. v. Riese. Populaͤre Astronomie, die mathe⸗ matischen Entwickelurgen in besondern Stunden: Derselbe. Den zweiten Cursus der reinen und angewandten Experi⸗ mental⸗Chemie: Prof. G. Bischof. Praktische Uebungen im chemischen Laboratorium; Ders. Analytische Chemie: Dr. Bergemann. Analytische Untersuchungen: Ders. Ueber die

Fruͤchte und Samen der Pflanzen: Prof. Nees v. Esenbeck.

Ueber die kryptogamischen Gewaͤchse: Prof. Nees v. Esen⸗ beck d. J. Practische Pharmacie: s. 88 Hailtanzen . gesammte Mineralogie: Prof. Goldfuß. Natur⸗Geschichte der Versteinerungen: Ders. Natur⸗Geschichte der Feuerberge und Erdbeben: Prof. Noͤggerath. Einige Abschnitte aus Schneiders Eclogae physicae, mit besonderer Hinsicht auf den natur-historischen Inhalt derselben: Prof. Nees von Esenbeck. Uebungen im naturwissenschaftlichen Seminar: die Professoren Nees von Esenbeck, von Muͤnchow, Goldfuß, Noͤggerath, G. Bischof.

Philologie. Geschichte der Griechischen Literatur: Prof. Welcker. Wissenschaft und Kunst des Lateinischen Styls; Prof. Heinrich. Ausgewaͤhlte Abschnitte aus der Roͤmischen Literatur⸗Geschichte: Prof. Naͤke. Ueber die Perser des Aeschylus: Prof. Welcker. Aeschylus Sieben gegen Theben, in cursorischer Vorlesung, dann die Antigone des Sophokles, mit Vergleichungen zwischen Aeschylus und Sophokles: Prof. Naͤke. Die Satiren des Persius: Prof. Heinrich. Tacitus' Dial. de Oratoribus, im philologischen Seminar: der Director Prof. Heinrich. Bion und Mo⸗ schus, in demselben: Prof. Naͤke. Philologische Ausarbei⸗ tungen und Disputir⸗Uebungen im philologischen Seminar: die Professoren Heinrich und Naͤke. Erklaͤrung Ciceroni⸗ scher Buͤcher: s. oben Philosophie. Uebungen in Lateinischer Sprache: s. oben Philosophie.

Morgenlaͤndische Sprachen. Anfangsgruͤnde der hebraͤischen Sprache: Prof. Freitag. Erklaͤrung des Bu⸗ ches Hiob: Derselbe. Erklaͤrung der Gedichte der Hamasa: Derselbe. Erklaͤrung des Hitopadesa: Prof. v. Schle⸗ gel. IErklaͤrung der Bhagavadgita: Dr. Lassen. Erklaͤrung des Indischen Drama: Mudra⸗Rarxasa, nach vorausgeschick⸗ ter Einleitung uͤber den dramatischen Dialec der Indier: Derselbe. Indische Alterthuͤmer: Derselbe.

Neuere Sprachen und Literatur. L

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