1828 / 292 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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mirende, oder dabei interessirte Theil, die nicht hinlaͤnglich ins Licht gesetzten Thatsachen vorlaufig zu constatiren haben, damit das verhaftete Individuum in Freiheit gesetzt, oder dem andern Theile ausgeliefert werden koͤnne.

Art. 8. In allen Faͤllen sind die verhafteten Deserteure den competenten Behoͤrden zu uͤbergeben, die nach den durch diesen Vertrag bestimmten Regeln die Auslieferung zu ver⸗ anstalten haben. Bei derselben werden auch die Waffen, Pferde, Saͤttel, Kleidungsstuͤcke und alle andere Gegenstaͤnde, welche die Deserteure bei sich haben, oder welche zur Zeit ih⸗ rer Verhaftung bei ihnen gefunden sind, mit abgeliefert. Die Auslieferung geschieht außerdem auch unter gleichzeitiger Mittheilung der Protokolle, die uͤber die Verhaftung des betreffenden Individui und uͤber die von demselben be⸗ standenen Verhoͤre aufgenommen, so wie aller andern Akten⸗ stuͤcke, die zur Constatirung der Desertion nothwendig sind. Eine gleiche Auslieferung findet auch ruͤcksichtlich der Pferde, Waffen und Bekleidungs⸗Gegenstaͤnde statt, welche von denjenigen Individuen mitgebracht werden, die nach der Be⸗ stimmung des Art. 3. der gegenwaͤrtigen Convention von der Auslieferung ausgenommen sind. 8

Ueber die Bestimmung der Graͤnzorte, wo die Abliefe⸗ rung der Deserteure statt haben soll, werden die hohen con⸗ trahirenden Theile sich anderweitig vereinigen.

Art. 9. Vom Tage der Verhaftung an, welcher durch den im Art. 5. erwaͤhnten Auszug der Gefaͤngnißliste auszu⸗ mitteln ist, bis zum Tage der Auslieferung einschließlich, werden die Kosten, wozu die S der Deserteure An⸗ laß gegeben hat, gegenseitig erstattet.

5 eese Kosten, worin Verpflegung und Unterhalt der Deserteure und ihrer Pferde mitbegriffen sind, werden zum taͤglichen Betrage von Sechs Silbergroschen Drei Pfenni⸗ gen Preußisch Courant, oder Fuͤnf und Siebenzig Centimen in Franzoͤsischem Gelde, fuͤr jeden Mann, und von Acht Silbergroschen Neun Pfennigen Preußisch Courant, oder Einem Franken Sechs Centimen in Franzoͤsischem Gelde, fuͤr jedes Pferd, festgesetzt. Außerdem soll von Seiten des re⸗

quirirenden oder dabei interessirten Theils eine Praͤmie oder Gratification von Sechs Thalern Fuͤnf und Zwanzig Sil⸗ bergroschen Preußisch Courant, oder Fuͤnf und Zwanzig Franken in Franzoͤsischem Gelde, fuͤr jeden Mann, und von Zwei und Dreißig Thalern Vier und Zwanzig Silbergro⸗ schen, oder Ein Hundert und Zwanzig Franken in Fran⸗ zoͤsischem Gelde, fuͤr jedes Pferd mit Sattel und Zeug, zum Vortheile aller derjenigen gezahlt werden, welche ei⸗ nen Deserteur ausfindig gemacht und haben verhaften lassen, oder weiche zur Zuruͤckgabe eines Pferdes und des dazu ge⸗ hoͤrigen Geschirrs beigetragen haben.

Art. 10. Die im vorhergehenden Artikel erwaͤhnten Ko⸗ sten und Praͤmien werden unmittelbar nach der Auslieferung

entrichtet. I“ Reklamationen, welche in dieser Hinsicht gemacht wer⸗

den koͤnnten, sind erst, nachdem die Zahlung vorlaͤufig gelei⸗

stet ist, naͤher zu eroͤrtern. Art. 11. Die hohen contrahirenden Theile machen sich

gegenseitig verbindlich, die angemessensten Maaßregeln zur

Abstellung der Desertion und zur Ausfindigmachung der De⸗ serteure zu treffen. Zu diesem Endzwecke werden sie sich al⸗

ler Mittel bedienen, welche ihnen die Landes⸗Gesetze darbie⸗ een, und insbesondere sind sie uͤbereingekommen:

1.) eine ganz genaue Aufmerksamkeit auf die unbekannten Individuen richten zu lassen, welche, ohne mit einem vorschriftsmaͤßigen Passe versehen zu seyn, uͤber die Graͤnzen beider Laͤnder kommen; den saͤmmtlichen beiderseitigen Behoͤrden, ohne Unter⸗ schied, strenge zu verbieten, einen Unterthanen des an⸗

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Dieselbe Maaßregel soll auch in dem Falle zur

dung kommen, wenn einer von den hohen contraht

Theilen einer fremden Macht verstattet haͤtte, in;

Staaten Werbungen anzustellen.

Art. 12. Die gegenwaͤrtige Convention ist f eitraum von zwei Jahren abgeschlossen, nach Ablau eitraums behaͤlt sie Kraft fuͤr die naͤchstfolgenden zwei

und so weiter fuͤr die Folge, in sofern nicht von Seif

einen der beiden Gouvernements eine entgegengesetzte

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Koͤnigliche Schauspiele.

Mittwoch, 29. Oct. Im Schauspielhause: Rom Julia, Trauerspiel in 5 Abtheilungen, von Shakspen Donnerstag, 30. Oet. Im Schauspielhause, stenmale: Das Ritterwort, Lustspiel in 4 Abtheilunge E. Ranpach. Vorher: Trau, schau, wem! Lustsoi Aufzug, von Schal.

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Ie een Bis Kdooͤnigsstaͤdtsches Theater.

8 Mittwoch, 29. Oct. Der Wirrwar. (Herr 8 Fritz Hurlebusch, als letzte Gastrolle.) Hierauf: I. der Handwerker. Donnerstag, 30. Oet. Der Mann von vier Hierauf: Der Waldfrevel. Zum Beschluß, auf I. Sieben Maͤdchen in Uniform.

üs A¶mn

di ee sn. Hinz S Berliner Börse. Den 28 Oct. 18283. und Geld-Cours-Zettel. (Preusa

91 ½ 91 [Pomm. Pfandbr.] 4 1ch 102v [Kur- u. Neum. do. 4 10 102¼ Schlesische do. 4 (10.

Pomm. Dom. do.

90 Märk. do. do.

90 Ostpr. do. do. 10 102 Rückst. C. d. Kmk 8 100 ¾ do. do. d. Nmk. *†

Zins-Sch. d. Kmk.] —/ % dito d. Nmk. Holl. vollw. Duc. Friedrichsd'or-.

[Disconto .. ..

St.-Schuld-Sch. Pr. Engl. Anl. 18 Pr. Engl. Anl. 22 Bo. Ob. incl. Litt. H Kurm. Ob. m. I. C. Neum. Int. Sch. do. Berlin. Stadt-Ob. dito dito Königsbg. do. Elbinger do. Danz. doe. in Th. Z. Westpr. Pfdb. A. ditio dito B. Grosshz. Pos. do. 99 ½ Ostpr Pfandbrs. 96

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mechsel- und Geld-Cours. ö (Berlin, üen 28. Oct.)

250 Fl. 250 Fl. 300 Mk. 300 Mk. 1 Lstl.

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99 ½ 90½ 100

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Kurz Kurz 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. 2 Mt. Uso. 2 Mt. 3 Wch. 3 Wch.

Breslau

Leipzig

Frankfurt a. M. WZ. Petersburg. BN.

dern der hohen contrahirenden Theile zum Krieges⸗ dienste, es sey bei den Land⸗Armeen oder bei der Ma⸗ rine, anzuwerben, oder aufzunehmen, wenn derselbe nicht durch sichere Zeugnisse oder in gehoͤriger Form ausge⸗ stellte Bescheinigungen gesetzlich dargethan haben sollte, daß er vom Militair⸗Dienste in seinem Vaterlande los⸗

Auswartige Börsen.

Amsterdam, 23. Oct. He Metalliq. 91. Bank-Actien 12⁰5.

Engl. Anleihe 84 ⅞. Russ. Anl. Hamb. (

Oesterr. 58

Oblig. 372 ⅞. Russ-.

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8 Paris, 23. Oct. erhalten, daß es zwischen der

Berichten aus Morea zufolge, nach jenem Platze aufgebrochen war, 1 5 2 ch „nach j (Es ist nicht wahrscheinlich, daß der Regierung noch neuere Depeschen als

zosen die Oberhand behalten haͤtten. mmiitgetheilten zugegangen seyn sollten.) Gestern schloß 38 Rente zu 74 Fr. 20 Cent.

Frankfurt a. M., 25. Oct.

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Man will mit Bestimmtheit wissen, die Regierung habe Besatzung von Patras und der Division des Generals Schneider,

Oesterr. 58 Metalliq. 93 ⅝. Geld. Bank⸗Actien 1290..

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durch den Telegraphen die die, den letzten sey, in welchem

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zu einem Gefechte gekommen

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59 Rente zu 105 Fr. 40 Cent. 8 artial⸗Oblig. 12. LEEEEEETTEEEö Redacteur John, Mitredacteut

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Ausland.

Nachrichten vom Kriegs⸗Schauplatze. Vom Kriegs⸗Schauplatze sind folgende Nachrichten ein⸗ gen: Am 12. Oecet fruͤh Morgens wurde im Lager des en Woronzoff, in Gegenwart Sr. Maj. des Kai⸗ ein Ie Deum fuͤr die Einnahme von Varna abgehal⸗ Das schoͤnste Wetter beguͤnstigte diese Feierlichkeit, der fämmtliche fremde Militairs und Diplomaten beiwohnten. bbigen Morgen marschirte der Kapudan⸗Pascha mit den pen, fuͤr die ihm ein freier Abzug bewilliget worden aus der Citadelle aus. Am 13ten Morgens wohnten Maj. der Kaiser dem Gottesdienste in der Griechischen epolitan⸗Kirche zu Varna bei. Se. Maäj. gedachten, am 14ten Abends nach Odessa einzuschiffen, und von hne Aufenthalt die Reise nach St Petersburg anzu⸗ Gleichzeitig sollte sich auch das diplomatische Corps Hdessa einschiffen. Omer⸗Vrione hatte sich nach der gabe von Varna eiligst zuruͤckgezogen und sich jenseits eamtschik aufgestellt. Er wurde von dem Prinzen Eu⸗ in Wuͤrtemberg lebhaft verfolgt. Der Großvezier war grterstuͤtzung des Omer⸗Vrione bereits bis an den sist vorgedrungen, hatte sich aber, in Folge der neue⸗ hrfͤlle, ebenfalls wieder zuruͤckgezogen. Die Fluͤgel⸗ uten Fuͤrst Dolgorucki und Graf Serge Stroganoff, r Oberst Schilder waren zu Generalen, und der Ge⸗ Adlerberg zum General⸗Adjutanten ernannt worden. Diebitsch hatte den St. Andreas⸗Orden, General Ben⸗ f den St. Wladimir⸗Orden 1ster Klasse, General Jo⸗ den St. Alexander⸗Newsky⸗Orden und Fuͤrst Trubetzkoi ben Orden in Brillanten erhalten. Italien.

lorenz, 18. Oet. Se. Koͤnigliche Hoheit der Kron⸗ von Preußen haben Sich waͤhrend Ihres Hierseyns rlichsten Wetters zu erfreuen gehabt, und daher den hor Ihrer Abreise auf dem reizenden Landsitze Poggio⸗ in der Mitte der Koͤniglichen Familie zugebracht. lbend vorher geruhten Hoͤchstdieselben einem Balle bei⸗ nen, den der Preußische Gesandte, Baron von Mar⸗ in seiner schoͤn gelegenen Wohnung veranstaltet hatte, delchen der Hof mit seiner Gegenwart beehrte. Heute in um 8 Uhr setzten Se. Koͤnigliche Hoheit Ihre Reise, ererwünschtesten Wohlseyn, uͤber Siena, Arezzo und

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pdia nach Rom fort. Seet 1

Fronkreich 88 baris, 23. Oct. Der Minister des Innern hat sich aßt gesehen, unterm 21sten d. M. das nachstehende sare an die saͤmmtlichen Praͤfekten zu erlassen: „Es sich in mehreren Departements Vereine gebildet, die der Benennung von Buͤreaux, berathenden Wahl⸗

Llohuͤssen u. s. w. als Grund ihrer Zusammenkuͤnfte

zsicht verkuͤndigen, den Wahl⸗Berechtigten ihre Eintra⸗ in die Waͤhler⸗ und Geschwornen⸗Listen zu erleichtern ruͤber zu wachen, daß diese Listen nur die Namen enthalten, die zur Einschreibung berechtigt sind. Diese ebefinden sich außer den Graͤnzen unserer Gesetzge⸗

Keine einzige ausdruͤckliche Bestinmung in unseren in ist auf sie anwendbar, keine untersagt die Bildung

in, keine setzt die Bedingungen ihrer Existenz fest. So sie daher der oͤffentlichen Ruhe und Ordnung nicht sey es durch gesetzwidrige Handlungen oder durch nen, die sich zu einer gerichtlichen Verfolgung eignen, Sie Sich hinsichtlich ihrer jedes Einschreitens zu ent⸗ Den Berathungen kann unbedenklich ein großer aum gelassen werden; wo es aber auf Handeln an⸗ Nist es wichtig, daß Sie die zu befolgenden Regeln

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zu jenen Buͤreaux gehoͤren,

Berkin, Donnerstag den 30sten Oectober.

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28 * den Augen lassen. Diese Regeln befinden sich in 52 esetze vom 2. Juli d. J. (Der Minister beruft sich r auf die in Nr. 124, 125 und 126 der Staats⸗Zeitun aufgefuͤhrten Artikel 11, 12, 13 und 18 des Wahllisten⸗Ge⸗ setzes, und faͤhrt hierauf fort:) Aus jeder dieser Bestimmun⸗ gen erhellt, daß das Gesetz keine collective, sondern nur in⸗ dividuelle Reclamationen oder Handlungen gestattet Soll⸗ ten Ihnen daher Forderungen im Namen irgend eines Ver⸗ eins, sey es von dem Prasidenten, dem Secretair oder den Delegirten desselben zugehen, so erheischt Ihre Pfli si e e. igehen, Ihre Pflicht, sie z zuweisen, indem Sie die Anmeldenden an die Bestimmun⸗ gen des Gesetzes verweisen. Durch mein Circulare vom 25sten August wissen Sie bereits, daß Sie nicht ge⸗ halten sind, dem Praͤfektur⸗Rathe Gesuche von Leuten aus der niedrigsten Classe vorzulegen und daß Sie Sich weigern koͤn⸗ nen, dergleichen anzunehmen. Die rein dienstliche und Pri⸗ vat⸗Correspondenz der Buͤreaur und berathenden Ausschuͤsse, wenn es dergleichen in Ihrem Departement giebt, kann da⸗ her nur zwischen den Individuen, die es fuͤr angemessen fin⸗ den moͤchten, sich an sie zu venden und den Personen, welche 1j att sinden. Die ihnen nicht den mindesten oͤffentlichen und die Mitglieder der Buͤreaux, sind, in ihren Beziehun⸗ gen zu der Behoͤrde, nichts als einzelne Personen, die nur individuell und innerhalb der gesetzlich bestehenden Graͤn⸗ zen handeln koͤnnen. Ich empfehle Ihnen, diese Bemerkun⸗ gen nicht aus dem Auge zu lassen, und sich bei dem Em⸗ Lfange und der Beurtheilung der ihnen etwa zugehenden RNeclamationen danach zu richten. Ohne Zweifel ist es Pflicht der Verwaltung, den Individuen, die ich an sie wenden, die Ausfuͤhrung der sie zunaͤchst betreffenden Gesetze möoͤglichst zu erleichtern, und Sie werden nicht unterlassen diese Pflicht zu erfuͤllen. Da aber das Gesetz Alles, was die Dazwischenkunft einer dritten Person betrifft sorg faͤltig bestimmt hat, so muß auch str f ——]2 tim . ß auch strenge darauf gehalten werden, daß die Ausuͤbung dieses Rechtes die weislich vorgeschriebe⸗ nen Graͤnzen nicht uͤberschreite; dies erheischt die Aufrecht⸗ Aeus 8 Fes Beide Pflichten sind leicht ver⸗ ar und ich verlasse mich diest J lugheit vas ve. Ehe. s ch dieserhalb auf Ihre Klugheit Der Messager des Chambres enthaͤlt Folgendes: „Zu der politischen Wuth der Gazette de France gesellt sich jetzt auch noch eine literarische, wodurch sie sich vollends laͤcherlich macht; naͤmlich die des Brief⸗Styls. Sie spricht nicht anders mehr als in Briefen, die sie sich aus allen Winkeln der Erde, ja fast aus allen vier Welttheilen schrei⸗ ben laͤßt. Dies heißt in der That die Erdkunde und die Briespost mißbrauchen. Zuerst erhielten wir National⸗Briefe aus Melun, Meudon, Vaugirard, Lille, Straßburg u. s. w Seit einiger Zeit aber lesen wir fremde Correspondenzen, Briefe aus Dresden, Berlin und London, worin die 2q 1 nutzten Redensarten, die man in Artikeln aus Paris oder der Provinz nicht mehr zu wiederholen wagt, in anderer Gestalt auf's Neue aufgetischt werden. Wen hofft denn die Ga⸗ 8 zette mit einer solchen geliehenen und eingeschmuggelten Politik hinters Licht zu fuͤhren? Auch der schwaͤchste Geist bei uns besitzzt National⸗Stolz genug um das, was in Frankreich vor⸗ geht, selbst beurtheilen zu wollen; und welches Gewicht koͤn⸗ nen in unseren Augen Ansichten haben, die uͤber unsere An⸗ gelegenheiten von Personen gefaͤllt werden, welche hundert Lieues von uns entfernt sind, und denen die gesunde Ver⸗ nunft des Volkes mit dem bekannten Spruͤchwort antworten kann: Von weit her ist gut luͤgen. Der Londoner Corre⸗ spondent der Gazette hat den Auftrag, unser jetziges Mini⸗ sterium anzugreifen, und der Berliner den, das vorige heraus⸗ zustreichen. Was anders werden schadenfrohe Leute hiervon denken, als daß die vorige Verwaltung sich genoͤthigt sehe, 8

im Auslande Lobreden auf ihr System und Einwendungen