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fenden Vorschrift der Kreis⸗Ordnung vom 17. Mai v. J. nothwendig machen wuͤrde, haben jedoch Unsern Minister des Innern autorisirt, von der diesfallsigen Vorschrift zu dis⸗ pensiren, wenn die Mehrheit der Ritterschaft eines Kreises aus besonderem Vertrauen den Ehemann einer Ritterguts⸗ Besitzerin, welcher nicht selbst zur Ritterschaft gehoͤrt, in die Kreis⸗Versammlung aufgenommen zu sehen wuͤnscht.
4) Was das Gesuch anlangt, daß den auf ihren Guͤtern wohnenden Landraͤthen gestattet werden moͤge, auch ihr Buͤ⸗ reau daselbst zu haben, so ist es fuͤr die Kreisbewohner in der Regel von wesentlichem Nutzen, wenn das landraͤthliche Buͤ⸗ reau sich in dem Hauptorte des Kreises befindet, welchen sie, ihrer gewerblichen Verhaͤltnisse wegen, oder um Geschaͤfte mit den anderen dort anwesenden Kreis⸗Behoͤrden und Beamten, besonders mit der Kreiskasse und haͤufig auch mit dem Ge⸗ richte abzumachen, ohnehin besuchen muͤssen. Die Nachtheile, welche dahingegen aus der Entfernung des landraͤthlichen Buͤreaus von dem Wohnsitze des Landraths, wenn Letzterer sich auf einem Gute befindet, entspringen koͤnnen, sind nicht von der Wichtigkeit, um jene Vortheile aufzuwiegen. Auch lassen diese Nachtheile sich meistens durch zweckmaͤßige Vor⸗ kehrungen beseitigen, welche die Regierungen nach Beschaffen⸗ heit der Umstaͤnde zu treffen verpflichtet sind. Da es aber einzelne Faͤlle geben kann, wo den Landraͤthen, ohne Nach⸗ theil fuͤr die Geschaͤfte und ohne Unbequemlichkeit fuͤr die Mehrheit der Kreisbewohner zu gestatten ist, die Buͤreaus auf den von ihnen bewohnten Guͤtern zu haben, so ist Un⸗ ser Minister des Innern ermaͤchtigt worden, in dergleichen Faͤllen auf den Antrag der Kreis⸗Staͤnde und der Regierung ausnahmsweise solches statt finden zu lassen, und die Be⸗ dingungen festzustellen, von deren Erfuͤllung dies abhaͤngig zu machen ist. Als allgemeine Bedingung muͤssen dabei fol⸗ gende Verpflichtungen des Landraths gelten: ;
a) das erforderliche Lokal zum Bureau unentgeltlich einzuraͤumen,
b) füpͤr das Unterkommen der Buͤreau⸗Offizianten zu sorgen und
c) an bestimmten Wochen⸗Tagen dennoch im Kreis⸗ Hauptorte anwesend zu seyn, damit man sich dort in Ge⸗ schaͤften an ihn wenden koͤnne.
5) Wir eroͤffnen hiernaͤchst Unsern getreuen Staͤnden, daß das Collatur⸗Recht der Staͤnde des ehemaligen Herzog⸗ thums Magdeburg fuͤr den besonderen Halleschen Freitisch desselben nicht wieder hergestellt werden kann, nachdem der im Besitz desselben gewesene Staͤnde⸗Koͤrper aufgeloͤset wor⸗ den ist. Dagegen haben Wir Unserm Minister der Geistli⸗ chen⸗, Unterrichts⸗ und Medicinal⸗Angelegenheiten naͤhere Ermittelung aufgegeben, ob bei den zur Unterstuͤtzung beduͤrf⸗ tiger Studirender auf der Universitaͤt Halle bestimmten Huͤlfsquellen, in Vergleich mit dem Zustande des Jahres 1806, eine den Angehoͤrigen des ehemaligen Herzogthums Magdeburg nachtheilig gewordene Verkuͤrzung eingetreten ist, fuͤr welchen Fall Wir Uns den weiteren Beschluß vor⸗ behalten. Inzwischen werden die Angehoͤrigen des ehemali⸗ gen Herzogthums Magdeburg ferner, wie bisher, fortfahren, an den bei der Universitaͤt Halle fundirten Freitischen Theil zu nehmen.
Die im Jahre 1808 vorhanden gewesenen Bestaͤnde des Magdeburger Freitisch⸗Fonds und desjenigen, was demselben seitdem durch Zinsen zugewachsen ist, wollen Wir aber als einen besondern, lediglich fuͤr Studirende aus dem Herzog⸗ thum Magdeburg bestimmten Fonds, bei der Universitaͤt Halle verwalten lassen. Den zum naͤchsten Provinzial⸗Landtage sich einfindenden Deputirten des besagten Herzogthums soll eine Uebersicht dieses Fonds vorgelegt, und deren Erklaͤrung uͤber die Verwendung der Zinsen, und uͤber die, wegen der kuͤnf⸗ tigen Disposition zu treffende Einrichtung vernommen werden. 6) Wegen Entwerfung einer Strom⸗Ordnung sind eben so, wie wegen Revision der vorhandenen Deich⸗Ordnungen, die erforderlichen Einleitungen zum Theil schon getroffen, zum Theil werden sie mit Naͤchstem getroffen werden, wor⸗ auf dann die weitere gruͤndliche Bearbeitung der Sache er⸗ folgen wird. —
7) Bei der jetzt im Werk seyenden Revision der Gesetz⸗ gebung wird erwogen werden, welche Vorschriften wegen Be⸗ seitigung der aus den Privat⸗Feuer⸗Versicherungen hervorge⸗ gangenen Nachtheile zu ertheilen seyn duͤrften. Was dage⸗ gen die Regulirung der Feuer⸗Societaͤts⸗Angelegenheiten uͤber⸗ haupt anlangt, so liegen bereits dem Staats⸗Rathe die Ver⸗ handlungen wegen Erlassung einer Verordnung vor, daher dem Resultat nunmehr entgegen zu sehen ist.
8) Wir finden den Antrag Unserer getreuen Staͤnde auf Einfuͤhrung einer gleichen Wagenspur in der Provinz zur Erleichterung des Verkehrs aller Beruͤcksichtigung wuͤr⸗
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dig. Indessen ist, um sich von der Ausfuͤhrbarkeit eing chen Verordnung, und von den in Beziehung auf die gigen Theile der Provinz etwa noͤthigen Modificationaz stimmte Ueberzeugung zu verschaffen, zuvoͤrderst das Gh ten der Kreisstaͤnde in saͤmmtlichen Kreisen zu erfon In dessen Verfolg werden Wir das Weitere beschließen, den Staͤnden zu seiner Zeit das Resultat bekannt magtn
9) Die Vorschrift des §. 17. der Gemeinheits, lungs-Ordnung vom 7. Juni 1821, die Theilung von meine⸗Grundstuͤcken betreffend, haben Wir bei nochme Pruͤfung klar und unzweideutig, eine gesetzliche Declan desselben daher auch nicht nothwendig gefunden. Wem in einzelnen Faͤllen dennoch Grundstuͤcke, welche zu dem Communen als moralischen Personen zustehenden, Vemg gehoͤren, zur Theilung gebracht worden sind, so kam nur in unvollstaͤndiger Eroͤrterung des Sachverhaͤltnisse nen Grund haben. Um aber den hieraus zu befuͤrcht Nachtheilen vorzubeugen, hat Unser Minister des In unter Beziehung auf die staͤndische Bitte, die Behoͤrde reits mit der erforderlichen Anweisung versehen, wodun Sache erledigt ist.
10) Was die Verguͤtung der von Frankreich uͤben
men gewesenen Haͤlfte der zur Verproviantirung der ;u.
Magdeburg im Jahre 1813 geschehenen Lieferungen ant so haben Wir Befehl ertheilt, daß, mit den Interest wegen der aus dem Franzoͤsischen Aversional⸗Fonds henen Zahlungen definitiv abgerechnet, und die Sage durch erledigt werde, als weshalb vom Ober-Praͤsihe weitere Veranlassung zu erwarten ist.
Was dagegen den, wegen der anderen Haͤlfte m Koͤnigreich Westphalen zu machenden Anspruch betrifft, solcher lediglich von den in Unserer Verordnung von Januar v. J. wegen Regulirung des Preußischen Am an der Westphaͤlischen Central⸗Schuld, Litt. C. No. geordneten Behoͤrden zu eroͤrtern und zu entscheiden. . jenigen, was auf diesem Wege festgesetzt worden ist, „e sich die Interessenten zu unterwerfen, indem kein Grund handen ist, diesen ganz eigentlich zur Competenz dieser hoͤrden gehoͤrigen Gegenstand den allgemeinen Bestimma zu entziehen.
11) Auf das Gesuch Unserer getreuen Staͤnde, diß Publication der Abloͤsungs⸗Ordnung beschleunigt w. moͤge, eroͤffnen Wir Ihnen, daß Wir das Gutachten Staͤnde uͤber diesen Gegenstand mit den Erklaͤrungen ar dern dabei betheiligten Provinzial⸗Staͤnde dem Stanse haben zur Pruͤfung zugehen lassen, demselben au de schleunigung der diesfallsigen Verhandlung aufgegebe it daher eine baldige Erledigung der Sache zu erwarten st⸗
Nicht minder haben Wir
12) das Staats⸗Ministerium mit der Revistion der
bestehenden Einrichtung der General⸗Commissionen beaufte und behalten Uns bis zur Beendigung derselben den Bist uͤber den Antrag wegen Verlegung der General⸗Commi zu Stendal vor. —13) Die Nachsicht, welche in einigen Faͤllen bei setzung und Erlaß der Strafen wegen der Contraventtt gegen die gesetzlichen Vorschriften, die Abschaffung des! Viehes der Schaͤfer betreffend, geuͤbt worden, ist nach Anzeigen der Behoͤrde, durch die Ruͤcksicht auf irrige! nungen, aus welchen jene Uebertretungen hervorgegen waren, motivirt worden. Wie aber gegen vorsaͤtzliche travenienten bisher schon nach der Strenge der Gesete fahren worden ist, also soll solche in Zukunft, dem Wu Unserer getreuen Staͤnde gemaͤß, auch gegen die Fahrliͤ zur Anwendung kommen, welche sich die mehrjaͤhrige! uͤbung des Gesetzes, und die mannigfaltigen Belehr! der Behoͤrden zu ihrer Zurechtweisung nicht haben dh lassen. 1
14) Durch dasjenige, was in Beziehung auf die lichen Feste vom Landtage anderweit vorgestellt worden finden Wir Uns nicht veranlaßt, dasjenige, was Wir den Antrag des ersten Landtags fruͤher verfuͤgt haben,“ aͤndern. k
Wir koͤnnen daher weder bewilligen, daß das Refan tions⸗Fest am 31. Oct. als ein hohes Fest einen ganzen, und in der ganzen Provinz gefeiert werde, noch daß ma Halbfeier der kleinen Feste einstelle. Die dafuͤr angefil Gruͤnde finden Wir nicht erheblich und daher angenne daß es in allen Theilen des Herzogthums Sachsen, wo her die Feier des Reformations-⸗Festes und der kleinen; statt gefunden, bei Unsern fruͤheren durch die Amts⸗D bekannt gemachten Bestimmungen verbleibe, in den uh Theilen der Proviuz aber nichts Neues eingefuͤhrt wer
15) Wir muͤssen zwar Bedenken finden, die, den
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NMagistrats⸗Personen nur fuͤr die erste Wahl der Land⸗ Deputirten ertheilte Dispensation vom Grund⸗Besit unsten der bei dieser ersten Wahl ernannten Mit⸗ der Staͤnde⸗Versammlung noch weiter auszudeh⸗ da nach §. 6. des Gesetzes vom 27. Marz vom Grund⸗Besitze bei allen Staͤnden keine Dis⸗ ion ertheilt werden soll, und durch solche, bei der Vahl von Uns nur bezweckt worden ist, den Magi⸗ Personen, welchen diese Bedingung fruͤher nicht bekannt onnte, Zeit zu lassen, sich mit einem Grund⸗Eigen⸗ ansaäͤssig zu machen, inmittelst aber „wenn das Ver⸗ ihrer Gemeinden sie zu ihren Vertretern beim Land⸗ erufen moͤchte, sie von der Waͤhlbarkeit nicht auszuschlie⸗ Indessen wollen wir in Beruͤcksichtigung des von Un⸗ llrenen Staͤnden ausgesprochenen Wunsches diejenigen stats⸗Personen, welshe bei der ersten Wahl zu Depu⸗ der Staͤdte ernannt worden sind, wenn sie sich mit geeigneten Grundstuͤcke ansassig machen, fuͤr den Fall,
wieder erwaͤhlt werden, von der Bedingung des zehn⸗
en Besitzes, in Gemaͤßheit des in der angezogenen Ge⸗
elle enthaltenen Vorbehalts, hiermit dispensiren. B
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etitionen, die Abgaben und den Handel betreffend.
Die Mittel, den Wohlstand des Eichsfeldes wieder hen, sind bereits Gegenstand fruͤherer Berathung gewe⸗ uch werden Wir zur Erreichung dieses Zweckes anord⸗ was die Umstaͤnde zulassen. Indessen sind Ausnahmen en Gesetzen in Beziehung auf die Ein⸗ und Ausfuhr etreides fuͤr einen einzelnen Landestheil, weder diesseits ch, noch bei auswaͤrtigen Regierungen in Antrag zu n. Denn was die Erleichterung der Einfuhr anlangt, re eine desfallsige Ausnahme von den allgemeinen Ge⸗ nur durch Maaßregeln in Beziehung auf das Eichsfeld uͤhren, welche den Verkehr dieser Provinz mit der
n Monarchie nothwendig stoͤren muͤßte. Dadurch aber in immer die benachbarten Regierungen sich nicht be⸗ sinden, eine Ausnahme in ihren nicht bloß gegen zen gerichteten Maaßregeln zu machen, um die Ausfuhr zetreises aus dem Eichsfelde zu erleichtern. Uebrigens ,bei dem wenig fruchtbaren Boden und der starken lkerung desselben, selbst eine solche Maaßregel von keinem gen Einflusse seyn. Wir koͤnnen daher dem Gesuche weitere Folge geben. 1 8 ) Auf das Gesuch Unserer getreuen Staͤnde um Erlaß Theiles der Westphaͤlischen Grundsteuer koͤnnen Wir ingehen, weil die demselben zum Grunde gelegten Vor⸗ iungen als richtig nicht anerkannt werden koͤnnen. die Erndte des vergangenen Jahres ist in den oͤstlichen inzen und insbesondere in der Provinz Sachsen im All⸗ nen nicht schlecht gewesen, und nur auf das Sommer⸗ de hat die Witterung schaͤdlich eingewirkt. Auch sind inzelnen Gemeinen der Provinz Sachsen, welche durch Schaden, Ueberschwemmung und Mißwachs gelitten „Steuer⸗Remissionen in dem sehr bedeutenden Betrage 87,263 Rthlrn. bewilligt worden. Die Getreide⸗Ausfuhr auf der Elbe ist, nach allen vor⸗ nen Nachrichten, im Jahre 1827 staͤrker als fruͤher ge⸗ und außerdem ist die Wirkung bemerkbar geworden, edie sehr vermehrte Ausfuhr aus den Ostsee⸗Haͤfen, mit⸗ des dadurch erweiterten Marktes, auf die Getreide⸗Preise achsen geaͤußert hat. Aber nicht die Getreide⸗-Ausfuhr sondern die vermehrte Bevoͤlkerung und die mit dem chreiten des Gewerbfleißes steigende Wohlhabenheit des ndes, wird hoffentlich das Getreide fuͤr die Zukunft in angemessenen Preise erhalten. Es laͤßt sich demnaͤchst nicht nachweisen, daß bei der phaͤlischen Steuer⸗Veranlegung die Natural⸗Ertraͤge zu gegriffen seyen, zumal in der Regel die Ertrags⸗Klassen den alten Contributions⸗Catastern beibehalten worden und die Acker⸗Cultur seit deren Anfertigung nicht zu⸗ gangen ist; ob aber die bei den Ertrags⸗Abschaͤtzungen ommenen Getreide⸗Preise zu hoch seyen, kann nicht nach llerdings unguͤnstig gewesenen Verhaͤltnissen einiger Jahre beurtheilt werden. . jeberdies haben unsere getreuen Staͤnde zu erwaͤgen, der Staat saͤmmtliche Provinzial⸗Schulden der ehemals phaͤlischen Landestheile uͤbernommen hat, waͤhrend andere inzen zur Verzinsung und Tilgung ihrer Schulden sehr tende Steuerbeischlaͤge aufbringen muͤssen. Aus allen Gruͤnden koͤnnen Wir nur die im Landtags⸗Abschiede 17. Mai v. J. ertheilte Zusicherung wiederholen, daß en unverhofften Wieder⸗Eintritt unguͤnstiger Preis⸗Ver⸗ isse der Erzeugnisse der Landwirthschaft, den Einsassen
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“ jener Landestheile durch zeitweisen angemessenen Erlaß der Grundsteuer zu Huͤlfe gekommen werden soll.
3) Den Antrag Unserer getreuen Staͤnde auf Entschz⸗ digungs⸗Leistung fuͤr die unter der Zwischen⸗Herrschaft auf⸗ gehobenen Grundsteuer⸗Freiheiten betreffend, so koͤnnen Wir nicht finden, daß dieser Antrag im Wesentlichen mit andern, als den bereits in der Landtags⸗Versammlung des Jahres 1825 dafuͤr angebrachten Gruͤnden unterstuͤtzt waͤre. Es muß daher auch bei der im fruͤheren Landtags⸗Abschiede erfolgten Zuruͤckweisung dieses Gesuchs bewenden, und wollen Wir Unsern getreuen Staͤnden hierneben die im §. 50. des Ge⸗ setzes vom 27. Marz 1824 enthaltene Vorschrift uͤber die Unzulaͤssigkeit der Wiederholung bereits zuruͤckgewiesener Ge⸗ suche ohne neue Gruͤnde zur kuͤnftigen Beachtung empfehlen.
4) Bei naͤherer Erwagung des Antrages auf Erhoͤhung des Eingangs-Zolls von gemäaͤstetem Vieh, werden Unsere getreuen Stande selbst finden, daß, wenn er auch sonst ge⸗ waͤhrbar waͤre, doch dessen Ausfuͤhrung der Provinz im Gan⸗ zen Gefahr des Nachtheits bringen wuͤrde, da aus mehreren Theilen derselben Mastvieh in das benachbarte Ausland aus⸗ gefuͤhrt wird. Uebrigens wird ihnen nicht entgehen, daß all⸗ gemeine Steuersaͤtze weder wegen der oͤrtlichen Verhaͤltnisse, am wenigsten wegen der einer einzelnen Stadt, allgemein anders gestellt, noch auf einzelnen Punkten modificirt werden koͤnnen, daß auch bei den ermangelnden genauen Kennzeichen, ob ein Stuͤck Vieh als ein gemäaͤstetes anzusehen oder nicht, die Wahl zwischen der hoͤhern oder niedrigen Abgabe in den meisten Faͤllen der Willkuͤhr der Receptur⸗Behoͤrden uͤberlas⸗ sen bleiben wuͤrde, und daß, aus llen diesen Gruͤnden, eine Veraͤnderung des vor Kurzem publicirten Tarifs fuͤr die naͤchsten drei Jahre weder im Allgemeinen noch fuͤr die Pro⸗ vinz Sachsen zulaͤssig ist.
5) Wegen Ermaͤßigung des Durchgangs⸗Zolls von der nach Baiern transitirenden Waaren, haben Wir genauere Ermittelungen anbefohlen, und werden dem Landtag 6 ner Zeit das Resultat bekannt machen lassen.
6) In Beziehung auf die Antraͤge 8—
a. b wegen Ermaͤßigung der Seehes vom innern Tabacksbau, ). wegen Aufhebung oder Herabsetzung des Ausgangs⸗Zolls von der rohen Schaafwolle und C. wegen Erstattung des Eingangs⸗Zolls von dem aus dem Auslande eingehenden Zins⸗Getreide ertheilen Wir Unsern getreuen Staͤnden folgende 1“ “““
Diesem Antrage ist bereits, in soweit thunlich, durch
Unsere gesetzlich bekannt gemachte Verordnung vom 28. Maͤrz
Auf das Gesuch Unsrer getreuen Staͤnde um Ermaͤßi⸗ gung des Ausfuhr⸗Zolls fuͤr rohe Wolle, ist zur Zeit nicht einzugehen, da die Hoͤhe dieses Zoll⸗Satzes nicht nach dem ausnahmsweise hohen Preise, welchen das auszufuͤhrende Pro⸗ dukt in einzelnen Jahren gehabt hat und ferner wieder er⸗ langen kann, sondern auf einen billigen Durchschnitts⸗Preis berechnet ist, welcher auch jetzt noch dafuͤr erzielt wird. Wenn uͤbrigens jener Antrag insbesondere auf die Interessen der producirenden Klasse gestuͤtzt wird, so haͤtte nicht uͤbersehen werden sollen, daß auch die inlaͤndische Fabrikation gleichen Schutz verdient, und daß, jemehr das Emporkommen der Letzteren befoͤrdert, desto besser auch fuͤr den wahren Vortheil der Producenten durch Sicherung eines dauernden Absatzes ihrer Produkte fuͤr die kasanzlche Fabrikation gesorgt wird.
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Deer geringe Nachtheil, welcher den Zins⸗Berechtigten durch die Erlegung der oben erwaͤhnten Abgabe erwaͤchst, ist mit dem Nachtheile nicht zu vergleichen, welchen jede Exem⸗ tion von der Errichtung indirekter Steuern fuͤr die Steuer⸗ Regie hat, auch bleibt es den Zins⸗Berechtigten uͤberlassen, dergleichen Getreide im Auslande zu verkaufen, und kann daher dem gedachten PiZge e Folge gegeben werden.
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Petitionen, die Justizpflege betreffend.
1) Auf das Gesuch Unserer getreuen Staͤnde, der Ge⸗ meine Belleben den gewoͤhnlichen prozessualischen Rechtsweg uͤber die von ihr gefuͤhrte Steuer⸗Beschwerde zu verstatten, koͤnnen Wir nicht eingehen, indem nach erfolgter Aufhebung aller fruͤheren Steuer⸗Privilegien, in den ehemals zum Koͤ⸗ nigreich Westphalen gehoͤrig gewesenen Landestheilen ein spe⸗ zieller Rechtstitel, auf welchen die Gemeinde ihre fruͤhere Klage hat gruͤnden wollen, nicht vorhanden ist, es sich mit⸗ hin nur um die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner
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