1829 / 1 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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e“ Amtliche Nachricht Kronik des Tages. 1

Se. Majestaͤt der Koͤnig haben dem Rittmeister Moliere General⸗Stabe und dem Seconde⸗Lieutenaut von itzenstein bes Garde⸗Dragoner⸗Regiments den Militair⸗ rdienst⸗Orden; so wie dem bei dem Chef des Ingenieur⸗ rps als Adjutant angestellten Seconde⸗Lieutenant Grafen thusy den St. Johanniter⸗Orden zu verleihen geruhet. es Koͤnigs Majestaäͤt haben dem, beim Kriegs⸗Ministe⸗ stehenden Geheimen Registrator Goͤhren den Charak⸗ †als Kriegs⸗Rath zu verleihen, und das daruͤber ausgefer⸗ e Patent Allerhoͤchstetgenhaͤndig zu vollziehen geruhet.

Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant

raun, Inspector der ersten Artillerie⸗Inspection, von

brgau.

Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und 1 ½ vierten Diviston, von Borcke, nach

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FPFranke 8 . 8

25. Dec. Auf den der Regierung von den

ntlichen Blaͤttern oftmals, und noch neuerlich von dem urrier frangais gemachten Vorwurf, daß sie in kurzer Zeit einer Unsumme von frommen Vermaͤchtnissen ihre Ein⸗ ligung gegeben hahe, bemerkt der Messager des Cham⸗ Folgendes: „Die Summe der seit der Publication des etzes vom Monate Mai 1825 autorisirten Vermaͤchtnisse Eallerdings denen, welche die Lage der Dinge nicht ken⸗ „sehr betraͤchtlich vorkommen; es bedarf indessen nur er einfachen Erklaͤrung, um ihnen uͤber die eigentliche Ur⸗ he dieses scheinbaren Zuwachses Licht zu verschaffen. Vor Gesetze vom Monate Mai 1825, wo eine gewisse An⸗ von Kloster⸗Gemeinen von dein Gesetze nicht anerkannt en und mithin von Rechtswegen kein Grund⸗Eigenthum zen konnten, wurden naͤmlich die zur Stiftung oder Er⸗ Mtung jener Congregationen benöͤthigten unbeweglichen Guͤ⸗ von dritten Personen auf ihren eigenen Nanien und laͤ⸗ er Weise, aber mit dem Gelde der gedachten Gemeinen, orben. Als nun das Gesetz vom Monate Mai den aͤhnten Congregationen eine gesetzliche Existenz unter darin enthaltenen Bedingungen verlieh, mußten jene ten Personen ihnen das Grund⸗Eigenthum, zu dessen he sie nur ihren Namen hergegeben hatten, ausantwor⸗ Wenn man nun bedenkt, wie viele von jenen geistli⸗ Stiftungen seitdem gesetzlich autorisirt worden sind, so man sich uͤber jene Masse scheinbarer Legate nicht wun⸗ 1. Zu der Annahme neuer Vermaäͤchtnisse hat die Re⸗ ung nur in wenigen einzelnen Faͤllen ihre Zustimmung heilt.“ „Uebrigens”“, so schließt der Messager, „muͤssen bedauern, daß der Courrier zu seinen Bemerkungen uͤber en Gegenstand seine gewoͤhnlichen Declamationen uͤber habsuͤchtigen Sinn der Geistlich keit, und der Kloͤster hin⸗

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zufuͤgt. Die Religion des Staates wird geachtet ꝛuund geehrt; der fromme Eifer aber, welcher einige bruͤnstige Seelen zu gottseligen Werken oder zu dem beschaulichen Klosterleben fuͤhrt, ist auch eine Freiheit, die man ehren muß. Die Re⸗ gierung darf sich nur den Mißbraͤuchen widersetzen, und in dieser Beziehung haben wir die Ueberzeugung, daß die Minister jede Handlung zuruͤckweisen werden welche den Fnh 16 Familien oder die Sicherheit des Staates stoͤren nnte.

Der Courrier frangais enthalt unter der Ueber⸗ schrift: „Von dem Petitionsrechte in seinen Bezie Hungen zu den Gesetzen uͤber die Verlaͤumdung,“ eine Antwort auf den (in Nr. 351. der Staats⸗Zeitung mitgetheilten) Aufsatz des Messager des Chambres uͤber diesen Gegenstand: Ein Pro⸗ zeß,“ heißt es darin, „welcher gegenwaͤrtig vor derm hiesigen Zuchtpolizeigerichte schwebt, hatte uns zu der Erörrerung der Frage Anlaß gegeben, ob die Ausuͤbung des Petiti onsrechtes demjenigen, der sich desselben bedient, jemals eine Serichtliche Klage wegen Verlaͤumdung zuziehen könne. Wir bestritten solches. Der Messager des Lheathes aber, dieser geb orne Ver⸗ theidiger aller Regierungen, versucht es uns zu widerlegen. In⸗ dessen zeugt diese Widerlegung von der vollständigstenn Unkennt⸗ niß der Gesetze uͤber Klagen wegen verlaͤumderischer Angriffe; da sie sich jedoch zugleich auf die oͤffentliche Moral, aumf den den Staatsbeamten gebuͤhrenden Schutz und auf das Geha Isige einer jeden Verunglimpfung uͤberhaupt stuͤtzt, so koͤnnten Diese Be⸗ trachtungen vielleicht einige im Rechte nicht bewand erte Köpfe verfuͤhren; wir haben es daher fuͤr noͤthig gehalten, die Wi⸗ derlegung unserer Grundsaͤtze nochmals zu widerlegen. „Von zwei Dingen eins“, meint der Messager, „entweder ist die angefuͤhrte Thatsache falsch, und dann ist es gut, daß

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das Gericht eine Verlaͤumdung bestrafe; oder sie ist gegruͤn⸗ det, und dann faͤllt die Verlaͤumdung von selbst weg.“ Der Schluß ist in den Augen der Vernunft ganz richrtg, nicht

so in den Augen des Gesetzes. Im Gesetze vom 23. März

1822 heißt es ausdruͤcklich! „In keinem Falle ist der Beweis

durch Zeugniß zur Bestaͤtigung eines verläumderischen Fae *

tums zuläͤssig.“ Durch diese Bestimmung ist absich rlich den Buͤrgern das ihnen fruͤher zugestandene Recht genommen worden, solche Thatsachen, welche dem guten Rufe dieses

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oder jenes Beamten schaden, vor Gericht zu beweisen. De ““

obige Schluß faͤllt daher von selbst weg, da in alen.

Faͤllen, wo der Urheber einer bei den Kammern eing ereichten Bittschrift fuͤr angeblich verlaͤumderische Thatsachen: gericht: 1

licht belangt werden moͤchte, derselbe sich in der Unmͤglich⸗

keit befinden wuͤrde, diese Thatsachen zu beweisen, umm d sonach

unbedenklich condemnirt werden wuͤrde, wenn gleich das Ge⸗

richt selbst die Ueberzeugung haben sollte, daß das arn gefuͤhrte 2

Factum des Beweises faͤhig waͤre. Sonach wuüͤrde ermn Bitt⸗

steller, der hona side waͤre, fuͤr gegruͤndete Thatsachen, die

er aber gesetzlich nicht beweisen darf, mit dem Bärtsteller,

der mala side ist, in gleicher Kategorie stehen; ꝛund aus diesem Grunde waren und sind wir noch jetzt der Meinung,

daß eine gerichtliche Klage wegen Verlaäͤumdung gegen den

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Einsender einer Bittschrift an die Kammern nie Und u keiner 8*

Zeit zulaͤssig sey. Wir haben uns hierbei auf das Zeu gniß des Hrn. Favard de Langlade berufen. Der Messager meint jedoch, daß dieser Rechtsgelehrte in der angefuͤhrkern Stelle seines Repertoriums nur geheime Petitionen, die bei den Ministern eingereicht wuͤrden und keine oͤffentliche Discusston zur Folge haͤtten, im Sinne gehabt habe. Ungluͤckli ch erweise sind aber, nach unserer und der Meinung des Cassations⸗ hofes, gerade diese zu einer peinlichen gerichtlichen Anklage geeignet, wie die Erfahrung uns bereits gelehrt hat., Der 8 8 88. 1u 11““ 8 8 ““ . 8

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