1829 / 1 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Weise gleich stellte, und so Guerrero noch nachtraͤglich zum

Praͤsidenten erwaͤhlte. Indessen sind dies bloß ganz unbe⸗ stimmte Geruͤchte, die noch dazu durch die so eben stattge⸗ habte Vertreibung der Rebellen viel von ihrer Wichtigkeit verlieren. Santa Ana wird wahrscheinlich eiligst nach Gua⸗ timala fliehen muͤssen. Die Geruͤchte von einem Angriffe Seitens der Spanier finden keinen Glauben; auch ist die Regierung durch kraͤftige Maaßregeln gegen einen solchen ge⸗ schuͤtzt. Ein Deeret der gesetzgebenden Versammlung verbie⸗ tet bei schwerer Strafe alle geheimen Gesellschafteern.

AA 1111“ Die neuesten heute (31. Dec.) hier eingegangenen Lon⸗ doner Blaͤtter enthalten den, schon mehrfach erwaͤhnten und sei⸗ nem Haupt⸗Inhalte nach bereits mitgetheilten „Friedens⸗Praͤ⸗ liminar⸗Tractat zwischen der Republik der Vereinigten Provin⸗ zen des Plata⸗Stroms und dem Brastlianischen Kaiserthum“, welcher am 27. August zu Rio⸗Janeiro von Brasilianischer Seite durch den Minister der auswaͤrtigen Pegelehe esgen, Marquis von Aracaty, den Minister des Innern Don Jose Clemente Pereira und den Kriegs⸗Minister Don Joachim Oliveira Alvarez, von Seiten der Vereinigten Provinzen aber durch den General Don Juan Ramon Balcarce und Don Tho⸗ mas Guide als beiderseitige Bevollmaͤchtigte abgeschlossen und

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demnaͤchst (wie in Nr. 340 der Staats⸗Zeitung gemweldet wor⸗ den) am 26. Sept. zu Santa von letztgedachter Seite ratificirt worden ist. 8. Nachstehendes ist der vollstaͤndige Inhalt der Arti⸗ kel dieses Vertrags *): 1w Art. 1. Se. Maj. der Kaiser von Brasilien erklaͤrt die Provinz Monte⸗Video, gegenwaͤrtig Cisplatina genannt, fuͤr getrennt von dem Gebiet des Brasilianischen Kaiserthums, damit sie sich zu einem von jeder Nation freien und unabhängigen Staat, unter der fuͤr ihre Interessen, Bedürfnisse und Huͤlfsquellen am passendsten scheinenden Regierungsform constituire. 8*

Art. 2. Die Fegere der Republik der Vereinigten Staaten erklart ihrerseits ebenfalls die Unabhaͤngigkeit der Provinz Monte⸗Video, gegenwaͤrtig Cisplatina ge⸗ nannt, und gestattet, daß sie sich in der, im vorigen Artikel angegebenen Form zu einem frelen und unabhaͤngigen Staat constituire.

Art. 3. Beide hohe contrahirende Theile verpflichten sich, die Unabhaͤngigkeit und Selbststäͤndigkeit der Provinz Monte⸗Videso für die Zeit und auf die Art, wie es in dem Sese Friedens⸗Tractat bestimmt werden wird, zu ver⸗ theidigen.

vee 4. Die bestehende Regierung der Banda⸗Orien⸗ tal soll, unmittelbar nach der Ratification der gegenwaͤrti⸗ 5. Uebereinkunft, die Repraͤsentanten des ihr jetzt unterwuͤr⸗ sigen Theils der genannten anah zusammenberufen, und eben so soll die bestehende Regierung von Monte⸗Video die innerhalb der Stadt wohnenden Buͤrger zusammenberu⸗ fen, indem sie die Zahl der Deputirten nach der Einwohner⸗ zahl der Provinz bestimmt, und die fuͤr die Repraͤsentanten⸗ Wahl in der letzten Gesetzgebung angenommene Form in An⸗ wendung bringt. 8

Art. 5. Die Deputirten⸗Wahl der Stadt Monte⸗Vi⸗ deo soll durchaus extra muros außer dem Bereich des Geschuͤtzes der Stadt und in der Abwesenheit aller bewaff⸗ neten Macht statt finden.

Art. 6. Die Revpraͤsentanten der Provinz sollen sich in einer Entfernung von wenigstens zehn Meilen von der Stadt Monte⸗Video und jedem andern von Soldaten besetzten Platze versammeln, und eine provisorische Regierung einrich⸗ ten, welche die ganze Provinz bis zur Bildung einer perma⸗ nenten Regierung, die nach der Bestimmung der Constitu⸗ tion zu waͤhlen ist, regieren soll. Die bestehenden Regierun⸗ gen von Monte⸗Video und von der Banda⸗Oriental sollen sogleich nach der Einrichtung der provisorischen Regie⸗ rung aufhoͤren.

Art. 7. Dieselben Repraͤsentanten sollen sich nachher zur Bildung der politischen Constitution der Provinz Monte⸗Video vereinigen; und bevor die Constitution be⸗ schworen wird, soll sie von den Commissarien der beiden contrahirenden Regierungen nur deshalb gepruͤft werden, damit man sehe, ob sie nicht einen oder mehrere der Sicher⸗ 977 ihrer respectiven Staaten zuwiderlaufende Artikel ent⸗ halte. Sollte dieses der Fall seyn, so soll es von den an⸗ gegebenen Commissarien oöͤffentlich und bestimmt angezeigt

*) Die gestern eingegangenen Pariser Blaͤtter haben nur eine theils unvollstaͤndige, theils unrichtige Uebersetzung dessel⸗ ben (aus dem Londoner Courier) gebrach

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werden; im Fall aber, daß Letztere unter einander nicht uͤber,

einstimmten, sollen die beiden contrahirenden Regierungen daruͤber entscheiden. 8

soll es jedem Einwohner der Provinz Monte⸗Video fref stehen, das Gebiet derselben zu verlassen, und, ohne Beein⸗ traͤchtigung eines Dritten, sein Vermoͤgen mitzunehmen, falls er sich der Constitution nicht unterwerfen will, oder wenn ihm solches beliebt.*) .

Art. 9. Es soll eine fortwaͤhrende und vollkommeme Amnestie wegen aller und jeder politischen Handlungen und Meinungen stattsinden, die vor der Ratification der gegen⸗ waͤrtigen Uebereinkunft von den Einwohnern der Provim Monte⸗Video und des Gebiets des Katsers von Brasi⸗ lien, das von den Truppen der Republik der vereinigten Staaten besetzt worden war, vollbracht oder resp. geaͤußert worden sind.

Art. 10. Da es die Pflicht der beiden contrahirenden

Regierungen ist, der Provinz Monte⸗Video, bis zu ihrer

vollkommenen Einrichtung, Huͤlfe und Schutz zu gewaͤhren, so vereinigen sich die genannten Regierungen, daß, wenn vor der Beschwoͤrung der Constitution und fuͤnf Jahre

Buͤrgerkrieg gestoͤrt werden sollte, sie die zur Aufrechthaltung und Beschuͤtzung der rechtmaͤßigen Regierung nothwendige Huͤlfe leisten wollen. Nach Verlauf des oben angegebenen

Provinz soll als voͤllig und durchaus unabhaͤngig angesehen werden. . 11. ausdruͤcklich und bestimmt, daß, in welcher Weise auch je der im vorigen Artikel versprochene Schutz in Anspruch genom⸗ men werden moͤge, derselbe sich in allen Faͤllen auf die Wie derherstellung der Ordnung beschraͤnken, und sobald dieses er⸗ reicht ist, aufhoͤren soll. 1. und die der Republik der Vereinigten Staaten sollen in Zeit von zwei Monaten, nach Auswechselung der Ratifi⸗ cation der gegenwärtigen Convention, das Brasilianische Ge⸗ biet verlassen, indem die letzteren sich auf das linke Ufer des Plata⸗Stroms uͤber den Uragnay begeben, mit Ausnahme einer Macht von 1500 Mann oder daruͤber, welche die Regierung der sobengenannten Republik, nach ihrem Gutbe⸗

Video stehen lassen kann, bis die Truppen Sr. Majestät gS Brasilien die Stadt Monte⸗Video gaͤnzlich verlassen haben.

Art. 13. Die Truppen Sr. Majestaͤt des Kaisers von Brasilien sollen das Gebiet der Provinz Monrte⸗Video, mit Einschluß der Colonia del Sacramento, in Zeie von zwei Monaten, nach Auswechselung der Ratification der gegenwärtigen Convention, verlassen, und nach den Graͤnzen des Reiches zuruͤckkehren oder sich einschiffen, mit Ausnahme einer Macht von 1500 Mann, welche Se. genannte Maje⸗ stät in der Stadt Monte⸗Video bis zur Einrichtung der provisorischen Regüerung der Provinz behalten kann, unter der Verpflichtung, dieselben spaͤtestens vier Monate nach der Einrichtung der genannten provisorischen Regierung abzuru⸗ fen; indem er bei Raͤumung der Stadt Nonte, Viden dieselbe den hinlaͤnglich autorifirten Commissarien, ad hoc, von der rechtmaͤßigen Regierung der Provinz, in statu quo ante bellum uberliefert.

Art. 14. Weder die Truppen der Republik der Verei⸗ nigten Staaten, noch die Sr. Majestaͤt des Kaisers von Brasilien, die, gemaͤß den beiden vorhergehenden Artikeln, fuͤr jetzt in der Provinz Monte⸗Video bleiben sollen, duͤrfen sich auf irgend eine Weise in politische Angelegenhei⸗ ten, in die Regierung, die Einrichtung u. s. w. der genann⸗ ten Provinz mischen. Sie sollen als rein passiv angeseher werden, und werden nur deshalb da gehalten, um oͤffentliche und persoͤnliche Freiheit und Eigenthinn zu schuͤtzen; nuß dann sollen dieselben activ handeln, wenn die rechtmaͤßige Regierung der Provinz ihren Beistand in Anspruch nimmt Art. 15. obald die Auswechselung der Ratisicatione

seligkeiten zu Wasser und zu Lande gaͤnzlich aufhoͤren. Dise Blokade soll binnen 48 Stunden von Seiten der Kaiserlichen Escadre aufgehoben werden. Die Feindseligkeiten, zu Lande

*) Die obenerwaͤhnte Franzoͤsische Uebersetzung besagt irri⸗ ger Weise gerade das Gegentheil dieses Artikels.

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Art. 8. Bis zu erfolgter Beschwoͤrung der Constitution

nachher, die Ruhe und Sicherheit derselben durch einen!

Zeitpunkts wird jeder Schutz der rechtmaͤßigen Regierung der Provinz Monte⸗Video aufhoͤren, und die genamnte

Beide hohe contrahirende Partheien erklaͤren

Die Truppen der Provinz Monte⸗Viden

finden, in einem Theile des Gebiets der Provinz Monte⸗

der gegenwaͤrtigen Convention statt findet, sollen alle Feind

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len aufhoͤren, sobald diese Convention und die datificatio⸗ 1 derselben den Armeen bekannt gemacht seyn werden; zu asser sollen dieselben aufhoͤren: in zwei Tagen am Cap t. Mary, in acht zu St. Catherine, in funfzehn am Cap io, in zwei und zwanzig zu Perunambuco, in vierzig auf Linie, in sechszig an den Afrikanischen Kuͤsten, und in htzig in den Enropaͤischen Gewaͤssern. Alle spaͤteren Pri⸗ sollen als nicht 19. 12 9 angesehen und gegen⸗ iger Ersatz dafuͤr geleistet werden. fage Ihas b 5 beiden Partheien waͤhrend des Krie⸗ s zu Wasser und zu Lande gemachte Gefangenen sollen nach Ratification der gegenwaͤrtigen Convention und nach der swechselung der Ratificationen in Freiheit gesetzt werden; jenigen aber, welche keine Sicherheit fuͤr die von ihnen atrahirten Schulden Fzu eb koͤnnen das Land, 2 sie sind, nicht verlassen. 1 weschem 9. fgesch der Auswechselung der Ratification en beide hohe contrahirende Theile ihre respectiven Be⸗ Umaͤchtigten anweisen, daß sie den definitiven Friedens⸗ ertrag, der zwischen der Republik der Vereinigten Staaten d dem Srmns tan sche Kaiserthume erfolgen soll, zu Stande ad abschließen. ngene n18. Wenn gegen alle Erwartung die hohen con⸗ ahirenden Theile wegen sich darbietender nicht beizulegender gtreitpunkte in dem genannten definitiven Friedens⸗Vertrag, h, ungeachtet der Vermittelung Sr. Britischen Majestaͤt, cht sollten vereinigen koͤnnen, so duͤrfen die Republik und r Kaiser ihre Feindseligkeiten nicht vor Verlauf der im ten Artikel sestgesetzten 5 Jahre erneuern; und selbst nach ieser Zeit duͤrfen keine Feindseligkeiten ohne eine gegenseitig uter Mitwissen der vermittelnden 6 Monate vorher gene Erklaͤrung unternommen werden. ene 8 De Auswechselung der Ratisicationen der ge⸗ enwaͤrtigen Convention soll in der Stadt Monte⸗Video anerhalb 60 Tagen von jetzt ab, oder wo moͤglich fruͤher,

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Berlin, 31. Dec. Gestern fand hier die General⸗Ver⸗ ammlung des Vereins der Kunstfreunde im. Preußischen Staate Behufs der Verloosung der theils durch Bestellung, heils durch Ankauf auf der diesjaͤhrigen Kunst⸗Ausstellung vom Vereine erworbenen Gemäalde statt. Von den verloo⸗ en Bildern wurde gewonnen: Ii. eeee

das Gemaͤlde von Erhard in Rom, eine Fischerin mit hhrem Sohne, sorgenvoll auf das bewegte Meer schauend,

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171 des Katalogs der diesjaͤhrigen Ausstellung) von Ihrer

Koͤnigl. Hoheit der Kronprinzessin; 8 88 Lnan⸗ von Johann Wolff, (83 des gedachten Ka⸗ alogs), Hero und Leander, Preis⸗Aufgabe des Kunst⸗Vereins zund von ihm bestellt, von Ihrer Koͤnigl. Hoheit der Kr rinzessin; vodie 8s., Zenchnung von Genelli in Rom, Tobias ingt mit dem Engel, von Seiner Koͤnigl. Hoheit dem 8 rinzen;

e Gemaͤlde von K. W. Kolbe (38 jenes Katalogs), ine Fuͤrstin auf die Falken⸗Jagd ziehend, Seine Koͤnigl. Hoheit der Prinz Wilhelm, Sohn Sr. Maj. des Koͤnigs;

das Gemäaͤlde von Gaͤrtner, Pont St. Michel in Paris

Nr. 183 des Katalogs), von Herrn Kammerg.⸗Secretair Duncker;

die Aquarell⸗Zeichnung von Genelly in Rom, Perseus vd Andromeda, Herr Baron von Oelsen in Potsdam; 1 das Gemaͤlde von Blechen, Blicke von den Muͤggels⸗ bergen bei Koͤpenick (Nr. 121), Hr. Dr. Bremer in Berlin; das Gemaͤlde von Krause, die Kuͤste von Ruͤgen (747), Dem. Ficker in Berlin; 1 I“ von Lessing, eine Bergschlucht (696), Hr. Buͤrgermeister von Baͤrensprung in Berlin; das Gemäaͤlde von Daege, die vier Jahreszeiten, eine Allegorie (719), Seine Eminenz der Herr Bischof von Pa⸗

derborn, Herr von Ledebuhr; 9 G Tankred

ten h. vee staͤrkend (721), der Litograph Hr. Sachse in das Gemalde von Sonderland, der Zigeunerzug nach Walter Scott (706), Herr Geheime Ober⸗Bau⸗Rath M thias in Berlin;

Rom, die Verstoßung

Artikel uͤber das Koͤnigl. Madrid, aus dem wir Folgendes entnehmen:

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8 I das Gemäͤlde, Perseus und Andromeda, von Hrn. von

Klöber in Rom, Preis⸗Aufgabe fuͤr den Kunstverein gemal (Nr. 263), Se. Excellenz der Hr. Wirkliche Geh. Rath und Ober⸗Praͤstdent von Vincke in Muͤnster; 8

das Gemälde von Rettig, Pilger erblicken die Kirche

von St. Peter und knieen nieder (380), Herr Justiz⸗Com⸗ missarius Brunnemann in Magdeburg; 8

das Gemaͤlde von Fielgraf, Erminia den verwunde⸗

*

das Gemaͤlde von A. Henning, das Kind mit seinem

Schutzengel (733), Se. Excellenz der Herr General⸗Lieute⸗ nant von Rauch in Berlin; 2

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das Gemälde von Ahlborn, das Colosseum und die vie

sacra in Rom (92), Herr Heinrich Baer in Berlin;

das Gemaͤlde von Kramsta, Johannes und der Raͤuber

(144), Se. Excellenz der Herr Wirkliche Geheime Staats⸗ Minister von Schuckmann in Berlin;

S 8 die Skizze von einem unbenannten Preisbewerber in

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ie Gaceta de Bayona glebt einen interessanten duseum der schoͤnen Kuͤnste zu

„Die Pracht und Schoͤnheit dieses wahrhaft Koͤniglichen

Gebäudes setzt mit Recht jeden Fremden, der Madrid be⸗ sucht, in das hoͤchste Erstaunen, und laͤßt ihn zugleich be⸗ dauern, daß das Ausland, ja noch mehr, so viele Spanier,

wenig oder nichts von dem Daseyn desselben wissen. Seine Erbauung wurde von Karl IV. befohlen, der es dem Studium der schoͤnen Kuͤnste bestimmte, und den Baumeister Don Juan de Villanueva mit der Ausfuͤhrung desselden beauf⸗

tragte, welcher von der Liebe * seinem Souvernin und dem

Nationalstolz begeistert, ein Werk herstellte, das Pracht mit Zweckmäaͤßigkeit und Geschmack mit Dauerhaftigkeit vereint. Das Ganze bildet eine rechtwinklige Figur, deren vordere Fagade 378 und mit den Seitenfluͤgeln 680 Fuß Lange hat, und einen wohlthuenden und maäjestaͤtischen Eindruck auf den Beschauer macht. Im Innern befindet sich gleich hinter dem Haupt⸗Eingange eine Rotunde, deren gewoͤlbte Decke in ei⸗ nem Ring von 10 Fuß im Durchmesser endet, und als Vor⸗

halle zu zwei an der Seite gelegenen Saͤlen dient, deren

jeder 141 Fuß lang und 36 Fuß breit sind. Leider hat die⸗ ses praͤchtige Gebaͤude in der Zeit der Franzoͤsischen Invasion bedeutend gelitten, da es zu ganz anderen Zwecken gemiß⸗ braucht wuͤrde, als zu denen es bestimmt war, und der schlechte Zustand der Bedachung dem Regen freies Spiel ließ. Gewiß staͤnde es noch jetzt so da, wenn nicht durch die Thronbesteigung unsers geliebten Monarchen, Ferdinand VII., dessen Liebe zu den schoͤnen Kuͤnsten der Ruhm der Spa⸗ nischen Nation ist, dieses Museum vom Untergange gerettet worden waͤre. Se. Maj. gab gleich aus dem Privatschatze 24,000 Realen, um die noͤthigen Ausbesserungen vorzuneh⸗ men, und befahlen sodann, alle Gemäaͤlde von Bedeutung aus allen Koͤnigl. Schloͤssern zu sammeln, und im Museum aufzustellen. Schwer moͤchte es seyn, mit Gewißheit die An⸗ zahl von Kunstwerken zu bestimmen, die dasselbe enthalten wird, wenn erst alle Saͤle zur Aufnahme derselben in Stand gesetzt seyn werden, aber gewiß sind es nicht unter 2000, unter denen die Meisterstuͤcke aller Schulen einen bedeutenden Platz einnehmen. Eine undankbare Muͤhe wuͤrde es seyn, hier alle einzelne anzufuͤhren, es sey genug, wenn wir ver⸗ sichern, daß das Museum in seiner jetzigen, noch mehr aber in seiner kuͤnftigen Gestalt, der Stolz der Spanischen Na⸗ tion und der Ruhm unsers verehrten Koͤnigs und Herrn

von Fernando VII. genannt werden kann.“

das Gemaͤlde von Hildebrand, Clorinde veor getanft (688), Herr Dr. Heilbronn in Preuf

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Hagars, Herr Kammerherr Graf W. 1 von Redern. 8 .

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