mehr eingekauft worden, als fuͤr die in der Provinz stationir⸗ ten Truppen gebraucht wird
11. Auf den Antrag, wegen Gestattung des Hausir⸗
Handels mit Tuchen, koͤnnen Wir, wegen der in der Beilage
sub B. von Unserm Staats⸗Ministerium entwickelten Gruͤnden,
nicht eingehen. 11A1AA“
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12. Die Schiffbarmachung der Prosna, welche Unsere
getreuen Staͤnde in Antrag gebracht haben, unterliegt Schwie⸗
rigkeiten und Bedenken mannigfacher Art, daher die defini⸗
tive Entscheidung hieruͤber, bis nach allseitiger Pruͤfung der
statt findenden Verhaͤltnisse, welche wir angeordnet haben, ausgesetzt bleiben muß.
13. Was den in Antrag gebrachten Chaussee⸗Bau in der Provinz anlangt, so ist die Wichtigkeit verbesserter Stra⸗ benverbindungen fuͤr das Großherzogthum Posen nicht uner⸗ kannt geblieben, auch sind bereits im Regierungs⸗Bezirk Bromberg bedeutende Chaussee⸗Anlagen ausgefuͤhrt, und im vorigen Jahre mit dem kunstmaͤßigen Bau der Straßen von Posen, einerseits auf Berlin, andrerseits auf Glogau und Breslau, begonnen worden. Auf die Fortsetzung wird in dem Maaße Bedacht genommen werden, als die dazu geeig⸗ neten Fonds es gestatten.
14. Die Kosten der Schutzblattern⸗Impfung in dortiger Provinz auf Staats⸗Kassen zu uͤbernehmen, und damit eine Ausnahme von der bestehenden allgemeinen Regel zu machen, koͤnnen Wir Uns nicht bewogen finden. Da jedoch die zeit⸗ herige Aufbringung dieser Kosten, nach der Offiare und den Rauchfangssteuern allerdings einige Klassen von Eingesessenen zu praͤgraviren scheint, so haben Wir Unser Ministerium der Geistlichen⸗, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten angewiesen, solche durch einen Zuschlag zu der Behufs der Unterstuͤtzung der Hebammen bestehenden Abgabe bei Hoch⸗ zeiten und Kindtaufen aufbringen zu lassen.
15. Ueber die Grundsaͤtze, nach welchen die Pensions⸗ Anspruͤche der ehemals Herzoglich Warschauischen Officiere zu beurtheilen sind, haben Wir allgemeine Bestimmungen getroffen, nach welchen auch der Anspruch des von den Staͤn⸗ den bezeichneten Officiers wird erledigt werden. Dabei muß aber denselben bemerklich gemacht werden, daß die Verwen⸗ dung fuͤr einen Einzelnen nicht zu dem durch das Gesetz vom 5. Juni 1823 vorgezeichneten staͤndischen Wirkungskreise ge⸗ hoͤrt, und nach §. 47 des Gesetzes vom 27. Maͤrz 1824 eine Beschwerde nur dann anzubringen gewesen waͤre, wenn sie auf eine widerrechtliche Bedruͤckung haͤtte 1“
2* 1“ “
16. Auf das Gesuch, Uns bei
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der Koͤnigl. Polnischen Regierung wegen Erleichterung der Auswanderung aus dem Koͤnigreiche Polen in das Großherzogthum Posen zu ver⸗ wenden, finden Wir einzugehen U.
4“4“ 147. der Antrag auf Heruntersetzung der Salzpreise nicht gewaͤhren, da die Ermaͤßigung in einer einzelnen Pro⸗ vinz eine Hemmung des freien Verkehrs zwischen dieser und dem ganzen uͤbrigen Staatskoͤrper nothwendig machen, und somit die Vortheile des gegenseitigen unbeschraͤnkten Ver⸗ kehrs wieder aufheben wuͤrde. Eine allgemeine Ermaͤßigung des Salzpreises wird aber zur Zeit durch die Beduͤrfnisse des Staatshaushalts nicht gestattet. Dagegen hat Unser Finanz⸗Minister bereits Anordnungen getroffen, um dem Wunsche der Staͤnde darin zu genuͤgen, daß in den Salz⸗ Faktoreien das Salz zu jeder Zelt auch in kleinern, als Ton⸗ n⸗Gebinden, zum Verkauf gestellt werden moͤge. “
18. Auf die Petition wegen anderer Einrichtung der Verbrauchssteuer von Bier und Brandtwein, erwiedern Wir Unsern getreuen Staͤnden, daß eine Fixation der Steuer, weiche sich jetzt nach dem wirklichen Erzeugnisse von den be⸗ steuerten Gegenstaͤnden richtet, zu einer, alles befriedigenden Maaßstabes entbehrenden, mehr oder weniger willkuͤhrlichen Vertheilung fuͤhren, und vielmehr sehr gegruͤndete Beschwer⸗ den veranlassen wuͤrde, als uͤber die dermalige Erhebungs⸗ weise nur gefuͤhrt werden koͤnnen;
daß eine wesentliche Verminderung der nur auf das wirkliche Beduͤrfniß berechneten Controlle⸗Formen nicht statt haben kann, ohne den Ertrag der Steuer zu Gunsten unred⸗
licher, und zum Ruin ehrlicher Fabrikanten bedeutend her⸗ unter zu druͤcken;
begruͤndet werden
geliefert wird,
lichen, bloß auf eigenen Fruchtgewinnst gegruͤndeten Be. gleich hiernach der Fall nicht eingetreten seyn wird, reien, als jetzt bereits statt sindet, ebenfalls nicht eins lein (nicht selbst mahlsteuerpflichtiger) Zwangsgast zur kann, ohne den groͤßeren fabrikmaͤßigen Betrieb des Beblhdweisen Hinterlegung der Steuergefaͤlle verpflichtet weinbrennerei⸗Gewerbes zu vernichten. b ben ist, so ist dennoch der Provinzial⸗Steuer⸗Direktor posen von Seiten Unseres Finanz⸗Ministers veranlaßt den, ein Verzeichniß aller zwangsberechtigten Muͤhlen, e vort der Mahlsteuer⸗Controlle unterliegen, aufzu⸗ und die Maaßnehmungen, welche in jeder derselben des zwangspflichtigen Landgemahls getroffen sind, bezeichnen, auch, insofern dies irgendwo noch geschehen seyn moͤchte, sofort alle Anordnungen zur ichsten Erleichterung der Tontrolle uͤber dergleichen
-19. Dem Antrage Unserer getreuen Staͤnde, wege leichterung in Erhebung der Tabackssteuer, haben Wir o durch Unsere gesetzlich bekannt gemachte Verordnung
28. Maͤrz d. J. Genuͤge geleistet. 9
asichts
20. Die von dem Landtage bevorwortete Aufhebun vr
Steigerungssaͤtze, nach welchen die nach Mittelsaͤtzen bringende Gewerbesteuer aufgebracht werden muß, ist von den Behoͤrden aeerbo einer sorgfaͤltigen Pg “
unterworfen worden; Wir haben aber, da die esetzlic L b „ geordneten Steigerungssaͤtze zu einer Angenefenh 8 3. Auf Ss.e . unh. e. Hehezang⸗ Galggi⸗ rung hinlaͤnglichen Spielraum gewaͤhren, und so m zsica Beßth otl ekarischer Unterbrin ung finde vba⸗ einerseits das Rechnungswesen erleichtern, andererseitzPrettzu 18 See . um Ankaufe von Po sener in ein unbedeutendes Detail eingehende Nachforschnng mnbrung. e 8 muͤßten, koͤnnen Wir nicht den Umfang, in welcher die einzelnen Steuerpflichtinshedbriefend, es unzuläͤssig ist, eine diesfallsi e Zwangs⸗ Gewerbe treiben, verhuͤten, zu der gewuͤnschten Abaͤmllben, indem 8 1 iche uͤb 8 8 1 des Gesetzes keine Veranlassung nehmen koͤnnen. indlichkeit eintreten † assen, ee dee vürir bei der Vertheilung des Betrags an Gewerbee Allglich gee ere p gha 82 so⸗ welche von den gewerbesteuerpflichtigen Handwerkern 69 br n 898 Landschaft bereits gehoben hat und Gewerbesteuer⸗Bezirks aufgebracht werden soll, nat Fit wird, um desto lieber 5 Shen die Interes⸗ dere und mehrere Individuen, als diejenigen, mit Fhit Ze 88 Bestaͤnde in diesen Pa seren an 85 t se⸗ sicht auf welche der aufzubringende Betrag festgestlllhn se “ d F ck ohne 3 5 icht erten den, zu einem Beitrag fuͤr denselben angehaltellt wodurch 2 9 398 e 868 Eren den sollen, wohin jedenfalls der nicht voͤllig deuttafall 3 Uar mn — . etiruen uͤber die Anle⸗ ausgesprochene Antrag der Staͤnde gerichtet ist — l Spezlal⸗Massen „ gfrsr zu S. j wis⸗ Wir fuͤr zulaͤssig nicht achten. Es sind uͤbrigens hüll. der DehesteaHestande nnger Fel e⸗ elder F. 1b Einleitungen getroffen, um die allgemeine Frage zur Fes e serehse⸗ fal ihre Einwilligung zum Einkeafe thung zu bringen: ob die Grundsaͤtze fuͤr die Besteune Posener Pfandbriefen, so lange sie unter oder doch
der Handwerker einer Verbesserung faͤhig seyen? und sG jer⸗ dabei zugleich beruͤcksichtigt werden, in wiefern eine . eeecenrcshe hahen , vorausgesetzt und her
terung der aͤrmeren Handwerker bei der Gewerbesten Was endlich F“ 9 rügeresr v ist, als solche 2g. die von Unseren getreuen Staͤnden in Beziehung urch das bestehende Gesetz bewilligt worden. die Justiz⸗Angelegenheiten angebrachten Gesuche betrifft,
21. Auf die Antraͤge Unserer getreuen Staͤnde Albollen Wir, bi 4 8 Eintragung des geistlichen Zehnten 2. Hypothekenbuchhh dem Antrage derselben gemaͤß, ein besonderes Gericht treffend, eroͤffnen Wir denselben, daß, da das hierbe nhl weiter Instanz fuͤr die Provinz und in derselben ein⸗ den Behoͤrden beobachtete Verfahren durch die bestehene eichten lassen, wodurch die Appellationen von einem Gesetze gerechtfertigt ist, Wir Anstand nehmen, die Landgerichte an das andere wegfallen werden. Unser hoͤrden zu hindern, dasselbe ferner zu beobachten. W. Justiz⸗Minister ist mit den weltern Einleitungen aber den Besitzern solcher Grundstuͤcke, welche dem † hierzu beauftragt. zehnten unterliegen, oder die nach der Verfassung Ferner wollen Wir 1 Provinz von den Behoͤrden fuͤr zugzehntpflichtig angf die in Unserem Patente vom 4. April 1818, die Wie⸗ hen werden, darum zu thun ist, sich des Zugzettet derherstellung des Hypothekenwesens in dortiger Pro, durch dessen Verwandlung in eine festbestimmte Nag vinz btr. §. 18. den Interessenten bis zum 1. Juni oder Geldleistung zu entledigen, so kann solches gesch 1818 zugestandene Erleichterung, den jetzigen Besiz⸗ ohne daß es neuer gesetzlicher Bestimmungen darüͤbet zern der staͤdtischen und baͤuerlichen Grundstuͤcke, noch darf, da die Verordnung vom 8. April 1823 im §. 10 auf zwei Jahre bis zum 1. Januar 1831, den Eigen⸗ Verbindung mit §. 26 — 30. der Verordnung vom; thuͤmern derjenigen Grundstuͤcke aber, welche erst von 1821, den Betheiligten die Mittel dargeboten hagßs der General⸗Commission regulirt werden sollen, auf welche derselbe Zweck erreicht werden kanrdn. ein Jahr, von der Beendigung derz;Regulirung ange⸗
— 1 rechnet, hiermit zugestehen.
22. Die in Anregung gebrachte Angelegenheit tlllAuf die sonstigen Gesuche um gewisse Abaͤnderungen Abschaffung des Mahl- und Getraͤnke⸗Zwangs soll mher Gesetzgebung und der Organisation der Justizbehoͤr⸗ ruͤcksichtigung der sich entgegenstehenden Erklaͤrungeuull koͤnnen Wir dagegen zunaͤchst keine Entschließung fas⸗ verschiedenen Staͤnde einer naͤheren Pruͤfung untern da eben das allgemeine Landrecht und die Gerichts⸗ werden. 1 ung einer Revision unterliegen, von deren Erfolg es
Was uͤbrigens die Beschwerde anlangt, welcelllngt, in wiefern diese Bitten im Allgemeinen ihre Er⸗ zweite und dritte Stand der Versammlung fuͤr die zuw ung finden werden. Erst nach Beendigung der Revi⸗ pflichtigen Mahlgaͤste darin finden wollen, daß der wird sich uͤbersehen lassen, ob wegen besonderer pro⸗ gast die Steuer von dem zur Muͤhle gebrachten 6leller Verhaͤltnisse des Großherzogthums Posen Modi⸗ pfandweise niederlegen muͤsse, so ist solche in dieser lllsfonen dessen, was im Allgemeinen wird festgesetzt wer⸗ meinheit nicht begruͤndet. Die allgemeine Anweisu erforderlich sind. Die staͤndische Schrift ist daher dem Erhebung und Controllirung der Mahl- und Schlach iz⸗Minister zur weitern Pruͤfung bei der Revision uͤber⸗ vom 25. Maͤrz 1821 schreibt naͤmlich im §. 41. nur st
en worden. S innerhalb der mahl, und schlachtsteuerpflichtigen Stad Von demjenigen, was in Folge obiger Entschließungen belegenen Muͤhlen die pfandweise Hinterlegung der E
4 zum naͤchsten Landtage von Unsern Behoͤrden verfuͤgt gefaͤlle vom Landgemahl als Regel vor, besagt abebaden wird, sollen Unsere getreue Staͤnde bei dessen Er⸗ gleich im §. 42., daß diese Pfandsetzung unterbleiben!
2 - ung eine Uebersicht erhalten. wenn der Muͤhlenbesitzer, zu dessen Muͤhle das Gu rkundlich haben wir hieruͤber gegenwaͤrtigen Landtags⸗ die Verpflichtung uͤbernehmen kann,
. „Mchied ausfertigen lassen, selbigen auch Hoͤchsteigenhaͤn⸗ v. Mehl wiederum zur Ausverwicevollzogen, und bleiben Unsern getreuen Staͤnden in gestellt werde.
de. uden gewogen. „Fuͤr die in den Umgebungen der Staͤdte beleg Gegeben Berlin, den 20. Muͤhlen aber, welche regelmäaͤßiges Landgemahl haben, “ (E. S. hin also von selbst alle zwangsberechtigte Muͤhlen gehlüuo (gez.) Friedrich Wilhelm. findet nach §. 46. eine solche Pfandsetzung gar nicht vielmehr ist vorgeschrieben, daß die Ortsvorstaͤnde der .) v. Altenstein. (gez.) v. Schuckmann. (gez.) meinen, aus denen die Absendung des Getreides geschbottum. (gez.) v. Bernstorff. (gez.) v. Hake. daruͤber Freischeine ausstellen sollen, welche der Merl Kgez.) v. Dankelmann. (gez.) v. Motz. taͤglich beim Steuer⸗Amte auszuwechseln hat. 1Jns bite n.
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ben, folgende Vorschriften:
ihrer Berathungen und Beschluͤsse aus.
1 7
Die bestehenden landra3ͤthlichen Kreise bilden
eisordnung Sherzogthum Posen, Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc ꝛc. ꝛc.
ertheilen wegen Einrichtung der Kreis⸗Tage in Unserm Großherzogthum Posen, in Gemaͤßheit des §. 56. Unsers Gesetzes vom 27sten Maͤrz 1824, nachdem Wir die Vor⸗ schlaͤge Unserer getreuen Staͤnde daruͤber vernommen ha⸗
Wir Friedrich
“ ; ; “ 1 Die Kreis⸗Versammlungen haben den Zweck, die Kreis⸗ Verwaltung des Landraths in Communal „Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstuͤtzen. Diese Verwaltung inner⸗
halb der bestehenden Gesetzgebung macht den Gegenstand
die Be⸗ zirke der Kreis⸗Staͤnde. 89 Die Kreis⸗Staͤnde vertreten die Sr-i I in allen, den ganzen Kreis betreffenden Communal⸗Angelegen⸗ heiten, ohne Ruͤcksprache mit den einzelnen Communen oder Individuen. Sie haben Namens derselben verbindende Erklaͤ⸗ rungen abzugeben. Sie haben Staats⸗Praͤstationen, welche Kreisweise aufzubringen sind, und deren Aufbringung durch das Gesetz nicht auf eine bestimmte Art vorgeschrieben ist, zu repartiren. Bei allen Abgaben, Leistungen und Natu⸗ raldiensten zu den Kreisbeduͤrfnissen, sollen sie zuvor mit ihrem Gutachten gehoͤrt werden, auch von allen Geldern, welche dahin verwendet, sollen ihnen die Rechnungen all⸗ jaͤhrlich zur Abnahme vorgelegt werden, Wo eine staͤndische Verwaltung der Kreis⸗Communal⸗Angelegenheiten statt fin⸗ det, verbleibt den Kreis⸗Staͤnden das Recht, die Beamten
dazu zu waͤhlen.
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Die kreisstaͤndische Versammlung besteht
3 7 1 A. Aus dem Fuͤrsten von Thurn und Taxis, und dem
Fuͤrsten Sulkowski, in den Kreisen, in welchen ihre Be-⸗
sitzungen liegen, ingleichen aus allen Ritterguts⸗Besitzern des Kreises, welchen die im §. 6. aufgefuͤhrten Bestimmun⸗ gen nicht entgegenstehen, und welche in unserer Monarchie ihren Wohnsitz haben; B. aus einem Deputirten von einer belegenen Stadt; “ C. aus drei Deputirten der Landgemeinen. vei §. 5 .“ LmgAt 86 8
S. 8
jeden im Kreise
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a) unmuͤndigen Ritterguts⸗Besitzern durch ihren Vater b) Ehefrauen durch ihre Ehegatten. c) Vaͤtern oder Muͤttern durch ihre volljaͤhrigen Soͤhne. d) Unverheiratheten Besitzerinnen.
e) Allen qualificirten Besitzern, insofern sie behindert sind, persoͤnlich zu erscheinen.
Die Vertreter muͤssen jederzeit selbst Besitzer landtags⸗ faͤhiger Ritterguͤter im Preußischen Staate seyn, und die Bedingungen des §. 6. ihnen nicht entgegenstehen. Auch ist es gestattet, einen andern beim Kreistage erscheinender Gutsbesitzer zu Abgabe der Stimme besonders zu bevoll⸗ maͤchtigen. 1 i9 E Zur persoͤnlichen Ausuͤbung des Stimmenrechts auf de Kreistagen ist bei allen Staͤnden und gestatteten Vertre tern erforderlich:
a’) Die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen b) Die Vollendung des 24sten Lebensjahres. e) Unbescholtener Ruf. Wo dieser Ruf von der Versammlung bestritten wird ist auf den Bericht des Ober⸗Praͤsidenten von Unserem Staats⸗Ministerium zu entscheiden. 11“ “
Ritterguts⸗Besitzer, geistliche oder milde Stiftungen, so wie Staͤdte, welche mehr als ein Rittergut im Kreise be⸗ sitzen, sind jederzeit nur zur Fuͤhrung einer Stimme be⸗ rochtiot. 1 1nn6 ges as sec⸗ u 6 8 1“ 1 8. 1111A1X.X4“ . 8 Staͤdte, welche als solche die Berechtigung haben, auf dem Kreistage durch einen Abgeordneten zu erscheinen, und sich im Besitz eines Ritterguts befinden, sind ebenfalls nur zur Fuͤhrung einer Stimme berechtigt. Wenn sie aber noch
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in einem andern Kreise Ritterguͤter besitzen, beschicken öö
auch die dortigen staͤndischen Versammlungen. I.
Zu staͤdtischen Abgeordneten auf den Kreistagen koͤn
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