1829 / 50 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

nen alle diejenigen Personen gewaͤhlt werden, einem Landtags⸗Deputirten dieses Standes heh b. faͤhigung, jedoch in Beziehung auf das Alter unter der §. 6. 5b. ausgesprochenen 9 1u“ . b 1 9 8 ofo SNor Unter derselben Modification sind EE Landgemeinen die zu Deputirten dieses Fen. 8enh em Provinzial⸗Landtage quallfieirten Grundbesitzer waͤhlbar. Fuͤr einen jeden Abgeordneten der Ure-wervenah⸗ ven⸗ neinen wird ein Stellvertreter erwaͤhlt, welcher ebenfalls ie §. 6., 9. und 10. angegebenen Eigenschaften haben muß. In den Staͤdten erwaͤhlen der Magistrat und die Ge⸗ meine⸗Vertreter, welche zu diesem Behufe zu einem Wahl— Collegio vereinigt werden, die Kreistags⸗Abgeordneten. Bei der Wahl der drei Abgeoroͤneten und Stellvertre⸗ ter der Landgemeinen wird, wie bei der Wahl der Bezirks⸗ waͤhler, verfahren. Ein jeder Landrath hat Behufs dieser

Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke einzutheilen, in deren

und ein Stellvertreter zu waͤhlen ist. .14.

Die Wahlen der Landgemeinen stehen unter Aufsicht

des Landraths.

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jedem ein Deputirter

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Die Wahl der Deputirten der Staͤdte⸗- und Landgemeinen

erfolgt auf sechs Jahre dergestalt, daß von drei zu drei Jah⸗

ren die Haͤlfte, das erste Mal nach dem Loose, ausscheidet. 116.

Der Landrath, oder wenn derselbe behindert ist, der aͤlteste Kreis⸗Deputirte, beruft die Staͤnde zum Kreistage, fuͤhrt daselbst den Vorsitz, leitet die Geschaͤfte und ist ver⸗ pflichtet, die Ordnung in den Berathungen zu erhalten. Wenn seine Erinnerungen kein Gehoͤr finden, ist er be⸗ fugt, die ordnung-stoͤrenden Mitglieder von der Versamm⸗ lung auszuschließen, jedoch hat er daruͤber sofort an den Ober⸗ Praͤsidenten der Provinz zur weiteren Verfuͤgung zu berichten.

§. 17.

Der Landrath ist verpflichtet, alljaͤhrlich wenigstens ei⸗ nen Kreistag anzusetzen; außerdem aber ist er hierzu be⸗ rechtigt, so oft, als er es den Beduͤrfnissen der Geschaͤfte fuͤr angemessen haͤlt. 1

Er hat der ihm vorgesetzten Regierung von einem je⸗ dem anzusetzenden Kreistage Anzeige zu machen.

. b.

So lange Communal⸗Gegenstaͤnde fruͤherer Kreis⸗Ver⸗ baͤnde abzuwickeln sind, ist die Vereinigung mehrerer Kreise, oder der Theile verschiedener Kreise, zu diesem Zwecke ge⸗ stattet. Gegenstaͤnde, welche nur eine Klasse der Staͤnde treffen, koͤnnen auf besonderen Conventen dieser Staͤnde

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Die Staͤnde verhandeln auf dem Kreistage gemein⸗ schaftlich. Die Beschluͤsse werden nach einfacher Stimmen⸗ mehrheit gefaßt. Der Landrath hat als solcher keine Stimme. Er stimmt mit, wendn er zugleich Kreisstand ist, kann jedoch auch ohne Stimme den Vorsitz fuͤhren.

Bei gleichen Stimmen entscheidet die Stimme des Vor⸗ sitzenden, und wenn derselbe nicht stimmfaͤhig ist, die Stimme des aͤltesten Kreis⸗Deputirten. Er hat alle Kreistags⸗Be⸗

schluͤsse zur Kenntniß der ihm vorgesetzten Regierung zu bringen, zu denjenigen Beschluͤssen aber, durch welche neue Verwaltungs⸗Normen festgesetzt und den Kreis⸗Einsassen neue Verbindlichkeiten aufgelegt werden sollen, die Bestaͤ⸗ tigung der Regierung besonders einzuholen, und bis zu de⸗ ren Eingang mit der Ausfuͤhrung Anstand zu nehmen.

§. 20.

Findet ein ganzer Stand durch einen Kreistags⸗Be⸗ schluß in seinen Interessen sich verletzt, so steht ihm mit⸗ telst Einreichung eines Separat⸗Votums der Recurs an dieje⸗ nige Behoͤrde zu, von welcher die betreffende Angelegenheit ressortirt. Bei Zusammenberufung der Kreis⸗Staͤnde hat der Landrath in der Currende die zu verhandelnden Gegen⸗ staͤnde anzugeben.

Die Erscheinenden sind dann befugt, einen Beschluß zu fassen, und durch solchen die Außenbleibenden wie die Abwesenden zu verbinden. 1 8ö“

Deerr Landrath fuͤhrt die Beschluͤsse der Kreisstaͤnde aus, insofern die Regierung nicht eine andere Behoͤrde mit der F ausdruͤcklich beauftragt, oder die Sache als staͤndische o ommunal⸗Angelegenheit nicht besonders gewaͤhl⸗ ten Beamten uͤbertragen ist.

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Der Ober⸗Praͤsident der

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Provinz sammentritte der Kreisstaͤnde nach vorstehenden Vor ten erforderlichen Verfuͤgungen ungesaͤumt zu veranle Gegeben Berlin, den 20. Dec. 1828. Zur Allerhoͤchsten Vollzitehung. (gez.) v. Schuckmann. (gez.) v. Lottum. (gez) v.g

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d.

sddes Staats⸗Ministeriums 8 uͤber den Vorschlag der Provinzial⸗Staͤnde des Grofße 9 1 Donner st a g den Posen, wegen Gestattung des Hausier⸗Hande uhgh= g .

thums Tuchen in dortiger Provinz.

Die Ansichten, welche die Provinzial⸗Staͤnde desg herzogthums Posen in ihrer von dem Herrn Ober⸗Pih ten Bauümann vorgelegten Petition vom 12 Decembew geaͤußert haben, daß die Gestattung des Herumziehen

Tuchen fuͤr die Fabrikanten, so wie fuͤr das Tuchas

Gewerbe in der dortigen Provinz uͤberhaupt, einen

gen Erfolg haben werde, kann nicht als richtig anerkanntug⸗ Die Jahrmaͤrkte sind in dem Großherzogthun selbst in den kleinsten Staͤdten, so haͤufig, und weiee

dem Landmanne in einem solchen Uebermaaße besu der Tuchmacher, der des Zuspruchs in seinem Hal sicher ist, dort Gelegenheit geuug findet, seine War Ansicht des Publikums auszustellen.

Wenn besonders der gemeine Mann, auf we Absatz der dortigen Tuche ganz besonders berechnauß muß, Tuch noͤthig, und zu dessen Ankauf die Mit

so wird er die Gelegenheit, die ihm die Jahrmaͤrktezg

wahl darbieten, gewiß lieber zur Befriedigung seing

duͤrfnisses benutzen, als von einem hausirenden Tuch

kaufen, dessen Waaren er eben so wenig als dessen e

forderung mit andern in Vergleich stellen kann. Durch das Herumfahren der Tuche versaͤumt brikant Zeit, die er besser gebrauchen kann, und steig Selbstkosten seiner Waare, zu deren Empfehlung We heit besonders dienen muß. 2 Das Beduͤrfniß an Tuch und das Mittel zu sein friedigung, Geld naͤmlich, wird durch das Anbiete Waare nicht vermehrt. wenn geglaubt wird, der Zustand der Tuchmacher werR K bessern, wenn sie zugleich hausirende Kaufleute werdend Die Voraussetzung der Provinzial⸗Staͤnde, do Aufkauf von Wollen⸗Fabrikaten im Umherziehen den Fabrik⸗Orten bei den einzelnen Waaren⸗Verfe verboten sey, ist uͤbrigens nicht gegruͤndet. Die 2 rien des Innern und der Finanzen haben bei jedet genheit, wo Zweifel hieruͤber zu ihrer Kenntniß get sind, den Grundsatz aufrecht erhalten, daß auch solch ren, deren Verkauf im Umherziehen nicht gestattet

Es ist vielmehr eine Täusd

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Kronik des Tages.

Se. Majestaͤt der Koͤnig haben dem Ober⸗Landesgerichts⸗ f⸗Praͤsidenten von Falkenhausen, zu Breslau, den hen Adler⸗Orden zu

Zeitungs⸗Nachricht v“

111111411414A*“; Deputirten⸗Kammer. Die Sitzung vom bruar eroͤffnete der Praͤsident mit der Mittheilung eines schuldigungs⸗Schreibens des General⸗Lieutenants Grafen rtouneaux (Var), welcher Krankheitshalber verhindert d, schon jetzt an den Berathungen der Kammer Theil zu men. Hierauf wurden die Herren von Lachéèze (Loire) Aug. von Saint⸗Aignan (Niedere Loire), deren Zu⸗ ung ausgesetzt worden war, aufgenommen. Demnaͤchst her Minister des Innern 26 Gesetz⸗Entwuͤrfe uͤber ganz⸗Verbesserungen G , Mäfektur⸗Bezirken, vor. Die Versammlung konnte sich bei ser inhaltschweren Ankuͤndigung des Gelaͤchters nicht halten; selbst der Minister theilte dasselbe einen Augen⸗ Nachdem er die saͤmmtlichen 26 Entwuͤrfe begruͤndet e, verlas er die einzelnen Artikel derselben, die indessen das Ausland von keinem Interesse sind. Dem Vicomte i Martignac folgte der Finanz⸗Minister auf der Uütttaac⸗ um der Kammer einen Gesetz⸗Entwurf uͤber

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as Tabacks⸗Monopol vorzulegen, wonach dieses Monopol, glches mit dem 1. Januar 1831 ablaͤuft, aufs Neue bis zum

im ümherziehen aufgekauft werden duͤrfen, insos an. 1837 verlängert werden soll. Der Minister rechtfertigte

der Aufkaͤufer die aufgekaufte Waare nicht unmit daß der Aufkauf nicht nur vorgewendet werde, ¹ unstatthaften Verkauf zu verdecken Im Anerkennt ses Grundsatzes sind auch durch die Allerhoͤchste Oit liten Juni 1826 Erleichterungen in Hinsicht der 0 scheine, welche den Kaufleuten bewilligt worden, Umherziehen Waaren⸗Bestellungen aufsuchen, auch d leuten zugestanden, welche im Umherreisen Waang hen, die sie nicht mit sich herumfuͤhren, sondern fuh befoͤrdern lassen. Petition der Staͤnde in Bezug nimmt, wo ein Kal aus Frankfurt im Gem Chodziesen und Samoczin Tuche hatte aufkaufen laß diesem Grundsatze gemaͤß die Regierung zu Brombel die gemeinschaftliche Verfuͤgung der Ministerien des! und der Finanzen vom 24. Januar d. J. angewiesen den. Es tritt dadurch um so deutlicher hervor, daß! den Verkehr der Wollenwaaren⸗Verfertiger durchaut nothwendig und nuͤtzlich ist, die wiederholt berathen fuͤr angemessen anerkannte Bestimmung aufzuheben, ein Verkauf von Wollenwaaren im Umherziehen u laubt seyn soll.

Das Staats⸗Ministerium haͤlt daher den Ant

Staͤnde nicht zur Gewaͤhrung geeignet. ““

Berlin, den 6. April 1828. bh,e Das Staats⸗Ministerium. ez.) v. Altenstein. (gez.) v. Schuckt z.) v. Lottum. (gez.) v. Berns z.) v. Hake. (gez.) v.

Grade in dem speziellen Falle,

Umherreisen aber ohne Gewerbetuggh

Danckell

sich fuͤhrt, und hierdurch Sicherheit dafuͤr besche diesen Antrag durch folgende Gruͤnde: Die Tabacks⸗Steuer lasse / 7

lich einen reinen Ertrag von 45 Millionen Fr. in die Staats⸗ en fließen; die Regierung koͤnne einerseits dieses Einkom⸗ nicht entbehren, andererseits sehe sie aber auch kein Mittel, anderem Wege mehr als hoͤchstens den dritten Theil des enwaͤrtigen Ertrages zu erlangen, und selbst hierzu rde es noch einer strengen Controlle und derselben Beguͤn⸗ ungen und Ausschließungen beduͤrfen, die man dem gegen⸗ ririgen Systeme vorwerfe; da der Tabacks⸗Verbrauch der hstbesteuerte sey, dergestalt, daß ein Kilogramm Taback ahe eben so viel zahle, als im Detail⸗Handel ein Hecto⸗ nu Wein, so sey es unmoͤglich, den Eingang einer solchen euer zu sichern, wenn der Gegenstand, den sie treffe, statt 2 Agenten der Regierung ausschließlich anvertraut zu seyn, solche Haͤnde uͤberginge, deren Interesse es sey, moͤglichst nig dafuͤr zu entrichten. Eben so wenig sey es moͤglich, Tabacks⸗Steuer bei der Aufgabe des Monopols auf ih⸗ jetzigen Hoͤhe zu erhalten, selbst dann nicht, wenn, un⸗ chtet einer ausgebreitetern Cultur, der Preis des Tabacks selbe bleiben sollte. Der gegenwaͤrtige jaͤhrliche Verbrauch Tabacks belaufe sich auf 11 Millionen 2 bis 300,000 logrammen, und werfe einen reinen Ertrag von 45 Mil⸗ nen ab; wolle man nun den Handel frei geben, so sey nicht daran zu denken, daß man das Kilogramm mit 4 werde besteuern koͤnnen, ja nicht einmal mit 2 Fr.; hier⸗ h erscheine das Monopol als unumgaͤnglich noͤthig; die inister wuͤßten sehr wohl, daß man diesem Systeme den rwurf mache, es wende der Regierung die Vortheile zu, eigentlich dem Handel zukaͤmen, und beraube den Feld⸗ jer der Freiheit den Taback nach Gefallen anzupflanzen;

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10ten

in verschiedenen Cantonal⸗ und Unter⸗

V11“ 88 2 5 111e 1 indessen duͤrfe man nicht vergessen, der Handelsstand ir sofern nicht ganz leer ausginge, als er den Koͤniglichen Fabriken ihren Bedarf an Amerikanischen Blaͤttern, so wie alle anderen zur Fabrication erforderlichen Gegenstaͤnde liefere, auch die Trans⸗ porte zu besorgen habe, und daß man sonach wohl behaupten koͤnne, daß wenn von den Summen, welche der Staat fuͤr die Tabacks⸗Fabrication ausgebe, * tel dem Ackerbau zufielen, der Handelstand und die arbeitende Klasse gewiß tel davon bezoͤgen. Betrachte man den Gegenstand aus dem Gesichts⸗ punkte des Interesses der Feldwirthschaft, so finde sich, daß gegenwaͤrtig 24,000 Pflanzer 10,000 Hectaren bebauten und ganz Frankreich hinreichend mit Taback versaͤhen, obgleich von den 8 Departements, die sich dieser Cultur widmeten, nur der 460ste Theil des Flaͤchen⸗Inhalts derselben darauf ver⸗ wandt wuͤrde; hieraus gehe klar hervor, daß der Taback als S. des Ackerbaues immer nur eine durchaus oͤrtliche

uͤlfsquelle abgeben koͤnne, und, sofern die Cultur desselben ich noch irgend verbreitete, jeder Nutzen davon ganz verloren gehen muͤsse. „Es geschieht daher nicht in Folge einer freien Wahl“, so schloß der Minister, „daß wir Ihnen den Vor⸗ schlag machen, das Monopol auf anderweitige 6 Jahre zu verlaͤngern. (Murren zur linken Seite.) Wir bitten Sie, meine Herren, nicht zu vergessen, daß wir bei der vorlie⸗ genden Frage immer die Nothwendigkeit eines Steuer⸗Ertra⸗ ges von 45 Mill. im Auge gehabt haben, und daß, wenn das Monopol seine Nachtheile hat, dieselben durch eine Summe von erwa 30 Millionen, welche die Steuerpflichtigen dabei sparen, vollkommen aufgewogen werden.“ Der Minister ver⸗ las hierauf den Gesetz⸗Entwurf, welcher aus einem einzigen Artikel besteht und folgendermaaßen lautet:

„Der Titel 5 des Gesetzes vom 28. April 1816, welcher der Verwaltung der indirecten Steuern ausschließlich den Ankauf, die Fabrikation und den Verkauf des Tabacks im ganzen Umfange des Koͤnigreichs uͤberweist, und dessen Be⸗ stimmungen durch das Gesetz vom 17. Juni 1824 bis zum 1. Januar 1831 ausgedehnt worden waren, wird abermals bis zum 1. Januar 1837 verlaͤngert.“ 1

Hierauf legte der Finanz⸗Minister noch den bereits im vergangenen Jahre von der Pairs⸗Kammer angenommenen und gegen Ende der vorjaͤhrigen Sitzung in die Deputirten⸗ Kammer gebrachten Gesetz⸗Entwurfuͤber den Fluß⸗Fischfang vor. Der Koͤnigl. Commissarius Baron Favard de Langlade entwickelte die Gruͤnde zu diesem Gesetze, das fuͤr das Aus⸗ land von keinem erheblichen Interesse ist. Nach ihm be⸗ fragte der Praͤsident die Versammlung, in welcher Reihe⸗ folge die vielen ihr mitgetheilten Gesetz⸗Entwuͤrfe in den Bu⸗ reaux gepruͤft werden sollten; er selbst stimmte dabei fuͤr die⸗ jenige, in welcher jene Entwuͤrfe vorgelegt worden, mit dem Bemerken, daß die Kammer bei ihren Berathungen die naͤm⸗ liche Ordnung nicht zu beobachten brauche. Der Baron Pe⸗ let machte bei dieser Gelegenheit den Vorschlag, die beiden Gesetz⸗Entwuͤrfe in Betreff der Communal⸗ und Departe⸗

mental⸗Verwaltung einer und derselben Commission zu uͤber⸗

weisen, da beide im engsten Zusammenhange zu einander staͤnden. Die Versammlung schien unschluͤssig. Der Baron Lepelletier d Aulnay widersetzte sich dem Antrage, indem er bemerkte, daß, wenn gleich eine große Verwandtschaft zwi⸗ schen beiden Entwuͤrfen bestehe, wie denn alle organischen Gesetze als Ausfluͤsse der Charte gewissermaaßen in Bezie⸗ hung zu einander stehen muͤßten, doch zugleich auch ein gro⸗ ßer Unterschied zwischen ihnen herrsche; so beruhe z. B. das Departemental⸗Gesetz auf leicht begreiflichen Principien und koͤnne nur der Gegenstand einer unbedeutenden Discussion werden; das, Communal⸗Gesetz dagegen greife wesentlich in das ganze Verwaltungs⸗System ein, und beduͤrfe sonach der genauesten Untersuchung; aus diesen Gruͤnden muͤsse er sich fuͤr die Theilung erklaͤren. Als es hierauf zur Abstimmung kam, blieb ein erster Versuch haft; dei der zweiten

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