auf die fruͤhere Geschichte unserer Gesetzgebung uͤber diesen Gegenstand, zu werfen. Es ist ein charakteristischer Zug der neuen Civilisation, daß sie bis auf unsere Zeiten in gewissen Faͤllen eine Art von Ruͤckkehr zu dem. Zustande der Wildheit geduldet, ja man moͤchte fast sagen, geheiligt hat, waͤhrend sie doch sonst in moralischer Hinsicht der Civilisation der Alten so sehr uͤberlegen ist. Doch darf man den Zweikampf nicht als einen Rest der Barbarei des Mittelalters, welches denselben seinerseits von den Franken oder Germaniern ge⸗ erbt haben soll, betrachten. Waͤre dieser unmenschliche Ge⸗ brauch bloß eine Folge historischer Erinnerungen oder alter Ueberlieferungen, so wuͤrde er, wie so viele Andere, schon laͤngst verschwunden seyn. Aber er hat, wie man leider ge⸗ stehen muß, seine Quelle in einer uͤberspannten Meinung von der Wuͤrde des Menschen, und dies ist der Grund, warum jene Sitte sich, so uͤbertrieben und blutig sie auch ist, bis auf ein Jahrhundert fortgepflanzt hat, welches im Uebrigen fuͤr die Rechte der Menschlichkeit so hoch entflammt ist.7⁷ Nach diesem Eingange beleuchtete der Graf Portalis die Geschichte des Zweikampfes seit dessen erstem Entstehen, namentlich in Frankreich. Er gedachte der verschiedenen Verordnungen, die im 16ten und 17ten Jahrhundert gegen denselben erlassen wurden, namentlich des beruͤhmten Edigtes Ludwigs XIV. vom Jahre 1676, in Folge dessen die Duelle in Frankreich fast gaͤnzlich aufhoͤrten, das aber unter Ludwig XV., wo sie mit erneuerter Wuth begannen, durch ein Edict vom Jahre 1723, welches bis zur Revolution in Kraft blieb, erneuert werden mußte. Nach diesen und einigen anderen Betrach⸗ tungen ging der Redner den neuen Gesetz⸗Entwurf selbst durch, welcher also lautet: „Art. 1. Wenn in einem Zwei⸗ kampfe, derselbe moͤge mit blanken Waffen oder mit Schieß⸗ gewehr gefuͤhrt worden seyn, Wunden beigebracht worden sind oder ein Todtschlag veruͤbt worden ist, so sollen nach er⸗ wiesener Thatsache die Inculpaten im geeigneten Falle nach den Formen der Criminal⸗Prozeß⸗Ordnung verhoͤrt und ver⸗ haftet werden. Der Koͤnigl. Procurator uͤberschickt sofort
die Protocolle und uͤbrigen Acten dem General⸗Procurator, und dieser macht die Sache bei der Anklage⸗Kammer anhaͤn⸗ gig, welche nach dem Inhalte der Artikel 235 und folg. der gedachten Prozeß⸗Ordnung verfaͤhrt. Art. 2. Erkennt die An⸗ klage⸗Kammer, daß gegen den angeschuldigten Theil hin⸗ laͤngliche Anzeichen des inecriminirten Factums vorhanden sind, so uͤberweist sie die Sache dem Assisenhofe, selbst dann,
wenn es sich nur von Wunden handelt, die keine Krankheit oder Arbeits⸗Unfaͤhigkeit herbeigefuͤhrt haben. Sie darf da⸗ bei nicht die mindeste Ruͤcksicht auf irgend eine der Ausnah⸗ men nehmen, die, nach dem Inhalte des peinlichen Gesetzbu⸗ ches, der Thatsache den’ Charakter der Straffaͤlligkeit nehmen. Art. 3. Die Jury soll stets befragt werden, ob keine Um⸗ staͤnde obwalteten, die das Factum entschuldigten. Abgesehen von den im peinlichen Gesetzbuche aufgefuͤhrten Entschuldi⸗ gungs⸗Gruͤnden, soll als ein solcher auch noch die Heraus⸗ forderung durch Beleidigungen und grobe Beschimpfungen betrachtet werden. Ist die Antwort der Geschworenen auf die Frage, ob entschuldigende Umstaͤnde obwalteten, bejahend, so erkennt der Gerichtshof nach dem Jahalte des 326sten Artikels des peinlichen Gesetzbuches; ist jedoch ein Todtschlag veruͤbt worden, so soll der Thaͤter seiner buͤrgerlichen und Familien⸗Rechte auf einen Zeitraum, der nicht laͤnger als 10 und nicht kuͤrzer als 5 Jahre seyn darf, beraubt werden. Hat eine bloße Verwundung statt gefunden, so soll der Thaͤ⸗ ter nur eines Theiles seiner Rechte, und zwar fuͤr eine Zeit beraubt werden koͤnnen, die nicht laͤnger als 5, und nicht kuͤr⸗ zer als 3 Jahre seyn darf.“ — „Dies“, so schloß der Groß⸗ siegelbewahrer, „ist das einfache System, das wir Ihnen in dem neuen Gesetze vorschlagen. Nicht zum ersten Male seit der Wiederherstellung der Monarchie werden die Kammern sich mit diesem wichtigen Gegenstande zu beschaͤftigen haben; schon im Jahre 1819 wurde der Deputirten⸗Kammer von einem ihrer Mitglieder selbst der Vorschlag gemacht, den Koͤ⸗ nig um ein Gesetz gegen den Zweikampf zu bitten. Heute ist eine laͤngere Frist nicht mehr statthaft; der oberste Gerichtshof hat die Unzulaͤnglichkeit unserer Gesetze feierlich anerkaunt; eine een ist daher unumgaͤnglich noͤthig. Man muß ent⸗ weder das Duell fuͤr erlaubt erklaͤren, oder es bestrafen. Die Wahl kann nicht zweifelhaft seyn. Nur uͤber die anzuwen⸗ denden Unterdruͤckungs⸗Maaßregeln hat man sich zu einigen. Der Ihnen vorgelegte Gesetz⸗Entwurf, edle Pairs, verdient Ihre reiflichste Ueberlegung; wir wuͤnschen, daß, nachdem er der Gegenstand Ihrer Eeebungen geworden, Sie denselben verbessern und ihm den Stempel Ihrer hohen Weisheit auf⸗ druͤcken moͤgen; erst dann wird er des erhabenen Monarchen wuͤrdig seyn, dessen vaͤterliche Sorgfalt sich uͤber Alles er⸗ streckt, was die Wohlfahrt des Landes, fuͤr welches das Ge⸗
“ “X““ h““ estimmt ist, befoͤrdern kann.“ Nach dem Greß bewahrer legte der Kriegs⸗Minister das neue Gesetzbuch vor. Dasselbe besteht aus zwei verschiedenen setz⸗Entwuͤrfen, wovon der eine von dem Gerichtszw der andere von der Straf⸗Anwendung handelt. Mie Ersteren, welches in drei Buͤcher zerfaͤllt, wovon das ei Militair⸗Tribunale, das andere die Competenz derselben das dritte die Procedur betrifft, hatte die Pairs⸗Kamme schon im vorigen Jahre beschaͤftigt. Der Minister gin verschiedenen Artikel dieser drei Abtheilungen in einer läuftigen Rede nochmals durch, und entwickelte die g. Vortheile, die aus denselben fuͤr die Militair⸗Gerichtez⸗ hervorgingen; er verbreitete sich demnaͤchst auch uͤber den ten Gesetz⸗Entwurf, welcher von den verschiedenen Mit Verbrechen und Vergehen, so wie von den Strafbestin gen handelt und jetzt in der Pairs⸗Kammer zur Berm kommt, und schloß seinen Vortrag mit folgenden W „Der ganze Gesetz⸗Entwurf enthaͤlt wesentliche besserungen, die Sie, edle Pairs, schon im Laufe vorjaͤhrigen Berathung erkannt haben. Die persi Sicherheit, das heilige Recht der Vertheidigung, die theilichkeit der Urtheile, ein richtiges Verhaͤltniß f dem Vergehen und der Strafe, Achtung vor dem Eige
und den Rechten der Buͤrger, — alle diese großen zaha sen der Gesellschaft werden dadurch neue Buͤrgschise Diese Buͤrgschaften, die ihnen in einer
halten. Verirrung, wo das Wort Freiheit nur Unordmug
Willkuͤhr verbarg, verweigert worden waren, kon u unter dem Schutze des rechtmaͤßigen Thrones, untevnuuh
stigung jenes wechselseitigen und edlen Vertrauens, den Koͤnig mit seinem Volke vereint, und unter da muͤthigen und friedfertigen Regierungs⸗Systeme,“
Charte unserem gluͤcklichen Vaterlande verliehen hanhh
wirklicht werden.“
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Die Kammer wird sich am naͤchsten Donnerstag h⸗ zur Pruͤfung der ihr vorgelegten beiden Gesetz⸗Ent wüh
voͤrderst in ihren Bureaux, und dann in oͤffentliche zung, versammeln.
Paris, 16. Febr. Vorgestern, als am Sterbete Herzogs von Berry, wohnten der Koͤnig und die D dem jaͤhrlichen Todten⸗Amte in der Schloß⸗Kapelle, de phin aber in der Abtei zu St. Denis bei. Die He von Berry hoͤrte eine Seelen⸗Messe in ihrem Betzim
Der Constitutionnel fordert die Deputirten den Gesetz⸗Entwurf wegen Verlaͤngerung des Tabass⸗— pols zu verwerfen, und zwar aus drei Gruͤnden: weil es sehr gefaͤhrlich sey, das verdammungswuͤrdige cip, worauf Monopole im Allgemeinen sich gruͤnden Frankreichs Gesetzgebung fortleben zu lassen; zweitene
durch die Monopole das Eigenthums⸗ und Fabricationse
verletzt werde, und es ungleich wichtiger sey,
die Säaͤulen des gesellschaftlichen Gebaͤudes, heilig z vhtwortet, ren, als den Beduͤrfnissen des Fiscus vollstaͤndig zu 1
n
endlich drittens, weil jede Regierung, ihrer Natur üüc
mer der schlechteste Produrent und der theuerste sey, und jeder Erwerbzweig in deren Haͤnden ne
verkuͤmmern muͤsse. —“ de France macht auf die Incsuu Monarchen
Die Gazette des Courrier français aufmerksam, welcher, waͤhren Siebenjaͤhrigkeit unter dem Vorwande, daß dieselbe d verletze, ansicht, den Vorschlag macht, daß das we Alter der Deputirten auf 30 Jahr herabgesetzt werde, die Charte ausdruͤcklich bestimmt, daß die Devputirten steus 40 Jahr alt seyn muͤßten.
Mehrere Einwohner des Loire haben ihrem Deputirten, dem Marquis von! eine Bittschrift an die Kammer geschickt, worin sie hebung des doppelten Votums und der Siebenjaͤhriz langen.
8 Cardinal von Clermont⸗Tounerre laͤßt due Mémorial de Toulouse eine den Sinn entstellende in seinem (in Nr. 43 der Staats⸗Zeitung mitzgen Schreiben an den Minister der geistlichen Angelege wie solches von der Gazette de France publicirt worde berichtigen. Es muß naͤmlich darin heißen: „Nur mi wuͤrde ich mir Ihre gebieterische Forderung erklaͤren wenn ich nicht wuͤßte, daß sie die Folge einer deutli gesprochenen und allgemein bekannten Abgunst ist, u solches einer meiner Amtsgenossen meldet. Ich häͤtt geglaubt, schreibt derselbe, daß es moͤglich sey, den und die Leidenschaft so weit zu treiben. „Die Worte 1 derselbe hatte die Gazette weggelassen, so daß es dar hen gewann, als ob der dem Minister gemachte d von dem Schreiber des Briefes selbst herruͤhre.
.“
Mil
„ Bischof von Fréjus, Hr. v. Richeri, ist, der Quo⸗ De.du ,at an die Stelle des Hrn. v. Bausset zum chof von Aix ernannt worden. 1
Journal du Commerce versichert, daß die
Abtheilung der Portugiesischen Fͤchtlinge, waͤhrend der ain Walpole die erste bis zum Cap Finisterraͤ escortirt ohne Hinderniß auf Terceira gelandet sey. (2)
Großbritanien und Irland. 1 18* arlaments⸗Verhandlungen. Im Oberhause derte am 10. Febr. der Herzog von Wellington auf estern erwaͤhnten) Einwuͤrfe des Grafen von Long⸗
Wiewohl es seine Absicht sey, alle vorgreifenden Dis⸗ nen zu vermeiden, sowohl in Betreff der Frage, welche ische Emancipation genannt werde, als der Maaßregeln, edem Koͤnige zur Sanctionirung vorzulegen die Mini⸗
ar ihre Pflicht gehalten haben, so muͤsse er doch seinen
Verwandten (Graf von Longford) mit einigen Worten egen. Derselbe habe zwar den Zustand Irlands ge⸗ rt und die ungluͤckliche Lage dieses Landes zugegeben, ihne irgend ein Mittel zur Abhuͤlfe zu bezeichnen; (hoͤrt!)
re jedoch besser gewesen, wenn er, anstatt die Minister
önigs deshalb zu tadeln, daß sie dem Parlamente Erwaͤgung der Gesetze uͤber die Katholiken empfohlen lieber nachgeforscht haͤtte, ob er selbst, oder irgend nderer edler Lord, ein besseres Mittel wisse, das zum Wohle Irlands, vorschlagen koͤnne. (Hoͤrt!) edler Verwandter habe auch daruͤber Beschwerde t, daß er (der Herzog v. W.) seine Gesinnungen und gten verborgen, und so auf das Parlament einen ploͤtz⸗ Ueberfall gemacht habe; er muͤsse diesen Punkt jedoch
Ien, indem er seinen edeln Verwandten nur darau erin⸗ daß er in diesem Hause schon oft erklaͤrt habe, es sey ehnlicher Wunsch, die katholische Frage erledigt zu sehn unh, wiewohl er dabei stets den Grundsatz festgehalten, hur von der Regierung die Maaßregel zu einer solchen
igung ausgehen koͤnne, und er daher auch nur in einem n Falle dafuͤr stimmen wuͤrde. Graf Longford sollte sich auch erinnern, daß seit dem Jahre 1810 die Verwal⸗ immer in der Art zusammengesetzt worden, daß eine
Maaßregel von ihr gar nicht habe ausgehen koͤn⸗
Um ein dazu geeignetes Cabinet zu bilden, habe er
dje Erlaubniß der Erlauchten Person besitzen muͤs⸗ deren Interessen und mannigfaltige Verpflichtungen als die irgend eines Individuums im Reiche bei der chen Maaßregel betheiligt seyen. Nun frage er aber edeln Verwandten, ob es sich fuͤr ihn (den Herzog v. wohl geschickt haͤtte, auch nur Eine Sylbe uͤber den Ge⸗ nd verlauten zu lassen, so lange er die Einwilligung
Erlauchten Person noch nicht gehabt habe? Werde diese Ie. Frage, wie es nicht anders moͤglich, mit „Nein!“
so thue er eine zweite Frage: ob er (der Her⸗ W.) nicht vielmehr zu tadeln gewesen waͤre, falls er ber Einwilligung gesprochen haͤtte, als jetzt, da er seine
„ so fruͤh es nur immer thunlich gewesen ist (in der
un⸗Rede), kund gethan habe? Als er es zuerst, im Mo⸗
uli oder August v. J., fuͤr seine Pflicht erkannte, sei⸗ die Aufforderung an das Parlament, erwaͤgung der katholischen Frage, zu empfehlen, be er auch gleich gefuͤhlt, es sey seine Schuldig⸗ verschwiegen daruͤber zu seyn, bis er die Genehmigung Naj. erhalten habe. Diese habe er jedoch erst einige vor der Zusammenkunft des Parlaments erlangen koͤn⸗ und so sey es ihm unmoͤglich gewesen, seine Absicht fruͤ⸗
Departements der Mbl inzukuͤndigen; er fuͤhle aber, daß, wenn er anders ge⸗
t haͤtte, so wuͤrde sein Betragen tadelnswerth gewesen
feyn hrt). Er sey uͤbrigens seinem edeln Verwandten Dank * schuldig, daß er ihm Gelegenheit gegeben habe, sich uͤber
Gegenstand auszusprechen, und da er nun eben dabei so bitte er auch um Erlaubniß, einem edeln Baron Farnham) antworten zu duͤrfen, der ihm in einer etzten Sitzungen die Kundmachung eines Briefes (des en Dr. Curtis), welcher eine Darlegung seiner (des
ogs v. W.) Meinungen uͤber die katholische Frage ent⸗
n, zum Vorwurf gemacht habe. Er halte es fast fuͤr
fuͤssig, zu sagen, daß er die Bekanntmachung jenes Briefes
zsweges gutgeheißen habe; er werde sich deshalb auch ig in Acht nehmen, mit solchen Personen wieder zu
spondiren, oder uͤberhaupt einen Brief der Art an ir⸗
Jemand wieder zu schreiben. Inzwischen behaupte er auch, daß in jenem Briefe nichts enthalten sey, was mit seinen, oft in diesem Hause dargelegten Gesinnun⸗
uͤber die katholische Frage vollkommen uͤbereinstimme. —
Farnham erwiederte hierauf, das angefuͤhrte Docu⸗
N
ment habe Alle, die es gelesen, zu dem Glauben bewogen, daß der edle Herzog, unter keinen Umstaͤnden, in der gegen⸗ waͤrtigen Sitzung eine katholische Concessions⸗Bill gutheißen werde; denn in dem Briefe laute es woͤrtlich: „Die gegen⸗ waͤrtige Zeit ist der Discussion der Frage sehr unguͤnstig.“ Deshalb allein, sagte der Lord, habe er den Brief angefuͤhrt, keinesweges aber habe er den edeln Herzog, wegen der Kund⸗
machung desselben, tadeln wollen. “ 1i., S, 1
In der Sitzung des Oberhauses vom 12ten geh ban leisteten zuerst die Grafen von Liverpool und Mulgrave den Eid und nahmen ihre Sitze ein. Es wurden alsdann 3 wieder mehrere Bittschriften fuͤr und wider die Katholiken uͤbergeben; wobei der Herzog von Devonshire erklaͤrte, daß er den Ministern zu allen ihren Maaßregeln in Bezug auf Irland seine herzliche Beistimmung gebe. Der Graf von Falmouth sagte, er sey durch Unwohlseyn verhindert worden, der ersten Sitzung beizuwohnen, er erlaube sich da⸗
her, dem Herzog von Wellington, in Bezug auf dessen Aeußerungen, die er (Graf F.) aber nur aus den gewoͤhnli⸗
chen Berichten der Zeitungen kenne, eine Frage vorzulegen. Der Herzog habe naͤmlich gesagt, daß die Majoritaͤt des Englischen Volkes fuͤr eine „Erledigung der Frage“ sey; wie man meine, so verstehe der Herzog unter diesen Worten die katho⸗ lische Emancipation, er wuͤnsche daher von ihm selbst zu wissen, ob „Erledigung der Frage“ und „Gewaͤhrung der Emancipation“ bei ihm gleichbedeutend seyen, ob er mithin habe sagen wollen, daß die Majoritaͤt des Englischen Volkes die Gewaͤhrung der Emancipation wuͤnsche? — Der Herzog v. Wellington er⸗ wiederte, er muͤsse bedauern, daß der edle Lord nicht in der ersten Sitzung zugegen gewesen sey, weil ihn dies zu einem so ordnungswidrigen Verfahren veranlaßte, wie es die Frage um Aufschluß uͤber eine augebliche Aeußerung des Herzogs sey. Er koͤnne sich uͤbrigens zwar auch der Worte, die er damals gebraucht, nicht mehr genau erinnern; seine Absicht aber sey gewesen: seine Ueberzeugung auszusprechen, daß ein verhaͤltnißmaͤßig sehr großer Theil des Englischen Volks die endliche Erledigung einer Maaßregel, welche katholische Eman⸗ cipation genannt werde, mit Sehnsucht erwarte. (Hoͤrt) Lord Holland bemerkte, die verfassungsmaͤßige Weise, in welcher der edle Lord (Falmouth) eine Erklaͤrung uͤber seine Frage erhalten koͤnnte, sey eigentlich die, daß er das Unterhaus frage, ob die Majoritaͤt des Englischen
Volkes fuͤr die Emancipation gesinnt sey, oder nicht? (Hoͤrt)
Graf v. Falmouth erwiederte, er sey schon seit vielen Jah⸗ ren Mitglied dieses Hauses — und zwar laͤnger, als der edle Herzog — er koͤnne also versichern, daß es keinesweges ungebraͤuchlich sey, eine Frage wie die zu thun, deren Beaut⸗ wortung er so eben, als eine Gunst, vom edeln Herzoge be⸗ gehrt habe. Dieser sage jetzt, ein verhaͤltnißmaͤßig sehr gro⸗ ßer Theil — das Wort „Majoritaͤt“ habe er nicht gebraucht — des Englischen Volkes sey fuͤr die katholische Emancipation. (Der Herzog von W. machte hierbei, ohne sich vom Sitze zu erheben, einen Einwurf gegen die Worte; „katholische Emancipation““, wobei er jedoch sogleich hinzufuͤgte: Fahren Sie indeß nur fort, fahren Sie fort) Wenn nun also der Herzog unter Erledigung der Frage die Eman⸗ cipation verstehe, so zweifle er nicht, es sey auch seine Absicht, das Parlament aufzuloͤsen, um dadurch zu erlangen, daß das ganze Land einen thaͤtigeren Antheil an der Durchfuͤhrung dieser Maaßregel nehme. Uebrigens aber koͤnne er versichern, daß der Herzos nicht gut berichtet sey; namentlich in den beiden großen Grafschaften Devonshire und Cornwall, die eine Million Einwohner zaͤhl⸗ ten, sey kaum Einer unter Hundert zu finden, der nicht die beabsichtigte Maaßregel eine unheilbringende nennen wuͤrde. Wegen der Wichtigkeit des Gegenstandes moͤge also der Her⸗ zog seine Frage entschuldigen. — Der Herzog v. Welling⸗ ton blieb dabei, daß diese gegen die Parlaments⸗Ordnung sey und mißbilligte es noch mehr, daß ihm der Lord die Worte „katholische Emancipation“ in den Mund gelegt habe. Diese Be⸗ 88 nennung, sagte er, werde meistens ungehoͤrig angewendet, es sey ein sehr schiefer Ausdruck, den man augenscheinlich gebrauche, um ihn (den Herzog von Wellington) in oͤffentliche Ungunst 8 zu bringen. Ein fuͤr alle Mal erklaͤre er, daß wenn nur erst der Plan der Regierung, in Bezug auf die Katholiken, dem Hause vorliegen werde, so wuͤrde man ihn gewiß auch zu- friedenstellend sinden. — Lord Farnham nahm sich des Grafen von Falmouth an, indem er sagte, auch der edle Her⸗ zog habe in der vorgestrigen Sitzung (s. oben) eine Aeuße⸗ rung von ihm (Lord Farnham), die er bereits mehrere Tage vorher gemacht habe, wieder aufgegriffen; man duͤrfe es also nicht so genau damit nehmen. — Der Bischof von Dur⸗ ham uͤberreichte eine Bittschrift wider die Katholiken, worin