Ausgabe.
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4
“
Fuͤr das Staats⸗Schuldenwesen, un a) zur Verzinsung der allgemei naen und provinziellen Staats⸗ Scchulden und zu den laufen⸗
den Verwaltungskosten. 7,452,0000% b) zur Schulden⸗Tilgung.. 3,485,000
An Pensionen, Competenzen und Leibrenten, und zwar: a) an etatsmaͤßigen Fonds zu Poensionen fuͤr emerirte Staatsdiener u, deren Witt⸗ wen und Hinterbliebenen, so wie zu sonstigen Gnaden: Unterstuͤtzungen.. b) an lebenslaͤnglichen Compe⸗ tenzen und Pensionen fuͤr die Mitglieder aufgehobener geist⸗ licher Corporationen, an Pen⸗; sionen, welche auf dem Reichs⸗ g Deputationsschluß vom 25. 88 Februar 1803 beruhen, oder 1—
sonst tractatenmaͤßig zu leikl
An immer dauernden Renten und Entschaͤ⸗ digungen fuͤr aufgehobene Berechtigungen] und entzogene Nutzungen Fuͤr das Geheime Cabinet, fuͤr das Buͤreauux des Staats⸗Ministerii, fuͤr die Staats² Buchhalterei und die Verwaltung des Staatsschatzes und der Muͤnzen, fuͤr das Staats⸗Archiv, das Staats⸗Secretariat und fuaͤr die Ober⸗Rechnungs⸗Kammer .. Fuͤr das Kriegs⸗Ministerium, einschließlich’ der Zuschuͤsse fuͤr das Militair⸗Waisenhaus c4*“*“ Fuͤr das Ministerium der auswaͤrtigen An⸗ gelegenheiten ..... Fuͤr das Ministerium des Innern... Fuͤr das Ministerium der geistlichen, Un⸗ terrichts und Medicinal⸗Angelegenheiten. 2,347,000 Fuͤr das Ministerium der Justiz, außer den Gerichtssporteln b““ Fuͤr das Ministerium der Finanzen, zur Central⸗Verwaltung ... ..
Fuͤr die Ober⸗Praͤsidien und Regierungen 1,830,000 Fuͤr die Haupi⸗ und Landgestuͤte. 163,000 Zur Deckung der Einnahme-Ausfaͤlle, zu 8 außerordentlichen Ausgaben und Lande5-²/⸗ Verbesserungen und zur Vermehrung des Haupt⸗Reserve⸗Capitals . . . . . . . ...
Berlin, den 21. Februar 1829. Friedrich Wilhelm.
22,165,000
586,000 4,883,000
1,823,000
263,000
2,076,000 50,796,000
Die in der Allerhoͤchsten Cabinets⸗Ordre ert
Erlaͤäuterungen des Herrn Finanz⸗Ministers, welche
durch die Regierungs⸗Amtsblaͤtter publicirt werden, theilen
Lesern nachstehend mit: 1 1“
ereits in der na 1 an das Staats⸗Ministerium erlassenen Allerhoͤchsten Kabinets⸗ Ordre vom 17. Januar 1820 wurde bestimmt: daß zur Be⸗ lehrung uͤber den wahren Zustand der Finanzen des Staats und zur Ueberzeugung, daß ein mehreres als das dringende Beduͤrfniß fuͤr die innere und aͤußere Sicherheit, so wie zur Erfuͤllung der zum wahren Vortheile und zur Erhaltung des Staats eingegangenen Verpflichtungen, an Abgaben nicht gefordert werde, der Haupt⸗Finanz⸗Etat des Staats nach erfolgter Pruͤfung und Feststellung zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht werden solle. — 8
vaͤhnten
8 ““ 6 8 ch Regulirung des Staats⸗Schuldenwesens
11““ 8 66
Dieselbe Allerhoͤchste Bestimmung findet sich in dem, setze uͤber die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. % 1820. §. 2. wiederholt; indessen verzoͤgerte sich wegen Ungewißheit uͤber den Ertrag der damals erst neu eingefl ten Abgaben die Kundmachung des ebengedachten Han
Etats bis zum 7. Juni 1821, wo derselbe zunaͤchst fuͤr!
Jahr 1821 durch die Gesetz⸗Sammlung publicirt wurde. Die Steuer⸗Gesetzgebung hat nun zwar seitdem Aenderung in ihren Grundlagen nicht erfahren, und
so wenig sind in der gesammten Staats⸗Verwaltung 6f
Veraͤnderungen eingetreten, welche eine wesentliche Un staltung der Haupt⸗Ausgabezweige haͤtten zur Folge he koͤnnen. Es ist indessen einleuchtend, daß im Verlauf seit 1821 verflossenen Jahre sich die Ertraͤge der einze Einnahmezweige mannigfach anders gestaltet haben mi als sie damals auf eine nur kurze Erfahrung angeschla werden konnten; und nicht minder haben die auf die — minderung der Regie⸗Kosten und auf die Beseitigung a rer entbehrlichen Ausgaben gerichteten Bemuͤhungen, vere den mit mehreren seitdem eingetretenen Aenderungen in Ressort⸗Verhaͤltnissen, auf die Staats⸗Ausgaben, welche publicirte Etat von 1821 enthaͤlt, eingewirkt.
Dem hiernach sich darlegenden Beduͤrfniß der Kund
chung eines anderweiten, dem dermaligen wirklichen Stande anschließenden, Etats der Staats⸗Einnahmen und Ausgal
ist jetzt durch den, mittelst Allerhoͤchster Kabinets⸗Ordre 21. Februar d. J. vollzogenen und durch die Gesetz⸗Sah lung publicirten allgemeinen Etat der Staats⸗Einnah und Ausgaben entsprochen.
Es wuͤrde aber der bei dieser Kundmachung vorwalte durch die Allerhoͤchste Kabinets⸗Ordre vom 17. Januar 1 ausgesprochene Zweck in seinem ganzen Umfange nicht reicht werden, wenn nicht gleichzeitig uͤber die Grundlag auf denen dieser Etat beruhet und uͤber die bei dessen stellung beobachteten Grundsaͤtze einige Erlaͤuterung 9 ben wuͤrde.
Die Preußische Rechnungs⸗ und Kassen⸗Wirthschaft kennt es als leitenden Grundsatz an, daß eine jede K⸗
welche landesherrliche Einnahmen zu erheben oder den
chen Ausgaben zu leisten hat, in ihrer Buch⸗ und — nungsfuͤhrung durch einen Etat fuͤr Einnahmen und gaben geregelt sein muß.
Diese Etats weisen, so weit es sich um die Einne handelt, die unabaͤnderlich feststehenden Posten und Verfall⸗Termine nach, und gewaͤhren bei den unftxirten veraͤnderlichen Einnahmen einen Voranschlag der letzteren, cher sich der Regel nach auf den bisherigen durchschnittlichen trag gruͤnder, so weit nicht besondere Verhaͤltnisse eime here oder geringere Einnahme, als die Erfahrung aus set, erwarten lassen. Eine jede Einnahme⸗Verwaltung streitet in der Regel die Ausgaben, welche mit deren Be— sichtigung und mit der Erhebung verknuͤpft sind, selbst, der Betrag dieser, theils fixirten, theils unfixirten Aut ben wird ebenfalls durch die Etats geregelt und von Brutto⸗Ertrage vorweg in Abzug gebracht. Bei der I schichtigkeit dleser Spezial⸗Etatsfertigung wird dieselbe Regel nach nur alle drei Jahre nach einem bestimmten unter fuͤr die einzelnen Provinzen festgesetzten A. bewirkt. 8
Die Ueberschuͤsse der Spezial⸗Kassen der hauptsaͤg sten Einnahmezweige fließen sodann in die Regienng Hauptkassen zusammen, und nur die Lotterie⸗- und Einnahmen, welche nach der Eigenthuͤmlichkeit ihrer waltung einer besonderen Central⸗Einnahmekasse nicht behren koͤnnen, so wie einige andere Einnahmen von! gerem Belange, bilden hievon eine Ausnahme, inden Rein⸗Ertrag, nach Bestreitung der speziellen Regie⸗Fn unmittelbar zur General⸗Staatskasse abgefuͤhrt, uͤbrn aber der Haushalt auch dieser Verwaltungszweige ela) nach den oben im Allgemeinen angegebenen Grund saͤtzane Etats festgestellt wird.
Die Regierungs⸗Hauptkassen bestreiten als Buch reien fuͤr die Einnahmezweige, welche unter der unmilch ren Leitung der Regierung stehen, wiederum nach besomd Verwaltungs⸗Etats, diejenigen Ausgaben, welche zwar falls auf die Verwaltung jener Einnahmezweige Bezug ben und von ihnen nicht getrennt, gleichwohl aber adl einzelnen Spezial⸗ und Elementar⸗Kassen nicht vertheilt den koͤnnen, und eben diese Funktion versiehet die Geln Staatskasse in Absicht solcher Regie⸗Kosten, welche!
B
g.
Allgemeinen Preußischen S.
Eigenthuͤmlichkeit nach auch nicht auf die einzelnen Regie⸗ ungsbezirke vercheilt werden koͤnnen, sondern unter unmit⸗ Übarer Leitung der Central⸗Behoͤrde zu verwalten sind.
Bei denjenigen Einnahmezweigen, welche nicht unter der speziellen Leitung der Regierungen stehen, also namentlich bei den indirekten Steuern, einschließlich der Einnahmen vom
alzdebit und von den Chausseen, und bei den Bergwerks⸗ üund Salinen⸗Revenuͤen, vertreten in Absicht der zu be⸗ streitenden provinziellen Regie⸗Kosten die Provinzial⸗Steuer⸗ zund Ober⸗Bergamts⸗Kassen die Stelle der Regierungs⸗ Hanptkassen und fuͤhren nur die Netto⸗Ertraͤge zu letzteren ab, so also, daß der jaͤhrlich zu fertigende Regierungs⸗Haupt⸗ kassen⸗Etat jedes Bezirks die darin aufkommenden Netto⸗ Ueberschuͤsse aller Einnahmezweige, mit alleiniger Ausnahme der Post⸗ und Lotterie⸗Revenuͤen, nachweiset, und zur Ge⸗ neral⸗Staatskasse, als der Haupt⸗Sammelkasse, theils in baaren Ueberschuͤssen, theils in Anrechnungen auf Credite, welche fuͤr die Staats⸗Ausgabezweige eroͤffnet sind, abzu⸗ fuüͤhren hat.
Die Etats der aus dem Rein⸗Ertrage der Einnahme zu bestreitenden eigentlichen Staatshaushalts⸗Ausgaben werden nach gleichen Grundsaͤtzen, wie solche bei der Einnahme be⸗
nerkt worden, festgestellt, und vor Eintritt des Rechnungs⸗ jahres, fuͤr welches sie gelten, landesherrlich vollzogen. Sie umfassen sowohl die aus der General⸗Staatskasse unmittel⸗ bar, als die fuͤr Rechnung der betreffenden Central⸗Stellen in den Provinzen zu leistenden Ausgaben. Es bildet sich auf diese Weise der jedesmalige Staatshaushalts Etat aus einer einfachen Zusammenstellung der saͤmmtlichen Regierungs⸗ Fegeeen⸗ und des General⸗Staatskassen⸗Etats, und es hat bei diesem jetzt Allerhoͤchst vollzogenen allgemeinen Etat der Staats⸗Einnahmen und Ausgaben nur die Abweichung von jenen Grundlagen statt gefunden, daß hier, wo es nur auf eine Uebersicht im Ganzen und Großen ankommt, die Einnahme⸗ sowohl, als die Ausgabe⸗Posten, uͤberall auf volle Tausende von Thalern abgerundet sind.
Zur Erlaͤuterung der bedeutenderen Abweichungen aber, welche sich in diesem Etat gegen den fruͤheren von 1821 er⸗ geben, werden folgende Bemerkungen dienen: 1“ zuvoͤrderst waren vI1I1¹1¹““
1) die Domainen⸗ und Forst⸗Revenuͤen, nach Abzug des davon dem Kron⸗Fideicommiß angehoͤrigen Revenuüen⸗ theils von 2 ½ıͤMillionen Rthlr., im Etat fuͤr 1821 ange⸗ schlagen zu
5,804,650 Rthkr., — woͤhrend sie jetzt nur zu 1“ 1,324,509 MRrhtr.,. 142 also ziemlich um 1,100,000 Rthlr. geringer, haben ausge⸗ bracht werden koͤnnen.
Der Revenuͤen⸗Ueberschlag des Jahres 1821 beruhete auf den Etats⸗Resultaten der unmittelbar vorhergegangenen Jahre, und selbst gegen diese wurde noch eine Erhoͤhung fuͤr zulaͤssig erachtet, indem man Steigerung der Domainen⸗Re⸗ venuͤen bei verhofftem Wiedereintritt noch guͤnstigerer Preis⸗ Conjunkturen sich versprach. Wie wenig diese Hoffnungen sich verwirklicht haben, wie vielmehr die Getreidepreise seit⸗ dem noch sehr gesunken sind, und erst seit dem Jahre 1826 wiederum einige Steigerung eingetreten ist, wie deshalb so⸗ wohl bei der Verwerthung der Naturalgefaͤlle bedeutende Minder⸗Einnahmen herbeigefuͤhrt, bei neuen Verpachtungen erhebliche Ausfaͤlle eingetreten, und selbst bei bestehenden Pach⸗ tungen zur Vermeidung groͤßeren Verlustes mannigfache Er⸗ lasse nothwendig geworden sind, beruhet in der Notorietaͤt. Der fuͤr 1829 angenommene Ueberschuß beruhet auf den faͤr dieses Jahr guͤltigen Spezial⸗Etats, welche fuͤr die oͤst⸗ lichen Provinzen der Monarchie, in denen die Domainen⸗ Einnahmen am bedeutendsten find, fuͤr die Jahre 1827 bis 1829 laufen. Werden nun die Jahre 1819 und 1820 (als
die dem Jahre 1821 zuruͤckliegenden) verglichen gegen die
Jahre 1825 und 1826 (welche dem groͤßern Theil der Etats fuͤr 1829 zum Grunde liegen), so ergiebt sich, gemaͤß der
hieruͤber im statistischen Buͤreau bewirkten sorgfaͤltigen Zu⸗ sammentragungen, waͤhrend ersterer beiden Jahre in den saͤmmtlichen schnittspreis fuͤr den Scheffel der vier Haupt⸗Koͤrnerfruͤchte (Weizen, Roggen, Gerste und Hafer) von 41 Sgr. 2 Pf.;
Haupt⸗Marktstaͤdten der Monarchie ein Durch⸗
9
— —ygn
in letzteren Jahren dagegen von 23 Sgr. ist ei fall von etwa 45 1-e “ Koͤnnte daher diese Vergleichnng ausschließlich maaßge⸗ bend seyn, so wuͤrde sich schon danach allein und ohne die Minderung an kurrenten Revenuͤen durch die fortschreiten⸗ den Domainen⸗Abloͤsungen und Verkaͤufe zu beruͤcksichtigen, ein selbst um das Doppelte hoͤherer Revenuͤen⸗Ausfall recht⸗ fertigen, und nur der hoͤheren Verwerthung anderer land⸗ wirthschaftlichen Produkte und der im Drange der Zeit er⸗ hoͤheten landwirthschaftlichen Industrie, endlich aber den hier⸗ bei mit in Einnahme gestellten Ertraͤgen aus den Forsten —
auf welche die vorerwaͤhnten unguͤnstigen Conjunkturen we⸗ niger eingewirkt haben — ist es beizumessen, daß dieser Aus⸗
fall noch in den eben angegebenen Schranken bleibt.
2) Die Einnahme aus dem Domainen⸗Verkauf, wel⸗ cher sich, den allgemeinen Anordnungen gemaͤß, neben der ge⸗ setzlich geregelten Ablosung von Domanial⸗Praͤstationen zu⸗ naͤchst und in der Regel nur auf die Veraͤußerung kleinerer
Domanial⸗ und Forst⸗Pertinenzien beschraͤnkt, ist dem Er⸗
trage fuͤr 1821 gleich geblieben. Die jaͤhrlich zur Schulden⸗ tilgung verwendete Summe belaͤuft sich laut Pos. 1 b der Ausgabe auf
also auf mehr als das Dreifache der Summe, welche fuͤr
diesen Zweck durch Ruͤckgriff auf das Stamm⸗Capital zu
Huͤlfe gegeben wird. 3) Die Einnahme aus der Verwaltung der Bergwerke,
Huͤtten und Salinen, hat sich gegen den Etat des Jahres 1821 fast verdoppelt. Die weit geringere Einnahme in den
fruͤheren Jahren erlaͤutert sich durch die bedeutenden Ausga⸗ den, welche nach Beendigung des Kriegszustandes auf die Wiederherstellung eines geregelten und schwunghaften Be⸗ triebs der Werke verwendet werden mußten, und der jetzige erhoͤhete Ertrag liefert bereits den erfreulichen Beweis, daß die noch fortwaͤhrend auf Belebung und Erweiterung dieses
wichtigen Zweiges der National⸗Industrie verwendeten Sum⸗ men, auch fuͤr das bloß sinanzielle Interesse, nicht nutzlos
angelegt sind.
8 Dee Einnahme aus der Porzellan⸗Manufaktur, welche lin Etat fuͤr 1821 unter den Bergwerks⸗Revenuͤen begriffen
war, jetzt aber — da ste mit jenen in gar keiner Verbindung stehet — abgesondert aufgefuͤhrt ist, belaͤuft sich auf die geringe Summe von 14,000 Rthlr, da der groͤßere Theil des Erwerbs der Anstalt jetzt noch auf den Abtrag aͤlterer Schulden und auf die Ausfuͤhrung mehrerer Bauten verwendet werden muß. 5) Die Post⸗Verwaltung liefert einen Mehr⸗Ertrag gegen das Jahr 182l von 300,000 Rthlr, was um so er⸗ ;.eh. ist, 8s sich damit im Inlande und Auslande das nerkenntniß der fortschreitenden Vervollkommnung unserer Post⸗Anstalten verbindet. 4
6) Auch die Lotterie weiset gegen das Jahr 182t eine
Erhoͤhung des Ueberschusses von 176,000 Rthlr nach, wobei die von 1829 ab eintretende Verminderung der jaͤhrlichen Ziehungen von 9 auf 4 bei der kleinen Lotterie mit gleichzei⸗
tiger Erhoͤhung des Einsatzes von 5 auf 10 Rthlr. schon in
Anschlag gebracht ist. Durch beide ebengedachte Maaßnah⸗ men wird bezweckt, die Theilunahme der geringeren Volks⸗ klassen an diesem fuͤr sie gefährlichen Spiel zu vermindern.
7) Der Ueberschuß aus dem Salz⸗Monopol hat sich ge
gen das Jahr 1821 um nahe an eine Million Thaler erhoͤ⸗ het. Eine Steigerung des Salz⸗Debits⸗Preises hat nicht stätt gefunden, und die Mehr⸗Einnahme ruͤhrt daher ledia⸗ lich aus dem bei gestiegener Bevoͤlkerung erhoͤheten Consum⸗
tions⸗Bedarf, aus dem wirksameren Schutz der Graͤnzen ge⸗ gen heimliche Salz⸗Einbringungen, und aus der erzielten Verminderung der Salz⸗Ankaufs⸗ und Transport⸗Kosten her.
8) Die Revenuͤen⸗Ueberschuͤsse aus dem Fuͤrstenthume
Neuschatel, welche im Etat fuͤr 1821 unter den extraordi⸗ nairen Einnahmen mit begriffen waren, sind jetzt in beson⸗ derer Summe ausgeworfen.
9) Bei der eigentlichen Steuer⸗ und Abgaben⸗Verwal⸗ tung ergtebt sich:
a) bei der Grundstener gegen die entsprechende Position ddes Etats fuͤr 1821 ein Mehr von: 371,000 Rthlr. Davon ruͤhren jedoch 190,000 Rthlr. aus den Zulags⸗ Steuern fuͤr Erhaltung der Bezirksstraßen in den west⸗ lichen Provinzen her, welche Summe im Etat fuͤr