1829 / 63 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

sowohl bei der Einnahme als Ausgabe vorweg abgesetzt war, jetzt aber bier in Einnahme und beim Etat des Ministerii ces Innern wieder in Ausgabe kommt. Weitere Erhoͤhungen des Ueberschusses ruͤhren theils aus wirklichen Ersparnissen an den ö Kosten, theils aus Uebertragungen mehrerer damals vom Ertrage der Grundsteuer abgerechneten Renten und Entschaͤdigungen auf den Titel 4 der Ausgabe her, und einen ferneren Zugang gewaͤhrt die von veraͤußer⸗ ten Domainen (sowelt letztere bis dahin steuerfren waren) aufkommende Steuer Eine Veraͤnderung in den Grundsaͤtzen, nach denen die Erhebung dieser Steuer. erfolgt, hat nicht statt gefunden, und auch das in ddoen beiden westlichen Provinzen des Staates rasch vor⸗ scchreitende Catasterwerk bezweckt nur eine richtigere BPBertheilung der Steuer im Einzelnen, nicht aber eine Veraͤnderung der feststehenden Provinztal⸗Contingente; der Reinertrag der Classensteuer erreicht jetzt und uͤber⸗ steigt schon um ein geringes die Summe, auf welche bei der Entwerfung des Gesetzes und nach dem Etat fuͤr 1821 gerechnet war, und dieser guͤnstigere Ertrag hat es um so eher gestattet, einige dringend gewuͤnschte Milderungen in der Veranlagung namentlich durch Erweiterung des steuerfreien Alterstadii auf die ge⸗ sammte Bevoͤlkerung unter 16 Jahren, durch die Steuerbefreiung der uͤber 60 Jahre alten Personen der untersten Steuer-Classe und der Landwehrmaͤnner aller Steuer⸗Classen, auf die Dauer der Uebungszeit, ein⸗ treten zu lassen; die hat sich ebenfalls, und nach Ver⸗ haͤltniß ungleich bedeutender, als die Classensteuer er⸗ hoͤhet, was um so erfreulicher ist, als sich darin ein durch anderweite Data genugsam bestaͤtigtes Zeichen vermehrter Gewerbsthaͤtigkeit ausspricht; mit den Verzehrungssteuern von inlaͤndischen und aus⸗ laͤndischen Gegenstaͤnden, den Durchfuhr⸗-Abgaben und sonstigen Einnahmen von Communications⸗Anstalten ist in dem aufgestellten Etat auch der Ertrag der Stem⸗ pel⸗Steuer in eine Hauptsumme zusammen geworfen, da diese saͤmmtlichen Revenuͤen⸗Zweige unter einer ge⸗ meinsamen Verwaltung stehen, und sich die darauf la⸗ stenden Regtekosten nicht fuͤglich trennen lassen. Die ausgeworfene Gesammt⸗Summe zeigt gegen die ent⸗ sprechenden Positionen des Etats fuͤr 1821 ein kehr von: 543,000 Rthlr. Dabei bleibt aber zu beruͤcksichtigen, daß: 1) beim Etat fuͤr 1821 die provinziellen Verwaltungs⸗ kosten der indirecten Steuern zu einem Betrage von etwa 240,000 Rthlr. mit unter den allgemeinen Ausgaben fuͤr die Regierungen steckten, waͤhrend sie jetzt als ““ en e. der Steuer son in Abzug gebracht sind; daß ferner 2) 18 die e cs 1822 abgeschlossene Elbschiffahrts⸗ Convention, den diesseitigen Staatskassen ein Ver⸗ lust von mindestens 200,000 Rthlr. an jaͤhrlichen Zoll⸗Revenuͤen erwachsen ist; daß ferner 3) das Stempelgesetz vom Jahre 1822 durch gaͤnzliche Aufhebung des bis dahin bestandenen Erbschafts⸗ stempels von Ascendenten und Descendenten in den alteren und wieder erworbenen, so wie der viel hoͤ⸗ heren Einregistrirungs⸗Abgabe in der Rheinprovinz eine Minderung des im Etat fuͤr 1821 ausgewor⸗ fenen Ertrags der Stempelsteuer, um mehr als 250, 000 Rthlr. herbeigefuͤhrt hat, und daß endlich 0) die Etats⸗Evaluation des Jahres 1821 schon in -Hoffnung auf einen kuͤnftig guͤnstigeren Ertrag hooͤher angenommen war, als sich solche aus den Ergebnissen der Vorjahre rechtfertigen ließ, waͤhrend die jetzt ausgebrachte Summe lediglich auf die durchschnittlichen Abschluß⸗Resultate der Vergan⸗ genheit bafirt ist. Die Einnahme an Wegegeldern von den Kunststraßen ist nur um 153,000 Rthlr. hoͤher, als im Etat fuͤr 1821 angenommen. Die Laͤngenstrecke der fertig aus⸗ gebauten Kunststraßen, auf denen Chausseegeld fuͤr lan⸗

2 . 4 1 V 8*

29

desherrliche Rechnung erhoben wurde, belief sich am

Schlusse des Jahres 1820 auf 480, dagegen am Schlusse des Jahres 1828 auf 840 Meilen; in einem wie in dem andern Jahre ausschließlich der auf provinzielle Kosten unterhaltenen Bezirksstraßen in den westlichen Provinzen, ℳh ngleichen der durch Aktien⸗Vereine von Privaten erbauten Chausseen. Mit jener Vermehrung der Mei⸗ enzahl stehet allerdings die Erhoͤhung des Geldertra⸗

es in keinem richtigen Verhaͤltniß. Indessen sind

zur mehreren Belebung des inneren und des Durch⸗ fuhr⸗Handels die Saͤtze, nach denen das Chausseegeld erhoben wird, durch den Tarif vom 28. April 1828 gegen den Zustand von 1821 ansehnlich ermaͤßiget, und da dieser neue Tarif erst vom 1sten October v. J. ab in Anwendung gekommen ist, und es sonach an genuͤgender Erfahrung, nach welcher die kuͤnftige Ein⸗ nahme zu bemessen, ermangelte; so ist der Sicherheitt halber die jetzige Etats⸗Summe so evaluirt worden, daß sich der Wahrscheinlichkeit nach eher ein Mehr als ein Minder gegen den Etat erwarten laͤßt. Vergleicht man letztere Summe gegen den Be⸗ trag der auf die Unterhaltung der Chausseen zu ver⸗

8 wendenden Ausgaben, so ergiebt sich allerdings ein

nicht unbetraͤchtliches Uebergewicht der letztern e Unter den Ausgaben des Ministerii des Innern (Pos. 7.) sind naͤmlich begriffen: 1) fuͤr die gewoͤhnliche Unterhaltung der Chausseen eeinschließlich der Loͤhnungen und Kleidergelder der Chausseewaͤrter 924,000 Rthlr.; 2) an Gehalt und Reisegeldern fuͤr die zur Aufsicht Raauf die Kunststraßen angestellten Wege⸗Bau⸗In⸗ spektoren 50,000 Rthlr.; 3) dann zur Verzinsung und zum Abtrag des von der DSeehandlung zur Beschleunigung des Neubaues vpon 100 Meilen Chaussee hergeschossenen Capitals zaͤhrlich 400,000 Rthlr.; so, daß also hiernach ein Zuschuß von nahe an 1 Million Thaler, ungerechnet noch die bedeuten⸗ dden Summen, welche jaͤhrlich auf Chaussee⸗Neu⸗ bauten verwendet werden, fuͤr die Kunststraßen er⸗

1 A. forderlich ist.

3u erwaͤgen bleibt jedoch hiebei, daß die unter 1 ausgeworfene Summe mit auf den gaͤnzlichen Umbau mehrerer unbrauchbaren Chausseestrecken verwendet werden muß, und daß also, wenn die vorhandenen Chausseen erst saͤmmtlich in einen normalmaͤßigen Stand gesetzt sind, wohl mit ei⸗ nem geringeren Quanto wird ausgereicht werden roͤnnen, daß ferner die Summe unter 3 nach dem in 12 Jahren zu erwartenden gaͤnzlichen Abtrag

von den Chausseen sich durch mehrere Verbindung kunstmaͤßig gebauter groͤßerer Handelsstraßen gegen

den Etats⸗Satz erhoͤhen wird, so daß sich in der Folge, und wenn namentlich der Seehandlungs⸗ Vorschuß zuruͤckgezahlt ist, ein Gleichgewicht zwi⸗ 1. üen der Einnahme und Ausgabe wohl erwar⸗ 10) Der 8 Schluß der Einnahme aufgefuͤhrte Extra⸗ ordinarien⸗Titel begreift hauptsaͤchlich das Aufgeld fuͤr das nicht in natura zur Ausgabe kommende Gold, dann die Canzlei⸗Sporteln der I“ und der Regierungen⸗ die Abschoß⸗Gefaͤlle (soweit sie noch vorkommen), Etnnah⸗ men aus Consiskaten (soweit sie nicht, wie bei der Steuer⸗ verwaltung, fuͤr besondere Zwecke verwendet werden), her⸗ renlose Erbschaften u. s. w. Der bedeutende Minder⸗ Betrag dieser Position gegen die entsprechende des Etats fuͤr 1821 erläͤutert sich dadurch, daß bei letzterem Etat hierz unter auch betraͤchliche Summen an Ersparnissen aus den Vorjahren mit in Rechnung gestellt waren, waͤhrend de jetzige Etat nur die laufenden Einnahmen des Jahres 182²9

1 ö—

86 den Verwendungen fuͤr das Staatsschuldenwe⸗ sen, bei Vergleichung mit den entsprechenden Posittonen 9 und 10 des Etats fuͤr 1821, ein Minder⸗Betrag von

366,000 Rthlr., welcher hauptsaͤchlich durch die, dem Staatsschuldengeset vom 17ten Januar 1820 gemaͤß, vom 1sten Januar 182 neu regulirte 10jaͤhrige Tilgungs⸗Periode, dann durch Er⸗ sparnisse an den Verwaltungs⸗Ausgaben herbeigefuͤhrt ist.

n Leibrenten hat sich gegen die Ziffer des Etats von 1821 c. gv. Betrag Rthlr. erhoͤhet. Es war jedoch im Etat fuͤr 1821 nicht die ganze wirklich noch zahlbare Summe an dergleichen Ausgaben aufgenommen, sondern in Hoffnung auf eine kuͤnftige succefsive 1 1 Last eln ansehnlicher Theil der Je auf da

2⸗E dinari ingewiesen.

Haupt⸗Ausgabe⸗Extraordinarium hing pen sonen

Neue und nicht unbetraͤchtliche Summen an 888 Competenzen sind seitdem durch die dem fruͤheren Pfri 8 8 1““ ““ 8 8

8 8

8 des Capitals erlischt, und daß auch die Einnahme

2) Die Ausgabe an Pensionen, Competenzen und an⸗p

Verminderung derze

729,85 1u

ngenuß entsprechender Regulirung der Pensionen fuͤr die itglieder aufgehobener Stifter, so wie auf den Grund 1e Reichs⸗Deputations⸗Schlusses von 1803 hinzugetreten. etzt aber, wo diese Liquidationen, in Folge bereits abge⸗ fener Praͤklusiv⸗Bestimmungen, geschlossen sind, und der ahresbetrag an laufenden Pensionen und Unterstuͤtzungen fbestimmte nicht zu uͤberschreitende Etats⸗Summen regu⸗ tist, laͤßt sich nur noch Verminderung der zur Zeit zahl⸗ en Summen in Aussicht nehmen. 1 Die Unterabtheilung des Etats⸗Titels weiset uͤbrigens ch, daß noch nicht ein volles Drittheil der gesammten sgabe auf Pensionen fuͤr Civil⸗Staatsdiener und deren ittwen, so wie auf sonstige im Wege der Gnade zu be⸗ lligende Unterstuͤtzungen trifft, waͤhrend mehr als zwei rittheile der Hauptsumme aus den tractatenmaͤßig uͤber⸗ mmenen Pensionen, oder aus den, durch die erfolgte fhebung der geistlichen Corporationen uͤberkommenen Ver⸗ lichtungen herruͤhren. Der Ertrag der durch das Pen⸗ ns⸗Regulativ vom 30sten April 1825 angeordneten Pen⸗ nsbeitraͤge (welche uͤberall schon bei den Ausgabe⸗Sum⸗ en fuͤr die einzelnen Verwaltungszweige in Abzug gebracht d) belaͤuft sich auf 274,000 Rthlr., so daß also etwa der tte Theil der dauernden Pensions⸗Summe durch eigene sstungen der Betheiligten beschafft wird, zwei Drittheile gegen aus Staatskassen zugeschossen werden. 3) Der neu hinzugetretene Titel an Entschaͤdigungen aufgehobene Berechtigungen wird dem groͤßeren Thetle h gebildet durch die Entschaͤdigungs⸗Renten, welche den Preußischen Landeshoheit unterworfenen ehemals Reichs⸗

mittelbaren Standesherren, in Folge der Allerhoͤchst voll⸗

genen Instruction vom 30sten Mai 1820 (Gesetzsamm⸗ ig 1820. S. 81 u. f), zugebilligt sind, und welche sich sch dadurch hoͤher stellen, daß die Mehrzahl jener stan⸗ sherrlichen Haͤäuser es vorgezogen hat, auf die ihnen in⸗ uctionsmaͤßig zustaͤndigen Steuer⸗Privilegien und sonstigen kuniairen Vortheile gegen angemessene in Form feststehen⸗ Renten bewilligte Entschaͤdigung, zu verzichten. Ferner d darunter Entschaͤdigungen fuͤr aufgehobene Privat⸗Zoll⸗ rechtigungen, deren namentlich bei anderweiter Reguli⸗ ag der Elb⸗ und Saal⸗Zoͤlle vorgekommen, begriffen. 4) Die Ausgabe fuͤr Central⸗Behoͤrden, ausschließlich Ministerien, hat sich in etwas gegen die entsprechende 22 (No. 1) des Etats fuͤr 1821 vermindert; eben 5 findet 5) bei den Ausgaben des Ministerii der auswaͤrtigen gelegenheiten statt. 6) Erheblicher dagegen ist die auf 640,000 Rthlr. sich ende Ersparniß beim Etat des Kriegs⸗Ministerti. 7) Das Budget des Ministerit des Innern, der Poli⸗ und des begreift naͤchst den Besoldungen und ts⸗Beduͤrfnissen des Ministerii selbst und der demselben Fbaͤngigen Institute: als des statistischen Buͤreaux, der ber⸗Baudeputation, der Bau⸗Akademie und der techni⸗ en Gewerbe⸗Deputation, die Gesammt⸗Ausgaben fuͤr Landraths⸗Aemter und fuͤr die noch in einigen groͤße⸗ Staͤdten beibehaltenen besondern Polizei⸗Direktionen, Ausgaben fuͤr die Land⸗Gensdarmerie, die Zuschuͤsse die General⸗Commissionen zur Regultrung der guts⸗ rlichen und baͤuerlichen Verhaͤltnisse, die Unterhaltungs⸗ sten der Zucht⸗- und Arbeitshaͤuser und der saͤmmtlichen lizei und Straf⸗Gefaͤngnisse, die Zuschuͤsse zu den Ar⸗ a⸗- und Wohlthaͤtigkeits⸗Anstalten, dann die Besoldun⸗ „Amts⸗ und Reisekosten saäaͤmmtlicher Land, und Was⸗ „Bau⸗Raͤthe und Bau⸗Inspektoren, die gesammten „und Unterhaltungs-Kosten sowohl der kunstmaͤßig auten, als der sonstigen fuͤr oͤffentliche Rechnung in and zu erhaltenden Land⸗ und Heerstraßen, Bruͤcken und erer keinem bestimmten Ressort ausschließlich angehoͤri⸗ Bauwerke, ferner die Zuschuͤsse fuͤr das Central⸗Ge⸗ be⸗Institut in Berlin und fuͤr die Gewerbe⸗Schulen den Provinzen, endlich die Fonds zu Praͤmien und son— 8 Unterstuͤtzungen staͤdtischen und laͤndlichen Gewerbe⸗ Gegen die entsprechenden Ziffern des Etats fuͤr 1821 s. 5 und 6) hat sich die Ausgabe um 1,009,000 Rthlr. bhet, welche naͤchst mehreren Uebertragungen von an⸗ Etats, wozu insbesondere die oben schon erwaͤhnten 7000 Rthlr. Zusatz⸗Steuern fuͤr Unterhaltung der Be⸗ zstraßen in den westlichen Provinzen gehoͤren, haupt⸗ hlich aus der oben (bei 9 d der Einnahme) erwaͤhnten klung von jaͤhrlich 400,000 Rthlr. an die Seehandlung, aus den anderweit vermehrten Unterhaltungs⸗Kosten Kunststraßen herruͤhren. 8) Auch der Etat des Ministerii fuͤr

die geistlichen,

egen

Unterrichts⸗- und Medieinal⸗Angelegenheiten ergiebt geget das Jahr 1821 eine Erhoͤhung von 347,500 Rthlr.

Indessen ist diese Erhoͤhung zum Theil nur scheinbar und entstehet aus der Uebertragung der Ausgaben fuͤr die Provinzial⸗Consistorien, Schul⸗ und Medicinal⸗Collegien, so wie der geistlichen, Schul⸗ und Medicinal⸗Raͤthe der Regierungen zu diesem Etat.

Ein anderer Theil der Erhöhung ist aus der Dotation

der Bisthuͤmer in den westlichen Provinzen und aus den Bewilligungen erwachsen, welche des Koͤnigs Majestaͤt zur Erweiterung und besseren Ausstattung wissenschaftlicher An⸗ stalten und fuͤr Verbesserung der Lage des Lehrstandes im Allgemeinen anzuweisen geruhet haben. 9) Bei dem Etat des Justiz⸗Ministerii ruͤhrt die scheinbare Erhoͤhung gegen die entsprechende Ziffer des Ctats fuͤr 1821 ebenmaͤßig zum groͤßeren Theil aus dem Wegfall von Einnahmen her, welche fruͤherhin dieser Ver⸗ waltung auf ihren Zuschuß⸗Bedarf angerechnet wurden, jetzt aber und namentlich durch das Stempelgesetz des Jah⸗ res 1822 theils aufgehoben, theils den betreffenden Ein⸗ nahmezweigen uͤberwiesen sind, sodann aus Uebertragungen der fruͤherhin auf den Spezial⸗Domainen⸗ und Forst⸗ Etats noch zur Ausgabe gestellt gewesenen Justiz⸗Verwal⸗ tungskosten, endlich aus einer Erhoͤhung der Gefangenen⸗ Unterhaltungs⸗ und Criminal⸗Kosten, bei verbesserter Ein⸗ richtung der Gefaͤngnisse und mehrerer Trennung der Un⸗ tersüuchungs⸗Gefaͤngnisse von den eigentlichen Straf⸗ und Besserungs⸗Anstatten.

10) Die Ausgabe des Finanz⸗Ministerii bei der Gene⸗ ral⸗Staats⸗Kasse umfaßt nur den Bedarf fuͤr das Mini⸗ sterium selbst und fuͤr die demselben unmtttelbar angehoͤri⸗ gen General-Verwaltungen, desgleichen fuͤr die Verwal⸗ tung der General⸗Staats⸗Kasse; dagegen die Erhebungs⸗ und Aufsichts-Kosten der einzelnen Revenuͤen,Zweige und die sonstigen in speziellerem Bezug zu diesen Einnahmen stehenden Ausgaben, schon vom Brutto⸗-Ertrage der erste⸗ ren in Abzug gebracht sind.

11) Die Ausgabe fuͤr die Ober⸗Praͤsidien und Regie⸗ rungen zeigt einen Minder⸗Betrag von ziemlich 700,000 Rthlr. gegen den Ansatz des Etats fuͤr 1821, und dieser Minderbetrag wird dadurch noch bedeutender, daß im Jahre 1821 nicht die gesammte wirklich zahlbare Summe zum Etat gebracht, sondern ein Theil der letzteren, in Erwar⸗ tung des Erfolges von den damals bereits angeordneten Ersparungen, zur einstweiligen Uebertragung auf das Haupt⸗Ausgabe⸗Extraordinarium verwiesen wurde.

Indessen ist der jetzige bedeutende Minderbetrag bet⸗ weitem nicht ganz als wirkliche Ersparniß zu betrachten, indem von der fruͤheren Etats⸗Ausgabe die Besoldungen der Consistorien, Provinzial⸗Schul, und Medicinal⸗Colle⸗ gien, der geistlichen, Schul⸗ und Medicinal⸗Raͤthe, inglei⸗

lich die Gehalte des fuͤr die Verwaltung der indirecten Steuern bei den Regierungen beschaͤftiget gewesenen Per sonals, theils auf die Etats der competenten Ministerien uͤbergegangen, theils als Spezial⸗Verwaltungs⸗Kosten vom Ertrage der betreffenden Revenuͤen⸗Zweige in Abzug ge⸗

bracht sind.

Die wirkliche bis jetzt bewirkte Ersparniß gegen da Jahr 1821 belaͤuft sich in runder Summe 200,000 Rthlr., und eine weitere Ersparniß zum Betrage von

250,000 Rthlr. wird in dem Maaße erzielt werden, wie es

bei den successiv eintretenden Personal⸗Veränderungen moͤglich wird, die jetzt noch statt findenden Ueberschrei⸗ tungen der Normal⸗Etats in Wegfall kommen zu lassen.

12) Die Ausgabe fuͤr die Haupt⸗ und Landgestuͤte hat sich nur durch Uebertragung einer hieher gehoͤrigen Summe vom Etat des Ministerii des Innern um 3000 Rthlr ge⸗ gen 1821 erhoͤhet.

Eine weitere Erhoͤhung um 12,000 Rthlr. wird durch die bereits genehmigte Einrichtung eines Landgestuͤts im Großherzogthum Posen eintreten. * h 13) Der Mehrbetrag der gesammten Etats⸗Einnahme

gegen die im Vorstehenden bezeichneten Ausgaben endlich, ist mit der Summe von

2,076,000 Rthlr.

als extraordinaires Deckungs⸗Quantum in Ausgabe gestellt, um daraus vorkommende außerordentliche Ausgaben decken und ferner die bei den Einnahmen sich etwa Ausfaͤlle gegen den Etats Anschlag uͤbertragen zu koͤnnen

ergebenden

Nach den Grundsaͤtzen, welche bei Aufstellung des

Etats leitend gewesen sind, denen zufolge jede uͤberspannte Veranschlagung der Einnahme⸗Mittet sorgfaͤltig vermieden

ist, und die

voraussichtlich en Ausgaben, dem wirklichen

u.

chen der Bauraͤthe, ferner der Oberforstmeister, und ende;