1829 / 82 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Mon, 23 Mar 1829 18:00:01 GMT) scan diff

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putirten oder eines andern Ober⸗Geuverneurs oder Gouver⸗ neurs von Irland zu bekleiden. 5) Roͤmisch⸗Katholische duͤr⸗ fen Mitglieder irgend einer Torporation von Lagen seyn, oder irgend ein Amt oder eine ihnen anvertraute Stelle in Corporationen bekleiden, wenn sie, anstatt der ihnen gegen⸗ waͤrtig abgenommenen Eide und Erklaͤrungen, den obbenann⸗ ten Eid leisten. Die Ausnahme zu dieser Clausel besteht darin, daß kein Roͤmisch Katholischer, der ein Mitglied einer solchen Corporation ist, bei der Wahl oder der Vorstellung

einer Person stimmen darf, die eine geistliche Pfruͤnde oder

ein mit der herrschenden Kirche in Verbindung stehendes Amt erhalten soll, welche eine solche Corporation von Layen zu vergeben hat oder die unter ihrem Patronat stehen. 6) Eine große Zahl von Ausnahmen bei der allgemeinen Zulas⸗ sung zu Aemtern bezieht sich auf unsere Schulen, Colleg ien und Universitaͤten. Kein Roͤmisch⸗Katholischer darf, der Bill zufolge, eine Stelle oder eine Wuͤrde bekleiden, die zu den Kirchen Englands und Irlands oder zur Schottischen Kirche gehoͤren; desgleichen keine, die zu irgend einem geistlichen Gerichtshofe, zu irgend einem bischoͤflichen oder geistlichen Etablissement oder einer damit verbundenen Stisftung zu irgend ner Universitaͤt zu irgend einem Collegium oder einer Abtheilung der gedachten Unwersitaͤten oder zu den Collegien von Eton, Westminster oder Winchester, oder zu irgend ei⸗ nem, auf geistlicher Stiftung beruhenden Collegium oder ei⸗ naer dergleichen Schul⸗Anstalt im ganzen Koͤnigreiche gehoͤren. 7) Gleichfalls sind Roͤmische Katholiken auch kuͤnftig unfaͤ— hig, die Praͤsentation zu geistlichen Pfruͤnden zu machen; und wenn ein solches Praͤsentations⸗Recht mit irgend einem Amte verbunden ist, das ein Roͤmisch⸗Katholischer bekleidet, so sind Se. Majestaͤt befugt, eine Commission von prote⸗ stantischen Geheimen Raͤthen zu ernennen, um das gedachte Recht waͤhrend der Zeit auszuuͤben, daß jenes Amt von Je⸗ mand bekleidet wird, der sich zur Roͤmisch katholischen Reli⸗ gion bekennt. 8) Es ist als gesetzwidrig anzusehen, wenn ein

Roͤmisch⸗Katholischer Sr. Majestat direkt oder indirekt in

Betreff einer geistlichen Befoͤrderung Rath ertheilt; und soll solches mit immerwaͤhrender Ausschließung von buͤrgerlichen oder militairischen Kron⸗Aemtern bestraft werden. 9) Der obbenannte Eid, als eine Qualification zum Genuß von Cor⸗ porations Rechten, muß im Laufe eines Monats, nach Zu⸗ lassung des Individuums zu dem Amt oder zu der anver⸗ trauten Stelle, die einen solchen Eid erfordert, geleistet werden. Verschiedene andere Bestimmungen setzen die Zeit fest, in welcher der Eid bei Civil⸗ und Militair⸗Austellungen gelei⸗ stet werden muß, desgleichen die Art und Weise, wie er ab⸗ enommen werden soll, und die Strafen, im Fall nicht der ete gemaͤß gehandelt wird. 10) Außer dem obgedachten Eide soll kein anderer weiter von den Roͤmisch⸗Katholischen ver⸗ langt oder gefordert werden, sobald diese Acte in Kraft ge⸗ treten ist. 11) Die naͤchste Festsetzung der Bill verbietet den Roͤmischen Katholiken den Namen oder den Titel irgend eines in England oder Irland bestehenden Erzbisthums oder Bisthums anzunehmen, bei Strafe oder Verwirkung von 100 Pfd. Sterl. Diese Clausel, bemerkt die Times, fuͤhrt unnoͤthiger Weise die protestantisch⸗presbyterianische Kirche Schottlands mit auf, die alle Bisthuͤmer oder andere geistliche Wuͤrden verwirft, und indem sie letztere in republi⸗ kanischer Gleichheit in einander verschmilzt, nichts dagegen hat, wenn andere Kirchen ihre leeren Titel annehmen. Wenn die Irlaͤndischen katholischen Praͤlaten die Titel eines Bischofs von Tyrus, Jericho, Jerusalem, Babylon oder irgend einer andern Dioücese in partibus nicht lieben, duͤrfen sie, ohne irgend einen Widerspruch der General⸗Versammlung der Schottischen Kirche, sich alle die Titel zueignen, die in den Zeiten des Cardinals Beaton oder vor den Ta⸗ gen der Gleichheit unter John Knox zur Schottischen Hierarchie gehoͤrten. 12) Den Bekennern des katholischen Glaubens, welche zu gerichtlichen oder Corporations⸗Aemtern gelangen, ist es verboten, mit den Insignien ihres Amtes an irgend einem andern der Gottes⸗Verehrung gewidmeten Orte zu erscheinen, als an einem solchen, der zur herrschen⸗ den Kirche gehoͤrt. Wer dagegen handelt, verliert sein Amt, und zahlt 100 Pfd. Sterl. Strafe. 13) Der näͤchstfolgen⸗ den Festsetzung gemaͤß, darf kein Roͤmisch-Katholischer, bei Strafe von 100 Pf. Sterl., außerhalb der Privat⸗Wohnung oder der gewoͤhnlichen zur Gottes⸗Verehrung bestimmten Orte, den Ritus oder die Ceremonien seiner Religion ausuͤben, oder die Kleidung seines Standes tragen. Die Acte in Hinsicht der Begraͤbniß⸗Feier Irlaͤndischer Dissidenten wird hierdurch nicht aufgehoben. 14) Nicht nur alle oͤffentlichen und mit Gepraͤnge verknuͤpften Roͤmisch⸗katholischen Ceremonien wer⸗ den bei schwerer Strafe verboten, sondern es sind uͤberdem einige geistliche Orden, die nicht wesentlich zum Roͤmisch⸗ka⸗

Aete in Kraft getreten, einregistriren lassen.

System gehoͤren, abgeschreckt oder unterdruͤch den. Ein jeder, gegenwaͤrtig im Koͤnigreiche befindlic suit wird bei 50 Pf. Strafe aufgefordert, sich bei den /Fal gerichts⸗Secretarien im Laufe von 6 Monaten, nachden 8 . Spaͤte kein Jesuit mehr ins Land kommen, ohne sich eines 1 hens (Misdemeanor) schuldig zu machen, und sich der bannung auszusetzen; und kein Superior oder Mitglic Ordens darf Jemanden als Ordens⸗Bruder aufnehmmen ihm die bei dieser Gelegenheit nothwendigen Eide ode luͤbbe abnehmen, ohne sich eines Vergehens schul⸗ machen. Verbannung aus dem Koͤnigreiche ist glet die Strafe fuͤr einen Jeden, der, nachdem die Kraft getreten, das Geluͤbde als Jesuit ablegt. 15) G was in dieser Acte gegen die Zunahme geistlicher Olh richtet, oder auf deren Unterdruͤckung berechnet ist, h die Nonnen⸗Kloͤster oder die religioͤsen Vereine und ten des weiblichen Geschlechts Anwendung finden. in dieser Acte auferlegten Strafen sollen als eine Et jestaͤt zu entrichtende Schuld durch den General⸗Anw

Folgendes ist der Inhalt der Wahlberechtigm mit Weglassung der lediglich auf Local⸗Verhaͤltnist lichen Details.

Nachdem dreißigsten Jahres der

in einer Parlaments⸗Acte des Regierung Heinrichs VII anderen verordnet worden, daß jeder Wahlbefaͤh Besitz eines Guts oder einer Pachtung von mindest Shill. jaͤhrlichem Rent⸗Werth seyn muͤsse und nach einer Parlaments⸗Acte des fuͤnf und dreißigsten Regie Jahres Georgs III. festgesetzt worden, daß jeder Waͤhle pflichtet ist, sein Freilehn (kreehold) *) auf die in der bestimmte Weise eintragen zu lassen, ist es noͤthig sprießlich erachtet worden, den Ertrag des zur Wahle gung noͤthigen Einkommens zu erhoͤhen und die in ruͤcksichtlich der Registrirung der Freilehne bestehenden setze zu verbessern. Es wird hiernach durch des K. Maj. und mit dem Rath und der Bewilligung Seiner nister und des gegenwaͤrtigen Parlaments verordnet, nach dem Beginn dieser Acte, derjenige aus der Bill richs VIII. erwͤäͤhnte Theil, der sich auf den Betr zur Wahlbefaͤhigung noͤthigen Einkommens bezieht, aufgehoben seyn soll. Ferner wird verordnet, daß dem Eintritt dieser Acte Niemand zur Wahl eines ments⸗Gliedes fuͤr eine Irlaͤndische Grafschaft befaͤhige soll, wenn er nicht einen Freisitz in Laͤndereien oder tungen inne hat, von einem reinen jaͤhrlichen Ertrag Zehn Pfund**) mindestens, nach Abzug aller Lasten i schwerden, die oͤffentlichen, parlamentarischen, Land⸗K und Kirchspiel⸗Abgaben ausgenommen. Ferner wist ordnet, daß nach dem Beginn dieser Aete eine Sessie hufs der Eintragung der Freisitze vor den assistirenden e Anwalden, an denen vom Lord⸗Lieutenant oder den 6. neuren von Irland zu bestimmenden Tagen und Plaͤtze finden soll, und daß demgemaͤß 40 Tage vorher, von jeder Graffchaft damit beauftragten Gerichts⸗Secrete bestimmte Platz und Tag der Session in jeder Ma der betreffenden Grafschaft, bekannt gemacht werden Ferner wird verfuͤgt, daß jeder, der eine solche Einne beabsichtiget, dem Gerichts⸗Secretair seines Bezirks —h. vorher schriftliche Anzeige mit genauer Angabe seine

2) Im 33sten Jahre Heinrichs VIII. wurde auch in! die, fruͤher schon in England guͤltige Bestimmung eing daß solche, die ein Freehold von 40 Shillingen reiner 6. te besaßen, zum Parlamente fuͤr die Grafschaften waͤhl fen Freecbold oder Franctenement, liberum tenementum, ist urspruͤnglich der Besitz eines Stuͤck Bodens durch einch Mann. Nach dem heutigen Recht ist Frechold der dig freie Landbesitz, freilich immer noch nicht das, was wit dium nennen, denn Allodien giebt es in England uͤbeh nicht Aller Grund und Boden gehoͤrt in England dem als Lehnsherrn; jeder Eigenthuͤmer ist somit⸗ asall des c. und hat nur ein sogenanntes dominium utile Es ist eigen lich, daß somit in demjenigen Lande, welches in der Ne das freieste geruͤhmt wird, sich nur unfreies Grund ⸗Eigen vorfindet, und daß auf diese Weise in einem wesentlichen des Englischen Rechts Bestimmungen vorhanden sind, außerdem in keinem Lande Europa's gelten. 3

**) Die Erhoͤhung auf 10 Pfund scheint ganz teitgen duͤrfte nicht nur fuͤr Irland, sondern auch selbst fuͤr 1 von keinem Nachtheil seyn, denn Bischof Fleetwood sagae im Chronicum pretiosum (zu Koͤnigin Anna's Zeiten) 1 Shillinge unter Heinrich VI gerade so viel gewesen seyes 12 Pfd unter der Koͤnigin Anna; eine Summe, die sich heutige Zeit vielleicht noch verdoppeln laͤßt.

g seiner Absicht, ob er solche Laͤnderei⸗Pachtung oder te*) mit einem jaͤhrlichen Einkommen von 50, 20 oder

n, einzutragen und die davon angefertigten Listen 15 Tage vor ung der Sessionen durch die Zeitungen der betreffenden Graf⸗

üpnten Bedingungen im Stande ist, die jaͤhrliche Rente

schafts⸗Archiv niedergelegt und aufbewahrt werden

mand n Paͤchter solvent ist.

2 1.“ J EE11“ s, seiner Wohnung und der Beschreibung seiner Laͤnde⸗

zu machen verpflichtet ist, so wie ferner unter Bestim⸗

fd. eingetragen zu haben wuͤnscht, und daß danuach der chts⸗Seeretair jeder Grafschaft gehalten seyn soll, ge⸗ te Anmeldungen nach der Ordnung, in welcher sie ein⸗

ten, oder in deren Ermangelung durch die oͤffentlichen Blaͤtter

angraͤnzenden Grafschaften, bekannt zu machen. Fer⸗

vird verordnet, daß bei einer Session die eingetragenen en von dem Gerichts⸗Secretair verlesen und aufgeru⸗ und daß danach ein Jeder im oͤffentlichen Gerichts⸗ „vor einem assistirenden Staats⸗Anwald, seine An⸗ he an solchem Freilehn durch Urkunden orer Pacht⸗Ver⸗ darthun, und beweisen soll, daß ein zahlungsfaͤhiger verantwortlicher Pachter im Stande sey, ehrlich und ohne mes Einverstaͤndniß die jaͤhrliche Summe von entwe— ) 50 Pfd. oder 20 Pfd. oder 10 Pfd. Sterl als Rente allen anderen Lasten abzutragen. Ferner wird ver⸗ t, daß solch assistirender Staͤats⸗Anwald jede Urkunde

Vertrag oder Instrument pruͤfen und entscheiden soll, 1

sselbe den Inhaber zum gesetzlichen Besitz des Freiguts tigt, und daß ferner dieser Anwald untersuchen und der durch Eides⸗Leistung der Betheiligten oder durch nVerhoͤr bestimmen soll, ob ein Paͤchter unter vorher

250 Pfd., 20 Pfd. oder 10 Pfd. Sterl. zu bezahlen. r wird verordnet, daß, nachdem der assistirende An⸗ die Guͤltigkeit der Eintragung solches Freiguts aner⸗ hat, der Freisasse nach den eigends dazu entworfelten formeln den jaͤhrlichen Werth seines Freiguts, in so⸗ er im Betrage von 50 Pfd. oder 20 Pfd. Ster⸗ oder im Betrage von 10 Pfund Sterling besteht, stigen muß. Ferner wird verordnet, daß solcher Eid in ffentlichen Gerichtssitzung laut verlesen, von dem assisti⸗ n Staats⸗Anwald unterzeichnet, und sodann in a8⸗ oll; ist der assistirende Staats⸗Anwald verpflichtet, auf die e Beobachtung der Eidesformel Acht zu haben, weil Einwendung in Betreff der Guͤltigkeit der Form solches hiernach zulaͤssig seyn soll. Ferner wird verordnet, falls einem solchen assistirenden Staats⸗Anwald die Er⸗ rnisse zur Eintragung, im Verfolge eines Einwandes der gegen die beigebrachten Urkunden oder gegen irgend Bestandtheil des Eides, als vorhanden nicht dargethan n, derselbe diese Eintragung verweigern und dem Be⸗ den gleichzeitig eine Verfuͤgung dieserhalb behaͤndigen Ferner wird verordnet, daß dergleichen Verfuͤgungen kuͤnftigen Anspruͤche an eine Eintragung nicht praͤju⸗ wenn dieselben in einer spaͤtern Sitzung, in Ueberein⸗ ung mit dieser Acte, beigebracht werden koͤnnen, so wie, benn jemand, gegen dessen Anspruͤche eine solche Ver⸗ g ergangen, sich durch dieselbe beschwert findet, ihm das zustehen soll, durch Entscheidung einer Jury den jaͤhrlichen

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EII 11““*“ imn 50 Pfd. als Strafe zahlen soll; so wie, daß derjenige, welcher sein Frei⸗Gut schon vor Eintritt dieser Acte auf guͤltige Weise hat eintragen lassen, von der Ent⸗ richtung neuer Gebuͤhren befreit seyn, daß der Gerichts⸗ Schreiber von jeder Eintragung nur 1 Shill. Sporteln er⸗ heben soll. Ferner wird verordnet, daß Quäͤker und Maͤh⸗ rische Bruͤder, anstatt des Eides, ihre Aussage auf die bei ihnen uͤbliche Weise bekraͤftigen sollen. Ein vorkommender Meineid soll den bestehenden Gesetzen gemaͤß bestraft und die Verfaͤlschung der Signatur des Staats⸗Anwalds, des Gerichts⸗Seeretairs oder irgend eines zur Guͤltigkeit der Ein⸗ tragung noͤthigen Beweis⸗Stuͤckes fuͤr groben Betrug (je- lony) *) betrachtet, und durch siebenjaͤhrige Transportation oder dreijaͤhrige Gefaͤngniß⸗Strafe geahndet werden. Sollte Jemand den Eid oder eine erforderliche Zeug⸗ niß-Ablegung verweigern, ohne daß dafuͤr hinreichende gesetzliche Gruͤnde anzugeben waͤren, so soll der assistirende Staats⸗Anwald das Recht haben, ihn zu einer Strafe von hoͤchstens 10 Pfd. Sterl. zur Ueberweisung an milde Stif⸗ tungen und Krankenhaͤuser der Grafschaft zu verurtheilen. Ein Jeder, der nach den Bestimmungen dieser Aecte sein Freigut hat eintragen lassen, soll danach. gleich zur Stim⸗ mung bei einer Wahl in und fuͤr die Grafschaft berechtigt seyn. Sollte es ein Freisasse vorziehen, sein Freilehn von 50 Pf. Rente im obern Gerichtshofe in Dublin eintragen las. sen zu wollen, so soll ihm dieses unbenommen bleiben. Die durch die Bekanntmachung der Sessions⸗Frist und durchh andere Anzeigen entstehenden Ausgaben und Druckkosten sol: len nach der Bestimmung einer Groß⸗Jury in jeder Graf⸗ schaft eingezogen werden, wie es mit anderen zu erhebenden Summen geschieht. Sollte Jemand durch das Gesetz als zum Waͤtzlen unfaͤhig erklaͤrt worden seyn, so soll nichts, was in dieser Aete enthalten, ihm zur Befreiung dieser Unfaͤhigkeit dienen, oder dahin dienend ausgelegt werden koͤnnen. Und wird endlich verordnet, daß diese Acte verbessert, geaͤndert und widerrufen werden kann, wenn es durch eine andere Fint- dieser Parlaments⸗Sitzung erlassene Aecte geschieht. **) London, 13. Maͤrz. Am 10ten d. M. ward in der Kapelle der Portugiesischen Gesandtschaft ein feierliches Todten⸗Amt fuͤr den verstorbenen Papst gehalten, welchem unter andern auch die junge Koͤnigin von Portugal bei⸗ wohnte. Ein hiesiges Blatt bemerkt hiebei, daß Dom Miguel vor wenigen Jahren in derselben Kapelle und auf demselben Sitz seine Andacht verrichtet habe, wo jetzt die junge Koͤnigin erschien. Eine zweite große Todten⸗Feier fuür den Papst fand gestern in der hiesigen Roͤmisch⸗katholi⸗ schen Kapelle von Moorfields statt.

O' Tonnell schlaͤgt die Zahl der, jetzt in Irland einre⸗ gistrirten Freihalter von 40 Shill., die nach der neuen Bill ihr Wahlrecht verlieren wuͤrden, auf 200,000 an.

Wiesbaden, 16. Maͤrz. Heute hat die feierliche Er⸗ oͤffnung der gewoͤhnlichen jaͤhrlichen Sitzung der Landstaäͤnde unseres Herzogthums durch den dirigirenden Staats, Mini⸗ ster von Marschall mit einer, an die versammelten beiden

werth seines Grundstuͤckes, wie er denselben eingetra⸗ aben will, bestimmen zu lassen; demnaͤchst soll der Sheriff in anderer dazu bestimmter Beamter die Namen von u geeigneten Fersonen vorschlagen, diese Namen sollen nzelne Zettel geschrieben, in eine Urne gethan und um⸗ ktelt werden; die von dem Gerichtsschreiber zuerst gezoge⸗ doͤlf Namen sollen alsdann die zur Entscheidung berufenen vornen bestimmen; wenn diese Jury einen Ausspruch nsten der Eintragung thut, so soll die erlassene Ver⸗ g dadurch aufgehoben seyn. Ferner wird verordnet, venn sich ein Individuum durch eine Verfuͤgung, wel⸗ ch auf andern Maͤngein, als denen des ungenuͤgenden bes, beruht, beeintraͤchtigt glaubt, demselben erlaubt seyn beshalb an den Assisen⸗Richter der naͤchsten Sitzung zu ren, der demzufolge Macht haben soll, solche Verfuͤ⸗ zu revidiren, und dieselbe nach seinem Ermessen zu be⸗ n oder aufzuheben, so wie, daß der Sheriff oder sein Sheriff, desgleichen der Gerichts⸗Secretair oder sein vertreter, einer jeden solchen Sitzung zur Eintragung tei⸗Guͤter beiwohnen und im Unterlassungs⸗Fall die

ent change ist ein Canon, der von einem Frechold zu be⸗ Im Fall des Nichtbezahlens hat derjenige, welcher

Baͤnke gehaltenen Anrede (deren Mittheilung wir uns vor⸗

behalten muͤssen) statt gefunden. 8 E11““

4. Maͤrz. Die Arrestationen haben seit

Die Graͤfin Ficalho ist durch

Lissabon, einigen Tagen zugenommen. Polizei⸗Soldaten als Gefangene nach dem Nonnenkloster von

Grillo gebracht worden. Man hat nommen und in den Kerker geworfen. Zwoͤlf Officiere und Unter⸗Officiere des 16ten Infanterie⸗Regiments haben zu gleicher Zeit ins Gefaͤngniß wandern muͤssen.

ganze Familien festge⸗

*) Felony heißt urspruͤnglich jedes Verbrechen, welches de Verlust von Gut und Land nach sich zieht. Ieene in Capivet⸗ Strafe dazu tritt, was bei vielen Felonieen statt findet, so ist es doch der Verlust von Land und Gut, was die Felonie aus⸗ macht. Svaͤterhin ist sie, ohne Beziehung auf die Strafe, die Bezeichnung fuͤr Verbrechen ganz verschiedener Art geworden. Es kann eine Handlung, wie 3 B. im vorliegenden Falle, zur Felonie gemacht werden. Die Strafe ist nach den verschiedenen Felonieen eben so verschieden Der Hauptbe riff bleibt jedoch der, daß es ein Verbrechen ist, wodurch des Anihs Rechte, als des Beschuͤtzers des Friedens, verletzt werden Hochverrath, Ver⸗ brechen gegen die Religion sind keine Felonieen, sondern gehen

vpr zu fordern hat, ein Pfaͤndungsrecht gegen den Paͤch⸗

ess). ) Funfzig Pfund ist der Ausdruck fuͤr den hoͤchsten Freehold. seinen Frechold verpachtet, so muß er auch darthun,

schon 8.8. 12 2

.22) Es muß bemerkt werden, daß diese ganze Aecte sich an

die Repraͤsentanten der Grafschaften (auf J. e ter) lediglich bezieht Die Staͤdte und Flecken waͤhlen nach den verschiedenen Stadtrechten und Gewohnheiten, die sie bisher hatten. Diese Acte hat auf dieselben gar keinen Einfluß⸗