1829 / 87 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Weise verdunkelt werde, und die zugleich am geeignetesten sind, um beiden Nationen, deren Schicksal die Vorsehung der Fuͤrsorge Ew. Majestaͤt anvertraut hat, den Zustand von Unabhaͤngigkeit zu erhalten, in welchem sie sich gegenwaͤrtig befinden, und hoffentlich immer besinden werden. Denn die Portugiesen, Sire, welche die Brasilianische Nation hoch schaͤtzen, koͤnnen nichts von ihr verlangen, was dem wahren Interesse und der Ehre derselben zuwider liefe. Moͤge die

timme eines legitimen Souverains, Sire, in Europa ge⸗ hoͤrt werden, und die getreuen Portugiesen, die Verbuͤnde⸗ ten der Krone von Portugal, und die Freunde der Legitimi⸗

taͤt werden alsdann dahin eilen, wo Ehre und Pflicht sie

hinrufen; die erhabene Tochter eines so großen Monarchen wird dann den Thron von Lusitanien zieren, und Ew. Majestaͤt Name die Bewunderung der Mit⸗ und Nachwelt erregen. Se. Kaiserl. Majestaͤt ertheilten auf diese Anrede fol⸗ gende Antwort:

„In Erwaͤgung der Interessen beider Nationen, von

Brasilien und Portugal, und um deren gegenseitige Unab⸗ haͤngigkeit, die Ich kraͤftig aufrecht erhalten werde, nicht zu gefaͤhrden, habe Ich beschlossen, auf eine Weise zu handeln, ddie der ganzen Welt meinen Entschluß zeigen soll, fuͤr die Rechte Meiner Tochter, Eurer Koͤnigin zu fechten, und Mich in keine Unterhandlung mit dem Usurpator des Portugiesi⸗ schen Thrones einzulassen“”“) 11I1“

Vereinigte Provinzen vom la Plata. 88 Buenos⸗Ayres, 15. Decbr. In den ersten Tagen dieses Monats brach hier abermals eine Revolution aus, die durch die erste Abtheilung der aus Brasilien zuruͤck gekehrten Truppen, unter General Lavalle, veranlaßt wurde. Die Re⸗ gierung, welche von einer Bewegung unter diesen Truppen Nachricht bekommen hatte, ließ den genannten General vor sich rufen, worauf dieser zur Antwort gab, daß er zwar un⸗ verzuͤglich erscheinen, zugleich aber auch die Regierung, als ihrer Stelle unwuͤrdig, absetzen wuͤrde. Dieser Erkläͤrung zufolge zog er am 1. December um 4 Uhr Morgens an der Spitze maes Truppen, aus den außerhalb belegenen Caser⸗ nen, in die Stadt. Der Gouverneur Dorrego ergriff, nebst mehreren anderen Personen, die Flucht, indessen wurden Un⸗ terhandlungen eingeleitet, in deren Folge Lavalle eine Pro⸗ clamation an das Volk erließ, worin er sagt, daß von keiner Revolution die Rede sey, sondern bloß von der Wiederer⸗ werbung der Volksrechte. Er forderte darauf das Volk auf, sich sogleich zu versammeln, was auch geschah; in dieser Ver⸗ sammlung ward der General Lavalle zum provisorischen Gou⸗ verneur ernannt. Am 6. Dec. marschirte er an der Spitze ei⸗ nes Haufens Reiterei gegen Dorrego und Manuel Rosas. Es wurden Unterhandlungen angeknuͤpft, die jedoch keinen Erfolg hatten. Am 9ten kam es zum Gefecht, in welchem Lavalle den Gouverneur besiegte; spaͤter ward Letzterer ge⸗ fangen genommen, und vor der Fronte der siegenden Trup⸗ pen erschossen. In Folge dieser Revolution ward Don J. M. Diaz Felez ad interim zum Dirigenten der verschiedenen Verwaltungs⸗Abtheilungen, D. Ign. Alvarez zum Gene⸗ rreal⸗Inspector, D. Francisco Sagos zum Chef der Poli⸗ zei, General Zapiola zum Flotten⸗Befehlshaber, in Stell⸗ vertretung des D. Irigozen, und D. Antonio Toll zum Hafen⸗Capitain, in Stellvertretung des D. F. Lynch, er⸗

Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerika.

New⸗York, 31. Jan. Der Staat Delaware hat an⸗ statt eines Deputirten im Senat des Congresses, dessen Termin abgelaufen, und der ein Anhaͤnger Jacksons war, einen andern erwaͤhlt, der ein Freund des Praͤsidenten Adams ist. Niach den letzten amtlichen Listen besteht die active Flotte Vereinigten Staaten aus zusammen 38 Schiffen, worun⸗ 74, 7 Fregatten erster Klasse von 44,

der

DSponnabend, 28. Maͤrz.

8 Den 27. März. 1829.

4 Fregatten zweiter Klasse von 36, Kriegs⸗Schalupy 24 und 14 von 18, und 4 Schooner von 12 Kanonen ßerdem befinden sich noch auf den Werften der Flotte; Linienschiffe und 6 Fregatten, die mehr oder weniger det, aber noch nicht vom Stapel gelassen worden sind. Dienste der Marine sind angestellt 35 Capitains, 33 M Commandant, 257 Lieutenants, 43 Chirurgen, 54¼ Chirurgen, 41 Zahlmeister, 9 Kaplane, 458 Midshipm und 30 Segelmeister. Das Marine⸗Corps besteht aus, Oberst⸗Lieutenant, 9 Capitains, 24 Premier⸗ und l conde⸗Lieutenants.

Auf der Fahrt von der Westkuͤste Suͤd⸗Amerika's bei Cap Horn vorbei, hat man neulich eine, bis jeg auf keiner Karte bemerkte Felsenklippe entdeckt.

Koͤnigliche Schauspiele. Sonnabend, 28. Maͤrz. Im Opernhause: Der

Spiel in Versen, in 1 Aufzug, von A. Muͤllner. 9

Die Hagestolzen, Lustspiel in 5 Abtheilungen, von Ij Im Schauspielhause: Pour la première représen de Madame Dangeville, première actrice du thédh bérial français de St. Pêtersbourg: 1) Les trois q comèdie en 3 actes et en vers, par Favart. 2) Un à Bedlam, vaudeville en 1 acte, par Scribe. Dam mière pièce, Madame Dangeville remplira le role lane, et Mr. Dufour, celui d'Osmin; ainsi dans la re Mad. Dangeville, celui d'Amélie, et Mr. Dufour, Crescendo.

Die zu der Franzoͤsischen Vorstellung bereits get mit Freitag bezeichneten Schauspielhaus⸗Billets, blah Sonnabend guͤltig; auch werden die noch zu verkan Billets mit Freitag bezeichnet seyn.

Sonntag, 29. Maͤrz. Im Opernhause, auf Bel Alecidor, große Oper in 3 Abtheilungen, mit Ballets; von Spontini. 8 8

8 Koͤnigsstaͤdtsches Theater. Der Spiegel, oder: LA bleiben! Hierauf: Fausts Mantel. g-

Wegen Unpaͤßlichkeit der Dlle. Mar. Herold kang angekuͤndigte Melodram „Drei Tagen aus dem Lebden Spielers“ heut nicht gegeben werden.

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Börse.

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Amil. Fonds- und Geld-Cours-Zettel. Pre

ess [Mvrerö. Tege. 93 ½ 103 8 92 ½ —8

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34 95½ 94 99 ¼ 94¾

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Kur- u. Neum. do. Schlesische do. Pomm. Dom. do. Märk. do. do. Ostpr. do. do. Rückst. C. d. Kmk. do. do. d. Nmk. Zins-Sch. d. Kmk. dito d. Nmk.

St.-Schuld-Sch. Pr. Engl. Anl. 18 Pr. Engl. Anl. 22 Kurm. Ob. m. I. C. Neum. Int. Sch do. Berlin. Stadt-Ob. dito dito Königsbg. do. Elbinger do. Danz. do in'Th Z. Westpr. Pfdb. A. dito dito B. Grosshz. Pos. do. Ostpr. Pfandbrf. Pomm. Pfandbr.

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Holl. vollw. Duc. Friedrichsd'or . Disconto..

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55 8 8 8 J RAusMärtige Hözsen.

3 London, 20. März. Consols baar 87. 87 ⅛; auf Zeit 87¼. %. nos-Ayres 32 ½ 33. Portug. 434. 433. Mexic.

Brasil. 60 .69

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Paris, 22. Maͤrz. In der vorgestrigen Sitzung der Deputirten⸗Kammer wurde die Discussion uͤber den

8 2 1 24 89 U 4 * Entwurf wegen Verlaͤngerung des Tabacks⸗Monopols bis zum 1. Januar 1837 fortgesetzt und geschlossen; bei der mung fanden sich 226 Stimmen dafuͤr und 67 Stimmen dagegen, und das Gesetz wurde sonach mit einer

von 159 Stimmen angenommen.

Gestern schloß ZpCtige Rente 78 Fr. 30 Cent. 5pCtige Rente 108 Fr. 10 Cent. Oesterr. 58 Metalliq. 97 1.

Frankfurt a. M.

Majt 1111““ 1317. Partial⸗Oblig. 124 5. Lo0) I 1 v1I“ 6

John, Mitredacteur Cot

Außerordentliche Bu

Bank⸗Actien

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gemeinen Preußischen Staats⸗

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em neuen Communal⸗Gesetze fuͤr Frankreich,

olcher der Franzoͤsischen Deputirten⸗Kammer

Februar 1829 von dem Minister des Innern 1 vorgelegt worden ist.

zir Karl, von Gottes Gnaden Koͤnig von Frankreich

avarra en, denen das Gegenwaͤrtige zu Gesicht koͤmmt, Un⸗

Gruß. f 8. Bericht Unsers Minister⸗Staats⸗Secretairs nisterium des Innern, ben Wir befohlen und befehlen hiermit, daß der Ge⸗ twurf, dessen Inhalt folgt, in Unserem Namen, der ten⸗Kammer von Unserem Minister⸗Staats⸗Secretair nern und von den Staatsraͤthen Baron Cuvier und von Balsac, so wie von dem Requétenmeister von land, die Wir mit der Darlegung der Gruͤnde zu n und mit dessen Vertheidigung im Laufe der Be⸗ beauftragen, vorgelegt werde: W16 7 .“ ö 11 b G Gemeinden werden in Land⸗ und Stadt⸗Ge⸗

etheilt.

9 Als Stadt⸗Gemeinden sollen alle solche betrachtet deren Einwohner⸗Zahl sich auf 3000 Seelen belaͤuft, gie minder bevoͤlkerten Gemeinden, wenn sie der Sitz ei⸗ Mhums, einer Unter⸗Praͤfektur oder eines Tribunales

T i t. II. 116“ 9 Von der Municipal⸗Behoͤrde. vöä AT1“ der Zusammsetzung der Municipal⸗Behoͤrde. 3. Die Municipal⸗Behoͤrde einer jeden Gemeinde be⸗ s dem Maire, seinen Adjuncten und dem Municipal-Rathe. b Kapitel 2. Von den Maires und Adjuncten.

.4. Die Maires und Adjuncte werden in den Land⸗ den von dem Koͤnige, oder in dessen Namen von dem

ihm bestellten Beamten ernannt. ““ den Stadt⸗Gemeinden ernennt der Koͤnig sie.

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t. 5. Die Maires und Adjuncte werden auf 6 Jahre ernannt. ssen das 25ste Jahr zuruͤckgelegt haben. . 6. In den Land⸗Gemeinden muß der Maire entweder irklichen Wohnsitz schon in der Gemeinde haben, oder bevor er sein Amt antritt, darin nehmen, oder in der uer-Rolle der Gemeinde eingetragen seyn. den Stadt⸗Gemeinden muß der Maire seinen wirklichen in der Gemeinde haben, oder denselben dort nehmen, ehe mt antritt. bn 7. Die Adjuncte muͤssen ihren wirklichen Wohnsitz in 12 haben, oder denselben, bevor sie ihr Amt antreten, nehmen. 8. Im Abwesenheits⸗ oder Behinderungs⸗Falle wird e durch denjenigen Adjuncten ersetzt, der, seiner Er⸗ nach, der Aelteste ist. vt. F. Weder zu Maires noch zu Adjuncten koͤnnen ge⸗ werden: 1) die Mitglieder der Praͤfektur⸗Raͤthe; die Mitglieder der Gerichtshoͤfe und Tribunaäͤle erster Instanz, so wie die der Friedens⸗Gerichte; ür Pfarrer, deren Stellvertreter, die Vicare und Pre⸗ diger; 1 die activen Militairs und sonstigen Beamten der Land⸗ und Seemacht; die activen Ingenieure der Bruͤcken und Chausseen, und die activen Bergwerks⸗Ingenieure; die Agenten und sonstigen Angestellten bei der Fi⸗ nanz⸗Verwaltung; die Beamten und Angestellten bei den Communal⸗ Gymnasien und die Lehrer an den Elementar⸗Schulen. .10. Indessen koͤnnen die stellvertretenden Richter bei bunaͤlen erster Instanz oder die Stellvertreter der Frie⸗ ichter zu Maires oder Adjuncten gewaͤhlt werden. . 11. Die eines Maire oder Adjuncten sind Dienste bei der National⸗Garde unvertraͤglich. 8 Von den Municipal⸗Conseils. Section 1. Von den Land⸗Gemeinden. .12. Jede Land⸗Gemeinde hat ein Municipal⸗Conseil, d aus 8 Naͤthen in solchen Gemeinden, die 1000 Ein⸗

wohner und darunter haben, aus 12 Raͤthen in Gemeinden 1000 bis 2000 Einwohnern, und aus 16 Räathen in Heeheeen deren Bevoͤlkerung sich uͤber diese letztere Zahl erhebt.

Art. 13. Die Municipalraͤthe werden von d der Notabeln der Gemeinde gemehnn er Versammlung

Art. 14. Zu dieser Versammlung werden berufen:

1.) die in der Rolle der directen Steuern der Gemeinde hr,8 Knm hoͤchsten angesetzten Buͤrger, nach zuruͤckgelegtem 2bsten Jahre, zu 30 von 500 Einwohnern, und zu Ivon

jedem hundert Einwohner, uͤber diese 500 hinaus;

2) die Pfarrer nebst ihren Stellvertretern und die Predi⸗

geerv; ferner die Friedens⸗Richter und ihre Stellver⸗ treter, die Notare, die Doctoren und Licentiaten der juristischen Facultaͤt, die Doctoren der medieinischen Facultaͤt und der Facultaͤten der Wissenschaften und freien Kuͤnste; und die Officiere der Land⸗ und See⸗ welche eine Pension von mindestens 600 Fr. be⸗ Ditee hier ad 2. aufgefuͤhrten Notabeln muͤssen ihren wirk⸗

lliicchen Wohnsitz in der Gemeinde haben. S

Art. 15. Der 4te Theil der Grundsteuer des von einem

Paͤchter benutzten Grund und Bodens wird ihm, Behufs der

Eintragung in die Liste der Hoͤchstbesteuerten der Gemeinde, in

Anrechnung gebracht, ohne daß jedoch die Rechte des Eigen⸗

thuͤmers des Grund und Bodens dadurch beeintraͤchtigt werden;

1See ist indessen auf Theilpaͤchter*) nicht anwendbar. rt. 16. Die nicht domicilirten Eigenthuͤmer, die zu den

Hoͤchstbesteuerten einer Gemeinde koͤnnen sich im der

Versammlung der Notabeln, kraft einer Special⸗Vollmacht, von

. Buͤrger, der daselbst zu stimmen berechtigt ist, vertreten

Art. 17. Die in die Zahl der hoͤchstbesteuerten Eigenthuͤ⸗ mer mitbegriffenen Unmuͤndigen und Dispositions⸗Unfaͤhigen werden in der Versammlung der Notabeln von ihren Vormün⸗ dern und Curatoren vertreten, welche, wenn sie in der Gemeinde nicht ansaͤßig sind, sich ihrerseits wieder, dem vorhergehenden Artikel gemaͤß, vertreten lassen koͤnnen.

Art. 18. Diejenigen unverheiratheten Frauen und Witt⸗ wen, welche ihre Steuer nicht auf einen Dritten uͤbertragen ha⸗ ben, sollen, wenn 5 u der Zahl der hoͤchstbesteuerten Eigen⸗ thuͤmer gehoͤren, der im Art. 16. eingeraͤumten Befugniß genießen.

Art. 19. Die Personen, weiche befugt sind, sich in der Versammlung der Notabeln vertreten zu lassen, werden nicht mit zu der im §. 1. des 14ten Artikels bestimmten Zahl der Hoͤchstbesteuerten gerechnet.

Art. 20. Die Municipalraͤthe werden unter dieienigen, in der Gemeinde ansaͤßigen Buͤrger gewaͤhlt, welche in der Ver⸗ sammlung der Notabeln zu stimmen berechtigt sind.

Section 2.

Vpon den Stadt⸗Gemeinden. fihas

Art. 21. Jede Stadt⸗Gemeinde hat ein Municipal⸗Conseil, bestehend aus 20 Raͤthen in Gemeinden von 10,000 Einwohnern und darunter; aus 24 Raͤthen in Gemeinden von 10,000 bis 30,000 Einwohnern, und aus 30 RaJͤthen in solchen Gemeinden, deren Bevoͤlkerung diese letztere Zahl uͤbersteigt.

Art. 22. Die Municipalraͤthe werden von der Versamm⸗ lung der Notabeln der Gemeinde gewaͤhlt. 8— Art. 23. Zu dieser Versammlung werden berufen: 1) diejenigen in der Gemeinde wirklich angesessenen Buͤr⸗ ger, welche das 25ste Lebensjahr zuruͤckgelegt haben, uüund in der Rolle der directen Steuern am hoͤchsten

angesetzt sind, zu 60 von 3000 Einwohnern; zu 2 von jedem Hundert Einwohner uͤber diese 3000 hinaus, und sn 2 von jedem Fuͤnfhundert Einwohner uͤber 20,000 inaus;

die Erzbischoͤfe, Bischoͤfe, Pfarrer und deren Stellver⸗ treter; die Praͤsidenten der Consistorien und die Prediger; die Mitglieder der Gerichtshoͤfe und Zuchtpolizei⸗Ge⸗ richte, die Friedensrichter und ihre Stellvertreter;

die Verwaltungs Beamten, deren Ernennung von dem Koͤnige ausgeht;

die Mitglieder der Handels⸗Kammern und der Handels⸗ Tribunaͤle;

die Mitglieder der Hospital⸗Verwaltungs⸗Commissio⸗ nen und die der Sanitaͤts⸗Commissionen;

die Vorsteher und Rektoren der Gymnasien; die von dem Koͤnige ernannten Direktoren der oͤffentlichen Schulen; 16“

die Mitglieder des Disciplinar⸗Rathes des Standes

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der Advocaten, der Sachwalter und der Notare; 8

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*) Colons partiaires, solche Pächter, die ein Grundstück unter der Bedin⸗

gung pachten, dem Eigenthümer die Hälfte oder einen Theil des Ertrages äabzugeben 1 F

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