ie vornehmsten Officiere der Land⸗ und Seemacht, 59 eine Penston von mindestens 1200 Fr. beziehen; ohne daß jedoch die Zahl dieser Officiere mehr als 5 in Stadten unter 5000 Einwohnern, mehr als 10 in Staͤdten zwischen 5000 und 15,000 Einw., mehr als 15 in Staͤdten von 15,000 bis 30,000 Einw. und mehr als 20 in Staͤdten von 30,000 Einw. und daruͤber be⸗ sccann darf. 1E Die im lesebenden §. 2. bezanten Pätabem muͤssen ihren n Wohnsitz in der Gemeinde haben. b wera pn wris r. 22* Sehn Anfertigung der Liste der Hoͤchstbesteuer⸗ ecen, nach Anleitung des §. 1. des vorhergehenden Artikels, rech⸗ naet man jedem Buͤrger die Steuern an, die er im ganzen Koͤ⸗ nigreiche zu entrichten hat. G „ aüe7⸗ 25 Diejenigen Buͤrger, die nach §.2. des obigen Art. 23. in der Versammlung der Notabeln zu stimmen befugt, ugleich aber auch in die Liste der Hoͤchstbesteuerten eingetragen ind, stimmen in dieser letzteren Eigenschaft. .
Art. 26. Drei Viertheite der Municipalraͤthe muͤssen noth⸗ wendig aus der ersten Haͤlfte der Liste der Hoͤchstbesteuerten gewaͤhlt werden; das letzte Viertel kann unter all' den Buͤrgern gewaͤhlt Se welche nach Art. 23. in der Versammlung zu timmen
echt t ind. “ . “ 1 v“ deesctesat 8 qqGeetioin 8 Regeln fuͤr di
e Municipal⸗Conseils der Lan Stadt-Gemeinden.
Art. 27. Die Municipalraͤthe muͤssen das 25ste Jahr zu⸗ ruͤckgelegt haben. Sie werden auf 6 Jahre ernannt, und koͤn⸗ nen immer wieder gewaͤhlt werden. 3 Die Conseils werden zur Haͤlfte alle 3 Jahre erneuert. Art. 28. Bei eintretenden Vacanzen in der Zeit von einer dreijaͤhrigen Wahl⸗Epoche zur andern, muß zur Ergaͤnzung ge⸗ schritten werden, sobald sich das Municipal⸗Conseil auf drei Viertheile seiner Mitglieder reducirt sieht. 1n 9
Art. 29. Die „jaͤhrliche Sitzung der Municipal⸗Conseils sindet zu der Zeit utt, welche eine Koͤnigl. Verordnung dafuͤr bestimmt. Sie kann 14 Tage dauern.
Der Praͤfekt verordnet die außerordentliche Zusammenberu⸗ fung des Municipal⸗Conseils, oder giebt, auf den Antrag des Maire, seine Zustimmung dazu, so oft das Interesse der Ge⸗ meinde eine solche Zusammenberufung erheischt.
In seiner gewoͤhnlichen Sitzung kann das Municipal⸗Con⸗ seil sich allen Gegenstaͤnden beschaͤftigen, die zu seinem Ressort gehoͤren.
etg⸗aen außerordentlichen Versammlung aber kann dasselbe sich nur denjenigen Gegenstaͤnden widmen, wozu es besonders zusammenberufen worden ist. e. Art. 30. Der Maire fuͤhrt den Vorsitz im Municipal⸗ Conseil. Die Functionen eines Secretairs versieht eines der Mitglieder des Conseils, der bei der Eroͤffnung jeder Jahres⸗ Sitzung die Stimmen⸗Mehrheit durch Kugelwahl davon traͤgt.
. Art. 31. Die Municipal⸗Conseils koͤnnen nur berathschla⸗ gen, wenn zwei Drittheile ihrer Mitglieder zugegen stnd.
Art. 32. Die Praͤfekte, Unter⸗Praͤfekte, General⸗Seecre⸗ taire und Raͤthe der Praͤfekturen, ferner die Pfarrer, deren Stell⸗ vertreter, die Vicare und Prediger, die Rechnungsfuͤhrer der Gemeinde, so wie jeder von derselben besoldete Beamte, koͤnnen nicht Mitglieder der Municipal⸗Conseils seyn. 8
Art. 33. Der Praͤfekt soll jedes Mitglied des Municipal⸗ Conseils fuͤr ausgeschieden erklaͤren, das in drei aufeinander folgenden Versammlungen gefehlt hat, ohne einen von dem Conseil fuͤr guͤltig anerkannten Grund dafuͤr angegeben zu haben.
Art. 34. Jeder, der des Genusses seiner staͤdtischen Rechte
fuͤr verlustig erklaͤrt worden ist, hoͤrt sofort auf Mitglied des ge zu seyn, und kann erst wieder gewaͤhlt werden, wenn er die Rechte, deren er beraubt worden, aufs Neue erworben hat.
Art. 35. Der Koͤnig kann die Auflosung der Municipal⸗ Conseils verfuͤgen. In einem solchen Falle muß binnen 4 Mo⸗ naten zur Zusammensetzung eines neuen Conseils ge chritten werden.
Art. 36. Jede Berathung eines Municipal⸗Conseils uͤber d Gegenstande⸗ die seinen Befugnissen fremd sind, ist von
echtswegen unguͤltig, und der Praͤfekt erklaͤrt die Nichtigkeit derselben im versammelten Praͤfektur⸗Rathe.
Art. 37. Eben so sind von Rechtswegen alle Berathungen eines Municipal⸗Conseils unguͤltig, die au erhalb der tchen Versammlung gepfsogen worden sind Der Praͤfekt hat in die⸗ sem Falle die Unguͤltigkeit der Zusammenkunft und die Nichtig⸗ keit ber efaßten Beschluͤsse im versammelten Praͤfektur⸗Rathe anzukuͤndigen.
— Wird die Auflöͤsung des Conseils verfuͤgt, so muß der Be⸗ schluß des Praͤfekten dem Koͤnigl. Procuratoͤr bei dem Tribunale erster Instanz des Bezirks zugefertigt werden. 1
Dlejenigen Mitglieder des gedachten Conseils, die an den Beschluͤssen der gesetzwidrigen Versammlung Theil genommen haben, sollen, als Strafe, des Rechtes, zu den Municipal⸗Fune⸗ tionen gewaͤhlt ju werden, auf mindestens 2 und hoͤchstens 5 Jahre fuͤr verlustig erklaͤrt werden, unbeschadet der Strafen, die
ie, den bestehenden peinlichen Gesetzen gemaͤß, verwirkt haben.
Art. 38. Sollte ein Conseil sich mit einem oder mehreren
andern Conseils in Verbindung setzen, oder Proclamationen und
Adressen an die Buͤrger erlassen, so soll dasselbe von dem Praͤ⸗
fekten suspendirt werden, bis der Koͤnig uͤber den Fall entschie⸗
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⸗ und
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moͤchten, muͤssen vor die
Erfolgt die Aufloͤsung des Conseils, so sollen diejeni glieder kalseaes, die an jenen Handlungen Theil genonge ben, als Strafe, das Recht, zu den Municipal⸗Fune waͤhlt zu werden, auf mindestens 5 und hoͤchstens 10 lieren, unbeschadet der nach den bestehenden peinlichceh 8 von ihnen verwirkten Strafen.
Art. 39. Ist in Folge einer von dem Koͤnige Aufloͤsung ein Conseil ganz neu wieder zusammen so soll nach der dritten die austretenden Mitglieder entscheiden.
I
FEsKanitei 4545 .. ngen, welche die beiden vorbergez, Kapitel gemeinschaftlich betreffen, Art. 40. Verwandte in dem Grade von Vater zu en Bruder zu Bruder koͤnnen nicht gleichzeitig Mitglieder eir derselben Municipal⸗Behoͤrde seyn. Art. 41. Alle Bestimmungen fruͤherer Gesetze in der Hindernisse zu den Verrichtungen der Municiyal⸗
nen oder der Unvertraͤglichkeit mit denselben, sind aufgn 1“ 8 Von de
n Listen und den Versammlungen d Hac Von der Anfertigung der Listen. Art. 42. Der Maire fertigt, unter Beistand des mers und der Repartitions⸗Commissarien, und in der obigen Artikel 14 und 23., eine Liste von saͤmmtli wohnern der Gemeinde an, welche ihrer staͤdtischen R nießen und vermoͤge ihres Steuerbeitrages an der 0 Versammlung Theil zu nehmen befugt sind. hen
Der Hoͤchstbesteuerte macht auf der Liste den Atbt uͤbrigen folgen in abnehmender Reihefolge, nach de ihrer Steuern. V
Art. 43. Diese Liste wird in der Gemeinde dffenf! schlagen, und im Secretariate der Mairie einem Jeden Verlangen vorgelegt. —
Art. 44. Jedes uͤbergangene Individuum kann imt nes Monats, vom Tage des öffentlichen Anschlags an he seine diesfaͤllige Reclamation bei der Mairie einreichen.
Innerhald derselven Frist kann jeder in die Liste a gene Notable gegen die erfolgte Einschreibung jedes anden viduums, von dem er glaubt, daß es zur Ungebuͤhr einge worden sey, Einspruch thun. . .
Art. 45. Der Maire entscheidet uͤber den Fall, im melten Municipal Conseil, innerhalb acht Tagen In d Frist zeigt er den betheiligten Partheien seine Entscheide
Art. 46. Jede Parthei, welche gegruͤndete Ursache ben glaubt, gegen einen von dem Maire im versammelt nicipal Conseil gefaßten Beschluß zu protestiren, kan innerhalb 14 Tagen an den Praͤfekten appelliren, der? natsfrist im versammelten Praͤfektur⸗Rathe daruͤber zu a den und seine Entscheidung zu notificiren ht.
Diese Entscheidung des Praͤfekten ist definitiv.
Art. 47. Nachdem dem Meire der erfolgte Besch kannt gemacht worden, nimmt er in der Liste die ange Berichtigung vor. “
Art. 48. Der Maire fertigt eine Liste von den an, die nach Art. 14. §. 2. und nach Art. 23. §. 2. in meinde⸗Versammlung zu stimmen berecht gt sind.
Art. 49. Die Bestimmungen der Art. 43. 44. 45 417. sind auch auf die, nach Art. 48. anzufertigenden Listen tabeln anwendbar. “
Art. 50. Die Listen der Notabeln muͤssen im ie
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ersten sechs Monate nach der Bekanntmachung des gegehttlraͤsidirt das Municipal⸗Conseil, die Hospital⸗Commis⸗
en Gesetzes angelegt werden. Ers be; Iedehmal, daß die Versammlung der Noht sammenberufen werden soll, revidirt der Maire die Cu⸗ nh Listen, um diejenigen Buͤrger daraus wegzustreichen, dr. erforderlichen Eigenschaften verloren, und diejenigen g at gen, die diese Eigenschaften etwa erlangt haben oder frthh gangen worden seyn moͤchten. 2 Art 52. Das Berichtigungs⸗Tableau wird bffen öa⸗ geschlagen, und hinsichtlich der verlangten oder ang 0 Eintragungen oder Ausstreichungen wird eben so verfin solches durch die obigen Artikel bei der ersten Anfertm Listen angeordnet worden ist.
Art. 53. Die bei der Wahl der Abgeordneten zur Kammer gesetzlich bestehenden Bestimmungen in Bettef bertragung der Steuern, finden auch auf die Wahlen dung, die durch das gegenwaͤrtige Gesetz angeordnet ne
Art. 54. Schwierigkeiten, die sich uͤber diese Steuer⸗ tragung oder uͤber den Genuß der staͤdtischen oder bürgc Rechte, oder uͤber den wirklichen oder politischen Wohnsitz Gerichtshoͤfe gebracht werden.
Section 2. Von den Versammlungen der Notabeln. Art. 55. Die Versammlung der Notabeln wird vof raͤfekten zusammenberufen und von dem Maire praͤsidirt; r ernennt unter den anwesenden Mitgliedern eines zum cretair; vier Serutatoren werden durchs Loos gewaͤhlt.
66 8
Jede Discussion, jede Berathschlagung
endig; bei der zweiten reicht die relative Mehrheit hin.
ebersteigt die Zahl der Notabeln 500, so wird die Ver⸗ cbersteigt die 3 jedoch keine weniger In der er⸗ den anderen dessen
ig in Sectionen getheilt, wovon 1ang mehr als 500 Mitglieder zaͤhlen darf. ection fuͤhrt der Maire den Vorsitz, in cte, nach dem Alter ihrer Ernennung.
rt. 56. Den Praͤsidenten und Vice⸗Praͤsidenten liegt alle in gesett — dsgee it g ve
Jahressi liese Versammlungen duͤrfen sich mit keinen anderen Ge⸗ gewoͤhnlichen Jahressitzung das 8Pief uͤbertragenen Wah⸗ ist ihnen untersagt.
ndhabung der Ruhe und Ordnung in den
iden beschaͤftigen, als mit den ihnen
rt. 57. Die Versammlungen der Notabeln schreiten zu nen aufgetragenen Wahlgeschaͤfte mittelst Wahlzettel. Die ute Stimmen⸗Mehrheit ist bei der ersten Abstimmung
eide Abstimmungen koͤnnen an einem und demselben Tage nden. 1
ei jeder vgeee; 1-. die Wahl⸗Urne mindestens drei ei
hen lang geoͤffnet bleiben. rl. 58. Das Buͤreau entscheidet vorlaͤufig uͤber die Schwie⸗ n, die sich etwa uͤber die Operationen der Versammlung moͤchten. t. 59. Die Protokolle der Versammlungen der Notabeln n durch die Unter⸗Praͤfekten an den Praͤfekten, welcher agt ist, vor der Einsetzung der gewaͤhlten Raͤthe, zu un⸗ n, ob auch die gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Be⸗ gen gehoͤrig beobachtet und erfuͤllt worden sind. mmt der Praͤfekt eine Unregelmaͤßigkeit wahr, so muß er erhalb 14 Tagen, von dem Empfange des Protokolls an eet, dem Praͤfektur⸗Rathe anzeigen. r Praͤfektur⸗Rath entscheidet binnen Monatsfrist.
t. 60. Im Falle einer Unregelmaͤßigkeit in den Opera⸗
einer Versammlung, hat jedes Mitglied dieser Versamm. s Recht, dagegen schriftlich Einspruch zu thun. eser Einspruch muß innerhalb 5 Tagen, vom Tage der n gerechnet, bei dem Secretariate der Mairie gegen einen gschein niedergelegt werden. Praͤfektur⸗Rath hat binnen 2 Monaten daruͤber zu ent⸗ “ 88 “ 8 Transitorische Bestimmung.
t. 61l. Nach dem Schlusse der ersten gewoͤhnlichen seils die der Bekanntmachung des gegenwaͤrtigen Ge⸗ jgt, soll das Loos uͤber die austretenden Mitglieder ent⸗ „Die Zahl dieser Letztern soll in der Art festgestellt wer⸗ 8 die der bleibenden Mitglieder der Haͤlfte des Munici⸗ nseils, wie solches nach den obigen Artikeln 12 und 21. ngesetzt worden war, gleich kommt.
Von der Verwaltung der Geme
Kapite l 1. n Befugnissen der Maires und ihrer Adjuncte. .62. Der Maire ist, unter der Autoritaͤt des Unter⸗ und des Praͤfekten: mit der Vollziehung der Gesetze und die General⸗Verwaltung, in seiner mit der Stadt⸗ und Land⸗Polizei; mit der Verwaltung und Erhaltung des Gemeinde⸗ Eigenthums, 3 1A“ M der Leitung der oͤffentlichen 82-e“
rdem liegen ihm die, ihm gesetzlich netionen, so wie die andes *) ob.
.
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Reglements uͤber Gemeinde;
beigelegten richter⸗ Verrichtungen als Beamter des
das Wohlthaͤtigkeits⸗Buͤreau. 53. Der Maire kann einen Theil seiner Amtsverrich⸗
in den von dem Koͤnige bestimmten Formen und Graͤn⸗ eine Adjuncte abtreten. F Graͤn
64. Die Adjuncte haben Zutritt finer berathenden Stimme.
en Bef ” . ecas EEEI1n d efugnissen des Municipal⸗Conseils. 65. Das Municipal⸗Conseil kann gegen den, bei der 8 “ Steuern, der Gemeinde zuerkannten Bei⸗ — un. 68 11 berathschlagt: er die Communal⸗Ausgaben und die Mittel 2 ren Bestreitung; 8 88 8 16 anzustellenden oder zu bestehenden gerichtlichen Contracte, welche das Interesse der Gemeinde üͤber die Mittel, die Gemeinde⸗Schulden zu tilgen; über die Abtretung, die Theilung und die Art der Be⸗ nutzung aller oder eines Theiles der Gemeinde⸗Guͤter;
die Verordnungen in Betr . rift auf leeren Feldenmn ge Betreff der Hut und 1
im Municipal⸗Con⸗
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der die Aufsicht über die Geburts⸗
Art. 70. Gezwungene
tairbetten, nach
1““ . 2) uͤber die Ernennung und Absetzun der Feldwaͤchter; 8) UMJhber die Veraͤußerung, den Fugtgusch 2. 28 An⸗ käauf von unbeweglichen Guͤtern, so wie uüͤber die Pacht⸗ Contracte, was auch die Dauer derselben seyn moͤge; 9) Jber die Entwuͤrfe zum Neubau, zur Ausbesserun 88 oder zur Abtragung von Communal⸗Gebaͤuden: wie uͤber gemeinnuͤtzige oder zur Verschöͤnerung die⸗ nende Arbeiten auf Kosten der Gemeinde; 1
10) üJber die Abschnuͤrung der großen Land⸗ und Neben⸗ 11) üuͤber die Verbesserungen, deren die Einkuͤnfte der Ge⸗
1 meinde etwa faͤhig seyn moͤchten, so wie uͤber die Art und g Weise der Verwäͤltung der Communal⸗Guͤter; 12) vᷓber die Reglements, die Tarifs und die Art und Weise I der Erhebung der Thor⸗Arccise, die Vermiethung von Stellen in den Hallen, auf Maͤrkten, Plaͤtzen und offe⸗
ner Straße, so wie die Erhebung der Wiege⸗, Mess⸗ und Eichungs Gelder; 13) uͤber die Fecth daa und die Art der Benutzung der Huͤtungs⸗ und Holzungs⸗ Gerechtigkeit, so wie de sonstigen Fruͤchte der Gemeinde; 14) üJber die der Gemeinde, so wie den Hospitaͤlern, Wohl thaͤtigkeits⸗Buͤrcaux, Kirchen⸗Fonds, Schulen und sonstigen Communal⸗Anstialten zufallenden Legate und b Schenkungen; 15) Jber die im Namen dieser Anstalten gemachten Antraͤge zur Genehmigung von Erwerbungen, Austauschen, Ver dußerungen, Abtretungen und Vertraͤgen.
Art 67. Alle Beschluͤsse der Municipal Conseils koͤnnen, nach der bloßen Zustimmung der Praͤfekte, zur Ausfuͤhrung kom⸗ men, mit Ausnahme jedoch der im nachstehenden 3ten Kapitel, oder durch besondere Gesetze bestimmten Gegenstaͤnde. 8
„Art. 68. Das Municipal⸗Conseil vernimmt und pruͤft die beiden Jahresberichte, die der Maire, als Verweser, uüͤber die fuͤr Rechnung der Gemeinde st ttgehabte Einnahme, und, als Ordonnateur, uͤber die Communal⸗Ausgaben zu erstatten hat.
Das Conseil vernimmt gleichmaͤßig und pruͤft die von dem Einnehmer der Gemeinde abzustattende Einnahme⸗ und Ausgabe⸗Rechnung.
Art. 69. In den Sitzungen, wo uͤber die Rechnungen des Maire berathschlagt wird, fuͤhrt ein Mitglied des Conseils, das in der, im Art. 30. fuͤr die Ernennung des Seceretairs bestimm⸗ ten Form gewaͤhlt wird, den Vorsitz
Der Praͤsident theilt die, uͤber die Rechnungslegung des Maire ““ dem Praͤfekten direct mit.
Von der Verwaltung der Einkuͤnfte und Guͤter der 8 1 S ec ti on 8 3 8 —2 ““ Lasten und Ausgaben der Gemeinden. Communal⸗Ausgaben sind: Register des Personenstandes; 2) das Abonnement auf die Gesetz⸗Sammlung; 8 3) die Abgaben, die auf den Gemeinde⸗Guͤtern lasten; 4) die Zahlung der eintreiblichen Schulden;
5) die Unterhaltungs⸗Kosten der Casernen und der Mili⸗ Hat die obigen Ausgaben nicht auf
den gesetzlichen Tarifs. 1t das Municipal⸗Conseil 1,
sein Budget gebracht, so werden sie von dem Praͤfekten von
Amtswegen darin eingetragen.
Art. 71. Den Gemeinden fallen ferner zur Last:
1) die Buͤreau⸗ Kosten der Mairie, und die Miethe des Rathhauses und der Wohnung des Maire, in sofern die Gemeinde kein eigenes Gebaͤude dazu besitzt;
2) die den Pfarrern, ihren Stellvertretern und den Pre⸗ digern zustehende Wohnungs⸗Entschaͤdigung, wenn die Wohnung selbst ihnen nicht gewaͤhrt werden kann;
3) die Haupt⸗Reparaturen an den Kirchen und den, fuͤr die Akademicen, Fakultaͤten und Gymnasien nothiven⸗
digen Gebaͤuden in solchen Gemeinden, wo es deren
2
den 1.]) die Fuͤhrung der
4 die Miethe und Unterhaltung von Lokalen pal⸗Strafgerichts⸗Stuben, an den Orten, wo es der⸗ die Beisteuer zu den Elementar⸗Schulen und zum Be⸗
7) die Beisteuer zu den Kirchenfonds und milden und der Geisteskranken, falls die Fonds der milden
zu demselben Behuf ben fuͤr die Stadtwachen, so wie die sonstigen Kosten
jier d'état civil, der Beamte uungs⸗ und Sterbe⸗Listen g
u“
ar.
zu den Au⸗ dienzen der Friedens⸗Gerichte, zu der Kanzlei des Tri bunals fuͤr die einfache Polizei und zu den Munici⸗ gleichen giebt;
5 die Wohnung der Lehrer an den Elementar⸗Schulen; sten armer Kinder, so wie die Unterstuͤtzung der Com⸗ munal⸗Gymnasien;
- Anstal⸗ ten, wo die Huͤlfsmittel derselben nicht ausreichen;
8) der Unterhalt der Findelkinder, der verlassenen Kinder
Anstalten dazu nicht ausreichen, und unbeschadet der,
aus den Fonds des Departements verabreichten Unterstuͤtzungen; 1
9) die Besoldungen der Polizei⸗Commissarien, die Ausga⸗
zur Handhabung der oͤffentlichen Sicherheits⸗ und Ge⸗ sundheits⸗Polizei; “ I