1829 / 87 p. 7 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

10) die Kosten fuͤr die Anfertigung der Listen und die Ver⸗ 8 sammlungen der Notabeln; 1 1:) die Kosten fur die Befoͤrderung der Verwaltungs⸗Cor⸗

respondenz; 1 19) visp ge oling der Municipal⸗Einnehmer und die ih⸗ nen bewilligte Verguͤtung, so wie die sonstigen Erhe⸗

bungs⸗Kosten. b 3 Sollte ein Municipal⸗Conseil sich weigern, einer der obigen Ausgaben zu genuͤgen, oder eine unzureichende Summe dazu bewilligen, so sol der Praͤfekt, nachdem er das Municipal⸗Con⸗ seil und die betheiligte Parthei vernommen, im versammelten Praͤfektur⸗Rathe einen Beschluß fassen, wonach die betreffende Fusgabe auf das Budget der Gemeinde gebracht wird. Sonstige seusgasen koͤnnen den Gemeinden nur durch ein etz aufgebuͤrdet werden. e h. Zu solchen Ausgaben der Gemeinde, die durch des Municipal⸗Conseils erst festzusetzen sind, choͤren: 48 1) die Unterhaltung der Thurmuhren, Springbrunnen, Hallen und sonstigen Gemeinde⸗Guͤter; 2) die Unterhaltung der, der Gemeinde fugehbrigen Biblio⸗ theken, Museen, Gaͤrten und oͤffentlichen Spaziergaͤnge; 3) die Unterhaltung des Pflasters der Straßen und solcher Plaͤtze, die nicht zu den großen Landstraßen gehoͤren, iin den Staͤdten, Flecken und Doͤrfern, in sofern diese Unnterhaltung nicht nach der oͤrtlichen Verfassung den Bewohnern der Nachbarschaft zur Last faͤllt; 4) die Anlegung, der Bau und die Unterhaltung der Feld⸗ wege, Bruͤcken, Wasserleitungen und sonstigen Kunst⸗

werke; b 1 5) die Stiftung von Stipendien an den Koͤniglichen und

den Communal⸗Gymnasien; 8 eh) die Straßenbeleuchtung, die Kosten fuͤr oͤffentliche Feste, 2 und jede andere Ausgabe, die das Municipal⸗Conseil iinni dem Interesse der Erhaltung und Verbesserung des Gemeinde⸗Eigenthums, oder zum Besten der Einwoh⸗ ner zu bewilligen fuͤr gut findet.

Section 2. Von den Ein

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8 kuͤnften der Gemeinden. Art. 73. Die Communal⸗Ausgaben werden bestritten: 1) aus den Einkuͤnften, Renten, Interessen und jedem son⸗ 1 stigen Ertrage der, den Gemeinden zugehoͤrigen unbe⸗ woeeglichen Guͤter und Capitalien; 2) aus dem Ertrage der Vermiethung von Stellen in den

Hallen, auf Plaͤtzen, Maͤrkten, in den oͤffentlichen Schlacht⸗

haͤusern und an der offenen Straße, so wie aus den u gesetzlich festgestellten Wegegeldern; 3) aus den gesetzlich eingefuͤhrten Wiege⸗, Mess⸗ und Eichungs⸗Geldern;

¼ aus dem Ertrage der gesetzlich eingefuͤhrten Staͤdte⸗Zoͤlle; 5) aus dem von den Eigenthuͤmern von Vieh fuͤr die Huͤ⸗ 8 tungs⸗Gerechtigkeit auf dem, der Gemeinde gehoͤrigen 1 Grund und Boden, zu entrichtenden Zins;

6) aus dem Ertrage der, von der Regierung zum Besten ddeer Gemeinden autorisirten gesetzlichen Zoͤlle;

7)]) aus dem Ertrage doppelter Ausfertigungen von den 5. Verwaltungs⸗Urkunden und aus den Registern des Per⸗ sonenstandes;

8) aus dem Theile des Ertrages der Patent⸗Ausfertigun⸗ gen, der den Gemeinden uͤberlassen worden ist;

9) aus dem Ertrage der, den Gemeinden zugebilligten Geldstrafen; 10) aus dem Ertrage der gewoͤhnlichen Centimen, deren Erhebung die Finanz⸗Gesetze zur Bestreitung der Com⸗ mungl⸗Außggaben gesattess. Von den Anleihen.

Art. 74. Wenn ein Municipal⸗Conseil es dem Interesse der Gemeinde angemessen findet, eine Anleihe zu eroͤffnen, so

kann diese Anleihe nur nach einer, durch eine Koͤnigl. Verord⸗

nung gegebenen Zustimmung abgeschlossen werden. t Uebersteigt jedoch das Einkommen der Gemeinde, welche die

Anleihe machen will, 100,000 Fr, so muß jene Zustimmung durch ein Gesetz erfolgen. . ö Section 4.

Vpon den außerordentlichen Steuern. Art. 75. Wenn die Einkuͤnfte einer Gemeinde zur Bestrei⸗ tung der benoͤthigten Ausgaben nicht hinreichen, so kann das Municipal⸗Conseil in seiner jaͤhrlichen Sitzung eine außerordent⸗ liche Steuer mittelst der Zusatz⸗Centimen zu den gewoͤhnlichen Steuern, innerhalb der durch das Finanz⸗Gesetz alljaͤhrlich be⸗ stimmten Graͤnze, ausschreiben. ö Art. 76. Die Erhebung der, in Gemaͤßheit des vorher⸗ ehenden Artikels von den Municipal⸗Conseils beschlossenen au⸗ Serers ntl cen Steuer kann von dem Praͤfekten bis zur Haͤlfte des festgestellten Betrages zugestanden werden. Zur Erhebung einer jeden betraͤchtlicheren außerordentlichen Steuer bedarf es einer Koͤniglichen Verordnung. Art. 77. Wenn die zu erhebende außerordentliche Steuer die Besoldung des Feldhuͤters zum Gegenstande hat, so darf sie sich nicht auf eingeschlossenes Eigenthum erstrecken. s Art. 78. In dem Falle, wo ein Municipal⸗Conseil sich wei⸗

koͤnnen, wenn die Einkuͤnfte der Gemeinde dazu nicht zig liche Mittel darbieten, diese Mittel durch eine, vermige Koͤnigl. Verordnung aufzulegende außerordentliche Steu beigeschafft werden, ohne daß jedoch der jaͤhrliche Betra Steuer die in demFinanz⸗Gesetze festgesetzte Graͤnze uͤbersteige Art. 79. Die Artikel 39. 40⸗41. und 42. des Gesecze 15. Mai 1818 sind aufgehoben. 8* Ia. Section 5. Art. 80. Als außerordentliche Steuern sind nicht trachten, und den in der vorigen Section festgesetzten nicht unterworfen, die zum Besten der Gemeinden nach der Regierung bestaͤtigten Tarifs und in Gemaͤßheit da henden besonderen Gesetze zu erhebenden Abgaben, oder! traͤge, die in Gemaͤßheit der Bestimmungen des Gesch 28. Juli 1824 zur Erhaltung der Feldwege ausgeschrieben Art. 81. Eben so wenig sind als außerordentliche u betrachten und den in der vorhergehenden Seetion bef ormen unterworfen, die Taxen, welche zum Gegenstande 1) die Reinigung der Kanaͤle und die Unterhaln 8 Daͤmme und Fluͤsse, Gegenstaͤnde, die nach dem vom 14. Mai 1803 (l4ten Floreal des Jahres GG Eigenthuͤmern zur Last fallen;

2 die Anlegung und Unterhaltung des Straßen wo der Gebrauch diese Ausgabe den Eigenthih an der Straße gelegenen Haͤuser zur Last legg die Taxen, welche als eine Vergeltung fuͤr⸗

Dienste zu betrachten, oder zur Erhaltung w munai⸗Eigenthums erforderlich sind, wie nigen, welche die Entrichtung der durch die

die Benutzung des diesem Rechte verbundene Lasten, so wie d Stuͤck Vieh zu leistende Beitrag, wenn die der Weiden auf dem Grund und Boden der 7¹7eeinem bestimmten Zins unterworfen ist. Art. 82. Die Einfuͤhrung der verschiedenen, in de letzten Paragraphen des vorhergehenden Artikels aufe Taxen erfolgt, sobald solche von dem Municipal⸗Cn e- und dieser Beschluß von dem Praͤfekten bestät en ist. 3

Art. 83. Die Erhebung der Taxen, die in den in

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81. bemerkten Faͤllen aufgelegt werden, geschieht in der

Beitreibung der oͤffentlichen Steuern angenommenen Föoh der Praͤfektur⸗Rath entscheidet uͤber die Reclamationen die Vertheilung und Aufbringung derselben etwa Anlt möchten. vZZ1““

Von der Verrechnung der Gemeinde⸗Ge Art. 84. Das Budget jeder Gemeinde wird von⸗ vorgeschlagen, von dem Municipal⸗Conseil eroͤrtert,

dem Praͤfekten bestaͤtigt. . 8 Das Budget solcher Staͤdte jedoch, die ein Einkomn

mehr als 100,000 Fr. haben, muß desfinitiv von dem Kot

gestellt werden. G Art. 85. Die in Gemaͤßheit des obigen Artikels

dem Municipal⸗Conseil beschlossenen Ausgaben werden das Budget der Gemeinde gebracht, und muͤssen in

Art bestaͤkigt werden. Doch duͤrfen sie weder auf andere Gegenstaͤnde

werden, noch eine Ermaͤßigung erleiden.

dem Maire bis zur Hoͤhe des Betrages jedes einzelne des Budgets angewiesenen Ausgaben zu genuͤgen.

Art. 87. In Gemeinden, deren Einkoömmen uͤbersteigt, wird der Municipal⸗Einnehmer von dem! ter 3 Candidaten, die das Conseil ihm vorschlaͤgt, 9e

In den uͤbrigen Gemeinden verrichtet der Colcs Functionen des Municipal⸗Einnehmers.

Art. 88. Der Maire hat allein das Recht, 3 weisungen auszustellen. Weigert er sich die regelmäßt ren und liquidirten Ausgaben anzuweisen, oder verzlh Zahlung, so entscheidet der Praͤfekt im versammelten! Rathe dnruͤber und der Beschluß des Praͤfekten vertrim die Stelle der Anweisung des Maire.

gegenwaͤrtigen Gesetzes gemaͤß, zu legen hat, werden dem Praͤfekten, in solchen Gemeinden

desinitiv abgeschlossen.

Praͤfektur ⸗Rathe festgestellt.

Gemeinden fest, deren Einkuͤnfte 10,000 Fr. uͤbersteigen.

nigliche Verordnungen bestimmt.

gern sollte, einer gerichtlichen Verurtheilung zu genuͤgen,

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Von den Tarxen und den indirecten Steuen

Heerde verursachten Kosten betreffen, die Aug n

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Art. 86. Die Communal⸗Einnahmen und Aus hlltrt ihn die Gemeinde oder

schehen durch einen Rechnungs⸗Beamten, der allein . seiner Verantwortlichkeit beauftragt ist, fuͤr den En der Gemeinde schuldigen Summen Sorge zu tragen, une

mehr als diese Summe betragen, von dem Minister dess

Art. 90. Die Rechnungen der Einnehmer von Ge s deren Einkommen nicht 10,000 Fr. betraͤgt, werden

Dagegen stellt der Rechnungshof die der Einnehme Art. 91. Das Communal⸗Rechnungswesen wird de

111.“*“*“ 1 I1I11.“*“ em Baue von Communal⸗Gebaͤuden ö1“ best 92. Wenn die Ausgabe fuͤr die Ausbesserung, den ifbau oder den Neubau solcher Gebaͤude, die der Ge⸗ gehoͤren, die Summe von 20,000 Fr. uͤbersteigt, so e Plaͤne und Anschlaͤge zuvor der Bestaͤtigung des Mi⸗ s Innern unterworfen werden. Section 8. v11““ n Erwerbungen, Veraͤußerungen und der nahme von Schenkungen und Legaten. 93. Die Beschluͤsse der Municipal⸗Conseils, welche gen, Renten oder Austauschungen von unbeweglichen so wie langjaͤhrige Verpachtungen betreffen, koͤnnen lusfuͤhrung kommen, nachdem der Koͤnig dieselben durch erdnung bestaͤtigt hat, mit Vorbehalt jedoch der Aus⸗ die in dem Gesetze vom 28. Juli 1824, hinsichtlich der enthalten sind. hwohl soll die Genehmigung des Praͤfekten hinreichend n der Gesammtwerth des Gegenstandes, warum es sich die Summe vou 500 Fr. nicht uͤbersteigt. 94 Die Gemeinden, Kirchen⸗Vorstaͤnde, Spitaͤler Anstalten koͤnnen, mit der Genehmigung des Praͤfek⸗ nkungen und Legate, die ihnen bei Lebzeiten des Ge⸗ testamentarisch, entweder in Geld oder in bewegli⸗ unbeweglichen Guͤtern, zufallen, annehmen oder zu⸗ 3 peft der Werth derselben die Summe von 3000 Fr. at b Reclamationen jedoch von Seiten der Verwandten des oder Testators, oder der betheiligten Austalten, ent⸗

und

r Koͤnig uͤber die Annahme, die Zuruͤckweisung oder

etzung der Schenkung oder des Legates.

Secetion 9. ““

gerichtlichen Klagen und den Contracten 95. Jeder, der gegen eine Gemeinde oder eine Ge⸗ btheilung gerichtlich Klage fuͤhren will, hat dabei keine rmlichkeit zu beobachten, als daß er zuvor dem Praͤ⸗

Schrift einreicht, worin er die Gruͤnde zu seiner Be⸗ ntwickelt. Der General⸗Praͤfektur⸗Secretair fertigt nen Empfangschein aus.

2 vbann 34b zwwet belger 8 dem Datum des eines vor den Gerichtshoͤfen anhaͤngig gemacht wer⸗

Vorbehalt der Possessorien⸗Klage und unbeschadet der

rischen Maaßregeln.

96. Jede gerichtliche Klage gegen eine Gemeinde oder Abtheilung muß gegen den Maire gerichtet seyn. Der 8e wird dem Municipal⸗Conseil zur Bera⸗

Fraͤfektur⸗Rath entscheidet, ob die Gemeinde oder Ge⸗ btheilung dem beabsichtigten Prozesse ausweichen, oder or den Tribunaͤlen bestehen soll. Glaubt das Muni⸗ eil der Entscheidung des Praͤfektur⸗Rathes nicht bei⸗ duͤrfen, so appellirt der Maire an den Koͤnig im ver⸗ Staats⸗Rathe, ohne daß er dazu des Beistandes ei⸗ aten bedarf. .

7. Eine Gemeinde oder Gemeinde⸗Abtheilung kann atliche Klage nur anstellen, wenn sie von dem Praͤfek⸗ 8 dazu ermaͤchtigt worden ist.

Maire betreibt den Prozeß. 8 . Gemeinde⸗Abtheilung, so ung des Praͤfektur⸗

ir, kraft einer neuen Ermaͤchtigun ation antragen, oder

pellation einlegen, oder auf Ca

lrift um Aufhebung des richterlichen Spruches eingeben. iht das Municipal⸗Conseil, sich bei ve Rathes nicht beruhigen zu koͤnnen, aun Art. 96. s d aten hffen. dt. 1 h6 hittelst Koͤniglicher übe fem mzorisch gemacht

Art 89. Die Rechnungen, die der Maire, dem . 9. Wenn die Eigenthums⸗ oder Nutzungs Nechte,

Gemeinden, deren Einkommen nicht 100,000 Fr. vberegen . aber, deren Mtheilung derselben

dem Beschlusse des r 1 n, so koͤmmt der Maire, gemäaͤß, bei dem Koͤnige ein.

die Entscheidungen erfolgen, kann der Maire alle, sse der Gemeinde dienliche conservatorische Maaßre⸗

8. Zu allen Contracten, die einen Werth von mehr r. zum Gegenstande haben, muß die Allerhoͤchste Be⸗ V1 r Verordnung eingeholt werden. eschluͤsse der Municipal⸗Conseils dagegen, welche Con⸗ Gegenstaͤnde von minderem Werthe betreffen, koͤnnen raͤfekten im degga. Praͤfektur⸗Rathe bestaͤtigt werden.

emeinde⸗Abtheilung zustehen, der Gegenstand einer ganze Gemeinde oder gegen eine 1 n werden, so wird ein besonderes stehend aus den in der betreffenden Abtheilung ange⸗ untcipal⸗Raͤthen und aus den hoͤchstbesteuerten Eigen⸗ eser Abtheilung oder ihren Bevollmaͤchtigten nieder⸗ gcdaß jedoch die Zahl der einen wie der andern die⸗ eigen darf, die fuͤr die Zusammenstellung des Mu⸗ nseils der Gemeinde festgesetzt ist. nConseil waͤhlt unter seinen Mitgliedern eines zum

nach den Beschluͤssen des Conseils die Autorisati

lung der Klage ertheilt wee

r den Gerichten 18 so stellt der Praͤsident den 1

Klage gegen die

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8 Art. 100. In den, in vorigen Artit wa 1 8 el erwaͤhnten Faͤll .7.eg; die aus dem Municipal⸗Conseil veesc Ababeg nFanen 815 n allen Berathungen, welche die Streitsache betreffen, ehesche enfi⸗ verrdah bst 89 baren Abtheilung genommene 1 esteu 1 8 Bevollmaͤchtigten ersetzt. e ven eshib e

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1u““ 18

Von der Bildung und der

Gemeinden. »Art. 101. Verlangt eine Gemeinde⸗ besondern Gemeinde erhoben zu werden, theilung, den Bestimmungen des Art

se e ee veedege her.

Rach erfolgter Berathung dieses Conseils, und nachdem das ö 12 Bezirks⸗Conseil und das veecanaege s. Departements vernommen worden, wird daruͤ 2

telst Koͤniglicher Verordnung verfuͤgt. Sit n Art. 102. Keine Gemeinde, deren Einwohner⸗Zahl 300 Seelen uͤbersteigt, kann zu einer oder mehreren angraͤnzen den

seine Zustimmung dazu giebt.

„Nach Anhoͤrung der Municipal⸗Conseils der betheiligten Ge⸗ meinden, des Bezirks⸗Conseils und des General⸗Conseils des De⸗ partements, entscheidet der Koͤnig durch eine Verordnung daruͤber.

Art. 103. Eine Gemeinde, die keine 300 Einwohner zaͤhlt, kann, auf das Gutachten des General⸗Conseils, zu einer oder mehreren augraͤnzenden Gemeinden geschlagen werden, ohne daß

es dazu der

Teist Allgemeine Bestimmung. 8 Art. 104. 2

Gesetz erlassen werden.

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6e. Knt zirks⸗ und Departe

er Bezirks⸗ und

in Betreff der Be;

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nach §. 2. des vorherge

Von der Bildu

Conseils.

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‚Von den Bezirks⸗Conseils.

Art. 1. Die Bezirks⸗Conseils bestehen aus so viel Mitglie⸗

dern, als der Bezirk Cantone hat, ohne daß jedoch die Zahl der⸗ selben weniger als 9 betragen darf.

glieder des Bezirks⸗Consetls gleichmaͤßig auf dieselben vertheilt. Die nach der Vertheilung uͤbrig bleibenden Mitglieder wer⸗

Art. 3. Die Bezirksraͤthe werden von den Cantons⸗Ver⸗ sammlungen gewaͤhlt. 1 Art. 4. Die Cantons⸗Versammlungen bestehen:

angesetzten Buͤrger, welche ihren wirklichen oder poli⸗ tischen Wohnsitz im Cantone haben, im Verhaͤltnisse von 1 auf jedes Hundert Einwohner bei einer Bevoͤl⸗ kkerung bis zu 5000 Seelen; und von 1 auf jedes Tau⸗ „send Einwohner uͤber diese 5000 hinaus; 2) aus den Mitgliedern der Municipal⸗Behoͤrde, welche mittelst Kugelwahl und durch Stimmen⸗Mehrheit, im Verhaͤltnisse von 1 unter 500 Einwohner von dem Con⸗ seil jeder Gemeinde gewaͤhlt werden. „Art. 5. Die “” der Municipal⸗Behoͤrde, welche rgehenden Artikels zu den Cantonal⸗Ver⸗ sammlungen zu berufen sind, werden auf 6 Jahre ernannt, und sind stets wieder waͤhlbar. Sie werden nicht mit zu der Zahl der im §. 1. Artikel 4 erwaͤhnten Hoͤchstbesteuerten gerechnet. Art. 6. Die Cantons⸗Versammlung wird von dem Koͤnige zusammenberufen, und von dem Maire des Hauptortes des Can⸗ tons praͤsidirt; dieser ernennt eines der Mitglieder der Versamm⸗ lung zum Secretair; 4 Serutatoren werden durchs Loos gewaͤhlt. „Art. 7. In den Staͤdten, welche in mehrere Cantone ge⸗ theilt sind, besteht die Versammlung eines jeden dieser Cantoner⸗ 1) aus den hoͤchstbesteuerten Buͤrgern derselben, gemaͤß dem §. 1. des Art. 4.; 2) aus den im Cantone angesessenen Mitgliedern der Mu⸗ naicipal⸗Behoͤrde der Stadt und aus den, nach §. 2. des Art. 4. gewaͤhlten Mitgliedern der Municipal⸗Behoͤr⸗ —dden der Land⸗Gemeinden. Diese Versammlungen werden von dem Maire und den Ad⸗ juncten der Stadt, in der Reihefolge ihrer Ernennung, praͤsidirt. Art. 8. Die Raͤthe muͤssen unter denjenigen Hoͤchstbesteuer⸗ ten des Cantons gewaͤhlt werden, welche in die erste Haͤlfte der zur des Art. 4. anzufertigenden Liste eingetragen find Art. 9. Die Mitglieder der Municipal⸗Behoͤrden, die, nach dem Betrage ihrer Steuern, auf den ersten Theil der Liste der

des obigen

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Hoͤchstbesteuerten gehoͤren wuͤrden, behalten ihr Waͤhlbarkeits⸗Recht

Versammlung der

Abtheilung zu einer so wird fuͤr diese Ab⸗

99. gemaͤß, ein provisori⸗

8

Eiuwilligung ihres Municipal-Conseils bedarf.

In Betreff der Stadt Paris wird noch ein be⸗

den auf die Cantone im Verhäͤltnisse ihrer Bevoͤlkerung repartirt.

1) Aus den in der indirecten Steuer⸗Rolle am hoͤchsten

.

Gemeinden geschlagen werden, wenn ihr Municipal⸗Conseil nicht

Art. 2. Sind der Cantone weniger als 9, so werden die Mit⸗ 8