1829 / 88 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

nachdem sie durch eine Koͤnigl. Verordnung definitiv bestaͤtigt worden sind. 1 I Art. 68. Das General⸗Conseil berathschlagt uͤber die Schwierigkeiten, die sich uͤber solche gemeinnuͤtzige Bauten, welche mehrere Communen gemeinschaftlich betreffen, erheben oͤchten. . E“ vee entscheidet, nach Anhoͤrung des Bezirks⸗Conseils, uͤber den Nutzen jener und ordnet die Kosten⸗Vertheilung er die Gemeinden an. 8 eh- Das Resultat der Berathung kann von dem Praͤfekten nicht veraͤndert werden; aber es bedarf zu deren Vollziehung dessen mmung. 1 8Z sonl hierdurch den Bestimmungen des Art 9. des Gesetzes vom 28. Juli 1824, in Betreff der Feldwege, kein Ab⸗ . eschehen. bruch gescheh Das General⸗Conseil berathschlagt uͤber die Ver⸗ wendung der Centimen, die in dem jaͤhrlichen Finanz⸗Gesetze zur Bestreitung der dem Devpartement zur Last fallenden Aus⸗ gaben, wie solche nachstehend im Art. 77. aufgefuͤhrt sind, fest⸗ gesetzt werden. 1 8 p Art. 70. Auch berathschlagt es uͤber die in dem besondern Interesse des Departements zu machenden Ausgaben, und uͤber die Mittel zur Bestreitung derselben. 1 Art. 71. Es berathschlagt ferner uͤber die Geschaͤfte, die sich auf das Sess beziehen, und bewilligt die hierzu besonders 8 esetzten Centimen. G deaie er. 72. Das General⸗Conseil laͤßt sich die Rechnung, die der Praͤfekt uͤber die Verwendung der in den Budgets des De⸗ partements eroͤffneten Credite abzustatten hat, vorlegen und pruͤft dieselbe. seghe lb⸗ laͤßt sich gleichmaͤßig die, ebenfalls von dem Praͤ⸗ fekten ahbzustattende Rechnung uͤber die ruͤckstaͤndigen Fonds, so wie die Rechnung uͤber die Einnahme und Ausgabe fuͤr die Un⸗ terhaltung des Katasters, vorlegen und pruͤft dieselben.

Art. 73. Das General⸗Conseil kann durch die Dazwischen⸗ kunft seines Praͤsidenten seine Meinung uͤber die Lage und die Beduͤrfnisse der verschiedenen Verwaltungs⸗Zweige, die das De⸗ partement zu versehen hat, direct an den Minister des Innern

gelangen lassen. u 8 Art. 74. Der Konig beruft jaͤhrlich die General⸗Conseils zusammen; ihre Sitzung darf nicht laͤnger als 14 Tage dauern.

Art. 75. Der Praͤfekt uͤbergiebt bei der Eroͤffnung der Siz⸗ zung dem General⸗Conseil die zu seinen Berathungen erforder⸗

lichen Documente. 1— Der Praͤfekt hat Eintritt in das Conseil; es wird ihm Ge⸗

hoͤr geliehen, so oft er solches verlangt; doch darf er nicht zu⸗

gegen seyn, wenn das General⸗Conseil uͤber die Rechnungen be⸗ rathschlagt, die er diesem vorzulegen hat.

Art. 76. Wenn das General⸗Conseil auseinander geht, ohne die Vertheilung der directen Steuern vorgenommen zu ha⸗ ben, so schreitet der Praͤfekt im versammelten Praͤfekt 5 von Amtswegen zu diesem Geschaͤfte. 8

. K a p 1 te 8. 3. A“ Von den Lasten und den Einkuͤnften der Departe⸗ ments und von dem Departemental⸗Rechnungs⸗

wesen. Art. 77. Se Fü⸗zens aufgefuͤhrten Ausgaben fallen den Departements zur Last, als: 4 8 vee- die Miethe und die Steuern von den Praͤfektur⸗Gebaͤu⸗ veng so wie die Erhaltung und Erneuerung des Mohi⸗ 8b 2) 8 gemöbnllchen Ausgaben fuͤr die Departements⸗ efaͤngni e; 8 3) die Sv fuͤr die Armen⸗Depots und Arbeitshaͤufer, so wie die Unterstuͤtzungen zur Abstellung der Bettelei; 4) die Casernirung der Gensd'armerie und die Anschaffung der Betten fuͤr dieselbe; 5) die Miethe, das Mobiliar und die kleinen Ausgaben fuͤr die Gerichtshoͤfe und Tribunäaͤle; 3 6) die Instandhaltung der Gebaͤude der Praͤfektur, der Tribunaͤle, Gefaͤngnisse, Armen⸗Depots, Casernen und sonstigen Departements⸗Gebaͤude;

7) die Instandhaltung der Departements⸗Straßen und sonstige, das Beste des Departements bezweckende Bau⸗ ren, die in dem Budget der Bruͤcken und Chausseen

nicht aufgefuͤhrt sind; die Ausgaben fuͤr die Findelkinder und verlassenen Kithnder, unbeschadet der Unterstuͤtzungen der milden Anstalten und Gemeinden, nach Maaßgabe des Art. 28.

des Gesetzes vom 31. Juli 1821; ) die Ausgaben fuͤr die Irrenhaͤuser, unbeschadet der Unterstuͤtzungen der milden Anstalten und Gemeinden; 10) die Entschaͤdigungen fuͤr den Grund und Boden und Ebbi“ 892 zu den obigen Zwecken erworben vworhen

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11) die Ausgaben fuͤr die Ackerbau-Gesellschaft,; Deepartements⸗Pepinidren, zur Aufmunterung . bpeaus und Gewerbfleißes, fuͤr die Hebammen⸗Zz fuͤr den Entbindungs⸗Cursus, und an Unterst fuͤr die medicinischen Secundair⸗Schulen, fuͤr die breitung der Schutz⸗Pocken⸗Impfung und zur 8 tung ansteckender Krankheiten; 12) die Beisteuer zu den Penstonen der ehemaligen, feektur⸗Beamten, nach Maaßgabe des im Departe bestehenden Reglements;

13) die Praͤmien fuͤr die Ausrottung schaͤdlicher Thie 14) die Transport⸗Kosten der Gefangenen und Vagahn 15) die den Armen und entlassenen Galeeren⸗Selaug

bewilligenden Reisegelder;

16) die Druck⸗ und Publications⸗Kosten der Wahl⸗ Geschwornen⸗Listen; die Kosten fuͤr die Abhaltm Wahl⸗Collegien und der Cantons⸗ und Bezitzz sammlungen; die Druckkosten fuͤr die Budgetz n.

Devpartements⸗Rechnungen, die Haͤlfte der Kost

die zehnjaͤhrigen Register des Personenstandes, ii zung und Beleuchtung der Wache des Pr. (Gebaͤudes, die Controllirung des Lohnfuhrwert

17) Die eintreiblichen Schulden des Departementz

Art. 78. Die Ausgaben, welche den Departementzg fallen, werden bestritten;

1) aus den Einkuͤnften ihres Eigenthums und au

Verkaufs⸗Ertrage der dem Departement gehoͤtz

vweglichen und unbeweglichen Guͤter;

2) aus dem Ertrage der Zoͤlle, zu deren Erhebu Vortheile des Departements die Regierung, 9 setzen gemaͤß, ihre Einwilligung gegeben hat; 3.,) aus dem Ertrage der Zusatz⸗Centimen zu dene

wwie solche von den Departements, nach Maaßg jaͤhrlichen Finanz⸗Gesetzes und des nach dem

Koͤnige festgestellten und durch die Gesetzsammln

kannt gemachten Vertheilungs Tableau, jedem

teement uͤberwiesenen Antheils an der durch Gesetz bestimmten Gesammt⸗Summe, zu erhebeh

Art 79. Die in den vorhergehenden Artikeln erni Ausgaben und Einnahmen werden in das Budget aufgenmn welches der Praͤfekt zu entwerfen, das General⸗Conseil zl tern, und der Koͤnig definitiv festzustellen hat.

Art. 80. Die, kraft des obigen Art. 70. von dem Gah Conseil in dem besonderen Interesse des Departements be⸗ ten Ausgaben werden von dem gedachten Conseil vermittt! facultativen Zusatz⸗Centimen zu den Steuern mit der C migung des Koͤnigs und in den von dem Finanz⸗Gesetze a lich bestimmten Graͤnzen bestritten.

Die gedachten Geldbewilligungen werden dem Koͤn Bestaͤtigung vorgelegt; sie koͤnnen indessen weder in ihrer mung veraͤndert, noch ermaͤßigt werden.

Art. 81. Wenn ein General⸗Conseil es zum Bestat Departements fuͤr nothwendig haͤlt, V lichen Steuer eine Ausgabe zu bestreiten, welche den, in Finanz⸗Gesetze festgestellten Betrag der facultativen Cemn⸗ uͤbersteigt, so kann die Erhebung der gedachten außerordent

Steuer nur durch ein Gesetz verfuͤgt werden.

Art. 82. In dem Falle, wo das General⸗Conseil es messen sindet, vermittelst einer Anleihe zu einer dem D. ment nuͤtzlichen Ausgabe zu schreiten, kann diese Anleih vermoͤge einer durch ein Gesetz zu ertheilenden besonden maͤchtigung eroͤffnet werden. 1 Art. 83. Der mit den Departemental⸗Ausgaben beamg Rechnungs⸗Beamte darf nur auf die Anweisungen des ten und in den Graͤnzen der im Budget des Departeme oͤffneten Credite Zahlung leisten. 1 Axt. 84. Der Praäsert legt dem General⸗Conseil die nung uͤber Einnahme und Ausgabe, wie solche in dem des Departements festgestellt worden, ferner die Rech nun die ruͤckstaͤndigen Fonoͤs, und die Rechnungen uͤber die si Kataster verausgabten Gelder vor. V Axt. 85. Diese Rechnungen werden vorlaͤufig von do neral⸗Conseil festgestellt und sodann dem Koͤnige zur desßs Genehmigung vorgelegt. V1 Der Praͤsident des General⸗Conseils theilt dem N des Innern direct seine Bemerkungen uͤber die demseltt Pruͤfung vorgelegt gewesenen Rechnungen mit. Art. 86. Eine Berechnung der Einnahme, welgce betreffende Rechnungs⸗Beamte fuͤr das Departement gehant so wie eine h chegeh der durch den Zahlmeister bestritt Ausgaben, werden jaͤhrlich dem General⸗Conseil vorgelegt

eine Bestimmung. ,

Hinsichtlich des Seine⸗Departements wird ei rlassen werden.

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Beim Ablaufe des Vierteljahrs wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß die Bestellungen auf diese Zeitung, nebst

eration, hier am Orte bei der Redaction u machen sind, und daß der Preis fuͤr den uͤbrigens den hiesigen Abonnenten das bird. Wir bemerken zugleich, 1 die Preußischen Staaten auch fernerhin unent Blattes auf 1 Rthlr. 10 Sgr. fuͤr das Jahr, oͤder

Nachrichten.

Kronik des Tages.

cgereist: Der Koͤnigl. Franzoͤsische Cabinets⸗ Gazor, von St. Petersburg kommend, nach Paris.

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Frankreich. utirten⸗Kammer. In der Sitzung vom z statteten zuvoͤrderst die Herren Thonard und Hericht uͤber die letzten vier, der Kammer vorgeleg⸗ 8Entwuͤrfe von oͤrtlichem Interesse ab, und stimm⸗ ren Annahme. Demnaͤchst wurden die Berathun⸗ das Tabacks⸗Monopol fortgesetzt und beendigt. In ag vom 18ten war die allgemeine Discussion ge⸗ vorden. Jetzt machte der Berichterstatter, Mar⸗ Cambon, sein Röésumé. Die Vertheidiger des wurfes, aͤußerte er, behaupteten, daß das Mono⸗ cht anderweitig ersetzen ließe; waͤre dies wirklich so wuͤrde man die Verlaͤngerung desselben nicht auf mte Zeit, sondern fuͤr immer verlangt haben; da aber nicht thue, so gehe hieraus schon allein hinlaͤng⸗ daß es allerdings moͤglich sey, das Monopol durch kultur⸗ und Handels⸗Freiheit angemesseneres System n weshalb er auch bei den Antraͤgen der Commis⸗ sselbe, statt auf 6, nur auf 2 Jahre zu verlaͤngern, Der Praͤsident verlas hierauf den aus einem Irtikel bestehenden Gesetz⸗Entwurf, und bemerkte, lmendements dazu in Vorschlag gebracht worden Enlich von Hrn. v. Brigode, welcher die Verlaͤnge⸗ Monopols auf ein Jahr, von der Commission, auf zwei, und von dem Marquis von Cordoue,

fuͤnf Jahre festgesetzt wissen wolle. Jetzt bestieg nz⸗Minister die Rednerbuͤhne. Er bemerkte, dier verschiedene Mittel, den Taback zu besteuern: penn man den Anbau und Verkauf desselben gaͤnz⸗ gebe, und nur einen Einfuhr⸗Zoll davon erhebe; man außer dem Eingangs⸗Zolle noch eine Fabri⸗ are, jedoch ohne eine Controlle einfuͤhre; oder wenn solche Taxe mit einer Controlle einfuͤhre, oder endlich, n das Monopol beibehalte; die erstere Methode, 790 bis 1798 bestanden, habe jaͤhrlich im Durch⸗ r 1,800,000 bis 2,400,000 Fr., die zweite, deren von 1798 bis 1804 bedient, 4,785,000 Fr., die dritte, bis 1811, etwa 16 Millionen Fr. eingetragen; bei n aber sey der Ertrag allmaͤhlig bis auf 46 Millio⸗ bei einem Absatze von 11 Millionen Kilogramm ge⸗ Der Minister untersuchte hierauf zwei verschiedene e, die von der Commission und Herrn von Gouve ies gemacht worden sind, um die gedachten 46 Mill. e Weise aufzubringen; er fand sie beide unzureichend;

sich dadurch von selbst,

d⸗ füͤgte er hinzu, seyen zahlreiche Einwendungen gegen v11AAA2XA“

(Hausvoigtei⸗Platz Nr. 1.), in den Provinzen aber bei den Koͤnigl. Post⸗ 9 ds, Staacs agf 1 vg; 15 - 228 att, am Vorabend seines Datums, durch die Stadt⸗Post frei ins Haus daß die Abonnenten der Staats⸗Zeitung den damit verbundenen 21 8 eltlich erhalten, fuͤr die Nicht⸗Abonnen ten ehn Silbergroschen viertellaͤhrlich festgesetzt ist.

15 Sgr. vierteljaͤhrlich festgestellt

Allge meinen Anzei⸗ aber der

vM 14““ das Monopol vorgebracht worden; man habe es als nachtheilig fuͤr das allgemeine Beste, als einen Eingriff in das Eigen⸗ thumsrecht und als eine Verletzung der Charte geschildert. Die erstere Behauptung sey

Preis des letzt⸗

indessen unrichtig, da man das

Monopol gerade deshalb beibehalten wolle, um den Steuer⸗ 3

pflichtigen ihre Last zu erleichtern;

aus demselben Grunde

aber sey auch das Verbot der Tabacks⸗Kultur in gewissen Departements nothwendig und durch das Beispiel Englands,

wo das Eigenthumsrecht ebenfalls in gewissen Faͤllen dem allgemeinen Besten weichen muͤsse,

aber auch die Behauptung einer Verletzung der Charte widerleg

hinlaͤnglich gerechtfertigt; daß dem Eigenthume durch das Verbot

des Tabacks⸗Baues kein eigentlicher Schaden zugefuͤgt werde, und daß dieses Verbot selbst, wie manches andere, nur in Folge

eines Gesetzes bestehe;

Monopol die Production hemme; diese sey vielmehr seit dem Jahre 1826 von 11 Millionen auf 13 Millionen Kilogramme

gestiegen; aber auch der Ausfuhr schade das denn diese Ausfuhr sey voͤllig frei, und wenn sie dessenun⸗ geachtet abgenommen habe, so muͤsse man den Grund ledig⸗ lich darin suchen, in Frankreich kauften, denselben jetzt selbst bauen. Constant“, so schloß der Redner, „hat der jetzigen des Finanz⸗Ministers die fruͤhere Meinung eines Pairs von Frankreich entgegenstellen und mich dadurch mit mir selbst in Widerspruch bringen wollen; zu dieser fruͤheren Meinung bekenne ich mich indessen auch jetzt noch. Es war damals

in der Pairs⸗Kammer die Rede davon, das Tabacks⸗Mono“. 8

pol auf 99 Jahre in Entreprise zu geben. Einem solchen Privilegium zu Gunsten einer Privat⸗Gesellschaft glaubte ich mich aus allen meinen Kraͤften widersetzen zu muͤssen, und ich wuͤrde es auch heute noch thun, wenn der Antrag wie⸗ derholt wuͤrde. Ohne Zweifel sind die Meinungen, die sich gegen das Monopol erheben, hoͤchst achtbar; wenn mich aber die Ruͤcksicht fuͤr sie nicht zuruͤckgehalten haͤtte, so wuͤrde ich auch die Verlaͤngerung des Monopols, nicht bloß auf 6 Jahre, sondern fuͤr immer verlangt haben. Die Kammer

mag jetzt ein, zwei, drei Jahre bewilligen, immer muß es seyn man wahrlich nicht mit machen wuͤrde.

ihr einleuchten, daß, wenn einst die Rede davon sollte, die Abgaben zu ermaͤßigen,

der Tabacks⸗Steuer den Anfang dazu

daß die Laͤnder, welche fruͤher den Taback

Hr. B.

Meinung

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Monopol nicht,

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Man sagt uns, wir sollten eine Untersuchungs⸗Commisston

niedersetzen. meinen Interesse in Widerspruch bereits befragt worden? Hat man nicht schon Producenten,

Fabrikanten und Verkaͤufer vernommen, und sich sonach alle .. Ich wie⸗

nur mit voller Sachkenntniß hat die Regierung

angetragen,

moͤglichen Aufschluͤsse uͤber die Sache derhole es; auf eine 6jaͤhrige Verlaͤngerung des Monopols und ich beharre daher dabei.“ Nach dieser Rede wollten mehrere Deputirte zugleich das Wort ergreifen, der Praͤsi⸗ dent machte ihnen aber bemerklich, daß die allgemeine Dis⸗ cussion bereits geschlossen sey, und eine fernere Berathung sich reglementsmaͤßig nur uͤber die in Vorschlag gebrachten Amendements erstrecken duͤrfe. Er verlas hierauf zuerst das Amendement des Herrn von Brigode. Der Marquis von Andigné bekaͤmpfte dasselbe und stimmte fuͤr den Antrag der Regierung. Herr B. Constant erklaͤrte zuvoͤrderst,

verschafft?

daß er dem Finanz⸗Me hister volle Gerechtigkeit widerfahren

Wozu das? Sind nicht. alle mit dem allge; stehende Privat⸗Interessen

eben so ungegruͤndet sey es, daß das