mminal⸗Kosten fuͤr dieselben und
der Bauerguͤter in Folge freiwilliger Parcellirung, Verschuldung und Natural⸗Theilung bei Vererbung verringert und geschwaͤcht werde. Wiewohl Wir nun keinesweges von denen Unseren ge⸗ treuen Staͤnden dieserhalh vorgelegten Vorschlaͤgen die von den⸗
elben besorgten Nachtheile fuͤr die Landes⸗Kultur absehen koͤn⸗
en, so wollen Wir dennoch bei den Uns vorgetragenen aus den
speciellen Verhaältnissen“ der Provinz und der Sinnesart des Schlesischen Bauernstandes hergeleiteten Wuͤnschen die Sache fuͤr jetzt auf sich beruhen lassen II. Die Uns allerunterthaͤnigst vorgelegten An⸗ 8 traͤge, Bitten und Beschwerden detreffend. 1. Die Unseren getreuen Staͤnden im Landtags Abschiede vom 2. Juni 1827 gnäͤdigst verheißenen Maaßregeln wegen Er⸗ weeiterung und Verschaͤrfung der Vieh⸗Quarantgine-⸗Anstalten sind durch eingetretene Hindernisse und vornamlich durch die im Herbste des naͤmlichen Jahres in Ober⸗Schlesten ausgebrochene Rinderpest in der Ausfuͤhrung aufgehalten worden, nach Anzeige iserer Minister der Geistlichen⸗, Unterrichts⸗ und Medicinal⸗ ngelegenheiten und des Innern sind dieselben aber nunmehr in Gang gebracht, und haben Unsere getreuen Staͤnde deren Ausfuͤhrung in Kurzem zu gemaͤrtigen. Auch sind Unsere Mi⸗ nister angewiesen worden, denselben auf dem naͤchsten Provin⸗ zial⸗Landtage Auskunft daruͤber zu ertheilen, in wie weit Ihre diesfaͤlligen auf diesen Gegenstand Bezug habenden Antraͤge da⸗ bei haben beruͤcksichtigt werden koͤnnen, oder durch we che Maaß⸗ regeln die von ihnen in Vorschlag gebrachten ersetzt worden sind. 2. Auf die unterthaͤnigsten Bitten, um Fortsetzung des Re⸗ monte⸗Ankaufs in Schlesten, geben wir Unsern getreuen Staͤnden zu erkennen, daß wenn gleich die im verflossenen Jahre in Schle⸗ sten abgehaltenen Remonte⸗Maͤrkte keine befriedigende Resultate gewaͤhrt haben, indem nach Anzeige Unsers Kriegs⸗Ministers nicht mehr als 71 Pferde gekauft werden konnten, und auch diese sich bis jetzt in den Remonte⸗Depots nur als mittelmaͤßig entwickel⸗ ten: dennoch, in Erwartung, daß, wie die Staͤnde hoffen lassen, mehr und bessere Pferde auf den Maͤrkten werden zum Kauf ge⸗ stellet werden, und um die Hoffnungen derjenigen Pferdezuͤchter zu beleben, welche das Landes⸗Gestuͤt mit Vorsicht und Ausdauer begiuteg, fernere Remonte⸗Ankaͤufe in Schlesien angeordnet wor⸗ en sind.
Im Uebrigen aber geben Wir zu erwaͤgen, wie durch die Er⸗ weiterung des Schlesischen Land⸗Gestuͤts den Landwirthen alle Gelegenheit dargeboten worden, zum Armee⸗Dienst brauchbare Pferde von guter Race zu erziehen, weshalb um so mehr erwar⸗ tet werden muß, daß sie dagvon einen guten Gebrauch machen werden, als die Remonte⸗Commission nur fehlerfreie und geschonte
ferde kaufen darf, selbige aber, damit die Pferdezuͤchter sie außer
ebrauch lassen koͤnnen, schon in dem Alter von 3 Jahren annehmen. Dagegen kann G 3. das Gesuch um Entbindung der Dominien und der Stadt⸗Communen von Uebertragung der Criminal⸗Kosten nicht Fwähf werden, indem, was die Dominien anlanget, selbige sich im Besitze der Patrimonial⸗Jurisdiction und der damit verbundenen Vor⸗ theile befinden, und daher auch die Lasten der Gerichtsbarkeit zu tragen verpflichtet sind. Welche Erleichterung dieser Lasten in Verfolg der im. Gesetze vom 21. Juni 1816 enthaltenen Zusage ulässig seyn wird, kann sich erst nach Beendigung der jetzt im erke seyenden Revision der Gesetzgebhung ergeben. Was aber die Staͤdte betrifft: so sind solche durch das Gesetz vom 30. Mai 1820 und Unsern Cabinets⸗Befehl vom 3 October 1821 von allen Beitraͤgen zu der Besoldung der Gerichts⸗Behoͤrden befreit und dadurch sehr wesentlich erleichtert worden. Die andern Juris⸗ dictions⸗Lasten aber muͤssen dieselben auch ferner tragen, wie ihnen denn auch alle Gerichtsnutzungen, außer den Sporteln, auch fer⸗ ner Fesgse Cefidel.⸗ Untersuch
4. Das Gesuch, die Untersuchung und Bestrafung der Dieb⸗ staͤhle unter 5 Rthlr. den Polizei⸗Behoͤrden zu fiberweisen wird bei der jetzt sich im Werke benndenden Revision der Criminal⸗ Ordnung in sorgfaͤltige Erwaͤgung gezogen werden. 2
auch den nicht auf Lebenszeit angestellten Actesst huhaen geß Hensr I 2- hiernach den §. 28. des Gesetzes vom 7. Junt 1821 abzuaͤndern, zur Revist vernecses nyoen z n, zur Reviston der Gesetzgebung Auf den Antrag wegen gaͤnzlicher Befreiung der mit Gar⸗ nison⸗ oder Invaliden⸗Compagnieen heu ffeechn Snaht t eür⸗ den von der Verpflichtung zur Armen⸗ Verpflegung der Frauen und Kinder und Wittwen der bei solchen Truppentheilen stehen⸗ den Unterofftciere und Soldaten, wie von der Tragung der Cri⸗ wegen Uebernahme der hieraus entstehenden Kosten auf die Staats⸗Kassen, 58 zwar san jetzt nicht eingegangen werden; dagegen aber hahben Wir bereits vor Eingang dieses Gesuchs Unserer getreuen Staͤnde, in Erwaͤgung, daß die mit Garnison⸗ und Invaliden⸗Compagnieen bequartierten Ssn Ffe. g gechch⸗ ReFfaß icgn⸗ belaͤstigt sind, einen b Fonds zu bilden bewi . ils. g9 bcnher ü8 R8, 9 igt, der dazu dienen soll, theils men, theils auch in den Faͤllen auszuhelfen, wo es bei Verarmun der Militair⸗Angehoͤrigen an der Verpflichtung einer Anzelnen Commune gaͤnzlich fehle, und auch die Land⸗Armen⸗Anstalten der Prhlh hinlaͤngliche Aushuͤlfe nicht gewaͤhren. Von dieser Maaß⸗ . vegc Feuß . 8 würalg dabgewartet werden, und behalten Enkschtiezuna n Erfahrungen Unsere weitere
t n Eb 5. das Gesuch,
Forst⸗Beamten in den Glaubwuͤrdigkeit beizulegen,
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ben uͤberlassen, den Gegenstand
Faͤlle den Communen zu Huͤlfe zu kom⸗
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72. Der Vorschlag: fuͤr schwere und incorrigible Verzzg die Strafe der Deportation festzusetzen, soll bei der Revisig Criminal⸗Rechts gepruͤft und erwogen werden.
8. Auf die Beschwerde Unserer getreuen Staͤnde, wegen ungerechtfertigt erscheinenden Gebrauchs der Gerichts⸗Bahl bei Aburtelung der Rechts⸗Streitigkeiten uͤber Forst⸗Serv geben Wir denselben zu erkennen, daß die Vorschriften §§. I0 des Edicts vom 14 Sept. 1811 wegen Befoͤrderung der Kultur sowohl ruͤcksichtlich der Art und Weise, wie diesell Ausfuͤhrung zu bringen sind, als ihrem wesentlichen Inhalte durch die Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 182 mentlich durch die §§. 131. f. f. ad 166. f. f naͤher bestimmt und q dert sind, und daß deshalb sowohl, als ruͤcksichtlich des Zusamm ges dieser Vorschriften mit den allgemeinen Gesetzen, und der a selben zu entnehmenden Erklaͤrung bei der Anwendung, die ind gebrachte Anweisung der Gerichte, bei Streitigkeiten uͤhe Schonung der Forsten nach jenen Vorschriften zu entscheide so weniger statt haben kann, als Unsere getreuen Staͤnde die scheidungen, aus welchen sie den Anlaß zu ihrem Gesuch nommen, nicht beigebracht haben. Im Uebrigen bleibt es; — in der naͤcchsten Landtags.⸗ sammlung nochmals in Erwaͤgung zu nehmen.
9 Der Antrag: die Reguürung kaufmaͤnnischer Concur schiedsrichterlichen Commission mit kaufmaͤnnischen Assesson uͤbertragen, soll bei der Reviston der Gesetzgebung beruͤcksichtigtn
.10. Dem Antrage, die Anstellung von Schiedsmaͤnner Friedensrichtern, gleichwie es im Koͤnigreich Preußen gesc auch in Schlesien anzuordnen, kann fuͤr jetzt nicht stattge werden; da diese Anordnung in Preußen nur versuchswes troffen ist, so muß vorerst abgewartet werden, welchen Erfo ser Versuch haben, und, ob dadurch die zweckmaͤßige Bei entstehender Streitigkeiten eher, als auf dem bisherigen ge chen Wege, erfolgen wird. Bei der im Werke begriffenen sion der allgemeinen Gerichts⸗Ordnung wird indeß die Rü. keit der getroffenen Einrichtung nochmals in Erwaͤgung ge⸗ und dabei auf die von Unsern getreuen Staͤnden in Vo gebrachten Modificationen derselben Ruͤcksicht genommen we
11. Da das von Unsern getreuen Staͤnden in Antra⸗ brachte Verbot des Huͤtens des Viehes in der Nachtzeit von allgemeinem Interesse ist, und fuͤr die besonderen Verheé Schlestens nicht vorzugsweise dringend erscheint; so habe es fuͤr rathsam gefunden, zuvoͤrderst daruͤber die Meinun aus andern Provinzen zu vernehmen. Die beantragten B kungen des Treibens des Viehes auf Lanostraßen und We der Nachtzeit dagegen, koͤnnen, als den gemeinen Verkehr be und erschwerend, nicht genehmigt werden.
12. Auf den Antrag Unserer getreuen Staͤnde, wegen P rung der Bestimmung des §. 207 der Verordnung wegen! nisation der General⸗Commissionen vom 20sten Juni 1817, Wir genehmigt, daß eine der bei Gelegenheit der durch zi neral⸗Commission bewirkten Auseinandersetzungen gefertigten Karten den Interessenten und zwar zu den Haͤnden der Dom und wo ein Dominium nicht vorhanden ist, zu Haͤnden meisten betheiligten In Verpflichtung jedoch fuͤr den Empfaͤnger und Verwahrer, i auf Ansuchen eines jeden einzelnen Theilnehmers zur E. vorzulegen. Wir haben Unsern Minister des Innern hiel unter Vorbehalt naͤherer zu treffender Bestimmung bei der Uns befohlenen Revision der vorgedachten Verordnung, mil weisung versehen. E
43. In Betreff der wegen der Klassen⸗Steuer Uns vor genen Gesuche, eroͤfnen Wir Unsern getreuen Staͤnden, da unvermeidliche Stagts⸗Beduͤrfniß zur Zeit nicht verstattet, ihrem Antrage die Vorschrift aufzuheben, nach welcher i Regel die Besitzer kleiner mit keinem weitern Grund⸗Eigm
verbundenen Haͤuser, wenn sie auch sonst lediglich auf e
woͤhnlichen Tagelohn fuͤr ihre Hand⸗Arbeiten heschraͤnkt si.h
11ten Steuer⸗Stufe eingeschaͤtzt werden muͤssen, da & Steuer⸗Stufe nur fuͤr die ganz besitzlosen Tagelohner und! Arbeiter und fuͤr das gemeine sondern Verhaͤltnissen schon jetzt geeignete Beruͤcksichtigung eit Deren zweiter Antrag, wegen Aufhebung der Revision Berichtißüns der Veranlagungs⸗Listen von Seiten der Behl ist aber dem Gesetz entgegen, und durch das vorgeschriebene fahren bei der Veranlagung und die Verstattung der Beschne fuͤhrung in mehreren Instanzen ein hinlaͤnglicher Schut jede dem Gesetze zuwiderlaufende Willkuͤhr gegeben. 14 Anlangend den Antrag Unserer getreuen Staͤnde, Landtags⸗Commissarius AnhenH 3, werden moͤge, mit der rufung der Landtags⸗Mitglieder eine summagrische Anzeige der Landtage vorzulegenden Gegenstaͤnde zu verbinden, um jene durch in den Stand zu setzen, sich mit den betreffen den An gabeiten genau bekannt zu machen, und fuͤr die Verhandlu ch gruͤndlich vorzubereiten, so haben dieselben zu erwaͤgen, dieser Zweck niemals durch eine bloß allgemeine Bezeichnung zur Berathung des Landtags bestimmten Gegenstaͤnde, son nur durch die Mittheilung des vollstaͤndigen Inhalts uü vaposisnen wuͤrde erreicht werden assungsmaͤßig nicht eher als bei Eroͤffnung des Landtages dh gen kann, so muß der gegenwaͤrtige Antrag abgelehnt werden „„Die Beschaffung eines angemessenen und bleibenden 8. fuͤr die provinzialstaͤndischen Versammlungen ist die Sache
rer getreuen Staͤnde, und zen deren Fuͤrsorge uͤberlassen bleiben; weshalb dem Gesuche
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Interessenten ausgeantwortet werde, m
Gesinde bestimmt ist, und dahhh
können; da solche aber
muß hier wie in den uͤbrigen Pref
veisung eines Koͤniglichen Gebaͤudes zu diesem Zweck nicht fahrt werden kann. 1 s 5. Auf die in Bezichung auf die hergamtlichen Verhaͤltnisse Prvbin an Uns eingereichten Gesuche haben Wir Folgen⸗ hlossen: 1G sche⸗ Anstellung der Schichtmeister betreffend. gen Gewerken soll hinfuͤhro eine Frist von etwa 6 Wochen porschlage eines Schichtmeisters, Behufs der Pruͤfung und gung desselben, gesetzt, und nach fruchtlosem Ablauf dieser ie Anstellung der Bergwerks⸗Behoͤrde vermoͤge des Devo⸗ rechts uͤberlassen werden. G Die nachgesuchte Einwirkung der Gewerke bei lirung der Steinkohlen⸗Taxe betreffend. sie Bestimmung der mit Zuziehung der Gewerke alljaͤhrlich lirenden Taxen kann zwar nicht von der Einwilligung der fe abhaͤngig gemacht werden, dagegen aber soll auf jeder leine doppelte Taxe, die eine fuͤr den allgemeinen Debit, dere fuͤr den Verkauf an die Huͤttenwerke und aͤhnliche Anstalten unter Zuziehung der Gewerke regulirt werden. Die erbetene Befreiung der Zinkhuͤttenwerke ntrichtung zweier Kuxe anbelangend.. om 1. Januar k. J. an sollen die Schlesischen Zinkhuͤtten, Berg⸗Regal ganz unabhaͤngige Fabrik⸗Anstalten angesehen, naͤß von allen auf dem bisherigen Verhaͤltnisse beruͤhenden und Leistungen an die Bergwerks⸗Knappschafts⸗Kasse gegen tleistung jedoch auf ihre bisherige Anspruͤche und Berechti⸗ an die gedachte Kasse entbunden, und wie andere Fabrik⸗ ; den gesetzlich angeordneten allgemeinen Steuern unter⸗ werden; auch sollen bei Anlagen neuer Zinkhuͤttenwerke die ütze der Gewerbefreiheit angewendet und die demgemaͤß er⸗ chen Concessionen unter Beobachtung der allgemeinen Sicher⸗ und Gewerbe⸗Polizei⸗Vorschriften von den Regierungen aus⸗ gzt werden. In Beziehung auf den Antrag: en Abstellung der Entrichtung der Ausbeute⸗ lgelder. ““ 3 de Ausbeute⸗Zaͤhlgelder sollen kuͤnftig nicht weiter erhoben, iaber die Quatembergelder, als zu der den Gewerken gesetz⸗ iegenden Unterhaltnung des Bergamtes bestimmt, angemessen werden, um den Ausfall der Ausbeute⸗Zaͤhlgelder, die bis⸗ ter verschiedenen Formen zur Unterhaltung des Bergamts det worden sind, so viel als nothwendig seyn wird, zu ersetzen. Die Rechnungslegung uͤber die Bergbau⸗Huͤlfs⸗ “ 8 aohr Antrag auf vollstaͤndige Rechnungslegung uͤber die Berg⸗ lfsgelder muß, da derselbe weder als in der Berechtigung erke beruhend, noch als der wohlthaͤtigen Einrichtung und ecke der Bergbau⸗Huͤlfsgelder⸗Kasse entsprechend anerkannt kann, zuruͤckgewiesen werden; dagegen aber soll den Gewer⸗ ch uͤbersichtliche Rechnungs⸗Extraete eine Nachweisung von
-rwendung der Gelder vorgelegt, und dabei jede zur Sache
e Auskunft auf ihr Verlangen gegeben werden.
Endlich 888 8 werden die der gegenwaͤrtigen Petition Unserer getreuen
ge beigefuͤgten Denkschriften Unserm Justiz⸗Minister zur Be⸗ bei der Revision der Gesetzgebung zugefertigt werden. Auf die Antraͤge wegen der Unsern getreuen Staͤnden üßiger erscheinenden Einrichtung des Schul⸗Unterrichts und ung eines polytechnischen Instituts geben Wir denselben zu⸗ zu erwaͤgen, wie die Aufgabe der Elementar⸗Schule sich beschraͤnkt, die Jugend mit den Wahrheiten der christlichen In vertrant zu machen, ihr Ehrfurcht gegen den Landesherrn de Obrigkeit, und Folgfamkeit gegen die Gesetze einzufloͤßen, Lesen, Schreiben und Rechnen zur Fertigkeit zu bringen, practisch zum Denken anzuleiten. Mit dieser Bildung wird einem so einfachen Berufe, als der des gewoͤhnlichen Landman⸗ seiner Bestimmung genuͤgen koͤnnen, ohne daß es noch ei⸗ ee fuͤr den Beruf des Landmannes in der bedarf. 1ot die Schlesischen Landschulen diese Aufgabe loͤsen, davon ins der religidse, gehorsame, biedere und wohlthaͤtige Sinn blesischen Landleute, ihre zunehmende Betriebsamkeit, der den sie auf gute Schulen legen, und deren Bereitwilligkeit ern fuͤr diesen Zweck. Eine Veranlassung, den Schlesischen zulen eine veraͤnderte Richtung zu geben, ist also nicht vor⸗ Bei der Uebereinstimmung der Lebens⸗Verhaͤltnisse des Landes und der kleinen ackerbau treibenden Staͤdte gilt von gteren Schulen das Naͤmliche. agegen fehlt es den mittleren und groͤßeren Staͤdten Schle⸗ n hoͤheren Buͤrger Schulen, die deren maͤnnliche Jugend fuͤr atritt in die Special⸗Schulen vorbereiten, in denen sich jene rdie lohnenderen Gewerbe weiter ausbilden kann. olche hoͤhere Buͤrger⸗Schulen beduͤrfen einiger wissenschaft⸗ bildeter Lehrer, an denen es nicht sehlen wuͤrde, wenn das men in dem Umfange gesichert waͤre, daß qualificirte Maͤn⸗ „Annahme solcher Stellen sich geneigt faͤnden. Dafuͤr zu ist das naͤchste Beduͤrfniß, und dies die Sache der Staͤdte, hoͤhere Buͤrger⸗Schulen brauchen. r weitern Ausbildung fuͤr hoͤhere Gewerbs⸗Thaͤtigkeit bieten lesien die Schulen in Breslau, Oppeln, Neisse und Glei⸗ elegenheit dar, die allerdings nur mit gutem Erfolge benutzt koönnen, wenn ihnen Schuͤler zugefuͤhrt werden, die auf gu⸗ irger⸗Schulen die erforderliche Vorbereitung erhalten haben. n polytechnisches oder Gewerbe⸗Institut, welches dieses Na⸗
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mens wuͤrdig waͤre, ist eine Sache von solcher Ausdehnung und Kostspieligkeit, daß nicht jede gewerbreiche Provinz ein solches be⸗ sitzen, noch weniger auf Staats⸗Kosten ihr daͤsselbe eingerichtet wer⸗ den kann. Schlesien liegt der Hauptstadt, in der ein solches In⸗ stitut besteht, so nahe, daß es dieser Provinz nicht schwer fallen kann, dasselbe zu benutzen.
„Die Wiederherstellung der sonntaͤglichen Katechesen erfordert naͤhere Pruͤfung, welche zu veranlassen Wir Unsern Minister der Geistlichen und Unterrichts⸗Angelegenheiten beauftragt haben.
17. Die Antraͤge der getreuen Staͤnde auf Erlaß des vierten Theils der gesammten Schlesischen Grundsteuer und auf vorlaͤufige Ueberweisung dieses Steuer⸗Antheils zu Fundation einer Schlesi⸗ schen Provinzial⸗Huͤlfsbank sind zur Gewaͤhrung nicht geeignet; in⸗ dem der mannigfachen Mangelhaftigkeit des uͤber die Einrichtung jener Bank aufgestellten Projects zu geschweigen, die Voraussetzun⸗ gen, auf welchen dieser Antrag beruhet, sich als richtig durchaus nicht bewaͤhren, wie die getreuen Staͤnde sich dessen aus der hier⸗ uͤber verfaßten Denkschrift, welche Wir dem gegenwaͤrtigen Land⸗ tags⸗Abschiede anzuschließen befohlen haben, des Naͤheren uͤberzeu⸗ gen werden. Wenn hienach zwar sowohl die Vormeinung, als sey die Provinz im Vergleich gegen andere Theile der Monarchie mit Steuern und Abgaben uͤberlastet, als ferner die uͤber den Verfall und die Verarmung der Provinz im Allgemeinen gefuͤhrten Klagen sich berichtigen, so werden Wir darum nicht minder mit landesvaͤ⸗ terlicher Sorge stets geneigt seyn, die Lasten und Abgaben Unserer getreuen Unterthanen ohne Unterschied noch Vorzug irgend einer Provinz in so weit zu erleichtern, als es die vor Allem nothwendige
Aufrechthaltung des Gleichgewichts im Staats⸗Haushalte nur gestattet.
Durch Ermaͤßigungen bei der Klassensteuer, durch vereinfachte auf Erleichterung der Contribuenten abzweckende Einrichtungen bei der Tabackssteuer, und durch bedeutende Ermaͤhigung des Chaussee⸗ Geldes ist bereits mehrfachen und dringenden Wuͤnschen, so weit zulaͤssig, entsprochen. 1 Fen
„Dagegen werden die getreuen Staͤnde selbst ermessen, daß sich daruͤber, wie und wann fernere Erleichterungen eintreten koͤnnen, im Voraus keine Versicherung geben laͤßt.
Was endlich die bei dieser Gelegenheit geaͤußerte Bitte Unse⸗
rer getreuen Staͤnde wegen oͤffentlicher Kundmachung des Staats⸗
Haushalts⸗Etats fuͤr die naͤchste Verwaltungs⸗Periode angehet, so
wollen Wir diesen Antrag beruͤcksichtiaen, und haben demgemaͤß dem
Finanz⸗Minister den erforderlichen Befehl zugehen lassen. 18) Die von Unsern getreuen Staͤnden erbetene Erklaͤrung:
daß die Bier⸗ und Brandtwein⸗Steuer keine bleibende Abgabe seyn,
sondern, sobald es die Staats⸗Beduͤrfnisse erlaubten, wieder aufße-⸗-
hoben werden solle, kann nicht ertheilt werden, da die in dem Pa⸗ tente vom 23. April 1743 enthaltene Zusicherung, daß den Einsas⸗ sen des platten Landes der Provinz Schlesien keine andere Abgaben zugemuthet werden sollten, sich nur auf die Grundsteuer, und die bei deren Einfuͤhrnng weggefallenen fruͤher bestandenen und den Bo⸗ den⸗Ertrag schmaͤlernden Abgaben bezogen hat, die Einziehung von Consumtions⸗Steuern aber ausdruͤcklich darin vorbehalten worden,
und die Brau⸗ und Brandtweinsteuer nur eine Folge der veraͤnderten
staͤdtischen Accise⸗Verfassung ist, durch welche die Staͤdte aufgehoͤrt haben, der Mittelpunkt der besteuerten Consumtion und nur aus⸗ schließlich zum Betriebe gewisser Nahrungszweige berechtigt zu seyn.
19) Aus dem §. 17 des Edicts uͤber die Einfuͤhrung einer alle⸗ gemeinen Gewerbesteuer vom 2. November 1810, auf welchen das Gesuch um Entschaͤdigung der altberechrigten Brandtwein⸗Brenne⸗ reien Bezug nimmt, kann, da derselbe nur fuͤr diejenige Gewerbe⸗
Gerechtigkeiten Entschaͤdigung zugesichert hat, welche nicht IGb
8
einem Grundstuͤcke haften, und damit in keiner unzertrennlichen Verbindung stehen, die aber dennoch in den Hypotheken⸗Buͤchern
eingetragen sind, ein Anspruch der altberechtigten Brandtwein⸗Bren⸗-⸗
nereien fuͤr den durch die Anlage neuer Brennereien wegen des da⸗ durch erlittenen Schadens nicht abgeleitet werden. Ueberhaupt
aber hat den altberechtigten Brandtwein⸗Brennereien nur in sofern
als sie zugleich ein Bannrecht besaßen, und in diesem Falle nur
innerhalb ihres Bann⸗Bezirks ein ausschließliches Recht des Brandt⸗ wein⸗Brennens zugestanden, mithin vermoͤge desselben Zwangs⸗Bann⸗
rechts, fuͤr dessen Aufhebung die zu bewilligenden Enschaͤdigungen bereits durch den §. 3. Unsers Ediets wegen der Aufhebung des Bier⸗ und Brandtwein⸗Zwangs in der ganzen Monarchie vom 28.
Oct. 1810 und Unsere Verordnung vom 15. Sept. 1818 regulirt
worden sind.
berbeigeschafft werden koͤnnen, die unerschwinglich seyn wuͤrden, da eine gleiche Entschaͤdigung in allen Provinzen des Staats wuͤrde bewilligt werden muͤssen. — *
Die erbetene Ermaͤßigung des Steuer⸗Satzes fuͤr die Brandt⸗ wein⸗Fabrikation gestatten die Beduͤrfnisse des Staats⸗Haushalts nicht, da ein besser oder auch nur gleich gut zur Bestegerung ge⸗ eigneter Gegenstand, als diese, nicht aufzufinden seyn duͤrfte, die dermalige Erhebungsweise der Abgabe in der Form einer Maisch⸗ Steuer ist aber durch die eigenen Antraͤge der Brandtwein⸗Brenne⸗ rei⸗Besitzer herbeigefuͤhrt, mithin von ihnen selbst als die zweckmaͤ⸗ ßigere anerkannt. b
20) Auf den erneuerten Antrag auf Wiederherstellung des
Krug⸗Verlags⸗Rechts geben Wir Unsern getreuen Staͤnden zu er⸗ waͤgen, daß die Ausdehnung der Verlagspflichtigkeit auf die neu⸗
entstandenen Schenke⸗Anlagen mit den Grundsaͤtzen der Gesetze 8 8 streiten und den Verlags⸗Berechtigten eine mit dem Gemeinwohll
nicht vertraͤgliche Erweiterung ihrer urspruͤnglich nur auf einige wenige einzelne Schenkstaͤtten beschraͤnkten Befug nisse gewaͤhren
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Diese gesetzlichen Bestimmungen durch Anordnung neuer Entschaͤdigungen abzuaͤndern, ist aber um so mehr eehrht,;, als der Fonds fuͤr die letzteren nur durch neue Auflagen wuͤrde
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