1829 / 99 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Bening, Heinrich, 25 Jahr alt, Sohn Stadtlohn. 2

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Angebliche Heimath desselben.

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n 1686e. Wolertein. Elkein. 8

Courze.

von Gerhard und Gertraud Gevers

Helmann, Adrian u Lau

Schumulk, Johann Nicaise, Johann 1 Vauguls, Peter

Coupé, Ludwig Stamm, Heinri

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* 8— 8 1 8 b8 Großherjogthum Hessen. 8— urch Verfuͤgung des Großherzogl. Hofgerichtes zu Darmstadt 13““ c., ist bestimmt worden: daß alle absolut gesetzliche Nothfristen (satalia juxis) die, sobald der letzte Tag der Frist auf einen Sonn⸗ oder Feiertag faͤllt, an diesem Tage zu Ende gehen; und daß, die im Laufe derselben vorzunehmenden Hand⸗ lungen vor dem letzten Tage der Frist, und namentlich vor dem Schlusse der Kanzlei des letzten Werktages, in der bestimmten Zeit

bewirkt werden müuͤssen. Die richterlichen peremtorischen Fristen

(fatalia judicis) laufen dagegen an Sonn⸗ oder Feiertagen nicht ab,

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Oeffentliche Bekannt

Edicetgl⸗Vorladung.

Johann Traugott Forster, juͤngster Sohn des vor kurzem ver⸗ storbenen hiesigen Auszuͤglers Johann Gottlob Foͤrsters, welcher im Jahre 1812 bei dem Koͤniglich Saͤchsischen Infanterie⸗Regiment Prinz Anton und dessen 4. Compagnie als Musquetier mit nach Rußland marschiert ist, und seit jener Zeit seinen Angehoͤrigen, von seinem Leben und Aufenthalte keine Nachricht gegeben hat, dessen Vermoͤgen aber in ohngefaͤhr 210 Rrthlr. besteht, oder, daferne er nicht mehr am Leben seinn sollte, dessen Erben und Glaͤu⸗ biger, sind auf den Antrag der Geschwister Foͤrsters, mittelst der an hiesiger Gerichtsstelle, und bei den Stadtmagistraten zu Dres⸗ den, Leipzig, ee Prag, Breslau und Dessau ausgehaͤndigt

ictal⸗ Ladung au

L den 19. September 41829. 1

peremtorisch unter der Rechtsverwarnung, daß im Fall des Aussen⸗ bleibens der Abwesende fuͤr todt, jeder andere aber aller Erb⸗ oder andern Anspruͤche an dessen Vermoͤgen und Nachlaß, so wie der Rechtswohlthat der Wiedereinsetzurg in den vorigen Stand fuͤr verlustig werde geachtet werden, zum Erscheinen an hiesiger Ge⸗ eichtsstelle und zu Anmeldung und Bescheinigung ihrer Anspruͤche vorgeladen, auch ist zugleich der 30. October 1829 als Termin zu Versendung der Aeten nach rechtlichem Erkenntuiß, und der 28. December 1829 zu Publication des einzuholenden Urthels festge⸗ setzt worden, wie auch hierdurch oͤffentlich bekannt gemacht wird.

—zZschieschen bei Grossenhayn im Koͤnigreich Sachsen, am 27.

Maͤrz 1829.

Die Herrlich Rothschen Gerichten. Im H 6 Earl. August Lorenz,

voerpfl. Gerichts⸗Director.

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S Avertissement. 8 Auf Antrag der naͤchsten bekannten Anverwandten des von hier gebuͤrtigen Johann Gottfried Mullers, welcher im Jahre 1812 als Musketier bei dem ehemaligen Koͤnigl. Saͤchsi⸗ schen Infanterie⸗Regimente von Low den Feldzug nach Ruß⸗ land mit angetreten hat, von da aber nicht wieder zuruͤckgekehrt ist, haben wir, besage der bei den Stadt⸗Behoͤrden zu Dresden, Leipzig, Schneeberg, Neiße und Dessau angeschlagenen Edictal⸗ Citationen nicht allein gedachten Abwesenden selbst, sondern auch, wenn selbiger nicht mehr am Leben seyn sollte, dessen Er⸗ ben und uͤberhaupt Alle, welche an dessen hinterlassenes Vermoͤ⸗ gen Anspruͤche zu haben glauben, öffentlich vorgeladen, den zwei und zwanzigsten Juni 1829 an Gerichtsstelle allhier zu erscheinen, ihre Forderungen und Anspruͤche, bei Vermeidung

Antwerpen. Hospital zu Lahonce.

daselbst. daselbst.

sdaselbst. 1 Antwerpen.

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1 8 0 1“ .8 2 8 von Todes-Bescheinigungen angeblicher Preussischer Unterthanen, deren Aushändigung bisher nicht; 1“ bewirken gewesen ist.

Wo derselbe verstorben. Zeit des Able⸗ Letztes Verhaͤltniß des Verston

bens desselben.

27. Juli 1818. Ehemals Soldat. ese. 1. Apr. 1813.

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Fuͤsilier im 59ten Franzoͤsischen gimente 1stes Bataillon 4te pagnie. 30. Jan. 1813. Grenadier im 65ͤten Regima Compagnie. 23. Oct. 1812. Husar im 3ten Französischen ment 3te Cscadron 2te Com 9. Dec. 1812.

Fuͤsilier im 8ten Regimente 389

taillon 2te Compagnie. 12. Febr. 1813. Krankenwaͤrter der 6ten Com 8. Maͤrz 1816. Hoboist in der Altonaischen Compagnie der Daͤnischen

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der Gesetzgebung fremder Staaten.

und koͤnnen solche noch an dem ersten Gerichtstage nach dem oder Feiertage, an welchem die Frist zu Ende geht, innerhal Kanzleistunden guͤltig eingehalten werden.

Mecklenburg Strelitz.

Zufolge einer Großherzogl. Verordnung vom 25. Febr. e, fen auswaͤrtige Handwerksgesellen wenn sie nicht von ein) schen Meistern verschrieben sind nur in dem Falle in die herzogl. Staaten eingelassen werden, daß sie ein Reisegel

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mindestens 2 Thl. Pr. Cour. vorzuzeigen im Stande sind.

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machungen.

der gesetzlichen Nachtheile, anzumelden und zu bescheinige dem bestellten Contradictor binnen 14 Tagen rechtlich z fahren, und den 29. Juli 1829 der Bekanntmachung Praͤelusiv⸗Bescheides sub poena publicati gewaͤrtig zu seyn, ches hiermit ebenfalls zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht me Sign Floͤßberg bei Borna im Koͤnigreiche Sachsen, den December 1828. Adelig Schliebensche Gerichte daselbst. 2 ö“ Friedrich Salomo, Lucius.

Zur Anmeldung und Rechtfertigung aller und jeder E

und Erb⸗Anspruͤche an das hinterlassene Vermoͤgen des fruͤher storbenen Zimmergesellen Faßbotter, und der nun gleichfalls geschiedenen Wittwe desselben, geborne Schumacher, ist Term peremtorius auf den 23. Juni d. J. Morgens 10 Uhr, bei 6 der Ausschließung anberaumt worden. Schwerin, den 14. Maͤrz 18229. Großherzogl. Gericht der Neu⸗Stadt.

dem Johann Hinrich Horstmann aus Cloppenbutg das Ableben seiner Eltern, des dortigen Rathsherrn Ludwig⸗ mann und dessen Ehefrau Catharina Horstmann gebornen HNü. in den Jahren 1771 und 1775 als Erbtheil 270 Rthlr. ange sind, und derselbe schon seit 43 Jahren, wo er in Muͤnste Schloͤsser⸗Handwerk uͤbte, nichts von sich hat hoͤren lassen werden nunmehro auf Ansuchung seiner Geschwister und N. derselben des Gerd Hinrich Horstmann zu Crapendorf, u Friedrich Horstmann zu Friefoythe besagter Johann Hinrich mann oder dessen etwaige Erben hiermit aufgefordert, svn am 23. Juli d. J. ihre Anspruͤche an die besagten Erbgelder, Production der zu ihrer Legitimation erforderlichen Doecumeln dem unterzeichneten Gerichte gebuͤhrend zu verfolgen, bei der warnung, daß widrigenfalls die befraglichen Erbgelder den dachten Geschwistern und Miterben des Johann Heinrich. mann, gegen Bestellung einer Caution zur Ruͤcklieferung füt Fall, daß etwa der Abwesende oder dessen Erben sich spal

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melden moͤgten, werden uͤberliefert werden.

Cloppenburg, den 22. Maͤrz 1829. Herzoglich 2 Oldenburgisches 1 J. C. v. Oeder.

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Landgericht.

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mtliche Nachrichten.

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Kronik des Tages.

Majestaͤt der Koͤnig haben den Kammerherrn Frie⸗ Leinrich Alexander, Freiherrn von Humboldt lichen Geheimen Rathe mit dem Praͤdikat Excellenz, en geruhet.

Koͤnigs Majestaͤt haben den bisherigen außerordent⸗ pfessor in der juristischen Facultaͤt der Universitaͤt sberg, Dr. Eduard Albrecht, zum ordentlichen in der gedachten Facultat zu ernennen, und die

sgefertigte Bestallung Allerhoͤchstselbst zu vollziehen 8

Koͤnigliche Hof legt morgen den 9ten April die uf 8 Tage an, fuͤr Se. Durchlaucht den Land⸗ on Messens Mmbrthh.. 2725 in, den 8ten April 182229. 58819494 8 5 von Buch, Ober⸗Ceremonien⸗Meister.

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bisherige Stadtrichter Schuͤßler ist zum Justiz⸗

rius bei den Land⸗ und Stadtgerichten zu Marien⸗

gCiesenburg, Mewe und Stuhm, mit Anweisung des in Marienwerder, bestellt worden. 1

gangen: Der Kaiserl. Russische Feldjaͤger, Lieu⸗ odorow, als Courier nach St. Petersburg.

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eitungs⸗Nachrichten.

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Irs⸗Kammer. In der Sitzung vom 31. Mäaͤrz

Großsiegelbewahrer einen Gesetz⸗Entwurf uͤber ftung der Schuldner vor. Zur Pruͤfung der in in Sitzung eingebrachten verschiedenen Entwuͤrfe Hemnaͤchst vier Special⸗Commissionen ernannt, wo⸗

eine, die sich mit der Untersuchung des Tabacks⸗Mo⸗

eschaͤftigen soll, aus den Marquis von Castellane, osme und von Talhouet, den Grafen Chaptal und y, und den Baronen von Barante und Mounier Am Schlusse der Sitzung stattete noch der Graf brugeac den Commissions⸗Bericht uͤber das Mi⸗ afgesetzbuch ab. utirten⸗Kammer. Sitzung vom 31. Maͤrz. der Berathungen uͤber den Gesetz⸗Entwurf wegen ion der Bezirks⸗ und Departements⸗Conseils ließen esem Tage 9 Redner vernehmen. Herr Devaux, inken Seite, sprach zu Gunsten des Gesetzes, in üssetzung, daß dasselbe nach den Vorschlaͤgen der on amendirt wuͤrde. Er stellte die drei Fragen, eneral⸗Conseils waͤhlbar seyn muͤßten, ob die Mehr⸗ Mation an der Wahl Theil nehmen, und ob diese den Cantonal⸗Versammlungen geschehen muͤsse? Die ge loͤste der Redner bejahend; gleichwie die gesammte der Wahl⸗Kammer repraͤsentirt wuͤrde, also muͤßte resse der Einzelnen in den General⸗und Municipal⸗ ertreten werden; die Bewilligung und Verwendung hen Steuern gebuͤhrten den General⸗ und Municipal⸗ wie die Bewilligung und Verwendung der National⸗ der Wahl⸗Kammer gebuͤhrten; die jetzigen Conseils aber nur aus Mitgliedern, die von den Praͤfekten nach ei⸗ utduͤnken bezeichnet, von dem Ministerium nach e des von ihm angenommenen Systems gewaͤhlt, und oͤnige, der sie nicht kenne, ernannt wuͤrden; solche rien aber den Departements aufbuͤrden, heiße nicht,

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Kampfes die verfassungsmaͤßige Regierung zu beherrschen

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veralteten Meinung, die sich in der fortschreitenden Civilisa⸗

Berlin, Donnerstag den 9ten Thprt b. euaz⸗ 1829.

ihnen Repraͤsentanten ihrer wahren Interessen geben; es heiße vielmehr, sie zum Stillschweigen zwingen; ja noch mehr, es heiße oftmals, sie durch solche erkuͤnstelte Organe luͤgen lassen; das gemeinsame Interesse der Gemeinden und Departements gehoͤre voͤllig in die Kathegorie der Privat⸗Interessen, schon deshalb, weil es von dem allgemeinen Interesse des Staats so ganz verschieden sey; ein jedes Departement sey ein Eigen⸗ thuͤmer, dem als solcher unbedingt das Recht zustehe, uͤber sein Wohl zu berathschlagen; die Orts⸗Repraͤsentation sey ein eben so wesentlicher Bestandtheil der Verfassung, als die National⸗Repraͤsentation; das Lebens⸗Princip dieser Letztern aber sey das Wahlrecht. „Eine einzige Parthei,“ fuhr der Red⸗ ner fort, „welche sich stets außerhalb des Repraͤsentativ⸗ stems haͤlt, bestreitet dieses Recht, weil sie dasselbe fuͤr sich selbst fuͤrchten zu muͤssen glaubt; es ist dies diejenige Parthei, die, eine stete Zeitgenossin der Vergangenheit, die Verfassung, kaum daß uns dieselbe durch die Erklaͤrung von Saint⸗Ouen versprochen worden war, zu hintertreiben suchte; die waͤhrend eines 14jaͤhrigen Wahl⸗ und Parlaments⸗

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sich bemuͤhte, um sie an eine einschraͤnkende, exceptionnelle und ruͤckschreitende Gesetzgebung zu fesseln; die den Thron mit ihren eigenen Schrecknissen umgiebt, das verfassungsmaͤ⸗ hige Frankreich von seinem Koͤnige zu trennen sucht, und uns inmitten der groͤßesten Ruhe zuruft, daß aus dem Schooße eines berathschlagenden General⸗Conseils die furchtbarsten Stuͤrme fuͤr die Monarchie hervorgehen wuͤrden. Dieser

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tion verliert, kann freilich das Wahlrecht nicht anstehen. Sich demselben widersetzen, und, wenn solches nicht gelingt, es moͤglichst beschraͤnken, dies ist die Politik einer Par⸗ thei, die sich dem Tode nahe fuͤhlt, sobald sie sich genoͤthigt sieht, durch die Gesellschaft und fuͤr die Gesellschaft zu leben. Der uns vorgelegte Gesetz⸗Entwurf hat durch die Forderun-⸗

gen dieser Parthei jenen Stempel eines politischen Abkom-⸗ mens mit derselben erhalten, welchen der gesunde Sinn der Menge sogleich erkannt hat, und der von unserer Commis-⸗—

sion als die erste Ursache der Maͤngel, die denselben entstel⸗

len, bezeichnet worden ist. Man darf sich mit einer politi⸗ schen Parthei abfinden, wenn diese mit der ganzen erblichen Macht ihrer Grundsaͤtze fortzuleben droht; aber die Contre⸗ Revolution hat keine Nachkommen; sie stirbt aus, und man wuͤrde daher hoͤchst unrecht haben, wenn man das Repraͤsen: tativ⸗System ihr zum Opfer bringen wollte. Das Wahl⸗ Princip ist nichts mehr als Betrug, wenn es nicht den Wunsch der Mehrheit der Nation ausdruͤckt.“ Der Redner ging hierauf zu den beiden andern obigen Fragen, ob die Mehrheit des Volkes an der Wahl Theil nehmen, und ob die Wahl in den Cantons⸗Versammlungen statt finden muͤsse, uͤber, und bejahete beide gleichfalls; es sey eine wahre Saa⸗,“ tire, wenn man einer gesetzgebenden Versammlung, die von 80,000 Waͤhlern ernannt werde, den Vorschlag mache, 50,000 dieser Waͤhler bei einer andern Gelegenheit als nicht wahll)— faͤhig zu erklaͤren, gleichsam, als ob man ihnen dadurch zu verstehen geben wolle, sie waͤhlten ihre Deputirten so schlecht,

daß man ihnen die Ernennung ihrer Departementsraͤthe

nicht anvertrauen koͤnne; dadurch, daß die Commission die Basis des Wahlrechts erweitert, habe sie der Monarchie ei-⸗

nen wesentlichen Dienst geleistet. Der Redner hob hierauf

die Vortheile heraus, die seiner Meinung nach aus den Amendements der Commission fuͤr das Gesetz entspraͤngen. „Das Ministerium selbst,“ so schloß er, „wird durch die General⸗Conseils, wenn solche in der von der Commission in Vorschlag gebrachten Art zusammengestellt werden, uͤber die Tauglichkeit der Praͤfekten besser unterrichtet werden, als bisher, und da in Frankreich nichts Gutes bewirkt werden I⸗ 1 kann, was nicht zugleich auch dem Monarchen zum Ruhme gereicht, so wird Karl X., dem wir bereits die Preßfreiheit verdanken, dadurch, daß er alle unsre Wahlbefugnisse be⸗ 8- festigt hat, das schwierige Problem, die Monarchie mit der Freiheit zu verschmelzen, glͤcklich eloͤst ho vBei bem.—