1829 / 136 p. 7 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

tal-Citationen verschollener

Name des Citaten.

————/—-—x ie Anspruchsberechtigt. an den Nach⸗ 8 ses verstorbenen Kaufmanns Kusma Wassiljewitsch Wassiljew zu Riga. G

Cchhron

und ausgetretener Personen etc.

Letzter bekannter Aufenthalt desselben.

Ferempr. Sistir.⸗ Termin.

19. Spt. 29.

Name des Gerichts. Bla 82 e nas. Weite

E1X1“X“ Berlin. Int.⸗Bl. p. 330-

Ges etzgebung fremder Staaten. ““

8 88“ Bremen.

aus 13 Paragraphen bestehenden Senats⸗Verordnung vom Sraea e 4 12 sind Fremde, welche, ohne Bremer Buͤrger zu seyn, in Folge bestehender Staatsvertraͤge, die Gewerbsrechte derselben uͤben wollen, von dem Augenblick an, wo sie nach erfolgter Legitimation zum Genusse dieser Rechte zugelassen werden, zur Entrichtung der Auflagen und Steuern, gleich den wirklichen Buͤrgern, verpflichtet. Sie. hebe selbst, wenn es ver⸗ langt wird, in dieser Beziehung eidliche Erklaͤrungen abzugeben, und sind besonders bei ihren Ein⸗, und Ausklarirungen gehalten, die erforderlichen Papiere, namentlich die Factura uͤber die zu ver⸗ zollenden Guͤter, vorzulegen und zu beschwoͤren. 1 remde, die einen Aufenthalt von sechs Monaten und daruͤber beabsichtigen, haben vor ihrer Aufnahme, mittelst eines koͤrperlichen Eides, die gewissenhafte Erfuͤllung der ihnen obliegenden Pflichten zu geloben. Sie heißen „anfaͤßige Fremde,“ und sind waͤhrend der Dauer ihrer Berechtigung, bei Verlust derselben, verbunden, wenig⸗ ssens einmal jaͤhrlich der Behoͤrde, die hinsichtlich ihrer ihr etwa erforderlich scheinende Auskunft zu geben. Sie sind, in Bezug auf ihr Gewerbe, mit den Buͤrgern zu gleichen Leistungen verpflichtet, koͤnnen auch zu den, die Wohlfahrt und Sicherheit des Gemein⸗

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e8 de 8 Meile 88 Mlawa, 18 Meilen Ddie im Hauptamte Soldau, 1 Meile von , teilen von Elbing Aehehnh aus 232 Hufen 21 Morgen 121 ¶᷑Ruthen

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d 2 Bauern⸗Doͤrfer gehoͤren, und die im Jahre 1825 auf

27693 Thl. abgeschaͤtt worden, sollen unter erleichternden Verkaufs⸗ di nii ermine VW den 20 Junl. d. J. Nachmittags um 3 Uhr im Geschaͤftszimmer der Landschaft zum freiwilligen Verkauf, von neuem licitirt werden. Die Tarxe und die Verkaufs⸗Bedingungen koͤnnen in unserer Registratur jederzeit vorgelegt, und auf Nachgebote soll nicht geruͤcksichtigt werden, viel⸗ mehr der Zuschlag nach eingeholter hoͤherer Genehmigung erfolgen. Mohrungen, den 30. April 1829.

Koͤnigl. Ostpreuß. Landschafts⸗-Direktion.

ach erhaltenem Todtenscheine des auf der Retirade aus Ruß⸗ b tand n Jahes 1812 auf 1813 bei Willna gebliebenen Konrad Die⸗ gel, Gemeiner des Koͤnigl. Baieris. 9. Linien⸗Infanterie⸗Regiments (Herzog Max) werden dessen allenfallsigen Leibes⸗Erben hiermit aufgefordert, sich binnen 6 Monaten a dato dahier zu melden, als außerdem sesgen Verlassenschaftsmasse unter seinen Geschwistern eilt wird. 8

ver. den 27. April 1829. . 3 .“

Koͤnigl. Baiers. Landgericht 8 Eöe

Fran bestehenden Adel. Illowoschen Guͤter, zu welchen 5 Vorwer⸗ e

Seit den 1760r Jahren wird dahier ein Vermog valtet, welches anfangs unbedeutend, sch gegenwaͤrtig bis auf beilaͤufig Fl. 1900 vermehrt hat. Es war dasselbe nach einem vorliegenden, aus fruͤheren, gegenwaͤrtig vermißten Akten gestellten, aber eben⸗ maͤßig nur fragmentarischen Commissionsberichte, Eigenthum eines gewissen Johannes Hebener, oder wie ihn amtliche Urkunden von den 1770r Jahren Johannes Heppner, Hepner, und die aͤlteren Curatel⸗Rechnungen nennen, Johannes Hebner, Sohn des vor und in dem Siebenjaͤhrigen Krieg in der Kaiserlichen Armee als Fleisch⸗ hacker gestandenen Jakob Hebeners. Seine Mutter soll die Toch⸗ ter eines Mannes gewesen seyn, der mit Glas gehandelt, den man nicht anders als unter dem Namen Glasmann gekannt, und wel⸗ cher sich von Zeit zu Zeit auf seinen Handel dahier aufgehalten habe. Außer dem Abwesenden seien aus derselben Ehe vorhanden gewesen, noch 2 Geschwister, mit Namen Franziska und Sebastian. Diese 3 Kinder habe die Mutter nebst 300 Fl. baar Geld, als sie ihrem Ehemann in das Feld nachgezogen, dem 88' verstorbenen Balthasar Metzger dahier, zur Verwaltung und resp. Verpflegung 8 9* 85 1u“ EEEE

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der Reisende,

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wesens bezweckenden Instituten, gleich jedem Buͤrger, herangezegn werden; entrichten aber die uͤblichen Abgaben nur von ihrem, in Bremer Staatsgebiete befindlichen Vermoͤgen, uͤber dessen Bestan) sie eidliche Aufschluͤsse zu geben haben. Dasselbe gilt bei den Pe⸗

aben von Erbschaften. 1b 8 1 vnderarschecn zieht, außer etwaiger Strafe und Zwangsmit tel, den Umstaͤnden nach, den Verlust der Gewerbsberechtigun

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nach sich.

Den auf der Insel Cuba bestehenden Gesetzen zufolge, ¹ jeder dort ankommende Reisende, und zwar binnen Zeit vong

Stunden einen Gewaͤhrsmann stellen, der sich sowohl fuͤr die ahs fuͤhrung des Fremden, als auch fuͤr die von demselben waͤhn,

eines Aufenthalts auf der Insel etwa zu contrahirenden Schulda selatelg Cautions⸗Leistung verbuͤrgt. Nach Ablauf dieser Frist wih im Falle er jener gesetzlichen Bestimmung nicht g. nuͤgen kann, ohne Ansehen der Person gefaͤnglich eingezogen, in die Freiheit laͤßt sich alsdann nur mit nicht unerheblichen oße

und mittelst Gestellung eines Buͤrgen, erkaufen.

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die Kinder aber nur auf kurze Zeit uͤbergeben; denn nachden

sie dieselbe bald darnach wieder zu sich genommen, seien die beidae

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aͤltesten Kinder Franziska und Sebastian, nach ihrer Mutter wiß

rend des Feldzugs erfolgten Tod in die Pflege des Ehemanns ihre

Schwester, des Kaiserlichen Fourier Schaͤfer gekommen. 2

Hiermit endigen sich die Nachrichten, welche uns der sraga Commissions⸗Bericht ertheilt. 22

Wir finden ferner in einem Amts⸗Berichte des verstorhg Amts⸗Assessors, und. Actuars Gelius von Umstadt d. d. 19. OAM 1775, daß des abwesenden Schwester Franziska als Ehefrau des hann Gottfried Weidner, Gastwirth zum goldnen Loͤwen zu Hoß Baireuthischen, durch au den dahiesigen Stadtrath erlassene Schn ben d. d. 26. Mai 1772 und 12. Octob. 1773, bewirkt hatte, das bisher in den Haͤnden der Balthasar Metzgerischen Erben findliche Kapital durch Erlaß vom 18. Nov. 1775, dem Obermn lich bestellten Curator Johannes Harth, Schuhn acher dahier, Verwaltung uͤbergeben wurde. 18

Ueber Sebastian Hebener sind keine Nachrichten vorhang dagegen besagen die unterm 15. Dezemb. 1823 durch das dahsc Landgericht erlassene Edietales, den abwesenden Johannes Helbh welcher, ohne daß wir wissen, wie, socter alleiniger Eigen mer dieses Depositums geworden sein soll betreffend: doß⸗ hiesiger Gegend die Sage bestehe, als 1 oder in Kaiserl. Oesterreichischer Armee dugestellter Metzger gc sen, und kurz nach seiner Abreise von hier, von Strahenräͤlg am Main ermordet worden, und daß er nach diesem Geruͤcht hannes Heppner oder Huͤbener geheißen habe.

Fuͤr die Wabhrheir dieser Sage sorechen aber, wie bius durchaus nicht die Acten, und koͤnnen wir darum nur anni daß sie auf einer Verwechselung beruhe; dies vorausgeschickt, 8 den alle Nachkoͤmmlinge des besagten Johannes Hebener, seine h schwister, deren Nachkommen, oder wer sonst Anspruͤche al fragliche Depositum machen zu koͤnnen glaubt, insbesondere die auf die ersten Edictales sich angemeldet habende Erbprätent

5 Johannes Huͤbeners Erben in Zweibruͤkken,

II. Johannes Huͤbners Erben von Schwabach und Harm,

III. Weorg Albrecht Huͤbenerische. Erben in Buͤhl, aufgefordert, ihre Anspruͤche durch gehoͤrig bevollmaͤchtigte Gro ah zogl. Hessische Anwaͤlte innerhalb 6 Monaten vom Tag des Lr, nens dieses Aufrufs in den Zeitungen an gerechnet, um so 490 ser dahier auzumelden, und ju begruͤnden, als ansonsten dieses moͤgen dem Großherzogl. Fiskus als herrnloses Gut uͤberne

S- sa m 16. April 1829. Umstadt, am 16. Apri Großherzogl. Hessisches Landgericht daselbst. Martin. raus. 88

seie derselbe Glashartagh

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e n Preußischen Staats⸗Zeitung Nr. 139.

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solchen Gelegenheiten, wo sie sich sonst des rothen Ober⸗ üdes bedienten, die Kukuleta von scharlachrothem Tuche, raͤchtig gestickt, mit oder ohne Gold, jeder nach seinem gange. Nur die Ulema'’s werden ferner noch ihre blauen btiefeln tragen; die anderen Beamten aber sollen sich, statt er bisherigen gelben, jetzt der rothen Stiefeln bedienen. die Bedienten der Paschas von drei Roßschweifen, der Staats⸗

Ninister und anderer Beamten behalten ihr gewoͤhnliches

jstuͤm bei, doch tragen sie auf dem Kopfe nur das ein⸗ che Fes. Bei der Ernennung eines Groß⸗Veziers, nes Kaimakan, eines Mufti, eines Kiaja⸗Bey, der bei⸗ in Kazi⸗Askers, des Stambul⸗Effendi und der anderen Rollas, oder eines Paschas von zwei Roßschweifen u. s. w. sed man diese Beamten nicht mehr, wie bisher, mit eizen, sondern mit einem Harwani oder mit einem Feradgé on der Farbe, wie deren Rang und Amt erfordern, beklei⸗ n. Bei der Ernennung anderer Beamten und bei den an den Bairams uͤblichen Befoͤrderungen, wird die Beklei⸗ ig mit dem Kaftan (Ehren⸗Kleide) nach wie vor statt⸗ hen.. Der Gebrauch der Indischen Shawls ist uͤberall dohne Ausnahme untersagt. 8

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Die Allgemeine Zeitung nthaͤlt folgende Corre⸗ ondenz⸗Mittheilungen:

„Von der Moldauischen Graͤnze, 26. April. zriefe aus Bucharest versichern, daß das Russische Armee⸗ orps bei Giurgewo alle Arbeiten zur foͤrmlichen Einschlie⸗ ug dieses Platzes beendigt habe, und daß daselbst taͤglich sefechte mit der Besatzung statt finden, die haͤufige Ausfeaͤlle acht. Man war zu Bucharest der Meinung, Giurgewo erde sich nicht lange halten koͤnnen. Auch bei Silistria llen von den Russen Vorbereitungen zu einer Belagerung troffen werden, welche an Nachdruck die vorjaͤhrige weit hertreffen wird. Die Hauptmasse der Russischen Armee endet sich gegen Silistria.“

„Von der Servischen Graäͤnze, 27. April. In glgrad wollte man von einem blutigen Gefechte wissen, ches Hussein Pascha jenseits Aidos den Russen geliefert lhoy soll. Aus den Fuͤrstenthuͤmern lauten die Nachrichten icht guͤnstig fuͤr die Tuͤrken; sie sollen vor Kurzem bei Giur⸗ vo und Silistria bedeutende Verluste erlitten haben. Das Kalefat stehende Russische Corps hat viele Verstaͤrkungen salten, und es duͤrfte auf diesem Punkte bald zu ernstlichen fftritten kommen.“ gi 1

Aus Neapel vom 29. April wird (im Nuͤruberger orrespondenten) gemeldet: „Ritter v. Chabert, erster ragoman bei der Englischen Gesandtschaft in Konstanti⸗ pel, welcher im vorigen Jahre mit Herrn Stratford⸗Can⸗ ug aus Konstantinopel hier eingetroffen und jetzt auf einer laubs⸗Reise in Italien begriffen war, ist so eben hier an⸗

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angt, um den neuen Englischen Botschafter Sir Robert

ordon zu erwarten und mit ihm nach jener Hauptstadt uͤckukehren. Alles wird zum unverzuͤglichen Abgang der zen Englischei⸗ SesHnorschaftsr Fan len vorbereitet, und hiesigen Englaͤnder sind uͤber die bevorstehende Wieder⸗ stellung der freundschaftlichen Verhaͤltnisse

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mit der Pforte v“

Nachrichten aus Griechenland.

Die Griechische Biene vom 24sten Maͤrz enthäͤlt chst dem, vom Praͤsidenten erlassenen Einberufungs⸗Decret National⸗Versammlung und der Proclamation an die elenen (S. Nr. 126. der Staats⸗Zeitung) folgende In⸗ üction fuͤr die außerordentlichen Commissarien: „Griechi⸗ e Regierung. Der Praͤsident Griechenlands. Art. 1. üe außerordentlichen Commissarien und die provisorischen buverneure sollen gegenwaͤrtige Verhaltungs⸗Befehle, dem nberufungs⸗Decrete gemaͤß, zur oͤffentlichen Kenntniß brin⸗ Dieselben werden den Tag anzeigen, an welchem zur ennung der Waͤhler geschritten werden soll. Der erste konntag, welcher nach Verlauf von acht Tagen (von dem pfange der von der Regierung dieserhalb erlassenen Be⸗ se an gerechnet) eintreten wird, ist der fuͤr die Wahl⸗Ver⸗ mlung bestimmte Tag. Bei Bekanntmachung gegenwaͤr⸗ ger Instructionen sollen die genannten Beamten in Erin⸗ tung bringen, daß die Einwohner aller stimmberechtigten ezirke sich an dem angegebenen Tage versammeln sollen, n zur Ernennung der Waͤhler zu schreiten. Stimmfaͤhig

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sind alle eingeborne Griechen, welche 25 Jahr und darüͤber alt sind, und Doͤrfer, Flecken oder Staͤdte üeI eSee⸗ 8 nen. Art. 2. Die stimmberechtigten Buͤrger werden sich an dem bezeichneten Tage in der groͤßten Kirche des Orts ver sammeln, wo ihnen der dienstthuende Priester mit lauter Stimme sowohl das Decret der Einberufung zum National⸗Congreß, als ge⸗ genwaͤrtige Instruetion vorlesen wird. Art. 3. Diese Ver⸗ sammlung soll unter dem Vorsitze des Demogeronten, oder, wenn deren mehrere sind, des aͤltesten unter ihnen, geschehen. Art. 4. Der Priester wird ein Verzeichniß der anwesenden stimmfaͤhigen Buͤrger aufnehmen. Dieses Verzeichniß soll dann laut vorgelesen, und durch die Zustimmung der versam⸗ melten Buͤrger bekraͤftigt werden; diese Zustimmung wird durch Stimmen⸗Mehrheit constatirt. Die Versammlung wird alsdann fuͤr gesetzmaͤßig erklaͤrt, und nur die auf der Liste eingetragenen Buͤrger bleiben in der Kirche. Art. 5. Der Priester tritt nun mit dem Evangelium in der Hand in ihre Mitte, um ihnen den Eid nach folgender Formel abzuneh⸗ men, welche von einem der aͤltesten Mitglieder der Versamm⸗ lung laut vorgelesen werden wird, und von allen Anderen, indem sie die rechte Hand in die Hoͤhe heben, zu wier LL“ 1 nn,Im Namen der allerheiligsten und untheilbaren Dreieinigkeit. Vor dem Altare des Gottes der Wahrheit schwoͤre ich, daß ich meine Stimme weder nach Gunst, noch aus Haß, weder aus Furcht vor Verlust noch in der Hoff⸗ nung auf persoͤnlichen Gewinn, sondern nach meinem Ge⸗ wissen und ohne alle Partheilichkeit geben werde.““ „Art. 6. Nach der Eidesleistung werden fuͤnf der aͤltesten Mit⸗ glieder unter den Augen des den Vorsitz fuͤhrenden Demo⸗ geronten die Liste der Candidaten anfertigen, welche zu Waͤh⸗ lern vorgeschlagen werden sollen; diese Liste wird aus einer das Vierfache der zu ernennenden Waͤhler betragenden Anzahl bestehen. Die Versammlung stimmt dann uͤber jeden einzel⸗ nen Candidaten ab. Diejenigen, welche die Mehrheit der Stimmen erhalten, sind die gesetzmaͤßigen Waͤhler. Art. 7. Der Priester nimmt ein Protokoll uͤber das Serutinium auf; in welchem alle Candidaten mit ihren Namen und Vornamen, so wie die Anzahl der Stimmen, welche jeder derselben fuͤr und wider sich gehabt hat, angegeben sind. Diese Acte wird von dem Priester, dem praͤsidirenden De⸗ mogeronten und von den fuͤnf Mitgliedern, welche die Can⸗ didaten⸗Liste aufgesetzt haben, unterzeichnet, und in dem Archiv der Demogerontie niedergelegt. Art. 8. Die De⸗ mogerontie jeder Stadt, jedes Fleckens und Dorfes soll un⸗ vorzuͤglich eine Copie dieser Acte an den provisorischen Gou⸗ verneur oder an den außerordentlichen Commissarius schicken; Diese Abschrift wird sofort der Regierung zugesendet, welche unter den Waͤhlern der Provinz denjenigen ernennt, welcher in der Wahl⸗Versammlung, sey es nun nur fuͤr die erste vorberei⸗ tende, oder auch fuͤr alle folgende Sitzungen den Vorsitz fuͤh⸗ ren soll. Art. 9. Jeder der in dieser Versammlung ernann⸗ ten Waͤhler wird mit einer von der Demogerontie bestaͤtig⸗ ten Abschrift dieser Aete versehen. Ist nur ein Demoge⸗ ront im Orte, und wird dieser zum Waͤhler ernannt, so soll⸗ die Abschrift durch die fuͤnf Aeltesten beglanbigt werden. Diese Abschrift dient jedem Waͤhler als Bescheinigung sei⸗ nes Rechtes an der Versammlung, welche die bevollmaͤchtig⸗ ten Abgeordneten waͤhlen soll, Theil zu nehmen. Art. 10. Die außerordentlichen Commissarien oder die provisorischen Gouverneure werden ebenfalls den Tag fuͤr die Versamm⸗ lung der Waͤhler anzeigen. Der erste Sonntag, welcher acht Tage nach dem Zeitpunkte eintritt, an welchem die e⸗ nannten Beamten von der Regierung den Befehl zur Er⸗ nennung der Praͤsidenten der Wahl⸗Sectionen aahe ha⸗ ben werden, ist fuͤr diese Versammlung festgestellt. DBie außerordentlichen Commissarien und provisorischen Gouver⸗ neure werden dabei erwaͤhnen, daß die Versammlung in dem Sitze der Demogerontie der Provinz statt finden werde. Tages zuvor kommen die Waͤhler zusammen und hall! ten in der von dem Praͤsidenten der Wahl⸗Versamm: lung bestimmten Kirche eine erste Sitzung. In die⸗ ser ersten vorbereitenden Sitzung setzen der Praͤsident, fuͤnf der aͤltesten Waͤhler und die Demogeronten der Pro⸗ vinz die Liste der Waͤhler auf und beglaubigen die Wahl⸗ Rechte derselben. Am folgenden Tage wird zur Bildung der Candidaten⸗Liste geschritten, welche die fuͤnffache Anzahl