1830 / 26 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ser Beziehung fuͤr die westlichen Provinzen unterm 25. Nov. 1826 erlassenen Ordre, nach den Vorschlaͤgen des Staats⸗ Ministeriums, hiermit auch fuͤr die oͤstlichen Provinzen Fol⸗ gendes bestimmen: 5 1) Die durch Meinen Befehl vom 22. Juni 1823 auf die Einbringung fremder silberner und kupferner Scheide⸗ muͤnze gesetzten Strafen der Confiskation und resp. der Con⸗ fiskation und Zahlung des doppelten Nennwerthes, sollen auch in den Faͤllen zur Anwendung kommen, wo diese Muͤn⸗ zen im Tausch oder gemeinen Verkehr gebraucht und angetrof⸗ fen werden, und denjenigen treffen, der solche ausgiebt. Wenn in besondern Faͤllen der nachbarliche Verkehr oder andere Umstaͤnde eine Ausnahme hiervon erfordern sollten, so wird das Staats⸗Ministerium daruͤber entscheiden. Den Metallwerth der confiscirten Muͤnzen sollen die Armen⸗An⸗ stalten des Orts erhalten, in welchem die Beschlagnahme der Muͤnzen stattgefunden. 2) Zur Fortschaffung der fremden Scheidemuͤnzen wird ein Termin von drei Monaten bewilligt, damit die Unterthanen sich dieser Muͤnzen entledigen und sich gegen den Nachtheil, welcher mit der fernern Ausgabe derselben verbunden ist, ver⸗ wahren koͤnnen. EEö1I 3) Im Handel und Verkehr im Innern soll keine andere Be⸗ rechnungsart, als im Preuß. Gelde, den Thaler zu 30 Silber⸗ groschen und den Silbergroschen zu 12 Pfennigen stattfin⸗ den, und jede dagegen entdeckte Contravention polizeilich be⸗ straft werden. . Die Bestimmung im §. 14 des Gesetzes uͤber die Muͤnz⸗ verfassung vom 30. epe, hper 1821, wonach im Privatver⸗ kehr jede bisher erlaubte Berechnungsart ferner gestattet ist, hoͤrt daher auf. Kaufleute und bewerbetreibende, welche kaufmaͤnnische Rechte haben, sollen ihre Buͤcher, wo solches noch nicht statt findet, vom Anfang des Jahres 1830 an, nach dieser Eintheilung fuͤhren, widrigenfalls sie, wenn bei einer nach den gesetzlichen Bestimmungen eintretenden Vorle⸗ gung der Buͤcher oder daraus zu fertigender Auszuͤge eine Contravention gegen diese Bestimmung sich ergiebt, in eine Strafe von 20 bis 100 Rthlr. verfallen. Wird bei oͤffentli⸗ chen Verhandlungen der Verwaltungs⸗ und Justiz⸗Behoͤrden, Notarien, Auetions⸗Commissarien u. s. w. die vorgeschriebene Muͤnz⸗Eintheilung nicht zur Anwendung gebracht, so verfaͤllt der Beamte, welcher die Verhandlung aufnimmt, in eine Strafe von 2 bis 25 Rthlr. Rur der Wechsel⸗Verkehr bleibt voon dieser Vorschrift ausgenommen. Wegen der untersagten Annahme fremder Gold⸗ unb Silbermuͤnzen bei den oͤffentlichen Kassen, bleiben die bisher erlassenen Bestimmungen in Kraft. 86 Im Handel und gemeinen Verkehr sollen die fremden Silbermuͤnzen nur zu dem Werthe ausgegeben werden duͤr⸗ 1 welcher ihnen in der, der Bekanntmachung vom 2 7sten November 1821 (Gesetzsammlung von 1821. S. 190 ff.) beigefuͤgten Vergleichungs⸗Tabelle gegen Preußisches Geld bei⸗ zu einem hoͤheren Werthe bei Zah⸗

gelegt ist, und duͤrfen sie lungen nicht aufgedrungen werden. Zur Annahme dieser Muͤnzen ist uͤbrigens Niemand verpflichtet. Wegen der in Neu⸗Hos denses noch im Umlauf befindlichen alten Schwe⸗ bisch, Pehecfschen Muͤnzen wird besondere Anordnung er⸗

olgen.

Ich beauftrage das Staats⸗Ministerium, diese Bestim⸗ mungen durch die Gesetzsammluug und Amtsblaͤtter zur oͤf⸗ fentlichen Kenntniß zu bringen und auf die Befolgung der⸗ selben strenge halten zu lassen. EEö ES

den 30sten November 1829. 812

C111u“ Der Verein zur Befoͤrderung des Gewerb⸗ fleißes in Preußen beging gestern wieder die Feier des Geburtstags Friedrichs des Gebßen und seines Stiftungs⸗ festes im Jagorschen Saale. Eine große Zahl von Mit⸗ gliedern nahm daran Theil, und dieser schloß sich eine Menge von denselben eingeladener Gaͤste an. Das Festmahl begann mit einem dem Andenken Friedrichs des Großen, des unsterb⸗ lichen Begruͤnders des Nationalfleißes, geweiheten Gesange, gaandeutend wie dessen unvergaͤngliche Thatenkraft im Lande stets fortwirkt und die Gegenwart Seinem Andenken ertoͤnte daher das Lebehoch.

vart beseelt. kraͤftigste

Liebe und Dankbarkeit den Koͤnig, den erhabenen Beschuͤtzer Wissenschaften, Kuͤnste und Gewerbe erhebenden Volksliede: „Heil dir im Ausbringen eines dreimaligen Lebehochs,

fuͤr Seine Majestaͤt und Befoͤrderer der

wo die Begeisterung

auf den hoͤchsten Grad stieg. Ein dem Vaterlande gewid—

metes schoͤnes Lied diente zur Einleitung des Sr. Koͤnigl. Phn dem Kronprinzen und dem erlauchten Koͤniglichen Hause ausgebrachten Toasts. Auf diese reinen und lauteren Ausdruͤcke der innigsten Anhaͤnglichkeit, Liebe und Verehrung folgte ein kurzer aber buͤndi anwesenden Mitgliedern die Leistungen des Vereins im ver⸗ flossenen Jahre in's Gedaͤchtniß gerufen, und die weniger damit bekannten Gaͤste davon unterrichtet, so wie von dem Wirken und den Kenntniß gesetzt wurden. Daß der selbe fuͤr seine Zwecke thaͤtig ist, und sich befriedigender Ersolge dabei erfreut, ging aus diesen interessanten, die allgemeine Aufmerksamkeit in Anspruch neh⸗ menden, Darstellung hervor; und der Schluß der Rede, eine Aufforderung enthaltend, fortzufahren in dem zweckmaͤßigen Wirken, und die aus der ruͤhmlichen Vereinigung der Kraͤfte der Gesellschaft entspringenden nuͤtzlichen Resultate immer mehr zu sichern und zu vervielfaͤltigen, mußte natuͤrlicherweise die beifaͤlligste Zustimmung der Gesellschaft davontragen, und einen maͤchtigen Enthusiasmus erregen. Der ernsteren Verhandlung folgten dann die Genuͤsse der geselligen freien

Unterhaltung und froher Lieder. Und. so verweilte die Ver⸗ iis⸗

sammlung in der schoͤnsten Stimmung bis zum spaͤten, Abend. Zu bedauern war nur, daß das so geraͤumige Lokal sich doch noch zu beengt zeigte, um saͤmmtlichen Theil⸗ nehmern die zu wuͤnschende Bequemlichkeit uͤberall zu ge⸗ waͤhren. 1 Man meldet aus Paderborn:

nerten Bau⸗Anlagen und Spaziergaͤnge versprechen im Fruͤhjahr den besten Erfolg.

Die neuen verschoͤ⸗ an unsern Waͤllen

1“ Dienstag, 26. Jan. Im Schauspielhause, zum ersten⸗ male wiederholt: Kaiser w 5 Abtheilungen, von E.

Raupach.

KRioͤnigsstaͤdt Iches Pheacen Dienstag, 26. Jan. Der Waldfrevel, Liederspiel in 2 Aufzuͤgen. Mittwoch, 27. Jan, Zum erstenmale: Fortunats Aben⸗ theuer zu Wasser und zu Lande, Zauberposse mit Gesang in 3 Akten, von Lembert; Musik von A. Muͤller..

7

11A“ 8 Den 25. Janaar 1830. Se 2

Amtl. Fonds- und Geld-Cours- Zettel.

Mwmammnns [Z2. 101 100 ¾˖ [Schlesische do. 105 105 [pomm. Dom. do. 104 ½ 104 Härk. do. do. 100 100 ¾ [Ostpr. do. do. 100 100 ¾ Rüdksr. C d Kmt. 102 ½ do. do. d. Nmk. 100 99 ⅞˖ [Zins-Sch. d. Kmk. 102 102 dito d. Nmk. 39 ½

39 ½ 101 ¾ 101 ½ 101 ½

101¾ 102 ½ 101 101¾

1013 106 ½

Bri.

St.-Schuld-Sch. Pr. Engl. Anl. 18 Pr. Engl. Anl. 22 Kurm. Ob. m. l. C. Neum. Int. Sch. d. Berl. Stadt-Ob. Königsbg. do. Elbinger do. Danz. do. in THZ. Westpr. Pfdb. A.

dito dito B. Grosshz. Pos. do. Ostpr. Pfandbrf. Pomm. Pfandbr. Kur-u. Neum. do. 1

11A“* e Börsen.

e6“ Amsterdam. 19. Jan.

Oesterr. 5proe. Metall. 101 3v3. Loose zu 100 Fl. 224. Part. Oblig. 415. Rüss. Engl. Anl. 102 ½⅜. Russ. Anl. Hamb. Cert. 1012. EEEEEEEEEEEööö“ 1““

V6“ sri n.;

Holl. vollw. Duc.

Neue dito Friedrichsd'or. ea dg ea Se

82

2

0 1

AA; ½8gSnn

Maͤchtiger und lauter sprach sich wo moͤglich aber Bedruckt b1X“X“ 11““

1I11“ 8 . .Metall. 103 ⅞. 4proc. 95 3. Banl Actien 1272½ 8*

1111A1XA“*“

. b 9 8 11“

2 Srr 8 8 858 2. E1“ 4 8 . g

aus, sowohl in dem 711, . iegerkranz“, als beim

er Vortrag, durch welchen den

Bestrebungen des Vereins uͤberhaupt in

Au hp tEleA zwar ehrfurchtsvolle,

Heinrich VI, historische Tragodie ilk

Vorher: Schildwach⸗Abentheuer, Posse in 2 Akten.

(Preusfs. Cour 1 89

88 ur John. Mitredacteur Cottel. 1

812g 28. 1. 9 s en

““ Snaee⸗ T“ A11121215

114“

* 8 8

Amtliche Nachrichten. 11111“¹“¹]; J“ Frse eZen

DSeeine Majestaͤt der Koͤnig haben dem Conditor Theo⸗ dor 5 ildebrand den Titel eines Hof⸗Lieferanten beizule⸗

5 3 I

Zur Feier des Geburtstages Friedrich des Zr die KFniguüche Akademie der Wissenschaften den 28sten d. M., Nachmittags Uhr, eine oͤffentliche Sitzung halten. See

8

8

““ Paris, 18. Jan. Der Constitution nel ertheilte vor einigen Tagen der Deputirten⸗Kammer den Rath, eine zugleich aber auch energische Adresse als Antwort auf die Thron⸗Rede zu enewerfen/ um dadurch die Entfernung der Minister zu erlangen. Die Ga⸗

zette de France bemerkte hierauf: wenn man in England

einen Koͤnig toͤdten wolle, so schlage man das Schaffot

sschwarz aus und der Henker nehme eine Maske vor. Wegen ddieser Aeußerung wurde jenes Blatt sofort von der Opposi⸗ tions⸗Partei heftig angefochten. Namentlich bemerkte der Constitutionnel: „Wenn also die Deputirten die Stimme der Wahrheit zu den Fuͤßen des Thrones gelangen lassen, so sind sie Henker, die ihren Koͤnig toͤdten, und ihre Ehrfurcht vor dem Throne ist nichts als eine Maske, hinter der sie sich verbergen. Wurde jemals die Schamlosigkeit weiter ge⸗ ecrieben? Loͤset die Kammer auf, wenn Ihr sie hasset, aber vberuft sie nicht zusammen, um sie zu beleidigen! Die Depu⸗ tirten mit Moͤrdern zu vergleichen! Welche Wuth 88 Die Gazette de France erwiederte hierauf zu ihrer Rechtfer⸗ rigung, sie habe nichts, als ein historisches Factum, das ma⸗ teriell in England und moralisch in Frankreich bestanden habe, angefuͤhrt, und um diese letztere Behauptung zu beweisen, gab sie am folgenden Tage die ehrfu rchts⸗ volle und energische Adresse, die Mirabeau im Jahre 1789, Namens der constituirenden Versammlung, Lud⸗ wig dem XVI. uͤberreichte, um von ihm die Entlassung der damaligen Minister zu verlangen. „Wir kommen“, heißt es darin unter Anderm, „zu den Fuͤßen des Thrones unsere ehrfurchtsvolle Dankbarkeit und den Tribut niederzules en, den wir Ihrer Liebe zur Gerechtigkeit zollen, welche der Anhaͤng⸗ lichkeit Ihrer Voͤlker an Ihre geheiligte Person den maͤchtigsten Grund leiht. Es ist nicht unsere Absicht, Ihnen die Wahl Ihrer Minister vorzuschreiben; diese muͤssen Ihnen gefallen; denn um Ihnen zu dienen, ist es nothwendig, daß man Ihrem Herzen angenehm sey. Wird aber die Nation glauben, daß die Eintracht zwischen Ew. Majestaͤt und uns vollstaͤndig sey, wenn das Ministerium verdaͤchtig ist, wenn man es als den Feind unserer Arbeiten betrachtet. Nachtheile aller Art ent⸗ springen aus diesem offenen Mißtrauen zwischen uns und den Ministern. Wir hegen mehr als Argwohn gegen ihre feind⸗ lichen Absichten und sie hegen mehr als Zweifel uͤber die Gesin⸗ nungen, die sie in unserm Herzen angeregt haben. Darf der Fuͤrst, der ein Freund seines Volkes ist, von unseren Feinden umgeben seyn?“ Die Gazette stellte hierauf die Frage, ob, wenn es uͤberhaupt moͤglich waͤre, daß nach einem solchen Beispiele je wieder eine aͤhnliche Adresse aus einer Franzoͤsischen Versammlung hervorginge, selbcz⸗ irgend in ehrfurchtsvolleren und schicklicheren Ausdruͤcken ab⸗ gefaßt seyn koͤnnte, als die Mirabeausche?

2* 9.

ja 11““ ¹ I1““ b. gmm16166“

A. 1 1

1 b. 8 1 8

Als Antwort auf

diese Betrachtung enthaͤlt heute der Constitu tion nel zwei

Gegner zwingen uns dazu;

Rechte bewahren will.

kenntnisse, daß es lediglich Sache der Tribunale zweiter In⸗

8

2 9

Aufsaͤtze, worin er auf den Unterschied zwischen damals und letzt aufmerksam macht. „Wir sind keine Revolutionnairs“*, sagt derselbe unter Anderm, „aber unsere Gegner, deren ver⸗ altete Ansichten wir bekaͤmpfen, muͤssen uns dazu machen, um den gesunden Sinn der Menge zu taͤuschen; sie selbst wissen recht gut, daß Frankreich an keine Revolution mehr glaubt; es ist aber auch nicht Frankreich, in dessen Interesse jene scheinheiligen Royalisten dieses laͤcherliche Phantom ins Leben rufen. Wir fuͤhlen vollkommen, wie langweilig es fuͤr unsere Leser seyn muß, stets dieselben Vertheidigungs⸗Gruͤnde aus unserm Munde zu hoͤren, aber die taͤglichen Angriffe unserer denn, wollten wir nur zwei Tage auf ihre Beschuldigungen schweigen, so wuͤrden sie sofort ein Siegesgeschrei erheben und uns fuͤr geschlagen erklaͤren. Wir wiederholen daher zum hundert enmale, daß wir uns weder im Jahre 1789 noch im Jahre 1792 besinden, daß

nicht die mindeste Analogie zwischen einem

2

Volke herbscht,

das sich zur Wieder⸗Erringung der ihm geraubten Rechte 8

waffnet, und einem Volke, das sich diese wieder errungenen Der Erhaltungs⸗Geist laͤuft dem Re⸗ volutions⸗Geiste schnurstracks zuwider. Die Lage der Men⸗ schen und der Dinge hat sich seit jener Zeit voͤllig geaͤndert. Auf dem Terrain der Charte verschanzt, stets beschaͤftigt, die Monarxchie zu befestigen, vertheidigen wir uns gegen jene Be⸗ moͤchten; wir haben weder Piken noch Kanonen, um unsere Grundsaͤtze zu verfechten; unsere einzigen Waffen sind die Gesetze. Wir sagen: Gesetze und kein Blut; die He⸗ rolde der Congregation dagegen erwiedern: Blut und keine A. Gesetze.“ . 8 Der Herausgeber des „Aviso de la Méditerranée“ Hr. Marquézy, wurde vor einigen zei⸗Gerichte zu Toulon dafuͤr, 85 rier français, worin die ewige Dauer des christlichen Glau⸗ bens in Zweifel gestellt wurde, abgedruckt hatte, zu dreimo⸗ natlicher Haft und einer Geldbuße von 600 Fr. condemnirt. Er appellirte vor dem Urtheile an den Koͤniglichen Gerichts⸗ hof zu Aix. Dieser erkannte, daß Herr Marqusézy fuͤr die Aufnahme des Sachreh Artikels nicht straffaͤllig sey, da das Laͤugnen eines Dogmas an sich, nicht als eine Beschimpfung der Religion zu betrachten sey; dagegen verurtheilte er den⸗ selben zu der naͤmlichen, von dem Tribunale erster Instanz uͤber ihn verhaͤngten Strafe, fuͤr die Betrachtungen, die er bei der Aufnahme des Artikels aus dem Courrier français hinzugefuͤgt hatte, und worin der Gerichtshof zu Aix die Ab⸗ icht erblickte, die Staats⸗Religion ins Laͤcherliche zu ziehen. eide Parteien, Herr Marquézy sowohl, als der General⸗ Procurator, appellirten abermals von diesem Urtheile, ersterer, weil die Anklage gegen ihn urspruͤnglich auf eine Verspot⸗ tung der Religion gar nicht gelautet habe; letzterer weil das Laͤugnen eines von der Staats⸗ Keligion geheiligten Dogmas, seiner Meinung nach, eine gesetzlich verbotene Beschimpfung dieser Religion selbst involvire. Beide sind indessen gestern von dem Cassationshof mit ihrem Gesuche abgewiesen worden. Auf das Cassations⸗Gesuch des General⸗ Procurators bemerkt der oberste Gerichtshof in seinem Er⸗

88

1XA“

2*

auz sey, zu bestimmen, ob das Laͤugnen eines Glaubenssaz⸗ e der Nebenumstaͤnde und der Ausdruͤcke, die man sich dabei bedient, eine Beschimpfung der Religion in sich schließe oder nicht. Auf das des Herrn Marquszy aber erkannte der Cassationshof im Wesentlichen, daß eine Be⸗ schimpfung der Staats⸗Religion und eine Verspottung derselben keine verschiedenartigen Vergehen, sondern daß bloße Abstufungen eines und desselben Vergehens waͤren.

8

8

Aus einem von der Allgemeinen Zeitung mitgex theilten Privatbriefe aus Paris vom 12. Jar. entlehnen wir

8 ’8 1

7

sessenen, weiche die Restauration zu ihrem Besten confisciren 89 8 8

Monaten von dem Zuchtpoli- daß er den Artikel des Cour-.—

4