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11116ö6““ 8 “ 81b b d““ 1“ “ “ ö““ ss a i Stcite ät littaeühihi. der Zeitpunkt, mit welchem die in dem Gesetze uͤber die Einrich⸗ nen Steuer Klassen, als Sieeaas „ welche das Gewerbe⸗Steuer⸗ 86 17. Bei dem gegruͤndeten Wunsche Unserer getreuen Staͤnde, b 25. Bei den uns angezeigten eigenthuͤmlichen Verhaltnissen tung des Axgaben⸗Wesens vom 30. Mai 1920 vorbehaltene allge. Geset vom 30. Mat 1820 enthalt, gegeben werden konnen. Un- daß baldmöglichst cine allgemeine Wegeordnung fuͤr Westphalen der läͤndlichen Grunddesiher in dortiger Provinz, wollen Wir nach meine Reviston der Grundsteuer eintreten soll, noch nicht bestimmt abhaͤngig hiervon ist dem Staats⸗Ministerio eine naͤhere Pruͤfung erlassen werde, haben Wir befohlen, daß der Ober⸗Praͤsident der dem Antrag Unserer getreuen Staͤnde ausnahmsweise gestatten, das werden kann und daher auch eine Entscheidung uͤber die Zulaͤssig⸗ des Verfahrens aufgetragen, nach welchem saͤmmtliche mit Mate⸗ . Provinz mit Zuziehung der dortigen Behorden und einiger sach⸗ der Verkauf der Fruͤchte auf dem Halme im Wege der Exeeution keit der dieserhald gemachten Antraͤge ausgesetzt bleiben muß. rial⸗Spezerei und Schnittwaaren Handeltreibende Individuen imn kundigen Eingesessenen die ei Ee vorhandenen Wege⸗Ordnun⸗ bis auf die Hohe eines Drittels der Erndte des Schuldners in Wegen Aufbringung der fuͤr die Katäaster⸗Aufnahme erforder⸗ den Staͤdten als Handeltreibende mit kaufmaͤnnischen Rechten an⸗ gen von den Grundsaͤtzen des Allg Landrechts ausgebend, revidirt allen Getreidearten zugelassen werde. 1 lichen Kosten, muß es bei den Bestimmungen Unserer Ordre vom Feehen und in der Klasse A. besteuert werden sollen, so wie auch und mit Zugrundlegung derselben eine neue allgemeine Wege⸗ 26. In gnäͤdigster Willfahrung des betresenden Gesuchs un 25. November 1827 sein Bewenden behalten. sder Finanz⸗Minister angewiesen worden ist, das Verfahren in ’en Drdnung fuͤr Westphalen entworfen werde, welche, wenn sie vom serer getrenen Staͤnde haben Wir Unsere Minister des Innern Aus den wiederholten Antraͤgen wegen alsbaldiger Ermäaͤßt⸗ von den getreuen Staͤnden Uns vorgetragenen einzelnen Faͤlen Staats⸗Ministerio gepruͤft seyn wird, Unsern getreuen Staͤnden und der Justiz mit den erforderlichen Einleitungen zu einen Ent. ung der bisher ermittelten Katastral⸗Rein Ertraͤge haben Wir sofort naͤher untersuchen in laßen.. . Senes eeejklüäͤf dem naͤchsten Provinzigl⸗Landtage zur Begukachtung und Er⸗ wurfe einer Taxations⸗Ordnung fuͤr die Provinz Westphalen bee genommen, dem Finanz- Minister eine nochmalige 14. Wegen der neegsichtiten Gründung einer Huͤlfs⸗Kasse— kläͤrung vorgelegt werden soll. auftragt, dessen Mittheilung an dieselbe zu ihrer gutachtlichen Er⸗ 1 8 8
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genaue Pruͤfung dieses Gegenstandes unter Zuzichung der Kata⸗ aus den zur staͤndischen Disposttion stehenden Provinzial⸗Fonds zu 18. Die Antraͤge wegen Vereinigung der in der Provinz klarung demnaͤchst erfolgen wird. ster⸗Behbrde aufzutrageun. v5 „ddem Zweck, um durch Darlehen aus denselben und durch Erleich⸗ Westphalen bestehenden 8 Brand⸗Sozietaͤten in eine Feuer⸗Ver⸗ 27. Den Antrag wegen Verlaͤngerung der in dem §. 3. des Dam naͤchsten Provinzial-Landtage wird uͤber das Resultat terung ruͤcksichtlich des Zins⸗Satzes gemeinnuͤtzige Anlagen und sicherungs⸗Anstalt genehmigend, haben Wir ö daß Unsern Gesetzes, betreffend die in den zum ..ꝓ Großherzogchungzaz Ausfunft gegeben, auch eine Vorschrift uͤber die Art, in welcher industridse Privat Unternehmungen zu befordern, geben Wir Uun-: getreuen Staͤnden auf dem naͤchsten Provinzial⸗Landtage ein auf Berg gehbrig gewesenen Landestheilen bestandenen üe genmnäne. b— die Berschtigung einzelner erweislicher in der Kataster⸗Aufnahme sern getreuen Staͤnden Unsern allerhöchsten Beifall zu erkennen. das Gutachten Unsers Staatsraths und nach den auf banbe ge⸗ vom 23. Maͤrz v. J. bestimmten Frist zur Anmeldung der Rechtt vorgekommenen Irrtbuͤmer erfolgen soll, von dem Finanz Mini⸗ Die wegen Einrichtung dieser Kasse gemachten Vorschlaͤge unter: gräͤndeten Vorschlaͤgen Unsers Staats⸗Ministerii entworfenes Re⸗ der Fidei⸗Commiß⸗Anwaͤrter, haben Wir bewilligt und diese Frift stex ertheilt werden. Eine nochmalige allgemeine Revision saͤmmt⸗ liegen jedoch erheblichen Ausstellungen und koͤnnen Wir dazu, glement zur Beguͤtachtung vorgelegt werde, nach welchem alle durch Unsere Ordre vom 28. April d- J. auf zwei Jahre und swat icher Rein⸗Ertrags⸗Abschaͤtzungen kann aber nicht stattfinden. namentlich wegen der beabsichtigten 2 vs,se ceinen, 8 einzelnen in der Provinz vorhandenen Sozietaͤten, deren Zweck bis zum 30. April 1831 hinausgesetzt. WWEEEENEN1Tu,“— Die ernennung eines zweiten General⸗Abschäßungs Inspecw⸗ und wegen der unndthig gesteigerten Amortisations⸗Zahlungen auf gegenseitige Versicherung der Gebaͤnde gegen Feuersgefahr ge⸗ Wegen der zugleich in Antrag gebrachten Mobistkativn des tors ist nicht mehr erforderlich, da zwei dergleichen Inspectoren Unsere Allerhoͤchste Gene gung nicht ertheilen; dagegen a g. W richtet ist, in eine Provinzial⸗Sozietaͤt vereinigt werden sollen. gedachten §. 3. des Gesetzes vom 23 Maͤrz v. J. sind Wir geneigt, bereits angestellt sind. Den Antrag, den fuͤr die Theilnahme an haben Wir Unsern Minister des Innern und der Finanzen beauf⸗ 19 Wir haben uns nicht uͤberzeugen koͤnnen, daß, wie Un⸗ mit Beruͤckstchtigung der Antraͤge Unserer getreuen Staͤnde auu.. dem Kataster⸗Geschaͤft gewaͤhlten siaͤndischen Mitgliedern be ihrer tragt, durch den Ober⸗Praͤsidenten der Provinz unter Zuziehung sere getreuen Staͤnde vermeinen, die kleinen nicht schiffbaren derweite gesetzliche Bestimmungen zu treffen, und haben deshalb Information den Zutritt zu den Pruͤfungs⸗Commissionen der ein- Landes⸗Eingesessener einen andern, jenen Zwecken und den Ver⸗ Fluͤsse sich nach der bestehenden Gesetzgebung in einem gesetzlosen das Erforderliche veranlaßt. Pu jelnen Kataster⸗Verhaͤnde sowohl als zu den Bezirks⸗Pruͤfungs⸗ haͤltnissen mehr entsprechenden Plan zusammenstellen zu lassen, ustande befinden, indem die vorhandenen gesetzlichen Vorschriften 28. Die von einigen Gerichten angenommene ASeh glgs Tommissionen zu gestatten, haben Wir genehmiget, und soll zu welcher dem naͤchsten Provinzial⸗Landtage vorgelegt werden soll. den Anwohnern solcher kleineren Fluͤsse und Gewaͤsser, gegen ob der Glaͤubiger nach dem Gesetze vom 4 Juli 1822 gensthigt diesem Zweck den genannten Deputirten freistehen, die Kataster⸗ um sowohl wegen der Bestimmung jener Fonds zu gedachtem schaͤbliche Handlungen Einzelner, wodurch der Lauf der Fluͤsse ge⸗ werden koͤnnte, sich die seinem Schuldner zustaͤndigen Geld⸗Renten Verhandlungen einzusehen, und muͤndliche Erlaͤuterungen zu ver⸗ Institute Beschluß zu fassen, als sich uͤber den Plan selbst gut:. hemmt oder nachtheilige Veraͤnderungen darin veranlaßt werden nach dem Ablosungs⸗Preise wider seinen Willen uͤbereignen zu angen; dabei muß jedoch jede Stoͤrung und jeder Kosten⸗Auf⸗ achtlich zu aͤußern und endlich auch besondere Abgeordnete zum 1. “ koͤnnen, hinreichenden Schutz gewaͤhren, und nach diesen lassen, ist nach Anzeige Unsers Justiz⸗Ministers von demselben kei⸗ wand vermieden werden. Wegen der gewuͤnschten Aenderung der Abschlusse der Sache, wie zur Vollziehung der Statuten und deren Vorschriften die Polizei⸗Behoͤrde, auf Antrag der Beschaäͤ⸗ nesweges jemals gebilligt worden, auch ist dieselbe in den Be⸗
in der Kataster⸗Instruetivn angenommenen Abschaͤtzungs⸗Prinri⸗ Ausfuͤhrung nach Unserer Allerhoͤchsten Bestaͤtigung zu ernennen. ““ digten oder mit Schaden bedrohten Interessenten, so befugt als stimmungen der § 1 ff. §. 6 und 10. des vorgedachten Gesetzes pien der Rein⸗Ertraͤge der Fabriken, Muͤhlen und anderer ge⸗ 15. Auf das wiederholte Gesuch Unserer getreuen Staͤnde, die verpflichtet sind, Vorkehrungen zur Abwendung eines wahrschein⸗ nicht begruͤndet, wonach vielmehr dem freien Willen des Erecu-. werblichen Anlagen wird Unsern getreuen Staͤnden bei ihrer naͤch⸗ Handels⸗Verhaͤltnisse mit Frankreich betreffend, worauf dieselben 8 lichen Schadens zu treffen. Demnach haben wir die von Unsern tionssuchers uͤberlassen bleibt, ob er dergleichen Renten fuͤr sich sten Versammlung die Veranlassung zu einer naͤhern Begutach⸗ in dem Landtags⸗Abschiede vom 13. Febr. 1827 bereits beschieden etreuen Staͤnden beantragte Anordnung einer regelmaͤßigen Po⸗ einziehen und sich darauf nach §. 2 ff. des Gesetzes anweisen oder ung dieses Gegenstandes gegeben werden. worden, koͤnnen sie fuͤr jetzt nur darauf hingewiesen werden, daß stzei⸗Aufscht uͤber dergleichen Gewaͤsser um so weniger beschließen solche nach §. 6 und 10 a. a. O. in Zahlung annehmen und sich ehnnen, als in Folge des dieserhalb zu organisirenden Aufsichts⸗ solche uͤbereignen lassen will; der Justiz⸗Minister ist daher ange⸗ Systems den Anwohnern von dergleichen i dortiger Provinz in wiesen, die Gerichte, bei welchen eine entgegengesetzte Praxis an⸗ sehr großer Zahl vorhandenen kleineren Fluͤssen die dauernde Ver⸗ genommen seyn sollte, hiernach zurecht zu weisen; dagegen aber pflichtung zur Unterhaltung des dabei erforderlichen technischen koͤnnen Wir Uns durch den erneuerten Antrag der Staͤnde nicht Personals und zu den sonstigen Ausgaben fuͤr diese ihnen zustehen⸗ bewogen finden, wider die Vorschriften der bestehenden Exccutions⸗ gefuͤhrten Gruͤnden nicht gewaͤhrt werden. Verkehrs darzulegen, wovon das Resultat abgewartet werden muß. den Gewaͤsser und deren Ufer, nach den Gutachten und Vorschrif⸗ Ordnung die Subhastation der in Geld⸗ oder Natural⸗Praͤstatio⸗ FIndem Wir Unsere getreuen Staͤnde dieserhalb auf die Be⸗ 16. Der Antrag auf eine staͤndische Theilnahme an der Ver: ereen der Techniker, eine Last auferlegt werden muͤßte, welche mit nen bestehenden Renten als Mittel zur Befriedigung der Execu⸗ stimmungen des §. 50 des Gesetzes wegen Anordnung der Provin⸗ waltung der Chaussee⸗Angelegenheiten kann in seiner Allgemein dem zZweck in keinem Verhaͤltnisse stehen und als eine laͤstige Be⸗ tionssucher unbebingt anzuordnen. 88 3 b zial⸗Staͤnde fuͤr die Provinz Wefphalen vom 27. Maͤrz 18-4 ver⸗ heit nicht gewaͤhrt werden. g Jnauauaufsichtigung des Privat⸗Eigenthums vielfache Beschwerde erregen 29. Der Vorschlag wegen Ausfertigung von Attesten der Hy⸗
wiesen, lassen Wir denselben jedoch eine Denkschrift Unsers Fi⸗ Die Behauptung Unserer getreuen Staͤnde, daß die Mehrzahl wüͤrde. Dahingegen aber wollen Wir es den Eingesessenen eines porheken⸗Behörden, in Stelle der nach Vorschrift der Hypotheken⸗ 3 jeden Kreises anheimgeben, wenn sie, zur mehrexren Sicherstellung Oednung zu ertheilenden Reeognitions⸗Scheine, haben Wir fuͤr
9. Das wiederholte Gesuch ein Erlaß der nach der vorgefun⸗ bekanntlich das Koͤnigl. Franzoͤsische Gouvernement sein bisheri⸗ denen Verfässung von einem Theile der Provinz Westphalen auf. ges Zoll⸗System der Pruͤfung besonderer Berathungs⸗Commissio— zubringenden, jetzt mit dem Steuer⸗Contingente vereint zu den nen nunterworfen, und die Absicht zu erkennen grgeben hat, die Staats⸗Kassen fließenden Zulags⸗Prozente zur Grundsteuer, kann bisherigen Erfahrungen fuͤr die Zukunft zu benutzen. Diesseits ist
aus den schon in dem Landtags⸗Abschiede vom 13. Juli 1827 an⸗ hierbei nicht verabsaͤumt, die Vortheile eines gegenseitigen freiern
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nanz⸗Ministers hierbei zugehen, welche auf Unsern Befehl uͤber der Westphaͤlischen Kunststraßen, namentlich alle im Regierungs.
Bezirk Muͤnster vorhandenen Chausseeen aus Provinzial⸗Mittelll
erbaut waͤren, hat sich nicht bewaͤhrt. Auch war der fuͤr diesen “ Bezirk aus Steuer⸗Zuschlaͤgen gebildete Fonds nicht ein Commu-⸗ nal⸗Fonds der Provinz, wie solches sich aus dem Unserm vorste⸗ henden Bescheide auf das Gesuch vohen Erlaß der Zusatz⸗Centi⸗ aͤheren ergiebt. Von einem
den Inhalt der Eingabe vom 29. December v. J. und zur Auf⸗
rhef ss des den getroffenen mesdedngeg uͤber die Grundsteuer⸗ 8 /
Beischlage zum Grunde liegenden se 9 1 Dar Antrag wegen Vorlegung von Nachweisungen uͤber die Verwendung der fuͤr die Kataster Aufnahme und den Remissions⸗
Fonds aufzubringenden Steuer⸗Beischlaͤge, genehmigen Wir und
haben die deshalbd noͤthigen Anordnungen treffen lassen. Die Ueber⸗ tragung der Ersparnisse bei den Remissions⸗Fonds fuͤr den Be⸗ darf des folgenden Jahres findet bereits statt; außer den Beischlaͤ⸗ gen 82 das Kataster und den Remissions⸗Fonds werden aber in der Provinz Westphalen keine Steuer⸗Beischlaͤge zu Provinzial⸗
Arnsberg fuüͤr den Wegebau aus dem Grundsteuer⸗Aufkommen be⸗ stimmt ist, gehoͤrr dem Herzogthum Westphalen ausschließlich an,
eben so wie die Erhebung eines Beischlages fuͤr den Schulfonds
nur im Regierungs⸗Bezirk Muͤnster statt finder. — 10. Die Leinewand Legge vetreffend, haben Wir befoblen,
daß daruͤber nach erfolgter Vernehmung ET“ V
der dabei interessirten Gewerbe solche allgemeine Vorschriften ent⸗ worfen werden, daß durch sie der beabsichtigte Zweck mit der zur Sicherung der diesseitigen Concurrenz mit dem Auslande noͤthigen
ö geringen Beschraͤnkung der Freiheit des Gewerbe⸗Be⸗ rie
g erreicht wird. 21 1n 11. Auf den Antrag der getreuen Staͤnde wegen Einführung zleicher Wagenspurbreiten in der Provinz, hahen Wir unter dem 30. Juni d. J. eine desfallsige Verordnung erlassen, und auch be⸗
fohlen, daß selhige Behufs der Berathung uͤber eine gleichmaͤßige Einrichtung in den Rhein⸗Provinzen dem naͤchsten Rheinischen Provinzial⸗Landtage vorgelegt werde. 82 8 12. Die nachgesuchte Ertheilung von Ausgangs⸗Paͤssen auf
robe Schaafwolle hat in dem Betracht, daß diese Maaßregel ledig⸗ ich zum Besten der Produzenten als eine Ausnahme von der Re⸗ gel gerechtfertigt erscheint, denselben aber, da sie nicht directe ins Auskand erportiren, nicht zu Gute kommen wuͤrde, nicht bewilligt werden koͤnnen. 1s — s Im uͤbrigen aber steht um so mehr zu wuͤnschen, daß die Woll⸗Production in dortiger Provinz sich von ihrer gegenwaͤr⸗ igen noch niedrigen Stufe erheben moͤge, als die Behauptung, aß Klima und Boden daselbst einer eintraͤglichern Schafzucht
widerstrebe, durch mehrere Beispielc bereits hinreichend widerlegt
vorden ist.
13. Auf die Beschwerde Unserer getreuen Staͤnde uͤber die
Heranziehung aller staͤdtschen Material⸗ und Schnittwaaren Haͤnd⸗ ler zur Gewerbe⸗Steuer vom Handel mit kaufmaͤnnischen Rechten, erzͤffnen Wir denselben, daß in naͤhere Erwaͤgung gezogen werden soll, in wiefern vor vollendeter Revision der esaebpng uͤber die polizeilichen Verhaͤltnisse der Gewerbe, genauere Bestimmun⸗ gen fuͤr die Einordnung der Gewerbetreibend
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achverhaͤltnisses entworfen ist.
Zwecken erhoben. Die Summe, welche im Regierungs⸗Bezirk
zweige gewidmet ist. Auch
men beigefuͤgten Pro Memoria des andern kleinen Theile der dortigen Chaussecen, welcher in fruͤherer
Zeit mit Beihuͤlfe der Provinz gebaut ist, sind; die Bauschul⸗ den auf die Staats⸗Kassen uͤbernommen, und erfo gt jetzt die Un⸗
terhaltung der Chaussecen ganz allgemein aus den Staats⸗Fonds
und zwar mit um so groͤßerer Belaͤstigung dieser Fonds, als die Chausseegeld⸗Einnahme gerade in dortiger Provinz die Unterhal tungs⸗Kosten bei weitem nicht deckt. Läͤßt auch der Zustand meh rerer Chaussecen in der Provinz Westphalen Manches zu wuͤnschen
uͤbrig, so ist dies groͤßtentheils eine Folge besonderer örtlicher Ver haͤltnisse, und find uͤberdem die geeigneten Maaßregeln angeordd
net, um diesen Zustand allmaͤlig zu verbessern und eine tuͤchtige
Unterhaltung der Chausseecen zu sichern.
Wie nun diese Unterhaltung eine allgemeine Staats⸗Angele genheit ist, so ist es auch der Bau neuer Kunst⸗Straßen, insofern die Kosten aus den Staats⸗Fonds hergegeben werden. Beruͤckstch⸗ tigen die getreuen Staͤnde die hoͤchsthedeutenden Chaussee⸗Anlagen, die aus den Staats⸗Fonds theils seit 1816 ausgefuͤhrt, theils in der Ausfuͤhrung begriffen, oder doch angeordnet sind, so werden
sie nur Veranlassung zur dankbaren Anerkennung der Fuͤrsorge finden, welche der dortigen — auch in diesem Verwaltungs⸗
— ernerhin wird auf die Anlage neuer Kunst⸗Straßen, so weit es die Mittel des Staats und die billige Beachtung des gleichartigen Beduͤrfnisses anderer Provinzen ge⸗ stattet, Bedacht genommen werden, dabei guch die von den Staͤn⸗ den gewuͤnschte Verbesserung der Verbindung zwischen Muͤnster und Bielefeld Gegenstand naͤherer Beruͤcksichtigung seyn.
Wenn aber den getreuen Staͤnden eine Theilnahme an der Verwaltung der Staats⸗Chaussee⸗Angelegenheiten, im Widerspruch mit den durch das Gesetz vom 5. Juni 1823 ihnen beigelegten Befugnissen, nicht zugestanden werden kann, so bietet ihnen doch der groͤßtentheils sehr mangelhafte Zustand der inneren Verbindungs⸗ wege in dortiger Provinz ein weites Feld fuͤr ihre Wirksamkeit dar⸗ Bei dem Heünßerten lebhaften Wunsche der Staͤnde, ihren Eifer fuͤr die Verbesserung der Communikations⸗Mittel zu bethäͤ⸗ tigen, bei der vielfaͤltigen Gelegenheit, diesen Wunsch durch eine wesentliche Wirksamkeit zu befriedigen, lassen sich die guͤnstigsten Folgen fuͤr die Verbesserung der inneren Verbindungswege erwar⸗
ten, und Wir wiederholen daher die den Staͤnden schon in dem
Landtags⸗Abschiede vom 13. Juli 1827 ertheilte Zusicherung, daß es ihnen gestattet seyn soll, zur Beaufsichtigung derjenigen Kunst⸗ Straßen, welche die Provinz auf gemeinsame Kosten oder auf Ak⸗ tien anlegen wird, staͤndische Commissarien zu ernennen.
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der Anwohner der gedachten kleinen Gewaͤsser, die Anordnung be⸗ sonderer Maaßnahmen dennoch fuͤr nothwendig halten, auf dem Kreistage eine Vereinigung zu Vorschlaͤgen dieserhalb zu treffen⸗ der, moͤglichst wenig kostspieliger Einrichtungen zu veranlassen. 20. Den Vorschlaͤgen wegen Vorbeugung der von Unsern ge⸗ treuen Staͤnden besorgten unverhaͤltnißmaͤßigen Vermehrung der auf Tage⸗Arbeit angewiesenen Heuerlings⸗Familien und nicht selbststaͤndigen neuen Ansiedlungen stehen viele erhebliche Beden⸗ ken entgegen. ““ 11“ 8 Da diese Vorschlaͤge indeß zum Theil mit mehreren in Folge der Antraͤge anderer Landtage in Berathung befindlichen Gegen⸗ staͤnden der Gesetzgebung in Verbindung stehen, so haben Wir be⸗ fohlen, daß gleichzeitig mit diesen die Besorgniß und Wuͤnsche Unserer getreuen Staͤnde naͤher erwogen werden sollen.
21. Auf den Antrag Unserer getreuen Staͤnde wegen Ankauf⸗
und Aufzucht der Remoͤnten in der Provinz Westphalen, haben Wir gern genehmigt, daß die in dortiger Provinz stationirten Truppen ihre Remonten soviel als moͤglich daselbst aͤnkaufen moͤ⸗ gen, und ist Unser Ober Praͤstdent angewiesen worden, sich hier⸗ uͤber mit Unserm commandirenden General des 7ten Armee⸗Corps zu vereinigen. Dem Gesuche um Etablirung eines Remonte De⸗ pots in der Provinz kann dagegen fuͤr jetzt nicht nachgegeben wer⸗ den, da der wegen der sich alljaͤhrlich erhohenden Foͤrderungen
mehr zureichende Remonte Fonds sich gegenwaͤrtig darauf be⸗ schraͤnken muß, nur solche Pferde zu kaufen, welche mit Sicher⸗
heit erwarten lassen, daß sie fuͤr die Armee branchbar werden, die
Aufzucht von Fuͤllen im Großen aber uͤberall, wegen der Noth⸗ wendigkeit, sie bis zum 4ten Jahre zu ernaͤhren, bei der Ungewiß⸗ heit ihrer Entwickelung und bei dem in der Regel stattfinden⸗ den Abgang sehr kostbar ist, und die Pferdezucht in Westphalen zudem noch nicht die Ausdehnung gewonnen haben duͤrfte, ein Remonte⸗Depot mit brauchbaren dreijaͤhrigen Pferden zu fuͤllen. 22. Das Gesuch wegen anderweiter Einrichtung der Intelli⸗
genz Blaͤtter, haben Wir der zur Berathung uüͤber diesen Gegen⸗
stand bereits angeordneten Commission zur Pruͤfung und Berüͤck⸗ sichtigung zufertigen lassen. Den Antrag auf Wiederherstellung des im Jahre 1827 aufgehobenen Intelligenz Blattes fuͤr den Ju⸗
risdictions Bezirk des Hofgerichts zu Arnsberg begruͤndet findend, haben Wir aber dieserhalb schon jetzt das Erforderliche angeordner.
23. Den Antrag Unserer getreuen Staͤnde, daß in Beziehung auf einige Gattungen von Forderungen die Verjaͤhrungs⸗Fristen abgekuͤrzt werden moͤchten; und nicht minder
24. die Petition um naͤhere Bestimmung des Pfandrechts der Glaͤubiger, da solches rein privatrechtlich ist und reen das pro⸗ vinzielle, sondern das allgemeine Recht betrifft, haben Wir an Un⸗ sern Justiz⸗Minister abgeben lassen, um selbige bei Revision der
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Mitth nie versagt werden wird.
zweckmaͤßig befunden und deshalb durch Unsere bereits in der Ge⸗ setzsammlung aufgenommene Ordre vom 10. Mai d. J. das Nö⸗ thige festgesetzt. Auch haben Wir Unsern Justiz⸗Minister angewie⸗ sen, bei der Revision der Hypotheken⸗Ordnung auf die moͤglichste Verminderung der Kosten Bedacht zu nehmen.
30. Die Ressort⸗Streitigkeiten zwischen den Gerichten und General⸗Commisstonen wegen Ausfuͤhrung der Gesetze vom 21sten
April 1825 ᷓJber die Rechts Verhaͤltnisse der Grundbesitzer in dem
vormaligen Westphaͤlischen Landestheil, sind mittelst Vereinigung
Unserer Minister des Innern und der Justiz den Antraͤgen Unse:-
rer getreuen Staͤnde entsprechend erledigt, und die Behoͤrden die⸗ serhalb mit erforderlichen Instructionen versehen worden. Auch ist durch Unsere bereits durch die Gesetzsammlung publieirte Ordre vom 2˙¼. Junius d. J. verordnet worden, daß alle Prozesse uͤber
die Rechts⸗Verhaͤltnisse des laͤndlichen Grundbesitzes in denjenigen
Landestheilen, fuͤr welche die Gesetze vom 21. April 1825 erlassdemn
sind und welche nach diesen Gesetzen zu entscheiden sind, sie moͤ⸗
gen bei den General⸗Commissionen oder den Gerichten anhaͤn⸗
gig seyn, in dritter Instanz zur Entscheidung des Geh. Ober⸗Tri⸗ bunals gelangen sollen.
31. Ueber die beantragte Jagd⸗Gemeinheirstheilung Ordnung behalten Wir Uns vor, Unsere Entschließung zu fassen, sobald die
bereits Lingeleiteten Eroͤrterungen uͤber die bestehenden factischen
der Pferdezuͤchter fuͤr brauchbare Zjaͤhrige Remont⸗Pferde nicht und rechtlichen Verhaͤltnisse beendigt seyn werden.
32. Dem Antrage Unserer getrenen Staͤnde, ihnen die zum Landes⸗Archive genommenen Archive der in den verschiedenen ein⸗ zelnen Theilen der Provinz bestandenen staͤndischen Corporationen ausantworten zu lassen, koͤnnen Wir zur Zeit schon um deswillen keine weitere Folge geben, weil die Ausantwortung ohne die no⸗ thigen Anstalten zur Uebernahme, folglich ohne ein gehdrig ein⸗
gerichtetes Lokal und ohne die Anstellung des zu der weitern Be⸗⸗ sorgung erforderlichen Personals nicht thunlich ist, hiervon aber
die staͤndische Petition nichts enthaͤlt. Wir muͤssen daher der weitern Erwaͤgung des kuͤnftigen Landtages anheim geben, ob fuͤr diese Requisite auf Kosten der Provinz zu sorgen sey, und dafern auf den Antrag zurückgekommen werden sollte, hieruͤber ihrer Er⸗
klaͤrung und der Einreichung eines Plans zur Einrichtung entge⸗ ensehen. Bei diesem letzteren wuͤrde jedenfalls dafuͤr gesorgt wer⸗ en muͤßen, daß das staͤndische Archiv zu jeder Zeit bei eintreten⸗ dem Beduͤrfnisse zugaͤnglich sey. Vorlaͤufig muͤssen Wir jedoch Unsere getreuen Staͤnde darauf aufmerksam machen, daß die Ver⸗ einigung aller derjenigen Akten und Urkunden, welche sowohl fuͤr die Geschaͤfte der Provinz als fuͤr das Beduͤrfniß der Verwaltung von Wichtigkeit seyn moͤchten, in einem bffentlichen Landes⸗Archive fuͤr das Angemessenste erachtet werden muß, um so mehr, als dem Landtage, wenn derselbe bei seinen Verhandlungen der Kenntniß des einen oder andern Aktenstuͤcks beduͤrfen sollte, die gewuͤnschte
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