1830 / 31 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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33. Die Beschwerde, welche von den Mitgliedern des Stan⸗ des der Staͤdte und des der Landgemeinen gegen Unsere Bestim⸗

mung wegen der zu den Stellen der Landraͤlhe wahlfaͤhigen Per⸗

sonen erhoben worden ist, hat Uns nicht anders als befremdend seyn koͤnnen. Welche Qualisication Wir von den verschiedenen Klassen der Staats⸗Beamten zu verlangen Uns veranlaßt finden moͤchten, haͤngt lediglich von Ünserer Entscheidung ab, und weder die Natur der Sache noch irgend eine Zusage konnte die Staͤdte und Landgemeinen zu dem Anspruche berechtigen, daß uͤber eine solche Bestimmung zuvoͤrderst das Gutachten der Provinzial⸗Staͤnde haͤtte erfordert werden sollen. brwaͤhrter Verfaͤssung es dem Besten des oͤffentlichen Dienstes und der Wohlfahrt der Kreise fuͤr entsprechend erachtet haben, daß der Kreis⸗Landrath so weit immer moͤglich, durch ein festes und dauern⸗ des Band der Liebe sowohl, als des eigenen Interesses mit dem Kreise verbunden sey, und wenn Wir dieses Band hauptsaͤchlich in einem im Kreise gelegenen politisch bevorrechteten großen, con⸗ olidirten und eben dieser Eigenschaften wegen dem Wechsel des Zesitzers weniger unterworfenen Grundbesitze erkannt, und dieser Erkenntniß gemaͤß Bestimmung getroffen haben, so haͤtte dies,

Wehn Wir nun nach alt hergebrachter in ihrer Nuͤtzlichkeit V

ganz abgesehen von der vorhin in dem groͤßten Theile der Pro⸗ vinz bestandenen Verfassung, nach welcher nux adlige Besitzer von

Ritterguͤtern bei Landraths⸗Wahlen stimm⸗ und wahlfaͤhig waren, den Stäͤdten und Landgemeinen zu einer Beschwerde um so we⸗ niger Veranlassung geben sollen, als jede aus ihrer Mitte hervor⸗ gegangene Person, wenn sie zur Erwerbung eines solchen Gutes

Mittel besitzt und Gelegenheit findet, und sich die erforderliche

Geschaͤftsbildung verschafft, hierdurch die Wahlfaͤhigkeit sich er⸗

werben kann und als Wir, den Deputirten der Staͤdte und Land⸗

gemeinen an den Kreistagen die Stimmfaͤhigkeit bei den Land⸗ raths⸗Wahlen einraͤumend, ihnen hierdurch ein ganz neues, hoͤchst wichtiges und einflußreiches Recht verliehen haben, fuͤr welches Wir nicht eine Beschwerde, sondern ihren Dank zu erwarten be⸗ rechtigt gewesen waͤren. Es muß daher bei der getroffenen Be⸗ stimmung lediglich bewenden. 1 1b

34. In Betreff der Uns vorgetragenen Beschwerde der Katho⸗ lischen Einsassen der Ober⸗Grafschaft Lingen wegen der von ihrer Evangelischen geistlichen Guͤter⸗Kasse zu entrichtenden Ab⸗ gaben an Opfergeld und Meßkorn wird den getreuen Staͤnden zu

erkennen gegeben, daß die bezeichneten Leistungen auf den Colona⸗

ten, Haͤusern und Grundstuͤcke efuͤ ften in die Hypotheken⸗Buͤcher eingetragen sind, dieselben mithin den Charakter oͤffentlicher Abgaben fuͤr kirchliche Beduͤrfnisse der herr⸗ schenden Confession, welchen sie urspruͤnglich hatten, abgelegt und dafuͤr den einer auf Grund und Boden hypothekarisch haftenden, gemeinen Privatschuld angenommen haben, welche der Besitzer als Grundbesitzer, nicht aber als Glied einer Kirchen⸗Gemeine zu vertreten hat. 6u6u

Da nun die im §. 261. Tit. 11. Th. II. des allgemeinen Land⸗ rechts enthaltene Vorschrift, indem solche sich nur auf eigentliche Parochial⸗Lasten bezieht, 62 den Antrag nicht entscheidet, so kann den Beschwerdefuͤhrern, die sich in einem Falle befinden, der in der ganzen Monarchie haͤufig und nicht selten zu Lasten Evange⸗ lischer, zu aͤhnlicher Praͤstation an Katholische Kirchen⸗ Anstalten

der Beschwerdefuͤhrer haften und

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verpflichteter, Unterthanen vorkommt, eben so wenig, als wenn

letztere mit denselben Antraͤgen einkommen, grewillfahrt werden. Im Uebrigen aber haben Wir es nicht billigen koͤnnen, wenn Unsere etreuen Staͤnde die mit Ihrer Vorstellung Uns einge⸗ reichte Eingabe der Katholtschen Einsassen der Ober⸗Grafschaft Lingen, da solche an den Provinzial⸗Landtag gerichtet war, der allen unmittelbaren Verkehr zwischen den Landtagen und den Krei⸗ sen und Communen untersagenden Vorschrift des §. 51. des Ge⸗ senes vom 7. Maͤrz 1824 zuwider, angenommen habdn und ge⸗ waͤrtigen Wir, daß dieselben in Zukunft alle aͤhnlichen bei ihnen eingehenden Schreiben zuruͤckweisen werden. r 35. Auf den Antrag Unserer getreuen Staͤnde sind Wir ge⸗ neigt, zur Befoͤrderung des Retablissements der Freiheit Hagen den unter den dortigen Abgebrannten eine Unter⸗ ühung aus Gnaden zu bewilligen und haben deshalb Unsere Minister des Innern und der Finanzen mit Auftrag versehen, nach vorhergegangener Eroͤrterung uͤber den Bedarf und die Huͤlfsbe⸗ dürftigkeit wegen der deshalb auszusetzenden Summe motivirte Vorschlaͤge vorzulegen, worauf Wir sodann Unsere weitere Ent⸗ schließung fassen werden.

nolich haben Wir befohlen, daß Unsere getreuen Stäͤnde bei

ibrer naͤchsten Versammlung von dem, was in Folge Unserer vor⸗ sichenden gnaͤdigen Entschließungen weiter verfuͤgt werden wird, denachrichtigt werden, und haben Wir zu Urkunde dieser Unserer Allerhoͤchsten Resolutionen lernmartigen Landtags⸗Abschied aus⸗ fertigen lassen und Allerhoͤchst Selbst vollzogen; bleiben im Uebri⸗ gen Unsern getreuen Staͤnden in Gnaden gewogen. Gegeben zu Berlin, den 31. December ü829.

(1L. S.) (gez.) Friedrich Wilhelm. (gez.) Friedrich Wilheim, Kronprinz.

(gez.) v. Altenstein. v. Schuckmann. v. Lottum. v. Bernstorff.

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v. Hake. v. Danckelmann. v. Motz.

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Zzur Uebersicht der Verfuͤgungen, welche wegen der Beischlaͤge

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zur Grundsteuer (Centimes additionnels), die in einigen Landes⸗ theilen der westlichen Provinzen vorkommen, getroffen sind, zur Rechtfertigung derselben gegen die en eingelegten Einspruͤche und zur Beurtheilung des vorliegenden Gesuchs des Westphaͤlischen Landtages um gänzlichen Erlaß dieser Beischlaͤge, ist es erforder⸗ lich, auf den bei der Besitznahme vorgefundenen Zustand zuruͤck⸗ zugehen und demnaͤchst den bisherigen Gang der Finanz⸗Gesetz⸗

gebung uͤber die Grundsteuer zu verfolgen.

Die westlichen Provinzen bestehen aus Gebieten, welche vor dem Jahre 1813 dem vormgligen Franzöͤsischen Kaiserreiche, dem ehemaligen Koͤnigreiche Westphalen, den Großherzogthuͤmern Hes⸗ sen, den vormaligen Großherzogthuͤmern Berg und Frankfurt und dem Herzogthume Nassau angehoͤrten und nach diesem Zeitpunkte theils sogleich, theils erst in Folge der Beschluͤsse des Wiener⸗ Kongresses nach einer von den alliirten Maͤchten angeordneten Gouvernements⸗Verwaltung, oder nach spaͤter abgeschlossenen Staats⸗Vertraͤgen aus dem Besitze der inmittelst wieder eingetre⸗ tenen aͤlteren Landesherrschaft, mit dem Preußischen Staate ver⸗ einigt wurden. Nach der Verfassung fast aller dieser Staaten, wurde die zur Bestreitung der oͤffentlichen Ausgaben erforderliche

Summe, deren Aufbringung durch direkte Steuern erfolgen sollte,

jaͤhrlich festgesetzt, und demnaͤchst auf Kreise und Gemeinen sub⸗ repartirt und diese Verfassung, die Anno 1813 vorgefundenen Steuer⸗Kontingente und die Veranlagungs⸗Art, sind seit der Be⸗ sitznahme mit wenigen Veraͤnderungen beibehalten, bis durch die Finanz⸗Gesetzgebung im Jahre 1820 saͤmmtliche direkte Steuern, mit Ausnahme der Grundsteuer, aufgehoben und andere an deren Stelle gesetzt wurden.

Die Grundsteuer sollte nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Mai 1820 im ganzen Umfange des Staats einstweilen in bisheriger Art forterhoben werden, fuͤr die westlichen Provinzen war aber mittelst Allerhoͤchster Kabinets⸗Ordre vom 256. Juli 1820 zugleich die Fortsetzung der Aufnahme des Grundsteuer⸗Katasters, dessen Anfertigung nach der vorgefundenen Steuer⸗Gesetzgebung in den ehemals Franzoͤsischen Landestheilen schon angefangen, in allen uͤbrigen aber angeordnet war, befohlen worden und dabei die Zusicherung wiederholt, daß das Kataster auf keine Weise zur Erhohung der Steuer benutzt werden solle. Die Grundsteuer⸗ Kontingente sind daher nirgend erhoͤhet, die Subrepartition aber hat mit den Fortschritten der Kataster⸗Aufnahme sehr wesentliche Veräaͤnderungen erlitten. 8

In den vormals Franzoͤsischen und Bergischen Landestheilen waren nach der Finanz⸗Verfassung dieser Staaten Beischlaͤge zu den direkten Steuern eingefuͤhrt, die nach Prozenten vom Prinzi⸗ pal⸗Kontingent aufgebracht und zur Bestreitung bestimmter Aus⸗ gaben der Departements verwendet wurden, in den uͤbrigen Ge⸗ bieten fand diese Einrichtung nicht statt.

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In dem Fuͤrstenthume Minden, der Grafse t Rave

den Fuͤrstenthuͤmern Paderborn und Corvey und im Amte Rek⸗ kenberg, welche fruͤher saͤmmtlich zu dem Koͤnigreich Westphalen, oder theilweise zu dem Franzoͤsischen Kaiserreiche gehoͤrten, und von den neuen Landesherren neue Grundsteuer⸗Einrichtungen erhalten hatten, setzte man gleich nach der ersten militairischen Oeccupation Ende 1813 diese Steuer wieder auf den alten Fuß, wie sie vor dem Jahre 1806 verschiedenartig seit alter Zeit be⸗ standen hatte. Nur die vormals von der Grundsteuer eximirten Guͤter, und die Staͤdte, welche ehedem statt der Kontribution an⸗ deren Abgaben unterworfen waren, mußten die von der West⸗ phaͤlischen Regierung eingefuüͤhrte Grundsteuer fortentrichten, deren Betrag jedoch von den gesetzlichen 20 pCt. des Rein⸗Er⸗ trages auf 18 pCt. enmnafcg⸗ wurde. Das ganze Steuer⸗Auf⸗ kommen aus diesen Laͤndern fließt jetzt, ohne Unterschied oder besondere Bestimmung, mit alleiniger Ausnahme der spaͤter ein⸗ gefuͤhrten Kataster⸗Beischlaͤge, zu den Staats⸗Kassen; die Kosten der Elementar⸗Erhebung tragen die Gemeinen Zu den Großherzoglich⸗Hessischen Staaten gehoͤrte das Herzogthum West⸗ phalen und die Grafschaft Wittgenstein. In der letzteren, deren

Verwaltung vor der Besitznahme von der des Herzogthums West⸗

phalen voͤllig getrennt war, besteht fuͤr die Grundsteuer ein Re⸗ partitions⸗Fuß, der sich in das Alterthum verliert. Mediatisirung wurde die Grundsteuer erhoͤhet und zu dem Ende ein Provisorium erlassen, welches den monatlichen Beitrag jeder Gemeine des Landes festsetzte und dabei die Versicherung ent⸗ bielt, daß, nach Beendigung der zugleich in der naͤmlichen Art wie in Hessen angefangenen Steuer⸗Regulirung, eine Berech⸗ nung, ob das Provisorium zu hoch oder zu niedrig sei, angelegt,

und je nachdem sich das Eine oder das Andere ergeben wuͤrde,

Ruͤckzahlung oder Nachzahlung statt sinden solle. Die Steuer⸗ Regulirung war zur Zeit der Besitznahme noch nicht beendigt und das Provisorium ist daher beibehalten worden.

Im Herzogthum Westphalen war im Jahre 1807 die Auf⸗ nahme eines provisorischen Grundstener⸗Katasters angefangen und im Jahre 1811 beendigt worden Der nach den angenom⸗ menen Grundsaͤtzen ermittelte steuerbare Rein⸗Ertrag erqab die Summe voolln .. Im Jahre 1813 waren ferner die Vorarbeiten zur Gewerbe; und Viehsteuer vollendet und durch die⸗ selben fuͤr diese Steuer eine Rein⸗Ertrags⸗ Summe von.

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schaft Ravensberg,

1,419,778 Fl.

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ermittelt worden. Nach diesem Steuer⸗Fuße wurden die Sum⸗ men jaͤhrlich ausgeschlagen, die nach einem angefertigten Etat (budgei) sowohl zur Deckung des der Provinz zufallenden Bei⸗ trags zu dem allgemeinen Verwaltungs⸗Aufwande des Großher⸗ zogthums Hessen als zur Bestreitung der besondern Verwaltungs⸗ Kosten des Herzogthums Westphalen erforderlich waren.

Der Landesherr forderte zu den allgemeinen Staats⸗Lasten von dem gesammten Steuer⸗Kapital einen Beitrag von 7 ½⅞ Fr. die Geldbeduͤrfnisse des Herzogthums selbst 1.““ agn waren auf folgende Suümmen ange WEEE“ 1. Zur Zahlung der Zinsen von den be

dnbee Seren eh 74,000 Fl. 8—

maeetatn Bedarf erforder⸗ lichen Fuhren

114“4“*“ 3. Zur Beihuͤlfe fuͤr den Stra⸗ 11.““ henbau 42,500 L1“ . 4 Beitrag zur Zuchthaus⸗An⸗ 2 8 säalt in Marienschlos. . 4110 5. An Kriminal⸗Kosten.. 6 Zu unvorhergesehenen Aus⸗ gaben...

Fvveus ern Imemai Beitrag

Gießen. . .Ersatz fuͤr die nicht einge⸗ fuͤhrte Salz⸗Regie Entschaͤdigung des Erbsaͤl⸗ zer⸗Kollegiums in Werl ee11“*“ 1111““ 8 1 * 8g 212121 Fl. 27 Pr. Zur Aufbringung dieser Summe haͤtten etwa 13722 Tr. vom Gulden⸗Steuer⸗Kapital gezahlt werden muͤssen, man schrieb in⸗ dessen fuͤr das Jahr 1816 nur 13 Fr. aus. 1g 8 Schon aus der Berechnung der fuͤr die Provinz erforderli⸗ chen Summen in runden Zahlen und aus der Zusammenwerfung

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derselben mit der vom Staate verlangten Summe bei dem Steuer⸗

Ausschreiben, gehet hervor, daß von eigentlichen Beischlaͤgen zu einem Prinzipal Kontingent nach bestimmten Prozentsaͤtzen keine Rede war, aber auch der Beitrag zu dem allgemeinen Staats⸗ Aufwande hatte nicht die Natur eines Kontingents, war viel⸗ mehr nur eine Quotitaͤt von dem sehr veraänderlichen Kapitale dreter ihrer Natur nach verschiedenen Steuern. Unbedenklich haͤtte daher nachdem die besondere Verwaltung des Herzogthums Westphalen, in Folge der neuen Territorial⸗Eintheilung, aufge⸗ hoͤrt hatte, der vorgefundene Steuer⸗Betrag ganz zu den Staats⸗ Kassen eingezo h

8 Admini rations Grundsaͤtzen frei verwendet werben koͤn⸗ nen; allein es ist dieses nicht geschehen, auch an der vorgefun⸗ denen Verwendungs⸗Art der Steuern im Wesentlichen nichts geaͤndert worden. Abgesehen von dem Erlasse der Gewerbe und Vieh⸗Steuer, welcher mit Einfuͤhrung der neuen Klassen⸗ und Gewerbe⸗Steuer nach den Gesetzen vom 30. Mai 1820 eingetre⸗ ten ist, sind nach Einfuͤhrung der Preußischen Salz⸗Verwaltung die oben zu 8 und 9 aufgefüͤhrten Posten mit 46,222 Fl. 27 Fr. von dem Steuer⸗Ausschreiben des Jahres 1817 abgesetzt worden.

Obgleich eine neue Universitaͤt in den westlichen Provinzen mit

reichlicher Dotation aus Staatsmitteln errichtet wurde, und die Zuchthaͤuser aus den Staats⸗Kassen erhalten werden, so sind den⸗ noch die 3000 Fl fuͤr die Universttaͤt zu Gießen, zufolge Aller⸗ höchster Kabinets⸗Ordre vom 19 October 1817, dem Provinzial⸗ Schul⸗Fonds und der Beitrag zur Zuchthaus Anstalt in Marien⸗ schloß, nach dem Allerhoͤchsten Befehle vom 22. Juli 1824, dem Land⸗Armenhause zu Benninghausen uͤberwiesen. Ote 42,500 Fl. welche das vorgefundene Budget des Herzogthums fuͤr den Stra⸗ ßenbau aussetzt, sind bis Ende 1828 ungeachtet der Aufhebung der Vieh⸗- und Gewerbe⸗Steuer, und obgleich bedeutende Stra⸗ ßen⸗Anlagen auf alleinige Kosten des Staats ausgefuͤhrt wor⸗ den, ctatsmäaͤßig zu diesem Zweck und zur Verzinsung und Til⸗ gung der uͤbernommenen Wegebau⸗Schulden verwendet und erst mit dem Jahre 1829, wo die verordnete Ausgleichung der Grund⸗ Steuer der katastrirten Bezirke eine andere Disposition nöthig machte, ist solche durch Allerhoͤchste Ordre vom 24 September 1828 in der Art getroffen worden, daß der auf die Grund⸗Steuer fal⸗ lende Betrag auf 17,106 Rthlr. berechnet, die zur Verzinsung und Amortisation der vom Staate uͤbernommenen Wegebau⸗ Schulden noͤthige Summe von 6700 Rthlr. akgezogen, der Rest von 10,406 Rthlr. aber von dem Grundsteuer⸗Betrage ausge⸗ sondert ist. Letzterer Betrag wird bis zur Bekanntmachung einer allgemeinen Wege⸗Ordnung, oder bis zu einem anderweit zu veranlassenden Beschlusse der Staͤnde, durch einen besondern Bei⸗ schlag zur Grundsteuer aufgebracht und in den Graͤnzen des Herzogthums Westphalen verwendet werden. . Ohne specielle Bestimmung fließen daher zu den Staats⸗ Kassen außer dem oben angegebenen allgemeinen Beitrage, nur die Summen, welche durch die Grundsteuer zur Verzinsung der vom Staate ebenfalls uͤbernommenen Schulden des Herzogthums, zu den Kriminal⸗Kosten, zu unvorhergesehenen Ausgaben und zur Bezahlung der zum öffentlichen Bedarf erforderlichen Fuh⸗ ven noch aufkommen. Es wurden bis Ende 1828 von jedem Gulden des seit 1816 durch Reklamationen sehr verminderten Steuer Kapitals 12 Pr. erhoben. Aus diesem Steuer⸗Aufkom⸗

en und zu den öffentlichen Ausgaͤben nach den

W’ sogenannte Facultatif⸗Centimes fuͤr die Reserve⸗

3. zur Deckung

men werden noch die Elementar⸗Hebungs⸗Kosten und die Re⸗ missionen bestritten. 7; 1 In den letzt zu den Regierungs⸗Bezirken Koblenz und Arns⸗ berg gehoͤrigen, chemals Nassauschen Laͤndertheilen, war nach der Verordnung vom 10. (14.) Februar 1809 ebenfalls ein Grund⸗ steuer Kataster, jedoch nicht nach dem Rein⸗Ertrage, sondern nach dem Kapital⸗Werthe der steuerbaren Objekte aufgenommen. Von dem ganzen abgeschaͤtzten Kapital⸗Werthe eines Frundftucke wurde ein Viertheil als Steuer⸗Kapital festgesetzt und dasselbhe mit dem 240sten Theile des Betrages im einfachen Ansatze so versteuert, daß von 1 Floren Steuer⸗Kapital 1 Pf. im 24 Fl. Fuß als Steuer in simplo zu entrichten ist; die Zahl dieser zu ent⸗ richtenden Steuer⸗Simpeln aber sollte fuͤr jedes Jahr durch eine besondere landesherrliche Verordnung festgesetzt werden. Im Jahre 1815 waren in dieser Art 5 Simpeln erhoben, seit der Besitznahme sind jedoch nur 4 ausgeschrieben, weil das 5te Simplum nur fuͤr den außerordentlichen Aufwand der Kriegszeit bestimmt und auch vom Jahre 1816 ab in dem Nassauschen Ge⸗

biete erlassen war. Fuͤr die Elementar⸗Erhehung wurde von den

Steuerpflichtigen eine besondere Gebuͤhr nach Kreuzern vom Gulden Steuer entrichtet, welche spaͤter durch Allerhoöͤchste Ka⸗ vinets⸗Ordre vom 12. Juli 1827 in einen Beischlag von 3 pCt⸗ verwandelt ist. In der zum Großherzogthum Frankfurt gehh⸗ rigen Stadt Wetzlar endlich war die Grundsteuer ehenfalls nach vestimmten Saͤtzen fuͤr die klassifizirten Steuer Obiekte in simplo festgesetzt und es wurden jaͤhrlich 12 Simyla ohne andere ei⸗ schlaͤge als die Hebe⸗Gebuͤhr erhoben. ga den Landestheilen, in welchen nach der Vereinigung mit dem Franzoͤsischen Kaiserreiche die Franzoͤsischen Finanz⸗ und Grundsteuer⸗Gesetze eingefuͤhrt waren, gehoͤrten das ganze linke Rhein⸗Ufer und vom rechten Ufer Theile der Regierungs⸗Be⸗ zirle Muͤnster und Duͤsseldorf. In dem Distrikte, welcher von em jetzigen Regierungs⸗Bezirk Minden zu dem Ober⸗Ems⸗ Departement geschlagen war, hatte, wie oben erwaͤhnt, die Auf⸗ bebung der Franzoͤsischen Grundstener gleich mit der militairi⸗ schen Occupation start gehabt. . Das Franzoͤsische Finanz⸗ System theilte die bffentlichen Aus⸗ gaben in drei Klassen, naͤmlich in die durch die allgemeine Stagts⸗ Verwaltung verursachten Ausgaben, in die Ausgaben der De⸗ partemental-Verwaltung und in die der Gemeinen. Durch die Gesetze war angeordnet, welche Ausgaben zu jeder dieser drei Klassen gezaͤhlt werden sollten, und zur Bestreitung derselben waren bestimmte Einnahme⸗Quellen angewiesen. Fuͤr den all⸗ gemeinen Staats⸗Aufwand waren die Einkuͤnfte aus den Staats⸗ Domainen, die indirekten Steuern, die Gewerb⸗Steuer und von den uͤbrigen direkten Steuern das Prinzipal⸗Kontingent oder die jaͤhrlich durch das 1 Gesetz auf die Departements repar⸗ tirte Haupt Summe der Grund⸗, Personal⸗, Mobiliar⸗ und Thuͤr⸗ und Fenster⸗Steuern bestimmt; die Departemental⸗Aus⸗ gaben wurden durch Beischlaͤge zu den direkten Repartitions⸗ Steuern (Prozente des Prinzipal⸗Kontingents) und durch Bei⸗ traͤge der Kommunal Kassen (prèlévements) gedeckt, den Gemei⸗ nen waren außer den Revenuen aus ihren Grund⸗Besitzungen Anthetle an der Gewerbe⸗Steuer und Beischlaͤge zu den uͤbrigen direkten Steuern zugewiesen und oetroys (Erhebungen lokaler indirekter Abgaben) bewilligt. Außerdem wurden die Kosten der Elementar⸗Erhebung und die Remissionen und Erlasse durch be⸗ sondere Belschtage Fufgebracht. Eine Darstellung der Veraͤnderungen, welche die Franzoͤsi⸗

sche Finanz⸗Gesetzgebung uͤber diesen Gegenstand seit dem Jahre

1791 erlitten hat, liegt außer dem hier zu verfolgenden Zwecke, fuͤr welchen es genuͤgt, den bei der Besitznahme vorgefundenen Zustand und zwar nur hinsichtlich der Beischlaͤge, welche von der Grundsteuer zu den Departemental⸗Ausgaben aufgebracht wurden, naͤher zu eroͤrtern, da alle uͤbrigen Franzoͤsischen direk⸗ ten Steuern zusammt den Beischlaͤgen mit der Einfuͤhrung der Steuer⸗Gesetze vom 30. Mai 1820 weggefallen sind. 8 Zur Zeit der ersten Oceupation im Anfange des Jahres 1814 wurden in dem ganzen Umfange des Franzoͤsischen Reiches von der Grundsteuer, außer den Hebe⸗Gebuͤhren und den Kommu⸗ neePestheth⸗ folgende Centimes additionnels allgemein er⸗ hoben: . 1. fuͤr die fixirten und unbestaͤndigen Departemental⸗Aus⸗ gaben. 80 2 ,27258 Cent.

Compagnieen, den Diocesan⸗Cultus, Reparatur sder oͤffntlichen Gebaͤude und zu verschiedenen

Ausgaben

der Remissionen und Ausfaͤlle 52 I s Kiisteer 66

5 —— 2 wrs. 26 ¼ Cent. Außer diesen fortdauernden und sich gleich bleibenden 26 ¾ Cen⸗ times waren noch in Folge besonderer auf den Antrag der De⸗ partemental⸗Raͤthe erlassener Kaiserlichen Dekrete in einzelnen Devpartements, oder in mehreren zugleich, außerordentliche Bei⸗ schlaͤge ausgeschrieben, hauptsaͤchlich zu neuen Kanal⸗ und Deich⸗ Anlagen und zu dem Bau der Straßen dritter Klasse und der Departemental⸗Straßen. G Waͤhrend der Verwaltung der Rhein⸗Provinzen durch Gou⸗ vernements wurden im Jahre 1815 die 2 Tentinen fuͤr Remis⸗ sionen und Ausfaͤlle auf 4 erboͤhet, fuͤr das Jahr 186 aber durch Verordnung vom 24. e. b Aa ernements⸗Bezirke gehdrigen Landesthein 1 abtr I nerin Hütütn neke gehörig E11“