Liberalen unterstuͤtzt zu werden, diesen Zugestaͤndnisse gewaͤh⸗ ren muß, welche die Ultras von ihm abwendig machen, und daß er eben so, um die Letzteren zu fesseln, sich den Libera⸗ jen widersetzen muß untd sie dadurch in Harnisch erhaͤlt. Duͤrfen wir indessen aus dem Stande der Französischen Fonds einen Schluß ziehen, so existirt keinesweges der von unserm [Korrespondenten vorausgesetzte Mangel an Ver⸗ trauen in das Polignaesche Ministerium. Zwar besitzt ein Minister allerlei Mittel, um die Fonds in Schwung zu brin⸗ gen, die permanente Festigkeit jedoch, die sich an der Fran⸗ zoͤsischen Boͤrse wahrnehmen laͤßt, scheint uns mit großem Mißtrauen in die bestehende Verwaltung durchaus nicht ver⸗ traͤglich.“
Die Anlagen zu dem neuen Gebaͤnde des Koͤnigs⸗Kolle⸗ giums, welches einen Fluͤgel des Somerset⸗House bilden wird, sind bereits sehr weit vorgeruͤckt, doch hat die Ceremonie des Grundsteinlegens bisher noch nicht statt gefunden. Man glaubt, daß dabei, falls sie angeordnet wird, der Herzog von Cum⸗ berland den Koͤnig vertreten werde. Seit dem 7. Sept. wa⸗ ren im Durchschnitte taͤglich 300 Arbeiter mit Ausgrabung und Ausmauerung des Grundes beschaͤftigt. Das Gebaͤude wird eine Flaͤche von ungefaͤhr 50,000 bis 60,000 Quadrat⸗ Fuß einnehmen. Im Suͤden wird es durch die Themse be⸗ graͤnzt, im Westen durch die oͤstliche Seite des Somerset⸗
ouse, im Norden durch den Strand und im Osten durch Strand⸗lane. Von Norden nach Suͤden mißt es ungefaͤhr 400 Fuß und von Osten nach Westen uͤber 150. Einige Häu⸗ ser am Strande sind bereits zur Raumgewinnung gekauft und niedergerissen worden; andere sollen spaͤterhin noch ge⸗ kauft werden. Der Bau⸗Entrepreneur will das Gebaͤude, d. h. die Mauern und das Dach, fuͤr 60,000 Pfd. herstellen; die Vollendung desselben duͤrfte außerdem noch nicht weniger als 250,000 Pfd. kosten. 1 b
Hr. E. P. Fordham hat in einer Vorlesung, die er am vorigen Freitage in der Royal⸗Institution gehalten hat, den
Plan entwickelt, Fuhrwerke auf Chausseen durch verdichtete
Luft in Bewegung zu setzen. Nach einer wissenschaftlichen theoretischen Begruͤndung seines Planes hat Hr. Fordham auch ein kleines Modell von einem Wagen vorgezeigt, der durch einen mit condensirter Luft gefuͤllten Cylinder, dessen Hahn zu diesem Behufe geoͤffnet wurde, in Bewegung ge⸗ setzt ward. Von dieser Erfindung, uͤber die sich Herr Ford⸗ ham ein Patent hat geben lassen, verspricht man sich viel Gutes, insofern naͤmlich ein solcher Luft⸗Wagen n. anche Vor⸗ theile und viel groͤßere Gefahrlosigkeit vor einem Daͤmpf⸗ Wagen voraus haben wuͤrde. Viele wissenschaftlich ge⸗ bildete Maͤnner haben “ des Herrn Fordham it großem Interesse zugehoͤrt. b — g-. Le⸗ Times d.e daß der Koͤnig von Spanien dreien in London wohnenden Spaniern die Erlaubniß ertheilt habe, eine Eisenbahn von erez nach dem Hafen von Sta. Maria, so wie von da nach Rota und weiterhin auch nach San Luca und Barrameda zu bauen. Diese Maaßregel, die besonders dem Weinbau von Perez sehr zu statten kommen wuͤrde, fuͤhrt das genannte Blatt als einen Beweis an, daß auch in Spanien die Fortschritte Europaͤischer Kultur und Industrie Eingang zu finden anfangen. — Der Courier meldet, daß die Spanische Regierung zwar damit umginge, 3000 Mann nach Cuba zu senden, jedoch nur zum Ersatze der daselbst durch die Expedition des General Barradas ent⸗ standenen Luͤcke, keinesweges aber, um einen fuͤr unsinnig er⸗ klaͤrten neuen Angriff auf Mexiko zu machen.
In der Times heißt es: „Wir wissen, daß der Vor⸗ rath muͤßigen Geldes in der Bank groͤßer ist, als er zu ir⸗ gend einer Zeit vorher gewesen. Diese Thatsache mag die⸗ jenigen beruhigen, die so eifrig eine Vermehrung des umlau⸗ fenden Zahlmittels wuͤnschen, denn sie beweist, daß eher zu
großer, als zu geringer Umlauf besteht.”⁷6 3 Nach Briefen aus Madras sollten die Regierungen zu Pulo⸗Penang, zu Singapore und zu⸗ Malacca mit dem 1. Mai d. J. aufhoͤren; an die Stellen der Gouverneure treten Residenten, jeder Steuer⸗Einnehmer und einem
HOber⸗Polizei⸗Intendanten. I 8 8 2 ietzten Quebec⸗Zeitungen rathen unserer. Regierung an, in Unter⸗Canada (dessen Bewohner groͤßtentheils Fran⸗ zoͤsischen Ursprungs sind) einen Erb⸗Adel zu stiften. Die Zahl der Barone koͤnnte, sagen sie, auf 160 gebracht werden; diese koͤnnten zusammentreten und 30 aus sich zum lebens⸗ laͤnglichen Sitze im Gesetzgebungs⸗Rathe der Provinz waͤhlen. —“(Die direkte Londoner Post vom 5ten d. uͤber Ostende ist, eden so wie eine fruͤhere, beim Schlusse dieses Artikels noch nicht hier angekommen. Aus Ostende wird unterm 4ten d. M. geschrieben, der dasige Hafen sey so mit Eismassen
aangefuͤllt, daß das Einlaufen von Schiffen vorlaͤusig ganz un⸗
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dermaßen gefroren, daß die Englische, nach Paris bestimmte
Hafen von Calais war am 4ten d.
Estafetten⸗Post ihren Weg nach dem Hafen von Boulogne nehmen mußte, um einlaufen zu koͤnnen.
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Aus dem Haag, 9. Febr. Es bestaͤtigt sich, daß Se.
Kajestaͤt der Koͤnig den bisherigen Gouverneur der Provinz Nord⸗Brabant, — van der Fosse, zum Gouverneur der Provinz Antwerpen und an der Stelle desselben den bisheri⸗ gen Distrikts⸗Kommissarius, van den Bogaerde, in Gent, zum der Provinz Nord⸗Brabant zu ernennen geruhet haben.
Das Banquierhaus Hope und Comp. in Amsterdam hat am 7ten d. durch einen von dem Koͤnigl. Spanischen Ban⸗ quier, Herrn Aguado in Paris, abgesandten Courier folgen⸗ des am 6. Januar erlassene Dekret des Koͤnigs von Spanien in einer Abschrift empfangen: „Art. 1. Die Dokumente und Obligationen der rechtmaͤßigen und anerkannten Hollaͤndischen Schuld sollen gegen Inscriptionen auf die immerwaͤhrende 5proc. Spanische Rente zum Nominal⸗Werth und zwar zum Maaßstab von 2 ½ Fl. fuͤr einen schweren Spanischen Piaster binnen 6 Monaten eingeloͤst werden. Art. 2. Die gegen die urspruͤng⸗ lichen Schuld-Dokumente ausgegebenen Inscriptionen sollen mit den in Paris cirkulirenden ganz uͤbereinstimmen und in Betreff der Nummern mir diesen in Verbindung stehen, mit dem Unterschiede, daß die Zinsen und das zur Tilgung be⸗ stimmte 1 pCt. in Amsterdam bezahlt werden. Art. 3. Der Zinsen⸗Genuß von den konvertirten Obligationen und den Inscriptionen, die statt ihrer ausgegeben werden sollen, be⸗ ginnt mit dem 1. Jan. d. J. Art. 4. Die ruͤckstaͤndigen Zinsen bis zum 31. Dec. 1829 sollen zum Kapital geschlagen und gleichfalls in Inscriptionen auf die immerwaͤhrende Rente verwandelt werden; jedoch soll der Wechsel⸗Cours des Hol⸗ laͤndischen Courant⸗Gulden zu 7 Realen Vellon angenom⸗ men werden und der Zinsen Genuß von diesem konvertirten Zinsenrest mit dem 1. Jan. 1831 beginnen.*
Die zweite Klasse des Koͤnigl. Niederlaͤndischen Instituts hat den Professor van Kampen zu Amsterdam zu ihrem Mit⸗ gliede erwaͤhlt. dass 5. t E“ Se kac
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Stutrgart, 9. Febr. Nach der im neuesten Regie⸗ rungsblatt enthaltenen Rechenschaft uͤber die Verwaltung der Allgemeinen Brandschaden⸗Versicherungs⸗Kasse, haben die Brand⸗Entschaͤdigungen im Jahr 1828— 29 betragen: 128,915 Fl. 31 Kr. Der Gesammt⸗Anschlag der versicherten Ge⸗ baͤude, welcher bei der letzten Umlage von 1827 sich auf 168,221,000 Fl. belaufen hatte, ist um 16,417,475 Fl. gestie⸗ gen, und hat 184,638,475 Fl. betragen. Der Schwaͤbische Merkur enthaͤlt einen von mehreren hiesigen angesehenen Einwohnern erlassenen Aufruf zur Theil⸗ nahme an einem Privat⸗Vereine fuͤr sittliche und buͤrgerliche Besserung entlassener Straf⸗Gefangenen.
Karlsruhe, 6. Februar. Mehrere Schreiben vom Boden⸗See melden, daß derselbe in ein Eismeer verwan⸗ delt ist, was seit 135 Jahren nicht mehr gesehen wurde. Der einzige Arm des Sees vom Ludwigshafen und Bodmann, bis Uebersingen und Dingelsdorf ist noch frei.
Darmstadt, 8. Febr. i 1 2ten Kammer der Landstaͤnde wurden 3 Erlasse der ersten Kammer vorgelegt, worin dieselbe ihre Beschluͤsse hinsichtlich der Gesetzentwuͤrfe uͤber die Pensionirung der auf Wider⸗ ruf Angestellten, uͤber die Erbauung und Unterhaltung der Provinzialstraßen und uͤber die Erbauung der Staatskunst⸗ straßen mittheilte. Dieselben wurden an den 2ten Ausschuß verwiesen. — Hierauf erstattete der erste Ausschuß seinen Bericht uͤber die Finanz⸗Verwaltung der Jahre 1824, 1825 und 1826. — Der Rest der Sitzung war der fortgesetzten Berathung uͤber die Gemeinde⸗Ordnung gewidmet. Alus Schlitzsmeldet man unterm 4. d. M⸗: „Heute
um 3 ¼ Uhr wurde hier zufaͤllig das eben so als prachtvolle Schauspiel eines Nordlichts beobachtet.
Morgen seltene, olle S. No — Kern des Lichtstreifens erhob sich in
durch Berge sehr beschraͤnkten Horizont in eine Hoͤhe von —¾ 198 8. 1 889n Westen, wo in der Entfernung von 15 — 202 der Mond vom heiteren H 2 Glanze strahlte, scharf derasas. Auf eine helle Purpurfarbe folgte ein mattes Hrange, welches, in ein helles — hend, sich allmaͤhlig in ein blendend weißes Licht ver 8g das sich weithin gegen Norden verbreitete und sehr deutlich von
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der scheinbaren Breite eines doppelten Regenbogens, von dem hier in Norn⸗
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zur der Mondeshelle unterschied. Der Mangel an Instrumenten zur genaueren Beobachtung, und eine Kälte von 17 — 18“ R. erlaubten dem Einsender nicht, dieses Vergnuͤgen laͤnger als bis 4 ½ Uhr zu genießen, wo die ganze Erscheinung noch
— — Frankfurt a. M., 10. Februar. Die warme Witterung ist seit zwei Tagen so anhaltend und wirkt so kraäͤftig, daß man hier in der Erwartung steht, der Main werde heute Nachts oder morgen am Tage aufgehen. besorgt großes Wasser. — Heute starb hier der bekannte
— b. Oesterreich.
Wien, 9. Febr. Am 3isten v. M. ist Se. K. K. Ho⸗ heit der Erzherzog⸗Vice⸗Koͤnig im erwuͤnschtesten Wohlseyn zu Venedig eingetroffen und von den Bewohnern dieser Stadt, veshe⸗ am folgenden Tage die von der Allerhoͤchsten 8 uld gewaͤhrte Wohlthat der Eroͤffnung des Freihafens zu Fheil werden sollte, mit unbeschreiblichem Jubel empfangen worden. — Der Handelsstand von Venedig hatte zur Feier der Eroͤffnung des Freihafens der allgemeinen Wohlthaͤtig⸗ keits⸗Kommission die Summe von 44,000 Oesterreichischen Lire zur Austheilung an die Armen in dieser rauhen Jahreszeit, die auch in Venedig sehr strenge war, uͤbergeben. Um demn durch die ungewoͤhnliche und anhaltende Strenge dieses Winters verursachten Nothstande der aͤrmeren Einwoh⸗ ner Ofens abzuhelfen, hat der dasige Magistrat nicht nur eine große Anzahl solcher Menschen zu verschiedenen staͤdti⸗ schen Arbeiten, und zum Reinigen der Straßen von Eis und Schnee gebraucht, sondern auch alte, gebrechliche, kranke Leute, und Kinder, die sich nichts erwerben koͤnnen, und keine gehoͤ⸗ rige Unterkunft haben, in dem staͤdtischen Spital, und an aannderen Orten unterbringen und versorgen lassen. Solche duͤrftige Menschen aber, die in ihren Wohnungen theils ein⸗ zeln, theils mit ganzen Familien ohne Nahrung, Bedeckung und Heizung darbten, war der wohlthaͤtige Pester Frauen⸗ Verein bemuͤht, in allen Vierteln der Stadt und der Vor⸗ städte aufzusuchen, auch selbst mit Beihuͤlfe des Magistrats
ausfindig zu machen, dieselben mit angemessenen Nahrungs⸗
mitteln, Kleidungsstuͤcken, vorzuͤglich aber mit Holz zu verse⸗ hen und auf diese Art eine große Anzahl wahrhaft mitleids⸗
Armen in gegenwaͤrtiger Noth zu unterstuͤtzen. 1 Ferthet Brmeh in gegenwaͤrtiger Noth zum n st
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88 Bereits durch ein Koͤnigl. Dekret vom 14. November
1825. wurde die Einfuͤhrung des Budget⸗Systems in den Spanischen Staatshaushalt beschlossen, demnaͤchst aber durch einen zweiten Koͤnigl. Beschluß vom 28. April 1828 jene Ver⸗ fuͤgung in Ausfuͤhrung gebracht. Die Gaceta de Madrid vom 26. Januar macht nunmehr 15 an den Finanz⸗Minister Ballesteros erlassene Koͤnigl. Dekrete vom 31. Dez. v. J. bekannt, welche das Ausgabe⸗Budget fuͤr 1830 feststellen und mehrere andere die bessere Regulirung der Finanzen bezwek⸗ kende Verordnungen enthalten. Als eine wesentliche Neue⸗ rung ist es zu betrachten, daß das Budget der Koͤnigl. Til⸗ gungs⸗Kasse hinfuͤhro einen integrirenden Theil des Finanz⸗
Etats ausmachen und immer unmittelbar nach der Civil⸗Liste
aufgefuͤhrt werden wird. Der Haupt⸗Inhalt jener 15 Ver⸗ ordnungen ist folgender: Die erste stellt das Ausgabe⸗Budget fuͤr 1830 in nachstehender Weise fest: „ Civil⸗Liste. . . . . .. . . 53,429,500 Realemn Tilgungs⸗Kasse .172,978,826 ⸗ “ 8 Staats⸗Ministerium 11,344,500 .⸗. — Ministerium der Justiz eh Ss. und 88 Kheden 14aee24 Maravedis Kriegs⸗Ministerium 253,084,810 ⸗ Naeme⸗ Ministerium .. 4t,200,000 ⸗ “ Finanz⸗Ministerium 46,207,710 18 2¼ Total⸗Summe ü592,756,089 Realen 8 Maravedis. Die zweite Verordnung betrifft die Dotirung der Tilgungs⸗ Kasse. Zunaͤchst wird darin der Koͤnigl. Dekrete vom 8. Maͤrz 1824 erwaͤhnt, durch welche die Einschreibung von 40 Millio⸗ nen Realen in das große Buch genehmigt wurde, und gesagt, daß diese Summe ungeachtet der großen Opfer, welche die Reorganisation aller Verwattungszweige erheischt habe, noch nicht ganz verbraucht sey. Damit die Tilgungs⸗Kasse kuͤnftig die Zinsen der inneren und auswaͤrtigen Schälb mit gleicher Puͤnktlichkeit zahlen koͤnne, werden ihr, außer den in allen ihren Obligationen und in jeder einzelnen FN Hypo⸗ nnahmen zugewiesen: 1) Der Ertrag der .“ E11““ “
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„stellt fest, daß denjenigen Privatleuten oder
durch Verordnung vom 8. Maͤrz 1824 festgesetzten Steuern;
2) der Ertrag der durch Verordnung vom 1. Februar dessel⸗ ben Sebnes eingefuͤhrten Utensilien⸗Steuer; 3) der Ertrag der Branntwein⸗ und Liqueur⸗Steuer; 4) der Ertrag der Senn frutos civiles; 5) die uͤbrigen durch die unten folgenden Verordnungen festgesetten Steuern bis zu dem fuͤr die
vollständige Deckung der Ausgaben noͤthigen Betrage. Die
General⸗Steuer⸗Direction wird den Gesammtertrag dieser
Steuern direkt und ohne Dazwischenkunft des Koͤniglichen Schatzes der Tilgungs⸗Kasse uͤberweisen. Der Etat der Til⸗ gung der innern und auswaͤrtigen Schuld, welche, dem De⸗ krete vom 8. Maͤrz 1824 zufolge, mit 1 pCt. des Nominal⸗
Kapitals geschieht, wird regelmaͤßig bekannt gemacht werden.
Die verzinsliche Schuld soll bei den Vertraͤgen der Regierung mit Privatleuten, so wie bei den fuͤr den oͤffentlichen Dienst er⸗ forderlichen Anleihen und Vorschuͤssen zum laufenden Course angenommen werden. 1 zige Benennung gebracht und auf einen einzigen Zinsfuß re-⸗ ducirt werden. Bei Bezahlung der Seaats Vomomen, wel⸗ che veraͤußert und zur Erleichterung des Verkaufs in einzel⸗ ne Partieen getheilt werden sollen, wird die unverzinste Staatsschuld zum laufenden Course angenommen.
Die dritte Veroroͤnung stellt das Ausgaben⸗Budget der Tilgungskasse folgendermaßen fest: Zur Bezahlung der 4proc. Zinsen von 600 Millionen konsolidirter Vales und deren Til⸗ gung mit 1 pCt. jaͤhrlich, 30 Millionen Realen; zur Verzin⸗ sung mit 5 pCt. und Tilgung zu 1 pCt. der 200 Millionen in das große Buch eingetragener Schuld, 12 Millionen R.; fuͤr die mit 5 pCt. zu leistende Verzinsung von 800 Millio⸗ nen zum Theil noch zu kontrahirender Anleihen (bis jetzt sind nur an Kapital 506,600,000 R. und an Renten 25,330,000 Realen kontrahirt), und fuͤr deren Tilgung à 1 pECt., jaͤhrlich 48 Millionen; fuͤr die Tilgung der unverzinsten Schuld, 8 Millionen; fuͤr die Kosten der Tilgungs⸗ und Liquidations⸗ Austalten 2 Millionen; fuͤr die Einloͤsung der resp. Serien
der Koͤnigl. Anleihen im Jahre 1830 32,978,826 R.; fuͤr
die Verzinsung der durch besondere Vertraͤge mit Frankreich und England eingegangenen Verpflichtungen, 28 Mill.; fuͤr die Verzinsung anderer im Koͤnigl. Dekret vom 8. Maͤrz 1824 nicht einbegriffener Verpflichtungen 12 Millionen; zusammen 172,978,826 Realen. b
In der vierten Verordnung werden die fuͤr das Finanz⸗ Ministerium ausgesetzten 46,207,710 R. auf folgende Weise vertheilt: Gehalt des Finanz⸗Ministers 120,000 R.; Gehalt des Gouverneurs des obersten Finanz⸗Raths 100,000 R.; Gehalte der 26 Raͤthe à 50,000 R., 1,300,000; Gehalt des General⸗Direktors des Koͤnigl. Schatzes 100,000 R.; Gehalte der 27 Intendanten 1ster, 2ter und Iter Klasse 950,000 R.; 25 Verwaltungs⸗Chefs 1ster Klasse zu 24,000 R., 600,000 R.; 16 Verwaltungs⸗Chefs 2ter Klasse zu 20,000 R., 320,000 R.; 373 Finanz⸗Beamte der 1sten bis 11ten Klasse 2,772,000 R.; 243 Subaltern⸗Beamte 749,200 R.; 18 Beamte bei den vom Fi⸗ nanz⸗Ministerium ressortirenden Gerichtshoͤfen 274,351; Pensio⸗ nen 9,460,379 R.; fuͤr de Mheshes er und andere Bauten, so wie fuͤr die Abtretung des Sees von Albufera durch die Herzogin von Argete 782,985 R.; fuͤr Pensionen der Wittwen und Muͤn⸗ del der montes pietatis, fuͤr Almosen, so wie fuͤr die ordent⸗ lichen und außerordentlichen Kosten der Buͤreaux des Finanz⸗
Ninisteriums u. s. f. 28,678,794 R. E
Die 5te Verordnung setzt die Kosten fuͤr die Verwaltung
und Erhebung der Steuern und Zoͤlle auf 84,644,666 N. fest; wovon auf das Corps der bewaffneten Zollwäͤchter an den Graͤnzen und Kuͤsten 42,536,834, und auf die General⸗ Zoll⸗Direction 10,124,434 kommen u. s. w. — Die folgenden 10 Verordnungen beschaͤftigen sich ausschließlich mit den Mit⸗ teln und Wegen zur Deckung des durch die neue Organisa⸗ tion des Finanzwesens herbeigefuͤhrten Mehrbetrages in den Ausgaben. So wird dem 6ten Dekret zufolge von jetzt an und so lange die Beduͤrfnisse der Tilgungskasse es erfordern,
von dem Betrage der Provinzial⸗Einnahmen an Kopfsteuer
u. s. w. eine Abgabe von 10 pCt., und laut dem 7ten De⸗
kret in den der Thor⸗Accise unterworfenen Hauptstaͤdten und Haͤfen der Provinzen beim Verkauf von Grundstuͤcken eine
ecise von 4 pCt. erhoben. Diejenigen Staͤdte, welche zur Erhebung einer Branntweinsteuer berechtigt sind, beziehen nach dem 8ten Dekrete statt des dritten Theils des Ertrages, der ihnen bisher zufiel, nur den fuͤnften. — Das 9te Dekret Koͤrperschaften, fuͤr welche das Vines, Deparer Steuern oder Abgaben verwaltet, statt der bisher uͤblichen 4 pCt. en 10 pCt.
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abgezogen werden sollen. — Kraft des 10ten Dekrets wer⸗ 1““ 8 8 ““ ““ 8 ““
Die Staatsschuld wird unter eine ein:⸗