1830 / 54 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Wed, 24 Feb 1830 18:00:01 GMT) scan diff

um Modisikation 8 hungen und Uebernahme der Kriminal⸗Kosten von Seiten des

Staats in wichtigeren Faͤllen zur Zeit keine Entschließung fassen, da das Weitere Ujeruͤber erst im Verfolg der Revision der Krimi⸗ nal⸗Ordnung wird bestimmt werden koͤnnen. Wir haben jedoch die staͤndische Schrift Unserem Justiz⸗ Minister zur Pruͤfung vor⸗ legen lassen. . 1 7) Auf den gan allgemeinen, durch keine speziellen Gruͤnde und Thatsachen motivirten Antrag, einen Befehl zu erlaffen, daß die Abgaben⸗Gesetze ohne Unsere Allerhoͤchste Bestimmung nicht zur staͤrkeren Belastung der Abgabenpflichtigen gedeutet, vielmehr im zweifelhaften Falle zu Gunsten derselben ausgelegt werden sol⸗ len, finden Wir, etwas su verfuͤgen, keine Veranlassung 8) Die Lehns⸗Verbindung, welche nicht nur im Ermelande, sondern auch in mehreren anderen Provinzen besteht, im Allge⸗ mmeinen aufzuheben, koͤnnen Wir Uns nicht hewogen finden, wer⸗ den jedoch in einzelnen dazu geeigneten Fällen auf diesfallsige Gesuche einzugehen, nicht abgencigt seyn. 5 —29) Die Denkschrift Unserer getreuen Staͤnde, in welcher sie bitten, daß bei der Execution gegen Besitzer von Landguͤtern ge⸗

wisse zum Betriebe der Landwirthschaft nothwendige Gegenstaͤnde

icht moͤchten abgepfaͤndet werden koͤnnen, haben Wir unserem Justiz⸗Minister zur Beruͤcksichtigung bei der Revision der Ge⸗ ichts Ordnung zugehen lassen. 88 10) Mittelst Unserer durch die Gesetz⸗Sammlung publizirten Verordnung vom 2. Juni d. F. haben Wir die in Westpreußen vorher bestandene Geschlechts⸗Vormundschaft aufgehoben, und da⸗ durch den Antrag des Landtags gewaͤhrt. 4

11) Was die Deckung und Befestigung der Sandschellen und Sandhuügel anlangt, so ist dieser Gegenstand bereits bei Revision der Gesetzgebung in Anregung gekommen, und zur Beruͤcksichti⸗ gung hierbei die staͤndische Denkschrift Unserem Justiz⸗Minister nitgetheilt worden. 1

12) Auf das Gesuch Unserer getreuen Staͤnde wegen der Erb⸗

schafts⸗Stempel⸗Abgabe des Schichtgebers und der Stempel⸗Frei⸗ heit von Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn das Objekt den Werth von 100 Rthlrn. nicht uͤbersteigt, ertheilen Wir Unseren getreuen Staͤnden den Bescheid, daß der Antrag in Be⸗ treff der Kauf⸗ und Erbschafts⸗Stempel⸗Verhaͤltnisse der kollmi⸗ schen Haͤlfte sich durch die bestehenden gesetzlichen Vorschriften be⸗ friedigend erledigt, indem der uͤberlebende Ehegatte, welcher nach bestandener, durch den Tod des verstorbenen Ehegatten aufgeld⸗ sten allgemeinen Guͤter⸗Gemeinschaft die Haͤlfte des Gesammtver⸗ mdgens als sein Eigenthum zuruͤcknimmt, in dieser Zuruͤcknahme keinen erbschaftlichen Erwerb hat, und folglich hiervon weder ei⸗ nen Erbschafts⸗Stempel noch einen Kauf⸗Stempel beizubringen

verpflichtet ist, daß dagegen das Petitum: die Stempel⸗Freiheit

aller Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und beson⸗ ders bei Erbschaften bis auf cinen Werth von 100 Rthlrn. auszu⸗ dehnen, nicht zu bewilligen ist, G b 13) Aus der Beschraͤnkung des Eigenthums bei Lehnen und Fidei⸗Kommissen koͤnnen Wir keinen Grund entnehmen, den erb⸗ efalichen Anfall derselben von dem gesetzlichen Erbschafts⸗Stem⸗ pel zu befreien. 1 5 11.) In der freiwilligen Verzichtleistung der Preußischen Rit⸗ erschaft auf das derselben von Uns bestaͤtigte Vorrecht, die Kan⸗ didaten zu erledigten Landraths⸗Stellen, mit Ausschließung der uͤbrigen in den Kreis⸗Versammlungen repraͤsentirten Staͤnde, zu waͤhlen, erkennen Wir zwar einen Gemeinsinn und ein Bestreben, das Band der Eintracht und des gegenseitigen Vertrauens, wel⸗ ches die v Staͤnde umschlingt, zur Foͤrderung des ge⸗ meinen Bestens noch mehr zu befestigen, woruͤber Wir der Rit⸗ terschaft Unseren Beifall zu bezeigen nicht Anstand nehmen. In⸗ zwischen tragen Wir doch Bedenken, das beruͤhrte Wahlrecht in Gemaͤßheit des §. 2. Unseres Reglements vom 22. Aug 1826 den Kreis⸗Versammlungen beizulegen, und, wie gleichfalls nachgesucht worden, mit Abaͤnderung des §. 4. desselben Reglements, die Waͤhl⸗ barkeit zu den Stellen der Landraͤthe und Kreis⸗Deputirten in der Provinz Preußen uͤber die freieu Grund⸗Eigenthuͤmer aller

dSdrei in den Kreis⸗Versammlungen revpraͤsentirten Staͤnde auszu⸗

dehnen. Denn Wir glauben, den Repraͤsentanten der Staͤdte nnd Landgemeinden eine das Interesse ihrer Kommittenten hinlaͤnglich sicherstellende Einwirkung auf die Wahlen zu erledigten Landraths⸗ Stellen zugestanden zu haben, indem Wir im §. 1. des Regle⸗ ments verordnet, daß denselben jedesmal von dem Ausfall der

Wahl Kenntniß gegeben werde, damit sie etwanige erhebliche Be⸗

denken, welchen die Bestaͤtigung der Erwaͤhlten unterliegen duͤrfte,

vbei der Regicrung zur Anzeige bringen koͤnnen, um solche zu

Unserer gelangen zu lassen. Und da Wir, en Bedenken geaͤußert werden sollten, solche iimmer einer sorgfaͤltigen Pruͤfung unterwerfen werden, so ist hierdurch das Interesse der Staͤdte und Landgemeinden mehr gesichert, als durch deren unmittelbare Theilnahme an der Wahl, welche ihnen bei der Ueberzahl ritterschaftlicher Stimmen aauf den S. nur einen geringen Einsluß geben wuͤrde. Demnaͤchst sinden Wir zu einer weiteren Ausdehnung der 8 Waͤhlbarkeit zu den Stellen der Landraͤthe und Kreis⸗Deputirten, als die uͤber die nach §. 7. des Gesetzes vom 1. Juli 1823 zum Stande der Ritterschaft zu zaͤhlenden Pos. 2. Litt. a. und b. naͤher bezeichneten Grund⸗Eigenthuͤmer, welchen Wir, in Beziehung auf den §. 4. der Kreisordnung vom 17. Maͤrz 1828, die Waͤhl⸗ barkeit zu den genannten Stellen, als in dem ihnen beiwohnen⸗ den Wahlrechte begruͤndet, zugestanden wissen wollen, Uns nicht bewogen. Denn der Stand der Ritterschaft, einschließlich der

8.

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des Kriminal⸗Verfahrens bei geringeren Verge⸗

auf Provinzial⸗Land⸗ und Kreistagen mit demselben vertretenan Grund⸗Eigenthuͤmer, ist in der Provinz Preußen zu zahlreich und die landraͤthlichen Amts⸗Bezirke sind dort von verhaͤltnißmaͤßig

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zu großer Ausdehnung, als daß sich dafuͤr annehmen ließe, dieser I“ biete einen zu beschraͤnkten Kreis von waͤhlbaren Perso⸗ nen dar. 1 15) Wegen Aufhebung des noch bestehenden Abdeckerei⸗Zwan⸗ 8 ges sind bereits durch Unser Ober⸗Praͤsidium die erforderlichen Einleitungen getroffen, worauf denn, wenn deren Resultat fest⸗-⸗ steht, Entscheidung erfolgen wird. b. 16) Nachdem nunmehro die Erklaͤrungen saͤmmtlicher Pro⸗-⸗ vinzial⸗Staͤnde uͤber die buͤrgerlichen Verhaͤltnisse der Juden und die desfalls gewuͤnschten Bestimmungen beisammen sind, ist das

diesfallsige Gesetz in der Bearbeitung und wird moͤglichst beschleu⸗-⸗ 8

nigt werden. 1 * 17) Was die Antraͤge Unserer getreuen Staͤnde, wegen Unter⸗ stuͤtzung der Pferdezucht anlangt, so kanu ihrem Gesuche ad. 1. und 2, betreffend die Zahlung hoͤherer und fester Preise fuͤr die Kavallerie Remonte⸗Pferde, aus den in dem sub. A. beigeschlossee⸗ nen Gutachten des Staats⸗Ministerii angefuͤhrten Gruͤnden nicht gewillfahrt werden, in Betreff ihres zu 3. ausgesprochenen Wun- sches aber, von Staatswegen dahin zu wirken, daß die bessern jungen Stuten Behufs der Nachzucht dem Lande erhalten wer⸗

den moͤchten, kann eine diesfaͤllige Einwirkung des Staats immer

nur in so weit statt finden, als dies gesetzlich zulaͤssig ist S

18) Auf das Gesuch um baldige Beendigung der Anlagen zur—

Entwaͤsserung der Tilsiter Niederung, eroͤffnen Wir denselben, daß, insoweit die beabsichtigten Arbeiten als nuͤtzlich fuͤr den Zweck an⸗ erkannt worden sind, Wir auch die Kosten dazu bereits bewilligt haben, und die Ausfuͤhrung in diesem Jahre bewerkstelligt werdben wird, dafern nicht die neuen Durchbruͤche eine Aenderung des Bauplans nothwendig machen; daß aber wegen gaͤnzlicher Aus-⸗ fuͤhrung des fruͤher entworfenen Entwaͤsserungsplans erst nach dem Erfolg der deshalb bereits verfuͤgten oͤrtlichen technischen Pruͤfung ein Beschluß wird gefaßt werden koͤnnen. 2 19) Auf den Antrag Unserer getrenen Staͤnde, den Kreis⸗Be-⸗ wohnern fuͤr die von ihnen bei den Kunststraßen⸗Bauen zu uͤber⸗ nehmenden Leistungen eine Verguͤtigung mit einem Viertheile in baarem Gelde und mit drei Viertheilen in Chaussee⸗Zetteln, welche an allen Barrieren des provinzialstaͤndischen Vecbandes gleich P. 3

baaren Gelde gelten sollten, und auch von den Inhabern veraͤu⸗ ßert werden koͤnnten, zu gewaͤhren, koͤnnen Wir nicht eingehen. Diese Maaßregel wuͤrde nichts anders seyn, als eine Anleihe des Staats, bei welcher den Darleihern allmaͤlig realisirbare Anwei⸗ sungen auf die Staats⸗Fonds ertheilt wuͤrden Im Allgemeinen wird aber die Fo nicht beabsichtigt. Das vorgeschlagene Mittel wuͤrde aber auch jedenfalls als zweckmaͤßig zu Bewirkung einer Anleihe nicht zu betrachten seyn. Denn da nur ein Theil der Eingesessenen von der Chaussee Gebrauch macht, einem andern Theile aber daran elegen seyn wuͤrde, seine Verguͤtigung bald zu Geld und die Realisirung nicht von dem langsamen durch viele Jahre sich hin-⸗ ziehenden Gange der eigenen Anrechnung bei der Chausseegeld⸗ Entrichtung abhaͤngig zu machen, so wuͤrden die Chaussee⸗Frei⸗

zettel zu einem quf die Chaussee⸗Kassen angewiesenen Papiergelle

werden, wobei die ersten Inhaber in die Hande der Spekulanten fallen und einen Theil, wahrscheinlich den bei weitem groͤßten, der ihnen zugedachten Verguͤtigung verlieren wuͤrden. Diese Maaßregel wuͤrde ferner einer ordnungsmaͤßigen und vortheilhaf⸗ ten Verwaltung der Chausseegeld⸗Einnahmen große Hindernisse entgegenstellen; so wic sich denn auch, da bei dem unbedeutenden Geldwerthe der Chausseezettel ein die Nachahmung erschweresder,

und deshalb schwieriger und kostspieliger Druck nicht zulaͤssig seunn

wuͤrde, vorhersehen ließe, daß falsche Chausseezettel erscheinen wuͤr⸗ den, sobald sie ein Gegenstand des Handels waͤren. b 9 Sollten aber Unsere getreuen Staͤnde wegen Erleichterung der Zahlungen fuͤr Leistungen bei Anlage und Unterhaltung der Chausseen anderweite geeignete Vorschlaͤge zu machen wissen, so sollen solche genau erwogen und nach Moͤglichkeit beruͤcksichtigt werden. Auch unterliegt die Gewaͤhrung des weitern Antrags, die Kreisstaͤnde bei beabsichtigten oder gewuͤnschten Chaussee⸗An-⸗ lagen mit ihren Anerbietungen zur Befoͤrderung derselben zu ho⸗ ren, keinem Bedenken. 2 20) Das Gesuch um Erhoͤhung des Einfuhrzolles vom Russi⸗ schen Tauwerk steht mit dem Steuer⸗Tarif in mehrfach naher Be⸗ ziehung, daher Unsere Entschließung daruͤber vorbehalten bleiben muß. Inzwischen kann nicht unbemerkt bleiben, daß den vorge⸗ tragenen Beschwerden zum groͤßten Theile von selbst abgeholfen werden wird, wenn die Rheder, wie bei der gepriesenen vorzuͤg⸗ lichen Guͤte des inlaͤndischen Tauwerks erwartet werden kann, ihre Ankaͤufe freiwillig auf letzteres beschraͤnken. 21¹) In wiefern anderweite Bestimmungen uͤber den Hausir⸗ Handel zu treffen seyn werden, wird sich erst in Folge der

Revision der gewerbepolizeilichen Gesetzgebung uͤbersehen lasa-⸗ sen, bis wohin es bei der jetzigen Lage dieser Angelegenheit

bewenden muß. - 1

werden Unsere getreuen Staͤnde bei Nr. 26. dieses Abschiedes

Bescheidung finden 2 23) Was das Gesuch wegen Stiftung eines aus Staats⸗

Mitteln auszustattenden Fonds zur Befoͤrderung der Schul⸗

Anlagen und Unterhaltung der Schullehrer auf dem Lande und

in den Staͤdten anlangt, so muͤssen Wir Unsern getreuen Staͤn⸗

den zunaͤchst bemerklich machen, daß die Unterhaltung der vor⸗

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zörderung des Chaussee⸗Baues durch Anleihen

Kontingents zu gestatten.

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22) Auf den Antrag, wegen Ermaͤßigung der Salzvreise,

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handenen Elementarschulen, so wie die Gruͤndung neuer derar⸗

tiger Anlagen, wo das Beduͤrfniß dazu sich ergiebt, zu den Obliegenheiten der Ortsgemeinden, und je nach Verschiedenheit der Rechtsverhaͤltnisse, zu den Verpflichtungen der Grundherr⸗ schaften gehoͤrt und sich daher die Uebertragung dieser Verpflich⸗ tungen 88 allgemeine Staats⸗Mittel nicht rechtfertigen las⸗ en wuͤrde. 1 3 Nichts desto weniger haben Wir bisher schon in landesvaͤ⸗

terlicher Fuͤrsorge fuͤr die Befoͤrderung des zum Wohle Unserer

getreuen Unterthanen so wichtigen Zweckes, bei den Schul⸗

Anlagen in Unsern Domainen Uns keineswegs auf die Erfuͤl⸗

lung derjenigen Verbindlichkeiten beschraͤnkt, welche aus dem

grundherrlichen Verhaͤltnisse sich herleiten, außerdem aber lin

anderen kleineren und duͤrftigeren Gemeinden, deren loͤbliches Bestreben zur Begruͤndung eines guten Schulunterrichts durch die schwierige Herbeischaffung der hierzu erforderlichen Geldmittel haͤtte behindert werden koͤnnen, mehrfache Unterstuͤtzungen zur Erbauung und ersten Einrichtung der Schulhaͤuser verabreichen lassen: so wie denn ferner auch fuͤr die Heranziehung tuͤchtiger und fuͤr ihren Beruf zweckmaͤßig vorgebildeter Elementar⸗Schuül⸗ lehrer in den ganz auf Unsere Kosten unterhaltenen Seminarien gesorgt wird.

Es gereicht Uns zum Wohlgefallen, daß Unsere Provinzial⸗ Staͤnde die dem Lande hierdurch widerfahrenden Wohlthaten anerkennen, und Wir haben aus der vorliegenden Bittschrift gern ersehen, daß auch ihnen die sehr erfreuliche Zunahme des Schulbesuchs in den dortigen Regierungs⸗Bezirken nicht unbe⸗ kannt geblieben ist.

Wie bieher, so auch ferner, wird der Befoͤrderung eines guten Volks⸗Unterrichts Unsere Aufmerksamkeit gewidmet blei⸗ ben und wo nachgewiesenes Beduͤrfniß es erheischt, Unterstuͤz⸗ zung fuͤr diesen wichtigen Zweck nicht versagt werden.

24) Die beiden Antraͤge wegen Entbindung der evangeli⸗ schen Geistlichen in Preußen von der Selbsterhebung der Ka⸗ lende, und wegen Verwandlung des Stol⸗Einkommens in eine feste Abgabe, sollen naͤher gepruͤft und das Ergebniß einem der folgenden Landtage eroͤffnet werden.

Was dagegen den fernerweiten Antrag in Betreff der bes⸗ sern Dotation gering fundirter Pfarrstellen betrifft, so liegt es fuͤr jetzt außer den Graͤnzen der Mo8ͤglichkeit, die allgemeine Ver⸗ besserung von Pfarrstellen aus Staats⸗-Fonds zu bewirken, da,

bbervor dies geschehen kann, schlecht gestellten Pfarrern Unsers uunmittelbaren Patronats geholfen werden muß, wozu inzwischen die vorhandenen Mittel bisjetzt nicht einmal ausgereicht haben.

25) Ueber den Antrag auf Deklaration mehrerer Stellen des Gesetzes vom 8. April 1823, die Regulirung der gutsherrlichen und baͤuerlichen Verhaͤltnisse im Großherzogthum Posen und den mit Westpreußen wieder vereinigten Provinzen betreffend, haben Wir das Gutachten Unsers Staats⸗Ministerit erfordert und be⸗ halten Uns demnaͤchst weitere Entschließung vor Bis dahin soll der Auseinandersetzung in Beziehung auf die Denniter und Ratheyer Anstand gegeben werden, wonach die General⸗Kom⸗ mission zu Marienwerder beschieden worden ift. 1—

26) Ueber die auf Veraͤnderung und Ermaͤßigung bestehen⸗ der Steuern und Abgaben gerichteten Antraͤge finden Wir den getreuen Staͤnden Folgendes zu eroͤffnen:

a. Die allgemeine Umwandlung der Mahl⸗ und Schlacht⸗

Steuer in eine Klassen⸗Steuer ist bereits bei den beiden vor⸗

angegangenen Landtagen in Antrag gebracht worden, und Wir

haben darauf in dem Landtags⸗Abschiede vom 17. Maͤrz 1828.

Unsere Geneigtheit erklaͤrt, äuf Antraͤge der betheiligten Staͤdte diese Verwandlung den Umstaͤnden nach auch mit Abstandnahme von der im §. 8. des allgemeinen Abgabengesetzes vom 30 Mai 1820. vorgeschriebenen Aufbringung eines bestimmten Stener⸗

Antraͤge der betheiligten Staͤdte sind aber seitdem durchaus nicht, im Gegentheil von einigen Staͤdten Vorstellungen gegen den Beschluß der Staͤnde eingegangen, und je weniger der in

der Denkschrift Unserer getreuen Staͤnde aufgestellten Ver⸗ muthung,

als ruͤhre dies Ausbleiben nur von dem nicht gehdrigen Verstaͤndniß jener obengedachten Erklaͤrung her, bei der Unzweideutigkeit der letzteren Raum zu geben ist, um so weniger koͤnnen Wir Uns veranlaßt finden, dem jetzigen ohne⸗ hin nur mit geringer Stimmenmehrheit durchgegangenen Antrage: aauf allgemeine und unbedingt auch wider den Willen der zunaͤchst Betheiligten zu verfuͤgende Aufhebung der Mahl⸗ und Schlacht⸗Steuer und Einfuͤhrung der Klassen⸗Steuer in den der ersten Abgabe noch unterworfenen Staͤdten nach⸗ zugeben, indem Wir es vielmehr bei Unserer hieruͤber im Landtags⸗Abschiede vom 17. Maͤrz 1828. enthaltenen Erklaͤ⸗ rung lediglich bewenden lassen. . b. Wir beabsichtigen zwar, den Kreisstaͤnden eine gewisse Mit⸗ wirkung bei Pruͤfung der Klassenstener⸗Veranlagungen und der

gegen die Besteuerung sich erhebenden Beschwerden einzuraͤumen,

muͤssen Uns jedoch den Erlaß allgemeiner Bestimmungen fuͤr die⸗ jenigen Provinzen, in welchen eine Kontingentirung dieser Steuer nicht statt findet, zur Zeit noch vorbehalten. Vorlaͤufig aber machen Wir die getreuen Staͤnde darauf aufmerksam, daß es nicht

zulaͤfsig seyn wird, diese Mitwirkung in der vom Landtage begut⸗

achteten Ausdehnung eintreten zu lassen, indem dadurch die ver⸗

faßungsmaͤßige Wirksamkeit Unserer Provinzial⸗Behoͤrden gaͤnzlich

gestoͤrt werden wuͤrde.

Die hierbei mit befuͤrwortete Publikation detaillirterer und

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moͤglichst alle Verhaͤltnisse der Steuerpflichtigen beruͤcksichtigender Veranlagungs⸗Grundsaͤtze betreffend, so haben die seit Einfahrung der Steuer bereits erlassenen Veranlagungs⸗Instruktionen sich in sofern als dem Zwecke entsprechend bewaͤhrt, daß die Beschwerden uͤber unrichtige Steuerveranlagung sich von Jahr zu Jahr merk⸗ lich vermindert haben. Zur gruͤndlichen Pruͤfung und Erledigung der noch vorkommenden Beschwerden reichen die hiefuͤr geordneten Reklamations⸗ und Rekurs⸗Instanzen aus, und Wir koͤnnen nicht beflnden, daß hierin durch Erlaß noch detaillirterer als der bereits

erlassenen Veranlagungs⸗Instruktionen eine Besserung werde her⸗

beigefuͤhrt werden.

Die ferner erbetene Gleichstellung des Steuersatzes der unter⸗ sten Steuerstufe in der Art, daß auch von den zu dieser Stufe gehoͤrigen Haushalten im Ganzen nur der einfache auf den Ein⸗ zelsteuernden treffende Kopfsteuersatz entrichtet werde, koͤnnen Wir nicht bewilligen, indem der hiefuͤr angegebene Grund, daß die Steuerfaͤhigkeit solcher Haushalte nicht hoͤher als fuͤr eine einzeln stehende Person anzuschlagen se⸗ , sich im Allgemeinen als richtig nicht anerkennen laͤßt. Wir haben uͤbrigens bereits, soweit es die Fuͤrsorge fuͤr Aufrechthaltung des Gleichgewichts im Staatshaus⸗ halte gestattete, auf die Erleichterung gerade dieser untersten Steuerklasse durch Gestattung gaͤnzlicher Steuerbefreiung fuͤr die jungen Leute unter 16, und die Greise uͤber 60 Jahr Bedacht genommen, werden auch, sobald der Zustand der Staatsfinanzen es gestattet, guf die fernerweite Erleichterung der duͤrftigeren Volksklassen kuͤnftig vorzugsweise Bedacht nehmen.

c. Durch Genehmigung der wegen Aenderung der gesetzlichen Vorschriften uͤber die Gewerbesteuer vom Handel abgegebenen Vor⸗ schlaͤge wuͤrde der Zweck einer richtigeren Vertheilung der Steuer nicht erreicht werden, da sich die vorgeschlagenen drei Klassen, als;

Kaufleute, welche den Ein⸗ und Verkauf von Waaren im

In⸗ und Auslande bewirken; 1

Kaufleute, welche den Ein⸗ und Verkauf in der Stadt

und in der Provinz besorgen, endlich *

Handeltreibende, deren Geschaͤft sich auf den Ein⸗ und BVerkauf von Waaren am Orte selbst beschraͤnkt; ¹ in der Ausfuͤhrung gar nicht wuͤrden unterscheiden lassen; und der fernere Vorschlag, fuͤr jede der drei ohen bezeichneten Katego⸗ rieen ein Steuer⸗Maximum fuͤr den Einzelnen gesetzlich zu bestim⸗ men, gerade auf eine mehrere Belastung der geringeren Gewerb⸗ treibenden hinwirken wuͤrde.

Wir finden daher zur Zeit keinen Anlaß, auf eine Aenderung der hierunter bestehenden gesetzlichen Vorschriften einzugehen. Bet den vorseyenden Berathungen uͤber die Gewerbe⸗Polizei⸗Verfassung wird sich erst ergeben, ob und welche schaͤrfere Unterscheidungen zwischen den verschiedenen Klassen der Handeltreibenden guch in Bezug auf die von Letzteren zu entrichtende Steuer sich als nuͤtz⸗ lich und ausfuͤhrbar erkennen lassen.

Was aher die in der Denkschrift Unserer getreuen Staͤnde angefuͤhrte Ungleichartige Behandlung der Handeltreibenden in Koͤnigsberg gegen Danzig anbetrifft, so hat Unser Finanz⸗Mini⸗ ster bereits die erforderlichen Anordnungen getroffen, um diese Beschwerde naͤher zu pruͤfen und, wenn sie gegruͤndet befunden wird, ihr abzuhelfen. 8

d. Auf den Antrag Unserer getregen Staͤnde wegen bedeu⸗ tender Heruntersetzung der Salzpreise, haben Wir bereits, als derselbe Antrag beim zweiten Provinzial⸗Landtage gestellt worden ng denselben durch den Landtags⸗Abschied vom 17. Maͤrz 182 eroͤffnet: daß diese Heruntersetzung, welche verfassungsmaͤßig immer nicht fuͤr eine einzelne Provinz, sondern fuͤr die ganze Monarchie

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puͤrde verfuͤgt werden koͤnnen, den bestehenden Staatsbeduͤrf⸗

nissen nach, unzulaͤssig sey. r Diesen Bescheid koͤnnen Wir auch jetzt nur wiederholen, und moͤ⸗ gen die getreuen Staͤnde Unserer landesvaͤterlichen Sorgfalt ver⸗ trauen, daß, sovald der Zustand des Staatshaushalts eine Minde⸗ augß der Abgaben gestattet, Wir darauf gern Bedacht nehmen werden.

Zur Nachricht eroͤffnen Wir Unsern getreuen Staͤnden hierbei noch, daß seit dem Schlusse des zweiten Provinzial⸗Landtags in der Provinz von neuem ö11“X“ 1 1594 Tonnen Suiz zur unentgeltlichen Vertheilung an die aͤrmeren Einwohner ver⸗ willigt worden sind. 18

Indem Wir nun bei dieser Gelegenheit Unsere getreuen Staͤnde auf die Vorschrift in §. 50. des Gesetzes vom 1. Juli 1823, wonach zuruͤckgewiesene Antraͤge ohne neue Gruͤnde und Veranlassungen nicht wiederholt werden sollen, aufmerksam ma⸗ chen, muͤssen Wir dieselben zugleich auffordern, nicht gußer Acht zu lassen, daß die von ihnen auf der einen Seite in Antrag ge⸗ brachte Ermaͤßigung mehrerer Staats⸗Einnahmen, auf der andern Seite aber die mehrfach gewuͤnschte Uebernahme provinzieller Beduͤrf⸗ nisse auf die Staatskasse, sich mit der Erhaltung des Gleichge⸗ wichts zwischen Einnahme und Ausgahbe im Staatshaushalte uUm so weniger vereinbaren lassen, als alle Provinzen Unserer Monar⸗ chie auf Unsere landesvaͤterliche Fuͤrsorge gleichen Anspruch haben.

27) Was diejenigen in den fruͤhern Verhandlungen beruͤhrten Angelegenheiten anlangt, wegen welcher Unsere getreuen Staͤnde Anregung thun, so wird denselben in der Beilage B. diejenige Auskunft zu ersehen gegeben, welche Unser Staats⸗Ministerium deshalb ertheilt hat. b

Von demjenigen, was in Folge obiger Entschließungen weiter verfuͤgt werden wird, sollen Unsere getreuen Staͤnde vei ihrer naͤchsten Zusammenkunft benachrichtigt werden.

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