terrichten. In der Regel aber kann der Cavent erst nach dem Ablaufe des Termins der halbjaͤhrlichen allgemeinen Zuruͤcklieferung gewechselt werden. WI Am Dienstage der zweiten Woche nach dem Termine der allgemeinen Zuruͤcklieferung sind alle Cautionen, wofuͤr die Caventen nicht in Anspruch genommen worden, er⸗ loschen, und die Bibliothekare allein verantwortlich fuͤr ddie Herbeischaffung der entliehenen Buͤcher. II. Die zum Entleihen der Buͤcher nach §. IX. Nr. 1 bis 6 berechtigten Personen koͤnnen in der Regel die ent⸗ liehenen Buͤcher bis zum halbjaͤhrlichen allgemeinen Zuruͤck⸗ lieferungs⸗Termine behalten; jedoch sind sie nach dem Ablaufe von 4 Wochen, seit dem Tage des Empfanges, verpflichtet, auf die Aufforderung der Bibliothekare, die Buͤcher in die Koͤnigl. Bibliothek 8. III. Alle anderen Entleiher muͤssen spaͤtestens vier Wo⸗ chlen nach dem Empfange die Buͤcher zuruͤckgeben, oder we⸗ nigstens in der Bibliothek vorweisen, um mit den Koͤnigl. Bibliothekaren die Verlaͤngerung des Gebrauchs zu verabre⸗ den, welche ihnen zugestanden werden kann, falls das Buch nicht von einem Andern verlangt wird. XIV. In den Tagen zwischen dem 12. und 20. März und dem 1. und 8. August jedes Jahres muͤssen alle ausge⸗ liehenen Buͤcher, auf die von der Koͤnigl. Bibliothek in den iesigen Zeitungen bekanntgemachte Aufforderung, zum Be⸗ hus einer allgemeinen Revision in die Bibliothek zuruͤckgelie⸗
1
fert werden; in dieser Zeit werden in der Regel gar keine AReuͤcher ausgegeben.
Büͦchex Wer an diesen Terminen die entliehenen Buͤcher
nicht einliefert, oder uͤberhaupt die Buͤcher uͤber die ihm be⸗ willigte Zeit behaͤlt, wird durch einen Mahnbrief erinnert, wofuͤr er dem uͤberbringenden Bibliothekdiener 5 Silbergro⸗ schen Gebuͤhren, und, wenn er indeß seine Wohnung veraͤn⸗ dert hat, 2 davon die Anzeige in der Koͤniglichen Biblio⸗ thek zu machen, das Doppelte zu entrichten hat. D en aauf diese Erinnerung die Zuruͤcklieferung an dem naͤchsten zur Ablieferung bestimmten Tage (s. §. VI.) nicht erfolgt, so werden am folgenden Tage die Buͤcher durch einen Bibliothek⸗ diener, dem seine Gebuͤhren aufs Neue zu zahlen sind, und durch einen auf Kosten des Leihers angenommenen Traͤger acbgeholt. 88 8 XVI. Wer sich in einem der §. XV. bestimmten Faͤlle befindet, dem darf vor vollstaͤndig bewirkter Zuruͤcklieferung kein Buch aus der Koͤniglichen Bibliothek geliehen werden. XVII. Wer ein Buch der Koͤniglichen Bibliothek be⸗ schaͤdigt oder verliert und es binnen einer nach den Umstaͤn⸗ den zu bestimmenden Zeit nicht wieder erstattet, bezahlt das gZgwiefache des von einem geschwornen Buͤcher⸗Taxator zu be⸗ stimmenden Preises. ;e;;
8 XVIII. Jeder Entleiher, welcher es bis zur Aurufung gerichtlicher Huͤlfe kommen laͤßt, ist fuͤr immer des Rechts, aus der Koͤnigl. Bibliothek Buͤcher zu erhalten, verlustig. Die §. X. bezeichneten Personen, wenn der Regreß an ihre Ca⸗
venten nothwendig wird, verlieren dieses Recht sowohl für das laufende als fuͤr das naͤchstfolgende Halbjahr.
XIX. Wer auf mehrere Wochen verreiset, ohne vorher die von der Koͤnigl. Bibliothek ihm geliehenen Buͤcher zu⸗ ruͤckzugeben, ist unfaͤhig, sowohl in dem laufenden als in dem naͤchstfolgenden Halbjahre Buͤcher aus der Koͤnigl. Bibliothek zzlu erhalten. L l’le) Vom Besichtigen der Koͤnigl. Bibliothek. XX. Wer die Bibliothek zu beclchrühen wuͤnscht, hat bei den Koͤnigl. Bibliothekaren sich zu melden und mit diesen daruͤber Abrede zu nehmen. 1 XXI. Es werden nie mehr als hoͤchstens zehn Personen u gleicher Zeit zur Besichtigung der Koͤnigl. Bibliothek zu⸗ gellassen.
fen sich nicht in der Bibliothek zerstreuen, sondern sind verbun⸗ den, dem herumfuͤhrenden Beamten der Koͤniglichen Bibliothek zu folgen. - 1 NNLLE1111“ aus dem Reglement fuͤr die in der Koͤnigl. Bibliv⸗ lthet errichtete Anstalt zum Lesen gelehrter . 1 8 1. Das Journal⸗Zimmer ist fuͤnfmal in der Woche, in den Stunden von 11 bis 2 Uhr, offen. z
Wenn auch
XXII. Die an der Besichtigung Theilnehmenden duͤr⸗
*
II. Zum Besuchen des Journal⸗Zimmers sind berechtigt: Die vortragenden Raͤthe des Koͤnigl. Ministeriums der
Geistlichen⸗“, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Die Mitglieder der Koͤnigl. Akademie der Wissenschaf⸗
ten, der Direktor und die Mitglieder des Senats der
Koͤnigl. Akademie der Kuͤnste.
Die ordentlichen und außerordentlichen Professoren, so
wie die Privat⸗Docenten der hiesigen Koͤnigl. Friedrich⸗
Wilhelms⸗Universitaͤt. I S 8 Die Direktoren, Professoren und Oberlehrer der hiesigen
Gymnasien. Die Prediger der hiesigen Kirchen. V III. Alle diejenigen, welche zu der Benutzung des Jour⸗ nal⸗Zimmers berechtigt sind und davon Gebrauch machen wol⸗
len, haben eine Einlaß⸗Karte von dem Koͤnigl. Ober⸗Biblio⸗
thekar in Empfang zu nehmen und bei dem ersten Besuche
des Journal Zimmers ihren Namen, mit Vorzeigung ihrer
Einlaß⸗Karte, zur Eintragung in ein dazu bestimmtes Buch
anzugeben.
IV. Alle Zeitschriften, welche in Gemäßheit der Bevoll⸗ maͤchtigung des vorgesetzten Ministeriums fuͤr die Koͤnigliche Bibliothek angeschafft werden, befinden sich waͤhrend Eines Monats im Journal⸗Zimmer und duͤrfen waͤhrend dieser Zeit auf keine Weise aus demselben hinweggegeben oder weggenom⸗ men werden. Erst nach dem Ablaufe dieser Zeit, und wenn sie eingebunden worden, werden sie gegen Empfangschein un⸗ ter denselben Bedingungen, als alle uͤbrigen Buͤcher der Koͤ⸗ nigl. Bibliothek, jedoch kein neuer Journal⸗Band auf laͤngere Zeit, als auf hoͤchstens vierzehn Tage, verabfolgt. e-.
V. Die neu angeschafften Buͤcher, bei welchen es ohne Schaden geschehen kann, mit Ausnahme der in Auctionen ge⸗
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kauften, werden acht Tage lang im Journal⸗Zimmer aufge⸗ stellt; aber auch von diesen kann keines verabfolgt werden, bevor sie in ihren Faͤchern in der Biblivthek selbst aufgestellt worden sind.
VI. Wer ein im Journal⸗Zimmer aufgestelltes Journal ünter den sub No. IV. angefuͤhrten Bedingungen in seine Wohnung zu erhalten wuͤnscht, kann seinen Wunsch in einem im Journal!⸗Zimmer aufgelegten Buche bemerken, damit die also eingetragenen Bemerkungen der Reihefolge nach beruͤck⸗ sichtigt werden koͤnnen. 21
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t2 ¹ — N——— Koönigliche Schaufspiele. Donnerstag, 4. Maͤrz. Im Schanspiethause: De I. Schauspiel in 5 Abtheilungen, von A. W Iffland. Freitag, 5. Mäaͤrz. Im Opernhause: Die Belagerung on Korinth, lyrisches Drama in 3 Abtheilungen, mit Tanz Musik von Rossini. (Hr. Rozier wird hierin tanzen.)
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Donnerstag, 4. Maͤrz. Zum erstenmale: Das Maͤdchen aus der Feenwelt, oder: Der Bauer als Millionair, großes romantisches Original⸗Zauber⸗Maͤhrchen in 3 Akten, von Fer⸗ dinand Raimund; Musik vom Kapellmeister Drechsler. (Die neuen Decerationen sind vom Decorations⸗Maler Herrn Blum.)
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Auswärtige Biorsen. Amsterdam, 25. Febr.
(C'esterr. Sproe. Metall. 100 ½. Bank-Actien 1365. Lapnse z29 100 Fl. 222. Part.-Oblig. 416. Russ. Engl. Anl. 103. RKuss. Anl. Hamb. Cert. 10,3. 1“*“ 8 tlamburg, 1 März.
Oesterr. 5provc. Metall. 104 ½ Aprur. 97¼. Bank-Actien 1327. Rusz. Engt., Anl. 109 ⅞. Ce tific 104 5, Dan. 742⁄. Pols. pf. 1. April
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Part.-UOh.liz 1391. Rnss. 4 nl Hlamb.
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Bank-A 1311 4proc. 97½. Loose zu 100 Fl. 183 16. Bank-Actien 8
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HnEMssi8 A, e 1” 1n“] Koͤnigs Majfestaͤt haben dem bei der Haupt⸗Bank stehenden Geheimen Kanzlei⸗Serretair Busch dem Aelteren, bei Vollendung seines funfzigsten Dienstjahres den Rothen
naerale Diebitsch⸗Sabalkanski und Paskewitsch⸗Erivanski
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2 8 - . Zeitungs⸗Nachrichten. 1n Jnn 8 l ih. . B. 5 7,38 Ferd E are yestrh A u q n — FH898 Pi 2 — 8 Rußland.
en . h ün v n er. St. Petersburg, 24. Febr. Auf Vorstellung der Ge⸗
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sind mehrere Militaͤrs fuͤr ihre im letzten Kriege gegen die Tuͤrken bewiesene Tapferkeit mit Rangerhoͤhung, Ordens⸗ zeichen, goldnen Saͤbeln und dergleichen Degen belohnt worden.
Der General⸗Kriegs⸗Gouverneur von St. Petersburg, Mitglied des Reichs⸗Rathes, General⸗Adjutant und General der Kavallerie, Golenischtscheff⸗Kutusoff 1., ist, seinem Wunsch gemaͤß, mit Beibehaltung seiner uͤbrigen Aemter, von dem erst⸗ genannten Pesten entlassen und an seine Stelle der General von der Infanterie, Essen I., bisheriger Kriegs⸗Gonverneur⸗ von Orenburg und Commandeur des abgesonderten Orenburgi⸗ schen Corps, zum General⸗Kriegs⸗Gouverneur von St. Pe⸗ tersburg ernannt worden.
1 Der Befehlshaber der Reserve⸗Grenadiere des abgeson⸗ derten Kaukasischen Corps, General⸗Major Muravieff I., ist dem Feldmarschall Grafen Diebitsch⸗Sabalkanski beigegeben worden. ’
Zu Brigade⸗Chefs sind ernannt: die General⸗Majore Troloff I., Bykoff I. und Gawrilenkoff IJ.
Der Geheime Rath Pottoratzki ist zum Civil⸗Gouverneur von Jaroslaff ernannt worden.
Der bisherige Kurator des Moskowischen Lehr⸗Bezirks, verabschiedete General⸗Major Pissareff, ist dieses Postens entlassen und mit dem Befehl, seinen Sitz im dirigirenden Senat einzunehmen, zum Geheimen Rath ernannt worden.
Se. Majestaͤt der Kaiser haben an den Minister Ihres Hauses einen Ukas erlassen, in Folge dessen die Abgaben von den Bauern der Kaiserlichen Domainen nicht so wie bisher
vpon jedem Kopf, sondern nach Maaßgabe der Beschaffenheit und Groͤße der Laͤndereien erhoben werden sollen.
„Peter der Große“, heißt es in der hiesigen Akademi⸗ schen Zeitung, „der keinen Augenblick seines Lebens unbenutzt ließ, hatte unter Anderem an seinem Wagen einen Wegemesser, den er aus Holland mitgebracht hatte, und der die Zahl der Zuruͤckgelegten Werste anzeigte. Der Wagen mit dem Hodo⸗ meter befindet sich noch jetzt im hiesigen Arsenal. Die Ma⸗
schine ist wohl erhalten, obgleich unbrauchbar, da sie die Werste nnach der zu Peter des Großen Zeit bestimmt gewesenen Laͤnge von 700 Faden angiebt, waͤhrend die jetzigen 500 Faden llang sind. — Es ist bekannt, sagt das hesige Militair⸗Jour⸗ nal, daß in unseren Zeiten viel Muͤhe und Floiß auf die Ver⸗ fertigung eines vollkommenen Wegemessers verwendet worden ist, auch sind dem wissenschaftlichen Militair⸗Comité meh⸗ rere Hodometer zur Pruͤfuͤng zugesendet worden, von denen eeines kuͤnstlicher und zusammengesetzter als das andere war, — allein kein einziges entsprach der Erwartung des Comité. Es kann indessen nicht schwer seyn, ein dem Hodoneter Peter des Großen aͤhnliches zu verfertigen, welches die Werste
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9 Anhth uuZ nismus in Folge einer fuͤr das Raͤderwerk anders gestellten Berechnung. Die erste Nummer des Militatr⸗Journals ent⸗ haͤlt die ausfuͤhrliche Beschreibung eines solchen Hodometers mit erlaͤuternden Zeichnungen.“
Vorgestern fand hier eine Versammlung der Artionaire der Russischen Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaft statt, in wel⸗ cher vom Admiral Mordwinoff der Jahresbericht dieses Ver⸗ eins vorgelesen wurde, aus welchem hervorgeht, daß im J. 1829 an Versicherungs⸗Präͤmien 887,397 Rubel 93 Kop. ein⸗ gingen, und dagegen an Brand⸗Entschaͤdigungen 152,282 R. 36 K. ausgezahlt wurden; an Kapital fanden sich am 1. Ja⸗ nuar 1830 vor: 2,710,687 R. 78 K.; die Summe der den
Actionairen auszuzahlenden Dividende betrug 950,000 R.,
ee⸗ daß auf jede Actie ein reiner Gewinn von 95 R. ommt.
Einem Kaiserlichen Befehl zufolge sollen kuͤnftig im Kai⸗ serlichen Leihhause fuͤr auf Pfaͤnder ausgeliehene und auszu⸗
leihende Summen nur 6 pCt. Zinsen erhoben werden. 24et Arth. ESiteI ze P o len. * 11315 Warschau, 28. Febr. Mittelst Allerhoͤchsten Dekrets Sr. Majestaͤt des Kaisers vom 26. v. M. ist die Polnische Bank ermaͤchtigt worden, der General⸗Direction des land⸗ schaftlichen Kreditwesens einen Kredit von einer Million Gul⸗ den polnisch zu eroͤffnen.
Se. Majestaͤt der Koͤnig von Frankreich haben die De⸗ diration des von dem Professor der hiesigen Universitaͤt, Grafen Skarbek, in Franzoͤsischer Sprache herausgegebonen Werkes: Théorie des richesses soeiales anzunehmen geruhet.
Nach viermonatlicher ununterbrochener Schlittenfahrt sahen wir gestern wieder die ersten Droschken. Seit einigen Ta⸗ gen kegnet es fortwaͤhrend, und unsere Straßen sind kaum noch zu passiren. 2.
Unsere Pfandbriefe stehen 99 ½, und werden die Partial⸗
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GHKr ue Fer 4 h ksze iich. DParis, 25. Febr. Gestern hielten Se. Majestaͤt einen Minister⸗Rath, bei welchem der Fuͤrst von Polignac wieder zugegen war. 1—
Die Gazette de France behauptete gestern, daß, wenn das jetzige Ministerium die Majoritaͤt in der Wahl⸗Kammer nicht habe, kein anderes irgend einer Art sie haben wuͤrde; daß aber jedes andere als das jetzige Ministerium die Majo⸗ ritaät der erblichen Kammer und das Koͤnigthum gegen sich haben wuͤrde. Das Journal des Débats bemerkt dage⸗ gen heute: „Wir glauben uns nicht zu taͤuschen, wenn wir versichern, daß jede außerhalb der Reihen des jetzigen Mini⸗ steriums zusammengesetzte Verwaltung die Majoritaͤt in der Wahl⸗Kammer haben wuͤrde, und daß es unter allen in dem Sinne der Majoritaͤt der Deputirten⸗Kammer gebildeten Mi⸗ nisterien kein einziges geben wuͤrde, das die Majorität der Pairs⸗Kammer und das Koͤnigthum nicht fuͤr sich haͤtte.“
Ein liberales Blatt giebt heute die Namen der Kandi⸗ daten der Opposition fuͤr die Praͤsidenten⸗Stelle in der De⸗ putirten⸗Kammer; es waͤren danach die Herren Royer⸗Col⸗ lard, Girod, Sébastiani, Casimir Périer und Dupin. Erste⸗ rer duͤrfte wohl die meisten Stimmen erhalten.
Der in Nantes erscheinende „Freund der Charte“ mel⸗ det unterm 21sten d. M.: „Wir koͤnnen den constitution⸗ nellen Waͤhlern mit Bestimmtheit anzeigen, daß Herr von Vatimesnil die Kandidatur des großen Wahl⸗Kollegiums der niedern Loire, die er seiner bekannten Anhaͤnglichkeit an die Verfassung verdankt, mit Vergnuͤgen angenommen hat.“ Die Gazette schmeichelt sich, daß sowohl in Nantes als in Angers der ministerielle Kandidat (Herr Dudon und Herr Guernon de Ranville) uͤber den constitutionnellen den Sieg davon tra⸗
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“ nach ihrem gegenwaͤrtigen Laͤngenmaaße anzeigte; es beduͤrfte dazu vielleicht nur einer geringen Veraͤnderung des Mecha⸗
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Lacts rn von 300 fl. mit 383 fl. bezahlt.