b Verpflichtung obliege, vor Allem zur unmittelbaren Errichtung eines Waffenstillstands zu Land und zu Wasser zwischen den Tuͤrken und den Griechen zu schreiten. Demzufolge wurde beschlossen, daß die Bevollmaͤchtigten der drei Hoͤfe in Kon⸗ stantinopel, so wie deren Residenten in Griechenland und die Admirale im Archipel unverzuͤglich den Befehl erhalten sollen, von den kriegfuͤhrenden Theilen eine schnelle und gaͤnz⸗ liche Einstellung der Feindseligkeiten zu fordern und zu erlan⸗ gen. Zu dem Ende wurden Instructionen fuͤr die gedachten Bevollmaͤchtigten und Residenten, so wie auch fuͤr die drei Admirale besprochen und festgestellt, da die Wiederherstellung des Friedens zwischen Rußland und der Pforte dem Russt⸗
schen Admiral gestattete, an den Operationen seiner Kollegen von Seiten Englands und Frankreichs wieder Theil zu neh⸗ men. Nachdem man uͤber die ersten Bestimmungen uͤberein⸗
gekommen, haben die Mitglieder der Konferenz, in Betracht, daß sie durch die Erklaͤrungen der Pforte in Stand gesetzt seyen, die Maaßregeln zu besprechen, deren Annahme ihnen bei dem gegenwaͤrtigen Stande der Dinge als die beste er⸗ scheinen moͤchte, und in dem Wunsche, in den fruͤheren Be⸗ stimmungen der Allianz diejenigen Verbesserungen anzubrin⸗ gen, welche am meisten geeignet seyn duͤrften, dem Friedens⸗
werke der Verbuͤndeten neue Unterpfaͤnder der Dauer zu ge⸗ waͤhren, in Uebereinstimmung Folgendes festgesetzt: 1) Grie⸗ chenland wird einen unabhaͤngigen Staat bilden und alle mit einer vollstaͤndigen Unabhaͤngigkeit verbundenen politi⸗ schen, administrativen und commerciellen Rechte genießen. 2) In Betracht dieser dem neuen Staate bewilligten Vor⸗ theile und mit Ruͤcksicht auf den von der Pforte ausgespro⸗ chenen Wunsch, die durch das Protokoll vom 22sten Maͤrz bestimmten Graͤnzen enger gezogen zu sehen, wird die De⸗ marcations⸗Linie der Graͤnzen Griechenlands von der Muͤn⸗
dung des Flusses Aspropotamos beginnen, an diesem Flusse hinauf bis zu der Hoͤhe des Sees von Anghelo Castro gehen, den genannten See, so wie die von Vrachori und Saurovitza durchschneiden, den Berg Artolina beruͤhren und von hier aus dem Kamme des Berges Axos, dem Thale von Kaluri und dem Kamme des Heta⸗Gebirges bis zum
Golf von Zei⸗Tun folgen, den sie bei der Muͤndung des Sper⸗
chios erreichen wird. Alle suͤdlich von dieser Linie gelegenen
Gebiete und Laͤnder, welche von der Konferenz besonders
namhaft gemacht worden, werden zu Griechenland, alle im Norden derselben Linie liegenden Laͤnder und Gebiete aber auch fernerhin zu dem Ottomanischen Gebiete gehoͤren. Zu Griechenland soll ferner auch gehoͤren: die ganze Insel Ne⸗ gropont mit den Teufels⸗Inseln*), die Insel Skyro, so wie die im Alterthume unter dem Namen Cykladen bekannten, zwischen dem 36sten und 39sten Grade noͤrdlicher Breiteund dem 26sten und 29sten Grade oͤstlicher Laͤnge des Meridians von Greenwich“**) gelegenen, Inseln. 3) Die Regierung Grie⸗ chenlands wird monarchisch und erblich nach der Ordnung der Erstgeburt seyn; sie wird einem Fuͤrsten anvertraut wer⸗
den, der nicht unter den, in den Staaten, die den Traktat
vom 6. Juli 1827 unterzeichnet haben, herrschenden Familien
gewaͤhlt werden kann, und der den Titel eines souverainen Fuͤrsten
1“
9 Es ist ngwi, ob hierunter die ganze Insel⸗Gruppe zu verstehen ist, welche zwischen Lemnos, Negropont, Skyro und der Cassandraschen Halbinsel vor dem Eingange zu dem Meer⸗ busen von Volo und Zeitun liegt, oder nur einige der nordoͤstlichsten Eilande dieses kleinen Archipelagus. Naͤch den Englischen und Franzoͤsischen Seekarten scheint das letztere das richtige, indessen laͤßt sich nicht wohl denken, daß man diese In⸗ sel⸗Gruppe, deren Theile so nahe zusammen liegen, zwischen Griechen und Tuͤrken sollte theilen wollen. Die kleineren nach Lemnos zu gelegenen Eilande, Jurg, Piperi, Pelagnisi sind un⸗ bewohnt und ohne Bedeutung; Skiathos, Skopelos und Dromi haben Einwohner und Haͤfen. Letztere sind wichtig wegen der nahen Lage an der Halb⸗Insel Magnesia (Zagora), auf der, am
Fuße des Pelion, 12 große und wohlhabende Griechische Doͤr⸗
fer liegen.
**) Dieses scheint ein Fehler zu seyn und soll wahrschein⸗ lich heißen: zwischen dem 245 und 260 oͤstlicher Sösol⸗ von 8 wich. — Von dem neuen Griechischen Staate waͤren sonach fol⸗ gende Inseln, die bereits seit zwei Jahren Bestandtheile desselben ausmachten, ausgeschlossen: a) Das ganze jetzige Departement der Ost⸗Sporaden, mit Samos, Nikaria, Patmos, Leros, Kalimnos und mehreren kleineren Inseln dieses Bezirks. b) Die suͤdliche Haͤlfte des jetzigen Departements Suͤd⸗Cykladen mit den Inseln Scarpanto und Casso; letztere beruͤhmt wegen der vortrefflichen Handels⸗Schiffe, welche dort gebaut werden. c) Ipsara, bisher zum Departement der Nord⸗Sporaden gehoͤrig. Außerdem die Inseln Chios, Candia, und auf dem festen Lande ganz Akarna⸗ nien und Doris, so daß nur Attika, Bdotien, Lokris, Phocis ve2 nebst Morea den Kontinent des neuen Bseichen
taates bi den. ““ I11 v1111ö1ö1“ “
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solchergestalt die drei Hoͤfe das Ziel einer. langen un
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Griechenlands fuͤhren soll. der Gegenstand fernerer Mittheilungen und Stipulationen seyn. 4) Sobald die Klauseln des gegenwaͤrtigen Protokolls zur Kenntniß der dabei Betheiligten gebracht seyn werden, wird der Friede zwischen dem Ottomanischen Reiche und Grie⸗ chenland als ipso facto wiederhergestellt angesehen, und sollen die Unterthanen beider Staaten gegenseitig hinsichtlich der Handels⸗ und Schifffahrtsrechte auf gleichem Fuße mit de⸗ nen der andern mit dem Tuͤrkischen Reiche und Griechen⸗ land im Frieden lebenden Staaten behandelt werden. 5) Die Ottomanische Pforte und die Griechische Regierung werden unverzuͤglich Akte einer unbedingten und vollkommenen Am⸗ nestie erlassen. Das Amnestie⸗Dekret der Pforte wird die ausdruͤckliche Bestimmung enthalten, daß kein Grieche in dem ganzen Umfange ihres Gebiets weder seines Eigenthums be⸗ raubt, noch wegen des an der Insurrection Griechenlands etwa genommenen Antheils auf irgend eine Weise beunruhigt wer⸗ den darf. Die Amnestie⸗Akte der Griechischen Regierung wird denselben Grundsatz zu Gunsten aller Muselmaͤnner und Christen aussprechen, welche gegen die Sache Griechen⸗ lands etwa Partei ergriffen haben, und es soll sich außerdem verstehen und bekannt gemacht werden, daß die Muselmaͤn⸗ ner, welche die an Griechenland uͤberwiesenen Gebiete und Inseln auch kuͤnftig zu bewohnen fortfahren wollen, daselbst ihren Familien einer vollkommenen Sicherheit genießen werden. ihren Griechischen Unterthanen, welche das Tuͤrkische Gebiet
zu verlassen wuͤnschen moͤchten, die Frist eines Jahres zum
Verkaufe ihrer Besitzthuͤmer und zur freien Auswanderung aus dem Lande bewilligen. Die Griechische Regierung wird den Bewohnern Griechenlands, welche auf das Tuͤr⸗ kische Gebiet auswandern wollen, dieselbe Freiheit gewaͤhren. 7) Alle Griechischen Streitkraͤfte zu Land und zu Wasser sollen die Gebiete, Plaͤtze und Inseln, welche sie außerhalb der im 2. Artikel bestimmten Graͤnzlinie Griechenlands besetzt halten, raͤumen und sich in kuͤrzester Frist hinter diese Linie zuruͤckziehen. Alle Tuͤrkischen Streitkraͤfte zu Land und zu Wasser, welche innerhalb der oben angegebenen Graͤnzen Gebiete, Pläͤtze oder Inseln besetzt halten, sollen diese Jasain, Plaͤtze und Gebiete raͤumen und sich, gleichfalls in kuͤrzester Frist, uͤber die gedachten Graͤnzen zuruͤckziehen. 8) Jedem der drei Hoͤfe bleibt die ihm durch den Artikel 6. bes Ver⸗ trages vom 6. Juli 1827 zugesicherte Befugniß, das Ganze der vorstehenden Anordnungen und Klauseln zu garantiren; die Garantie⸗Akten sollen, wenn der Fall eintritt, abgesondert aufgenommen werden. Die Kraft und die Wirkungen dieser verschiedenen Akten sollen, dem gedachten Artikel gemaͤß, der Gegen⸗ stand fernerer Stipulationen der hohen Maͤchte werden. Keine ei⸗ ner der drei kontrahirenden Maͤchte angehoͤrige Truppen⸗Abthei⸗ lung darf ohne Zustimmung der beiden andern Hoͤfe, die den Traktat unterzeichnet haben, das Gebiet des neuen Griechischen Staats betreten. 9) Um die Kollisionen zu vermeiden, welche unter den gegenwaͤrrigen Umstaͤnden aus einer Beruͤhrung zwischen den beiderseitigen Kommissarien zur Ziehung der Demarca⸗ tions⸗Linien uünfehlbar hervorgehen duͤrften, wenn es sich darum handeln wird, an Ort und Stelle die Graͤnzen Grie⸗ chenlands festzustellen, ist man dahin uͤbereingekommen, daß diese Arbeit Großbritanischen, Franzoͤsischen und Russi⸗ schen Kommissarien anvertraut werden, und daß jeder der drei Hoͤfe einen davon ernennen soll. Diese mit einer In⸗ struction versehenen Kommissarien werden den Zug der gedachten Graͤnzen feststellen, indem sie dabei mit aller nur moͤglichen Genauigkeit der im Artikel 2. angegebe⸗ nen Linie folgen, diese Linie durch Pfaͤhle bezeichnen und davon zwei von ihnen unterzeichnete Karten aufnehmen, von denen die eine der Ottomanischen, die andere der Grie⸗ chischen Regierung uͤbergeben werden soll. Sie sollen ge⸗ halten seyn, ihre Arbeiten in Zeit von sechs Monaten zu beendigen. Falls zwischen den drei Kommissarien Ver⸗ schiedenheit der Ansichten eintreten sollte, so wird die Stim⸗ menmehrheit entscheiden. 10) Die Bestimmungen des gegen⸗ waͤrtigen Protokolls sollen durch die Bevollmaͤchtigten der drei Hoͤfe, welche zu diesem Zwecke die unter IHI. anliegende gemeinschaftliche Instruction erhalten werden, unmittelbar zur Kenntniß der Ottomanischen Regierung gebracht werden. Den Residenten der drei Hoͤfe in Griechenland werden uͤber den naͤmlichen Gegenstand auch Instructionen ertheilt wer⸗ den. Die drei Hoͤfe behalten sich vor, die gegenwaͤrtigen Sti⸗ pulationen in einen foͤrmlichen Vertrag aufzunehmen, der zu
London unterzeichnet, als Ausfuͤhrung des Traktats vom
—
6. Juli angesehen und den anderen Europaͤischen Hoͤfen mit der Einladung mitgetheilt werden soll, demselben, wenn sie
es fuͤr dienlich erachten, beizutreten. — Schluß: Nachdem 2.esces s⸗ nd schwie⸗
1
”
Die Wahl dieses Fuͤrsten wird
den Weltfrieden zu befestigen. —
6) Die Ottomanische Pforte wird denjenigen unter
rigen Unterhandlung erreicht haben, wuͤnschen sie sich auf⸗ richtig Gluͤck, inmitten der schwierigsten und zartesten Um⸗
8 staͤnde zu einem vollkommenen Einverstaͤndnisse gelangt zu
seyn. Daß ihre Einigkeit in solchen Momenten Bestand ge⸗ habt hat, giebt das beste Unterpfand fuͤr dessen Dauer, und die drei Hoͤfe schmeicheln sich, daß diese Einigkeit, eben so dauerhaft als wohlthaͤtig, fortwaͤhrend dazu beitragen wird,
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Aus Port-au⸗Prince wird unterm 19. Jan. (in en ecs Wülcenn. gemeldet: „Hier ist Don Fernandez de Casto in der Eigenschaft eines bevollmaͤchtigten Gesandten vom Spanischen Hofe angekommen, um mit der Regierun von Hayti zu unterhandein. Man kennt zwar den Zwe seiner Gesandschaft noch nicht genau, doch will man wissen, daß er entweder die Zuruͤckgabe des ehemals Spanischen Thei⸗ les von St. Domingo oder eine verhäͤltnißmaͤßige Scha dlos⸗ haltung in Geld fuͤr seine Regierung verlangt. Er hat be⸗ reits zwei Audienzen beim Praͤsidenten gehabt, und sind von demselben Kommissarien ernannt worden, um mit dem Ge⸗ sandten zu unterhandeln. Hier hat natürlich die Ankunft dieses Mannes großes Aufsehen erregt, und ist man auf den Erfolg seiner Sendung sehr gespannt. Don Fernandez de Casto hat Generals⸗Rang und ein glaͤnzendes Gefolge mitgebracht.“ Eq11“
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Berlin, 19. Maͤrz. Am 15ten d. M. ist zu Gnesen, an die Stelle des verstorbenen Erzbischofs von Wolicki, von dem vereinigten Metropolitan⸗Kapitel von Gnesen und Po⸗ sen der bisherige Praͤlat bei dem Domkapitel in Posen, Du⸗ nin, zum Erzbischof feierlich gewaͤhlt worden.
— Die Direction des Deutsch⸗Amerikanischen Bergwerk⸗ Vereins zu Elberfeld hat unterm 14. Maͤrz saͤmmtliche Actio⸗ naire aufgefordert, von der am 11. Febr. v. J. beschlos⸗ senen Zubuße ferner 15 pCt. spaͤtestens drei Monate nach
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dem Erscheinen dieser Aufforderung in den durch die Sta⸗
tuten vorgeschriebenen Zeitungen baar an sie zu bezahlen, wobei sie jedoch denen, welche spaͤtestens innerhalb vier Wo⸗ chen fuͤr diese funfzehn pCt. eine gehoͤrige Promesse bei ihr einliefern werben, verstattet hat, dieselbe auf den 30. Dez. 1830 zahlbar auszustellen. Die Direction hat zugleich dar⸗ auf aufmerksam gemacht, daß diejenigen Inhaber von Aetien, welche dieser Aufforderung auf die eine oder die andere Weise in der bestimmten Frist keine Folge leisten, nach §. 3 der Statuten das Recht ihrer Actien verlieren, und daß die damit verbundenen Zins⸗Coupons gleichfalls erloͤschen sollen. — Die groͤßte der drei Porzellan⸗Vasen, die dem Hrn. Dr. Wolff bei seinem vorgestrigen Jubtlaͤum im Namen der hiesigen Aerzte uͤberreicht wurde, fuͤhrte auf der einen Seite die Inschrift: „Dem verehrten Jubelgreise Dr. Jer. Jac. Wolff am 17. Maͤrz 1830; auf der andern, die Worte: „In Hochachtung, Freundschaft und Liebe gewidmet von den praktischen Aerzten Verlind. Wir bemerken bei dieser Gelegenheit, daß sich in unsere vorgestrige Angabe der In⸗ schriften des dem Jubelgreise uͤberreichten Pokals und der Opferschale ein Fehler eingeschlichen hat. Der Pokal trug naͤmlich blos die von uns mitgetheilte Deutsche Inschrift, wogegen die Opferschale beide lateinische Inschriften
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er Vorlesungen, welche auf der Kööniglichen hierarzneischule im bevorstehenden Sommer⸗ Semester vom 26. April bis 15. September gehalten werden. b 1) Herr Ober⸗Stabs⸗Roßarzt und Professor Naumann wird taͤglich Morgens von 8 bis 9 Uhr und Nachmittags von 3 bis 6-Uhr die Uebungen im Krankenstalle leiten; Montags und Dien⸗ stags von 2 bis 3 Uhr wird derselbe allgemeine Pathologie, Don⸗ nerstags und Freitags Therapie und Arzneimittel⸗Lehre, und Mittwochs und Sonnabends die Lehre vom Exterieur vortragen. 2) Herr Professor D. M. Reckleben, Privatdozent an der hiesigen Universitaͤt, wird von 11 bis 12 Uhr Mittwochs und 8 uͤber Diaͤtetik, Freitags und Sonnabends uͤber die Seuchen der am Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag uͤber Physio⸗ logie, am Freitag und Sonnabend uͤber Osteologie Vortraͤge halten. 3) Herr Professor D. M. Gurlt haͤlt Montags, Dienstags und Donnerstaͤgs von 10 bis 11 Uhr uͤber Encyklopaͤdie der Thier⸗ heilkunde, Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags von (1 bis 12 Uhr uüber Physiologie, so wie Mittwochs und Donner⸗ stags von 2 bis 3 Uhr uͤber Osteologie Vorlesungen. Ferner haͤlt derselbe am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 3 bis 4 Uhr Vortraͤge uͤber Botanil und verbindet damit botani⸗
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sche Excurstone
8 3 Wö1 8 - onen. Die Sectionen der in den Krankenstaͤllen ge⸗ fallenen Thiere geschehen unter seiner Leitung. 1n r4) Herr Oberlehrer und Ober⸗Thierarzt D. M. Hertwig haͤlt Montags, Dienstags, Mittwochs und Donnerstags von 3 bis 4 Uhr Vorlesungen uͤber allgemeine Chirurgie, Repetitionen uͤber dieselbe und uͤber die Arzneimittel⸗Lehre täglich von 6 bi 7 Uhr Abends. Den Unterricht im Krankenstalle ertheilt Der selbe taͤglich von 7 bis 8 Uhr Morgens und von 7 bis 8 UuUhr Abends. Auch verrichtet er die im Krankenstalle des Herrn Pro-⸗ fesors Naumann vorkommenden chirurgischen Operationen, oder laͤßt sie unter seiner Leitung verrichten. 1 5) Herr Apotheker und Lehrer Erdmann leitet taͤglich die pharnigceutischen Arbeiten in der Schul⸗Apotheke. Derselbe⸗ haͤlt Mittwochs und Sonnabends von 11 bis 12 Uhr und Frei⸗ tags von 10 bis 11 Uhr uͤber Pharmacologie und Formulare und Montags, Dienstags und Sonnabends von 2 bis 3 Uhr uͤber Physik Vortraͤge und Repetitionen. b 1b 16) Herr Kreis⸗Thierarzt und Revpetitor Gemmeren wird taͤglich Vormittags von 9 bis 10 Uhr praktischen Unterricht uͤber die Krankheiten der Hunde und kleinen Hausthiere ertheilen, und in noch zu bestimmenden Stunden Repetitionen uͤber allgemeine
Pathologie und Therapie, Extericur, Seuchenlehre und 2 iaͤtetik
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austhiere lesen, von 1 bis 2 Uhr Nachmittags,
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halten. 1 7) Herr Dr. phil. Stoͤrig, Professor extraordinarius an der Universitaͤt wird woͤchentlich dreimal uͤber Zuͤchtung und Pflege des Schafviehes, dessen Krankheiten und deren Heilung, Vortraͤge alten. 8) Der Vorsteher der Schmieden, Herr Thierarzt Muͤller, wird woͤchentlich zwei Mal von 3 bis 4 Uhr uͤber die Schmiede⸗ kunst Vortraͤge halten, und die praktischen Uebungen in der In⸗ struktionsschmiede leiten.
9) Herr Professor Dr. Reckleben und Herr Thierarzt Muͤller uͤbernehmen den Unterricht derjenigen gelernten Beschla⸗ geschmiede, welche zugleich Thieraͤrzte vierter Klasse werden wollen, wenn sich dazu eine hinlaͤngliche Anzahl melden wird.
10) Herr Registrator Toͤnnies wird in noch zu bestimmen⸗- den Stunden zu schriftlichen Styl⸗Uebungen Anleitung geben.
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Auszug aus der Englischen Rangliste (Army-List) fuͤr den Monat Februar 1830. (Schluß des im vorgestrigen Blatte abgebrochenen Artikels.)
Verkaufs⸗Preise der Stellen oder der Patente. (Comissions.)
Leib⸗Garde⸗Kavallerie: ein Oberst⸗Lieutenant zahlt 50,000 Rthlr., ein Major 37,000, ein Hauptmann 24,000, ein Lieutenant 12,000, ein Kornet 8500.
Dragoner und Dragoner⸗Garde: ein Oberst⸗Lieu⸗ tenant zahlt uͤber 42,000 Rthlr., ein Major 31,000, ein Hauptmann 21,000, ein Lieutenant 7000, ein Kornet fast 6000.
Fuß⸗Garde: ein Oberst⸗Lieutenant zahlt 63,000 Rthlr., ein Major mit Obersten⸗Rang 58,000, ein Hauptmann mit Oberst⸗Lieutenants⸗Rang 33,000, ein Lieutenant mit Haupt⸗ manns⸗Rang 14,000, ein Faͤhnrich mit Lieutenants⸗Rang 8000.
Linien⸗Infanterie: ein Oberst⸗Lieutenant zahlt un⸗ gefaͤhr 31,000 Rthlr., ein Major 22,000, ein Hauptmann 12,600, ein Lieutenant ungefaͤhr 5000, ein Faͤhnrich 3000. Halber Sold. Kavall. Infant. Der Oberst erhaͤlt taͤglich. 15 Sh.*) 6 P. 14 Sh. 6 P. 1111“““ 3 11 — Maior 8 ; Hauptmann 19u6. Lieutenant 58 üüeü5 ℳ Kornet, Faͤhnrich, Sec.⸗Lt. 3 Pensionen werden nur fuͤr fuͤr Verwundungen im Kriege ertheilt. Ein General Lieutenant erhaͤlt 2800 Rthlr., ein General⸗Major 2400, ein Oberst und Oberst⸗Lieutenant 2100, ein Major 1400, ein Hauptmann 700, ein Lieutenant 500, ein Faͤhnrich, Kornet 350.
Schließlich muß noch einer Einrichtung in der Britischen Armee Erwaͤhnung geschehen, welche eine schoͤne Eigenthuͤm⸗ lichkeit dieses Heeres ausmacht. Regimenter, bisweilen selbst nur Theile derselben, (Bataillone oder Compagnien), welche sich in Feldzuͤgen, Schlachten, Treffen, Belagerungen hervor⸗ gethan haben, erhalten (als solche Ganze) Auszeichnungen. Sie bestehen in Namen der Orte oder in Emblemata, Bezug habend auf das Land, wo sich die kriegerische Begebenheit zu⸗ trug; mit diesen werden die Fahnen, die Czako⸗Bleche, Knoͤpfe, Trommeln, Bandelier⸗Schilder, Tornister geziert. So liest man z. B. in den flatternden Fahnen des ersten⸗ Regiments die Namen: Egmont⸗op⸗Zee (in Holland). Saint Lucie. Aegypten. Busaco. Salamanca. Vittoria. St. Seba⸗ stian. Nive. Peninsula. Niagara. Waterloo. Nagpore. Maheidpoor. Ava. Auf denen des 23sten Infanterie⸗Regi⸗ ments die Namen: Minden. Aegypten. Martinique. la Al⸗
2 1 Shill. betraͤgt nach unserem ungefaͤhr 10 Sgr.
1“ Vermischte Nachrichten.
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