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Johre 1728 auch die Ausgabe falscher Wechsel zu einem Ka⸗ pital⸗Verbrechen gemacht worden. Unstreitig habe man sich damals durch einen besondern Fall zu Einfuͤhrung solcher Strenge bewegen lassen. Ein gewisser Hale habe näͤmlich ganz eigene Betruͤgereien zu vollfuͤhren gewußt; er machte falsche Wechsel auf Parlaments⸗Mitglieder, besonders auf einen Herrn Gibson, und zwar habe er sich dazu der Brief⸗ Converke bedient, welche die Parlaments⸗Mitglieder gebraucht hatten. Diese genießen naͤmlich damals auf die Ruͤckseite ihrer Couverte nichts als fr. (franco) mit Hinzufuͤgung ihres Namens. Im Besitze mehrerer sol⸗ chen Couverte mit dem Zeichen „fr. R. Gibson“ habe jener Hale daraus „fuͤr (kor) R. Gibson“ gemacht und eine belie⸗ bige Summe hinzugefuͤgt. In Folge dieser Betruͤgerei sey das Parlament so aufgebracht gewesen, daß es das jetzt noch bestehende Gesetz erließ, das seitdem, so wie Handel und Verkehr sich ausbreiteten, auch noch eine groͤßere Anwendung gefunden habe; besonders da nun jedes Departement eine eigene Akte gegen die dasselbe betreffenden Faͤlschungen in An⸗ spruch nahm. Die Sammlung von Statuten daruͤber sey nun auf 120 angewachsen, die man in zwei Klassen: in solche, die öoͤffentliche und allgemeine, und solche, die besondere und Departements⸗Angelegenheiten betreffen, eintheilen koͤnne. — Sein Vorschlag gehe nun dahin, alle Gesetze zuruͤckzuneh⸗ men, durch welche auf Faͤlschung Todesstrafe ausgesprochen sey, jene moͤge nun eine oöͤffentliche oder Departements⸗Ange⸗ legenheit betreffen, dagegen aber eine bestimmte Art solcher
Vergehen, die ferner als Kapital⸗Verbrechen angesehen wer⸗
den sollen, herauszuheben. Er nehme keinen Anstand, von sich auszusagen, daß er ein eifriger Vertheidiger des Prin⸗ zips sey, nach welchem die Anwendung der Todesstrafen ver⸗ mindert werden soll. Man koͤnne nicht laͤugnen, daß Kapi⸗ tal⸗Strafen hier haͤufiger waͤren und der, Kriminal⸗Kodex strenger sey, als in irgend einem andern Lande der Welt. Bemerkenswerth sey es, daß in London und Middlesex die Anzahl solcher Verbrechen in einer Friedenszeit, die dem Kriege unmittelbar folge, immer groͤßer werde, dagegen aber sich vermindere, sobald wieder ein Krieg eintrete. In den sieben Jahren nach Abschluß des Nord⸗Amerikanischen Frie⸗ dens seyen nicht weniger als 378 Verbrecher oder 54 durch⸗ schnittlich in jedem Jahre hingerichtet worden. Geringer sey die Anzahl derselben in den sieben Jahren von 1816 bis 1822 gewesen, da 192 oder durchschnittlich in jedem Jahre 27 hingerichtet worden, und noch geringer in den sieben Jahren von 1822 bis 1829 mit 122 Hinrichtuüngen Ider 17 in jedem Jahre. — Das neue Gesetz beab⸗ sichtige, die Todesstrafen nur da bestehen zu lassen, wo eine Faͤlschung verkaͤuflicher und uͤbertragbarer Sicherheiten, oder aller solcher Dinge, die Geld repraͤsentiren, stattgefunden habe. Hierzu kaͤme nur noch die Nachmachung des großen und des Geheim⸗Siegels so wie des Koͤnigl. Handzeichens. Auch Testamente wuͤrden in diesen Bereich gezogen werden, weil man diese gewoͤhnlich ohne Zuziehung von Zeugen aus⸗ fertige und sie daher zu vielen gefaͤhrlichen Betruͤgereien Spielraum gaͤben. Dagegen sollen von der Todesstrafe alle Faͤlschungen von Geld⸗ und andern Quittungen, von Stem⸗ peln, schriftlichen Mittheilungen, Auftraͤgen und Befehlen, von Scheinen und Obligationen, die nicht in die oben er⸗ waͤhnte Kategorie gehoͤren, befreit seyn. — Mit dem Code—⸗ Napoleon seyen diese Prinzipien ziemlich uͤbereinstimmend. — Ueberall koͤnne man bei Faͤlschungen die Todesstrafe nicht abschaffen, weil die Faͤlscher gewoͤhnlich geschickte, oft sehr ge⸗ bildete Leute, wie der bekannte Fauntelroy seyen, dessen Be⸗ truͤgereien sich auf nicht weniger als 400,000 Pfd. belaufen haͤtten. Wollte man solchen Leuten das Leben schen⸗ ken und also irgend eine andere Strafe in Anwen⸗ dung bringen, so wuͤrden sie bei harter Arbeit auf öffentlichen Landstraßen und selbst an den Deportations⸗Orten sehr bald das oͤffentliche Mitleid — eben ihrer natuͤrlichen Bildung wegen — in Anspruch nehmen, und jenes wuͤrde sich bald Gelegenheit zu verschaffen wissen, ihnen ihr Schick⸗ sal recht ertraͤglich zu machen. Denke man aber an das Fa⸗ milien⸗Ungluͤck, das solche Leute oft anrichten, so erscheine es um so mehr gerathen, die Todesstrafe fuͤr sie nicht abzuschaf⸗ fen, sondern erst abzuwarten, ob und wie diese Verbrechen mit der Zeit sich vielleicht vermindern, oder eine andere Ge⸗ stalt annehmen. — Schließlich stattete der Minister noch zweien Maͤnnern, Herrn Hobhouse (fruͤhern Unter⸗Staats⸗ Secretair) und Herrn Gregson seinen Dank fuͤr die Vor⸗ arbeiten ab, die sie lange Zeit eingeleitet, um das gegen⸗ waͤrtige Gesetz vorzubereiten, dessen Einbringung als Bill
voa. Fem Hause unter beifaͤlligen Aeußerungen gestattet
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Porto⸗Freiheit und schrieben
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Oberhauses vom 2. April) an den Grafen v. Aberdeen gerichtete Frage, ob die auf Griechenland Bezug habenden Papiere noch vor Ostern dem Hause vorgelegt werden duͤrf⸗ ten, antwortete dieser, daß er, wiewohl er gern gewuͤnscht hätte, es noch vorher moͤglich machen zu koͤnnen, doch erst nach den Feiertagen im Stande seyn wuͤrde, damit hervorzu⸗ treten. Auf die weitere Frage des Lord Holland, woran die Verzoͤgerung eigentlich liege, erwiederte der Minister, daß mehrere Punkte noch nicht erledigt seyen, doch koͤnne er hin⸗ Pefügen, daß die groͤßte Uebereinstimmung unter den dabei etheiligten herrsche. — Nachdem darauf die (vorgestern er⸗ waͤhnte) vom Marquis von Clanricarde erhobene Frage beseitigt worden war, brachte der Marquis von Salisbury die dritte Lesung einer Bill zur Schadloshaltung der Zeugen in der Angelegenheit von East⸗Retford in Aatrag. Lord Holland widersetzte sich derselben, indem er die Meinung 8
abgab, daß man diese Bill erst nach der bekannten Bill zur Wahlrechts⸗Uebertragung koͤnne passiren lassen. Letztere 1 komme am 26. April vor, daher trage er darauf an, daß die dritte Lesung der vorliegenden Bill auf den 27sten d. M. verschoben werde. Der Lord⸗Kanzler er⸗ klaͤrte sich jedoch gegen jene Meinung, wonaͤchst auch, als die dritte Lesung in Frage gestellt wurde, diese von dem Hause genehmigt ward. 8 — Im Unterhause wurden mehrere Bittschriften ge⸗ gen die Ergeuerung des Ostindischen Freibriefes, gegen die Haͤuser⸗ und Fenster-Taxe, und endlich auch eine von den Schiffs⸗Rhedern in Hull uͤberreicht, die darauf antrugen, daß b man 1) die auswaͤrtige Rhederei so viel als moͤglich be⸗ schraͤnke, 2) aber alle Abgaben, welche auf der Britischen Rhe⸗ derei lasteten, ganz und gar aufhebe. Hr. Sykes, der diese Bittschrift uͤberreichte, schilderte die Noth der Schiffs⸗ Eigenthuͤmer und erklaͤrte sich fuͤr ihre Wuͤnsche, die jedoch keine weitere Unterstuͤtzung im Hause fanden. — In Bezug auf Griechenland wurde Herrn Peel eine aͤhnliche Frage, wie die von Lord Holland im Oberhause gethane, vorgelegt. Er antwortete darauf ebenfalls, daß er hoffe, die Papiere mit Naͤchstem vorlegen zu koͤnnen, da sie jetzt, in Folge einiger neuer-⸗ dings getroffenen ’ Inzwischen koͤnne er versichern, daß das groͤßte Einverständ⸗ niß unter den Verbuͤndeten herrsche, und daß die noch unter denselben unerledigten Gegenstaͤnde schwerlich mit den Na⸗ men zu belegen seyen. Das Haus verwandelte sich darauf in einen Subsidien⸗Ausschuß, um die Ausgaben⸗ Anschlaͤge der Civil⸗Liste, des Geschuͤtz⸗Departements u. s. w. 1 in Erwaͤgung zu ziehen. Was davon heute, so wie in den
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— Auf die von Lord Hollard (in der Sibung des
Sitzungen von Montag und Mittwoch (5. und 7. April) nicht erledigt werden kann, soll, einer Ankuͤndigung gemäaͤß, bis nach dem Österfeste zu fernerer Erwaͤgung verbleiben. London, 2. April. Ein heutiges Morgenblatt enthielt die Nachricht, daß Se. Majestaͤt sich ernstlich unwohl besin⸗ den. Namentlich auch in der City und an der Boͤrse hat dies einige Unruhe erregt; da jedoch auf Privatwegen jene Nachricht nicht bestaͤtigt wurde, so ist ihr im Allgemeinen nicht viel Glauben geschenkt worden, doch sieht man den naͤchsten Mittheilungen aus Windsor mit Gespanntheit ent⸗ gegen. 1 —In Bezug auf die (gestern mitgetheilte) hinsichts der Korn⸗Gesetze stattgefundene Debatte im Oberhause aͤußert der Globe: „Es kann gegenwaäͤrtig von dergleichen Diskus⸗ sionen kein praktischer Nutzen erwartet werden, denn, wie kraͤftig und argumentirend sie auch seyn moͤgen — es bleibt doch immer nicht blos die Majoritaͤt Derjenigen, die eine direkte Macht im Parlamente haben, zu Gunsten des Pro⸗ hibitiv⸗Systemes, sondern dieses wird auch von einem hinlaͤng⸗ lich großen Theile der Bevoͤlkerung selbst — den Paͤchtern und Land⸗Eigenthuͤmern — so unterstuͤtzt, daß unmoͤglich ist, gen Erfolge durchzusetzen.
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einen Angriff dagegen mit irgend einem guͤnsti-9. Da einmal Diejenigen, die sich einbilden, es sey ihrem Interesse gemaͤß, daß die Korn⸗Ein⸗ fuhr erschwert werde, am Ruder sind und die Macht der Gesetzgebung in Haͤnden haben, so ist es vielleicht besser, wenn Diejenigen, die nicht alle Getreide⸗Einfuhr auf einmal verboten haben wollen, das Gesetz, so wie es jetzt beschaffen ist, unberuͤhrt lassen.” „Wir koͤnnen“, sagt das Hof⸗Journal, 2 vn Bestimmteste ankuͤndigen, daß Prinz Leopold nicht die/ bsicht hege, vor dem Verlaufe einiger Monate England zu verlassen. Ungegruͤndet ist das Geruͤcht, daß er dem mit den verbuͤnde⸗ ten Maͤchten eingegangenen Arrangement irgend niß in den Weg gelegt habe.“ ECöI1“
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Anordnungen, noch unvollstaͤndig seyen.
es fuͤr jetzt
Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung *ℳ 100.
beide zu Preußen gehoͤrig, den Saarfluß erreicht, dessen Thal⸗ weg oder Wasserfaden in diesem Theile seines Laufes zur Graͤnze dienen wird, bis zum Zusammenfluß dieses Flusses mit der Blies unterhalb Saargemuͤnd, um hierauf in dem Thalwege der letztern aufwaͤrts zu gehen und bei der Uhrigs⸗ muͤhle an den Scheidepunkt zwischen den Gebieten der Preu⸗ ßischen Gemeinde Bliesransbach, der Baierischen Gemeinden Bliesmengen und Bliesbolgen, und der Franzoͤsischen Ge⸗ meinde Bliesschweien zu gelangen, bei welchem Punkte zu⸗ gleich Preußen, Frankreich und der Baiersche Rheinkreis sich beruͤhren, Alles dies, wie solches auf dem diesem Vertrage beigefuͤgten Hauptplane sich verzeichnet findet und durch einen doppelten Strich (blau auf der Preußischen und roth auf der Franzoͤsischen Seite) auf diesem Plane angedeutet ist, welcher durch die Herren Kommissarien, ihre Delegirten und die mit der Aufnahme beauftragten Ingenieurs festgestellt und unterzeichnet worden ist.
Nachdem in Folge dieser Graͤnzbestimmung zwischen den beiden Koͤnigreichen der dritte Artikel der Erklaͤrung vom 11ten Juni 1827. in Ausfuͤhrung gekommen ist, so hat Frank⸗
of⸗Journal zufolge sind vorlaͤusige Schritte alach zwischen Lord Ellenborough und der a Fitzgibbon, einer Schwester des Lord Clare,
Dem
9 1 en des Acti ins zur Erb des Den Direktoren des Actien Vereins zur Erbauung de 8 Iriis⸗ih 1 der Themse ist von mehreren Kapitalisten ein Vorschuß von 200,000 Pfd. St. gegen 12 pCt. Zinsen und glei⸗ chen Antheil an dem kuͤnftigen Ertrage angeboten worden. Die Vorsteher des Vereins werden, wie die Sunday⸗Times meint, genoͤthigt seyn, dieses Anerbieten anzunehmen, da sie fuͤr ein so ungewisses Unternehmen schwerlich Kapitalien un⸗
b ͤnsti 8 iben duͤrften.
ter guͤnstigeren Bedingungen auftreiben di 1 8 zwäszeg aum Btinklien
Turin, 20. Maͤrz. Aus Genua ist die erfreuliche Nach⸗ richt hier eingegangen, daß Ihre Majestaͤten der Koͤnig und die Koͤnigin gluͤcklich von Nizza, wo der
Koͤnigl. Hof den Winter zugebracht hat, im dortigen Hafen
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angelangt sind;
die Ueberfahrt war guͤnstig, und Ihre Majestaͤten sind gestern
e ihrem Gefolge im vollkommensten Wohlseyn ans 11 1 f n “ eim ee Ea 8. reich von Preußen die Doͤrfer und davon abhaͤngigen Gebiete
1 6 1 von Flatten, Gongelfangen, Merten und Biblingen zur Aus⸗ I 1 I mm Ia n b. 11“*“ gleichung der Anspruͤche erhalten, welche die erstgenannte Macht Berlin, 9. April. Zwischen Preußen und Frankreich ist unterm 23. Okt. 1829 folgende definitive Uebereinkunft
uͤber die Graͤnzberichtigung der beiderseitigen Staaten, ge⸗ maͤß der Pariser Traktaten vom 30. Maͤrz 1814 und vom 20. Nov. 1815, und im Verfolg der unterm 11. Juni 1827 zu Paris unterzeichneten Erklaͤrung, abgeschlossen worden. Die auf den Grund des sechsten Paragraphs des ersten Artikels des Pariser Friedens⸗Traktates vom 20. Nov. 1815 ernannten Kommissarien, naͤmlich: 1 von Seiten Sr. Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen, der her säß Herr Heinrich Delius, Chef⸗Praͤsident der Koͤniglichen Re⸗ von dem Wege gelegen ist, der aus dem St. Martins⸗Walde ter des Rothen Adler⸗Ordens drit⸗ an dem Punkte herauskommt, welcher die Gemeinde Man⸗ 1111X“ dern (Frankreich) von Buschdorf (Preußen) trennt, und nahe bei und noͤrdlich von dem kleinen Hause, das Schloß genannt, vorbei zieht, bis zu dem Punkte, wo er den Weg von Luxem⸗: burg nach Saarlouis erreicht, welcher sofort die Graͤnze zwi⸗ schen den beiden Staaten bis an das Kolles⸗Kreuz bilden wird; 3) das Doͤrfchen Remelsdorf und seine Gemarkung; 4) einen Theil des Bannes von Ihn oder Lognon; 5) das Doͤrschen Heiningen und dessen Gebiet; 69 einen Theil des Bannes von Leidingen; diese drei letztgenannten Orte und Gebiets⸗Theile, in so weit sie suͤd oͤstlich von dem Wege gelegen sind, der von Guerstlingen nach Schreck⸗ lingen fuͤhrt; 7) das Dorf und den Bann von Schreck⸗ lingen; 8). das Dorf und Gebiet von Willingen; und von der andern Seite Frankreich an Preußen 1) die kleinen Parzellen der Gemarkung von Launsdorf, welche noͤrdlich des Weges von Luxemburg nach Saarlouis liegen; 2) das Gebiet von Waldwies, welches man den Molvingergrund nennt, und welches nordoͤstlich von dieser Gemeinde und jenseit des Kirschhofer und Wieserwaldes gelegen ist; 3) den kleinen Theil des Gebietes von Heiningen, welcher nordoͤstlich des
auf den Leyenschen Distrikt gemacht hatte, nach dem buchstaͤb⸗ lichen Sinne des Traktates vom 20sten November 1815., worauf sie foͤrmlich Verzicht leistet, wie solches die hier oben angefuͤhrte Declaration vom 11. Juni 1827. besagt.
Um nun auf eine sichere und dauerhafte Weise den Be⸗ sitztand jedes Koͤnigreiches, so wie es die Bestimmung der Graͤnz⸗Bezeichnung zwischen den beiden Staaten vorschreibt, festzustellen, so hat man anerkannt und ist dahin uͤbereingekom⸗ men, daß einer Seits Preußen an Frankreich 1) das Dorf und Gebiet von Mandern; 2) das Doͤrfchen Scheuer⸗ wald mit demjenigen Theile seiner Gemarkung, welcher suͤdlich
gierung zu Koͤln und und nn SSi zsss von Seiten Sr. Majestaͤt des Navarra, der Herr Stephan im Ingenieurs⸗Corps, Offizier de glich 8 Ehrenlegion und Ritter des Koͤnigl. Militair⸗Ordens des beiligen Ludwigs, des Niederlaͤndischen Wilhelms⸗ Ordens und des Civil⸗Verdienst⸗Ordens der Baierischen Krone; nachdem sie sich wechselseitig und in gehoͤriger Form ihre Voll⸗ machten mitgetheilt und anerkannt hatten, daß die am 11. Ju i 1827 unterzeichnete und ausgewechselte Erklaͤrung ), wo⸗ durch ihre beiderseitigen Regierungen uͤbereingekommen wa⸗ ren, die wegen des Leyenschen Gebietes entstandenen Anstande zu beseitigen, in Beziehung auf den dritten Artikel dieser Er⸗ klaͤrung wirklich in Ausfuͤhrung gekommen sey, nachdem sie auch anerkannt hatten, daß das durch ihre Delegirten, Be⸗ hufs Feststellung der geometrischen Lage der einen eigenen Bann bildenden Ortschaften, unterm 20. Febr. 1821 zu Saar⸗ bruͤcken abgefaßte Protokoll, in Beziehung auf die Linie, welche zur Ausfuͤhrung des Traktates vom 20. Nov. 1815 von Perl bis nach Houve gezogen werden soll, bei Feststel⸗ lung des Graͤnzzuges laͤngs dieser Linie zum Grunde gelegt werden muͤsse, so haben die Kommissarien die durch die naͤm⸗ lichen Delegirten beschlossenen und in das erwaͤhnte Proto⸗ koll eingeruͤckten Einrichtungen und Vorschlaͤge zum Austausche angenommen, und sind uͤber die nachfolgenden Artikel uͤber⸗ eeinngekommen. —88 Art. 1. Die Graͤnze zwischen den beiden Staaten soll mitten in dem Flußberte der Mosel, das heißt in dem Thal⸗ 1 wege dieses Flusses an demjenigen Punkte anfangen, bei wel⸗ schem die Koͤnigreiche Preußen und Frankreich, und das Groß⸗ heerzogthum Luxemburg unter der Souverainetaͤt des Koͤnigs dder Niederlande, sich beruͤhren, welcher Punkt demjenigen auf dem rechten Ufer des naͤmlichen Flusses gegenuͤber liegt, wo die Baͤnne der Doͤrfer Perl (in Preußen) und Appach (in Frankreich) sich scheiden. Von da wird die Graͤnze der⸗ jenigen Linie folgen, welche fortan auf beiderseitigem Gebiete laͤngs der Graͤnze die Scheidewand bilden wird, bis zu dem Punkte, wo sie zwischen Guͤdingen und Saar⸗Buͤbingen,
. “ 11“ Koͤnigs von Frankreich und Nikolaus Rousseau, Oberst des Koͤniglichen Ordens der
legen ist; 4) die Gersweiler Muͤhle mit Allem was dazu gehoͤrt, und was auf dem rechten Ufer der Blies liegt, abtreten soll. Den Einwohnern von Gersweiler wird die Befugniß vorbehalten, ihr Getreide nach wie vor auf dieser Muͤhle mahlen zu lassen. Preußen behaͤlt uͤberdies den Besitz des Doͤrschens und Gebietes von Diesdorf, welches vordem zu Schwerdorf gehoͤrt hatte, wie auch des Warndtwaldes und des in die⸗ sem Walde eingeschlossenen Warndthofes, dergestalt, daß der Saum des Waldes die Graͤnze bilden soll. Um keine Unge⸗ wißheit zu lassen, so soll dieser definitiven Uebereinkunft ein Verzeichniß aller Gebiete oder Gebietstheile beigefuͤgt werden, welche von jeder Seite die neue Linie zwischen den beiden Koͤnigreichen beruͤhren. Diese Nachweisung wird von den Kom⸗ missarien unterzeichnet werden, nachdem deren Uebereinstimmung mit dem Hauptplan dieser Graͤnze anerkannt worden seyn wird. Zu diesem Endzwecke, und gleich nach der Genehmigung der gegenwartigen Uebereinkunft, werden die Herren Delegirten der Kommissarien, naͤmlich von Seiten des Commissairs Sei⸗ ner Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen, der Herr Wilhelm 8 EC ee““ ö Heinrich Dern, Koͤnigl. Preußischer Landrath und Ritter *) Die obgedachte Erklaͤrung, so wie das weiter unten er⸗ des rothen Adler⸗Ordens dritter Klasse, und von Seiten des waͤhnie, zu dieser Uebereinkunft gehdrige Verzeichniß aller Ge⸗ Commissairs S iner Allerchristlichsten Majestaͤt, der Herr biete oder Gebietstheile, welche von jeder Seite die neue Linie ramessgits Weiner Hefins et dn Bbüeits lan⸗ zwischen den beiden Konigreichen berüͤhren, werden wir morgen Kaspar Reinhard Riollay, Bataillons⸗Chef im Koͤnigl. Fran⸗ Ie eeten-hhe 8 zoͤsischen Ingenieur⸗Corps, Ritter des Koͤniglichen Militair⸗
mittheilen 8 I EA“ “ 8 ö4““ “ “ 8
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Weges, der von Guerstlingen nach Schrecklingen fuͤhrt, ge-—