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Ordens des heiligen Ludwigs und des Koͤniglichen Ordens ddeer Ehrenlegion, in der kuͤrzesten Zeitfrist auf den merkwuͤr⸗ dsdigsten und wesentlichsten Punkten, durch die Fuͤrsorge der sder Kommission beigegebenen Ingenieurs, Graͤnz⸗Pfaͤhle er⸗ eichten lassen, damit die neue Graͤnze auf allen Punkten, wo sie Veraͤnderungen erleidet, erkannt werden kann. Sie wer⸗ dden hierauf unter dem Beistande der Civilbehoͤrden beider Staaten zu der Uebergabe und Besitz⸗Ergreifung der Gebiete uund Gebiets⸗Theile schreiten, welche jedem Staate nach der pbigen Uebereinkunft und Bezeichnung anheim gefallen sind. “ Diese Uebergabe und Besitz⸗Ergreifungen sollen durch Pprotokolle bestaͤtiget werden, wovon so viele Ausfertigungen zu machen sind, als es dabei interessirte Theile giebt, und
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wovon eine Ausfertigung der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft beigefuͤgt werden soll, zum Beweis, daß sie in dieser Bezie⸗ hung vollkommen in Ausfuͤhrung gekommen ist. Die Herren Delegirten der Kommissarien werden nach diesem Geschäͤfte zur Berichtigung der Graͤnzen und zur Abfassung der Gränz⸗ Pprotokolle schreiten, wie solches im 17ten Artikel hiernach eerklaͤrt werden wird. 8 1. Art. 2. Es versteht sich, daß die beiden Staaten in dden Besitz der Gebiete und Gebiets⸗Theile, welche wechselsei⸗ rtig abgetreten worden sind, so wie dies in dem ersten Artikel naͤher angegeben worden ist, treten werden, ohne bis zum er⸗ sten Januar 1830 ausschließlich hinsichts ihrer fruͤheren Oe⸗ cupation auf irgend eine Geld⸗Entschaͤdigung Anspruch machen zu koͤnnen, sowohl was die Steuer⸗Erhebung betrifft, als in Beziehung auf das Koͤnigliche oder Domanial⸗Eigenthum. Es versteht sich auch, daß jeder Staat auf dem wechselseitig abge⸗ tretenen Gebiete oder Gebietstheile, ruͤcksichtlich des Koͤnig⸗ lichen oder Domanial⸗Eigenthumes, aller Souverainetaͤts⸗ und Eigenthums⸗Rechte genießen wird, unbeschadet jedoch derjeni⸗ gen Rechte, welche jede Gemeinde der beiden Koͤnigreiche geltend machen kann; welche Rechte bei der Graͤnz⸗Bezeich⸗ nung und bei der Abfassung der Graͤnz⸗Protokolle genau kon⸗ statirt werden, wie dies in dem Artikel 11 erklaͤrt werden
soll, vorbehaltlich der Befugniß, daß die dabei interessirten
Personen ihren Rekurs an die gewoͤhnlichen Gerichte jedes Landes nehmen koͤnnen, um die unter ihnen entstandenen Streitigkeiten schlichten zu lassen. 8 Art. 3. Auf allen Graͤnz⸗Theilen, wo das Gebiet bei⸗ der Koͤnigreiche durch Fluͤsse und Baͤche sich scheidet, und na⸗ mmaentlich auf der Saar und der Blies, wird der Thalweg ooder die Mitte des Wasserfadens der gedachten Fluͤsse und Beaͤche die Graͤnze zwischen beiden Staaten bilden; man wird keinerlei Baute oder Einrichtung machen duͤrfen, welche dden gegenwaͤrtigen Lauf derselben veraͤndern koͤnnte, es sey denn, daß diese Baulichkeiten einen den beiden Staaten ge⸗ meinschaftlichen Nutzen bezweckten, und daß von beiden Seiten die Einwilligung dazu ertheilt worden waͤre. In Betreff der Uferbauten und der Bruͤcken und Faͤhren wird man sich an die gegenwaͤrtige Observanz halten, eben so wie ruͤcksichtlich der freien Schifffahrt auf der Saar, so weit diese in ihrem Laufe von Saargemuͤnd bis Guͤdingen schiffbar seyn sollte. 8 Art. 4. Man ist uͤbereingekommen, daß auf allen
a 1 . Graͤnztheilen, wo die Graͤnze durch Wege bezeichnet wird,
diese Wege oder alle Theile davon, welche laͤngs der Graͤnze hinziehen, zwischen beiden Staaten gemeinschaftlich seyn sollen, ohne daß jedoch dadurch die Eigenthumsrechte der Privaten, denen diese Wege etwa gehoͤren koͤnnten, auf ir— gend eine Weise beeintraͤchtigt werden. Keiner der beiden Staaten darf auf diesen Wegen oder Wegetheilen Souve⸗ rainetaͤts⸗Rechte ausuͤben, mit Ausnahme derjenigen, welche zur Verhuͤtung der Vergehen oder Verbrechen erforderlich scheinen moͤchten, die der Freiheit und der Sicherheit des AQDurchganges schaͤdlich werden koͤnnten. Als Grundeigenthum betrachtet, werden diese Wege oder Wegetheile ruͤcksichtlich sd;der Besteuerung demjenigen Staate unterworfen, in welchem dseer Eigenthuͤmer wohnt.
Art. 5. Kuͤnftighin soll, im Interesse beider Staaten, kein Gebaͤude und keine Wohnung irgend einer Art laͤngs der Graͤnze in einer geringern Entfernung aufgebaut wer⸗
den, als zehn Meter oder dreißig Preußische Fuß von der Graͤnzlinie. Wo jedoch ein Weg oder Bach die Graͤnze bil⸗ det, da soll diese Entfernung auf fuͤnf Meter oder funfzehn
Ppreußische Fuß, von dem naͤchsten Ufer an gerechnet, be⸗
schraͤnkt werden. 8
n Art. 6. Wenn durch die wechselseitigen, in der gegenwaͤr⸗ cigen Uebereinkunft enthaltenen, Abtretungen ein Grundstuͤck zer⸗
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8 8* die Befugniß haben, den erforderlichen Duͤnger und die noͤthige Besserung darauf zu bringen und die von diesen zerstuͤckelten Grundstuͤcken herruͤhrenden Aerndten jeder Art, frei von allen
Abgaben und Zoͤllen und ohne Hinderniß, einzufuͤhren. In⸗
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stuͤckelt werden sollte, so sollen dessen Eigenthuͤmer oder Paͤchter
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zwischen sollen die Eigenthuͤmer gehalten seyn, ein fuͤr alle⸗ mal zu erklaͤren, ob sie von der durch den gegenwaͤrtigen Ar⸗ tikel ihnen eingeraͤumten Befugniß, ihre Aerndte einzufuͤhren, Gebrauch machen wollen. Letztere duͤrfen sie jedoch in keinem Falle anders als roh, und so wie der Boden, auf dem sie gewachsen sind, sie hervorgebracht hat, hereinbringen. Von dieser Bestimmung wird den Graͤnz⸗Gemeinden bei Gelegen⸗ heit der Graͤnz⸗Steinsetzung und bei Abfassung der Graͤnz⸗ Berichtigungs⸗Protokolle Nachricht gegeben, und es soll ih⸗ nen eine Frist von drei Monaten bewilligt werden, von dem Tage an, wo die gedachten Graͤnz⸗Berichtigungs⸗Protokolle zur Kenntniß jeder Graͤnzgemeinde gebracht werden, um die fraglichen Erklaͤrnngen abzugeben und anzunehmen.
Art. 7. Die naͤmliche Befugniß zum Bezug der rohen Produkte der Landwirthschaft soll den Eigenthuͤmern beider Staaten gestattet seyn, welche in dem andern Laͤndereien be⸗ sitzen, wenn diese in einer Entfernung von nicht mehr als fuͤnf Kilometer oder zwoͤlf hundert Ruthen Preuß. von der Graͤnzlinie beider Koͤnigreiche gelegen sind. Sie muͤssen sich dabei jedoch nach den Gesetzen und Verordnungen uͤber das Zollwesen eines jeden Landes, ruͤcksichtlich des Transits der Pro⸗ dukte, richten; und ste sind einmal fuͤr allemal zu einer Erklaͤrung verpflichtet, aͤhnlich derjenigen, wovon im vorher⸗ gehenden Artikel Erwaͤhnung geschehen ist, und in der darin angefuͤhrten Frist.
Art. 8. Die Guͤter, Realrechte, Renten und Kapita⸗ lien, welche den Gemeinden und oͤffentlichen Anstalten eines der beiden Staaten in dem Gebiet des andern zugehoͤren, sollen gehandhabt und aufrecht erhalten werden. Sie werden als Privat⸗Eigenthum betrachtet, dessen Verwaltung den ge⸗ dachten Gemeinden oder oͤffentlichen Anstalten vorbehalten bleibt, indem sie sich nach den Gemeinde⸗Gesetzen ihres be⸗ treffenden Staates zu richten haben. .
Art. 9. Wenn Orte, welche bis jetzt unter der Ver⸗ waltung einer und der naͤmlichen Mairie oder Buͤrgermei⸗ sterei vereinigt gewesen sind, getrennt werden, so sollen sie die Verpflichtung haben, die Kosten der Gemeinde⸗Verwaltung bis
zum 1. Januar 1830 auszubezahlen, die Besitz⸗Ergreifung
mag in Folge fruͤherer Einrichtung stattgefunden haben, oder erst in Folge der gegenwaͤrtigen Convention vor sich ge⸗ hen. Sobald die Abrechnung aufgestellt seyn wird, sollen der Kassen⸗Bestand, die Gemeindeguͤter und die Schulden ver⸗ haͤlcnißmaͤßig vertheilt werden. Um dieses Verhaͤltniß zu er⸗ mitteln, wird man den Betrag der Grundsteuer als Maaß⸗ stab annehmen.
Art. 10. Was die Doͤrfer, Weiler, Hoͤfe und Gebiets⸗ theile an der Graͤnze betrifft, deren Besitzstand in Folge der Bestimmungen gegenwaͤrtiger Uebereinkunft, und auf den Grund des 9ten Artikels des Friedensvertrages vom 20. Nov. 1815., eine Veraͤnderung erleiden wird, so wird ausdruͤcklich hierdurch
erklaͤrt, daß der Besitz, in welchem sie sich bis jetzt befunden haben,
als rechtmaͤßig betrachtet wird, und daß folglich alle gerichtlichen und Verwaltungs⸗Akten aufrecht erhalten und gehandhabt werden sollen. Die Vergleiche, Pacht⸗ und Kaufvertraͤge, Konzessionen und Veraͤußerungen aller Art uͤber Domanial⸗ und Gemeindegegenstaͤnde sollen in ihrer Guͤltigkeit aufrecht erhalten werden, und zwar ohne daß zwischen den beiden Regierungen von einer diesfaͤlligen Liquidation oder einem Aequivalente die Rede seyn kann. 1—
Art. 11. Da es die Absicht der Regierungen beider Staaten ist, daß die Graͤnz⸗Gemeinden ohne irgend eine Stoͤrung oder Verhinderung aller jener Rechte genießen sol⸗ len, in deren rechtlichem Besitze sie sich befinden, es mag sich dieser Besitz auf Urkunden und Titel oder, in deren Erman⸗ gelung, auf einen unvordenklichen und bis jetzt nicht unter⸗ brochenen Besitz gruͤnden, so sollen diese Berechtigungen durch die Delegirten der Kommissarien konstatirt werden, und wenn ihre Guͤltigkeit in Uebereinstimmung mit den dabei interessir⸗ ten Theilen durch die Seitens der gedachten Delegirten in ihrer Gegenwart anzustellende kontradiktorische Pruͤfung an⸗ erkannt werden sollte, so sollen jene Gerechtsame in den Graͤnzberechtigungs⸗Protokollen speziell aufgefuͤhrt werden, indem jedoch den Betheiligten die Befugniß vorbehalten bleibt, eintretenden Falls den gerichtlichen Weg einzuschlagen, wo⸗ von im Art. 2 die Rede gewesen ist.
Art. 12. Bis zum Ablauf der gegenwaͤrtigen Pacht uͤber die Fischerei in der Saar und der Blies soll der Er⸗ trag nnter beiden Staaten getheilt werden. Vom Ablaufe dieser Paͤchte an soll jedoch die Fischerei in der Saar von Guͤdingen bis zur Haͤlfte des Weges von Saargemuͤnd der Krone Preußen, und die andere Haͤlfte der Krone Frankreich zugehoͤren. Von dem dreifachen Graͤnzpunkte an bis zur Haͤlfte des We⸗ es nach der Muͤndung der Blies in die Saar wird die Fischerei in der Blies der Krone Preußen, und die andere
Bei diesem Geschaͤfte werden die Herren Delegirten genau
11“ 6 v“ 1 Krone Frankreich gehoͤren. An den desfallsigen üfa puntten sollen Graͤnzsteine von einer besondern Form geesetzt werden, welche die Graͤnzen der Fischerei bezeichnen. ZWas den Ertrag der Faͤhren auf diesen beiden Fluͤssen anbe⸗ langt, so soll derselbe durch die Herren Delegirten regulirt werden, welche sich vorher von dem jaͤhrlichen Ertrag dieser Ueberfahrten Kenntniß zu verschaffen haben. 1 Art. 13. Die Delegirten sind ermaͤchtigt, zum Vortheil der Graͤnz⸗Gemeinden diejenigen Durchgangs⸗Berechtigungen zu bewilligen, die sie sowohl Hinsichts der landwirthschaft⸗ lichen Arbeiten, als auch in Beziehung auf die Herausschaf⸗ fung des gefaͤllten Holzes aus den Waldungen, oder auch selbst, um die Communicationen von einer Gemeinde zur an⸗ dern zu erleichtern, insofern diese Communicationen als nuͤtz⸗ lich anerkannt und durch gegenseitige Vortheile aufgewogen werden, fuͤr noͤthig erachten. Fuͤr alle diese Faͤlle wird in den Graͤnz⸗ berichtigungs⸗Protokollen auszubedingen seyn, daß der Preußische oder Franzoͤsische Unterthan, welcher von dem bewilligten Durch⸗ gangs⸗Rechte Gebrauch macht, von seinem Wege nicht ab⸗ weichen noch sich darauf aufhalten darf, um auf⸗ oder abzu⸗ laden, bei Strafe der Beschlagnahme seiner Waaren, und unter den durch die Zoll⸗Verordnungen und Gesetze des Koͤ⸗ nigreiches, welches er beruͤhrt, verhaͤngten Strafen und Geld⸗ bußen, es sey denn, daß derselbe bei seinem Eingange uͤber die transportirten Gegenstaͤnde eine Erklaͤrung abgegeben habe, und in diesem Falle bleibt er den Gesetzen und Ver⸗ ordnungen uͤber das Zollwesen, und insbesondere uͤber Alles, was die Ein⸗ und Ausfuhr von Waaren be⸗ trifft, desjenigen Koͤnigreiches unterworfen, welches er durch⸗ zieht. In dem Falle des einfachen Durchganges ist durch⸗ aus keine Erklaͤrung erforderlich, und es soll der bewilligten Befugniß zum Durchgange keinerlei Hinderniß entgegen ge⸗ stellt werden. Es versteht sich von selbst, daß das hier be⸗ meldete Durchgangsrecht auf keine Weise sich auf bewaffnete Mannschaften noch auf Kriegszeug irgend einer Art erstrecken kann. 1 Art. 14. Die Uebergabe aller auf die beiderseits abge⸗ rretenen Gebiete Bezug habenden Akten, Titeln und Urkun⸗ hdeen soll gleichzeitig mit der Abfassung der Graͤnzberichtigungs⸗ Pprotokolle durch die Sorge der Herren Delegirten der Kom⸗ missarien bewirkt werden, welche alsdann die Abtheilung der Schriften, Titeln und Urkunden, die jede der dabei betheilig⸗ ten Gemeinden besitzen soll, vornehmen werden. 15. Von dem Tage an, wo jede Gemeinde von dem Graͤnzberichtigungs⸗Protokolle Kenntniß erhalten wird, sbooll den Einwohnern der gegenseitig abgetretenen Gebiete eine Frist von drei Jahren gestattet seSyn, um nach ihrem Gut⸗ Kuͤnken waͤhrend dieses Zwischenraumes uͤber ihr Eigenthum zzu verfuͤgen und sich in dem Lande, welches sie waͤhlen wer⸗ 1 den, niederzulassen. Art. 16. Alsbald nach der Auswechselung der Ratifi⸗ cationen geg nwaͤrtiger Uebereinkunft, und nachdem die Ueber⸗ gabe und Besitzergreifung der beiderseits abgetretenen Gebiete erfolgt seyn wird, sollen die Militairs, welche zu denjenigen Familien gehoͤren, deren Wohnungen abgetreten worden sind, gegenseitig in ihre Heimath entlassen werden. 8 Art. 17. Sobald die Herren Delegirten nach den Be⸗ sitimmungen des Art. 1 die Uebergabe und Besitznahme der gegenseitig abgetretenen Gebiete vollzogen haben werden, so sollen diese naͤmlichen Delegirten der Kommissarien ohne Auf⸗ schub sich mit Anfertigung der Graͤnzberichtigungs⸗Protokolle, Gemeinde vor Gemeinde, beschaͤftigen, nachdem sie vorher die Graͤnze auf ihrer ganzen Ausdehnnng durch Graͤnzsteine ha⸗ ven bezeichnen lassen. Den Graͤnzberichtigungs⸗Protokollen sollen die von den gedachten Delegirten und von den dem SGeschaͤfte beiwohnenden Ingenieurs und Geometern, so wie
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von Maires und Buͤrgermeistern der betheiligten Gemeinden,
unterschriebenen Graͤnz⸗Charten beigefuͤgt werden. Sie wer⸗ den darin nach Vorschrift des Art. 11 alle jene Gerechtsame anfuͤhren, in deren Besitz die Gemeinden und ihre Einwoh⸗ ner sich befinden, und die ihnen gegen die angraͤnzenden Ge⸗ meinden zustehen, welcher Art sie auch immer seyn moͤgen.
8 s;i Instructionen befolgen, die ihnen zu diesem Behuf von den Herrn Kommissarien ertheilt worden. Die Sammlung aller dieser Graͤnzberichtigungs⸗Protokolle, wovon die Herren Delegirten jedem Buͤrgermeister und Maire der betreffenden Gemeinden ein Exemplar uͤbergeben und ein zweites Exemplar an das Archiv der Koͤnigl. Regierung zu Trier (fuͤr Preu⸗ ßen) und in das Archiv des Mosel⸗Departements (fuͤr Frank⸗ reich) abgeben werden, wird die Fortsetzung der gegenwaͤrti⸗ gen Uebereinkunft bilden und somit zeigen, daß sie vollstaͤn⸗ dig in Ausfuͤhrung gekommen ist. Zu diesem Zwecke sollen zwei andere Original⸗Ausfertigungen der gedachten Graͤnz⸗
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berichtigungs⸗Protokolle, so wie der ihnen beigefuͤgten Graͤnz⸗Karten, der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft ange⸗ schlossen werden, damit die eine davon in dem Augen⸗ blicke, wo die Kommissarien die Arbeiten ihrer Delegirten untersuchen und genehmigen werden, ausgetauscht werde und das Archiv eines jeden Staates, außer der Arrt und Weise der Redaction, die er hat befolgen sollen, auch die Redaction die der andere Staat befolgt hat, besitzen moͤge. Die besag⸗ ten von den Herren Kommissarien verifizirten und geneh⸗ migten Protokolle sollen die naͤmliche Kraft und Guͤltigkeit haben, als wenn sie der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft von Wort zu Wort einverleibt waͤren.
Art. 18. Wenn bei der Anfertigung der Graͤnzberich⸗ tigungs⸗Protokolle die Delegirten es fuͤr nuͤtzlich erachten sollten, irgend eine Parzelle Landes auszutauschen, sey es um die Graͤnzlinie herzustellen, oder um die Communicationen von Dorf zu Dorf zu erleichtern, so sind sie ermaͤchtigt, diese Austauschungen ihren betreffenden Kommissarien in Vor⸗ schlag zu bringen, Alles so weit wie moͤglich mit wechselseiti⸗ gem Vortheile, gleichem Flaͤchen⸗Inhalte und Werthe.
Art. 19. Die gegenwaͤrtige Uebereinkunft soll ratisizirt
werden und die Auswechselung der Ratificationen binnen sechs Wochen, oder, wenn es moͤglich ist, fruͤher statt ha⸗ ben. Deß zu Urkund haben die obenbenannten Kommissarien Gegenwaͤrtiges unterzeichnet. . Geschehen zu Saarbruͤcken den 23sten Oktober 1829.
99 (L. S.) Heinrich Delius, 8 Koöommissarius Sr. Maj. des Koͤnigs von Preußen. “ (L. S.) Rousseau, 8
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Kommissarius Sr. Allerchristlichsten Majestaͤt. 8 Die vorstehende definitive Graͤnz⸗Convention ist von Sr. Majestaͤt dem Koͤnige von Preußen am 14. November 1829, und von Sr. Majestaͤt dem Koͤnige von Frankreich am 15ten des naͤmlichen Monats genehmigt worden. Die Genehmi⸗
gungs⸗Urkunden wurden zu Metz am 2. Dezember 1829 zwi⸗ schen dem Koͤnigl. Preußischen delegirten Kommissarius und dem Koͤnigl. Franzoͤsischen Kommissarius ausgewechselt.
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Die bevorstehende dreihundertjaͤhrige Jubelfeier des am 25sten Juni 1530 von den evangelischen Fuͤrsten und Staͤnden dem Kaiser Karl V. zu Augsburg feierlich uͤberge⸗ benen Glaubens⸗Bekenntnisses hat die hiesige Medaillen⸗Muͤnze von Herrn G. Loos zur Ausarbeitung zweier Denkmuͤnzen auf diese wichtige Begebenheit veranlaßt. Auf der Haupt⸗ Seite der einen ist die Uebergabe der Konfession selbst vor⸗ gestellt. Kaiser Karl V. sitzt auf einem praͤchtigen, aber kirch⸗ lich gebildeten, Thronsessel (indem die Handlung in der Schloß⸗ Kapelle zu Augsburg erfolgte). Neben ihm zur Rechten steht der Kardinal und Erzbischof Albrecht II. von Brandenburg, Kurfuͤrst von Mainz und Reichs⸗Erzkanzler, und etwas zu⸗ ruͤck neben ihm der Kaiserliche Sekretarius. Links neben dem Kaiser besindet sich der Kurfuͤrst Johann von Sachsen im Ornat, umgeben von den evangelischen Fuͤrsten und Staͤn⸗ den. Man erblickt namentlich den Markgrafen Georg zu Brandenburg, die Herzoͤge Ernst und Franz zu Luͤneburg, den Landgrafen Philipp zu Hessen, den Fuͤrsten Wolsgang zu Anhalt und die beiden Abgeordneten der Staͤdte Nuͤrn⸗ berg und Reutlingen, welche, so wie auch nach anderer An⸗ gabe, Herzog Johann Friedrich von Sachsen und Graf Al⸗ brecht zu Mannsfeld, die Konfession unterzeichnet haben. Doktor Bayer, Kursaͤchsischer Kanzler, war im Begriff, die beiden Exemplare der evangelischen Konfession — in la⸗ teinischer und deutscher Sprache — dem Sekretarius des Kaisers zur Uebergabe an den Reichs⸗Erzkanzler zu uͤber⸗ reichen; der Kaiser streckte aber selbst seine Hand aus, nahm beide Exemplare zu sich und uͤbergab, das Lateinische selbst fuͤr sich behaltend, dem Kurfuͤrsten von Mainz das Deutsche, welches in das Reichsarchiv zu Mainz gekommen ist. Der Kursaͤchsische Kanzler ist also hier in dem Momente vorgestellt, wo er, das Verlangen des Kaisers bemerkend, sich aufs Knie niederlaͤßt, um ihm, den schon nach der Seite ge⸗ richtet gewesenen Arm zu ihm wendend, die Schrift zu uͤber
reichen. Die Umschrift erklaͤrt das Bild mit den Worten
„Dr. Baier. Kurs. Kanzl. uͤbergiebt d. K. Karl V. die evang
Konf. a. d. Reichst. z. Augsb.“, und im Abschnitt: „am 25
Juni 1530.“ — Es sind sonach hier nicht weniger als 12 Fi
guren, ganz oder zum Theil sichtbar, vorgestellt. Die Kehr
seite zeigt die heilige Schrift, auf einem Altar aͤhnlich ver⸗ zierten Auader aufgeschlagen; rechts daneben Dr. Luther, der evangelische Glaubensheld, und links Melanchthon, der eigent
liche Verfasser der Konfession. Sie zeigen beide auf das ge⸗ offenbarte Wort, die Quelle aller Wahrheit- und des aͤchten Glaubenslichtes, und rufen gleichsam die Worte der Umschrift
Jeremias Kap. 22. V. 29., aus: „O Land! Land! Land!