1830 / 101 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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fuͤgten Aemter⸗Befetzungen derselbe Fall seyn werde. Zwi⸗

schen einer Regierung und den Ministern, welche ihr zu

Dollmetschern derselben bei fremden Nationen dienen sollen, besteht eine so enge Verbindung, hinsichtlich ihrer politischen

Ansichten, daß man hierin dem Praͤsidenten allenfalls zuge⸗

stehen kann, das ihm verfassungsmaͤßig gebuͤhrende Recht des Beamtenwechsels zu Gunsten seiner Anhaͤnger zu benutzen, um Diesen Aemter zu üuͤbertragen, die er Andern nimmt, welche sie unter einer fruͤheren Verwaltung bekleideten. Was

aobber andere nicht zu dieser Kategorie gehoͤrende Aemter be⸗

Verhaͤltnisse anpaßt.

trifft, so stellen sich die Sachen auf eine ganz verschiedene

Weise. Die mit diesen Aemtern verbundenen Pflichten sind unter allen Verwaltungen groͤßtentheils dieselben; sie sind von der Verfassung deutlich bezeichnet und voͤllig unabhaͤngig von allen

Anforderungen einer hoͤheren Staats⸗Politik, in deren Betreff

sehr verschiedene Ansichten obwalten koͤnnen. Dergleichen Aem⸗ ter zu Werkzeugen einer Partei machen zu wollen, und noch dazu in solcher Ausdehnung und in solcher Weise, wie der gegenwaͤrtige Praͤsident es gethan hat; das heißt, jede Anstellung, die von der Regierung ausgeht und die (wenigstens in der Theoric) zum Besten der Regierten seyn soll, zur Bestechung einer Faction und zur Belohnung von Soͤldlingen benutzeen. Fast uͤberfluͤssig waͤre es, hier noch hinzuzufuͤgen, daß in solchen Faͤllen, Talente, guter Ruf und geleistete Dienste ohne per⸗

soönliche Kriecherei gegen das Oberhaupt der Regierung nicht

beruͤcksichtigt werden; wir sagen persoͤnliche Kriecherei, weil in diesem Augenblick keine bestimmten Grundsaͤtze zu bemer⸗ ken sind, die ihren Anhaͤngern den Namen einer Partei verschaffen koͤnnten. Die dermalen in Gunst stehende soge⸗ nannte Partei wenigstens besitzt Grundsaͤtze, die sie jedem Hier in der Stadt New⸗York ist sie gegen den Tarif; im Innern des Staates New⸗York fuͤr

denselben; in Virginien und Suͤd⸗Carolina ist sie gegen innere Verbesserungen; in Ohio, Illinois und dem entfern⸗

ten Westen ist sie fuͤr Errichtung von Landstraßen und Ka⸗

naͤlen; theoretisch bekennt sie sich zu Ersparungen und

Reform; praktisch war sie verschwenderisch in unnoͤ⸗

thiger Absetzung auswaͤrtiger Gesandten und Ernennung an⸗

9 Vereinigte Provinzen vom la Platäa.

derer, in Anstellung einer Menge von Beamten, bevor man ihrer bedurfte, und in anderen Dingen mehr; waͤhrend die von ihr veranlaßte Reform in nur zu vielen Faͤllen einzig darin bestand, geschickte und langbewaͤhrte Staatsdiener außer Brodt zu setzen, um Leuten Platz zu machen, denen diese Eigenschaften fehlten. Es besteht kein gemeinschaftliches

Band, das diese Partei zusammenhaͤlt, als Dienstbarkeit ge⸗ gen das Oberhaupt der Regierung ihre Anhaͤnger sind Jacksonisten und nichts weiter.“ Gegen Ende des vorigen Mouats traf der fruͤhere Staats⸗Secretair, Herr Henry Clay, in New⸗Orleans ein.

88 In Nordamerika eingelaufene Zeitungen aus Buenos⸗ Ayres bis zum 23. Dezember v. J. enthalten folgende naͤhere

Umstaͤnde uͤber die (vor einiger Zeit mitgetheilte) Ernennung

des Generals Manunel Rosas zum Gonverneur und General⸗

Capitain der Provinz Buenos⸗Ayres. Nachdem Tages zuvor

im Hause der Repraͤsentanten beschlossen worden war, den

neu zu erwaͤhlenden Gouverneur mit außerordentlichen Vollmachten zu versehen, um sich den Plaͤnen und Raͤn⸗ ken unruhiger Koͤpfe kraͤftig widersetzen zu koͤnnen, wurde am

6. Dezember der genannte General mit einer Majoritaͤt von

32 Stimmen unter 33 zum Gouverneur und General⸗Capi⸗ tain der Provinz Buenos⸗Ayres erwaͤhlt. Am 8. fand seine foͤrmliche Einsetzung im Hause der Reprasentanten statt, wo

er nach erfolgter Eidesleistung eine Rede hielt, die der Praͤ⸗

sident des Hauses beantwortete. Letzterer sagte hierbei schließ⸗

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lich, daß er (Rosas) dem Beschlusse des Hauses zufolge mit außerordentlicher Gewalt bekleidet und mithin fuͤr die öͤffent⸗

liche Ruhe und persoͤnliche Sicherheit verantwortlich gewor⸗ den sey. 1 seine gegen das Land uͤbernommenen Pflichten und seine feier⸗ lich abgelegten Eide erfuͤllt habe. In einem dieser Eide

Die Nachwelt wuͤrde einst uͤber ihn richten, ob er

machte er sich verbindlich, die Unabhaͤngigkeit des Staates

und seiner Freiheiten unter dem republikanischen Repraͤsenta⸗ tiv⸗System aufrecht zu erhalten. Noch an demselben LCage erließ er eine Adresse an die Bewohner der Pro⸗ vinz im Allgemeinen; eine zweite an die Armee und Flotte WI1I8

dritte an die Miliz. Uebrigens (heißt es Zeitungen) ist dieser General Rosas derselbe, der vor einigen Monaten an der Spitze eines zahlreichen

Haufens von Indianern und von Bewohnern von Santa⸗Fé

in Buenos⸗Ayres eindrang. aus dem Minister der inneren und auswaͤrtigen Angelegen⸗

Sein dermaliges Kabinet besteht

heiten, General Thomas Guido, aus dem Kriegs⸗Minister

J. R. Balcarce und aus dem Finanz⸗Minister M. J. Gar⸗ cia. Er macht große Anstrengungen, die verschiedenen Pro⸗ vinzen der Argentinischen Republik, die seit laͤngerer Zeit alle politischen Verbindungen unter einander abgebrochen hatten, nach dem Vorbilde der Vereinigten Staaten Nord⸗Amerika's wieder zu vereinigen. Er hatte zu diesem Ende am 12. Dez. an die Gouverneure aller Provinzen ein Umlaufschreiben er⸗ lassen, in welchem er unter Anderm sagt, er wuͤrde seine Wuͤnsche nicht für vollkommen erfuͤllt halten, wenn er nicht die ganze Argentinische Familie mit einem Lande verbunden saͤhe, das den Beistand aller Provinzen beduͤrfe. Die er⸗ waͤhnten Buenos⸗Ayres⸗Zeitungen sind uͤbrigens mit Notizen uͤber den General Dorrego angefuͤllt, der bekanntlich im Dez. 1828 auf Befehl des Generals Lavalle erschossen wurde. Seine Leiche wurde am 20. Dez. v. J. von dem Orte, wo sie bisher gelegen, zur Stadt gebracht, dort zuerst in der

Kirche La Piedad und dann in der Citadelle feierlich ausge⸗

stellt, worauf sie wieder zur Kathedrale zuruͤckgefuͤhrt und in selbiger beigesetzt wurde. Dez. war mit einer schwarzen Einfassung versehen.

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Berlin, 10. April. Aktenstuͤcke, welche wir gestern, bei Mittheilung der Ueber⸗ einkunft zwischen Preußen und Frankreich vom 23. Okt. 1829, nachzuliefern uns vorbehalten haben: Erklaͤrung wegen Beseitigung der Differenz, die sich ruͤcksichtlich des Leyenschen Distrikts er⸗ hoben hatte.

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Das Preußische und das Franzoͤsische Gouvernement

sind mit einander uͤbereingekommen, die entstandene Differenz wegen des zwischen der Saar und Blies belegenen, aus den Doͤrfern Klein⸗Blittersdorff, Auersmachern, den Weilern Han⸗ weiler, Rilchingen und dem Pachthofe Vintringer Hof beste⸗ henden, Leyenschen Distrikts durch den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Vergleich zu beseitigen.

Art. 1. Preußen verbleibt im Besitze des Leyenschen

Distrikts, und Frankreich entsagt foͤrmlich jedem Anspruche auf

den in Rede stehenden Distrrikt.

Art. 2. Als Entschaͤdigung fuͤr die Anspruͤche, welche Frankreich nach dem Wortlaute des Pariser Friedens⸗Vertra⸗ ges vom 20. November 1815 auf den Leyenschen Distrikt ge⸗ macht hatte, erhaͤlt Letzteres die Doͤrfer Merten, Biblingen, Flatten und Gongelfangen mit ihren Weichbilden.

Art. 3. Die Uebergabe dieser Doͤrfer an Frankreich soll sobald als moͤglich, und ohne die Beendigung der defini⸗ tiven Graͤnz⸗Regulirung abzuwarten, geschehen.

Art. 4. Das Preußische Gouvernement leistet auf die am Tage der Uebergabe etwa noch ruͤckstaͤndigen Steuern der

Einwohner von Merten und Biblingen Verzicht.

Art. 5. Da, wo die Saar und Blies das Preußische Gebiet von dem Franzoͤsischen scheiden, soll der Thalweg' die⸗ ser Fluͤsse die Graͤnze bilden.

Art. 6. Gegenwaͤrtige im Namen Sr. Maj. des Koö⸗ nigs von Preußen und Sr. Maj. des Koͤnigs von Frank⸗ reich zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklaͤrung soll, nach

erfolgter Auswechselung, in Kraft und Wirksamkeit treten.

DSpo geschehen zu Paris, den 11. Juni 1827,. 8 (L. S.) Freiherr v. Damas. 18 8 Namentliches Verzeichniß der Doͤrfer, Weiler und Zubehoͤrungen, deren Gebiete die neue durch die definitive

Uebereinkunft vom 23. Oktober 1829 festgesetzte Graͤnze

zwischen Preußen und Frankreich beruͤhren: Von Preußischer Seite. Perl und Oberperl. Pellingen. Borg. Efft. Buͤschdorf. Der noͤrdliche Theil des Bannes von Scheuerwald. Wehin⸗ gen. Wellingen. Buͤdingen und der abgetretene Theil des Bannes von Waldwies. Silvingen. Bieringen. Oberesch. Diesdorf. Fuhrweiler. Groshemmersdorf. Koͤrperich⸗Hemmers⸗

dorf. Niedaltdorf. Ihn oder Lognon, und der noͤrdliche Theil

von dessen Bann. Der abgetretene Theil von Heiningen. Leidingen und der noͤrdliche Theil seines Gebietes. Beders⸗ dorf. Ittersdorf. Berus und St. Oraine. Ueberherrn. Der Warenthof und Warentwald. Die Waldungen von Lauter⸗ bach. Lauterbach. Karlsbrunn. St. Nikolas. Naßweiler. Emmersweiler und die Gensbacher⸗Muͤhle. Grosrosseln. Lud⸗

weiler. Geislautern. Fuͤrstenhausen. Klarenthal. Kruͤghuͤtte.

Ziegelhof. Gersweiler. Die Stadt und die Gemarkung von Saarbruͤcken. St. Arnual. Guͤdingen. Saar⸗Buͤbingen. Kleinblittersdorf, vormals Leyischer Distrikt. Auersmacher,

desgl. Rilchingen, desgl. Hanweiler, desgl. Der Wintringer⸗

hof, desgl. Die Gersweiler Muͤhle.

Die Gaceta Mercantil vom 23.

Nachstehendes sind die beiden

Bliesrane

ührigsmah Von Franzec eE I1“ 8 Appach, Filiale von irsch. Merschweiler mit seinen Filtalen Belmacher, Kinzingen und Nauendorf. Mandern. Tintingen und Menzburg. Scheuerwald und der suͤdliche Theil seines Bannes. Ritzingen, Filiale von Launsdorf. Launsdorf. Flatten, Filiale von Launsdorf. Gongelfangen, Filiale von Waldwies. Waldwies. Zeuringen, Filiale von Gruͤndorf. Burgesch, Filiale von Schwerdorf. Cottendorf, desgl. Htzweiler, desgl. Schwerdorf. Neunkirchen, Filiale von Schwerdorf. Reimelsdorf. Nied⸗Wellingen und Gerstlin⸗ gen. Der abgetretene Theil von Ihn oder Lognon. Heiningen. Der abgetretene Theil von Leidingen. Schrecklingen. Wil⸗ lingen. Berweiler. Merten und Biblingen. Houve und Wen⸗ delhof, Kreutzwald. La Croix, desgl. Wilhelmsbrunn, desgl. Das Hospital von Karlingen. Freimengen von St. Fontaine. Merlebach. Cochern und Ditschweiler. Roßbruͤck. Morsbach und Gensbach. Forbach von westlicher Seite. Klein⸗Rosseln und die alte Glashuͤtte. Forbach mit Schoͤnecken. Die Glas⸗ huͤtte Sophie, der Styringer Hof und Zubehoͤr. Spichern. Alzingen und Zinzingen. Grosblittersdorf und die Sembacher⸗ Muͤhle. Wilfriedingen. Saargemuͤnd. Neunkirchen. Blies⸗ ersweiler. Bliesschweien. 1 8 Dieses Verzeichniß der Doͤrfer, Weiler und Gebiete, welche beiderseits die Graͤnzlinie zwischen Preußen und Frank⸗

reich beruͤhren, wurde mit den Namen, welche auf dem Haupt⸗

Plane geschrieben stehen, gleichlautend befunden und soll dem definitiven Vertrage, welcher heute den drei und zwanzigsten Oktober ein tausend acht hundert neun und zwanzig zu Saar⸗ bruͤcken abgeschlossen worden ist, beigeschlossen werden.

Saarbruͤcken, den 23. Oktober 1829.

(1. S.) Heinrich Delius, Kommissarius Sr. Majestaͤt des Koͤnigs von B (L. S.) Rousseau, 1“ Kommissarius Sr. Allerchristlichsten Majestaͤt.

Aus Glogau schreibt man unterm 4ten d.: Die angestrengten Arbeiten der hiesigen Einwohner und des Mi⸗ litairs, worunter besonders das uͤberaus thaͤtige Pionier⸗ Corps und der stets an Ort und Stelle die noͤthigen Anord⸗ nungen treffende Herr Major von Wichert sich auszeichneten, haben einen Dammbruch an der Oder nicht verhindern koͤn⸗ nen. In der Nacht vom 24. zum 25. Maͤrz erreichte der Strom am Pegel die hier nie erlebte Hoͤhe von 18 Fuß, und nur wenige Zolle haͤtte das Wasser noch zu steigen brauchen, um die Bruͤcke selbst zu uͤberschwemmen. Da riß der Damm

bei dem Dorfe Zerbau und dieses so wie alle anderen der

Oder nahe gelegenen Doͤrfer wurden so unter Wasser gesetzt, daß von vielen Haͤusern nur noch die Daͤcher hervorragen. Von dem jenseitigen Oder⸗Ufer sind wir nun ganz abgeschnit⸗ ten, und die Post⸗Verbindung mit Zuͤllichau, Fraustadt und Guhrau findet theilweise zu Schiffe statt. Die Noth der Landleute zu mildern hat sich der bereits im vorigen Jahre mit so guͤnstigem Erfolg bestandene Unterstuͤtzungs⸗Vereen, an dessen Spitze sich unser Kommandant, Se. Excellenz der Herr General⸗Lieutenant von Grolmann befindet, wieder konstituirt und bereits angefangen, milde Gaben zu sammeln und zu vertheilen. Im vorigen Jahre sfind durch die Thaͤ⸗ tigkeit dieses Vereins uͤber 3200 Thaler an baarem Gelde und 700 bis 800 Scheffel Getreide vertheilt worden. Es ist zu erwarten, daß, da in diesem Jahre die Noth bei weitem groͤßer ist, als im vorigen, der Verein diesmal noch kraͤftiger in seinem segenreichen Wirken unterstuͤtzt werden wird.

Aus Stettin von 8ten d. wird gemeldet: Der hie⸗ sige Wasserstand war am 4ten 6 Fuß 11 Zoll, am 5ten 7 Fuß 1 Zoll, am 6ten 6 Fuß 9 Zoll, uͤberall bei Westwind, am 7ten 6 Fuß 8 Zoll, bei Westnordwest, und heute 6 Fuß 7 Zoll, bei Westwind. Der fliegende Orkan hat von der Nacht des 4ten d. M. bis gestern, jedoch in den letzten Tagen mit ge⸗ ringerer Kraft, fortgedauert und manche zur Folge gehabt. Namentlich wurde ein Frankfurter Kahn, mit Brennholz beladen, unter die in Bau begriffene Parnitzbruͤcke getrieben und versank; einige Bruͤcken des Dammweges wur⸗

den schadhaft und ein Bruͤckenpfeiler durch eine Holzflotte

so beschaͤdigt, daß er gesunken ist. Die Bruͤcken 8 jedoch heute wieder in solchem Zustande, daß der Weg ohne Gefahr zu passiren ist. Der Orkan peitschte das Wasser mit einer solchen Gewalt, daß es uͤber die Bruͤcken und Waͤlle der Lastadie spritzte und Wellen wie die See schlug. In Groß⸗Schoͤnfeld bei Bahn druͤckte der Sturmwind eine neu

erbaute Scheune so zusammen, daß sie fast ganz einstuͤrzte.

. 8 27 1 8 Swinemuͤnde wurde am 3ten Abends 11 ÜUhr der schon den ganzen lebhafte Suͤdwestwind bei Regen und

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Hagelschauer ebenfalls zu einem fuͤrchterlichen Orkan, d

4ten bis Abends 6 Uhr ununterbrochen fortwuͤthete, das Waf⸗ ser der Ostsee forttrieb und die ohnehin schon berraͤchtliche Geschwindigkeit des Swinestroms in dem Maaße steigerte, daß dieselbe im Fahrwasser laͤngs der oͤstlichen Ufereinfassung zwischen 6 —8 Fuß in der Sekunde betrug. Durch den mit seiner ganzen Kraft auf das Bollwerk unterhalb der Stadt wirkenden Strom wurde das Vorland auf 24 Ruthen Laͤnge fortgefuͤhrt, das Boll⸗ werk unterwaschen, und es entstand ein Erdfall von gleicher Laͤnge und 1—4 Ruthen Breite. Die am Bollwerk liegen⸗ den Schiffe mußten ihre Anker aufs Land bringen und so die Schiffe befestigen, weil sie der Haltbarkeit der Anbinde⸗ pfaͤhle nicht mehr trauen konnten. Die oͤstliche Ufer⸗Einfas⸗ sung am Russenriegel bis zum Suͤdenwerk beim östlichen Noth⸗Hafen wurde ebenfalls an mehreren Stellen bedeutend beschaͤdigt und zerstoͤrt. Mehrere Strecken wurden unterwa⸗

schen, es bildeten sich Erdfaͤlle, das alte und neue Packwerk

verschwand auf 33 Ruthen Laͤnge und 2—6 Ruthen Breite, und die neuen 36—38 Fuß langen Bollwerks⸗Pfaͤhle wur⸗ den ausgehoben, fortgefuͤhrt und die darauf befindlichen Vor⸗ raͤthe von Steinen und Kies in den Abgrund gezogen. Das Unwetter selbst wurde durch einen sehr niedrigen Barometer⸗ stand von 28“ Reaumur und am 3ten d. M. Abends durch einen um den Mond befindlichen großen Ring vorher ange⸗ zeigt. Der Wasserstand war am 4ten Mittags, wo der Or⸗ kan am heftigsten wuͤthete, 2/ also 14 ,6“ unter dem Normal⸗ Wasserstand am Pegel. Ein Gluͤck ist, daß es nicht aus Nordost wehete, weil sonst eine schreckliche Wassersnoth und vielleicht noch groͤßere Zerstoͤrung eingetreten seyn wuͤrde. Es sind uͤbrigens waͤhrend und nach dem Orkan die zweckmaͤßig⸗ sten Maaßregeln zur Verhuͤtung groͤßerer Zerstoͤrungen und Besserung des bereits Zerstoͤrten getroffen, auch die ausge⸗ waschenen und fortgerissenen Rammpfaͤhle und Ruͤstungs⸗ hoͤlzer mit fast uͤbermenschlicher Anstrengung groͤßtentheils ge⸗ borgen worden.

Im verflossenen Quartal sind uͤberhaupt 7 Preußi⸗ sche Seeschiffe von 638 Lasten Groͤße in den Hafen zu Swi⸗ nemuͤnde eingelaufen; darunter befanden sich zwei 355 Lasten große Schiffe beladen und 5 geballastete. Ausgegangen ist nur ein 45 Lasten großes Preußisches Schiff.

Nach zuverlaͤssigen Nachrichten uͤber das Fortschreiten der Regulirung der gutsherrlichen und baͤuerlichen Verhaͤlt⸗ nisse in der Provinz Posen sind im Jahre 1829 durch Be⸗ staͤtigung und Ausfertigung der Rezesse beendigt, oder zur Aufnahme der Rezesse vorbereitet und als beendigt zu betrach⸗ ten: 179 Regulirungen zum Eigenthum bei ganzen Gemein⸗ den, 33 Abloͤsungen von Diensten und Grundgerechtigkeiten bei ganzen Ortschaften und 202 Gemeinheits⸗Theilungen, mit Inbegriff der bei Regulirungen vorgekommenen. Bei den letztern sind uͤberhaupt in 179 Dorfschaften 1742 Eigenthuͤ⸗ mer geworden mit einem Landbesitz von 92,590 Morgen zu einem ungefaͤhren Werthe von 539,260 Rthlr. Bei 33 Abloͤsun⸗ gen sind 286 verpflichtete und 254 berechtigte Individuen ge⸗ wesen, und sind an Diensten abgeloͤst 4833 Spanntage und 4259 Handtage. Die Zahl der separirten Interessenten be⸗ traͤgt 2491, gaͤnzlich separirt sind 283,588 Morgen Pr., ohne gaͤnzliche Separation von verschiedenen Grund⸗Gerechtigkeiten befreit sind 74,485 Morgen Pr.; zur Verbesserung der Schul⸗ aͤmter sind hergegeben 143 Morgen Pr. und an neuen Eta⸗ blissements sind entstanden: ein herrschaftliches Vorwerk, 41 abgebaute Hoͤfe, 18 Familien⸗Wohnungen. Die Resultate aus den 6 Jahren, seit dem Beginnen der Geschaͤfts⸗Verwal⸗ tung der dasigen General⸗Kommission, zu Anfange des Jah⸗ res 1824 bis zum Schlusse des Jahres 1829, kommen da hinzu stehen: 1) bei Regulirungen sind bei 554 Ortschaften 5322 Eigenthuͤmer ihrer Stellen mit einem Landbesitz von 302,174 Morgen Pr. zu einem ungefaͤhren Werthe von 2,111,411 Rthlr. geworden, und aufgehoben sind durch diese Regulirungen an Diensten 429,384 Spanntage und 876,253 Handtage, zusam⸗ men 1,305,637. Die uͤbrigen dabei aufgehobenen Dienste ha⸗ ben den Werth an Kapital von 478,901 Rthlr. Was 2) die Abloͤsungen betrifft, so waren bei 90 Ortschaften: 827 Verpflichtete und 311 Berechtigte; abgeloͤst an Diensten sind: a) 16,835 ½ Spanntage, b) 15,251 Handtage, zusammen 32,087. 3) Gemeinheits⸗Theilungen haben 581 statt gefunden; die Zahl der Interessenten bei denselben war 7685; gaͤnzlich separirt sind 1,078,550 Morgen Pr.; ohne gaͤnzliche Sepa⸗ ration sind von verschiedenen Gerechtigkeiten befreit worden 217,034 Morgen Pr.; zur Verbesserung der Schul⸗Aemter wurden bei 31 Stellen 260 Morgen Pr. hergegeben; an neuen Etablissements entstanden: 5 herrschaftliche Vorwerke, 124 abgebaute Hoͤfe, 54 Familien⸗-Wohnungen. Die Guts⸗

erren haben die gesetzliche Verpflichtung, bei Eigenthums⸗ Verleihungen baͤuerlicher Hoͤfe deren Inhabern Wohn⸗

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