1830 / 118 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

geber, die Macht Peter der Große feststel⸗ losigkeit seines Charakters, Vorurtheile und der Ulemas det hat, indeß er Jene un⸗ sein offenkundiger Haß gegen d der Provinzial⸗Gutsherren siscationen und das Treiben inkuͤnfte durch schwere Aufla⸗ Volke um so ung und seine Gnade Geld fehlt in allen zahlreiches und

reformirender s wie Napoleon oder Aber die Schonungs

politisch und religioͤs seines Throne len zu koͤnnen. seine Verachtung mancher religib sen deren Moscheenschaͤtze er verg dem Staatsschatze ernaͤ r der Pascha's un seine Gier nach alterei, die E ben den Sultan bei seinem

die Willkuͤh (Ayans), der Staats⸗Buchh gen zu erhoͤhen, ha verhaßter gema eben so sehr, Kassen, und treues N scha's, deren Willkuͤhr tair⸗ und Finanz⸗Gewa ist jetzt der Pascha von wenigstens 20, beliebig aufbieten kann. von Scutari bei der schwerlich mi Beistand der Ser Wohlwollens, rlich den d folgen werden, der Beistand zu leisten, de icht wider Oesterreichs le Ruͤcksicht nimmt. g gerathen, weil die sechs Theil von den Bosnischen en, und weil die Haͤlfte der en graͤnzenden Her⸗

Auch glaube man ja nicht, den Ayans jetzt so gehorsam Die Pforte selbst hat zwar die ‚welche sie nach der Eroberung saͤssigen Christen und die T d Diensten feststellte; aber die in aus vielen Vorrechten stlichen Bauern verdraͤngt, d die Einschraͤn⸗

man seine Verstelli ls seinen Zorn fuͤrchtet.

seine Plaͤne sin ilitair ausfuͤhrbar, er durch Theilung de lt zu brechen wuͤnscht Scutari der maͤchtigst 000 Arnauten, die er stets besoldet, Der Sultan sieht ein, daß groͤßten Unterstuͤtzung t den Bosniaken fertig wird, Darin liegt der welches jetzt die Pforte den Ser⸗ Wuͤnschen des Sultans und Pforte gegen unn das waͤre Wuͤnsche,

cht, als

d nur durch ein aber nicht durch despotische Pa⸗ r Civil⸗, Mili⸗ In Europa e durch ein Ge⸗

folge von oder doch der wilde Pascha an Linientruppen ohne den Schluͤssel des viern zeigt, des Paschas von Belgra Sold wider die Bosnier gegen ihr Interesse auf die der schlaue kann aber dennoch neuen Distrikte Serviens zum 8 ten werden muͤss nders in der an Dalmati Christen besteht. daß die christlichen Bulgaren sind, wie vor dem Kriege. Satzungen nicht umgest Bulgariens f Lehnsmaͤnner in Abgaben un und die Lehnsherren habe en Landrechts die chri Herstellung ihrer Rechte un en forde

zu erhalten.

die aber schwe

und vielle Milosch sehr vi in Verwickelun

aschas abgetre osniaken, zegowina, aus

uͤrkischen

des Bulgarisch velche jetzt die kung der gutsherrli

Meriko.

Nord⸗Amerikanische aus Vera⸗Cruz bis zum 2 Neues enthalten. rwaltung ein versoͤhn enommen, un iedlich abgem anz ruhig und der in der Erwaͤgung verschiedener auf innere uder Gesetze und Verordnungen be⸗ handelten Gesetze schließt Auslaͤnder und es war sogar im Vor⸗ im Innern des Landes die Unterthanen en, die nicht mit Mexiko in Handels⸗ Wie man, jenen Nachrichten zufolge, rd⸗Amerikaner gezielt, auch s letzten Verfahrens Nord⸗ Planes, gemacht worden verschiedenen De⸗

Blaͤtter bringen Nachrichten aͤrz, die indessen wenig we⸗ Wie es hieß, hatte die Mexikani⸗ endes Verfahren gegen die d man glaubte daher, daß acht werden wuͤrden. Das Hauptstadt

sche Ober⸗Ve nz Yucatan ang alle Mißhelligkeiten fr Land war uͤbrigens g Kongreß mit gen sich beziehe Eines der ver andel aus,

Provi

befindliche Einrichtun scchaͤftigt. von allem Detail⸗ e, vom Hande 8 Laͤnder auszuschließ Verhaͤltnissen gllaubt, wird oll dieser Vorschl Amerikanischer dip sich in Besitz der Wenigstens partements Befeh reich wohn und in Vera⸗C fordert 1 Falle einer man sogar um vorgeblicher Einfall von Se

staͤnden. hiermit auf die No ag in Folge de somatischer Agenten, und eines Provinz Texas zu setzen, sind an die Chefs der

le ergangen, die Zahl der unter ihrem Be⸗ uͤrger der Vereinigten Staaten anzugeben, utlich und foͤrmlich aufge⸗ r im entgegengesetzten In Vera⸗Cruz sprach den Graͤnzen,

enden B ruz sind letztere oͤffe sich zu melden, ode Strafe gewaͤrtig zu seyn. von Vertheidigungs⸗Anstalten an Weise die genannte Provinz gegen einen ten der Vereinigten Staaten

vorden,

mbien

die Grundlage der neuen Constitution, vom Columbischen Kongreß ange⸗ Integritaͤt der Columbischen Re⸗ (von 1819) gemäͤß, bestaͤtigt; thuͤmlich, repraͤsentat v-und Gewalt soll in ihrer Anwen⸗ ausuͤbende und richterliche aus dem

Clun

die (wie gestern erwaͤhnt) nommen worden ist: publik wird, dem Grundgesetz egierung soll centr l beruhend, die oberste E in die gesetzgebende,

getheilt seyn; die gesetzgebende Gewalt wird

al, volks auf Wah dung jederzeit

1“

8b

den Gewalt zu

Koͤrpert

Minister⸗Staats⸗Secretairen in Ausuͤbung gebracht wer⸗

den; in den wichtigeren Verwaltungs⸗Geschaͤften soll der Praͤ⸗

8

sident durch einen Staats⸗Rath unterstuͤtzt werden; die Ge-⸗

rechtigkeit wird durch obere und untere Gerichts⸗Behoͤrden verwaltet, die einer vollkommenen Unabhaͤngigkeit in Aus⸗ uͤbung ihrer Amtspflichten genießen; um die Republik leich⸗ ter zu regieren, wird sie in Departemente, Provinzen,

Kantone und Kirchspiele eingetheilt werden; es wer⸗

den Bezirks⸗Kammern errichtet werden mit der Macht, uͤber alle Municipal⸗ und oͤrtlichen Angelegenheiten der De⸗ partements zu berathschlagen und zu entscheiden und c2

Alles (an die Regierung) zu berichten, was die allgemeinen

Interessen der Republik beruͤhren koͤnnte; (es soll naͤmlich

ein jedes Departement, dessen Bevoͤlkerung, Vermoͤgen und andere Verhaͤltnisse hinreichend sind, um die Kosten einer

solchen Einrichtung zu bestreiten, eine Bezirks⸗Kammer er⸗

halten, dagegen aber ein Departement, das seiner geringen

Bevoͤlkerung oder anderer Ursache wegen eine solche Kam⸗

mer nicht zum Besten des Allgemeinen erhalten kann, zu die⸗

sem Zweck mit einem benachbarten Departement verbunden

werden); die Wahl⸗Perioden sollen verlaͤngert werden, um den Mißstaͤnden auszuweichen, die aus haͤufigem Wechsel der hoͤheren Beamten entspringen, und um der wiederholten Er⸗

waͤhlung derselben vorzubeugen; keine Staatsgewalt oder Magistratsperson soll unbeschraͤnkte oder eine andere Autori⸗ taͤt als diejenige besitzen, die von der Verfassung vorgeschrie⸗ ben ist; keine Staatsgewalt oder Magistratsperson soll die Macht haben, Maaßregeln gegen die persoͤnliche Sicherheit zu ergreifen, außer in solchen Faͤllen, die in der Konstitution ausdruͤcklich bezeichnet sind; jeder oͤffentliche Beamte ist der Verantwortlichkeit unterworfen. Der Praͤsident steht unter keiner Verantwortlichkeit, ausgenommen in den in der Kon⸗ stitution bezeichneten Faͤllen von Hochverrath; die Roͤmisch⸗ katholischapostolische Religion ist die Staats⸗Religion. Die Regierung uͤbt das Amt des Protectorats uͤber die Colum⸗ bische Kirche aus und kein anderer oͤffentlicher Gottesdienst soll erlaubt werden; die Konstitution verbuͤrgt sich fuͤr per⸗ soͤnliche Sicherheit, Eigenthumsrecht, Gleichheit vor dem Ge⸗— setz, Preßfreiheit, Freiheit der Beschaͤftigungen und Bitt⸗

““

Die Bremer Zeitung meldet aus Bremen vom 24. April: „Durch das Schiff „Wilhelmine Charlotte“, Kapt. Kohlmann, von Port au Prince, erhalten wir den „Tele⸗ graphe“”“ vom 28. Febr. Unter den offiziellen Artikeln in diesem Blatte befindet sich eine Proklamation des Praͤsiden⸗ ten Boyer vom 22. Februar, wodurch er die Sitzungen der Kammern bis zum 10. Sept. prorogirt. Eine Anzeige des General⸗Sekretariats macht kund, daß die Regierung von dem Gouverneur der Bahamas⸗Inseln benachrichtigt wor⸗ den sei, daß die Haitische Flagge in den genannten Inseln auf Befehl Sr. Britischen Maj. zugelassen werde.“

In einem dritten Artikel heißt es, wie folgt: „Die Offi⸗ ziere, welche die Regierung seit dem Schritte Spaniens nach dem oͤstlichen Theile der Insel abgeschickt hatte, haben die zufriedenstellendsten Berichte uͤber die Gesinnungen, welche die Einwohner bei Vornehmung des Zweckes der Mission des Herrn de Castro an den Tag gelegt, erstattet. Diese wuͤrdi⸗ gen Haitier haben sich der Gelegenheit zu freuen geschienen, wo sie ihren Eid der Treue gegen die Republik erneuern und die uͤber ihren Patriotismus verbreiteten nachtheiligen Ge⸗ rüͤchte Luͤgen strafen konnten. So haben also die Abgesand⸗ ten der Regierung, statt laue oder feige Buͤrger in den be⸗ suchten Staͤdten bemerken zu koͤnnen, nur Mitbuͤrger voll Enthusiasmus fuͤr die geheiligte Sache der National⸗Unab⸗ haͤngigkeit angetroffen, und die sich lieber unter den Truͤm⸗

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mern ihres Eigenthums begraben lassen, als den liberalen In-

stitutionen entsagen wollen, die sie seit acht Jahren beherr⸗ schen.L“ Angehaͤngt sind eine Adresse des Offizier⸗Corps des Arrondissements von St. Jean; eine andere der Einwohner

von Mont Christ; und ein Bericht des Generals Simon,

Kommandanten zu Porte Plate. 1“ 88 ““ C A1“ 8

a I“ 8 u.“ Senate und dem Hause der Repraͤsentanten zusammengesetz⸗ 1 ten Kongreß anvertrauet, dessen Beschluͤsse von der ansübene-⸗ u sanktioniren sind; die gesetzgebende Gewalt darf niemals einem einzigen Individuum oder einer einzelnen chaft zugetheilt werden; die vollziehende Gewalt wird

dem Praͤsidenten der Republik uͤbertragen und muß mittelst

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Beilage zut Allgemeinen Preußischen

—— ar oxihüceg. 68

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S . 8 - 1 1 11A1A1A1A““ 88

Der Koͤnigl. Wirkliche Geh. Rath

und Ober⸗Praͤsident von Preußen, Herr v. Schoͤn Excel⸗ lenz, hat unterm 30sten v. M. (in den Amts⸗Blaͤttern der

betreffenden Koͤnigl. Regierungen) eine summarische Ueber⸗

sicht der Resultate des Wirkens des Schiedsmanns⸗Instituts in den Provinzen Ost⸗ und Westpreußen zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht. In der dies faͤlligen Bekanntmachung heißt es: „Es war wichtig, von dem Erfolg der Einrichtung der Schiedsmaͤnner in beiden Preußischen Provinzen genaue Kenntniß zu haben, und deshalb ist aus den mir daruͤber zu⸗ gegangenen Nachrichten die nachstehende summarische Ueber⸗ sicht gefertigt. Sie liefert das erfreuliche Resultat, daß von 11,334 in dem Jahre 1829 angemeldeten Sachen 8,764 wirklich verglichen sind und nur in 1,215 ein Vergleich nicht zu Stande gebracht werden konnte, die uͤbrigen aber entwe⸗

der noch schweben, oder wegen Ausbleibens der Parteien

von den Schiedsmaͤnnern nicht beendigt werden konnten. Es ist nun zwar außer Zweifel, daß wohl nicht alle bei den Schiedsmaͤnnern angebrachten Sachen, falls das Institut der⸗ selben nicht existirt häͤtte, Gegenstand eines Rechtsstreits ge⸗

worden wären, vielmehr in vielen Faͤllen die Parteien sich

auch wohl ohne Prozeß verglichen oder die Sache auf sich haͤtten beruhen lassen, dennoch aber ist durch das Iustitut der Schiedsmaͤnner zur Vermeidung von Prozessen viel bei⸗ getragen, und zwar im ersten Jahre der Existenz. dieser In⸗ stitution, wo in verschiedenen Kreisen der Begriff der neuen Einrichtung noch nicht klar sich gestellt hatte, und wo, wie bei jeder neuen Sache, die Art des Verfahrens noch nicht die noͤthige Sicherheit erlangt haben konnte. Und doch ist der guͤnstige Erfolg schon klar, der sich in der Zukunft noch bedeutend vergrößern muß, wenn die Institution noch mehr in ihrem Werthe erkannt und bei dem Verfahren in der Ausfuͤhrung Erfahrung mehr Sicherheit gegeben haben wird. Diese auf Antrag des Landtages von Sr. Majestaäͤt dem Koͤnige genehmigte Institution muß nothwendig eine meh⸗ rere is reuung der Kenntniß unserer Gesetze und Einrich⸗ tungen und eine Erweiterung des Gebiets loyaler Meinungen zur Folge haben und dadurch wesentlich auf die allgemeine

Kultur werken, und so in ihren Folgen von Jahr zu Jahr

segensreicher werden.“ 1

Zu Trier wurde am 12ten d. M. das Dienst⸗Jubi⸗ laͤum des Koͤnigl. General⸗Majors und Commandeurs der 16ten Landwehr⸗Brigade, Herrn von Loͤbell, feierlich begangen. (Eine weitsre Mittheilung daruͤber muͤssen wir uns vorbe⸗

halten.) ““

Das Fuͤrstenthum Neuchatel, mit Einschluß der Graf⸗ schaft Valangin ausgezeichnet durch die Natur seines Bo⸗ dens und die Kunst seiner Bewohner, wovon ein Zehntheil Uhren macht, und ein Zehntheil Spitzen klöͤppelt einzig in seiner politischen. Stellung, wornach es zugleich ein Theil des preußischen Staats und ein Kanton im Schweizerbunde ist erscheint nicht minder merkwuͤrdig durch Bevoͤlkerungs⸗ verhaͤltnisse, deren Darstellung hiermit versucht wird. Es sei dabei erlaubt, in einem deutsch geschriebnen Aufsatze dem Lande seinen deutschen Namen Neuburg wieder zu geben, obwohl er selbst äͤmtlich außer Uebung gekommen ist. In Genf und im Waadtlande wird nicht minder nur franzoͤsisch gosprochen, als in Neuburg: dennoch braucht der Deutsche nicht die franzoͤsischen Namen Genève und Pays de Vaud, wenn er in seiner Muttersprache von ihnen redet.

Neuburg hat in der neuesten Zeit zwei, wiewohl ge⸗ ringe, Vergroͤßerungen erhalten; durch den pariser Frieden vom 30sten Mai 1814 einen schmalen Streifen Bergweiden läͤngs dem Kamme des Jura, welcher dadurch auch zwischen

Brevine und Locle die Landesgraͤnze gegen Frankreich

ward; und durch die eilfte Beilage der wiener Kongreßakte vom 10ten Junius 1815 einige Unterthanen des aufgeloͤsten Bisthums Basel, wodurch die noͤrdlichste Gegend des Landes bei Linières eine bessere Begraͤnzung empfing. In dieser Ausdehnung enthaͤlt dasselbe fast vierzehn, genauer 13%;; geographische Quadratmeilen, oder beinahe 300,000 ge⸗ nauer 299,900 preußische Morgen. Dieser Angabe liegt die schoͤne Karte von Osterwald zum Grunde, welche das Land nach einer trigonometrtschen Messung in den Jahren 1801 bis 1806, in dem Maaßstabe von vszes der wuͤrklichen

Groͤße, oder von drei Zollen fuͤr eine Meile preußis⸗ ssr. Maaßes darstellt. Maile vrtußischen Nach de

r eben erwaͤhnten Messung

11“ 3 2 8 11““ 8 8

gezaͤhlt. Der Zuwachs in diesem neun⸗

also jaͤhrlich im Durchschnitte.

befindet sich der

Awr

hoͤchste Punkt auf dem Kamme des Jura, so weit er in ei⸗ ner Laͤnge von geographischen Meilen das neuburger Ge⸗ biet theils begraͤnzt, theils durchschneidet, 3,741 preußische Fuße uͤber dem Hafendamme bei der Stadt Neuburg. Allein auch dieser Damm liegt schon 1,390 solcher Fuße uͤber der Meeresflaͤche; und es erhebt sich daher der hoͤchste Ruͤcken des Landes 5,131 Fuße uͤber das Meer. Vermoͤge dieser hohen Lage ist ein großer Theil des Bodens, obwohl unter dem 47sten Breitengrade gelegen, und groͤßtentheils gegen den milden Suͤd⸗Suͤd⸗ Osten abhaͤngig, nicht zum Getreidebau tauglich. Die Thaͤler im hohen Gebuͤrge, von kahlem Ge⸗ ein umsaͤumt, bringen nur Viehweide und Heu hervor, das Ackerland reicht nur bis auf 2,800 Fuße uͤber die Meeres⸗ flaͤche hinan; und nur die Ufer des neuburger Sees, bis auf etwan 500 Fuß senkrechter Erhoͤhung uͤber seinen Spiegel, sind mit Reben bekraͤnzt. b Es ist an sich keine ungewoͤhnliche Erscheinung, daß Fabriklaͤnder ihren Brodbedarf nicht auf eignem Boden zu erbaun vermoͤgen. Das Erzgebuͤrge Sachsens, das Riesenge⸗ buͤrge Schlesiens, der suͤdliche Theil der Grafschaft Mark, nebst den angraͤnzenden Herrschaften Homburg, Neustadt und Gimborn, selbst ein großer Theil des Herzogthums Berg sind in diesem Falle; dennoch aber viel dichter bevoͤlkert, als das Fuͤrstenthum Neuburg. Zwar erleichtert jenen die Naͤhe der fruchtbaren Ebnen den Unterhalt ihrer Bevoͤlkerung: indessen ist es die groͤßre Schwuͤrigkeit der Zufuhr doch nicht allein, was die Zunahme der neuburger Bevoͤlkerung zuruͤckhaͤlt; vielmehr liegt in der Bildung der großen Masse des Volkes selbst die Scheu vor einer Vermehrung, welche des Menschen Arbeit wohlfeiler machen koͤnnte, als sich mit seiner sittlichen Wuͤrde vertraͤgt. Mit dieser achtbaren Richtung des haͤus⸗ lichen Lebens kann zwar dennoch eine hoch gesteigerte Bevoͤl⸗ kerung verbunden sein, wenn der Umfang der gewerblichen Anlagen, und die Groͤße der darin belegten Kapitale der Ver⸗ wendung aller Macht des Geistes auf das graͤnzenlose Ge⸗ biet des Kunstfleißes freie Bahn eroͤffnet, und der zweckmaͤ⸗ ßige Gebrauch, nicht die karge Bezahlung menschlicher Kraͤfte

den Kreis der Beduͤrfnisse durch die Wohlfeilheit ihrer Be⸗

friedigung erweitert. Allein nur große Laͤnder und Voͤlker⸗ Massen, deren eigner Bedarf einen dauerhaften Absatz ver⸗ buͤrgt, und welche dem Eigenthume ihrer Angehoͤrigen selbst jenseits des Ozeans Schutz und Achtung zu Seege ver⸗ moͤgen, gewaͤhren diejenige Sicherheit, die solcher Gewerb⸗ betrieb erfordert. Das kleine Neuburg, obwohl dem preußi⸗ schen Staate zugewandt, liegt allzu fern von den groͤßern Provinzen desselben, und ist selbst durch seine Verfassung zu sehr vereinzelt, um des ganzen Vortheils dieser Verbindung zu genießen.

Die aͤmtliche Zaͤhlung am Ende des Jahres 1828 ergab fuͤr Neuburg .....g66 53,949 Einwohner zu Ende des Jahres 1819 hatte man 51,571

jaͤhrigen Zeitraum betrug alsoF .2,378 Einwohner

. —— Waͤre derselbe gleichfoͤrmig gewesen; so haͤtte man die Einwohnerzahl jedes Jahres mit 1,0 8,21 zu multiplizi⸗ ren, um die Einwohnerzahl des naͤchst darauf folgenden zu erhalten: die Vermehrung betrug demnach jaͤhrlich sehr we⸗ nig uͤber ein halbes Prozent.

Zwar der Ueberschuß der Geburten uͤber die Todesfaͤlle reicht etwas weiter. In den vorerwaͤhnten neun Jahren wurden geboren . . . . . . .. 12,919 Einwohner dagegen starben nur .. . .. 9,831 4

der Ueberschuß der Geburten betrug also in diesem Zeitraute . 3,088 Einw Da die Volkszahl sich inzwischen nur wuͤrk⸗ 11““ sich vorncehrte um .. .. . . . . .. ..18— 2 . 8 8er na1enEMxsʒab eBvexineneve waame; so muͤssen in diesen neun Jahren. 710 Einwohner —.—

79 Einwohner

11“*“ ausgewandert sein; vorausgesetzt naͤmlich, daß die Zaͤhlungen der Lebenden, und die Angaben der Gebornen und Gestorb⸗ nen vollkommen richtig sind. Wahrscheinlich zoͤgen jaͤhrlich sehr viel mehr junge Leute auch dort aus der vaͤterlichen Hei⸗ math, um Erwerb und Gluͤck in der Ferne zu suchen: aber Zuruͤckkehrende und fremde Anzoͤglinge ersetzten einen Theil dieser Auswanderung; und so blieben es nur we⸗ nig uͤber siebenhundert in neun Jahren, die als reiner Verlust zu betrachten sein koͤnnten, wenn nicht aus einer hoͤ⸗

hern Ansicht auch diese Klage nur ei schiene. Denn der 9 sicht auch e 2 eexEePNgts. Wenm ver

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