G 4 5
und dessen Verbindung mit dem Auslande verwenden, laͤßt uns immermehr die Begruͤndung des iudustriellen Wohlstandes der Provinz erwarten. Die Erleichterung “ Steuern und die groͤßere Sicherung des Eigenthums durch Verminderung der Transscriptions⸗Abgaben und durch die Feststellung des Normal⸗Jahrs 1830 gegen weitere fiscalische u““ Fücenc sind uns ein neues Pfand der Allerhoͤchsten Huld uund Gnade. „Die Lage des Ackerbaues, welcher bei druͤckenden Ver⸗ heaͤltnissen noch schwer mit Abgaben belastet ist, ist nicht so guͤnstig! Doch auch hier duͤrfen wir hoffen, daß in Folge dder von Ew. Majestaͤt eroͤffneten troͤstenden Aussicht auf eine, “ wohl nicht mehr ferne, allgemeine Revision der Grundsteuer eine Ermaͤßigung der Lasten des Ackerbaues eintreten werde.“ „Die getreuen Staͤnde wissen, daß alle die Wuͤnsche der Provinz nicht gleich gewaͤhrt und alle ihre Beduͤrfnisse nicht leich befriedigt werden koͤnnen; sie halten es aber fuͤr ihre 8 Pfileht, diese Wuͤnsche zur Allerhoͤchsten Kenntniß zu brin⸗ gen. Den Landesvaͤterlichen Gesinnungen Ew. Majestaͤt stellen wir vertrauungsvoll anheim, unsere Antraͤge zu pruͤ⸗ fen und den Augenblick zu bestimmen, wo ihre Gewaͤhrung mit dem allgemeinen Interesse des Staats im Einklange seyn wird.“ 8- „Ew. Majestaͤt haben durch die Stimme der Abgeord⸗ neten der Provinzen ihre wahren Beduͤrfnisse kennen wollen; 1 Allerhoͤchstdieselben haben ihnen einen Antheil an der provin⸗ ziellen Verwaltung einzuraͤumen geruht; und nie wird dieser Schritt, der fuͤr Preußen eine neue Epoche begruͤndet, Ew. Majestaͤt gereuen.“ „ Das Band des wechselseitigen Vertrauens zwischen dem Monarchen und dem Volke schließt sich mit jedem Jahre feester; unsere Verehrung und unsere treueste Anhaͤnglichkeit gegen den Monarchen ist um so hoͤher gestiegen, als wir haͤu⸗ figer die Gelegenheit gehabt haben, Seine edlen und gerech⸗ ten Absichten zu erkennen, und wir schaͤtzen uns auch unend⸗ lich gluͤcklich, schon mehrfache Beweise der Allerhoͤchsten Zu⸗ friedenheit erhalten zu haben.“ „In diesen Gesinnungen werden die getreuen Staͤnde der Rheinprovinzen auch jetzt sich den ihnen obliegenden Pflichten mit gewissenhafter Treue unterziehen und sie ver⸗ harren in tiefster Ehrfurcht 1 1111X“ Ew. Maje staͤt unnterthaͤnig treu gehorsamste Sraͤnde “ der Rheinprovinzen.“ d Duͤsseldorf, 24. Mai 1830. “ f.;
8 1
— Das Koͤnigl. Ministerium des Innern und der Po⸗ lizei hat wegen des Verfahrens in Polizei⸗Kontraventions⸗ Sachen unterm 23sten v. M. an saͤmmtliche Regierungen, in deren Bezirken das Allgemeine Landrecht und die Gerichts⸗ Ordnung zur Anwendung kommen, nachstehende Verfuͤgung ertassen:;
8 Koͤnigs Maäjestaͤt haben in Betreff des Verfsah⸗ rens bei Untersuchung der Polizei⸗Vergehungen Folgendes festzusetzen geruhet:
1) Die Lokal⸗Polizei⸗Behoͤrde hat uͤberall, auch da, wo
keine besondere Polizei⸗Gerichte vorhanden sind, nicht allein die lokalpolizeilichen Kontraventionen, sondern auch
8 die Vergehungen wider Landes⸗Polizei⸗Vorschriften zu un⸗ eceersuchen und zu bestrafen, sobald die Uebertretung der⸗
selben auch der betreffenden Lokal⸗Polizei entgegen und nicht mit einem Verbrechen verbunden ist, welches gesetz⸗ lic, eine Kriminal, oder fiskalische Untersuchung nach sich ziehet.
2) Diese Kompetenz der Lokal⸗Polizei⸗Behoͤrde tritt ohne alle Beschraͤnkung auf ein gewisses Maaß der gesetzlich ange⸗ droheten Strafe in Anwendung.
3) Gegen das Erkenntniß der Lokal⸗Polizei⸗Behoͤrde steht
dem Bestraften frei: a) den Rekurs an die vorgesetzte Regierung einzulegen, wwoenn auf eine maͤßige koͤrperliche Zuͤchtigung, auf Ge⸗
88 faäͤngniß⸗ oder Strafarbeit von 14 Tagen, auf eine
¹ “ von 5 Rthlrn. und darunter erkannt wor⸗
den ist;
b,) uͤbersteigt die Strafe dieses Maaß, so haͤngt es von
dder Wahl des Bestraften ab, ob er den Rekurs er⸗
greifen oder auf rechtliches Gehoͤr antragen will, wor⸗ häber er sich binnen der gesetzlichen Frist von 10 Tagen
n erklaͤren muß;
897 89 hat er den Rekurs gewaͤhlt, so hat es bei der Entschei⸗
dung der oberen Behoͤrde sein Verbleiben, und die Berufung auf den Rechtsweg kann weiterhin nicht
ö“ Ktattfinden. In Gemaͤßheit der wegen der vorstehenden Bestimmun⸗
1 .
Die Zahl der anwesenden
gen unterm 8. Maͤrz d. J. an das Koͤnigl. Staats⸗Ministe⸗ rium ergangenen Allerhoͤchsten Kabinets⸗Hrdre und des hier⸗ auf erfolgten Staats⸗Ministerial⸗Beschlusses vom 28sten v. M., wird der Koͤnigl. Regierung hierdurch aufgetragen, diese Allerhoͤchsten Bestimmungen durch das Amtsblatt bekannt machen und Ihre Polizei⸗Behoͤrden danach anzuweisen. Der Herr Justiz⸗Minister wird danach die Provinzial⸗Justiz⸗ Kollegien instruiren. 8 Uebrigens wird die Koͤnigl. Regierung zur Beseitigung von Mißverstaͤndnissen hinsichts der obigen Bestimmung sub 3. b. darauf aufmerksam gemacht, daß dadurch in den be⸗ stehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen, wonach bei einigen einzelnen Polizei⸗Behoͤrden, z. B. in Berlin, die Provokation auf gerichtliches Gehoͤr auf ein hoͤheres Straf⸗ maaß beschraͤnkt ist, nichts geaͤndert wird. vʒis Berlin, den 23. Mai 1830. 898 Deer Minister des Innern und der Polizei. 8 9 v. Schuckmann. 872
— Nachrichten aus Duͤsseldorf zufolge, ist Se. Koͤnigl.
Hoheit der Prinz Friedrich am 2ten d. mit dem Dampf⸗ schiffe von da nach Holland abgereist. Se. Koͤnigl. Hoheit gedachte drei Tage im Haag zu verweilen und am 6ten die Reise nach London zum Besuche bei seiner Durchlauchtigen Mutter, Ihrer Koͤnigl. Hoheit der Herzogin von Cumber⸗ land, fortzusetzen. — Aus Oppeln wird gemeldet: Am 15. Mai Vormittags 11 Uhr wurde der Grundstein zu dem neuen Geschaͤfts⸗Gebaͤude der hiesigen Regierung, in Gegenwart des saͤmmtlichen Re⸗ gierungs⸗Personals, saͤmmtlicher Mitglieder der hiesigen Mi⸗ litair- und Civil⸗Behoͤrden, des Magistrats, der Stadtver⸗ ordneten und einer großen Volksmenge feierlich gelegt. Nach einem religioͤsen Gesange mit musikalischer Begleitung auf dem Bauplatze ward die Versammlung mit dem Zwecke der Tagesfeier bekannt gemacht. Es wurden mehrere der Sache angemessene Vortraͤge gehalten, die auf Kupfer gravirten Denkschriften und jetzt gangbaren Muͤnzen in die Oeffnung des Grundsteins gelegt und darin verschlossen. Nachdem der⸗ selbe eingesenkt und vermauert worden, ward Sr. Koͤnigl. Kajestaͤt und Allerhoͤchstdessen erhabenem Hause von der gan⸗ zen Versammlung und unter Abfeuerung des der Stadt ge⸗
hoͤrigen Geschuͤtzes und unter Musik⸗Begleitung ein freudiges
und feierliches Lebehoch gebracht und dann die Feier mit dem
Gesange des National⸗Liedes: Heil Dir im Siegerkranz! ge⸗ schlossen. — Die Breslauer Zeitung meldet: „Auf dem am 5ten d. Mts. geschlossenen diesjaͤhrigen Fruͤhjahrs⸗ Wollmarkte hierselbst waren incl. dessen, was noch aus vori⸗ em Jahre hier gelagert hatte, in Summa 41,430 Ctr. zum erkauf ausgelegt. In dem vorigen Fruͤhjahrs⸗Markte betrug die Summe des aufgelagerten Produkts 48,835 Ctr., und es war also in diesem Jahre ein minus von 7405 Ctr. Die Ursache dieses Ausfalls duͤrfen in den Folgen des anhaltend strengen Winters und der vielen Ueberschwemmungen gesucht werden, welche einen großen Verlust an Schaafvieh und Ver⸗ minderung des Wollwuchses zur Folge gehabt haben. Auch war die Einfuhr aus den Oesterreichischen Staaten und aus dem Koͤnigreiche Polen sehr unbedeutend. Von dem Markt⸗ verkehr selbst laͤßt sich im Ganzen sagen, daß die Wollen, welche mehrere Jahre hindurch zu Preisen zwischen 30 bis 65 Rthlr. gegolten haben, den raschesten Absatz und meist zu gesteigerten Preisen, die sonst mit 70 bis 100 Rthlr. bezahl⸗ ten Wollen die wenigste Nachfrage, und meist nur bedeutend mindere Gebote, die renommirtesten hochfeinsten Elektoral⸗Wol⸗ len aber ihre alten Abnehmer und alten, mitunter sogar ge⸗ steigerten, Preise gefunden haben. Nach der am Schlusse des Marktes auf den Pläͤtzen und in den Haͤusern vorgenomme⸗ nen Zaͤhlung der noch unverkauften Wolle hat sich ein Quan⸗ tum von 2140 Ctr. ergeben. Den verschiedenen Kredit⸗In⸗ stituten sollen in Summa 4715 Ctr. uͤbergeben worden seyn. fremden Engros⸗Kaͤufer betrug 119 und die der kleineren Fabrikanten und Haͤndler 260.“
Vermischte Nachrichten. I1I AUeber die w gegen Algier. (SöSchluß des gestern abgebrochenen Artikels) „„Algier muß eine Eroberung und eine Kolonie Frank⸗ reichs werden, und zuverlaͤssig bedarf dieser Staat keiner fremden Beihuͤlfe, um 12,000 in dem Lande, das von ih⸗ nen unterdruͤckt wird, wurzellos dastehende Raͤuber zu ver⸗ nichten. Man wendet mir ein, England werde dies nicht zugeben; ich erwiedere aber, daß England die Eroberung
eine Blokade Algiers hat. erst ausfallen, wenn eine Franzoͤsische Armee, und nicht die
hiindern. gegen die Genuesische, welche die Kuͤstenfahrt und den Waa⸗
seeyn, aber dieses Interesse ist so kleinlich und schimpflich, daß
als er die Expedition nach Aegypten abschneiden wollte. England hat sich zum Beschuͤtzer der sieben Jonischen Inseln gemacht, um von dort aus Griechenland und das Adriatische Meer zu bewachen. Aber der Besitz Algiers wuͤrde diese Kette von Wachposten um nichts verstaͤrken; deshalb erhielt Lord Exmouth auch nicht den Befehl, Algier zu erobern, son⸗ dern es in Asche zu legen. Auf der andern Seite wuͤrde Algier, in den Haͤnden der Franzosen, die Herrschaft der Englischen Flotten im Mittellaͤndischen Meere nicht beein⸗ traͤchtigen. Algier kann nicht zum Ausgangspunkte eines Angriffs auf Gibraltar, Malta oder Korfu dienen, und eben so wenig die Britische Flotte hindern, auf der hohen See frei umherzukrenzen. Im Falle eines Krieges zwischen Frank⸗ reich und England wuͤrde allerdings die Algierische Kuͤste, wie die der Provence, feindlich gegen England seyn; es hat aber auch nie auf die Freundschaft der Algierer gerechnet oder dieselbe wenigstens nie benutzt. Die Besetzung von Genua, Livorno oder Civita Vecchia durch die Franzosen wuͤrde den Kriegs⸗ und Handels⸗Interessen Englands weit mehr zuwider laufen, als die Eroberung Algiers. — Es bleibt also nur ein einzi⸗ ger Grund zur Unzufriedenheit, und dieser ist die Eifersucht. Die Eroberung Algiers und eine gute Verwaltung dieses schoͤ⸗ nen Landes wuͤrden den Handel, Gewerbfleiß und Unterneh⸗ mungsgeist in Frankreich neu beleben. Frankreich wuͤrde eine hohe Bluͤthe erreichen. Ist man aber auch dessen gewiß, daß England, statt dieselbe mit Neid zu betrachten, den An⸗ sichten einiger seiner Minister, z. B. Huskisson's, gemaͤß (daß naͤmlich ein Handelsstaat durch das Gedeihen der Voͤl⸗ ker, mit denen er in Handelsverbindungen steht, selbst rei⸗
Algiers durch Frankreich zugeben wird, denn es hat weder . ein Recht, noch die Macht, noch ein Interesse, dieselbe zu verhindern. England hat kein Recht dazu. Man hat Regentschaft Algier die Ehre angethan, sie als einen Staat zu betrachten; es findet also ein Krieg zwischen zwei unabhaͤngigen Reichen statt. Algier besindet sich im Frieden mit England, hat aber nie ein Buͤndniß mit ihm geschlossen, 85 hat England fuͤr die Unabhaͤngigkeit, Verfassung und die Graͤnzen sich zum Buͤrgen gemacht. Was den Ursprung des Streites zwischen beiden kriegfuͤhrenden Maͤchten betrifft, so kann nur das Loos der Waffen und die Vorsehung daruͤber entscheiden. Frankreich kann nicht im Voraus die Verpflich⸗ tung eingehen, in einem rechtmaͤßigen Kriege keine Eroberun⸗ gen zu machen; ein Versprechen dieser Art waͤre ohne Bei⸗ spiel im Europaͤischen Staatsrechte. Niemals ist es Frank⸗ reich, Oesterreich oder Rußland in den Sinn gekommen, et⸗ was Aehnliches von England zu verlangen und zu sagen, sie wuͤrden die Eroberung des Kafernlandes oder des Reiches der Birmanen nicht zugeben. — England hat nicht die Macht dazu. Hätte es vor der Abfahrt der Franzoͤsischen Flotte sich mit Algier verbuͤndet und den Krieg an Frank⸗ reich erklaͤrt, so haͤtte es das Unternehmen allerdings sehr er⸗ schweren koͤnnen. Ist aber die Landung einmal bewirkt und Algier erobert, so steht es nicht mehr in der Macht Englands, Frankreich in seinen Operationen zu hindern. Eine Kolonie, wie Algier, die durch furchtbare Festungswerke und Batte⸗ rieen beschuͤtzt wird, an deren unwirthbarer Kuͤste die schreck⸗ lichsten Stuͤrme herrschen, die im Ruͤcken nicht angegriffen werden kann und bei ihrem Reichthum an allen Erzeugnissen zehn Jahre g. vom Mutterlande getrennt seyn kann, ohne cher wird), nicht vielmehr in der Civilisirung Algiers und Mangel zu fuͤhlen, — eine solche Kolonie kann nicht durch in den Vortheilen, die Frankreich daraus ziehen kann, die Flotten Englands zerstoͤrt oder erobert werden. Ist eine auch fuͤr sich eigenen indirekten Nutzen erblicken werde? solche Kolonie einmal auf den Prinzipien des Wohlseyns al⸗ Ist man dessen gewiß, daß es in der wachsenden ler Einwohner begruͤndet, und Frankreich kennt diese Prin⸗ Macht Frankreichs nicht ein heilsames Gegenwicht gegen ei⸗ zipien besser, als irgend eine andere Nation, so liegt es in nen anderen Staat, auf den es hoͤchst eifersuͤchtig ist, erken⸗ ihrer Natur, unaufhoͤrlich zu wachsen und staͤrker zu werden. nen werde? Und wired England wohl zu einem Zeitpunkte, Eine dreijaͤhrige Erfahrung hat gezeigt, wie geringen Erfolg wo es ihm um die Allianz Frankreichs zu thun ist, es aus⸗ Wie wuͤrde das Resultat nun zusprechen wagen, daß es sich Allem, was dieser Macht zum Vortheile gereichen kann, widersetzen werde? Auf alle Faͤlle glauben wir, daß ein 8e9es en Ministerium sich nie so weit erniedrigen wird, der Ei 8
uͤrkische Miliz, die Waͤlle Algiers vertheidigte, und wenn eine Englische Flotte, nachdem sie eine Fahrt von 540 See⸗ meilen, von Portsmouth aus, zuruͤckgelegt, an beiden Kuͤsten des Mittellaͤndischen Meeres Feinde faͤnde, waͤhrend die Franzoͤsischen Schiffe, von Marseille und Toulon aus, nur 135 Meilen weit zu schiffen haͤtten. — Es liegt aber auch nicht in dem Interesse Englands, diese Eroberung zu ver⸗ Man hat so oft gesagt, es sey den Englischen In⸗ teressen entgegen, daß Frankreich eine Kolonie in Afrika be⸗ sitze, aber diese Interessen nie naͤher angegeben. Man hat gesagt, England habe aus Eifersucht gegen die Marine der kleinen Maͤchte am Mittellaͤndischen Meere, und namentlich
t ersucht der Feinde Frankreichs zu froͤhnen. Schon jetzt kann Frankreich von seinen Mini⸗ stern strenge Rechenschaft uͤber einen ohne Zustimmung der Nation unternommenen Krieg fordern, der bei der Eile, mit welcher die Zuruͤstungen zu demselben betrieben worden, vielleicht manche unnoͤthige Ausgaben verursacht hat. Die Anklage gegen die Minister 8 aber vernichtend seyn, wenn der Sieg, auf den das Volk ein Recht zu rechnen hat, fruchtlos bliebe, wenn die mit seinem Gelde und Blute er⸗ kaufte Eroberung der Eifersucht Englands aufgeopfert, wenn die National⸗Ehre und das Interesse des Landes durch den Sieg noch mehr, als durch eine Niederlage, kompromittirt
5 1 EE11“ 8 6 EEEEEEEI’
ren⸗Transport wohlfeiler besorgen kann, als die Engli⸗ sche, mit Vergnuͤgen gesehen, wie die Seeraͤuberei der Barbaresken⸗ Staaten die kleinen Italiaͤnischen Seemaͤchte beunruhigte und ihre Schifffahrt unsicher machte. Das mag
7
“ 11“ 8 EEöeu * 2 1““ 1 5 ““
I Die Englische Verfassung hat nichts fuͤr den Fall einer Regentschaft vorausbestimmt. Koͤnig und Parlament, unter Umstaͤnden letzteres allein, entscheiden, so wie die Nothwen⸗ digkeit derselben eintritt, uͤber deren Einsetzung, Beschaffen⸗ heit und Dauer. Nirgends sind daruͤber bestimmte Bedin⸗
kein Englaͤnder es laut einzugestehen wagt, und daß England erroͤthen muͤßte, deshalb Frankreich am Vernichten der See⸗ raͤuberei zu verhindern. Man hat die Expedition gegen Al⸗
gier mit der nach Aegypten verglichen. Die letztere wurde gungen oder feste Normen durch Gesetz oder durch Gebrauch aber unternommen, als England Krieg mit Frankreich hatte und Herkommen vorgeschrieben, und die Geschichte lehrt die und mit der Tuͤrkei verbuͤndet war. Der wahre Grund zur Regentschaften in England unter den verschiedenartigsten For⸗ Eifersucht war damals, daß Frankreich sich durch Aegypten einen kuͤrzeren Weg nach Indien bahnen und, wovon es auch kein Fehl machte, die Britische Macht dort angreifen moͤchte. lgier dagegen bedroht mit keiner seiner Graͤnzen eine Besitzung oder einen Bundesgenossen Englands, es tritt mit keinem der Englischen Maͤrkte in Rivalitaͤt, und der neue Handel, der sich mit dem Innern Afrika's eroͤffnen wird, ters den Thron bestieg, war der Graf von Pembroke Regent. muß die Handels⸗Verbindungen Englands, statt sie zu ver⸗ In seinem 17ten Jahre wurde der Koͤnig als volljaͤhrig er⸗ mindern, nur noch erweitern. Kan hat ferner gesagt, Eng⸗ klaͤrt, und im 20sten uͤbernahm er selbst die Leitung der Re⸗ land werde nicht dulden, daß die Eroberung Algiers durch gierungs⸗Geschaͤfte.
Frankreich seine Herrschaft im Mittellaͤndischen Meere kom⸗ Im Jahre 1327 ernannte das Parlament, das den Koö⸗ Promittire. In der That legt England auf seinen Handel mit der nig Eduard II. abgesetzt hatte, fuͤr dessen 15jaͤhrigen Sohn, Tuͤrkei, dem Schwarzen Meere und den Italiaͤnischen Kuͤsten Eduard III., einen Waͤchter und Regentschafts⸗Rath (Guar- Linen großen Werth; es hat deshalb seine dortigen Flotten dian and Council of Regeney), welche drei Jahre lang die immer auf einem furchtbaren erhalten, und namentlich Regierung verwalteten, bis der Koͤnig sie in seinem 18ten die schmaͤleren Theile dieses Meeres seiner Aufsicht unter⸗ Jahre selbst antrat. worfen. Es hat mit bedeutenden Kosten Gibraltar erobert, Eduards III. Nachfolger, Richard II., wurde 1374 Köͤ⸗ um sich eine freie Einfahrt ins Mittellaͤndische Meer durch nig im 11ten Jahre seines Alters, und dem Herzoge von die Meerenge zu sichern, es hat Malta in Besitz genommen, Lancaster, der die Regierung fuͤr ihn uͤbernahm, gab das weil dieses ein guter Wachposten zwischen Sicilien und Afrika Parlament einen Regentschafts⸗Rath zu diesem Behufe bei. Nelson erkannte die Wichtigkeit dieser beiden Punkte, Heinrich V. ernannte 1422 auf seinem Todbette seinem
“ 1 8 8 f h
.
Auch uͤber die Dauer der Minderjaͤhrigkeit des Koͤnigs oder der Koͤnigin steht nichts unumstoͤßlich fest, obgleich in neuerer Zeit das 18te Jahr als die gesetzliche Graͤnze ange. sehen worden zu seyn scheint. 8
Unter Heinrich III., der 1216 im 9ten Jahre seines Al⸗
E“ ö“
men und Namen kennen. “