1830 / 180 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Amtliche Nach Kronik des Tages.

Hiller von Gaͤrtringen, bisherigem Commandeur der 11ten Division, den Rothen Adler⸗Orden 2ter Klasse mit Stern und Eichenlaub zu verleihen geruhet.

Se. Majestaͤt der Koͤnig haben dem Großherzoglich Ba⸗ denschen Major von Goeler, Kommandanten des Kadetten⸗ Corps zu Karlsruhe, den St. Johanniter⸗Orden zu verlei⸗ hen geruhetrt.

8 Der Advokat T heodor Esser Landgerichte zu Koͤln bestellt worden.

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88g Im Bezirk der Koͤnigl. Regierung zu Erfurt ist an die Stelle des in Ruhestand versetz⸗ ten Pfarrers Lesser der bisherige Hospital⸗Prediger Johann Wilhelm Wagner zu Nordhausen zum Pfarrer an der Kir⸗

che St. Blasii daselbst ernannt;

zu Marienwerder ist zu der evangelischen Pfarrstelle in Loͤbau und Neumark der Pfarrrr Dopatka aus Narzym bei Soldau gewaͤhlt und landesherrlich bestaͤtigt worden.

Das 12te Stuͤck der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausgegeben wird, enthaͤlt: unter Nr. 1251. die Kartel⸗Convention zwischen Preußen und Rußland. Vom ͤ83sten Maͤrz d. J. Zugleich wird den resp. Abonnenten bekannt gemacht, daß mit dem heutigen Tage ein neuer Praͤnume⸗ rations⸗Termin eingetreten ist. 111“”“ Berlin, den 1. Juli 1830. Debits⸗Comtotr.

Angekommen: Der Fuͤrst Alexander Gagarin,

von St. Petersbu

*

Ausl

E11“ Frankreich. 8 Paris, 23. Juni. Gestern bewilligten Se.

dem hier anwesenden Koͤnigl. Baierschen Gesandten am Kaiserl. Oesterreichischen Hofe, Grafen von Bray, eine Privat⸗Audienz.

Nachdem bereits alle Oppositions⸗Blaͤtter ihre Unzufrie⸗ denheit mit der Koͤniglichen Verordnung, wodurch die Wahl⸗ Kollegien in 20 Departements vertagt werden, zu erkennen gegeben haben, tritt jetzt nachtraͤglich auch noch die Gazette de France gegen diese Maaßregel auf. Sie aͤußert sich im Allgemeinen uͤber diesen Gegenstand in folgender Weise: „Ist jene Verordnung von der Art, daß sie dem Leidenschaftslosen bei reiflicher Ueberlegung einen hohen Begriff von der Klug⸗ heit und dem Scharfsinne der Verwaltung geben kann? Hieran muß man billig zweifeln, wenn man auf die Stim⸗ mung, nicht jener ungestuͤmen Opposition, die sich nur in Un⸗ ordnung und Verwirrung gefaͤllt, sondern der wahren Freunde der Monarchie hoͤrt. Die gedachte Verordnung ist

8 88 1 Se. Majestaͤt der Koͤnig haben dem General⸗Lieutenant

aus zwei verschiedenen Gesichtspunkten zu betrachten, einmal in ihren politischen Folgen, und dann in den Details ihrer Ausfuͤhrung. Ist sie in ersterer Beziehung dem Interesse des Thrones und des Landes, so wie dem Resustate der Wahlen, guͤnstig? Wir glauben es nicht. Eine ihrer naͤch⸗ sten Folgen ist, daß das allgemeine Resultat des Wahl⸗Ge⸗ schaͤfts, statt zu Anfang, erst gegen Ende des kuͤnftigen Mo⸗ nats bekannt wird, und daß sonach der gegenwaͤrtige Zu⸗ stand der Ungewißheit noch unnuͤtz verzoͤgert wird. Was auch die Oppositions⸗Blaͤtter sagen moͤgen, es laͤßt sich nicht in Abrede stellen, daß zwei Ereignisse auf die oͤffentliche Mei⸗ nung wesentlich eingewirkt hatten, naͤmlich die Proclamation des Koͤnigs und die Nachricht von der Landung unserer Ar⸗ mee in Afrika. Jetzt wird die liberale Partei Alles aufbie⸗ ten, um in den 20 Departements, wo die Wahlen aufgescho⸗ ben worden sind, den guten Eindruck, den jene beiden That⸗ sachen hervorgebracht hatten, wieder zu verwischen. Wichtiger als dies ist aber folgende Betrachtung; gesetzt auch, in Folge der Erkenntnisse des Cassationshofes wuͤrden mehrere Waͤhler der Opposition von den Collegien entfernt, mußte man nicht in die andere Wagschale den gewaltigen Einfluß der libera⸗ len Presse in jenen 20 Departements legen? mußte man nicht bedenken, daß diejenigen liberaken Kandidaten, die in den uͤbrigen Departements scheitern, jetzt Alles aufbieten wer⸗ den, um in den vertagten Collegien den Sieg davonzutragen? Unsere Gegner kennen ihren Vortheil vollkommen, und schon jetzt liest man in einem ihrer Blaͤtter, daß, wenn Herr B. Constant in Straßburg durchfallen sollte, ihm immer noch Zeit bliebe, um in Paris als Kandidat aufzutreten. In je⸗ der Beziehung scheint uns daher, daß die Regierung sich die von ihr verfuͤgte Maaßregel vorher nicht gehoͤrig uͤber⸗ legt hat. Was nun die Details in der Ausfuͤhrung die⸗ ser Maaßregel betrifft, so bieten sich hier taͤglich neue Schwierigkeiten dar. Es sind mehrere Einwendungen dage⸗ gen gemacht, wovon einige uns nicht ungegruͤndet scheinen. So hat man z. B. gefragt, ob die zuletzt gewaͤhlten Depu⸗ tirten noch zeitig genug in der Hauptstadt wuͤrden eintreffen koͤnnen, um der Eroͤffnung der Kammern am 3. Aug. beizu⸗ wohnen. Man hat ferner gefragt, warum das Wahlgeschaͤft in den Departements der Nieder⸗Seine und des Eure pro⸗ rogirt worden sey, da in diesen beiden Departements der Koͤ⸗ nigl. Gerichtshof doch gleichlautend mit dem Cassationshofe erkannt habe. Man hat die Bemerkung gemacht, daß die großen Wahl⸗Kollegien gesetzlich nicht sieben, sondern zehn Tage spaͤter, als die Bezirks⸗Kollegien, haͤtten einberufen wer⸗ den muͤssen. Man hat darauf hingewiesen, daß vielleicht mancher Waͤhler schon auf dem Wege nach dem Wahlorte begriffen gewesen sey und sich sonach unnuͤtze Kosten gemacht habe. Man hat nicht mit Unrecht behauptet, daß die Ver⸗ tagung neue Eintragungen in die Wahl⸗Liste zu Gunsten de⸗ rer herbeifuͤhre, die das Wahlrecht in dem Zeitraume vom 23sten d. bis 12ten k. M. erlangen. Wir wollen uns auf keine weitere Eroͤrterung aller dieser Fragen einlassen; so viel scheint uns aber gewiß, daß die Regierung in der letztern Zeit nach keinem bestimmten Plane gehandelt hat, daß sie nicht folgerecht in ihren Grundsaͤtzen gewesen ist. Bei einem guten, wie bei einem schlechten Systeme, kettet sich aber Alles genau aneinander. Die oͤffentliche Meinung hat es daher nicht begreifen koͤnnen, warum man die Kam⸗ mer nach der Ueberreichung der Adresse nicht sofort aufloͤste, statt sie zu prorogiren; sie hat es nicht begreifen koͤnnen, warum das Ministerium 2 Monate nach der Prorogation und 1 Monat vor den Wahlen veraͤndert wurde. Eben so wenig kann sie die letzte Verordnung begreifen; diese Ver⸗ ordnung fuͤhrt blos eine Stoͤrung herbei, ohne irgend etwas

zu entscheiden, denn es ist unmoͤglich daß der Rechtsstreit,