1830 / 248 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 07 Sep 1830 18:00:01 GMT) scan diff

an den Thaten dos 27. 29. Juli zeugen; dieser trug eine goldene Epaulette, jener einen Generals⸗Saͤbel, und ihr An⸗ uͤhrer stolzirte mit einem Gala,Hute mit weißen Federn ein⸗ her. Statt einer Fahne diente ihnen ein dicker Eichenzweig, auf welchem sie einen lebendigen Hahn angebunden hatten.“ Der heutige Moniteur enthaͤlt 3 von dem Kriegs⸗Mi⸗ nister eontrasignirte Koͤnigl. Verordnungen. Durch eine der⸗ selben (vom 28sten August) wird eine allgemeine Amnestie bewilligt. Sie lautet also:

„Wir Ludwig Philipp u. s. w. Da Wir Unsere Ge⸗ langung zum Throne, auf welchen der Nationalwunsch Uns berufen hat, durch Handlungen der Huld und Gnade zu bezeichnen wuͤnschen, so haben Wir auf den Bericht Un⸗

sers Kriegs⸗Ministers und nach Anhoͤrung Unsers Staats⸗

Raths verordnet und verordnen hiermit:

Art. 1. Ein General⸗Pardon wird allen Unter Offi⸗ zieren und Gemeinen Unserer Landmacht, so wie den zum Dienste berufenen jungen Soldaten, die sich gegenwaͤrtig im Zustande der Desertion befinden, dafuͤr bewilligt, daß sie entweder die Corps, zu denen sie gehoͤrten, verlassen, oder daß sie sich nicht zu denjenigen begeben haben, denen sie zugetheilt waren. In diese Bestimmung sind

diejenigen Deserteurs und Saͤumigen wit begriffen, die

nachdem sie arretirt worden oder sich freiwillig gestellt haben, an dem Tage der Bekanntmachung der gegenwaͤrti⸗ gen Verordnung noch nicht gerichtet und verurtheilt waren.

Art. 2. Um dieser Amnestie theilhaftig zu werden, muͤssen die Deserteurs und Saͤumigen sich entweder vor dem kommandirenden General⸗Lieutenant der Division, oder vor dem kommandirenden General⸗Major der Unter⸗ Division, oder vor dem an ihrem Aufenthaltsorte selbst kommandirenden Stabs⸗Offizier, oder endlich vor dem Gendarmerie⸗Offizier, ober dem mit der Aushebung der jungen Mannschaft beauftragten Capitain stellen, um ihre reuige Erklaͤrung abzugeben. Diese Erklaͤrung muß in den nachstehenden Fristen, die mit dem Datum der gegenpaͤrtigen Verordnung anheben, erfolgen, naͤmlich: drei Monate fuͤr diejenigen, die sich im Innern des Landes, vier Monate fuͤr diejenigen, die sich in Korsika, sechs Monate fuͤr diejenigen, die sich außerhalb Landes, aber in Europa, und achtzehn Monate fuͤr diejenigen, die sich jenseits des Pcs ge rges der guten Hoffnung oder des Kaps Horn be⸗

nden. Axt. 3. Die Amnestie ist vollkommen, unbeschraͤnkt und frei von der Bedingung, zu dienen, fuͤr diejenigen Deser⸗ teurs und Saͤumigen, die sich in einem der nachstehenden Faͤlle befinden: a) Fuͤr die Saͤumigen, die zu einer der Klassen vor ren; 1ö„) fuͤr die Deserteurs, die vor dem 1. Januar des gedachten Jahres, in welchem Verhaͤltnisse es auch sey, in den Dienst eingetreten waren; eco) fuͤr die Deserteurs und Saͤumigen, die gegenwaͤr⸗ tig verheirathet oder Witwer sind, ein oder mehrere Kinder haben; az) fuͤr die Deserteurs und Saͤumigen, die sich gegen⸗ mwaͤrtig in einem der Ausnahme⸗Faͤlle befinden, die der 14te Artikel des Gesetzes vom 10. Maͤrz 1818 uͤber das Rekrutirungswesen bestimmt; e) fuͤr die Deserteurs, denen bis zu ihrer Befreiung vom Dienste nur noch ein Dienstjahr uͤbrig bleibt. Art. 4. Die amnestirten Deserteurs und Saͤumigen, auf welche die Bestimmungen des Art. 3. der gegenwaͤrti⸗

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en Verordnung keine Anwendung finden, muͤssen in unsre

rmee⸗Corps eintreten, um die Zeit, wozu sie gesetzlich verpflichtet sind, und bei welcher ihnen ihre ungesetzliche Abwesenheit nicht mit in Anrechuung gebracht wird, abzu⸗ dienen. Die andern werden mit einem Entlassungs⸗Cer⸗ tifikate in ihre Heimath zuruͤck geschickt.

Art. 5. Die Bestimmungen der gegenwaͤrtigen Ver⸗

ordnung sind in keinem Falle anwendbar: a) auf solche Deserteurs und Saͤumige, die von der Amnestie nicht zur gehoͤrigen Zeit Gebrauch gemacht ha⸗ ben und nach den im 2ten Artikel bestimmten Fristen anrretirt werden oder sich freiwillig stellen;

öbb,) auf solche Deserteurs und Saͤumige, die bei der Bekanntmachung der gegenwaͤrtigen Verordnung schon wegen Desertirens verurtheilt waren. Art. 6. Diejenigen Deserteurs und Saͤumigen, die der Verpflichtung, zu dienen, noch nicht uͤberhoben sind, und die, nachdem sie die gegenwaͤrtige Amnestie benutzt und eine Marschroute erhalten haben, um zu irgend einem Corps zu stoßen, sich in der aͤßigen ü nicht

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nach dem Orte ihrer Bestimmung begeben, oder unterweges aufs neue desertiren, bleiben dem Gesetze uͤber das De⸗

sertiren unterworfen und werden mit denjenigen Strafen

belegt, die dasselbe fuͤr den Fall der Recidive verfuͤgt. Art. 7. Unser Kriegs⸗Minister ist mit der Vollzie⸗

hung der gegenwaͤrtigen Verordnung beauftragt.“ S

Nach Inhalt der beiden andern obgedachten Koͤniglichen Verordnungen werden die beiden Stellen eines ersten Gene⸗ ral⸗Inspektors des Ingenieur⸗Wesens und eines ersten Ge⸗ neral⸗Inspektors der Artillerie aufgehoben und statt dessen ein sogknannter Fortifications⸗Ausschuß und ein Artillerie⸗

Ausschuß eingefuͤhrt. „Der erstere soll aus den aktiven Ge⸗

neral⸗Lieutenants des Ingenieur⸗Corps, welche General⸗In⸗ spektoren der Festungswerke sind, so wie aus denjenigen Ge⸗ neral⸗Majoren des gedachten Corps, bestehen, die der Kriegs⸗

Minister zuzuziehen fuͤr gut findet. Praͤsident ist der aͤlteste . General⸗Lieutenant. Eben so soll es bei dem Artillerie⸗Aus⸗ schusse gehalten werden. Beide Ausschuͤsse haben uͤber die

verschiedenen Gegenstaͤnde ihres beiderseitigen Ressorts, so⸗ wohl in Friedens⸗ als in Kriegszeiten, ihre Meinung abzu⸗ geben, die zu Protokoll genommen, von allen Mitgliedern, die bei der Berathung zugegen waren, unterzeichnet und dem Kriegs⸗Minister uͤbergeben wird. Der Beschluß, den dieser hierauf faßt, wird dem betreffenden Ausschusse durch seinen Praͤsidenten mitgetheilt und ad marginem der vorangegan⸗ genen Berathung verzeichnet. Beiden Ausschuͤssen ist es er⸗ laubt, durch ihren Praͤsidenten mit den Offizieren ihrer resp. Waffe zu korrespondiren, jedoch nicht um ihnen Befehle zu geben, sondern blos um Erkundigungen uͤber die ihrer Be⸗ rathung unterworfenen Gegenstaͤnde einzuziehen.

Auf das Geruͤcht, daß der Herzog von Bourbon keines natuͤrlichen Todes gestorben sey, verfuͤgte der General⸗Proku⸗

rator beim hiesigen Koͤnigl. Gerichtshofe sich am 27sten Mor⸗

gens nach St. Leu, um uͤber die naͤheren Umstaͤnde des To⸗

des Sr. Koͤnigl. Hoh. eine Untersuchung anzustellen. Es hat

sich daraus ergeben, daß der Prinz allerdings seinem Leben

freiwillig ein Ende gemacht hat. Eigenhaͤndige Briefe, die

man in dem Zimmer selbst, worin die Leiche angetroffen wor⸗ den, gefunden hat, lassen in dieser Beziehung keinen Zweifel zu. Die Obduction hat in der Brusthoͤhle und im Unterleibe

keine Abnormitaͤten ergeben. Bei aufmerksamer Untersuchung des Schaͤdels fand sich aber eine theilweise Erweichung des

Hirnmarks, woraus sich schließen laͤßt, daß, wenn der Herzog bei seinem Tode sich auch noch nicht in einem Zustande voͤlli⸗ ger Geistes⸗Verwirrung befand, ihm eine solche doch nahe bevorstand. 1 Folgendes ist die Liste der durch die Verordnung vom d. M. abgeschafften Staats⸗Minister: dder Marquis von Barbé⸗Marbois; Herr Becquey; der Marschall Herzog von Belluno; dder Graf Boénoist; 8 der Graf Ferd. von Berthier; der Vicomte von Bonald; der Graf von la Boutlllerie; 86 Graf von la Bourdonnaye: Herr von Bourrienne; der Herzog von Prissäaca der Vicomte von Caur; dder Graf von Chabrol⸗Crouzol; dder Marquis von Clermont⸗Tonnerre; dder Marschall Herzog von Conegliano; dder Graf von Corbidère; Herr von Courvoisier; der Herzog von Dalberg; der Baron von Damas; der Fhn⸗ Decazes; der Herzog von Doudeauville;

v.

der Baron Dudon; der General⸗Lieutenant Graf Dupont; der Graf von la Ferronnays;— der Bischof von Hermopolis; dder Baron Hyde de Neuville; 88 dder Marquis von Jaucourt; - dder Graf von Laforét; der Vicomte Lain;; ddeer Kardinal von Latil; der Marquis von Latour⸗-Maubourg; der Herzog von Laval⸗Montmorench; der Vicomte von Martignac; der Abbé Herzog von Montesq der Herzog von Narbonne; der Graf Alexis von Noailles; der Baron Pasquier;

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diese Stelle selbst niedergelegt.

86“;

Marquis von Pastoret; Bäron Portalz;; der Graf Portalis; der Graf von Pradel; der Marschall Herzog von Ragusa; der Graf von Rayneval; g der Marschall Herzog von Reggio; der Graf Roy; 1 der Graf Siméon; 88 der Marquis von Talaru; der Fuͤrst von Talleyrand; 8 der Marschall Herzog von Tarent; Herr von Vatimesnil; der Graf von Vaublanc; dder Graf von Villèle, und 8 dder Baron von Vitrolles.“) 16u Bekanntlich war mit dem Titel eines Staats⸗Ministers ein Jahrgeld von 12,000 Fr. verbunden.

Das Journal des Débats meldet Nachstehendes: „Man versichert, daß der Koͤnig im Begriff stehe, seine Thron⸗ Besteigung allen Hoͤfen anzuzeigen, denen sie noch nicht amtlich notificirt worden ist. Als Beauftragte mit dieser Sendung nennt man: fuͤr Madrid, den Herzog von Montebello; fuͤr Stockholm und Kopenhagen, den Fuͤrsten von der Moskwa; fuͤr den Haag, den General Valazé; fuͤr Rom und Neapel, den Grafen Anatole v. Montesquiou; fuͤr Turin, Mod

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Parma und Florenz, den Marquis von Praslin, Schwieger⸗

sohn des Generals Sebastiani; fuͤr Frankfurt, Oldenburg,

Mecklenburg⸗Schwerin und Mecklenburg⸗Strelitz, den Mar⸗

quis von Dalmatien; fuͤr Muͤnchen, Stuttgart und Baden, Herrn v. Marmier, Deputirten und Obersten der ersten Le⸗ gion der Pariser National⸗Garde; fuͤr Dresden, Hannover, das Großherzogthum Hessen, Kurhessen und Sachsen⸗Wyimar, den Grafen Réné de Bouillé, Schwiegersohn des General Thiars.“ Die Gazette de France bemerkt: „Man kuͤndigt mehrere Veraͤnderungen in der Diplomatie an. Der Graf v. Rumigny, ehemaliger Kabinets⸗Sekretaͤr Napoleons und egenwaͤrtig Franzoͤsischer Gesandter in Muͤnchen, soll einen Perschafter⸗ Hosten, und der diesseitige Gesandte in Kassel,

Hr. v. Cabre, einen Posten in Italien erhalten.“

Herr Saladin ist zum Praͤfekten des Depts. des Tarn an die Stelle des Vicomte Decazes ernannt worden.

Der Moniteur, der seit mehreren Wochen taͤglich Adressen einäiger Departements und Staͤdte an den Koͤnig nebst den Antworten desselben vollstaͤndig mittheilt, faßt heute die Namen einiger sechzig Staͤdte zusammen, welche gleich⸗ falls Gluͤckwunsch-Adressen an den Koͤnig gerichtet haben; un⸗ ter ihnen befindet sich auch eine Adresse der in Dinan befind⸗ lichen Portugiesischen Ausgewanderten.

Vorgestern hat das erste Verhoͤr der in Vincennes be⸗ findlichen vier Ex⸗Minister durch die von der Kammer dazu beauftragte aus den Herren Mauguin, Berenger, Madier⸗ Montjau und dem Secretair Lagarde bestehende Kommission statt gesunden. Der Temps erstattet daruͤber nachstehenden Bericht: „Die Gefangenen wurden einzeln vernommen; jedes Verhoͤr dauerte Stunden. Die Zimmer der vier Gefangenen befinden sich im letzten Stockwerke des Haupt⸗ thurms und an den vier Ecken desselben; im Mittelpunkte liegt ein ziemlich geraͤumiger Saal, in welchem sich die dienst⸗ thuende National⸗Garde und die Dienerschaft der Gefange⸗ nen aufhalten. Die Herren von Chantelauze und Peyronnet haben sich uͤber die Feuchtigkeit ihrer Zimmer beklagt; die Kommissarien haben hierauf Decken in dieselben legen lassen. Herr von Polignac bewohnt dasselbe Zimmer, worin er vor 30 Jahren, eines Hauptverbrechens angeklagt, saß; als er in dasselbe eintrat, war er sehr bewegt und erinnerte sich, daß am Fußboden noch ein Meridian zu sehen seyn muͤsse, den er im Jahre 1801 dorthin gezeichnet habe. Man sah nach und fand richtig die Linien desselben. Herr von Polignae scheint keinen schlimmen Ausgang seines Prozesses zu befuͤrchten; seine Kollegen sind weniger vertrauensvoll. Herr Guernon⸗Ranville ist in großer Aufregung; Herr von Peyronnet ist ruhig und hat sein stolzes Wesen in Sprache und Benehmen beibehalten; Herr von Chantelauze ist hoͤchst niedergeschlagen. Man hat Allen gestattet, an ihre Verwandten und Freunde zu schrei⸗ ben und ihre Besuche anzunehmen. Herr von Polignach hat an seine Gemahlin und seinen Banquiler geschrieben; seine

*) Einige Pariser Blaͤtter nennen auch noch den Grafen v. Saint⸗Crieg und den Vicomte von Chateaubriand. Der Erstere ist aber bereits am 23. Juni d. J. aus der Liste der Staats⸗Mi⸗ nister gestrichen worden, und der Letztere hat vor einiger Zeit

Gesundheit scheint am meisten angegriffen zu seyn; er mußte

viermal ausruhen, als er die Treppe im Thurm wieder hin⸗ aufstieg; diese ist allerdings unbequem gebaut und besteht aus

184 Stufen. Herr von Peyronnet bereitet schon Materia⸗

lien fuͤr seine Vertheidigung vor; die drei andern Ex⸗Minister scheinen sich damit noch nicht zu deschaͤftigen. Nach beendig⸗

ter Instruction werden die Gefangenen, wie man glaubt,

nach dem Pallast Luxembourg gebracht werden. Alle an sie

gerichteten Journale, Buͤcher und Briefe werden ihnen un-

verzuͤglich eingehaͤndigt.“

Die Abtheilung fuͤr die Wissenschaften und Kuͤnste im Ministerium des Innern ist Hrn. Lenormant uͤbertragen worden.

Der Kardinal Albani soll den Paͤpstlichen Nuntius hier⸗ selbst angewiesen haben, die Franzoͤsischen Bischoͤfe aufzu⸗ fordern, zur Begruͤndung der Ruhe in Frankreich durch Un⸗ terstuͤtzung der jetzigen Regierung das Ihrige beizutragen. Dem Pilote de Calvados zufolge hat dagegen der Bischof von Bayeux allen Geistlichen seines Bisthums verboten, das UDomine salvum fac regem zu singen.

Der Herzog von Dalberg, Pair von Frankreich, ist von Muͤnchen hier eingetroffen.

In Nantes haben die Patrouillen einen Menschen, der gerufen hatte: „Es lebe Napoleon!“ verhaftet und ihn vor Gericht gefuͤhrt. Der dort kommandirende General⸗Lieute⸗

nant Dumoustier hat den Befehl erlassen, daß uͤberall erst

dann die dreifarbige Fahne aufgesteckt werden soll, wenn die National-Garde volstaͤndig organisirt ist, um die National⸗ Farben vor Beschimpfungen zu bewahren.

Der Kriegs⸗Minister hat Befehl ertheilt, den in Rochelle in Haft sitzenden General⸗Lieutenant, Grafen Despinois, frei zu lassen. 1

Die vom Minister des Innern niedergesetzte Kommission zur Untersuchung des gegenwaͤrtigen Zustandes der Theater wird sich heute zum erstenmale versammeln und sich zunaͤchst die Mittheisungen und Bemerkungen der hiesigen⸗Schauspiel⸗ Direktoren vorlegen lassen.

Der National zeigt an, daß die Herren Mignet und Thiers, seitdem sie in den Staarsdienst getreten sind, aufge⸗ hoͤrt haben, an der Redaction seines Blattes Theil zu nehmen.

Das Aviso de la Méditerrannée meldet aus Tou⸗ lon vom 25. August: „General Clausel wird heute hier er⸗ wartet. Am 2lsten d. M. kam eine Deputation von Bastia, der Hauptstadt Korsikä's, hier an, welche am folgenden Tage ihre Reise nach Paris fortsetzte, um dem Koͤnige Ludwig

Philipp zu seiner Thronbesteigung Gluͤck zu wuͤnschen; sie

bestand aus folgenden Mitgliedern; den Herren Casabian⸗ ca, Casale, Abbaluia, Raͤthen des Koͤniglichen Gerichtshofes auf Korsika, Hrn. Patrimonio und den beiden Befehlshabern der National⸗Garde von Bastia, General Casalta und Ma⸗ rengo. Das Linienschiff „Algesiras“ liegt im hiesigen Hafen, um den General Clausel und den General⸗Inspektor der Finanzen, Fougeroux, nach Algier zu fuͤhren.“

Demselben Blatte zufolge hat der Admiral Duperré einige Tage vor dem Aufziehen der dreifarbigen Flagge auf der Flotte folgenden Tagesbefehl erlassen: „Den Befehlen der Regierung zufolge, die mir von dem interimistisch mit dem Departement der Marine beauftragten Direktor der Haͤ⸗ fen mitgetheilt worden sind, sollen die dreifarbige Fahne und Flagge an die Stelle der weißen treten. Die Herren Kom⸗ mandanten und Capitaine der Flotte werden Maaßregeln fuͤr die sichere Ausfuͤhrung dieser Verfuͤgung treffen. Ruͤcksichten, die Jedermann zu wuͤrdigen wissen wird, und die eigentliche Lage der Armee in einem fremden und noch nicht ganz un⸗ terworfenen Lande, so wie der auf der See liegenden Schiffe, ingleichen fruͤhere Beispiele in aͤhnlichen Faͤllen, gebieten, mit Klugheit und Umsicht zu verfahren. Der Admiral ist von dem Vertrauen, womit alle Offiziere und Mannschaften der Flotte ihn beehren, genugsam uͤberzeugt, um den Befehl der Regierung von heute an fuͤr vollzogen anzusehen und mit ihnen den guͤnstigen Augenblick fuͤr die Veraͤnderung der

Flagge abzuwarten. Jeder Capitain wird die neuen Flaggen

mit den am Bord befindlichen Mitteln anfertigen lassen. Am Bord des Linienschiffes „Alger“, 14. Aug. (Gez.) Duperré.“

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Aus Turin wird gemeldet, daß auf dem dortigen Fran⸗

zoͤsischen Gesandtschafts⸗Hotel die dreifarbige Fahne, ohne die mindeste Opposition von Seiten der Sardinischen Regierung, aufgepflanzt worden sey.

Ein Verein von dreizehn der ersten Buchhaͤndler Deutsch⸗ lands (Brockhaus, Knobloch, Leske u. a. m.) will hier eine Hauptniederlage des Deutschen Buchhandels errichten. Der mit Vollmachten von seinen Kollegen versehene Buchhaͤndler

Leske aus Darmstadt wurde gestern vom Varon Ferussac