1830 / 249 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

das Ausland um Unterstuͤtzung anzugehen.

Dcas wenige Geld, daß er noch besessen hatte, war ihm aus⸗ gegangen. Seine unabhaͤngige Gesinnung gestattete ihm nicht, Wiewohl im Heberflusse geboren, wollte er doch lieber Mangel leiden, als betteln, daher suchte er eine Beschaͤftigung, um, wo moͤglich, vpon der bescheidenen Frucht seiner Arbeit leben zu koͤnnen. Nach Bremgarten zuruͤckgekommen, bat er den General Mon⸗ tesquiou, ihm eine Lehrerstelle beim Kollegium von Reichenau zu verschaffen. Einer der Eigenthuͤmer dieses Etablissements, Herr Aloysius Jost, war ein Bekannter des Generals, der denselben im Vertrauen mit dem Namen des Prinzen und mit seiner Lage bekannt machte. Ludwig Philipp wurde von Herrn Jost nach Reichenau berufen; dort mußte er sich einem foͤrmlichen Examen unterwerfen, und nachdem alle Direktoren des Kollegiums ihn fuͤr faͤhig erkannt hatten, wurde er als Lehrer in verschiedenen Unterrichts⸗Zweigen anaestellt. Acht Monate lang lehrte er Geschichte, Geographie, Mathema⸗ tik, Franzoͤsische und Englische Sprache. Diese Episode seines Le⸗ bens ist unbezweifelt eine der interessantesten. Kein Franzose kann sich ohne Mitgefuͤhl den verbannten Fuͤrsten denken, der ge⸗ zwungen ist, den Namen, dessen Ruhm er seinem Degen ver⸗ dankt, zu verbergen und aus dem Getuͤmmel des Lagers zu dem einfoͤrmigen Lehrfache uͤberzugehen. Sein sanfter Cha⸗ rakter, die Einfachheit seiner Sirten erwarben ihm in Reiche⸗ nau bald die Achtung seiner Kollegen und die ruͤhrende Freund⸗ schaft seiner jungen Zoͤglinge. Das Geheimniß seines Na⸗ mens wurde von Hrn. Jost sorgfaͤltig bewahrt, und Ludwig Philipp fuͤhlte sich gluͤcklich, daß er unbekannt seinem erwaͤhl⸗ ten Berufe nachleben konnte. Um jene Zeit erfuhr er auch den Tod seines Vaters, der ebenfalls als ein trauriges Op⸗ fer der Anarchie gefallen war.“

„Die Prinzessin von Orleans hatte das Kloster Bremgar⸗ ten verlassen und sich zu der Graͤfin Conti begeben; Herr Montesquiou glaubte nun dem Prinzen einen sicheren Zu⸗ fluchtsort anbieten zu koͤnnen, denn auch die Bewohner von Graubuͤndten hatten eine politische Bewegung begonnen. Der Fuͤrstliche Professor verließ Reichenau mit den ehrenvollsten Zeugnissen und ging nach Bremgarten, wo er, unter dem Namen Corby, bei Herrn Montesquiou in der Eigenschaft eines Adjutanten bis zu Ende des Jahres 1794 blieb. Um diese Zeit hatte sich in Frankreich eine Kunde von dem Orte seiner Zuruͤckgezogenheit verbreitet; er schickte sich daher an, die Schweiz zu verlassen. Doch wohin gehen? Ganz Eu⸗ ropa war unter den Waffen. Bei dem Zustande der Dinge, in Frankreich durch die Terroristen proskribirt, im Auslande gescheut als Patriot, bot sich ihm nirgends ein Ort dar, wo er mit Sicherheit leben konnte. Er wollte daher nach Ame⸗ rika gehen und hoffte in Hamburg einige zur Ueberfahrt noͤ⸗ thige Mittel zu erhalten. Da jedoch auch diese Hoffnung fehlschlug und er nichts weiter als einen kleinen Kreditbrief auf einen Banquier in Kopenhagen, dem er als ein reisender Schweizer empfohlen wurde, erhalten konnte, so beschloß er, nach dem noͤrdlichen Europa zu gehen. In der Daͤnischen Hauptstadt gelang es dem Banquier, an den er empfohlen war, ihm Paͤsse zu verschaffen, mit denen er ungehindert reisen konnte, wohin er wollte. Er ging zunaͤchst nach Hel⸗ singoͤr, besah sich das Schloß Kronenburg, passirte den Sund und begab sich nach Schweden, wo er Helsingborg und Go⸗ thenburg besuchte. Er ging sodann den Wener⸗See hinauf und schlug den Weg nach Norwegen ein, wo er, uͤberall in⸗ cognito, durch sein einfaches edles Wesen sich in vielen Staͤd⸗ ten eine freundliche Aufnahme zu erwerben wußte. Da er sich gern um die Zeit des Solstitiums am aͤußersten Punkte des Kontinents befinden wollte, so ging er an der Norwegi⸗ schen Kuͤste entlang, bis zu dem Meerbusen Saltstroem, wo er unter unzaͤhligen Pes, e den durchzog sodann mit den Lapplaͤndern den Gebirgskamm und befand sich am 24. August 1795 am Nord⸗Kap; hier, 18 Grad vom Pol entfernt, hielt er sich einige Tage auf und kehrte

dann durch Lappland nach Tornea zuruͤck. Graf Gustav

Montjoie war sein Reisebegleiter. Die Einwohner waren erstaunt uͤber die Ankunft zweier Fremden an einem Punkte, wo sich selten ein Reisender blicken laͤßt, und der noch 5 Grad noͤrdlicher als der Ort lag, wohin Maupertuis geschickt wor⸗ den war, um eine Meridian⸗Messung im noͤrdlichen Polar⸗ Kreise zu bewirken. v111AX“

Nahlstrom besuchte. Er

Der kuͤhne Reisende, welcher durch diese Exkursionen seine Kenntnisse zu bereichern suchte, ging nunmehr nach Finnland, um den Schauplatz des letzten Russisch⸗Schwedi⸗ schen Krieges kennen zu lernen; hier kam er bis nach Kyme⸗ stegard. Er durchstreifte darauf die Alands⸗Inseln und begab sich nach Stockholm. In dieser Hauptstadt wurde sein In⸗ cognito durch den Franzoͤsischen Gesandten am Schwedischen Hofe verrathen. Man feierte naͤmlich gerade den Geburts⸗ tag Gustavs IV.; Ludwig Philipp, der dem eren. beizu⸗ wohnen wuͤnschte, besuchte denselben auf ein Billet, das ihm ein Banquier angeboten hatte, setzte sich aber, wie er glaubte, unbemerkt, auf eine der hoͤchsten Gallerieen des Saales. Er hatte sich jedoch kaum einige Minuten daselbst befunden, als der Koͤnigl. Ceremonien⸗Meister zu ihm kam und ihn einlud, unten im Zirkel des Hofes zu erscheinen. Ueberrascht, sich erkannt zu sehen, folgte er dem Ceremonien⸗Meister und wurde vom Koͤnige, so wie vom Herzoge von Suͤdermannland, auf die wohlwollendste Weise empfangen. Man machte dem Prinzen Antraͤge, die er jedoch ablehnte, einzig und allein auf die Bitte sich beschraͤnkend, daß man ihm die Erlaubniß ertheile, uͤberall im Koͤnigreiche hinreisen und Alles besichtigen zu duͤr⸗ fen, was ihm hier sehenswerth erscheine. Nachdem dazu der noͤthige Befehl ertheilt worden war, reiste er von Stockholm ab, besuchte die Bergwerke von Dalekarlien und ruhte in derselben Meierei zu Mora, wohin sich Gustav Wasa, pro⸗ skribirt gleich ihm, gefluͤchtet hatte. Unter Anderm besah er sich sodann noch das Zeughaus von Karlskrona und ging uͤber den Sund nach Hamburg zuruͤck, wo er im Jahre 1796 anlangte.“ (Fortsetzung folgt.)

Koͤnigliche Schauspiele.

Dienstag, 7. September. Im Schauspielhause: Der junge Ehemann, Lustspiel in 3 Abtheilungen, nach dem Fran⸗ zoͤsischen. Hierauf: Der Nasenstuͤber, Possenspiel in 3 Ab⸗ theilungen, von E. Raupach.

Mittwoch, 8. September. Im Schauspielhause: Koͤnig Richard III., Trauerspiel in 5 Abtheilungen, von Shakespeare.

Koͤnigstaͤdtisches Theater.

Dienstag, 7. September. Charlotte Corday, oder: Ma⸗ rats Tod, geschichtliches Melodrama in 5 Akten. Wegen eingetretener Hindernisse kann die Oper „die weiße Dame“ heute nicht gegeben werden.

Dienstag, 14. September. Zum erstenmale: Die beiden Naͤchte, komische Oper in 3 Akten, nach dem Franzoͤsischen des Scribe und Bouilly, von K. A. Ritter; Musik von Boyeldieu.

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Frankfurt a. M., 3. Sept. Oesterr. 5proc. Metall. 94 ⅞. 94 ½. 4proc. 88 ¼. 88. 2 ½proc, 53. 1proc. 22. Bank⸗

Actien 1435. Part.⸗Obl. 121 ¾, Loose zu 100 Fl. 169. B. Poln. Loose 55 ¼. 55 ¼. Fe-

Gedruckt bei A. W. Hayn. Nes emwaeg, e r- Redacteur John. Mitredactenr Cottel. ZI“]

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Berlin, Mittwoch den dten September

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Amtliche Nachricht

36 Ebil EE AA“ Se. Majestaͤt der Koͤnig haben Allerhoͤchstihrem Ge⸗

sandten am Koͤnigl. Niederlaͤndischen Hofe, General⸗Major

Grafen zu Waldburg⸗Truchseß, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub und dem Stern zu verleihen geruhet. Angekommen: Derzaußerordentliche Gesandte und be⸗

vollmaͤchtigte Minister am Koͤnigl. Spanischen Hofe, von Liebermann, aus Schlesien. Der Fuͤrst Elias Dolgoruky, von Karlsruhe. Der Koͤnigl. Franzoͤsische Oberst, Fuͤrst von der Moskwa, als Courier von Paris.

Der Kaiserl. Russische Staatsrath, Freiherr von Mal⸗ titz, als Courier von Franzensbrunn.

Durchgereist: Der Koͤnigl. Spanische Kabinets⸗Cou⸗ rier Diaz, uͤber Dresden von Madrid kommend, nach St.

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Pairs⸗Kammer. Sitzung vom 30. Aug. Nach⸗ dem der Praͤsident die Koͤnigl. Verordnung, wodurch dem Marschall Soult und dem Admiral Duperré die Pairs⸗

Wuͤrde ertheilt wird, vorgelesen und Ersterer den uͤblichen⸗

Eid geleistet hatte, begannen die Berathungen uͤber den Ge⸗ setz⸗Entwurf wegen des neuen Eides der Civil⸗ und Militair⸗ Beamten. Der Vicomte Dubouchage war der erste Red⸗ ner, der sich uͤber diesen Gegenstand vernehmen ließ. Er er— klaͤrte, daß ihm zwar die Nothwendigkeit des betreffenden Ge⸗ setzes einleuchte, daß er dasselbe aber in einigen seiner Be⸗ stimmungen fuͤr fehlerhaft halte. So scheine es ihm z. B., daß die Eidesformel hinsichtlich der Militairs unzureichend sey. Allerdings habe die Gleichmaͤßigkeit des zu leistenden

Eides beim ersten Anblicke Manches fuͤr sich; bei genauerer

Untersuchung boͤten sich aber wesentliche Nachtheile dar; in allen Laͤndern und unter allen Regierungsformen sey der bewaffnete Buͤrger jederzeit durch besondere Gesetze regiert und einer groͤßern Strenge unterworfen worden, als der un⸗ bewaffnete; er halte es daher fuͤr nothwendig, daß man hin⸗ sichtlich der Militairs eine andere Eides formel einfuͤhre. „Wenn“, fuhr der Redner fort, „der uns vorliegende Ge⸗ setz⸗Entwurf hinsichtlich der Militairs zu gelind ist, so ist er dagegen von einer unerhoͤrten Strenge in Betreff der Pairs. Jeder Pair, der innerhalb eines Monats den Eid nicht lei⸗ stet, soll fuͤr seine Person des Rechts, ein Mitglied der Kammer zu seyn, verlustig gehen. Wie kommt es doch, daß in einem Gesetz⸗Entwurfe, dessen erster Gedanke so gut war, sich eine so ungerechte Bestimmung, die uͤberdies noch, hinsichtlich des dabei beabsichtigten Zweckes, unnuͤtz ist, eingeschlichen hat. Denn war dieser Zweck nicht schon erreicht, wenn der nicht vereidigte Pair an den Berathungen der Kammer keinen An⸗ theil nehmen durfte. Wozu also noch eine Strafbestimmung? Ich glaube zwei Ursachen zu sinden, die zu diesem Irrthume Anlaß gegeben haben. Einmal, so fand sich der dritte Arti⸗ kel des Gesetzes, worin die gedachte Strafbestimmung enthal⸗ ten ist, weder in dem urspruͤnglichen Entwurfe, noch in der von der Kommission in Vorschlag gebrachten Abfassung des⸗ selben. Das Ganze ist also, wie man leider gestehen muß,

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nichts als das Resultat einer improvisirten Berathung 8 ein improvisirtes Amendement. Wir muͤssen diesen Umstand besonders herausheben, weil jener dritte Artikel die Pairs auf eine verfassungswidrige Weise in ihrer Unentsetz⸗ barkeit verletzt und weil die Pairswuͤrde als ein politisches Gegengewicht vor jedem Eingriffe der beiden andern Staats⸗ gewalten in ihre Vorrechte geschuͤtzt seyn muß, wenn sie mit Erfolg gegen die verantwortlichen Depositarien des Willens der Krone und gegen die Angriffe der Demokratie ankaͤmpfen soll. Es war zweitens natuͤrlich, daß die Deputirten⸗Kammer bei jener unvorhergesehenen Eroͤrterung vorzugsweise ihre eigene Lage im Auge harte. Durchdrungen von den Nachtheilen, die aus der Zoͤgerung einiger ihrer Mitglieder, sich auf ihren Posten zu begeben, entstehen konnten, wollte sie nicht, daß die Eides⸗Verweigerung einen Grund abgaͤbe, mehrere Pro⸗ vinzen ohne Repraͤsentanten in der Kammer zu lassen. Des⸗ halb setzte sie eine Frist fest, uͤber welche hinaus jeder nicht vereidigte Deputirte als ausgeschieden betrachtet werden sollte. Besteht aber ein solcher Termin fuͤr die Deputirten, so sagte man, so muß er auch fuͤr die Pairs bestehen; und hier be⸗ ginnt der Irrthum. Die Kammer glaubte der Billigkeit zu genuͤ⸗ gen, wenn sie den Pairs zur Eidesleistung doppelt so viel Zeit als den Deputirten ließe; aber sie vergaß dabei ganz und gar, daß zwischen der gesellschaftlichen und politischen Lage beider auch nicht die mindeste Aehnlichkeit besteht. Dies will ich kurz beweisen. Ich habe schon oben bemerkt, daß die Charte der Pairswuͤrde die Unabsetzbarkeit und selbst die Erblichkeit aus dem Grunde verliehen hat, damit sie, als ein erhalten⸗ des Prinzip, unabhaͤngig genug sey, um die beiden andern Staatsgewalten in gehoͤrigen Schranken zu halten. Die Pairs haben sonach das Recht, die Landesgesetze zu bewilli⸗ gen oder zu verwerfen; sie haben das Recht, an den Sitzun⸗ gen der Kammer Theil zu nehmen, und dieses Recht wird vorzuͤglich in unruhigen Zeiten zu einer Pflicht; aber sie sind nicht die Repraͤsentanten dieses oder jenes Departements. Ist irgend ein Sitz erledigt, so leidet kein oͤrtliches Interesse darunter, und hiervon schreibt sich auch das Prinzip her, daß ein Pair zur Theilnahme an den Berathungen der Kam⸗ mer eher berechtigt als verpflichtet sey. Verhaͤlt es sich nun wohl eben so mit den Functionen eines Deputirten? Die⸗ ser verdankt seine Stelle einem temporairen Mandate; er mag nun dieses Mandat nachgesucht haben oder nicht, so ist es seine Pflicht, dasselbe puͤnktlich zu vollziehen, da er sonst das Vertrauern seiner Kommittenten taͤuscht. Nimmt er an den Berathungen der Kammer nicht Theil, so muß das In⸗ teresse seines Bezirks darunter leiden; daher die Pflicht fuͤr ihn, seinen Posten nicht zu verlassen. Verbietet ihm also sein Gewissen oder verhindert ihn sein Gesundheits Zustand, den Sitzungen beizuwohnen, so muß er seinen Abschied nehmen. Aus dem Gesagten scheint mir nun klar hervorzugehen, daß es recht war, wenn man dem Deputirten zur Eidesleistung eine Frist bestimmte, aber unrecht, wenn man sie einem Pair setzte, denn der Eine ist verpflichtet, an den Sitzungen Theil zu nehmen, waͤhrend der Andre dazu berechtigt ist. Der 2re Paragraph des dritten Artikels bestimmt, daß von jedem Deputirten, der innerhalb 14 Tagen nicht den Eid ge⸗ leistet hat, angenommen werden soll, daß er sein Amt nie⸗ derlege. Diese letztern Worte sind wohl zu erwaͤgen. Wollte man doch einmal mit gleichem Maaßstabe mes⸗ sen, so mußte man dieselbe Bestimmung auch auf die Pairs ausdehnen. „Wie!““ wird man mir aber antworten, „ein Pair kann ja sein Amt nicht niederlegen.““ Dies ist es gerade, wohin ich meine Geg⸗ ner fuͤhren wollte. Weil also ein Pair seinen Abschied nicht nehmen darf, so wollt Ihr die beschworne Charte ver⸗ letzen, und Uns selbst ohne irgend einen erwiesenen Nutzen bei unserm Rechte kraͤnken. Statt ganz einfach zu sagen,

daß der Pair, der den Eid nicht geleistet, an den Berathun⸗