sen? Der
sen zu erhalten.
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veegseicht. Ich versange daher hieruͤber eine naͤhere Erklaͤ⸗
mnung; auch wuͤnschte ich zu wissen, was man unter den Worten: unbeschadet der dritten Personen zuste⸗ 11öÄ Rechte versteht; ich begreife nicht wohl, wie ein
ritter ein Recht auf eine Pension haben kann, die man sich durch dem Staate geleistete Dienste erworben hat. Nein, meine Herren, wir sind den Verbannten vollen Ersatz schul⸗ dig; wie koͤnnten wir der Gerechtigkeit einige hunderttausend Franken versagen, wenn wir der Achtung vor dem Eigen⸗ thume tausend Millionen geopfert haben? Ich stimme fuͤr die Weglassung des zweiten Artikels des Gesetz⸗Entwurfs.“ Herr Berryer, welcher nach Herrn Labbey de Pompidres die Rednerbuͤhne bestieg, gab zuvoͤrderst seine Verwunderung daruͤber zu erkennen, daß der Finanz⸗Minister den Gesetz⸗ Entwurf mit so lakonischen Worten vorgelegt und daß der Berichterstatter, diese Zuruͤckhaltung theilend, erklaͤrt habe, sein Vortrag sey keiner großen Entwickelung faͤhig, da er sehr vorsichtig dabei zu Werke gehen muͤsse. „Wozu“, fragte der Redner, „diese große Vorsicht? Ich mißtraue den Gesetzen, wozu man die Beweggruͤnde geheim haͤlt; in der Regel wird eine solche Zuruͤckhaltung nur von der Schaam oder von der Furcht eingefloͤßt. Der Gesetz⸗Ent⸗ wurf, mit dem wir uns zu beschaͤftigen haben, betrifft dreierlei Gegenstaͤnde: die Zuruͤckberufung der Verbann⸗ zen, die Wieder⸗Einsetzung derselben in ihre buͤrgerlichen und politischen Rechte und die Zuruͤckgabe ihrer Guͤter und Gnaden⸗Pensionen. Zu den beiden erstern Bestimmungen bedarf die Regierung nicht unserer Sanction; sie hat unbe⸗ streitbar das Recht, dieselben fuͤr sich allein zu erlassen. Un⸗ sre Verfassung hat dem Staats⸗Oberhaupte nicht auch noch das Begnadigungs⸗Recht genommen, und unser Civil⸗Gesetz
ermaͤchtigt den Koͤnig, die Eigenschaft und die Rechte eines
Franzosen denjenigen zuruͤckzugeben, die dieselben verloren aben. Ich widersetze mich daher blos dem 1sten und 2ten rtikel des uns vorgelegten Entwurfs, weil die Kammer da⸗
durch eine Befugniß an sich reißen wuͤrde, die gesetzlich der
Koͤnigl. Macht allein schon zusteht. Die Regierung mag
immerhin zu Gunsten der Ferdenca teis eine Entscheidung
treffen; wozu will man uns aber daran Theil nehmen las⸗ erichterstatter hat uns gesagt, daß die erste un⸗ frer Pflichten darin bestehe, die Einigkeit unter den Franzo⸗
Aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, scheint
mir der Gesetz⸗Entwurf aber eben so unpolitisch als unvor⸗
5 mir eben so gefaͤhrlich als unnuͤtz.
sichtig. Weiß man denn nicht, daß es in Frankreich Maͤn⸗
ner giebt, denen der einzige Gedanke an die Graͤuel der Re⸗
volution Schauder erregt, waͤhrend Andere sich durch das Andenken an den großen Mann, dessen Familie wir 8
fuͤr verbannt erklaͤren wollen, hochbegeistert fuͤh⸗ n? Bedenkt man denn nicht, daß, waͤhrend die aus der
Perbannung Zuruͤckzuberufenden an eine verhaͤngnißvolle Zeit erinnern, die in der Verbannung Bleibenden uns mindestens ggge der Ordnung, die Morgenroͤthe der oͤffentlichen Wohl⸗ fahrt und den Glanz eines unsterblichen Ruhmes ins Ge⸗ daͤchtniß zuruͤck rufen? Ich wiederhole es, das Gesetz scheint
stand desselben betrifft, so gehoͤrt er als eine Finanz⸗Maaßre⸗
gel unbedenklich vor das Forum der Kammer. Hier glaube
ich aber, daß man das Interesse der Steuerpflichtigen auch
defragen muͤsse, damit die versprochenen Ersparnisse auch
wirklich ins Leben treten.“ Am Schlusse seines Vortrags
vrachte der Redner eine andere Abfassung des Gesetz⸗Entwur⸗
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ses, worin von der Zuruͤckberufung der Verbannten und deren Wieder⸗Einsetzung in ihre buͤrgerlichen und politischen Rechte, — Verfuͤgungen, die er der Krone allein uͤberlassen wollte — keine weitere Rede war, in Vorschlag. Hr. Du⸗ pin der Aelt., der in seiner Eigenschaft als Mitglied des Minister⸗Rathes mit der Vertheidigung des Gesetzes beauf⸗ tragt war, ergriff hierauf das Wort. Gerade der Lakonismus, meinte er, den man dem Gesetze zum Vorwurfe mache, sey dessen eeee. und man haͤtte wohlgethan, diesem Beispiele im
ufe der Berathung zu folgen, oder vielmehr sich jeder Eroͤr⸗
zerung daruͤber zu enthalten. Zum Verbannen beduͤrfe man einer
weitlaͤuftigen Bevorwortung, nicht aber zur Zuruͤckberufung
ans der Verbonnung; hier reiche es hin, daß man einfach und wahr sey, wie die Gerechtigkeit selbst; es sey ihm unbegreif⸗ lich, wie man die Nothwendigkeit einer solchen Maaßregel noch jetzt in Zweisel ziehen koͤnne, da doch schon die Charte Einigkeit und Vengigen eit geboten gehabt habe. Diese Noth⸗ — 8 so 9 SeNg die Een. keine büge
„sondern eine Wahrheit sey. „Man behauptet“, be⸗ merkte der Redner, .
ruͤckberufung der Verbannten hinlaͤnglich sey. Verstaäͤndigen
mir uns hieruͤber. Durch das Gesetz von 1816 werden Män⸗
man n. à ri 29 acsaka iu Fichsen gewagt hat, als Mihtans
9 8 8
1
Was den dritten Gegen⸗
gl. Verordnung zur Zu⸗
proskribirt. Wo aber keine regelmaͤßige Verurtheilung vor⸗ ausgegangen ist, kann auch kein Begnadigungsrecht eintreten, und was sonach durch ein Gesetz verbrochen, kann auch nur durch ein Gesetz wieder gut gemacht werden. Nachdem Herr Dupin auch noch dle uͤbrigen Einwendungen gegen den Ge⸗ setz⸗Entwurf widerlegt und Herr Etienne sich fuͤr die un⸗ bedingte Annahme desselben ausgesprochen hatte, wurde die allgemeine Berathung geschlossen und man beschaͤftigte sich mit den einzelnen Artikeln des Entwurfs. Das obge⸗ dachte Amendement des Herrn Berryer, so wie ein zweites des Herrn Lemercier, wurde verworfen und der 1ste Artikel in seiner urspruͤnglichen Abfassung ange⸗ nommen. Als der Praͤsident den 2ten Artikel vorlas, verlangte Hr. Labbey de Pompisres abermals, daß man die darin enthaltene Bestimmung (wonach die zuruͤckzugeben⸗ den Pensionen erst mit dem Tage der Bekanntmachung des Gesetzes anheben sollen) ausdruͤcklich blos auf Gnaden⸗Pen⸗ sionen ausdehne. Er gab sich indessen zufrieden, als der Minister des Innern erklaͤrte, daß in dem Gesetze vom 12. Januar 1816, worauf jener 2te Artikel sich beziehe, uͤber⸗ haupt nur von Gnaden⸗Pensionen, aber nicht von Jahrgel⸗
dern fuͤr dem Staate geleistete Dienste die Rede sey. Das 8
gedachte Gesetz, fuͤgte der Großsiegelbewahrer hinzu, besage ausdruͤcklich: „Sie (die Verbannten) genießen durch⸗ aus keines buͤrgerlichen Rechtes und koͤnnen kein Gut und keine Gnaden⸗Pension irgend einer Art besitzen.“ gehe aber klar hervor, daß jenes Gesetz die Einziehung anderer als Gnaden⸗Pensionen nicht beabsichtigt haben. Nach dieser Auseinandersetzung wurde der 2te Artikel sowohl als der 3te angenommen. Der ganze Gesetz⸗Entwurf ging zuletzt mit 206 gegen 31 Stimmen durch. — Hiernaͤchst legte der Kriegs⸗ Minister einen Gesetz⸗Entwurf folgenden Inhalts vor: Gesetz⸗Entwurf.
Art. 1. Die Steaͤrke des, in Gemaͤßheit des Gesetzes vvom 10. Maͤrz 1818, zur Rekrutirung der Land;, und See⸗ Trruppen alljaͤhrlich auszuhebenden Kontingents soll von den
Kammern in jeder ihrer Sessionen bestimmt werden. Art. 2. Der fuͤnfte Artikel des Gesetzes vom 10. MagNVrz 1818 und der erste Artikel des Gesetzes vom 9. Juli 1824 werden hiermit aufgehoben.
Art. 3, Alle Bestimmungen dieser beiden Gesetze, die dem gegenwaͤrtigen Gesetze nicht zuwider laufen, blei⸗ ben in Kraft.
*
Der Minister aͤußerte sich etwa in 6e. Weise:
„Unter den Gegenstaͤnden, die, dem 69sten Art. der Charte
zufolge, noch durch besondere Gesetze festgestellt werden sol⸗
len, befindet sich auch die alljaͤhrliche Bewilligung des Kon⸗ tingents der Armee. Dieses Kontingent betrug bisher jaͤhr⸗
lich 60,000 Mann, wovon die Regierung sofort die benoͤ⸗
thigte Anzahl zur Komplettirung des Heeres einberief, die uͤbrige junge Mannschaft aber, die nicht gleich unumgaͤnglich noͤthig war, als eine disponible Reserve an ihren Wohnorten ließ. Diese letztere Befugniß muß der Regierung auch bleiben. Es ist nothwendig, daß das jaͤhrliche Kontingent nicht nur den Beduͤrfnissen des Heeres i.geso nse ben Zeiten entspreche, son⸗ dern daß es auch zur Entwickelung einer groͤßern Macht genuͤge. Sonst wuͤrden wir nie eine Reserve haben, und doch muß
es dem Koͤnige, in Abwesenheit der Kammern, nie an Mit⸗
teln fehlen, den Bestand der Armee schnell zu erhoͤhen, um jeden Angriff von außen zuruͤckweisen zu koͤnnen. Durch die alljaͤhrliche Bewilligung des Kontingents wird auch derjenige Artikel des Gesetzes vom Jahre 1818 aufgehoben, welcher den Friedensfuß der Armee mit Einschluß der Offiziere und Unter⸗Offiziere auf 255,000 Mann und die jaͤhrlich auszuhe⸗ bende junge Mannschaft auf 40,000 Mann festsetzte. Diese Bestimmungen sind nunmehr uͤberfluͤssig, da die Kammern jetzt jaͤhrlich hieruͤber nach Maaßgabe der Umstaͤnde eeng koͤnnen. Eine weise Vorsicht und eine wohlverstandene Spar⸗ samkeit werden ihnen dabei zur Richtschnur dienen.“ — Nach dem General Gérard bestieg noch der Minister des In⸗ nern die Rednerbuͤhne, um der Kammer 35 Gesetz⸗Entwuͤrfe von oͤrtlichem Interesse vorzulegen. Als er die Gruͤnde zu denselben entwickeln wollte, rief man ihm von allen Seiten zu, er moͤchte die Kammer damit verschonen, da die Entwuͤrfe ohnedies gedruckt wuͤrden. Die Versammlung ging um 3 Uhr auseinander. Am folgenden Tage sollte keine öoͤffentliche Sitzung stattsfinden. 2s. “
4A“ Paris, 3. September. De
88 „ Der Koͤnig arbeitete gestern mit den Ministern des Innern und der auswaͤrtigen Ange⸗ praͤsidirte Abends um 8 Uhr im Minister⸗ rathe.
Durch eine Koͤnigl. Verordnung vom 31sten v. M. sind
nachstehende neue Mitglieder des Staats⸗Raths ernannt wor⸗
8
Hieraus
7 S
den: zu Staatsraͤthen im außerordentlichen Dienste mit der Befugniß, an den Arbeiten der Ausschuͤsse und den Berathun⸗ en Theil zu nehmen: der Graf Mathieu Dumas, General⸗ Vnspekior der National⸗Garden des Koͤnigreichs, der Graf von Aure, General⸗Direktor der Kriegs⸗Verwaltung, und Hr. Berard, General⸗Direktor der Bruͤcken, Chausseen und Berg⸗ werke; zu Staatsraͤthen im außerordentlichen Dienste: der Graf Alexander von Laborde, Adjutant des Koͤnigs, und Herr Langlois d'Amilly, Praͤfekt des Departements der Eure und des Loir; zu Requetenmeistern im außerordentlichen Dienste mit der Befugniß, an den Arbeiten der Ausschuͤsse und den Berathungen Theil zu nehmen: die Herren Bourquenet, Attaché beim Departement der auswaͤrtigen Angelegenheiten, und Année, Unter⸗Militair⸗Intendant.
Eine zweite Koͤnigl. Verordnung vom 28. August setzt acht Artikel der Verordnung vom 2. August 1818 wieder in Kraft; dem gemaͤß soll die Haͤlfte der in den Corps aller Waffengattungen mit Einschluß der Gendarmerie vakant wer⸗ denden Offizier⸗Stellen fuͤr die außer Dienst befindlichen Offi⸗ ziere vorbehalten bleiben, welche geeignet sind, wieder in den aktiven Dienst berufen zu werden. Die andere Haͤlfte der erledigten Stellen wird auf dem Wege des gewoͤhnlichen Avancements besetzt. Die wieder in der Armee angestellten Offiziere treten nach ihrer Anciennetaͤt ein, wobei ihnen die Zeit, welche sie außer Dienst gewesen sind, mit angerech⸗ net wird. 1
Mittelst dreier vom Justiz⸗Minister kontrasignirten Ver⸗ ordnungen sind abermals einige Praͤsidenten von Civil⸗Tri⸗ bunalen, Koͤnigl. Prokuratoren, Instructions⸗ und Friedens⸗ richter bestellt worden.
Der Contre⸗Admiral, Baron Lemarant, ist statt des zum Direktor der Personalien im Marine⸗Ministerium berufenen Contre⸗Admiral Baron Roussin zum Mitgliede der Kommis⸗ sion ernannt worden, welche die Anspruͤche und Forderungen der ehemaligen Marine⸗Offiiziere pruͤfen soll.
Die Regierung hat angeordnet, daß keiner der fruͤheren Gendarmen in die neu zu bildende Municipal⸗Garde aufge⸗ nommen werden soll.
Der National meldet: „Gestern begaben sich Haufen von Buchdrucker⸗Gesellen nach den Buͤreaus mehrerer Blaͤt⸗ ter, welche mit Schnellpressen drucken, und verlangten, daß mit gewoͤhnlichen Pressen gedruckt werde, um eine groͤßere Anzahl von Arbeitern zu beschaͤftigen. Das Journal des
Débats und der Courrier *) werden heute deshalb nicht er⸗
scheinen koͤnnen. Der Constitutionnel hat mit den Abgeord⸗ neten der Buchdrucker unterhandelt und versprechen muͤssen, von morgen an seine Schnellpresse nicht mehr zu gebrauchen; unter dieser Bedingung kann er heute noch erscheinen. Es ist dies nicht das erstemal, daß Handwerker den Man⸗ gel an Arbeit den Maschinen zuschreiben. Von jeher hat es schwer gehalten, ihnen begreiflich zu machen, daß sie durch die Zerstoͤrung einer Maschine zwanzig Werkstätten zum Schlie⸗ ßen bringen, indem sie durch ihre aufruͤhrerischen Bewegungen die Herren von Werkstaͤtten in Besorgniß setzen. Wenn die Buchdrucker auch mit Maͤßigung und sogar mit Hoͤflichkeit verfahren sind, glauben sie darum weniger strafbar zu seyn? Scheinbaren Grund zu Beschwerden hatten sie vielleicht nur in Betreff der Koͤnigl. Druckerei, wo der Befehl, die Schnell⸗ pressen wieder einzurichten, allerdings zu ungelegener Zeit gegeben worden ist, da in Folge der letzten Ereignisse eine Menge von Druckern brodlos geworden war.”“
Ueber denselben Gegenstand berichtet der Globe Fol⸗ gendes: „Seit dem 29. Juli hatten sich Drucker⸗Gesellen nach den Druckereien begeben, wo man Schnellpressen ge⸗ brauchte, und fast alle zerbrochen. Unter Anderm waren die Schnellpressen in der Koͤnigl. Druckerei alle untauglich ge⸗ macht. Gestern schickte die Regierung den Befehl, diese Pressen wieder herzustellen, nach der Koͤnigl. Druckerei, wo derselbe in das Gesetz⸗Buͤlletin aufgenommen werden sollte. Sogleich verließen die Gesellen der Koͤnigl. Druckerei ihre Arbeit, begaben sich nach den andern Druckereien und forderten ihre Gefaͤhrten unter Drohungen auf, ihrem Beispiele zu folgen. Einiger Widerstand von Seiten der Buchdruckerherren fuͤhrte Erlaͤuterungen herbei. Die Drucker beklagen sich, daß sie bei der Vertheilung der Gel⸗ der, um die brodlosen Handwerker zu beschaͤftigen, ganz vergessen worden seyen, und daß jetzt auch die Koͤnigl. Druckerei, die uͤber 130 Pressen beschaͤftige, die Maschinen wieder einfuͤhren und die Arbeiter entlassen wolle. Heute fruͤh um 10 Uhr wollten sich die Unzufriedenen versammeln, um eine Kommission von Setzern und Druckern fuͤr die Ab⸗ fassung einer Bittschrift zu ernennen.“ —
7 Rur das erstere dieser beiden Blaͤtter ist nicht erschienen. Vergl. den Pariser Artikel vom 4. September.
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jenen den Charakter von Deputirten nehmen wuͤrde.
““ t 3 1 CC11““ 1
Das Nouveau Journal de Paris enthaͤlt Folgen⸗ des: „Heute Abend meldet man, daß Unordnungen in Nis⸗ mes statt gefunden haben, deren Grund man einigen besol⸗ deten Fremdlingen zuschreibt, die sich in die Stadt einge⸗ schlichen haben. General Solignac ist auf der Stelle zum Befehlshaber der bewaffneten Macht des Departements und Herr Viennet, Bruder des Deputirten, zum Gouverneur der
tadt ernannt worden. Um denen, welche diese Unordnun⸗ gen zu verlaͤngern suchen sollten, jede Hoffnung auf ein Ge⸗ lingen ihres Benehmens zu rauben, haben die in Lyon gar⸗ nisonirenden Truppen Befehl erhalten, sogleich dahin zu marschiren.“
Das Journal du Commerce bemerkt: „Gestern haben zwei Haͤuser ihre Zahlungen eingestellt, unter de⸗ nen eines mit 400,000 Fr. guter Valuten, die es nicht
los werden konnte, sich in diese harte Nothwendigkeit versetzt
sieht. Die Zahl der heute protestirten Wechsel ist ungeheuer. Dieses Uebelbefinden der Kaufleute zweiten und dritten Ran⸗ ges verlangt schnellere und kraͤftigere Huͤlfe, als man ihnen bringen zu wollen scheint.““
Im näͤmlichen Blatte liest man auch Folgendes: „Wir machen nachstehend nach Angaben, die wir fuͤr zuver⸗ lässig halten, die Liste der Buͤrger bekannt, welche das vorige Ministerium verhaften lassen wollte. Die Verhaftsbefehle waren am 25. Juli unterzeichnet worden, obgleich sie das Datum des 26ͤsten trugen. Die Minister wagten es nicht,
an Deputirte Hand anzulegen, und glaubten, daß ihre Ver⸗
ordnung vom 25. Juli (wodurch die Kammer aufgelwoͤst - uch sind saͤmmtliche auf der Liste befindlichen Mitglieder der Kam⸗ mer als ehemalige Deputirte bezeichnet. Ein Gefuͤhl, wel⸗ ches großmuͤthige und verstaͤndige Maͤnner zu wuͤrdigen wissen werden, haͤlt uns ab, den Namen des Instructions⸗Rich⸗ ters, der die Verhafts⸗Befehle unterzeichnet hat, zu nennen. Die am 26. Juli vom Instructions⸗Rich⸗ ter M... in Paris erlassenen Verhafts⸗Befehle be⸗ bezeichneten folgende Personen: Die Deputirten Eusébe Salverte, General Demargay, General Clausel, General
Lamarque, General Graf von Lobau, von Corcelles, Beuja⸗ min Constant, Graf von Bondy, Duris Dufresne, Viennet,
Daunou, Labbey de Pompiéres, Mauguin, Devaux, Mar⸗ quis von Grammont, Mercier, von Briqueville, Jacqueminot, Dupont (v. d. Eure), Audry de Puyraveau, die Advokaten Isambert, Merilhe⸗, den Publicisten Karl Dunoyer, den General Pajol; ferner die Geschaͤftsfuͤhrer folgender Blaͤt⸗ ter;: vom Courrier Frangais: Chatelain und v. Lapelouze, von der Tribune: Fabre, vom Constitutionnel: Exyariste
Dumoulin, Cauchois Lemaire und Année, vom Journal de Paris: Leon Pillet, vom Figaro: Roqueplan, Bohain, vom Journal du Commerce: Bert, vom Temps: Coste,
Baude, Barbaroux, vom National: Gauja, vom Globe: Leroux. In Betracht der Dringlichkeit der Umstaͤnde
wollte man sich auch folgender Gerichtspersonen versichern:
der Herrn von Schonen, Rath am Pariser Gerichtshofe;
von Podenas, Rath am Gerichtshofe in Toulouse, Char⸗
del, Richter am hiesigen Tribunale der ersten Instanz, Ba⸗ voüx, gleichfalls Richter, und Madier Montjau, Rath am Koͤnigl. Gerichtshofe zu Nismes. Unter poltzeiliche Aufsicht wurden ferner gestellt: die Banquiers Laffitte und Casimir Perier, Baron Louis, die General⸗Lieutenants Graf Gerard, Mathieu Dumas, Lafayette, der Vice⸗Admiral Truguet, Herr von Vatimesnil, Graf Montalivet, Pair von Frank⸗ reich, Oberst Fabvier, Herr Destutt de Tracy, der ehemalige Redacteur des Censeur Européen, Karl Comte, der Advokat Barthe und der Journalist Leon Thiessé.“
Der auf Befehl des Kriegs⸗Ministers frei gelassene Ge⸗ neral Despinois, dessen Versuch, einen Aufstand in der Ven⸗
dée zu erregen, bekanntlich mißlang, ist am 28sten v. M. in Rochefort, als er eben mit seinem Bruder in einem Wagen
die Stadt verlassen wollte, von den gegen ihn hoͤchst aufge⸗ brachten Einwohnern angehalten worden. Nur mit Muͤhe gelang es der Polizei und der Buͤrgergarde, ihn zu retten; der kostbare Wagen des Generals wurde vom Volke nach dem Markte gebracht und dort zertruͤmmert und verbrannt. Am andern Morgen wurde der General in aller fruͤhe von der Nationalgarde in einem Miethswagen aus dem Thore gebracht und so der Wuth des Volkes entzogen. Die Buͤsten des Generals Foy und Manuels wurden gestern von 200 Zöoͤglingen des polytechnischen, der medizini⸗ schen und der Rechts⸗Schule einstweilen nach dem Stadthause gebracht. 8e
Ueber die öffentliche Meinung in den Departements zußert der National Folgendes:
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„Paris hat die Revolu⸗ tion des Juli gemacht, die Departements haben sie gebilligt
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