1830 / 283 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

GBesetz⸗Entwurfs, wonach kuͤnftig

um Ihnen die unbedingte Annahme

.“ ““ aus Hamburg eingefuͤhrte Getreide, das bisher resp⸗ 4 31 Fr. und 24 Fr. zu zahlen hatte, nur noch 3 Fr., 2 Fr. und 1 Fr.; und daß das auf fremden Schiffen, aus welchem Lande es sey, eingefuͤhrte Getreide, statt 5 ½ Fr., 4 ½⅞ Fr. und 32. Fr., kuͤnftig nur 4 Fr., 3 Fr. und 2 Fr. zu zahlen haben

wird. Vorzuͤglich wird die Einfuhr zu Lande beguͤnstigt, da sie gegenwaͤrtig alle Nachsteuern zu entrichten hat, diese aber kuͤnf⸗ tig alle wegfallen. Wir koͤnnen diesen Ermaͤßigungen, insofern man sie nur als temporair betrachtet, nur unsern Beifall

zollen, indem einerseits auf allen Landungsplaͤtzen das Getreide so viel gilt, daß die Produzenten nicht Ursache haben, sich zu

zcklagen, und andererseits die Kornpreise im Auslande von der;

Art sind, daß selbst betraͤchtliche Einfuhren schwerlich die unsri gen unter den Werth, den das Interesse des Produzenten erfor⸗ dert, hinabdruͤcken werden. Noch staͤrkere Herabsetzungen wuͤr⸗ den indessen nachtheilig seyn; denn wenn gleich in die⸗ sem Augenblicke das Getreide in Odessa mehr gilt, als seidbnlich „so laͤßt sich dasselbe doch zu 16 Fr. nach Mar⸗

eille liefern, so daß es mit Einschluß aller Nebenkosten auf

24 Fr. zu stehen kommen wuͤrde, ein Preis, auf den das in⸗

saͤndische Getreide in Marseille nicht fuͤglich hinabsinken koͤnnte, ohne auf den uͤbrigen suͤdlichen Maͤrkten einige Stoͤrung hervor⸗ zuhringen. Als ein permanentes System wuͤrden wir indessen zene Ermaͤßigungen nicht gut heißen koͤnnen, denn unsre Schiff⸗ fahrt bedarf eines möshtigen Schutzes. Wir schlagen Ihnen da⸗ her die Annahme des ersten Artikels *) mit einer unbedeutenden Aenderung in der Abfassung vor. Zwei wesentliche Auslassungen haben wir aber in diesem Artikel bemerkt. Es leidet keinen Zwei⸗

fel, daß man unter dem allgemeinen Worte Getreide nicht

bios den Weizen, sondern auch den Roggen und den Mais ver⸗

fanden hat; gleichwohl wuͤrden auf diese Getreide⸗Arten die

vorgeschlagenen Reductions⸗Sätze keine Anwendung finden koͤn⸗ nen, da sich hier die Abgaben⸗Skale ganz anders stellt. Die Einfuhr ist naͤmlich schon verboten, wenn der Preis jener Ge⸗

treide⸗Arten in den 4 Departements⸗Klassen resp. unter 16 Fr., 14 Fr., 12 Fr und 10 Fr. sinkt. Das Maximum der Abgabe

hetraͤgt Fr., waͤhrend es fuͤr den Weizen sich nur auf Fr. belaͤuft. Bei dem Roggen und dem Mais giebt es drei Mittel⸗ saͤtze, bei dem Weizen nur zwei. Aus diesen Gruͤnden schlagen wir Ihnen zum ersten Artikel einen Zusatz⸗Paragraphen folgen⸗ den Inhalts vor: „Das Marimum von 3 Fr. soll auf den Roggen und Mais angewandt werden, sobald diese Getreide⸗Arten in der ersten Klasse 16 Fr., in der⸗ zweiten 14 Fr., in der dritten 12 Fr. und in der vierten 10 Fr. gelten. Das Minimum von 25 Centimen soll nur erhoben werden, wenn die Preise hoͤher als resp. 18, 16, 14 und 12 Fr. stehen“

Eine zweite Auslassung betrifft das Mehl, das ebenfalls einer

vermanenten Abgabe unterworfen ist, wovon das Minimum, so⸗

hald das Mehl auf Franzoͤsischen Schiffen aus Productions⸗Laͤn⸗ dern eingefuͤhrt wird, 50 Centimen fuͤr 100 Kilogramme und, wenn

's sonst woher eingefuͤhrt wird, 2. Fr. betraͤgt. Erfolgt die Ein⸗

1

zuͤhr durch fremde Schiffe, so betraͤgt das Minimum, sobald keine Naͤchsteuer erhoben wird, 2 Fr. achdem man die Abgabe fuͤr das Getreide ermaͤßigt hat, viel zu hoch. Wir schlagen Ihnen daher vor, in einem zweiten Zusatz⸗ AKrtikel, wie bei dem Getreide, den Unterschied, von woher das MNehl eingefuͤhrt wird, gaͤnzlich we fallen zu lassen und das Mi⸗

jeser letztere Satz ist aber,

nimum der Abgabe fuͤr das durch fremde Schiffe eingefuͤhrte Mehl auf Fr. zu ermaͤßigen. Auf den 2ten Artikel des statt des Marktes von Fleu⸗ vance der Lyoner Markt als Norm zur Feststellung der Getreide⸗ greise dienen soll, kommen wir nur noch einmal zuruͤck, . desselben vorzuschla⸗ 889 Dem 3ten Artike zufolge sollen die Schiffsladungen,

eren Ankunft durch Zufall verzoͤgert worden, auch noch, nachdem die Einfuhr⸗Erlaubniß aufgehoͤrt hat, gegen die

Entrichtung des hoͤchsten Zolles zugelassen werden, wenn sich aus den Frachtbriefen ergiebt, daß die Ladung bona fide erfolgt war.

Nichts scheint billiger, als dem rechtlichen Handelsmanne eine

.Buürgschaft gegen einen eventuellen Fall zu geben, der iyhn sonst

18 stets in die unangenehme Alternative versetzen wuͤrde, sich entwe⸗

der eines unserm Lande nuͤtzlichen Handels⸗Unternehmens gaͤnz⸗

lich zu enthalten, oder sich an der Realisirung seiner Waare, an dem Orte, wohin er sie bestimmt hatte, behindert zu sehen. Es muß aber auch dafuͤr Sorge getragen werden, daß eine solche Buͤrgschaft blos dem rechtlichen Kaufmanne zu Theil werde. In⸗ zwischen haͤngt das Datum eines Frachtbriefes, obgleich es in der Regel den Tag angicht, an welchem die Verladung beendigt wor⸗ den, von dem Willen des Capitains oder Spediteurs ab; waͤre Hie. aber auch getreu, so wuͤrde es immer noch nicht den Tag der Abfahrt angeben; noch weniger wuͤrde es beweisen, daß bei der Abfahrt das Einfuhr⸗Verbot noch nicht bekannt war. Soll daher der Frachtbrief allein hinreichen, um den gesetzlichen Be⸗ weis zu fuͤhren, daß die Verladung bona fide erfolgt sey, so setzen wir uns der Gefahr aus, noch lange nach eingetre⸗ ienem Einfuhr⸗Verbote mißbraͤuchliche Schiffsladungen in ansern Haͤsen einlaufen und dadurch unsere Maͤrkte uͤber⸗ wF zu sehen. Um diesem Uebelstande vorzubeugen,

eint es Ihrer Kommission nothwendig, in allen Faͤllen, wo die Regierung aus den Schiffs⸗Papieren nicht hinlaͤnglich er⸗

*8

*) Siehe diesen Artikel, so wie den ganzen Gesetz⸗Entwurf, V

in Nr. 268 der Staats⸗Zeitung.

sieht, daß die Verladung bona fide stattgefunden hat, den Capi⸗

tain zur Beibringung eines Certifikats des Franzoͤsischen Kone

sular⸗Agenten, oder, in Ermangelung eines solchen, der Behoͤrd⸗

des Ortes, von wo aus die Versendung stattgefunden, anzuhal⸗

ten. Bevor ich zu dem äten und letzten Artikel uͤbergehe, habe

ich Sie, m. H., noch von einer hoͤchst wichtigen Zusatz⸗Bestima⸗

mung zu unterhalten, die, wenn sie Ihren Beifall erhaͤlt, dem

1 hen; Sie werden sich noch er⸗

innern, daß im Jahre 1825 ein besonderes Gesetz erlassen wurde,

um das fremde Getreide, auf das bis dahin immer das System

des fingirten Entrepots angewandt wurde, den Bedingungen r 3 Gute Ernten hat⸗

ten damals unsere Maͤrkte uͤberfuͤllt und die Kornpreise bedeutend

hinabgedruͤckt. Maͤßige Preise sind zwar cine Wohlthat fuͤr das

Volk, allzu niedrige aber ein Uebel fuͤr den Produzenten. Das

gedachten Artikel vorangehen muͤßte.

des wirklichen Entrepots zu unterwerfen.

7

Gesetz sollte dem einen wie dem andern zu Huͤlfe kommen, und von dieser Zeit schreibt sich das jetzige System her, welches die inneren Markte nur bis auf eine gewisse Hoͤhe der Preise gegen die Konkurrenz des Auslandes schuͤtzt. Ob man bei diesem Systeme

2„

V nicht zu weit gegangen, werden Sie bei einer allgemeinen Revision un⸗ srer Korn⸗Gesetze zu untersuchen haben. So viel ist indeß schon jetzt

gewiß, daß man in demselben Maße, als man das fremde Ge⸗ treide von unsern Maͤrkten verdraͤngte, den Entrepot Handel haͤtte erleichtern sollen, sowohl um den nach auswaͤrts spekulirenden Kaufmann einigermaßen zu entschaͤdigen, als um sich fuͤr schwere So wirksam das

Gesetz auch in der Abwendung der aͤußern Konkurrenz 8 so vermochte es doch nichts gegen die innere. Einige gute Ern- ten druͤckten die Preise noch mehr hinab. Der Landmann fing an zu klagen und maaß das Uebel dem Entrepot von Mar eille bei, von dem er behauptete, daß es den Unterschleif

er verlangte daher die Abschaffung desselben. Umsonst bewies die Verwaltung, daß, wenn auch wirklich einige Mißbraͤuche bei je⸗ nem Entrepot stattfaͤnden, diese doch so unerheblich waͤren, daß

sie durchaus nicht in Anschlag gebracht werden koͤnnten. Die Beschwerden wurden nur noch lebhafter, so daß die Regierung sich endlich genoͤthigt sah, nachzugeben. Der Grundsatz des En⸗ trepots wurde beibchalten; an die Stelle des fingirten aber

Zeiten eine sofortige Huͤlfsquelle zu sichern.

wurden die Bedingungen des wirklichen Entrepots gesetzt. Die⸗

sen zufolge, sollte das Getreide in der Naͤhe des Zollhauses in Magazinen ausgeschuͤttet werden, die ein einziges weitlaͤuftiges Gebaͤude bildeten, und wozu die Zoll⸗Aufseher die Schluͤssel haͤt⸗

ten. Die Regierung sah wohl ein, daß in einem Hafen, wie Marseille, wo das fremde Getreide in der Regel in großen Quan⸗

titaͤten deponirt wird, die. puͤnktliche Erfuͤllung jener Bedingun⸗ Sie er⸗

gen den Entrepot⸗Handel unmoͤglich machen wuͤrde. klaͤrte daher auch vorweg, daß diese Bedingungen in ihrer An⸗

wendung wesentlich modifizirt werden wuͤrden, daß man, statt

2

die Aufspeicherung in einem einzigen Gebaͤude zu verlangen, sich

dazu eine große Anzahl anderer einzelner Magazine, insofern sel⸗

2 *

bige nur in demselben Stadtviertel gelegen waren, gefallen las⸗

sen wuͤrde, und daß die deponirenden Eigenthuͤmer die Befugniß

haben sollten, sich die Magazine so oft aufschließen zu lassen, als

sie es in ihrem Interesse fuͤr angemessen finden moͤchten; wobei man sich zugleich anheischig machte, die Zahl der Aufseher zu vermehren, um den Beduͤrfnissen des Handelsstandes moͤglichst zu enuͤgen. Diese Erleichterungen, denen die Zoll⸗Behoͤrde bei der usfüͤhrung noch eine große Menge anderer hinzufuͤgte, waren indeß ein bloßes Palliatif. In der That konnte keine noch so große Erleichterung es zu Wege bringen, daß bei einem Handels⸗ Artikel, dessen Erhaltung so große Sorgfalt erheischt, als das Ge⸗ treide, die dem Eigenthuͤmer aufgelegte Bedingung, sich dieser Sorge nur, nachdem ihm die Magazine von der Zoll⸗Behoͤrde zu einer bestimmten Zeit aufgeschlossen worden, zu widmen,

nicht immer noch fuͤr ihn eine fortwaͤhrende Quelle von Hinder⸗

nissen, Zeitverlust und materiellem Schaden war. Keine noch so große Erleichterung konnte den Eigenthuͤmer vor jenem andern Verluste bewahren , der darin bestaͤnd, daß seine eigenen Boͤden leer standen, waͤhrend er fuͤr diejenigen, die ihm zur Aufspeiche⸗

rung seiner Waaren angewiesen worden, nicht unbedeutende La⸗

gergelder bezahlen mußte. Diese Uebelstaͤnde, m. H., machen sich mehr oder weniger in allen Haͤfen fuͤhlbar, vorzuͤglich aber in Marseille. Hier hat von jeher, sowohl zur Bestreituug der oͤrt lichen Beduͤrfnisse, als wegen des großen Entrepot⸗Handels, der das Leben dieser Stadt ausmacht, ein ungeheurer Zufluß an Ge⸗ treide aus Italien, Sicilien, Afrika und jetzt auch aus der Krimm stattgefunden. Hier sind in allen Stadtvierteln mit großen Kosten, entweder von den Kaufleuten selbst, oder von an⸗ dern Kapitglisten, eine große 89. von Magazinen erbaut wor⸗ den, die fast ausschließlich zur Aufnahme von Getreide bestimmt sind und daher auch den Namen Getreide⸗Saͤle fuüͤhren. Das Einzige also, was Marseille aus dem Systeme des wirklichen Entrepots, ungeachtet aller Erleichterungen Seitens der Regie⸗ rung, erntet, sind Lasten und Hindernisse, die ein bedeutendes Eigen⸗ thum in den Haͤnden seiner Besitzer nutzlos machen. Gleichwohl moͤchte dasselbe noch hingehen, wenn es wirklich gegen Mißbraͤuche schuͤtzte. Dies ist aber nicht der Fall, denn die Regierung gesteht selbst, daß der⸗ gleichen Mißbraͤuche noch heute wie vor sechs Jahren stattfin⸗

den; ja sie erklaͤrt sogar, daß das fingirte Entrepot mehr

gegen Unterschleife sichere, als das wirkliche. Hieraus er⸗ giebt sich aber klar, wie angemessen es ist, zu einem Systeme⸗ das sich als bewaͤhrt erwiesen und allen Interessen genuͤgt hat, sn dem des fingirten Entrepots⸗ zuruͤckzukehren. Es gereicht aher Ihrer Kommission zur besonderen Zufriedenheit, daß sie

renlegion, und dem Großsiegelbewahrer.

1 74 8 1

Ihnen die Abschaffung der jetzigen Gesetzgebung, in dieser Beziehung, mit Zustimmung des Ministeriums, in Vorschlag bringen kann. Die hierzu erforderliche Bestimmung wuͤrde alsdann den vierten Art. des vorliegenden Entwurfes abgeben. -Ueber den Schluß⸗Arti⸗ kel, wonach der Gesetz⸗Entwurf nur bis zum 30. Juni 1831 in Kraft bleiben soll, sind 2 Bemerkungen zu machen. Erstlich laͤßt sich nicht wohl einsehen, warum man dem zweiten Artikel, wegen Abschaffung des Marktes von Fleurance, einen transitorischen Cha⸗ rakter beilegen will; schwerlich moͤchte man doch die Absicht ha⸗

ben, nach dem 30. Juni, Feststellung der Getreide⸗Preise, wieder einen Markt anzune

1 men, der sich nur allzusehr als un⸗ passend erwiesen hat. Eben so wenig laͤßt sich solches von dem

dritten Artikel einsehen, wodurch dem rechtlichen Handelsstande

Gicherbait fuͤr seine Unternchmungen gewaͤhrt werden soll. Auch hinsichtlich des von uns in Vorschlag gebrachten vierten Artikels werden Sie ohne Zweifel der Meinung seyn, daß man dem Ge⸗

7*

treide fuͤr immer die Vortheile des fingirten Entrepots einraͤu⸗

men muͤsse. Hiernach scheint der erste Artikel der einzige zu seyn, dessen Dauer zu beschraͤnken seyn moͤchte. In Be⸗ tracht aber uͤberdies, daß die muthmaßliche Unzulaͤnglichkeit der letzten Ernte den ganzen Gesetz⸗Entwurf veranlaßt hat/ und daß der Ertrag der naͤchsten Ernte am 390. Juni noch fast auf keinem

Punkte Frankreichs disponibel seyn wird, schlagen wir Ihnen

vor, den Schluß⸗Artikel folgendermaßen abzufassen.

„Die Bestimmungen des Artikel 1 des gegenwaͤrtigen Ge⸗ setzes bleiben nur bis zum 31. Juli 1831 in Kraft.“

Wir schließen diesen Bericht, indem wir ein Bedauern zu erkennen geben, das im Laufe der Berathung ohne Zweifel auch von Andern geaͤußert werden wied. Es ist gebraͤuchlich, daß, wenn die Zölle herabgesetzt werden, die Erhebung nach dem ermaͤßigten Satze erst nach drei Monaten beginnt. Man will dadurch den Besitzern von Waaren, die noch nach den hoͤhern Saͤtzen verzollt worden, Zeit lassen, selbige ohne allzu großen Nachtheil abzusetzen. Wenn die Regierung in dem vorliegenden Falle von dieser Regel abgewichen ist, so hat sie solches ohne Zweifel nur aus dem Grunde gethan, weil es sich von einem Gesetze handelt, das zugleich tem⸗ porair und dringend nothwendig ist, und das durch eine Verzd⸗

erung nur mehr oder weniger unwirksam gemacht werden wuͤrde.

ie Kommisston bedauert zwaͤr diese Nothwendigkeit, doch hat sie die Macht derselben nicht verkennen koͤnnen. Sie hat im Uebrigen auch bedacht, daß der bereits am 18. Sept. vorgelegte Gesetz⸗ Entwurf nicht fuͤglich vor Ende Oktobers in Kraßt treten wird, so daß sonach F der ersten Benachrichtigung des Handelsstan⸗ des und der Erhebung der neuen Zoll⸗Saͤtze sechs Wochen verlaufen werden; daß die im Entrepot befindlichen Vorraͤthe gewoͤhnlich erst in dem Augenblicke, wo der Verkauf stattfindet, verzollt werden; daß im Uebrigen bei der gegenwaͤrtigen Hoͤhe der Korn⸗ Preise der etwa entrichtete Zoll nur sehr gering seyn kann, und daß man sonach hoffen darf, daß das Privat⸗Interesse unter der uns draͤngenden Nothwendigkeit nur unbedeutend leiden werde. Aus diesen Ruͤcksichten, m. H., hat Ihre Kommission die Ehre, Ihnen die Annahme des Gesetz⸗Entwurfes mit den angegebenen Modificationen vorzuschlagen.“

Pparis, 4. Okt. Se. Mafestaͤt der Koͤnig arbeiteten

estern mit dem Herzoge von Tarent, Großkanzler der Eh⸗

Der Koͤnigl. Preußische Wirkliche Geheime Rath, Freiherr

Allexander von Humboldt, ist gestern hier eingetroffen. Der Gesetz-Entwurf uͤber die Civil⸗Liste ist fertig und

wird wahrscheinlich in der heutigen Sitzung der Deputirten⸗

Kammer vorgelegt werden. Dem Vernehmen nach, ist der Betrag der Civil⸗Liste auf 20 Millionen festgestellt. 88

Der Constitutionnel enthaͤlt uͤber die Pairs⸗Kammer als

Gerichtshof folgende historische Angaben: „Die Pairs⸗Kam⸗ 8 mer hat sich seit der Wiederherstellung der Monarchie bereits 1 fuͤnfmal als oberster Gerichtshof konstituirt, und zwar drei—⸗ ö 8 mal, um uͤber die Verbrechen des Hochverraths und des Angriffs Dlaauf die Sicherheit des Staats, und zweimal, um uͤber zwei von Pvrivatleuten gegen zwei Pairs, den Herzog v. Grammont und den Baron v. Seguier, erhobene Kriminal⸗Klagen zu entscheiden. Der Pairshof wurde zum erstenmale, um uͤber Hochverrath zu erkennen, durch eine Koͤnigl. Verordnung vom 12. November 1815 zusammenberufen; der Gegenstand war

der Prozeß des Marschall Ney. Dieser Verordnung. zufolge wurde der Kanzler von Frankreich als Praͤsident der Pairs⸗ Kammer oder ein von ihm zu ernennendes Mitglied dersel⸗

ben mit der Instruirung des Prozesses beauftragt, die in den durch die Kriminal⸗Gerichtsordnung festgestellten Formen statt finden sollte. Die Functionen des oͤffentlichen Ministeriums wurden einem Koͤnigl. Kommissarius uͤbertragen. Eine fruͤ⸗ here Verordnung hatte bestimmt, daß der Pairshof bei die⸗ sem Prozeß dieselben Formen beobachten solle, wie bei den Verhandlungen uͤber Gesetz⸗Vorschlaͤge, jedoch ohne sich in Buͤreaus einzutheilen. Am 6. Dez. wurde das Todes⸗Urtheil mit einer Majoritaͤt von 139 Stimmen unter 161 Stimmen⸗ den ausgesprochen. Man befolgte beim Votiren dieselben Re⸗ geln, wie beim Abstimmen uͤber ein Gesetz. Zum zweiten⸗ male trat die Pairs⸗Kammer am 14. Februar 1820, auf An⸗

1 18

——;—

——

—.———

laß der Ermordung des Herzogs v. Berry, zusammen und verurtheilte am 6. Juni desselben Louvel kraft des Artikels 87 des Strafgesetzbuches zum ode. Das dritte Zu⸗ sammentreten des Pairshofes sand am 21. August 1820 we⸗ gen der daͤmaligen Militair⸗Verschwoͤrung statt; in der des⸗ halb erlassenen Koͤnigl. Verordnung wird ausdruͤcklich gesagt, der Pairshof solle sich beim Instruiren und beim Urtheils⸗ spruche ganz nach den in den obigen beiden Faͤllen befolgten Formen richten. Herr von Peyronnet wurde in diesem Prozesse mit den Functionen eines General⸗Prokurators beauftragt. Das Urtheil wurde am 16. Juli des folgenden Jahres gefaͤllt. Nur insofern befolgte der Pairshof ein eige⸗ nes Verfahren, als er fuͤnf Achttheile der Stimmen zur Be⸗ dingung der Verurtheilung der Angeklagten machte. Einer Koͤnigl. Verordnung vom 20. April 1821 zufolge, soll das Kostuͤm der Pairs von Frankreich, wenn sie zu Gericht sitzen, in einer Robe von koͤnigsblauer Seide mit kleinen goldnen Knoͤpfen und weiten Aermeln, in einem mit goldenen Qua⸗ sten befestigten Hermelin⸗Ueberwurf, einem Spitzenkragen und einem mit Hermelin eingefaßten Sammet⸗Hut bestehen. Der General⸗Prokurator und die Kommissarien tragen dasselbe Ko⸗ stuͤm, nur eine doppelte Reihe goldener Tressen am Hute ist ihr Abzeichen. Die Huͤte der Seeretaire haben keine Tres⸗ sen.“ 1 Der Constitutionnel nennt unter den bekannten Maͤnnern, die bei den bevorstehenden Wahlen als Kandida⸗ ten auftreten werden, die Herren Odillon⸗Barrot, Barthe, Cormenin, Aubernon, Las⸗Cases den Sohn und Felix Bodin.

Der National aͤußert uͤber das wahrscheinliche Resul⸗ tat der bevorstehenden Wahlen Folgendes: „Die Mehrzahl der in den Staatsdienst getretenen Deputirten wird wieder gewaͤhlt werden, einmal, weil sie durch die Annahme eines Amtes in den Augen ihrer Kommittenten nichts vergangen haben, und zweitens, weil fast alle Departements, mehr aus dem Beduͤrfniß der Ordnung, als aus Vertrauen in die Per⸗

sonen, geneigt sind, die Verwaltung zu unterstuͤtzen. Wenn

aber dieselben Deputirten sechs Monate spaͤter von ihren Waͤhlern eine Erneuerung ihres Mandats nachsuchen wollten, so wuͤrde der Ausgang der Wahlen fuͤr viele unter ihnen zweiselhaft seyn. Denn in sechs Monaten wird die Regie⸗ rung ein bestimmtes System befolgt haben, wichtige Gesetze, wie das uͤber die Wahlen und die Staͤdte⸗Ordnung, werden dann von der Kammer eroͤrtert und angenommen seyn, und man wird die Gesinnungen der Einzelnen kennen gelernt ha⸗

ben. Unter den jetzigen Umstaͤnden wird aber das Resultat

der Wahlen in Betreff der Deputirten, welche Beamte ge⸗

worden sind, mehr eine Sache der Hoͤflichkeit als ein Urtheil

des Landes seyn. Was die uͤbrigen betrifft, so wird der Schrecken, der sich von hier aus in die Depts. verbreitet hat,

einen uͤblen Einfluß auf die Wahlen ausuͤben. Von den

125 neuen Wahlen finden uͤber achtzig in solchen Wahl⸗Kol⸗ legien statt, in welche der Geist der Unabhaͤngigkeit noch am wenigsten gedrungen ist. Die ausgeschiedenen Deputirten, so wie die, deren Wahl fuͤr unguͤltig erklaͤrt worden ist, und die, welche sich geweigert haben, den Eid zu leisten, gehoͤrten, mit Ausnahme eines einzigen, saͤmmtlich der rechten Seite an. Da die Behoͤrde bei dem bevorstehenden Wahlkampfe unpar⸗ teilich bleiben wird, so bleibt den Anhaͤngern der vorigen Re⸗ gierung und der Congregation und den feindlich gesinnten Gerichts⸗Beamten ein weites Feld offen. Es ist leicht moͤglich, daß wir aus dem Suͤden und aus einigen Theilen des Westen Maͤnner, wie Dudon und Laboulaye, in der Kam⸗ mer ankommen sehen, wenn es ihnen nicht zu⸗ veraͤchtlich ist, neben uns als Kandidaten aufzutreten. Wir bedauern nicht, daß der besiegten Partei einige Hoffnung auf Erfolg bei den naͤchsten Wahlen uͤbrig bleibt, dagegen thut es uns leid, daß die jungen Maͤnner wenig Hoffnung auf Erfolg haben.“ Eine aus den Generalen Morand, Lobau, Hulot, La⸗ marque und Pelet bestehende Kommission ist, unter dem Vor⸗ sitze des Marschall Soult, mit dem Entwurfe zu einer neuen Organisation des Generalstabes der Armee beschaͤftigt.

Der General Lafayette musterte gestern auf dem Mars⸗ felde die drei ersten Legionen der National⸗Garde zu Fuß, nebst der dritten Schwadron der reitenden National⸗Garde und der ersten Batterie. Der Herzog von Orleans nahm an dieser Musterung als zweiter Kanonier beim ersten Ge⸗

schuͤtz der Batterie Theil. 8 Der Praͤsident und die Quaͤstoren der Deputirten⸗Kam-: mer haben den Befehlshaber der Legion hiesiger Nationala

Garde des zehnten Bezirks, in welchem der Pallast Bourbon liegt, 5000 Fr. aus dem Fonds der Kammer uͤbersandt, um dieselben zur Bekleidung der unbemittelten National⸗Gardi⸗ sten des Hezirkes zu verwenden.

In der Quotidienne liest man Folgendes: „Wir ha⸗