1830 / 289 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Mon, 18 Oct 1830 18:00:01 GMT) scan diff

% stande durch die Erhebung eines Pausch⸗Quantums abzufin⸗ ddeen, keine weitere Folge gegeben. Jetzt bestieg der Mi— nister des Innern die Rednerbuͤhne und aͤußerte sich fol⸗ ggendermaßen: „Meine Herren! Schon lange sehnte sich der FKoͤnig, wie Sie, danach, den großen Akt der National⸗Er⸗ keAenntlichkeit, den das Vaterland den Opfern unserer Revolu⸗ tion schuldig ist, durch eine gesetzliche Maaßregel zu bestaͤti⸗ ggen. Ich habe die Ehre, sie Ihnen hiermit vorzulegen. Die iin Folge des Gesetzes vom 30. August ernannte Kommission heat, beseelt von einem unermuͤdlichen Patriotismus, die zahl⸗ reichen Elemente gesammelt, die uns endlich gestatten, die große Schuld des Landes abzutragen. Nach den in den verschiede⸗ 8 ddenen Bezirken der Hauptstadt sorgfaͤltig gesammelten No⸗ tizen haben die drei Julitage mehr als 500 Kindern ihre

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Vaäͤter, mehr als 300 Witwen ihre Gatten, mehr als 300 Greisen die Stuͤtze ihres Alters entrissen; 311 Buͤrger wer⸗ dden verstuͤmmelt bleiben und sich außer Stande sehen, ihren fruͤhern Geschaͤften wieder nachzugehen; 3564 Verwundete sind nur eine Zeitlang davon abgehalten worden. Dem dankbaren Frankreich liegt es nunmehr ob, diese Unfaͤlle nach Kraͤften wieder gut zu machen. Dies ist der Zweck des Gesetz⸗Entwurfes, der wir Ihnen heute vorlegen. In dem ersten Artikel tragen wir darauf an, den Witwen der an den drei Julitagen ge⸗ fallenen Buͤrger eine lebenslaͤngliche Pension von 500 Fr. uszusetzen. Ueberdies ist Frankreich ihnen aber auch noch schuldig, sich ihrer Waisen anzunehmen. Bis zum 7ten Jahre sollen diese jaͤhrlich eine Summe von 250 Fr. erhalten und der Sorge ihrer Muͤtter oder eines von einem Famtlien⸗ Rathe naͤher zu bezeichnenden Verwandten oder Freundes anvertraut bleiben. Von dem 7ten Jahre ab, bis zum 18ten, soll ihnen aber eine zweckmaͤßige und unentgeltliche Erzie⸗ hung, die ihnen ihre Existenz sichert, zu Theil werden. Vaͤ⸗ ter und Muͤtter, die uͤber 60 Jahr alt oder so gebrechlich sind, daß sie ihr Leben nicht anders als unter dem Beistande ihrer ihnen jetzt entrissenen Kinder haͤtten fristen koͤnnen, sollen eine lebenslaͤngliche Pension von 300 Fr. erhalten. Schon laͤngst besitzt Frankreich eine Stiftung fuͤr verstuͤmmelte Krie⸗ ger. Dorthin moͤgen diejenigen gebracht werden, die auf dem Wahlplatze der Hauptstadt invalid geworden sind. Die bejahrten Militairs, die jenes Asyl des Ruhmes bewohnen, werden sie mit Freuden in ihre Reihen aufnehmen. Ziehen sie es dagegen vor, bei ihren Angehoͤrigen zu bleiben, so ist es billig, daß man ihnen ein Jahrgeld bewillige, das der Summe, die ihre Waffenbruͤder dem Staate kosten, gleichkomme. Was diejenigen betrifft, die durch ihre Wundeu nicht arbeits⸗ unfaͤhig geworden sind, so scheint es angemessen, ihnen ein fuͤr allemal eine Entschaͤdigung zu bewilligen, deren Betrag von der obgedachten Kommission festgestellt werden mag. Eine gleiche Verfuͤgung moͤchte zu Gunsten derjenigen Fami⸗ lien zu treffen seyn, deren Ernaͤhrer an den drei Julitagen durch ihre Theilnahme an dem Kampfe von ihren Arbeiten abgehalten worden sind. Die Kommission hat sogar die Nothwendigkeit gefuͤhlt, in dieser Beziehung Ihren Absichten durch die Vertheilung von Unterstuͤtzungsgeldern an die Be⸗ duͤrftigsten zuvorzukommen. Zur Bestreitung aller dieser Ausgaben sind wir von dem Koͤnige beauftragt, Sie zu er⸗ suchen, dem Ministerium des Innern einen Kredit von 7 Mil⸗ lionen zu eroͤffnen, wovon 4,600,000 Fr. in Leib⸗Renten, unter Vorbehalt der Ermaͤßigung dieser Summe, falls der anzulegende Etat geringer ausfallen moͤchte, verwandelt werden sollen. Der Rest der 7 Millionen wuͤrde alsdann zu den ein fuͤr allemal zu bewilligenden Unterstuͤtzungen verwandt wer⸗ den. Durch die Annahme dieser Maaßregeln, m. H., werden Sie die Existenz von Personen sichern, deren Erhal⸗ tung dem Lande heilig seyn muß. Es giebt aber auch noch ein anderes Mittel, den Vertheidigern der Hauptstadt einen Beweis der National⸗Erkenntlichkeit zu geben; Frankreich kann gewiß seyn, unter ihnen manchen braven Soldaten zu finden. Die mehrerwaͤhnte Kommission soll daher dem Kriegs⸗ Minister diejenigen bezeichnen, die er dem Koͤnige zu dem Posten eines Seconde⸗Lieutenants in Vorschlag bringen kann. Dem Gesetze vom 30. August zufolge, wird zum Andenken der Revolution eine Medaille geschlagen werden. Diese Me⸗ daille sollen alle von der Kommission bezeichnete Buͤrger er⸗ halten. Ueberdies hat es noch angemessen geschienen, den⸗ jenigen, die sich an den 3 Julitagen ganz besonders aus⸗ gezeichnet haben, eine eigene Decoration zu bewilligen, der dieselben militairischen Honneurs, als dem Orden der Ehren⸗ legion, bezeigt werden sollen. Durch das Ihnen vor⸗ geschlagene Gesetz, meine Herren, tragen wir eine hei⸗ lige Schuld ab, und die Nachwelt wird uns bezengen, daß wir solches nicht besser vermochten, als indem wir den Tod⸗ ten ein ehrenvolles Grab, den Verwundeten eine Freistaͤtte und den Waisen eine Erziehung gaben, um die ihre Eltern

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v“ 8 o sie beneidet haben wuͤrden.“ Nach dieser Einleitung theilte der Minister den Gesetz⸗Entwurf selbst mit, dessen Inhalt sich aus dem Obigen ergiebt. Mehrere Deputirte verlangten, daß man sofort daruͤber abstimme. Der Praͤsident erklaͤrte aber, daß dies reglementswidrig sey, und daß die Kammer, vorzuͤglich wo es auf die Bewilligung von Geldern ankomme, von den vorgeschriebenen Formen nicht abweichen duͤrfe. Der Gesetz⸗Entwurf wurde daher zuvoͤrderst zum Druck und zur Vertheilung unter die neun Buͤreaus verwiesen. Der Minister des Innern ergriff hiernaͤchst aufs neue das Wort, um der Versammlung noch zwei andre Gesetz⸗Ent⸗ wuͤrfe uͤber die Organisation der seßhaften und der beweg⸗ lichen National⸗Garde vorzulegen: „Die Wichtigkeit dieser bei⸗ den Entwuͤrfe“, aͤußerte er, „bedarf keines weitern Beweises; das dringendste Interesse und der einstimmige IZunsch Frank⸗ reichs erheischen die Annahme einer Maaßregel, wodurch die Unabhaͤngigkeit nach außen und die Ruhe und Ordnung im Innern von der gesammten Nation verbuͤrgt werden. Wir bedauern, daß die bevorstehende Vertagung der Kammer uns nicht gestattet, ihr ausfuͤhrlich die Gruͤnde darzulegen, die uns bei der Abfassung jener beiden Gesetze geleitet haben. Diese Gruͤnde werden sich Ihnen uͤbrigens von selbst auf⸗ dringen und sich auch noch aus den Berichten ergeben, die wir dieserhalb an den Koͤnig erstattet haben und unverzuͤg⸗ lich bekannt machen werden. Der Koͤnig wollte, daß die Kammer vor ihrer Trennung die wesentlichsten Bestimmungen kennen lerne, die, nach unsern Ansichten, kuͤnftig die Grundlage jener großen National⸗Institution ab⸗ geben muͤssen. Die zur Vervollstaͤndigung dieses Systems erforderlichen gesetzlichen Maaßregeln werden den Kammern allmaͤlig vorgeschlagen werden, und bald wird nichts mehr der zugleich militairischen und friedlichen Organisation unse⸗ res Landes fehlen.“ Der Minister verlas hierauf die beiden Gesetz⸗Entwuͤrfe. Der zweite uͤber die bewegliche Natio⸗ nal⸗Garde lautet folgendermaßen:“*) u 1“M Gesetz⸗Entwurf. Wir Ludwig Philipp u. s. w. haben befohlen und befehlen hier⸗ mit, daß der nachstehende Gesetz⸗Entwurf van unserm Minister des Inneru der Deputirten⸗Kammer vorgelegt werde: Seeition. ..

Art. 1. Die bewegliche National⸗Garde ist ein Huͤlfs⸗Corps der Armee zur Vertheidigung des Gebicts, zur Bewahrung der Graͤnzen, zur Zuruͤckweisung eines feindlichen Einfalls und zur Aufrechthaltung der Ruhe im Lande. Art. 2. Die bewegliche National⸗Garde besteht aus den Buͤrgern, die aus der seßhaften National⸗Garde entnommen und, dem gegenwaͤrtigen Gesetze ge⸗ maͤß, in organisirte Corps vertheilt worden sind. Art. 3. Die bewegliche National⸗Garde kann nur durch ein Gesetz und, in Abwesenheit der Kammern, durch eine Konigl. Verordnung, die in der naͤchsten Session in ein Gesetz verwandelt werden muß,⸗ in Aktivitaͤt gesetzt werden. Art. 4. Zu der beweglichen Natio⸗ nal⸗Garde koͤnnen alle Franzosen berufen werden, die zwischen 2) und 30 Jahr alt und in die Stammlisten de: seßhaften Na⸗ tional⸗Garde, welchen Grad sie bei dieser Garde auch inne haben moögen, eingetragen sind. Art. 5. Die National⸗Gardisten wer⸗ den in folgender Ordnung zugezogen: die minder Alten, die Un⸗ verheiratheten, die Witwer ohne Kinder, die Verheiratheten ohne Kinder, die Verheiratheten mit Kindern und die Witwer mit Kindern. Die Zahl der Kinder, so wie die Nothwendigkeit fuͤr diesen oder jenen National⸗Gardisten, an der Spitze einer großen landwirthschaftlichen oder gewerblichen Anstalt zu bleiben, werden weiter unten naͤher beruͤcksichtigt werden. Art. 6. Die Bezeich⸗ nung der zuzuziehenden National⸗Gardisten erfolgt durch das Zaͤhlungs⸗Conseil. Im Falle eines Einspruchs entscheidet eine Jury nach Gruͤnden der Billigkeit. Art. 7. Ueber die Dienst⸗ faͤhigkeit erkennt ein Revisions⸗Conseil, das an dem Orte, wo das Bataillon sich bilden soll, zusammentritt. Dieses Conseil besteht aus 7 Mitgliedern, naͤmlich dem Praͤfekten (als Praͤsidenten) oder / in Ermangelung dessen, dem von ihm bestellten Praͤfektur⸗Rathe; aus drei von dem Praͤfekten zu bezeichnenden Mitgliedern des Zaͤhlungs⸗Conseils; aus dem Bataillons⸗Chef und aus zwei Ca⸗ pitainen dieses Bataillons, die der kommandirende General der Militair⸗Unter⸗Division oder des Departements zu ernennen hat. . Seetion II.

Eremptionen und Stellvertretungen.

Art. 8. Befreit vom Dienste der beweglichen National⸗ Garde sind: a) diejenigen, deren Groͤße weniger als 1 Meter 57 Centimeters betraͤgt; 8 diejenigen, die durch erwiesene Ge⸗ brechlichkeiten zum Dienste untauglich sind. Das Zaͤhlungs⸗Con⸗ seil und in streitigen Faͤllen die Billigkeits⸗Jury wird uͤber diese Exemptionen, so wie uͤber alle diejenigen, die aus sonstigen Gruͤn⸗ den verlangt werden moͤchten, entscheiden. Art. 9. Die Na⸗ tional⸗Gardisten, die einen Stellvertreter beim stehenden Heere haben, sind von dem Dienste bei der beweglichen National⸗Garde

*) Von dem erstern uͤber die seßhafte National⸗Garde giebt blos das Journal des Débats einen kurzen Auszug. Der

Moniteur behaͤlt sich die ausfuͤhrliche Mittheilung dieses aus 8

tikeln bestehenden Entwurfes vor.

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58 eigene Kosten zu kleiden,

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worin der zu

a 898, 1 unnd den Betrag der Aeccidenzien naͤher bestimmen.

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nicht entbunden. Art. 10. Die Stellvertretungen bei der beweg⸗

lichen National⸗Garde sind nur in solchen Faͤllen zulaͤßig, die

zuvor dem Urtheile des Zaͤhlungs⸗Conseils und, bei Streitigkei⸗

en, dem der Billigkeits⸗Jury unterworfen worden sind. Der

Sttellvertreter muß dem Zaͤhlungs⸗ und dem Revisions⸗ Conseil genchm seyn. Der Substituirte ist gehalten, seinen Stellvertreter 1 zu bewaffnen und zu cquipiren. Art. 11. Die Stellvertreter werden unter Leuten von 20 bis 35

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Jahren und sogar, wenn sie bereits Militairs gewesen, von 35 dis 40 Jahren genommen. Art. 12. Wenn der Stellvertreter noch keine 30 Jahr alt ist und spaͤter fuͤr seine Person zum Dienste in der deweglichen National⸗Garde berufen wird, so muß der Subftituirte einen Andern statt seiner stellen oder selbst ein⸗ treten. Art. 13. Der Stellvertreter darf nur in dem Bezirke, Substituirende wohnhaft ist, gewaͤhlt werden. Art. 14. Der Substituirte ist im Falle der Desertion füͤr seinen Stellvertreter verantwortlich. 8. Section III. 168 Bildung der Bataillone. 1 Art. 15. Die bewegliche National⸗Garde wird in Batail⸗ lone organisirt. Die Regicrung kann sie in Legionen zusammen⸗ ziehen. Art. 16. Die Korporale und Unteroffiziere, die Seconde⸗ und Premier⸗Lieutenants werden von den National⸗ Gardisten selbst gewaͤhlt; die uͤbrigen Offiziere aber werden von dem Ko⸗ nige ernannt. Art. 17. Alle Offiziere, deren Ernennung dem Kdonige zusteht, koͤnnen ohne Unterschied in der National⸗Garde, im stehenden Heere oder unter den pensionirten Militairs gewaͤhlt werden. Art. 18. Findet der Koͤnig es angemessen, so koͤnnen Gerenadier⸗ und Voltigeur⸗Compagnicen errichtet werden. Art. 19. Jedes Bataillon von 500 Leuten erhaͤlt eine Fahne, die den Namen des Departements angiebt, von dem das Batagillon ge⸗

stellt worden ist.

Ge;I Von der Mannszucht. 8 Art. 20. Sobald die Corps der beweglichen National⸗Garde organisirt worden, sind sie der militairischen Disciplin unterwor⸗ fen. Art. 21. In dem Falle jedoch, wo cin National⸗Gardist der an ihn ergangenen Aufforderung zu genuͤgen sich weigern ooder sein Corps ohne Erlgubniß verlassen sollte, soll er nuxr mit eeiner Gefaͤngnißstrafe von hoͤchstens 5 Jahren belegt werden duͤrfen. 1““ 1 Von der Verwaltung. Art. 22. Die bewegliche National⸗Garde steht Sold und die Natural⸗ Lieserungen betrifft, den Linien⸗Truppen gleich. Eine Koͤnigl. Verordnung wird die Zahl der Gehalte . 1 zieren, Unter⸗Offizieren und Gemeinen, die eine Penston bezie⸗ ben, soll außer erselben temporaͤr auch noch der Aktivitaͤts⸗Sold fuaͤr die Stelle, die sie in der beweglichen National⸗Garde erhal⸗ en haben, gezahlt werden. Art 23. Die Uniform und die Un⸗ eterscheidungszeichen der beweglichen National⸗ Garde sind diesel⸗ ben, wie bei der seßhaften National⸗Garde. Die Regierung wird denjenigen National⸗Gardisten, die nicht bewaffnet und cquipirt siind, auch solches aus eigenen Mitteln nicht bewerkstelligen koͤn⸗ nen, die erforderlichen Bewaffnungs⸗ und Equipirungs⸗Gegen⸗ staͤnde liefern. Art. 24. Die bewegliche National⸗Garde hat mmit der Linie gleiche Rechte auf militairische Ehrenbezeigungen unnd Belohnungrn. Art. 25. Ueber die Organisation der Ba⸗ rtaillone und Compagnicen, die Zahl und den Grad der Offiziere/ die Zusammenstellung und die Einsetzung der Verwaltungs⸗Naͤthe wird mittelst Koͤnigl. Verordnungen verfuͤgt werden.

8. MNachdem der Minister des Innern die Rednerbuͤhne

veerllassen hatte, verlangte der General M. Dumas das 8 Wort und schlug der Kammer vor, sofort eine aus 18 Mit⸗ gliedern bestehende Kommission mit der Pruͤfung jener bei⸗ den Gesetz⸗Entwuͤrfe zu beauftragen. „Das Gesetz vom Jahre 1791“, fuͤgte er hinzu, „ist nach den letzten politischen Treignissen rasch wieder ins Leben getreten. Einer unge⸗ he faͤhren Berechnung zufolge, die ich nach den von den Com⸗ 8 mandeurs der National⸗Garde in mehr als 400 Kantonen 2% eingereichten Etats angestellt habe, sind in diesem Augenblicke im ganzen Lande schon etwa 2500 Bataillone organisirt, deren Bestand sich auf 13 1400,000 Mann belaͤuft. Hiervon sind, wie man mit Bestimmtheit weiß, 500,000 Mann bewaffnet und etwa 320,000 gekleidet und eguipirt, und der Kriegs⸗Minister hat bereits, im Einverstaͤndnisse mit dem Minister des Innern und dem Ober⸗Befehlshaber, b8 Maaßregeln getroffen, um allmaͤlig die allgemeine Bewaff⸗ nung zu vervollstaͤndigen. Saͤmmtliche Bataillone werden Eliten⸗Compagnieen haben; 100 Artillerie⸗Compagnieen sind be⸗ 1 2g egen et⸗ bewaffnet und equipirt; einige von ihnen haben au

Compagnieen, die ebenfalls bereits bewaffnet und equipirt 25 sind, bilden das Ingenieur⸗Corps, und mehr als 400 Schwa⸗ dronen Kavallerie sind beritten, equipirt und in der schoͤnsten 818 Haltung. Bei der freien Wahl von etwa 50,000 Offizieren uund Unter,Offizieren hat man fast uͤberall das Kommando ggedienten Militairs uͤbertragen, die eine solche Ehre selbst, als Lohn fuͤr ihre fruͤheren Dienste, nachgesucht hatten.“ Der Reedner schloßzmit einer Lobrede auf den General Lafayette.

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on das benoͤthigte Geschuͤtz erhalten; 1700 Sapeurs⸗

Die Versammlung entsch ed hierauf, daß sie sich am naͤch⸗ sten Die istage in ihren Buͤreaus versammeln wolle, um die mit der Pruͤfung der beiden Gesetze uͤber die National⸗Garde zu beauftragenden Kommissionen zu ernennen Der Ge⸗ setz⸗Entwurf, wodurch das Departement des Pas de Calais ur Ausschreibung einer außerordentlichen Steuer Behufs der

erbesserung der Landstraßen ermaͤchtigt wird, wurde sodann mit 171 gegen 12 Stimmen angenommen. An der Tagesord⸗ nung war jetzt noch die Proposition des Hrn. Bavoux in Betreff des Zeitungswesens. Da es indessen bereits 5 Uhr war, so glaubte der Praͤsident, daß, insofern man diesen Gegenstand vor der Vertagung erledigen wollte, nothwendig noch eine Abend⸗Sitzung stattfinden muͤßte. Bei der Wichtigkeit der Sache zog die Versammlung es indessen vor, ihre Berathun⸗ gen uͤber die gedachte Proposition bis nach dem Wahlgeschaͤfte auszusetzen. Am Schlusse der Sitzung zeigte der Praͤsident noch an, daß die große Deputation, die dem Koͤnige am Morgen die Adresse wegen Ab chaffung der Todesstrafe uͤber⸗ reicht habe, von Sr. Majestaͤt mit gewohnter Guͤte empfan⸗ gen, daß ihm indeß die Antwort des Monarchen noch nicht mitgetheilt worden sey. (Siehe unten den Artikel Pa⸗ ris). Auf die Frage mehrerer Deputirten, wann die Kam⸗ mer wieder zusammentreten werde, erinnerte der Praͤsident, daß in dieser Beziehung kein bestimmter Entschluß gefaßt wor⸗ den sey, daß jedoch die Vertagung in keinem Falle laͤnger, als bis zum 10. November, stattfinden solle.

Paris, 10. Okt. Gestern Mittag empfing der Koͤnig im Thronsaale die (gestern erwaͤhnte) Deputation der Wahl⸗ Kammer, welche die in der vorgestrigen Abend⸗Sitzung vo⸗ tirte Adresse an Se. Majestaͤt zu uͤberreichen die Ehre hatte. Saͤmmtliche Minister waren gegenwaͤrtig und befanden sich zur Rechten und Linken des Thrones, auf dessen Stufen der Herzog von Orleans stand. Nachdem der Praͤsident der De⸗ putirten⸗Kammer die Adresse verlesen, ertheilten Se. Majestaͤt folgende Antwort: „Mit großer Zufriedenheit empfange Ich die Adresse, die Sie Mir so eben uͤberreichen. Schon lange hegte Ich den Wunsch, den Sie darin aussprechen, in Mei⸗ nem Herzen. In Meiner Jugend war Ich ein Zeuge des furchtbaren mit der Anwendung der Todesstrase auf politi⸗ sche Vergehen getriebenen Mißbrauchs und aller Uebel, die fuͤr Frankreich wie fuͤr die Menschheit daraus erwachsen sind; die Abschaffung derselben ist daher mein bestaͤndiger und leb⸗ hafter Wunsch gewesen. Die Erinnerung an diese Zeit des Unheils und die schmerzlichen Gefuͤhle, die Mich uͤbermannen, wenn Ich daran zuruͤckdenke, sind Ihnen sichere Buͤrgen da⸗ fuͤr, daß Ich Mich beeilen werde, Ihnen einen Ihren Wuͤn⸗ schen entsprechenden Gesetz⸗Entwurf vorlegen zu lassen. Was Meine Wuͤnsche betrifft, so werden sie erst dann vollstaͤndig erfuͤllt seyn, wenn wir alle Strafen und Haͤrten, denen der egenwaͤrtige Zustand der Gesellschaft widerstrebt, aus Unserer Befehges mes verbannt haben.“ Naͤchstdem ertheilten Se. Majestaͤt dem Fuͤrsten von Castelcicala eine Privat⸗ Audienz, in welcher dieser sein neues Beglaubigungsschreiben als Koͤnigl. Sicilianischer Botschafter am hiesigen Hofe zu uͤberreichen die Ehre hatte.

Der Admiral Duperré hatte vorgestern eine Privat⸗Au⸗ dienz beim Koͤnige, welchem er durch den Marine⸗Minister vorgestellt wurde. r

Die Pairs⸗Kammer wird sich, wie man glaubht, erst naͤch⸗ sten Dienstag wieder versammeln, um die letzten von der De⸗ putirten⸗Kammer angenommenen Gesetz⸗Entwuͤrfe in Empfang zu nehmen.

Der Temps bemerkt, daß in der letzten Sitzung der Pairs⸗Kammer der Herzog von Orleans von dem den Prin⸗ zen von Gebluͤte zukommenden Rechte, an der Abstimmung Theil zu nehmen, wenn sie auch das fuͤr die anderen Pairs zum Stimmen erforderliche Alter noch nicht erreicht haben, keinen Gebrauch gemacht habe. Das genannte Blatt will daraus schließen, daß der Herzog auch in dem Prozesse gegen die Minister nicht als Richter mitstimmen werde.

Der Marquis von Santo⸗Amaro, der mit einer außer⸗ ordentlichen Mission des Kaisers von Brasilien an den hiest⸗ gen, so wie an den Englischen Hof, beauftragt war, ist nun⸗ mehr zum Gesandten der Brasilianischen Regierung bei der provisorischen Regentschaft auf der Insel Terceira ernannt worden. Zum Gesandten derselben Regentschaft beim Kai⸗ serl. Hofe zu Rio⸗Janeiro ist der Graf von Sabugal ernannt und als solcher bereits von demselben anerkannt worden.

Der Minister des Innern hat den Praͤfekten in einem Rundschreiben angezeigt, daß es in Erwartung eines neuen Gesetzes uͤber die Bildung der General⸗ und Bezirks⸗Conseils von Wichtigkeit sey, zur provisorischen Reorganisation dieser

Corporationen durch Ansfuͤllung der entstandenen Luͤcken i’