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des Belgischen Volkes, die provisorische Regierung Belgiens Allen, welche Gegenwaͤrtiges sehen werden.“ Die (in Nr. 286 der Staats⸗Zeitung erwaͤhnte) Anzeige des Central⸗Comité in Bezug auf den aus Ant⸗ werpen hierher gekommenen Emissair war nur von den Herren S. Vandeweyer und Graf Felix v. Merode unter⸗ zeichnet. Jetzt machen die beiden anderen Mitglieder dieses Comité, de Potter und Ch. Rogier, bekannt, daß der Abge⸗ sandte des Prinzen sich nur an jene beiden Herren gewendet habe und daher auch dieselben allein, und zwar als einfache Privatleute, geantwortet haben. „Uebrigens“, heißt es fer⸗ ner in dieser Anzeige, „pflichten wir den in der Bekannt⸗ machung jener Herren ausgesprochenen Grundsaͤtzen voͤllig bei. Zwei wichtige Fragen werden bald dem National⸗Kongreß vorgelegt werden, naͤmlich: welches die kuͤnftige Regierungs⸗ form Belgiens seyn und wem das Volk die vollziehende Ge⸗ walt anvertrauen wird. Der Kongreß allein hat diese Fra⸗ gen zu entscheiden. Wir unterwerfen uns dem Willen des Volkes.“
Der Klub des Central-⸗Vereins hat seit gestern seine Sitzungen aus dem St. Georgssaale in das Theater des Parks verlegt. Die stets wachsende Zahl seiner Mitglieder und der Zuhoͤrer machte dies nothwendig.
Vorgestern war das Geruͤcht in Umlauf, eine Expedition unserer Freiwilligen haͤtte zu Campenhout einen Verlust erlitten. Diesem Geruͤchte wurde von den Chefs der Ex⸗ pedition, welche gestern den summarischen und genauen Be⸗ richt uͤber das Vorgegangene bekannt machten, foͤrmlich wi⸗ dersprochen. „Weit entfernt“, heißt es darin, „von den Hol⸗ laͤndern geschlagen worden zu seyn, haben unsere Freiwilligen, 2 bis 300 an der Zahl, zu Campenhout ein Corps von 800 Hollaͤndern in die Flucht geschlagen, eine ziemlich große An⸗ zahl derselben getoͤdtet und mehrere Gefangene gemacht. Die Verbreitung solcher falschen Nachrichten beweist, daß der Feind in unserer Stadt noch gefaͤhrliche Agenten hat.“
„Der Fuͤrst Koslofsky“, heißt es in einem hiesigen Blatte, „welcher uͤber Gent, wo er am 6ten d. war, von Antwerpen kam, hat sich vorgestern Abend zum General van Halen begeben, den er seit einer Reihe von Jahren kennt, um mit ihm uͤber einen diplomatischen und pflichtmaͤßigen Auftrag des Prinzen von Oranien zu sprechen. Der Baron von Hooghvorst war zugegen. Bei den ersten Worten des Fuͤrsten Koslofsky ersuchten diese Herren ihn, sich an das provisorische Gouvernement zu wenden, wohin er auch gleich gefuͤhrt wurde. Die Popularitaͤt der Herren von Hoogh⸗ vorst und van Halen machte es ihnen zur Pflicht, so zu han⸗ deln; uͤbrigens muͤssen dergleichen Vorschlaͤge nur allein dem provisorischen Gouvernement gemacht werden.“
Hiesige Blaͤtter aͤußern: „Eine Dragoner⸗Abthei⸗ lung, welche von Mastricht nach Ruremonde abgeschickt war, richtete ihren Marsch nach Bruͤssel und trat hier unter die Belgische Fahne. Eben so kam ein ganzes Bataillon der er⸗ sten Infanterie⸗Division, welches man von Antwerpen hatte ausmarschiren lassen. — Die O fiziere des Husaren⸗Regi⸗ ments Nr. 8 haben dem Prinzen Friedrich erklaͤrt, daß sie nicht gegen ihre Mitbuͤrger fechten, aber gegen aͤußere Feinde treu bleiben wuͤrden.“ (Vergl. Antwerpen.)
Herr von Brouckere, der am 8ten d. von hier nach Antwerpen abgereist war, ist bereits am folgenden Mittage hier wieder angekommen, ohne an einer der dort jetzt thaͤti⸗ gen Kommissionen Antheil genommen zu haben.
Es war hier das Geruͤcht verbreitet, daß Don Juan van Halen sich aus Belgien entfernen wolle; unsere heutigen Blaͤtter bezeichnen diese Nachricht als grundlos.
In der Citaͤdelle von Gent, heißt es hier, sollen sich mehrere Millionen dem Staat gehoͤrigen Gelder befinden. Einige Offiziere dieser Citadelle kommen haͤufig nach der Stadt und stehen mit den Buͤrgern auf einem freundschaft⸗ lichen Fuße. Man will, heißt es ferner, in Gent die Bra⸗ banter Fahne wieder abnehmen und dagegen die Flaͤmische aufpflanzen lassen.
Gent, 10. Okt. Die provisorische Regierung in Bruͤs⸗ sel hat die Herren Spilthooren, Callier und Coppens abge⸗ sandt, um als Kommissarien fuͤr Ost⸗Flandern, bis 8* da ein neuer Gouverneur fuͤr diese Provinz ernannt seyn wird, alle Maaßregeln zu nehmen, die sie fuͤr angemessen halten. Diese Herren sind gestern Abend hier angekommen und haben sogleich ihre Functionen angetreten. Durch ein Rundschreiben haben sie allen Gemeinde⸗Vorstaͤnden und Civil⸗Behoͤrden der Provinz Anzeige von ihrer Ernennung gemacht und dieselben aufgefordert, ihnen binnen zehn Tagen die Erklaͤrung einzusenden, daß sie die provisorische Regie⸗ rung anerkennen.
Das Journal des Flandres meldet, daß die (gestern
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erwaͤhnten) von hier nach Antwerpen abgegangenen Personen zuruͤckgekehrt seyen, nachdem sie bei Sr. K. H. dem Prinzen von Oranien darauf angetragen, daß die Hollaͤndischen Trup⸗ pen aus Belgien ganz zuruͤckgezogen wuͤrden, und den Wunsch geaͤußert, daß sich Se. K. H. mit der provisorischen Regie⸗ rung in Bruͤssel, die bald durch einen National⸗Kongreß er⸗ setzt seyn wuͤrde, in Verbindung setzen moͤge.
Luͤttich, 12. Okt. Heute fruͤh ist eine Truppen⸗Abthei⸗
lung, bestehend aus dem ersten Bataillon des Lenien⸗Regi⸗ ments Berlaymont, einem Kavallerie⸗Detaschement und einem Artillerie-Park von hier nach St. Trond abgegangen. An⸗ dere Abtheilungen werden organisirt und sollen nach und nach alle 2 bis 3 Tage abgehen, um die benachbarten Staͤdte zu besetzen. Hier ist eine „Huͤlfs⸗ und Schadloshaltungs⸗Kommis⸗ sion“ angeordnet worden, die freiwillige Beitraͤge annehmen und namentlich diejenigen unterstuͤtzen soll, die durch die letz⸗ ten Begebenheiten zu Schaden gekommen sind.
Herr Behr, der seit dem 30. Sept. zu Mastricht als Gefangener war, ist gegen den Professor Kinker und neun Hollaͤndische Offiziere, die sich hier als Gefangene befanden, ausgewechselt worden und hier angekommen. — Diesen Mor⸗ gen sind zwei mit Hafer beladene, nach Mastricht bestimmte Schiffe angehalten worden. 8
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Das Journal de Franefort vom 12ten d. M. enthaͤlt nachstehenden, als mitgetheilt bezeichneten Artikel aus Frankfurt vom 11. Oktober: *)
„Man hat behauptet, daß das Großherzogthum Luxem⸗ burg in staatsrechtlicher Beziehung einen integrirenden Theil des Köoͤnigreichs der Niederlande und insbesondere der Bel⸗ gischen Provinzen dieses Reichs bilde; daß sonach jenes Groß⸗ herzogthum das Loos der letzteren theilen muͤsse, falls deren Trennung von den noͤrdlichen Provinzen festgesetzt wuͤrde. — Es wird um so nothwendiger, diese Behauptung zu wider⸗ legen, welche, man moͤge sie unter dem historischen Gesichts⸗
punkte betrachten oder in staatsrechtlicher Beziehung unter⸗ suchen, gleich irrig ist, da dergleichen Irrthuͤmer Anlaß geben
koͤnnten, daß die Unruhen, deren Schauplatz dermalen die
Niederlande sind, sich auch uͤber das Großherzogthum Luxem⸗ urg verbreit Folgendes sind die geschichtlichen und staatsrechtlichen Punkte, die fuͤr die in Rede stehende Frage als entscheidend zu betrachten sind. — Seit langer Zeit ist das Deutsche Haus Nassau in zwei Zweige getheilt; der juͤngere, der Ottonische genannt, aͤltere, Walramsche, haben
burg verbreiteten und dort Nahrung faͤnden.
regiert in den
Niederlanden, der im Herzogthume Nassau. Diese beiden Zweige
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seit Jahrhunderten und bis zum Jahre 1815 Staaten in
Deutschland besessen, deren groͤßerer Theil zwischen dem . ar. Der Otto⸗ Haus Nassau⸗ranien, besaß die Fuͤrsten⸗
Main, der Lahn und der Sieg gelegen war. nische, oder das thuͤmer Dillenburg, Hadamar, Siegen und Dietz, der Wal⸗
ramsche Zweig aber das alte Land Nassau, welches seit dem
Jahre 1806 einen Theil des Herzogthums Nassau bildet. Durch ein Familiengesetz, genannt Nassauischer Erbver⸗ ein, vom Jahre 1783, wurde erklaͤrt, daß die in Deutschland gelegenen verschiedenen Besitzungen der beiden Zweige zumm Vortheil der letzteren in allen ihren Theilen ein einziges Ganze ausmachen, und es ward unwiderruflich festgesetzt, daß
zwischen diesen Zweigen, fuͤr den Fall, daß der eine oder der
andere derselben ohne maͤnnliche Erben erloͤschen sollte, ein wechselseitiges Nachfolge⸗Recht stattfinde. — Der Koͤnig der Niederlande hat in seiner Eigenschaft als souverainer Fürst der Deutschen Staaten des Ottonischen Zweiges des Hauses Nassau, welche zu dem Erbvereine gehoͤrten, durch den 70 sten Artikel der Kongreß⸗Akte vom Jahre 1815, vermoͤge dieses Europaͤischen Grundgesetzes, zu Gunsten Preußens allen sei⸗
nen Rechten auf jene Staaten entsagt. Diese Entsagung konnte nicht ohne Verletzung der Rechte jenes anderen Zwei⸗ ges des Hauses Nassau, der im Besitze des Nassau ist, stattfinden. Deshalb. ward durch den 71sten Artikel der Kongreß⸗Akte festgesetzt, daß die Rechte des Her⸗
zoglichen Hauses Nassau auf die vier an Preußen abgetrete⸗
nen Fuͤrstenthuͤmer, nach Maaßgabe des Erbvereins vom
Jahre 1783 aufrecht erhalten und auf das Großherzogthum 1 Hierdurch war nothwendigerweise, als Bedingung, die Sonderung des Groß⸗ 8
Luxemburg uͤbertragen werden sollten.
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herzogthums Luxemburg von dem Koͤnigreiche der Nieder⸗
lande und dem Belgischen Theile dieses Reichs festgesetzt, in Betracht, daß, außer anderen Bestimmungen 8 Nassaui⸗
*) Wir geben diesen Artikel mit Nuͤcksicht auf die in einem 8 Supplement zu dem obgenannten Blatte enthaltenen Korrekturen
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schen Erbvereins, welche die Vereinigung des Großher⸗
zogthums Luxemburg, als eines integrirenden Theils, mit dem Koͤnigreiche der Niederlande unmoͤglich machen, in demselben zwischen den beiden Zweigen des Hauses Nassau auf eine Erbfolge⸗Ordnung festgesetzt ist, die von der durch das Grund⸗ gesetz der Niederlande festgesetzten Erbfolge voͤllig abweicht. Denn in diesem Koͤnigreiche koͤnnen, beim Erloͤschen des Manns⸗ stammes, die Frauen die Krone erben, waͤhrend das Herzog⸗ thum Luxemburg an den Deutschen Zweig des Hauses Nas⸗ sau fallen wuͤrde. Tritt dieser Fall ein, so wird der Herzog von Nassau Souverain des Großherzogthums Luxemburg, welches hiermit auch in der Person seines Beherrschers von dem Koͤnigreiche der Niederlande getrennt waͤre, wogegen beim Aussterben des Herzoglichen Hauses Nassau der Koͤnig der Niederlande souverainer Herzog von Nassau wird, wor⸗ aus indeß eben so wenig eine Einverleibung des Herzogthums Nassau in das Koͤnigreich der Niederlande folgen wuͤrde, als dermalen das Großherzogthum Luxemburg diesem Koͤnigreiche keinesweges einverleibt ist, obwohl beide Staaten gegenwaͤrtig demselben Souverain unterworfen sind. Waͤre es anders, so wuͤrde man deshalb, weil der Koͤnig von Großbritanien zu⸗ gleich Koͤnig von Hannvver ist, gleichmaͤßig folgern koͤn⸗ nen, daß dieses Koͤnigreich einen Theil von Großbrita⸗ nien ausmache. Hier wird aber ebenfalls, wenn die Krone von England, nach den Gesetzen dieses Landes, auf eine Prinzessin uͤbergeht, eine Trennung eintreten. Eine Folge der Substitution des Großherzogthums Luxem⸗ burg fuͤr die Deutschen Fuͤrstenthuͤmer und Familienbesitzun⸗ gen, die der Koͤnig der Niederlande in Deutschland abgetre⸗ ten, und die nicht ausschließlich ihm und seinen Nachfolgern, sondern dem gemeinsamen Hause Nassau gehoͤrten, war die ausdruͤckliche Feststellung des Artikels 67. der Kongreß⸗Akte, in welchem es heißt, daß das Großherzogthum Luxemburg zum Deutschen Bunde gehoͤre — und der Inhalt der Arti⸗ kel 68. und 69. der naͤmlichen Akte, der die Graͤnzen dieses Großherzogthums, nicht nur gegen Frankreich und Preußen
hin, sondern auch gegen das Koͤnigreich der Niederlande und
seine Belgischen Provinzen, mit Genauigkeit bestimmt. Es konnte mithin nie die Absicht des Koͤnigs der Niederlande seyn, dieses Verhaͤltniß durch Vorschriften der inneren Ver⸗ waltung gaͤnzlich aufheben zu wollen, indem dieser Souve⸗ rain die Gesetze seines Hauses vollkommen kennt, vorzuͤglich die Erbfolge⸗Convention von 1783, und sie nicht nur durch die Kongreß⸗Akte, sondern auch durch einen im Jahre
1814 im Haag abgeschlossenen Vertrag feierlich erneuert
hat. Die gaͤnzliche und vollstaͤndige Einverleibung, wel⸗ che die Provinzen des Koͤnigreiches der Niederlande nach dem Artikel 8. des Vertrages vom 31. Mai 1815 mit einander verbindet, erstreckt sich also nicht auf das Großher⸗ zogthum Luxemburg, dessen Graͤnzen nach Belgien zu im Gegentheil durch den Artikel 4 des naͤmlichen Vertrages ge⸗ nau bestimmt worden sind. Deshalb muß das Großherzog⸗ thum Luxemburg, ungeachtet seiner dermaligen Vereinigung unter einem Oberhaupt mit dem Koͤnigreiche der Niederlande, in allen anderen Ruͤcksichten fortwaͤhrend als ein besonderer Staat behandelt werden, der zum Deutschen Bunde gehoͤrt, von dem, den Artikeln V. und VI. der Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820 zufolge, kein einziges Mitglied sich los⸗ sagen darf, eben so wenig als es die Freiheit hat, durch Ge⸗ biets⸗Abtretungen die Rechtsverhaͤltnisse zu aͤndern. Ein Ab⸗ gesandter des Großherzogthums Luxemburg nimmt an allen Verhandlungen des Bundestages Theil; desgleichen war ein solcher bei den ministeriellen Konferenzen, die in den Jahren 1819 und 20 zur Vervollstaͤndigung der Bundesakte in Wien stattfanden, zugegen; auch unterzeichnete derselbe die Schluß⸗ akte, das Resultat dieser Konferenzen, die von dem Koͤnige der Niederlande in seiner besonderen Eigenschaft als Groß⸗ herzog von Luxemburg ratifizirt wurde. Mithin be⸗ ziehen sich alle Stipulationen der Bundes⸗ und der Schluß⸗Akte eben so wohl auf das Großherzogthum Luxemburg als auf alle anderen Staaten des Deutschen Bun⸗ des, und letzterer uͤbt in dem erstgenannten alle Rechte aus, welche ihm der Bundesvertrag und die Wiener Schlußakte verleiht. Der Platz Luxemburg ist nach Inhalt der Ver⸗ traͤge zur Festung des Deutschen Bundes erklaͤrt worden; er ist von ihm besetzt und wird von ihm unterhalten. Seine Verhaͤltnisse zum Bundestage, seine Rechte, die Pflichten sei⸗ nes Gouverneurs u. s. w. wurden vom Deutschen Bundes⸗ tage, in Folge der Verfuͤgungen des Territorial,Rezesses von Frankfurt vom 20. Juli 1819, festgestellt, der sie in seinem Artikel XXXVII. folgendermaßen verzeichnet: „„Artikel XXXVII. Das in seiner ganzen Ausdehnung Sr. Majestaͤt dem Koͤnige der Niederlande, Großherzoge von Luxemburg, zustehende Souveraͤnetaͤts⸗Recht sowohl in der Stadt und
Festung Luxemburg als in dem ganzen uͤbrigen Theile des Großherzogthums, die Justizpflege, die Erhebung der Aufla⸗ gen und Steuern aller Art, gleichwie jeder andere Zweig der Civil⸗Verwaltung, verbleiben ausschließlich den Haͤnden der Beamten Sr. Majestaͤt, und im Fall der gs werden der Gouverneur und der Kommandant ihnen Huͤlfe und Bei⸗ stand leisten. — Andererseits wird der Gouverneur mit aller erforderlichen Machtvollkommenheit versehen seyn, um ihm, der auf ihm 4** Verantwortlichkeir gemaͤß, die freie und unabhaͤngige Ausuͤbung seiner Amtspflichten zu sichern, und die buͤrgerlichen und oͤrtlichen Autoritaͤten wer⸗ den in Allem, was die Vertheidigung des Platzes betrifft, ihm untergeordnet. — Um jedoch jedem Konflikt zwischen der Militair⸗ und Civil⸗Behoͤrde vorzubeugen, wird Se. Maj. der Koͤnig der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, ei⸗ nen besonderen Commissair ernennen, der als Mittelsmann zwischen dem Gouverneur und den Civil⸗Behoͤrden dienen und in Polizei⸗Angelegenheiten, wo sie mit den militairischen Ver⸗ haͤltnissen und der Vertheidigung des Platzes in Beruͤhrung kommen, die Verfuͤgungen des Gouverneurs entgegen zu neh⸗ men hat. — Der Gouverneur kann zu demselben Zweck und jederzeit innerhalb der ihm gesetzten Graͤnzen seinerseits eine Persoy ernennen, die mit dem Koͤniglichen Commissair eine gemischte Kommission bildet. — Im Falle eines Krieges aber, oder wenn entweder die Preußische oder die Niederlaͤndische Monarchie mit einem Kriege bedroht und die Festung in Belagerungszustand erklaͤrt wuͤrde, ist die Machtvollkom⸗ menheit des Gouverneurs unbeschraͤnkt und nur durch die Vorschriften der Klugheit, durch die bestehenden Gebraͤuche und durch das Voͤlkerrecht begraͤnzt. — Wenn sich endlich der Deutsche Bundestag dahin entscheiden sollte, daß die Gouverneure und Kommandanten der Linien⸗Festungen ver⸗ eidigt werden muͤßten, so werden der Gouverneur und der Kommandant der Festung Luxemburg den Eid nach der von der Bundesversammlung angenommenen Formel leisten.““ „Es bleibt hier noch zu bemerken uͤbrig, daß der Frank⸗ furter Rezeß vom 20-sten Juli 1819 die Zustimmung der Maͤchte, namentlich auch Frankreichs, erhalten hat, das, in Folge einer demselben von den kontrahirenden Theilen ge⸗ machten Mittheilung, dem Rezeß in einer foͤrmlichen Akte
beigetreten ist.“
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Dresden, 13. Okt. Se. Koͤnigl. Majestaͤt und des Prinzen Mitregenten Koͤnigl. Hoheit haben sich bewogen gefunden, den bisherigen Direktor im Departement der aus⸗ waͤrtigen Angelegenheiten, den wirklichen Geheimenrath, Ge⸗ neral⸗Major der Kavallerie und General⸗Adjutanten, Johan⸗ nes von Minkwitz, zum Kabinets⸗Minister und Staats⸗Se⸗ cretair der auswaͤrtigen Angelegenheiten zu ernennen. Frankfurt, 13. Okt. Die Zeitung der freien Stadt Frankfurt enthaͤlt im heutigen Blatte Folgendes: „Ein in der Großherzogl. Hessischen Zeitung vom 29sten v. M. ent⸗ haltener Artikel, worin bemerkt war, daß die Anwesenheit mehrerer hundert Einwohner von Frankfurt und Oberrad in Offenbach am 27sten v. M. die hinsichtlich der dortigen Groß⸗ herzogl. Hessischen Mauthstaͤtte entstandenen Besorgnisse und die durch einen daselbst angekommenen Drohbrief veranlaßte Aufregung auf eine beunruhigende Weise vermehrt haͤtte, ) hatte den Senat hiesiger freien Stadt bestimmt, das Groß⸗ herzogl. Hessische Staats⸗Ministerium um naͤhere Auskunft uͤber die diesem Artikel zu Grund liegenden Thatsachen und um Mittheilung der desfalls stattgehabten Untersuchungen zu ersuchen. Sicherem Vernehmen nach hat die Großherzogl. Hessischer Seits ertheilte Antwort nichts an die Hand gege⸗ ben, was geeignet waͤre, die Voraussetzung zu rechtfertigen, als ob Einwohner von Frankfurt und Oberrad auch nur den entferntesten Antheil an demjenigen gehabt haͤtten, was die Aufregung in Offenbach und die Besorgnisse an der dortigen Mauthstaͤtte zu jener Zeit veranlaßt hat. Es erscheint daher dieser Artikel, insoweit er eine Beschuldigung gegen Ein⸗ wohner von Frankfurt oder dessen Gebiet enthaͤlt, ohne alle Begruͤndung, und es ist nur zu bedauern, daß er uͤberhaupt
eine Aufnahme in oͤffentlichen Blaͤttern gefunden hat..) 11“
Die Karlsruher Zeitung meldet: „Aus Franzoͤsischen
Blaͤttern ist in Deutsche Zeitungen die Nachricht von Unru⸗ hen in Bern uͤbergegangen, in deren Folge sich der Amts⸗ buͤrgermeister Fischer von dort gefluͤchtet habe. Diese An⸗ gaben sind durchaus ungegruͤndet. Jener wuͤrdige und allge⸗ mein geachtete Vorstand der Kantonal⸗Regierung ist weder
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*) Siehe Nr. 276