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nem Angeschuldigten kann das Recht der Vertheidigung versagt
mittags die hier in Garnison stehenden Truppen die Revue passiren zu lassen. Alsdann nahmen Hoͤchstdieselben mehrere Anstalten (namentlich das aͤltere Paulinum, welchem eine nahe Umgestaltung bevorsteht) und Umgebungen unserer Stadt miihn Augenschein. Auch heute wurde offene Tafel gehalten, wozu wiederum mehrere Militair⸗ und Civil⸗Beamte, Pro⸗ fessoren, Offiziere der Kommunal⸗Garden, u. A. m. eingela⸗ den worden waren. Am Abende wurde im Theater auf Hoͤch⸗ stes Verlangen Marschners „Templer und Juͤdin“ aufgefuͤhrt. Der ganze Saal glaͤnzte bei dieser festlichen Gelegenheit in brillanter Beleuchtung, so wie auch die Vorhallen des Hau⸗ ses passend erleuchtet waren. Kaum erschienen Se. Koͤnigl. Hoheit in der fuͤr Hoͤchstdieselben bestimmten Loge, als Par⸗ terre und Logen in einen allgemeinen enthusiastischen Jubel⸗ tuf ausbrachen, der sich unter dem Schalle der Pauken und Trompeten dreimal wiederholte. Hierauf wurde ein von W. Gerhard gedichteter Gesang auf der Buͤhne angestimmt, an welchem alsbald die saͤmmtlichen Zuschauer mit Theil nahmen. Nach beendigtem Schauspiel traten Se. Koͤnigl. Hoheit Ihre Riuͤckreise nach Dresden an, begleitet von den heißesten Se⸗ genswuͤnschen der Einwohner. Kassel, 19. Okt. (Schluß der vorgestern abgebroche⸗
nen Kurfuͤrstlichen Proposition.)
Vierter Abschnitt. — Von den Staats⸗Abgaben. 8. 38. Die Staͤnde sind verpflichtet, fuͤr Aufbringung aller oordentlichen und außerordentlichen Staatsbeduͤrfnisse durch Ver⸗ weiilligung von Abgaben zu sorgen.
§. 39. Den Staͤnden wird vor jeder Verwilligung von Ab⸗ gaben deren Nothwendigkeit gezeigt. Zu dem Ende sind die Etats Uber die Staats⸗Einnahme und Ausgabe ihnen vorzulegen und
sie mit ihren Einwendungen daruͤber zu hoͤren.
. 40. Wenn der ganze Betrag des Staats⸗Einkommens unnd des Staats⸗Beduͤrfnisses festgesetzt ist und ersteres zur Dek⸗ kung der Ausgaben nicht hinreichend befunden wuͤrde; so haben die Staͤnde die moͤglich beste Art der Aufbringung des Fehlenden
in Berathung zu ziehen und ihre Ansicht zur Allerhoͤchsten Geneh⸗
migung vorzulegen. 1 8 §. 41. Zu der Festsetzung aller direkten und indirekten Ab⸗ 8 gaben, welche vom naͤchsten Rechnungsjahre an erhoben werden, sst die Einwilligung der Staͤnde nothwendig.
p §. 42. In den Ausschreiben und Verordnungen, welche Ab⸗ gaben betreffen, soll die landstaͤndische Verwilligung besonders 1u.“ erwaͤhnt seyn, ohne welche weder die Erheber zur Einforderung 1 berechtigt, noch die Pflichtigen zum Abtrage schuldig sind.
§. 43. Vor jeder neuen Bewilligung von Abgaben wird die Verwendung der
ng der fruͤher bewilligten Einnahmen zu den bestimm⸗ ten Staatszwecken durch Vorlegung der Rechnungen den Staͤn⸗ dden oder deren Rechnungs⸗Ausschusse gezeigt, welcher von ihnen zu waͤhlen und zur landesherrlichen Bestaͤtigung vorzuschlagen ist, auch unter dem Vorsitze eines Kurfuͤrstlichen Kommissars bis zum naͤchsten Landtage besteht. Ueber die Verwendung des dem Kur⸗ fuͤrstlichen Hofe aus den Domaniagl⸗Einkuͤnften zukommenden Be⸗ trages (s. oben §. 6) findet jedoch keinerlei Nachweisung statt. . 85§. 44. Kein im Privat⸗Besitze befindliches Grund⸗Eigenthum käann steuerfrei seyn. Die fruͤherhin exemten Guͤter werden jedoch M einem billigen Verhaͤltnisse mit Contribution belegt. Fuüuͤnfter Abschnitt. — Von denStagtsdienern. . 45. Alle festgesetzten Gehalte und Pensionen saͤmmtlicher landesherrlichen Diener, ohne Unterschied, sollen stets regelmaͤßig aausgezahlt werden. 8§. 46. Ohne Urtheil und Recht darf kein Staatsdiener sci⸗ ner Stelle entsetzt oder demselben sein rechtmaͤßiges Dienst⸗Ein⸗ kommen entzogen werden. Diejenigen geringen Diener gleichwohl, welche von den Behoͤrden ohne ein landesherrliches oder Ministe⸗ rial⸗Reskript angenommen worden sind, koͤnnen wegen Verletzung * oder Verfaͤumung ihrer Berufspflichten von denselben Behorden wieder entlassen werden, nachdem die vorgesetzte hoͤhere oder hoͤchste Behoͤrde, nach genauer Erwaͤgung des gehoͤrig in Gewißheit ge⸗ sseetzten Verschuldens, die Entlassung genehmigt haben wird. 8§. 47. Diejenigen hoͤheren oder geringeren Diener, welche wegen Alters oder Schwachheit ihre Amts⸗Obliegenheiten nicht mehr erfuͤllen koͤnnen und daher in den Ruhestand versetzt wer⸗ den. sollen mit einer ihrem Range und ihrem Dienstalter ange⸗ messenen Pension versehen werden. 1 b 5 8 55 Ein jeder Staatsbeamte, welcher sich einer Verletzung 1 er Landes-Verfassung, einer Veruntreuung oͤffentlicher Gelder oder einer Erpressung schuldig macht, kann auch von den Land⸗ staͤnden oder deren Ausschusse (s. oben §. 4 ¹) deshalb bei der zu⸗ staͤndigen Gerichts⸗Behoͤrde angeklagt werden. Die Sache muß lalsdann auf dem gesetzlichen Wege schleunig untersucht und den Staͤhnden von dem Ergebnisse Nachricht ertheilt werden. 8) Sechster Abschnitt — Von der Rechtspflege. §. 49. Niemand kann an der Betretung des Rechtsweges gehindert und seinem gesetzlichen Richter, sey es in buͤrgerlichen,
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oder in peinlichen Faͤllen, entzogen werden, es sey denn auf dem
8 regelmaͤßigen Wege durch das zustaͤndige obere Gericht. 8 §. 30. Kein Einwohner darf anders, als in den durch die Ge⸗ seetze bestimmten Faͤllen und Formen, zu gefaͤnglicher Haft gebracht unnd bestraft werden. Jede verhaftete Person muß laͤngstens bin⸗ nen den naͤchsten 48 Stunden durch einen Gerichts⸗Beamten mit Angabe der vorhandenen Anschuldigung verhoͤrt werden. — Kei⸗
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beaa —s 1. Alee Gerichte s .51. Alle Gerichte sollen immer gehdrig be . gestalt, daß von ihnen eine unparteiischen 8. “ 18. unverzoͤgerte Rechtspflege erwartet werden kann. In den oberen Gerichten soll kuͤnftig Niemand eine Stimme fuͤhren, welcher nicht das 25ste Jahr zuruͤckgelegt hat §. 52. Die Gerichte erkennen nach den Gesetzen in den ver⸗ schiedenen Instanzen allein und ohne Einwirkung irgend einer an⸗ deren Behoͤrde und sollen in ihrem gesetzmaͤßigen Verfahren, na⸗ mentlich auch in der Vollziehung ihrer Uetheile, geschuͤtzt werden, gleichwohl unbeschadet des landesherrlichen Begnadigungs⸗ und Milderungs⸗Rechtes in Strafsachen. Siebenter Abschnitt. — Allgemeine Bestimmungen. §. 53. Abaͤnderungen oder Erlaͤuterungen des Staatsgrund⸗ gesetzes, so wie besondere davon abweichende Ausnahmen, be⸗ duͤrfen der Zustimmung der drei Staͤnde⸗Kurien. Zu solchen ausnahmsweise eeforderlichen Maaßregeln aber, welche bei außer⸗ ordentiichen Begebenheiten von dem Staatsministerium als we⸗ sentlich und unaufschieblich zur Sicherheit des Staates oder zur Erhaltung der ernstlich bedrohten oͤffentlichen Oednung in An⸗ trag gebracht seyn wuͤrden, kann ungesaͤumt geschritten, und soll davon zugleich dem im §. 43 erwaͤhnten staͤndischen Ausschusse Kenntniß gegeben werden. Auch wird hierauf so bald als moͤg⸗ lich die Berufung der Landstande stattfinden.
§. 54. Die Aufrechthaltung der Landesverfassung g den Huldigungs⸗ und Diener⸗Eid mit aufgenommen
Urkundlich Unserer eigenhaͤndigen Unterschrift und des bei⸗ gedruͤckten Staatssiegels ben zu Wilhelmshoͤhe am 7. Ok⸗ toher 18835W5W5. E11AX“X“ s (St. S.) 8
Vt. Rr. v. Meysenbug. Augsburg, 18. Okt. Gestern wurde die Landwehr (Buͤrger⸗Garde) der hiesigen Stadt durch ihren Kreis⸗Kom⸗ mandanten, den General⸗Major Fuͤrsten von Oettingen⸗Wal⸗ lerstein, gemustert. Haltung und Ausruͤstung dieses Corps erzeugten allgemeine Bewunderung. Die zu jeder einzelnen Abtheilung gesprochenen Belobungsworte des Fuͤrsten wurden durch den lauten wiederhoten und wahrhaft enthustiastischen Ruf: „Es lebe der Koͤnig!“ erwiedert.
Darmstadt, 20. Okt. In der am 13ten d. M. ge⸗ haltenen Sitzung der zweiten Kammer der Landstaͤnde wur⸗ den unter Anderm die Beschluͤsse der ersten Kammer uͤber nachstehende Gegenstaͤnde mitgetheilt: uͤber die proponirte Ver⸗ aͤnderung der Fmnanz⸗Periode von 1830 — 32 in 1831 — 33; uͤber den Antrag des Abgeordneten Brunck, die Form des Huldi⸗ gungs⸗Eides betreffend; uͤber die Frage, welche Provinzial⸗Stra⸗ Ben zu bauen und welche Direcrion ihnen zu geben sey; uͤber den Antrag des Abgeordneten Grafen Lehrbach wegen Ueberlassung der als Großherzogl. Familien⸗Eigenthum anerkannten Zwei⸗ drittel der Domainen au Se. Koͤnigl. Hoheit zur Bestreitung der Civilliste. Durch Abstimmung beschloß die Kammer, in Folge des Beschlusses des Hauptvoranschlags den Einnahme⸗ posten der direkten Steuern mit 1,9383,617 Fl., nicht minder auch den Entwurf des Finanz⸗Gesetzes mit Bezug auf die vorde⸗ ren Beschluͤsse uͤber die Einnahmen anzunehmen.
Karlsruhe, 20. Okt. Gestern Abend, nach 6 Uhr, hatten wir die Freude, Se. Hoheit den Herrn Markgrafent. Wilhelm, mit der Durchlauchtigsten Frau Gemahlin, hier an⸗ kommen zu sehen. Von der Landesgraͤnze an sprach sich im herzlicher Bewillkommnung unausgesetzt die lebhafte Theil⸗ nahme aus, womit das Vaterland dies frohe Ereigniß im Kreis des geliebten Fuͤrstenhauses feiert. — In Pforzheim, wo Ihre Hoheiten uͤber Mittag verweilten, wurden sie durch⸗ den Besuch Sr. Koͤnigl. Hoheit des Großherzogs uͤberrascht, Hoͤchstwelche zur Begruͤßung der Neuvermaͤhlten sich eigens dahin begaben. 1
1 *
““ ns h, h KeN. Se Courrier de Smyrne berichtet in einem Schrei⸗ ben aus Kanea vom 3. September: „Der Kommissarius der Pforte, Hamid⸗Efendi, ist als Ueberbringer des Fermans, wodurch eine Amnestie ertheilt wird, am 1sten d. M. in Kan⸗ dien angekommen. Wenige Tage nachher wurde dieser Groß⸗ herrliche Befehl in den Staͤdten Kandia, Retimo und hier promulgirt. Nach Inhalt des Fermans befiehlt der Groß⸗ herr, nachdem er erklaͤrt, „„daß er den Kretensischen Grie⸗ chen ohne Ausnahme eine vollkommene Amnestie bewilligt und⸗ ihr fruͤheres Benehmen vergessen will, den Paschas, Gou⸗ verneurs und allen Muselmaͤnnischen Einwohnern, die Brie⸗ chischen Rajas besser als bieher zu behandeln, und macht es ihnen zur Pflicht, alle etwanigen Gruͤnde zur Rache, die sie haben moͤgen, zu vergessen. Zugleich fordert er die Griechen auf, allen Groll gegen die Muselmaͤnnischen Einwohner ab⸗ zulegen und sich fortan als Bruͤder zu betrachten, welche die
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Vorsehung mit gleichem Unh esucht hat. Der Groß⸗ 8e EI 1 85 88 “
vpon den Griechen vorgezeichneten Graͤnzlinien nicht uͤber⸗
sficits von 15,290,694; so daß das diesjaͤhrige 14,396,729 Dollars belaͤuft. 8
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M 4 2 4 G * „ Haͤuvtlinge zum Seraskier Suleimen⸗Pascha nach Kandien
chen das Geruͤcht verbreitet,
8 eine Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben der ersten 6
Ertrage ihrer Ernte.
Tuͤrkischen Behoͤrden autzer aller Beruͤhrung zu stehen.““ Dieser Ferman ist in Griechischer Uebersetzung durch Ver⸗ mittelung des Griechischen Erzbischofs den Haͤuptlingen mit⸗ getheilt worden.
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Streitkraͤfte sammeln wuͤrden, um Kanca anzugreifen.“”“
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herr erlaͤßt den Griechen alle Abgaben, die sie seit ihrem Aufstande der Pforte nicht entrichtet haben, befiehlt die Ruͤck⸗ gabe aller Guͤter, die nicht durch einen Ferman verkauft wor⸗ den sind, und gestattet, daß diejenigen Guͤter, deren Eigenthuͤ⸗ mer nicht mehr leben, den Erben derselben zuruͤckgegeben 2 ohne daß der Fiskus dabei eine Forderung
werden sollen, zkus dabei geltend machen darf. Er unterwirft die Griechen nur dem
Karatsch (der Kopfsteuer) und der Abgabe des Zehnten vom Er befreit sie dagegen fuͤr immer von jeder Frohnarbeit und außerordentlichen Auflage, die unter keinem Vorwande mehr von ihnen verlangt werden soll. Er befreit jeden Griechischen Schiffs⸗Capitain von der Kopfsteuer und erlaubt ihnen, eine Kleidung zu tragen, welche sie wol⸗ In jedem Dorfe sollen die Griechen ein Oberhaupt unter sich ernennen und mit diesem sich wegen Abtragung der Kopfsteuer und des Zehnten verstaͤndigen, um mit den
1 Der hiesige Gouverneur Mehemet⸗Pascha hat eine Abschrift des Fermans dem Dr. Regnieri, als Chef des Griechischen Raths, mit der Einladung uͤbersandt, sechs zu schicken, um die noͤthigen Anordnungen zur Vollziehung des Fermans zu verabreden. Die Antwort des Dr. Regnieri lautete ausweichend. Er verlangt 30 Tage Frist, um alle Griechischen Chefs zu versammeln und um eine Antwort zu ertheilen. Inzwischen verlangt er, daß die Tuͤrken die ihnen G widrigenfalls letztere die Gewalt der Waf⸗ Einige Tage spaͤter haben die Grie⸗ daß sie einen Woffenstillstand weder der That noch dem Rechte nach anerkennen und ihre
8 schreiten sollen,
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fen anwenden wuͤrden.
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Eine Buenos⸗Ayres Zeitung vom 24. Juli enthaͤlt Monate d. J.; die Einnahme betrug 5,908,470 Dollars, von denen die Zolle 4,673,110 Dollars brachten; die Ausgabe be⸗ trraͤgt 20,305,200 Dollars, mit Einschluß des vorjaͤhrigen De⸗
Deficit sich auf
Mermntv. Merxiko, 30. Juli. Das Finanz⸗Ministerium hat das Ausgabe⸗Budget der Central⸗Regierung fuͤr das Rechnungs⸗ jahr vom 1. Juli 1830 bis letzten Juni 1831, weiches den Kammern bereits in den ersten Tagen des April d. J. vor⸗ gelegt wurde, nunmehr durch den Druck bekannt machen lassen. Das ganze Budget belaͤuft sich auf 17,438,540 Pe⸗ sos, wovon 608,549 auf das Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten, 11,918,343 auf das des Krieges, 981,190 auf das der Marine, 450,026 auf das Ministerium der Justiz und der geistlichen Augelegenheiten und 3,480,431 auf das Finanz⸗Ministerium kommen. Die Departements der Marine und des Krieges nehmen also uͤber zwei Drittheile der ganzen Ausgaben in Anspruch. Unter den Ausgaben des Finanz⸗Ministeriums ist die Dividenden⸗Zahlung und Til⸗ gung der Londoner Anleihen mit 2,080,000 Pesos aufgefuͤhrt. Da die meisten Zweige des Staats⸗Einkommens in einer Reformation begriffen sind, deren Resultate sich noch nicht in Zahlen ausdruͤcken lassen, so hat der Finanz⸗Minister noch keinen hypothetischen Einnahme⸗Etat fuͤr das naͤchste Jahr aufgestellt. Legt man jedoch die Einnahmen des Rechnungs⸗ jahres 18 5⁸½ zu Grunde, deren Netto⸗Betrag sich auf 12,815,000 Pesos belief, so wuͤrde sich ein Deficit von bei⸗ nahe 5 Millionen ergeben. Der Finanz⸗Minister hofft, das⸗ selbe durch bedeutende Vermehrung des Einkommens in Folge der neuen Organisation der meisten Zweige, durch die Erhoͤ⸗ hung aller Eingangs⸗Zoͤlle auf fremde Waaren um 5 pCt. ad valorem, woruͤber der Gesetz⸗Entwurf von der Deputirten⸗ Kammer bereits angenommen ist, und durch bedeutende Er⸗ sparungen in den wirklichen Ausgaben gegen die etatsmaͤßi⸗ 11“
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Berlin, 25.Okt. Am 23sten ward das Rektorat der hiesigen Universitaͤt von dem Herrn Professor Hegel an den Herrn Ge⸗ heimen Regierungsrath Professor Boͤckh im Senat uͤberge⸗ ben. Gleichzeitig damit traten die fuͤr das Studienjahr 1830 bis 1831 ernannten Dekane ihr Amt an, naͤmlich in der theo⸗
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der, in der juristischen, Hr. Professor Homeyer, in dizinischen, Hr. Hofrath Professor Hufeland d. J., in der philosophischen, Hr. Professor Toͤlken. Der abgehende Hr. Rektor theilte bei der Uebergabe des Rektorats unter andern folgende Notizen mit: 8 In dem verflossenen Universitaͤts⸗Jahre sind ein Profes- sor honorarius und sieben außerordentliche Professoren er⸗ nannt worden. Durch den Tod hat die Universitaͤt den Prof. honorarius, Geheimen Ober⸗Revisions⸗Rath von Reib⸗ nitz verloren. Als Privat⸗Docenten haben sich sechs Dokto⸗ ren und zwei Licentiaten habilitirt. Promovirt ist worden: “ 1) bei der theologischen Fakultaͤt zwei Doctores honoris causa und 2 Licentiaten; 2) bei der juristischen Fakultaͤt ein Doctor honoris causas 3) bei der medizinischen Fakultaͤt 84 Doctores und 4) bei der philosophischen Fakultaͤt 13 Doctores, worunter AXà honoris causa. Immatrikulirt wurden 1085 Studirende, von denen 313 bei der theologischen, 446 bei der juristischen, 158 bei der medizinischen und 168 bei der philosophischen Fakultaͤt einge⸗ schrieben worden sind. Die Gesammtzahl der hier anwesen⸗ den Studirenden betrug im Winterhalbenjahr 1830 und Som⸗ mer⸗Semester 1787, von welchen letztern 611 zur theologi⸗ schen, 633 zur juristischen, 302 zur medizinischen und 244 zur philosophischen Fakultaͤt gehoͤrten. Die Studirenden haben sich durch einen ruͤhmlichen Fleiß und durch ein sehr anstaͤndiges Betragen, wie bisher so auch in diesem Universitaͤts⸗Jahre, ausgezeichnet. Ein Studiren⸗ der ist nur mit der Strafe des Konsilii belegt worden. Alle Institute der Universitaͤt sind durch die Gnade ih⸗ res erhabenen Stifters im hohen und immer steigenden Flor. — Durch ein unterm 10ten d. zu Koͤln erlassenes erz⸗ bischoͤfliches Cirkular sind, bis auf weitere Bestimmung, alle Fasttage, mit Ausschluß des Charfreitags, in der Erz⸗Diͤcese aufgehoben worden. — Schon unterm 20. Nov. 1821 wurde vom damaligen Provikariate der Stadt und Diͤcese Muͤnster wegen Beer⸗ digung der Leichen anderer christlichen Religlons⸗Verwandten in den Pfarren, wo nur ein katholischer Kirchhof vorhanden und kein evangelischer Pfarrer angeordnet ist, an die saͤmmt⸗ liche Pfarrgeistlichkeit der Alt⸗Muͤnsterschen Dioͤcese eine Ver⸗ ordnung erlassen, welche festsetzte, 1) daß den fremden christlichen Konfessions⸗Verwandten ein gleich ehrenvolles Begraͤbniß mit den katholischen Religions⸗Genossen, jedoch mit Weglassung der bei Begraͤbnissen der katholischen Kirche eigenen Ceremo⸗ nien, zu Theil werden solle; 2) daß die Leichen derselben mit jenen der Katholiken der Reihe und Ordnung nach sollen beerdigt werden; 3) daß der Pfarrer oder Ortsgeistliche in buͤrgerlicher Kleidung, unter Vortragung des Kreuzes, die Leiche bealei⸗ ten und an der Ruhestaͤtte ein passendes Gebet verrichten solle; 4) daß bei dem Tode und der Beerdigung der fremden Konfessions⸗Verwandten in gleicher Weise, wie dies bei den Katholiken uͤblich ist, gelaͤuter werden und es den Angehoͤ⸗ rigen des Verstorbenen gestattet seyn solle, ein ihrer Konfes⸗ sion angemessenes Zeichen auf dem Grabe des Verstorbenen zu errichten. — Diese Verordnung ist von dem Bischof von Muͤnster, Freiherrn von Droste zu Vischering, unterm 28. August d. J. nicht nur erneuert und auf die bischoͤf⸗ liche Dioͤcese, wie sie jetzt besteht, ausgedehnt, sondern auch sehr zweckmaͤßig noch weiter bestimmt worden daß von den katholischen Begraͤbniß⸗Ceremonien das Auf⸗ werfen der Erde auf die eingesenkte Tumbe beibehalten werde, und daß der Pfarrer oder Ortsgeistliche die Leiche nicht in buͤrgerlicher Kleidung, sondern im kirchlichen Ornat, d. h. mit Chorrock oder Talar, ohne Rochet und Stole begleiten und nach geschehener Beisetzung derselben ein stilles Gebet stehend oder knieend verrichten soll, nachdem er zuvor die an⸗ wesende Begleitung durch den Zuruf: „Laßt uns beten“ dazu aufgefordert hat. — Kinder evangelischer Aeltern, welche in einem Alter, wo sie noch nicht schulfaͤhig sind, oder die Schule noch nicht besucht haben, versterben, sollen, wenn es von den Aeltern ausdruͤcklich gewuͤnscht wird, auf gleiche Weise, wie Kinder katholischer Aeltern, beerdigt werden. — Der Handelsrichter Hoͤninghaus zu Krefeld hat kuͤrz⸗ lich seine Petrefakten⸗Sammlung, welche den Naturforschern als eine der ersten in Deutschland bekannt ist, dem Museum der Rheinischen Friedrich⸗Wilhelms⸗Universitaͤt uͤberlassen. Sie enthaͤlt 5700 ausgewaͤhlte Exemplare und umfaßt 2395 verschiedene Arten, unter welchen sich die wichtigsten Selten⸗
heiten aus allen Erotheilen befinden.
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logischen Fakultaͤt, Hr. Konsi orialrath Professor Dr. Nean⸗ 8 11 5 1 8 8.