1830 / 333 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Wed, 01 Dec 1830 18:00:01 GMT) scan diff

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sam, weil die Beobachtung dieser Regel den Grundsaͤtzen ge⸗ maͤß ist.“ Hr. Berryer hielt hierauf fuͤr seinen Klienten eine Vertheidigungs⸗Rede, deren Haupt⸗Inhalt etwa folgen⸗

u 1

der war: 88 6 I1I“

„Meine Herren! An dem Tage, wo die Haͤlfte der Deputir⸗ ten und beinahe der vierte Theil der Pairs dem Lande einen neuen Koͤnig und eine neue Charte geben zu muͤssen glaubten, war der Graf von Kergorlay von Paris abwesend; er beeilte sich seine Meinung uͤber diese wichtige ngelegenheit in einem Schrei⸗ ben an den Praͤsidenten der Pairs⸗Kammer auszusvrechen, worin er sagte: „Ich halte es fuͤr das erste der oͤffentlichen Rechte aller Franzosen, ihre legitime Dynastie nach der Folge der Erst⸗ geburt in maͤnnlicher Linie, wie sie seit so vielen Jahrhunderten unter uns besteht, zu bewahren, und glaube daher, daß keine Kam⸗ mer ermaͤchtigt ist, sie dieses ersten ihrer Rechte zu berauben. Ich bin der Meinung, daß der Franzoͤsische Thron nicht erledigt war u. s. w.“ Der Präasident der Pairs⸗Kammer erwiederte ihm, daß die Kammern uͤber die Frage bereits entschieden haͤtten,

und daß er deshalb nicht darauf zuruͤckkommen koͤnne, weshalb

er das Schreiben der Kammer nicht vorlesen werde. Graf von

Kergorlay machte daher dasselbe durch die öͤffentlichen Blaͤtter be⸗

kannt. Man dachte nicht daran, ihn zu verfolgen, weil man

es fuͤr einen Pair von Frankreich fuͤr erlaubt hielt, sich uͤber jene feierlichen Handlungen frei auszu prechen. Inzwischen legte das

Gesetz vom 31. August 1830 allen Beamten die Verpflichtung

auf, einen neuen Eid zu leisten, bei Androhung der, Strafe fuͤr

die Pairs, ihres Rechtes, in der Kammer zu sitzen, fuͤr ihre Per⸗ son verlustig zu gehen. Ein solches Gesetz kann in den ersten

Tagen einer Revolution als gecignet erscheinen, sich Stimmen

zu erwerben und den Willen der Menschen durch die Heiligkeit

des Eides zu fesseln; unter den gegebenen Umstaͤnden war es aber ein hartes Gesetz, weil es das persoͤnliche Interesse der Menschen und das Beduͤrfniß ihrer Eristenz in Anspruch nahm und ihnen

Zwang auflegte. Ein solches Gesetz war unpolitisch und vielleicht

fogar gefaͤhrlich, weil es das Gewissen eines Jeden auf die neue

Ordnung der Dinge lenkte. Die Ausfuͤhrung desselben forderte

JFedermann zu ernstlichem Nachdenken auf; dieFrage war fuͤr den Pri⸗

Hatmann wie fuͤr die Kammern wichtig. Verschiedene Ansichten

wurden befolgt, verschiedene Auslegungen wurden gemacht. Graf

v. Kergorlay verfolgte einen eigenen Weg. Es ist uͤberfluͤssig,

zu sagen, daß es sich nicht, wie der General⸗Prokurator

behauptet hat, um einen kuͤhnen Kampf des Wortes oder des ge⸗ schriebenen Gedankens gegen die bewaffneke Macht handelte; Hr. p. K. wollte nur in Frieden mit sich selber seyn; der Eid war in seinen Augen eine heilige Verpflichtung des Gewissens, bei welcher Gott zum Zeugen auggerufen wird, und die man nur mit iefer heverzengun eingehen darf. Gehe ich nun zur Pruͤfung

es Schreibens selbst uͤber, so sehe ich in dem ganzen ersten Theile desselben nur eine politische Lehre und Prineipien entwickelt, welche Frankreich regiert haben, und aus denen unsere Grunde esetze und Freiheiten hergeflossen sind. Graf von K. ging mit sich zu Eee“ und beschloß, einem System treu zu bleiben, dem er sich mit Waͤrme angeschlossen hatte. Kraft welcher Gesetze verfolgt man ihn jetzt? Es sind dieselben Gesetze, welche einst zum Schutze Man will den

naͤßige ewalt im Namen der Gesetze

Vertheidiger der rech valt G - frafen, welche uͤber jeden Verrath an dem geleisteten Eide eine 1 diesen Eid stra⸗

trafe verhaͤngen; man will die Treue fuͤr, fen, der unter Voraussetzung jener raͤchenden Gesetze geleistet wurde. Zwei Principien trennen die Welt seit 1 shrem Anbeginn; das eine ist das der crblichen legitimen Auto⸗ ritaͤt, das andere das der Souverainetät des Volkes, die man ein unvergaͤngliches und unverjaͤhrbares Recht nennt; und den⸗ noch haben die Anhaͤnger des letztern Princips den Kammern das Recht abgesprochen, das zu thun, was sie am 7. August gethan haben.“ er Advokat las hier eine Stelle aus der Rede eines Deputirten der linken Seite vor, worin dieser behauptet, weder direkt noch indirekt vom souverainen Volke den außerordentlichen Auftrag erhalten zu haben, eine Verfassung zu geben und einen Koͤnig zu waͤhlen. Er warf ferner dem General⸗Prokurator vor, daß er die Anklage, welche nur auf Anreizung zu Haß-und Ver⸗ achtung gegen die Regierung gegangen, durch neue An⸗ klagepunkte vermehrt habe. Man wolle den Grafen von Kergorlay dafuͤr bestrafen, daß er mit Energie ausgesprochen habe, was Andere durch die einfache Verweigerung des Eides gethan hten. Koͤnne man ihm wohl, fragte er, aus seiner Dankbarkeit fuͤr Wohlthaten und Gunstbezeigungen, die er von ainer Koͤnigl. Familie erhalten, welcher jetzt nur die Haͤrte des Egrils, die Schwaͤche des Alters und die Unschuld eines Kindes uͤbrig blieben, ein Verbrechen machen? Der besonders angeschul⸗ digte Satz des Schreibens, worin Graf K. von dem Koͤnigl. Kinde spreche, sey der Ausdruck eines Wunsches, einer Hoffnuna keinesweges aber eine Aufreizung zum Aufruhr. Graf v. K. Kbergebe seine Hoffnungen dem Himmel und uͤberlasse sich der Vorsehung; weit entfernt, etwas von den Menschen zu erwarten, heabe er seine Seele mit dem religidsen Gedanken Bossuet's ge⸗ saaͤrkt: „„Der Unterdruͤckte braucht gegen den Unterdruͤcker nicht bewaffnet zu werden, der Tod kemyft fuͤr ihn; die Gewaltthat spricht gegen sich selbst.”. Nachdem der Vertheidiger die An⸗ klage der Verletzung der Kammern, und namentlich der Pairs⸗ Kammer, kurz beruͤhrt und ihren Ungrund darzuthun versucht hatte, schloß er in folgender Weise: „Bald, in wenig Tagen vielleicht, -sßwperden andere Maͤnner in einer andern viel wichtigern Sache und unter

des Princips des Legtieneear gegsben wurden. htn n

der Last einer furchtbaren Anklage vor Fne erscheinen und das⸗ ie

elbe Glaubens⸗Bekenntniß ablegen;

ichten in Anspruch nehmen, und

sich fuͤr sie vernehmen lassen. Mei

habe ich von Seiten des Grafen Ker

n. daß sein Schreiben in der

werden dieselben Ruͤ

eine großmuͤthige Stimme wird

n Auftrag ist erfuͤllt: noch orlay die Beschwerde vor⸗ airs⸗Kammer nicht oͤffent⸗

ich vorgelesen worden sey; vor der Sitzung vom 23. Sept. hatte der Praͤsident die Schreiben des Herrn von Latour⸗du⸗Pin und

des Herzogs v. Havré

zu leisten, auf dieselben Gruͤnde stuͤtzten.

e.

gorlay dieselbe S An 88 attfinden.

t nicht

traurige Prozeß je so will ich

nen traurigen nenne,

vor dem Ausgange desselben ausdruͤcken.

der erste Sieg in diesem Kampfe auf ein Diener der

zu verkuͤnden gewagt hat.“

Nach Herrn Berryer trat Herr Guillemin

theidigung der Quotidienne, Herr

verlesen, welche ihre Weigerung,

- en Eid Waͤre Herrn v. Ker⸗ geworden, so wuͤrde dieser Wenn ich den Prozeß ei⸗

Nein, dies soll nicht Leben und Tod seyn, den

Gerechtigkeit in diesem Heiligthume der Gesetze

zur Ver⸗ Hennequin zur Verthei⸗

digung der Gazette de France und der General⸗Advokat

Herr Berville demnaͤchst zur

Herr Berryer und Herr Hennequin

dann ihrerseits, worauf die Verha theilsspruch aber, da es bereits 72 den Tag verlegt wurde.

Deputirten⸗Kammer. Sitzung

Widerlegung Beider auf. erwiederten so⸗ ndlung geschlossen, der Ur⸗

uͤbrigens damit keine Furcht

*

Uhr war, auf den folgen:

* 1

unter dem Vorsitze des Vice⸗ Praͤsidenten, Hrn. Dupin d. Aelt. Nachdem Hr. Dupin ein Schreiben des Hrn. Benj.

Morel, Deputirten des Departem dieser erklaͤrte, daß ein betruͤbend

ents des Nordens, werin es und ganz unerwartetes

Ereigniß ihn zwinge, sich ausschließlich seinen Handelsge⸗ schaͤften zu widmen und sonach seine Stelle als Deputirter nie⸗

derzulegen, vorgelesen hatte, began

nen die Berathungen uͤber

den Gesetz⸗Entwurf wegen des definitiven Rechnungs⸗Abschlus⸗ ses fuͤr 1828. Der Graf Alex. v. Laborde war der erste

Redner, der sich vernehmen ließ. gnac die Rednerbuͤhne.

behalten wir uns auf morgen vor.)

daruͤber, und zwar zu Gunsten desselben, Nach ihm bestieg der Vicomte v. Marti⸗ (Einen Auszug aus seiner Rede

Nachdem auch noch der

See⸗Minister, so wie demnaͤchst Hr. Bernard und der

Minister des Innern, nung abgegeben hatten, wurde schlossen, und man wollte

die

keln des Gesetz Entwurfs beschaͤftigen,

uͤber den Gegenstand ihre Mei⸗

allgemeine Berathung ge⸗

sich eben mit den einzelnen Arti⸗

als der Finanz⸗Mi⸗

nister das Wort verlangte und der Versammlung den nach⸗ stehenden Gesetz⸗Entwurf wegen kuͤnftiger Dotation des Til⸗

gungs⸗Fonds vorlegte: Art. 1. Die dem

Amortisations⸗Fonds bestimmte durch das

Gesetz vom 24. Maͤrz 1817 auf jaͤhrlich 40 Millionen festgesetzte

Dotation, die durch die seit dem

ten und durch den Ertrag von Holzungen,

angeordnet ist oder noch angeordner

8 e.

erhaͤlt, soll fortwaͤhrend zum Ruͤckkauf der

gen Renten verwendet werden. Art. 2.

Am Tage der Bekanntmachung die Summe der bereits amortisirten Renten und zu der Dotation geschlagen werden.

28. April 1816 amortisirten Ren⸗

deren Verkauf bereits werden soll, einen Zuwachs 5, 4 ½ und 3procenti⸗

dieses Gesetzes wird bestimmt festgestellt Das Ganze wird auf

die 3 Gattungen Renten, der 5, 4 und 3procentigen, im Ver⸗

haͤltniß 8 Kapi dem noch einzuloͤsenden Theile dieses Art. 3. Der Theil der Dotation, ihrem Ruͤckkauf bestimmt seyn. Art. 4. Der fuͤr die 4proc.

dem festgestellteu Kapital⸗Betrag einer jeden und zu

Kapitals, vertheilt werden. der einer jeden dieser Ren⸗

ten⸗Gattungen zufaͤllt, bleibt ihnen fuͤr immer und soll speziell zu Rente durch das Gesetz vom 19.

Juni 1828 bestimmte Amortisations⸗Fonds soll getrennt und

nur fuͤr den Ruͤckkauf dieser Rente

bestimmt bleiben. Er wird

aus den ihm urspruͤnglich uͤberwiesenen 800,000 Fr. bestehen, fer⸗

ner aus der bei Negociirung der 4

1830 üuͤbrig gebliebenen Summe von

seit Errichtung der 4proc. Renten

selben. Art.

Buch kontrahirt wird, so soll f

Millionen Fr. am 12. Jan. 865,000 Fr. und aus den erfolgten Ruͤckkaͤufen der⸗

5. Wenn kuͤnftig eine neue Rentenschuld auf das große

uͤr deren Amortisation und fuͤr

die Zinsen durch eine und dieselbe Dotation gesorgt werden; letz⸗

tere soll speziell, a daß der voͤllige Ruͤckverkauf der

Art. 6. Bei dieser Dotation die Amortisation

Einwilligung der b mittelst einer neuen zu niedri wirkt wird, soll zum Vortheile welche letztere

erem der

um den ganzen Betrag der

alljaͤhrlich und unwiderruflich seyn, bis dahin, konstituirten d . 1 soll wenigstens ein eCt. fuͤr zuruͤckbehalten werden.

Art. 7. Jede Minderung der Zinsen, alten Gläubiger oder durch deren Bezahlung

Rente erfolgt ist.

die entweder durch die

Zins gemachten Anleihe be⸗

Schuldentilgung geschehen,

dadurch disponibel

gewordenen Summe vermehrt werden soll.

Art. 8.

Die von jedem dermalen bestehenden oder noch zu

errichtenden Tilgungs⸗Fonds eingeloͤsten Renten sollen nicht ver⸗

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rum zu Einkaͤufen verwandt

Ankauf von Renten anderer dden hoͤchsten Zins gewaͤhren,

Miinister⸗Rathe und musterte im Hofe die National⸗Garde der Stadt Meauyx, eine Fahne uͤberreichten.

weartete ungeduldig darauf, Euch

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werden, und zwar stets zum Vortheil des Fonds, der die

an deh vcbracht hat und bis zur Tilgung der Schuld, fuͤr welche

derselbe bestimmt ist. Indessen kann doch, vermoͤge einer le⸗ diglich auf die fuͤnf⸗⸗ vier und ein halb⸗ und dreiprocentigen Renten sich erstreckenden Ausnahme, spaͤterhin und kraft eines

Gesetzes eine theilweise Annullirung jener Renten stattfinden,

wenn es sich ergiebt, daß durch die sueccessiven Ankaͤufe, die man

bewirkt hat, die Masse derselben hinreichend vermindert wor⸗

den ist.

Art. 9. Es sollen keine Renten uͤber Pari gekauft werden. Art. 10. Derjenige Tilgungs⸗Fonds, welcher fuͤr eine Art von Renten bestimmt ist, deren Preis uͤber Pari steht, soll zum Art und vorzugsweise solcher, die verwandt werden. Der Zins⸗Er⸗ zu neuen Ankaͤufen dienen.

Art. 11. Der solchergestalt durch Erwerbung von Renten einer anderen Gattung vermehrte Tilgungs⸗Fond/ soll aufs neue zum Ankaufe der Renten, fuͤr welche er urspruͤnglich be⸗ stimmt war, verwandt werden, sobald diese, es sey nun durch Sinken des Kurses oder durch Herabsetzung des Zinsfußes, unter Pari zu stehen gekommen sind.

Art. 12. Sobald eine Renten⸗Gattung durch den fuͤr die⸗ selbe bestimmten Amortisations⸗Fonds zuruͤckgekauft ist, wird sie annullirt. Die ihr fuͤr Zinsen und Amortisation uͤberwiesene Dotation wird dann frei und wieder zur Verfuͤgung des Staa⸗

tes gestellt.

(Aus der Rede, womit Herr Laffitte diesen Gesetz⸗Ent⸗ wurf vorlegte, muͤssen wir uns gleichfalls einen Auszug vor⸗ behalten.)

Die Versammlung genehmigte sodann die einzelnen Ar⸗ tikel des Rechnungs⸗Abschlusses fuͤr 1828, die den Gesammt⸗ Betrag der Ausgaben dieses Jahres auf 1,024,100,637 Fr. und die Einnahme auf 1,032,782,145 Fr. feststellen, den Ueberschuß von 8,681,508 Fr. aber auf die Budgets von 1829 und 1830 uͤbertragen. Am folgenden Tage wollte sich die Kammer mit den von der Kommission in Antrag ge⸗ brachten Zusatz- Artikeln zu dem Gesetz⸗Entwurfe beschaͤftigen.

trag soll ebenmaͤßig

Der Koͤnig praͤsidirte gestern im des Palais⸗Royal welcher Se. Maj.

Paris, 23. Nov.

Der Moniteur enthaͤlt nachtraͤglich noch zwei vom 21sten und 25sten Oktober datirte und von dem Herzoge von Broglie gegengezeichnete Koͤnigl. Verordnungen, wo⸗ durch das den in Frankreich residirenden Kardinaͤlen bisher gezahlte Gehalt vom 1sten Januar 1831 ab eingezogen und

ddie Besoldung des Erzbischofs von Paris von demselben Zeit⸗ punkte ab auf die Summe von

50,000 Fr. herabgesetzt wird. Am 16ten d. M. traf der Herzog von Orleans in Saint Etienne ein. Da die dortige Geistlichkeit sich bisher standhaft geweigert hatte, das Salvum fac regem fuͤr den Koͤnig anzustimmen, so weigerte der Prinz sich seinerseits, die Geistlichkeit zu empfangen, als diese ihm ihre Aufwartung machen wollte. „Als Franzose“, aͤußerte er, „kann ich die Maͤnner nicht sehen, die dem Koͤnige ihre guten Wuͤnsche verweigern; als Sohn kann ich diejenigen nicht empfangen, die fuͤr meinen Vater nicht beten wollen.“ Am folgenden Tage fand der Pfarrer sich bewogen, das Gebet anzustimmen, worauf der Prinz ihn und die uͤbrigen Geistlichen zur Au⸗ rienz bescheiden und den Ersteren zu Tische laden ließ. Es

erschien jedoch keiner von Allen. Folgendes ist die Rede, womit der Herzog von Orleans

am 19ten d. M. den zu Lyon versammeiten Nationalgarden V

dreifarbige Fahnen uͤberreicht hat: „Meine Kameraden! Ich im Namen des Koͤniss, meines Vaters, diese Fahnen, die bei allen Franzosen nur Erinnerungen des Ruhms und der Freiheit, nirgends aber glorreichere, als in der Stadt Lyon, hervorrufen, selbst zu üͤberreichen. Mit Freuden vertraut der Koͤnig Euch diese Farben an, unter denen gefochten zu haben sein Stolz ist, und fuͤr deren Vertheidigung Eure Arme, ich bin davon äͤberzeugt, sich stets mit dem meinigen vereinigen werden. Mein Vater weiß, mit welchem Entzuͤcken sie in Lyon wieder aufgepflauzt worden sind; der Anblick derselben wird die pa⸗ triotische und gewerbthaͤtige Lyoner Bevoͤlkerung stets an die Anstrengungen erinnern, die sie bereits fuͤr die heilige Sache der Freiheit gemacht hat, so wie an diejenigen, welche sie

stets machen wird, um unsere National⸗Unabhaͤngigkeit zu be⸗

festigen und durch die Herrschaft der Gesetze und Aufrechthal⸗ tung der oͤffentlichen Ordnung jene freisinnigen Institutionen zu konsolidiren, zu deren Wiedereroberung sie so maͤchtig bei⸗

Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung

getragen hat, und deren Entwickelung das Gluͤck aller Fran⸗ zosen sichern und jedem von ihnen die freie Ausuͤbung aller seiner Rechte verbuͤrgen wird.“

Dem Vernehmen nach wird der Bericht in dem Prozesse der angeklagten Minister am 1. Dez. vor dem Pairs⸗Hofe abgestattet werden. Die Debatten, die am 15ten beginnen sollen, werden, wie man glaubt, ungefaͤhr acht Tage dauern. Die Reihefolge, in welcher die Advokaten der Angeklagten gehoͤrt werden sollen, wird in nachstehender Weise angegeben: Herr von Martignac wird zunaͤchst fuͤr den Fuͤrsten von Po⸗ lignac, dann Herr Hennequin fuͤr Herrn von Peyronnet, W Sauzet fuͤr he. von Chantelauze und zuletzt Herr

rémieux fuͤr den Grafen Guernon⸗Ranville sprechen.

Herr Bertin de Veaux, der wegen seiner Ernennung zum Gesandten am Niederlaͤndischen Hofe, welchen Posten er bekanntlich wieder niedergelegt hat, aus der Kammer aus⸗ scheiden mußte, ist jetzt von dem Bezirks⸗Wahl⸗Kollegium des Departements der Seine und Oise zu Versailles mit 332. Stimmen unter 408 wiedergewaͤhlt worden.

Der zum General-⸗Kustos der Archive des Koͤnigreichs ernannte Professor Daunou hat die von ihm bisher beklei⸗ dete Professur der Geschichte am collège de France nie- dergelegt.

Valentin von Lapelouze, einer der Redacteure des Cour⸗ rier frangais und Unterzeichner der Protestation gegen die Verordnungen vom 25. Juli, ist zum Ritter der Ehrenlegion ernannt worden.

General Clausel hat unterm 9ten d. die Ausfuhr von Getreide aus den Hoͤfen der Regentschaft nach allen nicht⸗ franzoͤsischen Haͤfen verboten. .“

““

Alus dem Haag, 25. Nov. Der Staats⸗Courant zu⸗ folge, haben Se. Majestaͤt der Koͤnig die Staats⸗Kommission, welche mit der Revision des Grundgesetzes beauftragt gewesen, unter Bezeuqungen des Allerhoͤchsten Dankes, ihrer Wirksam⸗ entlassen.

Die Antworten, Sectionen der zweiten uͤber den Gesetz⸗Entwurf hinsichtlich der zu erhebenden National⸗Milizen ertheilt hat, gliedern zugesandt worden, und wird naͤchstens eine oͤffentliche Berathung daruͤber erwartet. Der Antrag des Herrn Warin auf die Einfuͤhrung einer ministeriellen Verantwort⸗ lichkeit ist in den Sectionen untersucht worden. Man ver⸗ nimmt, daß die Majoritaͤt den Antrag unter den gegenwaͤr⸗ tigen Umstaͤnden fuͤr unzeitig gehalten und die Meinung geaͤußert habe, daß eine solche Maaßregel nur bei einer etwa- Revision des Grundgesetzes in Betracht kommen 8 koͤnne.

In dem hier erscheinenden Blatte de Byenkorf (der Bienenkorb) liest man: „Man vernimmt, daß die in London versammelt gewesenen Bevollmaͤchtigten der hohen Maͤchte, in gemeinschaftlicher Erwaͤgung Regierung, beschlossen haben,

Kommission gebildet werden soll, um die Gränzen zu bestim⸗ Belgischen Trup⸗

welche die Regierung auf die von den Kammer gemachten Bemerkungen fuͤr das Jahr 1831

daß so bald als moͤglich eine

men, hinter die sich die Hollaͤndischen und

pen zuruͤckziehen sollen. Diese Kommission, die aus zwei Hollaͤndischen und zwei Belgischen Mitgliedern, einem Engli⸗ schen und einem Franzoͤsischen Kommissarius zusammengesetzt 8 seyn wird, soll inzwischen vorlaͤufig keinen andern Zweck als den desinitiven Abschluß 2 sogar, daß die Kommission bereits ernannt worden ey. Bestaͤtigt sich diese Nachricht, so werden unsere Trup⸗ pen wahrscheinlich die Citadelle von Antwerpen verlassen, waͤhrend aber auch die Belgier genöthigt seyn wuͤrden, in der moͤglichst kuͤrzesten Zeit Venloo und die uͤbrigen Theile von Limburg, Staats Flandern oder Nord⸗Btabant, welche sie etwa noch besetzt halten, zu raͤumen. Eine andere ser Maaßregel wuͤrde das Aufhoͤren der Blokade der Schelde und der Belgischen Kuͤsten seyn.“ (Man vergleiche die bereits vorgestern gegebene Nachricht aus dem Haag vom 24. Nov. und die hierunter befindliche Meldung des Westphaͤlischen

Kerkurs.) Stadt Harlem fuͤr die dort zuruͤckgebliebe⸗

Nachdem die nen beduͤrftigen Angehoͤrigen der ins Feld gezogenen Vater⸗

lands⸗Vertheidiger bereits hinlaͤnglich gesorgt hatte, he nun auch noch 5000 Gulden zusammengebracht, die zum An⸗ kaufe von Leibwaͤsche, wollenen Decken u. s. w. verwandt wer⸗

mit dem der Niederlaͤndischen

ist den Mit⸗

Folge die⸗

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hat sse