von allen Rapporten und Protokollen, woraus die Thatsachen hervorgehen, die zu einem Urtheile jenes Rathes Anlaß geben koͤnnen; 2) durch die Klage jeder verletzten Partei, die ihre Be⸗ schwerde nicht vor die gewoͤhnlichen Tribunale gebracht hat. Art. 30. Die Klagen, Napporte und Protokolle werden an den referirenden Offizier adressirt und von dem Secretair einregistrirt, der sodann den Angeschuldigten zu der naͤchsten Sitzung des Ra⸗ thes vorladen laͤßt. Die Vorladung wird dem Angeschuldigten von einem Diener der oͤffentlichen Macht ins Haus gebracht. Art. 31. Der Praͤsident des Raths beruft auf Ansuchen des re⸗ ferirenden Offizierz die Richter und Geschwornen so oft zusam⸗ men, als die Zahl und die Dringlichkeit der eingelaufenen Be⸗ schwerden ihm solches erforderlich zu machen scheinen. Axt. 33. Jeder ausbleibende Geschworne wird, wenn er keinen guͤltigen Entschuldigungsgrund anfuͤhren kann, von dem Disciplinar⸗Ra⸗ the zu einer Geldbuße von 5 Fr. verurtheilt und in der im 23. Artikel vorgeschriebenen Weise ersetzt. Eine doppelte Strafe trifft den Richter, der sein Ausbleiben nicht gehoͤrig entschuldigen kann; er wird durch den Offizier ersetzt, der unmittelbar nach ihm das Richter⸗Amt zu versehen hat. Art. 33. Stellt der Angeschunldigte sich nicht an dem Tage und zu der Stunde, die in der Vorladung anberaumt waren, so wird er in contumaciam verurtheilt. Der Einspruch gegen ein in conkumaciam gefaͤlltes Ur⸗ theil muß innerhalb dreier Tage nach der Notisicirung des Urtheils erfolgen. Dieser Einspruch kann durch eine Erklaͤrung gesche⸗ hen, die der Verurtheilte unter dem ihm bekannt gemachten Urtheile vermerkt, und gilt alsdann einer neuen Vorladung zur Gestellung vor dem Disciplinar⸗Rathe in seiner naͤchsten Sitzung gleich. Erfolgt kein Einspruch, oder stellt sich derjenige, der den Einspruch gethan, in der naͤchsten Sitzung nicht, so ist das in contumaciam erfolgte Urtheil definitiv. Art. 34. Der vorgeladene National⸗Gardist erscheint in Person oder durch ei⸗ nen Bevollmaͤchtigten; er kann sich einen Rechtsbeistand waͤh⸗ len. Art. 35. Die Instruirung jeder Rechtssache vor dem Dis⸗ ciplinar⸗Rathe ist null und nichtig, sobald sie nicht oͤffentlich ge⸗ schieht. Die Handhabung der Polizei im Laufe der Session ge⸗ bührt dem Praäͤsidenten, der jeden Ruhestoͤrer aus dem Saale weisen oder verhaften lassen kann. Ist die Stoͤrung Folge eines veruͤbten Vergehens, so wird ein Protokoll daruͤber gufgenom⸗ men. Der Ruhestoͤrer wird, wenn er ein National⸗Gardist ist/ und wenn die Sache sich zu einer Strafe eignet, die von dem RNathe verhaͤngt werden kann, sofort von diesem gerichtet. In allen andern Faͤllen wird der Beschuldigte an den Koͤnigl. Pro⸗ kurator verwiesen und diesem zugleich das Protokoll zugefertigt. Art. 36. Die Verhandlungen vor dem Rathe finden in folgen⸗ der Ordnung statt: Der Secretair ruft die Parteien auf. Ver⸗ werfen diese einen Geschwornen oder Richter, so entscheidet die Jury. Wird die Verwerfung fuͤr zulaͤssig befunden, so be⸗ ruft der Praͤsident die zur Vervollstaͤndigung des Rathes erfor⸗ derliche Zahl stellvertretender Richter und Geschwornen. Wenn der Angeschuldigte die Gerichtsbarkeit des Disciplingr⸗Rathes zuruͤckweist, so entscheidet dieser zuvoͤrderst uͤber seine Kompetenz. Erklaͤrt er sich fuͤr inkompetent, so wird die Sache vor das be⸗ treffende Gericht verwiesen. — Der Secretair liest den Rapport, das Protokoll oder die Klage, so wie die Belaͤge dazu, vor. So⸗ dann werden die Zeugen, falls dergleichen, berufen worden sind, und demnaͤchst der Angeschuldigte oder sein Rechtsbeistand ver⸗ nommen. Der Referent faßt die Sache zusammen und macht sei⸗ nen Antrag. Der Angeschuldigte, sein Bevollmaͤchtigter oder sein Rechtsbeistand, koͤnnen ihre Bemerkungen dagegen machen. Sodann faßt der Praͤsident die Sache noch einmal zusammen und stellt die Fragen. Die Jury zieht sich zur Berathschlagung zu⸗ ruͤck und giebt ihre Erklaͤrung ab. Die Richter wenden, je nachdem die Erklaͤrung beijahend oder verneinend ist, die Strafe an oder sprechen den Angeschuldigten frei. Art. 37. Die Erklaͤrung der Jury findet nach folgenden Regeln statt: Derjenige unter den Geschwornen, der den böchsten militairischen Grad inne hat, und zugleich der aͤlteste dieses Grades ist, ist Chef der Jury. Das Stimmen⸗Einsammeln erfolgt von unten hberauf, und indem bei dem Juͤngsten des untersten Grades der Anfang gemacht wird. Die Entscheidung der Jury fuͤr oder wider den Angeschuldigten findet mittelst absoluter Stimmen⸗ Mehrheit statt; bei Gleichheit der Stimmen wird der Angeschul⸗ digte freigesprochen. Ist die Jury der Meinung, daß das Fak⸗ tum nicht gehoͤrig konstire, oder daß der Angeschuldigte desselben nicht uͤberwiesen sey, so lautet die Entscheidung: „Nein, der An⸗ geschaldigte ist nicht strafbar.“ Glaubt die Jury dagegen, daß as Faktum konstire, und daß der Angeschuldigte desselben. uͤber⸗ wiesen sey, so ist ihre Entscheidung: „Ja, der Angeschuldigte ist strafbar!, und sie fuͤgt, je nach ihrer Üüeberzeugung, hinzu: „Mit allen in den Fragen enthaltenen Umstaͤnden;“ oder, „mit diesem oder jenem (naͤher von ihr zu bezeichnenden) Umstande““ oder ohne irgend einen von den in den gestellten Fragen enthaltenen Um⸗ ständen.“ Art. 38. Die Befehle zur Vollziehung der Erkennt⸗ nisse der Disciplinar⸗Raͤthe werden in derselben Form , wie die der Tribunale, fuͤr einfache polizeiliche Vergehen ausgefertigt, auch in derselben Weise vollzosen. Art. 39. Ein Rekurs gegen die Urtheile der Disciplinar⸗Raͤthe findet nur vor dem Cassations⸗ Hofe statt, und zwar fuͤr Inkompetenz, Mißbrauch der Gewalt oder Uebertretung des Gesetzes. Art. 40. Zu einem solchen An⸗ trage auf Cassation werden die gesetzlichen oder reglementsmaͤßi⸗ hen Geldstrafen auf den vierten Theil des Fesefsees Tarifs erabgesetzt. Art. 41. Dem verurtheilten ational⸗Gardisten
wird eine Ztaͤgige Frist, von dem Tage der Notificir
theils an
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erechnet, bewilligt, um au
tragen.
Paris, 1. Dez. Mehrere Mitglieder des diplomati⸗ schen Corps, unter ihnen der Koͤnigl. Preußische Gesandte,
Freiherr v. Werther, so wie saͤmmtliche Minister, hatten vorge⸗ stern die Ehre, mit dem Koͤnige und der Koͤnigl. Familie zu spei⸗
sen. Gestern arbeitete Se. Maj, mit den Ministern des oͤf⸗ fentlichen Unterrichts und der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
Folgendes ist im Wesentlichen der Inhalt des von dem Pairs Hofe in seiner Sitzung vom 29sten v. M. hinsichtlich der ehemaligen Minister gefaßten Beschlusses: „Nachdem der Pairs Hof, in Folge der von der Deputirten⸗Kammer am 28. Sept. angenommenen Resolution und der von dem Pairs⸗Hofe am 4. Okt. gefaßten Entscheidung, in der Sitzung vom heutigen Tage den Bericht des Grafen von Bastard uͤber die Instruirung des, kraft jener Entscheidung beschlosse⸗ nen Prozesses vernommen, die Kommissarien der Deputirten⸗ Kammer gehoͤrt, von den Verordnungen vom 25. Jult Kenntniß genommen und daruͤber berathschlagt hat; — In Betracht, daß durch die obige Resolution der Deputirten⸗ Kammer, die Herren von Polignac, von Peyronnet, Chan⸗ telauze, von Guernon⸗Ranville, von Haussez, Capelle und von Montbel des Verraths dafuͤr, daß sie jene Verordnun⸗ gen angerathen und kontrasignirt haben, angeschuldigt und demnach vor den Pairs Hof geladen werden; in Be⸗ tracht ferner, daß, bei dem Stande der Angeschuldigten und der Natur der ihnen zur Last gelegten Thatsachen, der Pairs⸗Hof ihr alleiniger Richter ist; — Verordnet der Pairs⸗Hof, daß der Fuͤrst von Polignac, 50 Jahr alt, aus Paris gebuͤrtig, der Graf von Peyronmnnet 52 Jahr alt, aus Bordeaux gebuͤrtig, von Chantelauze, 43 Jahr alt, aus Montbrison gebuͤrtig, der Graf Guernon de Ranville, 43 Jahr alt, aus Caen gebuͤrtig, von Haussez, Capelle und von Montbel festgenommen und nach dem Palaste von Klein⸗ Luxemboneg gebracht werden, den der Gerichtshof zu ihrem Verwahrsam bestimmt; — Befiehlt, daß die Resolution der Deputirten⸗Kammer vom 28. September dem gegenwaͤrtigen Beschlusse angehaͤngt und mit diesem einem jeden der anwe⸗
senden wie der abwesenden Angeklagten notificirt werde, ohne daß jedoch die Instruirung des Prozesses gegen diese Letzteren dies Urtheil gegen die Ersteren verzoͤgern soll; —
Verordnet, daß die gerichtlichen Verhandlungen an dem Tage beginnen sollen, der spaͤterhin von dem Praͤsidenten des Ge⸗ richtshofes dazu anberaumt werden wird, von welcher An⸗
beraumung mindestens 10 Tage zuvor, sowohl den Kom⸗
missarien der Deputirten⸗Kammer, als einem Jeden der gefange⸗ nen Angeklagten, Kenntniß gegeben werden soll; — Erklaͤrt, daß bei diesen Verhandlungen keine Civil⸗Partei gehoͤrt werden soll, indem diesen Parteien ihre Rechte vorbehalten bleiben, um sie gehoͤrigen Orts geltend zu machen; — Verfuͤgt, daß der
gegenwärtige Beschluß dem Großsiegelbewahrer zugefertigt
werde, vamit dieser die Vollziehung desselben veranlasse.“
In Folge dieses Beschlusses hat der Baron Pasquier
„Wir Stephan Dion)g⸗. sius Baron Pasquier, Pair von Frankreich, Praͤsident des Pairs⸗Hofes, haben in Betracht des gestrigen Beschlusses
nachstehende Verordnung erlassen:
dieses Hofes verordnet und verordnen hiermit: die Verhand⸗ lungen des kraft der Resolution der Deputirten⸗Kammer vom 28. Sept. vor dem Pairs⸗Hofe anhaͤngigen Prozesses sollen am Mittwoch den 15. Dez. um 10 Uhr Vor⸗
mittags beginnen. Von der gegenwaͤrtigen Verordnung
sollen unverzuͤglich die Kommissarien der Deputirten⸗Kammer
in Kenntniß gesetzt, auch soll sie den anwesenden Angeklagten
notificirt werden. Gegeben im Palaste des Pairs⸗Hofes am 30. Nov. 1830. Gez. Pasquier.“ *)
Der heutige Moniteur promulgirt das von beiden die Wuͤrde und die Rechte des Förngs. Dasselbe traͤgt das Datum des 29. Nov. — Das naͤmliche Blatt enthaͤlt eine Koͤnigl. Verordnung, wodurch die Be⸗
kanntmachung der Paͤpstlichen Bulle anbefohlen wird, die kanonische Institution als Erzbischof von Toulouse ertheilt. Der neue Erzbischof hat bereits den Eid in die Haͤnde
Kammern angenommene Gesetz hinsichtlich der Bestrafung der Angriffe auf
Koͤnigs geleistet.
Durch zwei andere Koͤnigl. Verordnungen vom 25sten v. M. wird der Abbé Guillon, Almosenier der Koͤnigin und Inspektor der hiesigen Akademie, zum Bischofe von Beauvais Und der Abbé v. la Tour⸗d'Auvergne⸗Lauraguais, bisheriger Bischof von Arras, zum Erzbischofe von Avignon ernannt.
²) Weiter unten, unter Paris vom 2ten, geben wir das Ver⸗ hoͤr, das der Fuͤrst von Polignac vor der Kommission des Pairs-⸗ üchabu 288 Piemn meret ünm.
Hofes bestanden hat.
gereist.
er Moniteur enthaͤlt eine Koͤnigl. Verordnung, fol⸗ genden wesentlichen Inhalts: „Wir Ludwig Philipp ꝛc. Um den alten Militairs einen Beweis des Interesses zu geben, das wir fuͤr sie hegen, nnd ihre dem Vaterlande geleisteten Dienste dadurch anzuerkennen, daß wir ihnen Mittel verschaffen, ihm auch ferner zu dienen, haben wir verordnet und verordnen hiermit: Art. 1. In jedem Departement soll eine Compagnie von Veteranen der Armee gebildet werden. Auch mehrere solcher Compagnieen koͤnnen in denjenigen Departements er⸗ richtet werden, wo die alten Militairs zahlreich genug sind, um selbige vollzaͤhlig zu machen. Art. 2. In die Veteranen⸗ Compagnieen der Armee sollen nur alte Militairs aufgenom⸗ men werden, die sich in den Schooß ihrer Familien zuruͤck⸗ gezogen haben, vom aktiven Dienste befreit, aber noch im Stande sind, dem Lande zu dienen. Art. 3. Jede Com⸗ pagnie soll, mit Einschluß der Offiziere aus 156 Mann be⸗
stehen.“ Marschall Maison ist erst gestern fruͤh nach Wien ab⸗
Der General⸗Secretair im Ministerium des Innern, Herr Billard, ist zum Praͤfekten des Departements des Fi⸗
nisterre ernannt worden.
Das Bezirks⸗Wahl⸗Kollegium zu Dieppe hat Herrn von Bérigny, der wegen seiner Befoͤrderung zu einem oͤffent⸗ lichen Amte aus der Deputirten⸗Kammer ausscheiden mußte, mit 268 Stimmen unter 278 wieder gewaͤhlt.
Die Zoͤglinge der polytechnischen Schule haben eine Bitt⸗ schrift an den Koͤnig erlassen, worin sie die Zuruͤcknahme der letzten Verordnung, die dieses Institut dem Ministerium des Innern entzog und dem Kriegs⸗Ministerium unterordnete, verlangen. Sie schildern die neue Einrichtung als ungerecht in mehreren ihrer Bestimmungen und als das Ansehen der Schule beeintraͤchtigend.
Hiesige Blaͤtter machen bemerklich, daß sich in den A nnales maritimes et coloniales de l'année 1824. Tome II. ein Aufsatz des Doktor Keraudren uͤber die Cholera morbus be- finde, der interessante in Pondichery, Bourbon u. s. w. ge⸗ sammelte Beobachtungen uͤber diese Krankheit enthalte.
Paris, 2. Dez. In der gestrigen ve . der Depa⸗
tirten-Kammer legten die Minister der inanzen und
des Krieges die nachstehenden beiden Gesetz⸗Entwuͤrfe vor: Gesetz⸗Entwurf.
11 S ‚des Indemnitaͤts⸗Gesetzes vom 27. April 1825 in Betreff der Verwendung derjenigen Sum⸗ men, die von den 30 Millionen Renten zu den Emigranten⸗ Entschaͤdigungen uͤbrig bleiben moͤchten, ist und bleibt aufge⸗ hoben. Art. 2. Die 3procentigen Renten, die nach dem vor⸗ hergehenden Artikel keine weitere Bestimmung haben, sollen
aus dem großen Buche der oͤffentlichen Schuld gestrichen und,
von dem Tage an, wo sie eingetragen worden, sammt den mit denselben verknuͤpften Zinsen zum Besten des Staates annullirt werden. Art. 3. Der Finanz⸗Minister wird er⸗ maͤchtigt, eine Renten⸗Summe, derjenigen gleich, die von dem Fonds der 30 Millionen disponibel bleibt, in das große Buch der oͤffentlichen Schuld einzutragen. Diese Renten sollen zu dem Preise und unter den Bedingungen ausgegeben werden, die dem Interesse des Schatzes und der Leichtigkeit der Negocia⸗ tion am meisten entsprechen, und der Ertrag derselben soll zu den Staats⸗Beduͤrfnissen verwandt werden. Art. 4. Ueber die gaͤnz⸗ liche oder theilweise Realisirung und Verwendung dieses Kredits in Renten, die nur in Folge von Unterhandlungen mittelst Konkurrenz und Publizitaät zuerkannt werden duͤrfen, wird den Kammern Rechnung abgelegt werden. Zur Einloͤsung der Renten, deren Ausgabe im 3ten Artikel verfuͤgt wird, soll ein besonderer jaͤhrlicher Fonds bestimmt werden, der mindestens 1 Proc. des Kapitals betragen und auf denjeni⸗ gen Theil des gegenwaͤrtigen Dorations⸗Fonds der Tilgungs⸗ Kasse, der gesetzlich dem Ruͤckkaufe der 3 procentigen Rente gewidmet ist, erhoben werden soll.“ Der von dem Kriegs⸗Minister vorgelegte Gesetz⸗ Entwurf lautete also: 8 Gesetz⸗Entwurf.. ge „Art. 1. Achtzigtausend Mann von der Klasse von 1830 werden zum Dienste einberufen.“ „Art. 2. Diese 80,000 Mann sollen unter den in die be⸗ richtigten Zaͤhlungs⸗Listen eingetragenen jungenLeuten, nach einem Durchschnitte der letzten 5 Jahre gewaͤhlt und auf die Deptms., Bezirke und Kantons des Reichs vertheilt werden. Art. 3. Das Kontingent der Klasse von 1830 ist nur zu derjenigen Dienstzeit verpflichtet, die spaͤterhin durch das Gesetz uͤber die Rekrutirung der Armee festgestellt werden wird. Art. 4. Die⸗ jenigen jungen Leute, die das Loos zur Theilnahme an jenem Kontingente bestimmt, die aber nicht 1 Meter 54 Centime⸗
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ters (4 Fuß 9 Zoll) messen, sind vom Dienste befreit, und werden nach der Reihefolge der uͤbrigen verloosten Nummern ersetzt. Art. 5. Die Bestimmungen der Art. 1, 6 und 14 des Gesetzes vom 10. Maͤrz, die dem gegenwaͤrtigen Gesetze zuwiderlaufen, sind aufgehoben.“ ½
Die heutige Sitzung der Deputirten⸗Kammer dauerte nur 1 Stande. Herr Aug. Perier berichtete uͤber den Gesetz⸗„Entwurf, wodurch der israelitischen Geistlichkeit Ge⸗ halte bewilligt werden sollen, und stimmte fuͤr die Annahme desselben. Herr Barthe stattete sodann den Kommissions⸗ Bericht uͤber den Gesetz⸗Entwurf wegen der Zettel⸗Anschlaͤger und oͤffentlichen Ausruser ab, und brachte gleichfalls die An⸗ nahme desselben mit zweien Amendements in Antrag. Morgen wird Herr C. Dupin uͤber die drei Gesetz⸗Entwuͤrfe in Be⸗ treff der National⸗Garde berichten.
Der Constitutionnel glaubt, daß die Regierung defs⸗ nitiv beschlossen habe, Paris und Lyon zu befestigen.
Der General Flahaut ist gestern aus London hier einge⸗ troffen und hat eine Privat⸗Audienz beim Koͤnige gehabt. Der Courrier francais behauptet, daß der General der Ueberbringer der freundschaftlichsten Zusicherungen von Seiten des Englischen Kabinets sey.
Eben dieses Blatt will wissen, daß Hr. Rogier wie⸗ der Paris verlassen habe, ohne vom Koͤnige eine Audienz er⸗ langen zu koͤnnen.
Der Graf von Sainte⸗ Suzanne, der seinem Vater in der Pairs⸗Wuͤrde folgt, hat, statt der 24,000 Fr, die dieser bezog, eine lebenslaͤngliche Pension von 10,000 Fr., und der ehemalige Praͤfekt des Departements des Nordens, Hr. von Villeneuve⸗Bargemont, eine Pension von 6000 Fr. erhalten.
Der Erzbischof von Aix, Hr. v. Richery, ist unlaͤngst In dieser Stadt, an den Folgen eines Schlagflusses, mit Tode abgegangen. Auch Hr. Guilhem, Deputirter des Departe⸗ ments der Maine und Loire, ist gestorben.
Nachstehendes ist, der Gazette de France zufolge, das Verhoͤr, welches der Fuͤrst v. Polignac am 26. Oktober vor der Kommission des Pairs⸗Hofes bestanden hat: „Frage. Seit wann wußten Sie, als Sie am 8. August v. J. zum Minister ernannt wurden, daß diese Ernennung eintreten werde? Antwort. Ich habe es erst wenige Tage vorher erfahren. — Fr. Haben Sie das Mi⸗ nisterium gebildet, und hat der Koͤnig sich mit Ihnen uͤber alle Mitglieder desselben verstaͤndigt? A. Ich fand es zum Theil schon zusammengesetzt und schlug der Wahl des Koͤnigs die Her⸗ ren v. Courvoisier, Montbel und v. Rigny vor; Letzterer lehnte das ihm zugedachte Portefeuille ab. — Fr. Welche Richtschnur des Verfahrens hatten Sie sich bei Ihrem Eintritt in die Staatsge⸗ schaͤfte vorgezeichnet? A. Diejenige, die von meinen Vorgaͤn-⸗ gern befolgt worden war. — Fr. Welche Vorgaͤnger meinen Sie? A. Alle; wir hatten nur ein Ziel im Auge, naͤmlich 39 1 Aufrechterhaltung der bestehenden Ordnung der Dinge. Man muß in meinen Papieren, die mir genommen worden sind, einige Noten gefunden haben, die meine Absichten in dieser Beziehung beweisen. — Fr. Als Sie Maͤnner in den Minister⸗Rath be-⸗
riefen oder als Kollegen annahmen, die von der oͤffentlichen Mei⸗ nung als Feinde der constitutionnellen Einrichtungen bezeichnet wurden, war es da nicht Ihre Absicht, sich derselben zu bedienen, um letztere zu vernichten? A. Um auf diese Frage zu antwor⸗ ten, maäß ich wissen, welche Maͤnner man als Feinde der consti⸗ tutionnellen Einrichtungen betrachtet. Herr v. Labourdonngye war mehrere Jahre lang der Gegenstand der Lobeserhebungen der Oppositionsblaͤrter; ohnehin bin ich es nicht gewesen, der ihn vor⸗ schlug; er war bereits vor meinem Eintritt ins Conseil ernannt. Was Herrn v. Bourmont anlangt, so warf man ihm nur cine militairische Handlung vor, die mit der Politik nichts gemein hatte und von der man auf seine Ansichten uͤber die Leitung der oͤffentlichen Angelegenheiten im voraus keinen Schluß ziehen konnte. — Fr. Sie haben anfangs und spaͤter waͤhrend der Dauer Ihres Ministeriums foͤrmlich ausgesprochen, ihr Auftrag sey, das Wahlgesetz umzustoßen und die Preßfreiheit zu vernichten. Von wem hatten Sie diesen Auftrag? A. Ich habe niemals geaͤußert, daß ich einen solchen Auftrag haͤtte, und kann ihn also auch von Niemand erhalten haben. — Fr. Durch wen wurden Sie in der Ausfuͤhrung des Plans, der die Verordnungen vom 25. J herbeifuͤhrte, beim Koͤnige unterstuͤtzt; A. In dieser Bezie
war bis zum letzten Augenblicke kein Plan gebildet. — Fr.
der von Ihnen befolgte Plan des Verfahrens im Minister
eroͤrtert und berathen worden? A. Wenn unter Plan des Ver
rens der Umsturz der Institutionen verstanden wird, so hat
selbe im Minister⸗Rathe nie eroͤrtert oder berathen werden koͤn nen, weil ein solcher nie bestanden hat. Was das Regierungs⸗ System betrifft, welches die Verwaltung, an der ich Theil nahm, befolgen wollte, so bestand es in nichts Anderem⸗ als darin, die Charte selbst durch Einrichtungen, die mit unseren Gesetzen Sr 8
») Eine ausfuͤhrliche Mittheilung uͤber die Sitzung der De⸗ 1. Nov., namentlich uͤber die besden wich⸗
tigen Vortraͤge, womit Hr. Laffitte und der Marschall Soult der Kammer die obigen beiden Gesetz⸗Entwuͤrfe vorlegten, koͤnnen wir erst morgen liefern. 1 1