8 8 8 b “ 8 “ 9 . “ 1 8 1“ 2 3 82
“ 161A1A1AXA“X“ u “ woohner unsers schoͤnen Schweizerlandes gluͤcklich und frei, wie gewiß keine andere Nation auf Erden. Man weiß es 8- aber, durch welche Einwirkungen so viele aus unserem Volke, dem sonst der Ruf des Biedersinns, der Ordnungsliebe unnd eines hellen gesunden Verstandes eigen war, zu dem unseligen Wahn verleitet wurden, jene Zeit eines wahren , unter dem Schutz gesetzlicher Frecheit genossenen, friedlichen Gluͤckes als eine Zeit des Elends und der Unter druͤckung zu betrachten. Die sich immer erneuern⸗ dden Angriffe auf Verfassungen und Gesetze, die Verdaͤchti⸗ gungen Schweizerischer Obrigkeiten, das rastlose Streben nach Umwaͤlzung und Zerstoͤrung, sie sind nunmehr in ihren bittern Fruͤchten anerkannt. Durch sie kam das Vaterland
aan einen Abgrund, wo nichts retten kann, als vielleicht treuer
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Rath, bruͤderliche Huͤlfe und festes Zusammenhalten im Ver⸗ ein der Eidgenossen. Hier liegt also die erste nothwendige Veranlassung zur Einberufung einer Tagsatzung, damit der öffentlichen Ordnung, da, wo sie noch bestehr, eine Stuͤtze gereicht, der Gesetzlosigkeit, wo sie jene verdraͤngt hat, moͤglichst Einhalt ge⸗ than werde; beides aber mit steter Beachtung des Grundsatzes, daß der Bundesbehoͤrde keine Berathung zustehe uͤber solche Verbesse⸗ rungen und Modificationen, welche durch verfassungsmaͤßige Ge⸗ walten freiwillig und auf gesetzlichem Wege in dem Gemein⸗ 8* wesen der einzelnen Kantone wuͤrden bereits eingefuͤhrt wor⸗ den seyn, oder noch spaͤter eingefuͤhrt werden. Was sodann zweitens die Einberufung einer außerordentlichen Tagsatzung unerlaͤßlich macht, ist das Beduͤrfniß thaͤtiger und schuͤtzender Vorsorge für die Bundesverhaͤltnisse im Innern. Es ist der Tagsatzung, als Stellvertreterin der gesammten Schweiz, 8 vornehmste Pflicht, nach Vorschrift des Art. VIII., alle er⸗ Frbefeichen Maaßregeln auch fuͤr die innere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu ergreifen. Sie soll die Verhaͤlrnisse un⸗ . den Kantonen, wie jene der Einzelnen zur Gesammtheit, soorgfaͤltig pflegen und durch Aufrechthaltung des eid⸗ . genoͤssischen Verbandes verhuͤten, daß nicht die Natio⸗ nal⸗Existenz der Schweiz in der Schweiz selbst verloren gehe. 8 Zunaͤchst wuͤrde ihr besonders obliegen, zur Sicherstellung ei⸗ Z regelmaͤßigen Fortganges der Geschaͤfte Verfuͤgungen zu rreffen, welche der abtretende Vorort unter so schwierigen Verhaͤltnissen nicht wohl aus sich allein anordnen darf; in keinem Falle aber will er sich der Verantwortlichkeit aussetzen,
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wo das eidgenoͤssische Amt in Bern nothwendig aufhoͤrt, fuͤr
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dessen Uebertragung an den hierzu berufenen Stand etwas unterlassen zu haben. Drittens und endlich erfordern die Ver⸗ be haͤltnisse gegen das Ausland eben so dringend, daß der Schyweizerische Bundesstaat moͤglichst bald durch eine Tag⸗ satzung vertreten werde. Solche bedenkliche Gaͤhrungen, welche bei allen angraͤnzenden Staaten großes Aufsehen erre⸗ gen, lassen mit diesen sehr unangenehme Verwickelungen be⸗ fürchten, und es wuͤrden sich dieselben noch unendlich vermehren, wenn aus der Zerruͤttung einzelner Kantone ein Unvermoͤgen der Eidgenossenschaft entstaͤnde, ihre oberste Bundesgewalt aufzustellen und durch sie die wichtigsten gemein⸗ samen Angelegenheiten zu besorgen. Diesem Uebel vorzubeugen, 28 thut vor Allem Noth, und darum muß sich die Schweiz unver⸗ züͤglich dem Ausland gegenuͤber als Nation darstellen, was JEEöö“ sondern die Tagsatzung allein ver⸗ 1.“ Bern, 14. Dez. Die eidgenoͤssische Militair⸗Aufsichts⸗ Behoͤrde, welche unter dem Vorsitze des Herrn Senfscherg Fisscher aus den nachbenannten eidgenoͤssischen Ohersten: Guiger von Pranzins, Herzog von Effingen, May und Ledergerwer,
auf den 20sten d. einberusen wordben.
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8 8 Berlin, 22. Dez. Des Koͤnigs Majestaͤt haben N Inhalt des Amtsblatts der Koͤnigl. W. K gh zu 8 auf die von dieser Behoͤrde erstattete Anzeige von dem erfolg⸗
ten Bau eines neuen Schulhauses fuͤür beide christliche Kon⸗ 111“ 8 Buͤrgerschule zu Rati⸗ ge. „u en v. M. nachstehende: 6 — Ordre u gerüher⸗ ke Ee 1 „Die von der Regierung in ihrem Zeitungs⸗Beri “ veerflossenen Monate angezeigte kostbare — “ Schulhauses fuͤr beide christliche Konfessionen und einer hoͤheren Burgerschule zu Ratibor, zeigt, daß die Kommune daselbst vpon dem richtigen Sinne belebt ist, welcher fuͤr religioͤse Bil⸗ dung und geistige Entwickelung der Jugend keine Opfer scheut, und dem Magistrate und den Stadtverordneten, besonders ihrem Vor⸗
steher, dem Kaufmann Scotti, gebuͤhrt das Lob der thaͤtigen
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— 7
1 1““ 1
auch das Gedeihen der Nachkommen ausgeht. Der Regie⸗
rung gebe Ich auf, Mein beifaͤlliges Anerkenntniß du Amtsblaͤtter bekannt zu machen. 18 Abe
8 Friedrich Wilhelm.’“ 8 von ““ I“
Eö11“” . 13 . 1 2 1 8 ri tter eil. ,ℳ .
bieg Jore Koͤnigliche Hoheit die Kronprinzessin hat dem Z“] Ihnen, m. H., im ersten Theile dieses Berichts
9 gen Kunsthaͤndler, Herrn Bolzani, welcher Hoͤchstdersel⸗ die den Haupt⸗Anklagepunkt bildenden Thatsachen, so wie die
8 ein Stuͤck Sammet aus inlaͤndischer von ihm erzeugter unmittelbar damit zusammenhaͤngenden Umstaͤnde dargelegt; so⸗ eide, so wie auch die von ihm verfaßte Schrift uͤber den dann haben wir Ihnen einen schnellen Ueberblick der Beegc
Seidenbau, zu uͤberreichen die Ehre vLein öffentliches Geruͤcht, das wir nicht ehabt hatte tungen gegeben, welche ein fffentliches Geruͤcht, das
Zeichen vw- Anerkennung seiner ehe fhr biesen gwweig “ F Hens L—. der Industrie eine ld b v bleibt uns nun noch uͤbrig, Ihre Aufmerksamkeit Au., . e 1 goldene Denkmuͤnze mie Hoͤchstigrem pien zu lenken, die bei der Untersuchung uͤber Ihre Kompetenz
Bildniß mittelst gnaͤdigsten Schreibens zugehen zu lassen die leitenden seyn und Sie in Stand setzen sollen, zu beurthei⸗
Aus S “ len, ob die Civil⸗Parteien, 8 vor 84 setes Hashehsce was — Aus Stettin, vom 19te es sind, ein Recht haben, zu verlangen aß ihre Anspruͤche , vom 19ten dieses Monates schreibt iind, ht haben, zu gen, daß ühre anstrnmpetenz
man: „In der ret. demselben eroͤrtert und ewuͤrdigt werden. „In der Nacht vom 15ten bis zum 16ten dieses Mo⸗ ESe „so Foͤnnen v. enieseite nicht pruͤfen, noch daruͤber ent⸗
nates erlitt der Staat durch den gegen 12 Uhr erfol be nit — vN688 2 Uhr erfolgten, durch scjheiden, bevor die Anklage nicht in Ihren Augen voͤllig festge⸗ mes. bcsgeeags hercteeh Zufall herbeigefuͤhrten, Tod Fhhüidfn⸗ Um aber zu diesem Resultate zu gelangen, ist vor Al⸗ 81g 8. e Ere⸗ ieutenants und Divisions⸗Commandeures lem nothwendig, das Gesetz zu befragen, unter welchem das den gs v. Bor⸗ e Excellenz zu Stargard einen sehr herben Ver⸗ Gegenstand dieser Anklage bildende Verbrechen begangen worden I ET111583 sich am 15ten Nachmittags auf ist. Der Art. 47 der Charte vom 14. Aug. 1830 besagt, daß die der Jagd befunden, beim Vergleichen seiner eigenen mit einer Deputirten⸗Kammer das Recht hat, die Minister anznklngen. und
Kugel geladenen Buͤchse mit einem a 2 die Pairs⸗K hren, die allein befugt ist, sie zu ndern Gewehre hatre er sie vor die Pairs⸗Kammer zu fuͤhren, die befugt ist,
die erstere etwas hart auf den ; 1 richten. Der Art. 55 der Charte von 1814 war ganz der naͤm⸗ 1— Bedehte Besggesat . is iche ihm folgte aber ein anderer Artikel, der in die neue Charte
war losgegangen und die Kugel dicht uͤber dem Her 6 — ike . Sesri 8 desiegeah⸗er. Der sogleich agt werden. Zugleich kuͤndigte der Gesetzgeber an, daß beson⸗
8 8 eit der Verletzung fuͤhlend, wurde auf seinen drin⸗ dere Gesetze die Natur dieser Verbrechen, so wie ihre Verfolgung, genden Wunsch um 7 Uhr Abends, noch lebend und bei vol⸗ naher bestimmen wuͤrden. Die Vergleichung der Bestimmungen ler Besinnung, jedoch unsaͤglich leidend, nach Stargard zuruͤck⸗ beider Charten ergiebt einen bedeutenden Unterschied. Nach der
gebracht. Er war noch im Stande, mit seiner trostiosen Gatti Charte von 1830 koͤnnen die Minister jeder Art von Verbrechen
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und einigen anderen hinzugeeilten Freunden eini iebnni und Vergehen angeklagt werden, der Charte von 1814 zufolge 188 Fronnrdon eis as, ts nasche und Buigewegen Verrath oder Erpressung. Die Ereignisse an⸗
und troͤstende Worte zu we 2 inist 1e b v chseln, verlor jedoch bald nachher deren Urheber die letzten Minister Karls X. angeklagt werden, Serze. 9 Iv. lan innerer Verblutung ruhig 8 haben unter der Charte von 1814 stattgefunden; einzig und al⸗ 2* 18 8 gen Nitternacht. — Wer den Dahingeschiede⸗ sein in dieser Charte muͤssen also auch die gesetzlichen Elemente b naͤher 98 annt, hat ihn eben so lieben als hochachten muͤs⸗ der Anklage gesucht werden. Unter der jetzigen Charte wuͤrden sen und wird setnen ungluͤcklichen Tod schmerzlich beweinen. die Artikel 91, 109, 110, 123 und 125 des Straf⸗Gesetz⸗ Der Staat verliert an ihm einen hoͤchst braven und kennt: buchs zweifelsohne Stoff zu einer Antlage der Depntirten ea. nißreichen Offizier, seine Freunde und Bekannte einen treuen mer gegen die Minister abgeben koͤnnen; aber unter der Charte Freund und verehrten Goͤnner, die Stadt Stargard insb I voon 1814 könnten sie eine Anklage dieser Art nur insofern be⸗ Fveveg Stargard insbe⸗ E1uuM“ F tikel 55 derselben angegebenen sondere einen Militair⸗Kommandanten, der ihr in freundli Fruͤnden, als sie zu den ine⸗ “ 98 cher Gesinnung gegen sie sehr gewogen gewesen und — Perbrechen gehdrend betrachtet wuͤrden; diese aber waren durch lich werth geworden war. — Gestern fand die Feierliche Veer⸗ 1bLII 98 hech⸗ 88 ..ee eeea v iribe. digung mit militairischen Ehrenbezeigungen statt. b rgere ophnlichen Kolchenal⸗Saächen und vor den Gerichten
gt 81 des gemeinen Rechts muß allerdings die gesetzliche Specificirung 7 8 88 ß8 8 g ¹ iche Schauspiele. des Verbrechens nehe jeder ä bJ Donnerstag, 23. Dez. Im 1— . Die Indi deer Anklage und Verfolgung vorangehen; denn kann e in England, Lustspiel in h 8 8 neees n. Die Indeener Brurger 85* wegen einer durch das Straf esetzbuch besonders 8 tsr 1 heilungen, von Kotzebue. . 88 —“ 8 bt jede An⸗ Im Schauspielhause: 1) La carte à pa) ; qualisicirten Handlung vor Gericht fuͤhren. Auch giebt jede An⸗ comique en 1 acte. 2) La: 8 e à payer, vaudeville klage neben den Umstaͤnden der Thatsachen, die das corpus delicti 3) Les oisifs aäte a revanche, comédie en 3 actes. öildet, die gesetzliche Bestimmung an, welche es definirt und Zu 8 E11““ specificirt. In Sachen politischer Verbrechen und der ministeriel⸗ Bill 8 ieser Franzoͤsischen Vorstellung sind Schauspielhaus⸗ len Verantwortlichkeit, wo es sich um die Unabhaͤngigkeit und illets guͤltig, welche mit Dienstag bezeichnet seyn werden. Siicherheit des Staates, um die Aufrechterhaltung der Institu⸗ Koͤnigstädtisch X Aionen und Gesetze, der Pffentlichen Freiheiten und der indivi⸗ Donnerstag, 23. D S 8TH“ puellen Garantieen, und zwar vor einem Gerichtshofe, handelt, Akbt Hierauf. Te Dez. Soldaten⸗Liebe, Liederspiel in ’1¹1*† dden die Verfassung im Schoße der beiden gesetzgebenden Kam⸗ Lokal⸗Posse in⸗ as Abentheuer auf dem Weihnachtsmarkt, mern errichtet hat, muß Anlaß zur Anklage dg seyn, wenn Ge⸗ Posse in 2 Akten. fahr fuͤr das Vaterland vorhanden gewesen ist, und sobald eine Anklage stattgefunden hat, muß auch ein Urtheil erfolgen. Die HIJ gr⸗ Auswärtige Börsen 16“ Siitcherheit und Freiheit eines Buͤrgers verdient allerdings den I Frankfurt a. M., 18. Dezembe h88** Unterdruͤckung einer Unruhe oder Unordnung, bproc. Metalliq. 86 ¾. 86 ⅞ 2e b 752 22 4 sdie der Gesetzgeber naͤher zu bezeichnen unterlgssen hat. Wenn die Iprec. 19. Brief. Bank-Actien 1184 1180. 2* 2P 8 5— GSeesellschaft durch diese Unterlassung leidet, so kann dem Uebel Loose au 100 Fl. 164. Poln. Loose 42. Brief. art. Oblig. 141. fͤar die Zukunft abgeholfen werden, und es wäre ungerecht, wenn 1 2 v1““ LE Cnc, ; deeeö der e K durch 14 8 2. 2 11““ aausdruͤcklichen Text des Gesetzes gewarnt worden waͤre, weil e Oesterr. 5 e en . 88 1egn Part.-Obli doann kein Verbot uͤbertreten haben wuͤrde. Dem kann aber nicht Bank-Actien 940. Engl. Russ 8121* be gwen blig. 114- so seyn, wenn die Sicherheit und Freiheit des Landes durch die⸗ Gproc. Pap. Iusc. 58½⁷ 1. e Anl. Hamb. Cert. 80 ¼. jenigen selbst in Gefahr gebracht worden sind, welche fuͤr die n—“— Anftechterhaltung derscnsg Seen,ehe 88 die Shag und “ Lo0 I(Sicherheit Aller ist wichtiger, als die einiger Wenigen. So vor⸗ gproc. Cons. 82 ½. F eaes 73 ; I Mißbraͤuche der oͤffentlichen Gewalt sind oft nicht wieder Mex. 38. Dam. —. Ruaa. 90 ha 16 “ e ea 4 ut zu machen. Diejenigen, welche sie begehen, versetzen sich in 8 1“ 111 Kriez mit der Geselsschgaft, und diese kann gegen ihre Angriffe C““ “ 8 nicht unbewaffnet bleiben. Die politische Gerechtigkeit gehoͤrt 5proc. Rente pr. cc ne, 88 F ezember. I1“ nicht nur dem Staats⸗, sondern guch dem Voͤlker⸗Rechte an; sie 3 proc. pr. compt bs Sr d 8 8 fin vvhg 88 F r. 90 C. heaftet an dem jedem Volke zustehenden natuͤrlichen Rechte, fuͤr Neap. pr. com K89,1e.? C. fin cour. 58 Fr. 60 C. öproc. fceine eigene Erhaltung zu wachen; sie kann und darf daher nie v11212142128* vpoeder der Gerichte noch der Gesetze entbehren. In dem Ver⸗ ö1““ 1“ .“ sspyrechen, welches der Art. 56 der Charte von 1814 enthaͤlt, lag 1 “ eeinige Vermessenheit; es stand vielleicht nicht in der Macht des
1I1“
.
Wien, 17. Dezember. GSeesetzgebers, im voraus alle Thatsachen zu specificiren, welche die
E16öA“ 5 . 1 * 8 3 „ 4 2 2 öproc. Metall 89 ¾, 4proc. 78 ¾83 iproc. —. Looso zu 100 MUnabhangigkeit des Landes gefaͤhrden oder seine Verfassung be⸗
*) Beides ist in Nr. 323. dieser Zeitung gemeldet worden.
“
bng 8n 8s 8 W. Haͤyn. 8
Fl. 5 †. Ob jg 5— 8 . Ee- 2 . 8 ; . 165 ¾. Part.-Oblig. 115 ½. Bank-Actien 10028. 1 eeintraͤchtigen koͤnnen. Dieses Versprechen ist, aus welchem Grunde
9
Einwirkung auf die Förderung dieses Zweckes, von welcem Zwe Preußischen S
solchen Prozesses
So will es die
dehnung kennt.
rechtfertigt und
immer Buͤrger
dem natuͤrlichen
te II es auch seyn mag, unerfuͤllt geblieben. Unter diesen Umstaͤnden kommt Red üsr John. Mitredacteur Cotteklx].. 2 der Deputirten⸗Kammer, welche a Alagt, und der Pairs⸗Kam⸗
8 v““ S ’“ 11u 1 8 8 .“ “ G 8
die Untersuchun ligkeit der Ange deren Anwendun die Angeklagten schuldig b der ersten dieser drei Perioden
89
sind nicht nur gericht
* Potsdam, den 15. November 180. Schluß des (gestern abgebrochenen) Berichts des mer,’, welche richtet, zu,
wendig auch einen die Gewalt, die in einer solchen Angelegenheit das 5
die Luͤcke einer gesetzlichen Definition des Verbrechens und des Verraths ehehufülhen. Die Akten eines ich, sondern haben noth⸗
legislativen Charakter. Und in der That,
rend sie uͤber alle diese Dinge das Princip gufstellt, zu 89 Zeit auch schon anwendet, diese Gewalt schafft das Gesetz und wendet es sogleich bei der Fällung des Urtheils an.
regulirt, die Thatsachen feststellt, die Strafe bestimmt un
dasselbe fast
Nothwendigkeit, das gebieterischste und unver⸗
selbst, seyn sollen. 88 er seine Befug
Staates, woruͤber habt hat. Im gegenwaͤrtigen 1 Anklage des Verraths gegen die Minister handelt, bleibt der Ge⸗ brauch dieser gesetzgebenden Gewalt, so lange jenes Verbrechen rhandenes Gesetz definirt und keine Strafe be⸗
nicht durch ein vorhan b Pairs⸗Hof anwenden oder mildern koͤnnte, ein
stimmt ist, die der m koͤn durch die Nothwendigkeit erzwungener. Er hoͤrt auf, ein Recht 9 seyn, um eine Pllicht zu werden; denn wenn der Pairs⸗Hof ei der Verurtheilung nicht zugleich die Strafe bestimmen wollte, so wuͤrde jede Verurtheilung eine Unger nur eine Strafe angewendet werden koͤnnte, die durch Gesetz festgestellt waͤre. hohe Beamten, chungen,
Sinne der Worte,
handelte, deren Strafe im Gesetz den, die uͤber den Buchstaben des geschriebenen sind, und in Erwaͤgung der großen Interessen des Staates, nicht Anstand genommen, eigenmaͤchtig eine Strafe zu bestimmen, sich Zesetzbuche festgestellten zu entfernen u zu waͤhlen, die ihm der Natur des Verbrechens am angemessen⸗ sten zu seyn schien. fetzt Gebrauch mac Gebrauch einer s Faͤllen, die im Gesetzbuche angegeben sind, und uͤber welche die Entscheidung dennoch dem Pairs ⸗Hofe vorbehalten ist, stattfin⸗ den. Von dieser Art war das Attentat gegen die Sicherheit des
von der im Gesetzb
tern der Verwaltung begangenen Verbrechen des hoch und in eine ausschließlich politische und legisla gestellt. Diese Bestimmun zeigt hinlaͤnglich die Absicht setzgebers, daß diese Urtheile den Charakter der Richter, nen sie gefaͤllt werden, tragen, daß von ihnen keine Appe kein Rekurs stattfinden, und daß sie souverain, wie das Gesetz
bruͤchlichste aller Gesetze. Nicht ohne Absicht hat uͤberdem die Verfassung das Urtheil uͤber die von den verantwortlichen Haͤup⸗
Verraths so
tive Sphaͤre
des Ge⸗
von de⸗
lUlation,
Der Pairs⸗Hof hat bereits praktisch bewiesen, nisse und Vollmachten in ihrer ganzen Aus⸗
r hat in Faͤllen, wo es sich um Verbrechen buch angegeben war, Gesetzes
aus Gruͤn⸗
erhaben
nd diejenige
Von dieser Gewalt kann der Pairs⸗Hof noch Aber der
e.
hen und wird es immer koͤnnen.
olchen gaͤnzlich fakultativen Gewalt kann nur in
der Pairs⸗Hof schon einmal zu entscheiden ge⸗ Falle hingegen, wo es sich um die
durch kein Sicherheit des Staats es erheischt, 1 bleiben, Kriminal⸗Untersu feierlichen Probe gerichtlicher Debatten zu unterwer 1 in Folge einer Anklage, deren Titel im Strafgesetzbuche nicht zu finden ist, gegen die gewoͤhnlichen Vorschriften des Kriminal⸗Rechts der Gefahr eines Todes⸗Urtheils aus useben, so wuͤrde man alle Graͤnzen uͤberschreiten, wenn man 66 G
wollte, die im Gesetzbuche fuͤr bestimmt specifieirte Verbrechen, die aber
nur die Elemente oder die Folgen des Verbrechens
man sie beschuldigt, angegeben sind.
und verfassungswid gen vom 25sten Juli bekraͤftigt wurden, gerathen un ordnungen gegengezeichnet haben. Offenbar gingen regeln dahin, die Institutionen des Landes eigenm 1 waltsam zu veraͤndern. Wurde der Rath dazu dem Kdnige in Folge eines unter seinen Ministern verabredeten Plans ertl eilt, so wuͤrde dieser Plan ge in die innere Sicherheit des Staats ihre Straffaͤlligkeit ohne Zweifel vermehren, aber die Natur des Ver⸗ brechens nicht aͤndern und nur einen Nebenumstan Jener Buürgerkrieg von wenigen Tagen, die Verw
echtigkeit seyn, weil dann
nichts ge⸗
Man kann gegen sie die Strenge derselben Gesetze anwenden, deren Schutz in An⸗ spruch zu nehmen man ihnen nicht gestatten wuͤrde. gesetzbuch gehoͤrt also nicht in den Prazeg, um billig und konse⸗ quent zu seyn, muß man guch die Bet ugen de tigen, weil man sein Stillschweigen nicht beruͤcksichtigt. Ssie werden daher, m. H, zu untersuchen haben, ob die Instruction konstatirten Thatsachen nicht nach dem Buchstaben dieses oder jenes Gesetzes, sondern nach der Vernunft und nach das Verbrechen des Verraths konstituiren. Der Auftrag des pengnes. geht offenbar auf drei Gegenstaͤnde: 1) auf die Qualificirung des Verbrechens, das den Anklagepunkt bildet, und auf die Pra
Wenn die die darum so wie der fen und sie,
ie die Strafen anwenden
sind, dessen
sie nicht
Das Straf estimmungen desselben besei⸗ die durch
ung der Kompetenz; 2) auf der inkriminir chen und der Straffaͤl⸗
8b
gten; 3) auf die Bestimmung der Strafe und 89 wenn die Thatsachen fuͤr konstatirt erklaͤrt und
uldig befunden worden sind. Wir des Prozesses. Die Angeklagten waren Minister des Koͤnigs; als solche muͤssen dieselben vom airs⸗Hofe gerichtet werden, wenn sie des Verraths angeklagt end. Sie werden daber zunaͤchst pruͤfen, ob die den Schuld gegebenen Thatsachen dieses Verbrechen konst nicht. Spaͤter werden Sie zu bestimmen haben, o Urheber jener Thatsachen sind oder unter diesen Thatsachen, diejenige, an we sich alle anderen an⸗ knuͤpfen, besteht darin, daß sie dem Koͤnige zu den ungesetzlichen rigen Maaßregeln, die durch die Verordnun⸗ d diese Ver⸗
diese Maaß⸗ äͤchtig und ge⸗
12 * v 8
2
220
stehen in
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Angeklagten ituiren oder b dieselben die ¹ Die hauptsaͤchlichste
d konstituiren. uͤstungen und