1830 / 362 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Hauselgenthuͤmer zur National⸗Garnde gehoͤren, entrichten statt ihres persoͤnlichen Dienstes eine Geldquote; den Civil⸗Beamten bleibt die Wahl, ob sie den Dienst per⸗ soͤnlich thun oder auch eine Geldquote dafuͤr entrichten wollen. 3) Die Israeliten tragen, als ausgeschlossen von den Buͤr⸗ gerrechten, durch Beisteuerung einer Geldquote zur Sicher⸗ 1 heit der Stadt bei. 4) Das Alter der National⸗Gardisten ist vpon 18 bis auf 50 Jahre festgesetzt, die Hauseigenthuͤ⸗

mer jedoch, welche unter 18 oder uͤber 50 Jahre alt sind, zahlen statt des Dienstes ebenfalls eine Geld⸗ gquote. 5) Jeder National⸗Gardist muß sich auf eigene Kosten der Vorschrift gemaͤß uniformiren; wer nicht zur Na⸗ tional⸗Garde gehoͤrt, darf diese Uniform nicht tragen. 6) Der Dienst in der National⸗Garde befreit nicht von, der Beru⸗ fung in die Reihen der Linientruppen. 7) Es wird eine Kommission aus dem Municipal⸗Rath gebildet, welche uͤber die Ausfuͤhrung der vorhergegangenen Artikel zu wachen, die Geldquoten, die statt des persoͤnlichen Dienstes entrichtet wer⸗ den, zu bestimmen und die Strafen gegen Widersetzlichkeit feestzustellen hat, und der Municipal⸗Rath eroͤffnet einen Kre⸗ dit in seiner Kasse fuͤr die Ausgaben der National⸗Garde. 8) Nur Krankheit oder Abwesenheit entschuldigt die Nicht⸗ stellung eines zu irgend einem Dienst kommandirten Natio⸗ nal⸗Gardisten; fordern haͤusliche Angelegenheiten die Abwe⸗ senheit desselben, so muß er ein anderes Mitglied der Garde, welches in demselben Dienstgrade steht, an seiner Statt stel⸗ len; die im aktiven Dienst befindlichen Armee⸗Truppen und Beamten der Armee sind vom Dienst in der National⸗Garde befreit. 9) Die National⸗Garde soll aus Infanterie und Kavallerie bestehen; die Infanterie soll sich in 2 Regimen⸗ ter theilen, die aus eben so vielen Bataillonen bestehen, als Warschau Stadt⸗Bezirke hat, ausgenommen daß die Vorstadt Praga 2 Compagnieen bildet. 10) Der Stab wird aus ei⸗ nem besoldeten und einem nicht besoldeten bestehen; in letz⸗ terem befinden sich der Ober⸗Befehlshaber, 2 Obersten, 2 Oberst⸗Lieutenants, 8 Majore, 44 Capitaine, 44 Lieutenants, 88 Seconde⸗Lieutenants, 1 Chirurg und 2 Faͤhnriche; in dem ersteren aber 1 Oberst, 1 Capitain als Adjutant, 1 Ca⸗ pitain als Rapporteur, 44 Seconde⸗Lieutenants als Adjutan⸗ ten, 2 Tambour⸗Majors, 8 Bataillons⸗ und 44 Compagnie⸗ Trommelschlaͤger. 11) Die Offiziere bis zum Capitain ein⸗ schließlich werden von den Buͤrgern gewaͤhlt; zu Stabs⸗Offi⸗ zieren schlagen sie der Regierung je 2 Kandidaten vor. 12) Musterung, Ordnung und Disciplin waͤhrend der Dienstzeit sollen denen bei den Linien⸗Truppen gleich seyn. 13) Die Garde ist nur zum Dienst in der Stadt verpflichtet; außer⸗ halb derselben duͤrfen Patrouillen nur eine halbe Meile weit unentgeltlich geschickt werden, fuͤr weitere Sendungen erhal⸗ ten sie denselben Sold, als die Linien⸗Truppen. 14) Die Landes⸗Regierung ist berechtigt, einen gewissen Theil der Garde mobil zu machen und sich derselben zur Vertheidigung des Landes, wie der Linien⸗Truppen, zu bedienen. 15) Die Farben der Uniform dieser Garde sind dunkelblau und car⸗ moisin. 16) Die Garde zu Pferde wird aus 2 Schwadro⸗ nen bestehen, zu welchen diejenigen Buͤrger gehoͤren, welche Pferde besitzen. Ihre Commandeure sind 2 Majore, 2 Ca⸗ pitaine, 2 Lieutenants und 4 Seconde⸗Lieutenants.

Es ist eine Bekanntmachung der hiesigen Bank erschie⸗ nen, worin der Praͤsident derselben, Graf Ludwig Ielski, dem Publikum anzeigt, daß, so wie in den fruͤheren Jah⸗ ren, der Zeitraum vom 23sten d. M. bis zum 1. Jan. 1831 fuͤr den Jahres-⸗Abschluß der Bank⸗Rechnungen bestimmt ist. Der Austausch der Bankscheine und Kassen⸗Billets wird je⸗ 18 durch den Abschluß der Buͤcher keine Unterbrechung er⸗ eiden.

In Warka ist ein fruͤher in Warschau angestellt ge⸗ wesener Polizei⸗Agent, Namens Szymanowski, arretirt worden. Seine bedraͤngte Lage hatte ihn genoͤthigt, sich selbst vor dem Buͤrgermeister jener Stadt zu stellen. Am 2lsten wurde er nach der Hauptstadt gebracht und hier in Gewahrsam gesetzt. Alle in Warschau selbst und im Lande gebliebenen Russen werden von dem fuͤr ihre Beduͤrfnisse sor⸗ genden Comité aufgefordert, sich wegen ihrer Forderungen als Beamte irgend einer Stufe oder Klasse unverzuͤglich in der Kanzelei dieses Comité's zu melden, wo sie mit ihren An⸗ spruͤchen in die Listen eingetragen werden sollen.

Die hiesigen Blaͤtter sind angefuͤllt mit einer Menge Proclamationen von Municipal⸗Behoͤrden, Wojewodschafts⸗ Kommissionen und Befehlshabern des Aufgebots, welche theils zur Vertheidigung des Landes, theils zu Lieferungen von Waffen, Kleidungsstuͤcken, Vieh, und zu Geldbeitraͤgen auf⸗ fordern. Zu letzterem Zwecke ist auf dem Rathhaus ein Haupt⸗ buch niedergelegt worden, in welchem sich die Buͤrger mit den darzubringenden Summen unterzeichnen sollen.

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Frankreich.

hat sie die Minister dieses Koͤnigs vor

Aus] Zeitung.

mehreren Wojewodschaften gehen aber Nachrichten ein, daß sich die von den Befehlshabern ernannten Offiziere des allge⸗ meinen Aufgebots nicht stellen, und man sieht sich genoͤthigt, ihnen mit Ernennung Anderer an ihrer Stelle zu drohen.

auf.

Die Zeitungen ihrerseits muntern auf alle Weise zur Theil⸗

nahme an den Befestigungsarbeiten

Pairs⸗Hof. In der Sitzung vom 21. Dezember“), an welcher, mit Ausnahme des Grafen Mollien, der Tages zuvor erkrankt war, dieselben Pairs Theil nahmen, die den vorhergehenden Sitzungen beigewohnt hatten, trat Hr. Ma⸗ dier de Montjau, einer der Commissaire der Deputirten⸗ Kammer, noch zur Behauptung der Anklage auf. Derselbe aͤußerte unter Anderm:

„Pairs von Frankreich! Nachdem die Nation sich zu ihrer eigenen Vertheidigung gendthigt gesehen, zu den Waffen zu grei⸗ fen, einen Thron umzustuͤrzen und einen Koͤnig zu verbannen, ste de niste vor Ihre Schranken geladen, damit Sie Rechenschaft von ihnen fordern fuͤr das vergossene Blut. Die Angeschuldigten ihrerseits scheuen sich nicht, uns aus dem errungenen Siege selbst einen Vorwurf zu machen; sie messen den⸗ selben einer weit verbreiteten Verschwoͤrung bei, betrachten die Ver⸗ bannung der vorigen Dynastie als den Beweis eines unversoͤhnlichen Hasses und erblicken in den Veraͤnderungen, die wir in unserm Grundvertrage vorgenommen, nichts als einen Beweis der Neue⸗ rungswuth. Auf solche Weise gleichzeitig dem Schicksale, das ihnen unguͤnstig gewesen, und einer Anklage, von der sie, mindestens fuͤr ihren Ruf, nichts befuͤrchten, Trotz bietend, zeigen sie eigentlich keine andere Reue, als diejenige, daß sie bestegt worden sind. Ein solches Betragen nimmt uns Wunder; wir durften erwarten, daß bei der Erinnerung an die letzten Ereignisse die Angeschuldigten nicht noch selbst mit Vorwuͤrfen hervortreten wuͤrden. Dies war ein Irrthum. Die Defensoren glaubten der Wahrheit treu ge⸗ blieben zu seyn, weil sie in dem Leben ihrer Klienten einige tugendhafte Seiten entdeckt hatten. Wir unsererseits koͤnnen uns dadurch nicht taͤuschen lassen, sondern muͤssen vielmehr die⸗ jenigen, die ihr schoͤnes Talent nicht vor so großem Irrthum bewahren konnten, darauf aufmerksam machen, daß, wenn das Ungluͤck seine heiligen Rechte hat, die Ehre einer großen Nation nicht minder die ihrigen hat, die man nicht verachten sollte. Die denkwuͤrdige Antwort der Deputirten auf die Thron⸗Rede ist Ihnen als eine Kriegserklaͤrung bezeichnet worden; sie verhuͤllte, so sagt man, die dreifarbige Fahne. Frein, m. H., diese Fahne ist nur aus den Verordnungen des Juli hervorgegangen. Eben so unwahr ist es, daß die 221 Deputirten und die neue Kammer den Auf⸗ trag gehabt haͤtten, dem Koͤnige seinen Degen abzunehmen, und daß sonach dessen Rathgeber ihn nicht fuͤglich haͤtten verlassen koͤnnen. Wir weisen eine solche Behauptung als einen Schimpf zuruͤck. Allerdings hatten Frankreichs Mandatarien die dem Va⸗ terlande drohenden Gefahren richtig erkannt und sich gegenseitig versprochen, demselben nach Kraͤften beizustehen, zugleich aber hatten sie den Auftrag, Nichts zu verabsaͤumen, was das Land vor einer Revolution dewahren konnte, und sonach jeden mit der Ehre vereinbaren Vergleich einzugehen. Karl X. ist nur durch sich selbst und seine Minister verrathen worden. Man behauptet⸗ daß Frankreich schon seit 15 Jahren gegen die Bourbonen ver⸗ schworen gewesen sey, und daß der Strom der Demokratie jetzt nach allen Seiten austrete; ersteres ist eben so unwahr als letz⸗ teres.

Verborgenen, und was so gleicht er allerdings einem Strom, chen, der ruhig in seinen Ufern bleibt, nicht aber sie uͤberschwemmt. Man beruft sich darauf, daß von der Ver⸗ antwortlichkeit der Minister seit dem Sturze der vorigen Dy⸗ nastie um so weniger die Rede seyn koͤnne, als Frankreich diesem Sturze seine Befreiung zuschreibe. Bedarf es wohl eines gro⸗ ßen Verstandes, um diese seltsame Aeußerung zu widerlegen? salsc werden die ehemaligen Minist ihnen hehech, der Vorsehung, dem Volke.

aber

Wie koͤnnen Maͤnner, die

n ihrem strafbaren Duͤnkel das Zeichen zu einer allgemeinen Uum⸗ waͤlzung gegeben haben, behaupten wollen, daß die Gerechtigkeit

keine Macht uͤber sie habe, weil ihr ehemaliger Herr in die Ver⸗

bannung gegangen sey. Haͤtte Karl X. in St. Cloud oder Rambouillet so gut dafuͤr alle wozu sie das erste Signal gegeben haben,.

den Tod gefunden, so waͤren seine Minister eben 1 verantwortlich, als sie jetzt fuͤr seine Verbannung und fuͤr Folgen des Krieges,

verantwortlich sind. Die Verwaltung des Landes war in ihre

Haͤnde gelegt worden, um den Koͤnig, die Verfassung und das 1 „Den Konig haben sie verbannen kassen, die

haben sie mit Fuͤßen getreten, das Land haben sie u“

Land zu beschuͤtzen. Verfassun

Blut geduͤngt. Entscheiden Sie, Pairs von Frankreich! ob die

Verantwortlichkeit dieser Maͤnner, eben wegen der Groͤße der

von ihnen verursachten Uebel, aufgehoͤrt habe. Ein einziges Fak⸗ tum reicht hin, um die Straffaͤlligkeit der Minister zu beweisen:

es ist die Unterzeichnung der Verordnungen. Es bedurfte dangch 1 Und daß

keines Zeugenverhoͤrs und keiner Instruction weiter.

19 Ein Auszug aus den Verhandlungen des Pairs⸗ Hofes

vom 20. Dez. befindet sich in der

Der vielbesprochene leitende Ausschuß handelte nicht im den demokratischen Geist betrifft, einem sol⸗

1 er noch behaupten, daß wir roßen Dank schuldig sind. Dieser Dank gebuͤhrt aber,

zweiten Veilage der heutigen

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sene Verordnungen das Resultat einer unuͤberlegten Maaßregel wa⸗ ren, darf Niemand behaupten. Sie waren die Ausfuͤhrung des Ge⸗ dankens, der das Ministerium des 8. Aug. erzeugte. Wenn auch Herr v. Polignac und seine Kollegen spaͤterhin darauf bedacht waren, sich zuruͤckzuziehen, sie thaten es nicht; sie gehorchten, sagen sie, dem Willen des Koͤnigs. In diesem Falle haben sie zu dem Sturze des Thrones beigetragen und sich zu Mitschuldigen eines Ver⸗ brechens gemacht, das ohne sie nicht begangen werden konnte. Und man suche ja nicht die Verletzung der Gesetze durch die Ueberzeugung der Minister zu entschuldigen. Von ihren Schmeich⸗ lern 2Se glaubten sie ungestraft das Wahl⸗ und Preß⸗ Gesetz uͤbertreten zu koͤnnen. Warum sie solches nicht schon fruͤ⸗ her gethan, lehrt uns Hr. v. Courvoisier, wenn er sagt, daß sie immer noch auf eine folgsame Kammer gerechnet haͤtten. Was die Wahl⸗Verfaͤlschungen anbetrifft, so verzichten wir auf diesen Theil der Anklage, wenn gleich die Erklaͤrungen der Angeschul⸗ digten durch die Absetzungen und Kunstgriffe bei den Wahlen hin⸗ laͤnglich widerlegt werden. Auch hinsichtlich des Herzogs v. Ra⸗ zu a muͤssen wir einige Ungenauigkeiten ruͤgen. Es konstirt, daß

er Marschall von dem Vorhaben der Minister keine Kenntniß

hatte, und daß er, weit entfernt, die Uebel der Hauptstadt ver⸗ schlimmern zu wollen, vielmehr ungeduldig darauf harrte, densel⸗ ben ein Ziel zu setzen. Die Aussagen einer großen Anzahl acht⸗ barer Zeugen stimmen dahin uͤberein, daß der Herzog die Verord⸗ nungen eben so sehr mißbilligte, als das Land, und daß er sich nur aus einem uͤbertriebenen Pflichtgefuͤhle dazu verstand, zur Ausfuͤhrung derselben beizutragen. Laͤßt sich wohl dasselbe auch von den Ministern sagen? Nach meiner innigsten Ueberzeugung kann ich es nicht glauben, und auch Sie, edle Pairs, werden es nicht glauben koͤnnen. Wie uͤbrigens Ihr Urtheil auch ausfallen moͤge, ich will meine Ueberzeugung gern der Ihrigen unter⸗ ordnen.“

Der Vicomte v. Martignac replicirte auf der Stelle. Er ließ sich noch einmal in die Eroͤrterung aller der Fragen ein, die er schon in seinem Plaidoyer verhandelt hatte, und

fuͤgte neue Beweisgruͤnde zu seiner Behauptung hinzu, daß

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er den Prozeß gegen die Minister fuͤr unzulaͤssig halte. „Bedenken Sie es wohl“, so schloß er, dieser Prozeß ist nicht gerecht: nach dem Sturze der vorigen Dy⸗ nastie besteht ein offenbarer Widerspruch zwischen dem Ur⸗ cheile, wodurch diese Dynastie verbannt worden ist, und dem Prozesse, den man gegen die Minister anhaͤngig machen will. Erwaͤgen Sie in Ihrer Weisheit alle Umstaͤnde, und Sie werden sinden, daß in diesem Prozesse etwas liegt, das gegen das Gewissen verstoͤßt. Es fehlt meinem Eifer an Kraft; aber Vertrauen und Hoffnung werden mir niemals fehlen. Ich habe meinen Auftrag erfuͤllt; Pairs des Reiches! der Augenblick ist gekommen, wo Sie den Ihrigen zu erfuͤllen haben; Ihre Aufgabe ist groß, edel, ganz Ihrer wuͤrdig. Nichts von dem, was sich um uns zutraͤgt, kann einen Ein⸗ fluß auf unser Gewissen ausuͤben. Sie moͤgen kommen, jene Unruhestifter, die sich vielleicht schmeicheln, daß sie von Ih⸗ nen ein anderes, als der Gerechtigkeit gemaͤßes Urtheil hoffen duͤrfen! sie mögen die Zahl der Englischen Pairs zaͤh⸗ len, die dem Prozesse Straffords beizuwohnen wag⸗ ten, und sie mit der kleinen Zahl Franzoͤsischer Pairs vergleichen, die sich in dem gegenwaͤrtigen Prosesse genoͤthigt gesehen haben, den Verhandlungen fremd zu blei⸗ ben!“ Hennequin sagte hierauf einige wenige Worte zur Vertheidigung des Grafen von Peyronnet, Herr Sauzet fuͤr Hrn. Chantelauze und Herr Cremieux, der

ditesmal in der Jaͤger⸗Uniform der National⸗Garde plaidirte, fuͤr den Grafen von Guernon⸗Renville. Der Praͤsident fragte sodann die Angeklagten, ob sie noch etwas zu ihrer

Vertheidigung vorzubringen haͤtten. Auf ein verneinendes

8 Zeichen wandte er sich an die Kommissarien der Deputirten⸗ zu machen haͤtten.

Kammer mit der Frage, ob sie noch irgend eine Bemerkung „Pairs von Frankreich!“ erwiederte Hr.

Boörenger; „unser Auftrag ist erledigt; der Ihrige be⸗

und wird gutes und strenges Recht erlangen.“

ginnt.

Die Resolution der Deputirten⸗Kammer liegt Ihnen vor; das Buch des Gesetzes kennen Sie gleichfalls; es schreibt Ihnen Ihre Pflichten vor. Das Land wartet, hofft Der Praͤ⸗

sident hob hierauf die Sitzung mit folgenden Worten auf:

in die Raths⸗

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K

8 sich zuruͤckgezogen haben.“

Verhandlungen sind geschlossen, der Gerichtshof ver⸗ daß daruͤber berathschlagt werden soll; er wird sich 1 Kammer zuruͤckziehen, um die Ordnung seiner Berathung festzustellen. Die Herren Pairs be⸗ lieben ihre Plaͤtze so lange zu behalten, bis die Angeklagten Letztere wurden hierauf abgefuͤhrt und nach dem kleinen Luxembourg, wenige Stunden darauf

aocber nach dem Schlosse zu Vincennes zuruͤckgebracht. Kaum heatten die Angeklagten den Saal verlassen (es war 1 ½ Uhr),

Pairs sich sofort nach ihrem Berathungszimmer begaben, wo

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sie bis gegen 10 Uhr zusammenblieben.

(Das darauf erfolgte bereits gestern mitgetheilt).— ““ 8*

8—

auch die ganze Versammlung auseinander ging und die

dem Wechsel des Domicils und

Fn EE“ Deputirten⸗Kammer. (Nachtraa zu ben Siz⸗ zungen vom 17ten, 18ten und 20. Dezember.) In die⸗ sen Sitzungen wurden die nachstehenden Artikel des Gesetzz Entwurfes uͤber die Organisation der National⸗Garde ohne irgend eine Debatte von erheblichem Interesse angenommen Wir schicken denselben den letzten Satz des Art. 15, voran der, (wie solches in Nr. 360 d. St. Z. gemeldet worden) Behufs einer bestimmteren Abfassung, noch einmal an die betreffende Kommission verwiesen worden war.

„Zum Art. 15. Ausgeschlossen von dem Dien ste bei der National⸗Garde sind 1) die zu Leibes⸗ un entehrenden, oder auch bloß zu entehrenden Strafen Kon demnirten; 2) die auf zuchtpolizeilichem Wege fuͤr Dieb⸗ stahl, listigen Betrug, einfachen Bankerott, Mißbrauch des Vertrauens, Unterschlagung von Geldern, Seitens oöͤffentli cher Kassenbeamten, so wie fuͤr Verletzung der guten Sit ten, wie dieses Vergehen in den Art. 330 und 334. des Strafgesetzbuches angedeutet ist, verurtheilten Individuen; 3) Leute, die durch ein richterliches Erkenntniß fuͤr Land streicher oder Heimathlose erklaͤrt worden sind.”“

Art. 16. (S. Nr. 360 d. St. Z.)

„Art. 17. Es soll mindestens

ein Zaͤhlungs⸗Conseil in

jeder Gemeinde geben. In den Land⸗Gemeinden, so wie in den Staͤdten, die nicht mehr als ein Bataillon National⸗ Garde stellen, soll der Municipal⸗Rath unter dem Vorsitze

des Maire die Geschaͤfte des Zaͤhlungs⸗Conseils verrichten.

In den Staͤdten, die eine Legion stellen, besteht das

Zaͤhlungs⸗Conseil, unter dem Vorsitze des Malre, aus acht

Mitgliedern, die zu gleichen Theilen in den verschiedenen Stadt⸗Vierteln unter denjenigen Buͤrgern gewaͤhlt werden, die zu dem Dienste bei der National⸗Garde verpflichtet sind; sie werden von dem Stadt⸗Rathe ernannt. In den

Staͤdten, die mehr als eine Legion stellen, soll es ein Zaͤh⸗

lungs⸗Conseil fuͤr jeden Bezirk oder jedes Stadt⸗Viertel geben. Diese Conseils sind in derselben Wesse zusammen⸗ zusetzen, als solches im vorigen Paragraphen bestimmt ist. In einem der Conseils fuͤhrt der Maire den Vorsitz; in jedem der uͤbrigen ein Adjunkt oder ein Mitglied des Stadt⸗Raths, die dazu von dem Maire abgeordnet werden. In Paris soll es fuͤr jeden Bezirk ein Zaͤhlungs⸗Con⸗ seil unter dem Vorsitze des Maire geben, die in der im 3ten Paragraphen dieses Artikels vorgeschriebenen Weise zusammengestellt werden.“

„Art. 18. Das Zaͤhlungs⸗Conseil schreitet unmittel⸗ bar trikel.”

„Art. 19. Im Monat Januar eines jeden Jahres traͤgt das Zaͤhlungs⸗Conseil in die Matrlkel alle diejenigen jungen Leute ein, die im Laufe des letztverflossenen Jahres ihr 20stes Lebensjahr angetreten haben, so wie die Fran⸗ zosen, die seitdem in der Gemeinde ihren Wohnsitz aufge⸗ schlagen haben; dagegen streicht es aus der Matrikel die⸗ jenigen Franzosen, die im Laufe desselben Jahres ihr 60stes Lebensjahr angetreten, so wie diejenigen, die ihren Wohn⸗ sitz veraͤndert haben, und die Verstorbenen.“

„Art. 20. Im Laufe jedes Jahres notirt der Maire mittelst Randbemerkung auf der Matrikel die verschiedenen Veraͤnderungen, die sich 1) aus den Todesfaͤllen, 2) aus 3) aus Thatsachen erge⸗

ben haben, in deren Folge die oben im Art. 15 bezeichne⸗

ten Personen nicht mehr dem Dienste bei der National⸗

Guarde unterworfen oder von demselben ausgeschlossen sind. Das Zaͤhlungs⸗Conseil verfuͤgt, nach Einsicht der Be⸗

lͤge, geeigneten Falls die Ausstreichung dieser Personen.

Die auf dem Sekretariate der Mairie deponirte Matrikel soll jedem darin eingetragenen National⸗Gardisten, sobald dieser es von dem Maire der Gemeinde verlangt, vorge⸗

Art. 21. Sobald die Matrikel angelegt ist, schreitet Zaͤhlungs⸗Coͤnseil zur Anfertigung einer Liste fuͤr den

segt werden.“

das

gewoöoͤhnlichen Dienst und einer zweiten fuͤr den Reserve⸗ oder aaußerordentlichen Dienst. Die gewoͤhnliche Dienst⸗Liste

enthaͤlt alle Buͤrger, die das Zaͤhlungs⸗ Conseil fuͤr faͤhig

häͤlt, an dem taͤglichen Dienste Theil zu nehmen. Doch 88 duͤrfen von den in die Matrikel eingetragenen Franzosen nur diejenigen auf die gewoͤhnliche Dienst,⸗Liste gebracht

werden, die eine Personal⸗Steuer entrichten, so wie ihre Kinder, wenn sie das Füehliche Alter dazu erreicht haben; ferner auch diejenigen National⸗Gardisten, die zwar keine Personal⸗Steuer zahlen, aber, nachdem sie den gewoͤhnli⸗ chen Dienst bereits seit dem 1. August uͤbernommen, den⸗ selben auch ferner versehen wollen. Auf die Reserve⸗ Liste werden alle die Buͤrger gebracht, fuͤr die der gewoͤhn⸗ liche Dienst eine zu große Last seyn wuͤrde, und die nur

zur Revision der Listen und zur Anlegung der Ma-⸗