456 8 —
stens eine gute Elementarschule unterhalten koͤnnen. Dies giebt ein Maaß fuͤr das Kleinste in dieser Beziehung, aber ein Maaß fuͤr das Groͤßte hierin läͤßt sich nicht auf gleiche Weise feststellen. Elementarschulen mit mehren Klassen fuͤr die verschiednen Alter und Fortschritte, abgesonderte Knaben⸗ und Maͤdchen⸗Schulen, naͤhere Schulen fuͤr einzelne Orts⸗ theile, hoͤhere Unterrichtsanstalten fuͤr die gebildeten Staͤnde⸗ Spezialschulen fuͤr besondere Gewerbe, werden in steigender Vollkommenheit sich entwickeln, wie die Masse von Wohlha⸗ benheit und Bildung steigt, welche sich zu deren Gruͤndung und Unterhaltung vereinigt. Aehnliches gilt fuͤr oͤffentliche Anstalten jeder Art.
DSpolche Betrachtungen haben schon laͤngst die Vereini⸗ gung von Ortsgemeinen herbeigefuͤhrt, deren bemohnte Raͤume sich beruͤhrten.
Berlin hat Koͤln an der Spree, den Friedrichswerder und die Friedrichsstadt mit sich verbunden. Mit der Alt⸗ stadt Koͤnigsberg ist der Kneiphof und der Loͤbenicht zu einer Stadtgemeine verwachsen. In neuern Zeiten ist Glauche und Neumarkt mit Halle, St. Johann mit Saarbruͤck ver— einigt worden. Wie fern es raͤthlich sein kann, Ehrenbreit⸗ stein von Koblenz, Deuz von Koͤln, Barmen von Elberfeld noch ferner getrennt zu erhalten, ist hier nicht zu eroͤrtern: die Vereinigung unter der gleichen Landesherrschaft und un⸗ ter gleicher Verfassung wird jedenfalls fruͤhe oder spaͤt die Spuren der politischen und polizetlichen Verhaͤltnisse ver⸗ loͤschen, welche sie bisher getrennt erhielten.
In den mitlern und oͤstlichen Provinzen des preußischen Staats hat die Verschiedenheit der Gewerbsberechtigungen und der Abgabenverfassung die Vereinigung der Gemeinen, welche Stadtrechte harten, mit den Landgemeinen verhindert. Diese Verschiedenheit ist in dem groͤßten Theile derselben be⸗ reits aufgehoben: allein die Folgen der langen Abfonderung
dauern forr; und nur eine sachkundige und vielseitige Erwaͤ⸗ gung der eigenthuͤmlichen oͤrtlichen Verhaͤltnisse kann entschei⸗ den, wiefern demohngeachtet eine Vereinigung benachbarter Ortschaften zu einer Ortsgemelne uͤberwiegende Voͤrtheile
darbieten moͤchte.
3 Die Verschiedenheit der Grundherrschaft hat der Erfah⸗
rung nach die Vereinigung zu einer Ortsgemeine nicht un⸗
bedingt verhindert. Es giebt eine große Anzahl von Dorf⸗
gemeinen, deren Mitglieder theils zur Domaͤne, und theils⸗
zu Ritter⸗, Stiftungs⸗ und Kaͤmmerei⸗Guͤtern gehoͤren, oder worin unbeschadet des Gemeineverbandes verschied⸗ nen Privatgutsbesitzern grundherrliche Rechte uͤber die einzelnen Bauerhoͤfe zustehn. Besitzt doch zuweilen ein und derselbe Bauer Grundstuͤcke, weiche verschiednen Grundherrn unterworfen sind. Demohngeachtet ist nicht
zu verkennen, daß eine solche Vermischung der Grundherr⸗
lichkeit die Verwaltung der oͤrtlichen Gemeineangelegenheiten
erschwert, und daß die Verschiedenheit der Grundherrschaft
wenigstens Bedenken wider die Vereinigung mehrer Oetschaf⸗ en zu einer gemischten Ortsgemeinde veranlaßt. Jedenfalls sind indeß die Vortheile großer Gemeindeverbaͤnde so sehr einleuchtend, daß die Gesetzgebung im Allgemeinen dieselbe nur beguͤnstigen kann, wenn auch die Ruͤcksicht anf oͤrtliche
Verhaͤltnisse sie abhaͤlt, Vereinigungen aller kleinen Ortschaf⸗ 8
ten zu groͤßeren Ortsgemeinen unbedingt zu gebieten. In den westlichen Provinzen hat eine fremde Gesetzge⸗ bung seit beinahe der Dauer einer Generation den gewerbli⸗ chen, polizeilichen und Struer⸗Unterschied gaͤnzlich, auch die grundherrlichen Rechte mehr oder minder vollstaͤndig aufge⸗ hoben, und die Bildung ansehnlicher Ortsgemeinen unter der Benennung von Burgermeistereien verfuͤgt, welche da, wo die einzelnen Ortschaften selbst nicht hinlaͤngliche Mas⸗ sen von Bevoͤlkeruug und Wohlstand darboten, durch die Verbindung benachbarter Ortschaften zu einer Gemeine her⸗ vorgebracht wurde. Die dichte Bevoͤlkerung dieser Gegenden heat es groͤßtentheils moͤglich gemacht, auf einem Raume, des⸗ Umfang die gemeinschaftliche Benutzung oͤffentlicher An⸗ stalten nicht erheblich erschwert, Kraͤfte zu einer Ortsgemeine zu vereinigen, die schon sehr wohlthaͤtig auf den Zustand der polizeilichen Verfassung gewuͤrkt haben, und bei freierer und edlerer Richtung noch sehr viel wohlthaͤtiger auf vielfache Verheaͤltnisse des Lebens einwuͤrken koͤnnen. Die Moͤglichkeit der Erhaltung guter Polizeianstalten, die fortschreitende Er⸗ leichterung des Lebens und selbst die Veredelung des Geistes und der Sitten sind wesentlich abhaͤngig von der Fortdauer dieser Verbindungen, deren Kraft in den Grundlagen der
Verwaltung, gleichsam in erster Instanz, große Mittel fuͤr
diese heilsamen Zwecke darbeut.
Befugnisse, die Verwaltung der Angelegenheiten einer Ortsgemeine anzuordnen und zu leiten, koͤnnen theils in lan⸗ desherrlichen, theils in grundherrlichen Rechten begruͤndet seyn.
Eigenthums
gend einen andern Grundherrn hat.
vniisrwin se, he. g0 8ℳ3 . . 1“
——*
Der Weisheit der Regierung selbst kann nur anheimge⸗ stellt werden, zu erwaͤgen, wie weit der Gebrauch ihrer eig⸗ nen Befugnisse in dieser Beziehung der oͤffentlichen Wohi⸗ fahrt foͤrderlich sei. Die Graͤnzen, welche sie nach solcher Pruͤfung ihrer Wuͤrkfamkeit setzt, werden nicht nur da geachtet werden muͤssen, wo die Leitung der staͤdrischen Angelegenheiten von ihr unmittelbar ausgeht; sondern auch da, wo landes⸗ herrliche Rechte dieser Art von angesehenen Vasallen vermoͤge besondrer Verleihung ausgeuͤbt werden. In dieser Beziehung kann keine Schwuͤrigkeit obwalten, den Ortsgemeinen soviel Selbststaͤndigkeit in Verwaltung ihrer Angelegenheiten beizu⸗ legen, als die Regierung des Staats ihnen zu bewilligen ge⸗ meinnuͤtzig und angemessen findet.
Die grundherrlichen Rechte gruͤnden sich nicht auf einen landesherrlichen Auftrag, sondern sind Folgen des uͤber Grund und Boden. Sie koͤnnen da⸗ her, wie sedes Eigenthum uͤberhaupt, nur aus Gruͤnden des öffentlichen Wohls, und nur gegen angemessne Entschaͤdi⸗ gung, ganz oder theilweise aufgehoben werden.
Oresgemeinen haben jedoch bernahe durchgaͤngig schon vor
Jahrhunderten die Geundherrlichkeit uͤber ihren Boden und
Felomark durch Verleihungen oder Vertraͤge selbst erworben, und der Selsststaͤndigkeit ihrer Verwaltung steht daher keine grundherrliche Befugniß mehr entgegen. In diesem Falle
sind auch bei weitem die meisten mitlern und selbst viele kleine
Staͤdte: in den oͤstiichen Provinzen sind sogar einzelne, wie⸗ wohl nur sehr wenige Doͤrfer vorhanden, worin die Grund⸗ herrlichkeit der Dorfgemeine selbst gehoͤrt. In der Regel aber sind Doͤrfer und Flecken nicht selten auch kleine Staͤdte, einem Grundherrn unterworsen; theils der Domaͤne, theils Rit ergutsbesitzern, theils Stiftungen und oͤffentlichen An⸗ stalten, ober selbst anderen Ortsgemeinen. Der Umfang der grundherrlichen Rechte duͤrfte nicht uͤberall außer Zweifel, und jedenfalls in verschiednen Landestheilen verschieden sein. Die Frage: ob und weiche Beschraͤnkungen die Selbststaͤndig⸗
keit der Gemeinen in der Verwaltung ihrer Angelegenheiten S.
leiden muͤsse, wenn die grundherrlichen Rechte dadurch nicht verletzt werden sollen? — laͤßt sich hiernach nicht allgemein beantworten.
Die Meinungen uͤber den Einfluß, welcher der Grund⸗
herelichkeit in Bezug auf die Gemeineverwaltung zu gestatten seyn duͤrfte, sind noch unsichrer geworden durch einen Deoͤp⸗ pelsinn der Worte „Mediat“ und „Immediat“, wenn sie von Ortschaften gebraucht werden. In Bezug auf die Landesherrlichkeit heißt eine Ortschaft „immediat“, wenn alle landesherrlichen Rechte daruͤber nur allein von dem Lan⸗ desherrn selbst oder seinen dazu bestellten Dienern ausgeuͤbt werden; „mediat“, wenn die Ausuͤbung einiger landesherr⸗ lichen Rechte daruͤber vermoͤge landesherrlicher Verleihung Standerherrn oder uͤberhaupt ausgezeichneten Vasallen uͤber⸗ tragen ist. In Bezug auf die Grundherrlichkeit heißt dage⸗ gen eine Ortschaft „immediat“, worin der Ortsgemeine selbst die Grundherrlichkeit zusteht, „mediat“, wenn sie ir⸗ 0 Eine Ortschaft kann im ersten Sinne immediat, im zweiten mediat zugleich sein. Das ist der Fall bei allen Staͤdten, Flecken und Doͤr⸗ fern, die zu den landesherrlichen Domaͤnenguͤtern gehoͤren: Niemand, als allein der Landesherr unmittelbar, darf dort Regierungsrechte ausuͤben lassen: aber nicht blos Regierungs⸗ rechte, sondern auch grundherrliche werden von den Staats⸗ beamten uͤber sie ausgeüͤbt. Dagegen koͤnnen umgekehrt auch Ortschaften im ersten Sinne mediat, im zweiten immediat sein. Als Beispiel dienen ansehnliche Staͤdte in den Besitzun⸗ gen großer Mediatherrn, die wenigstens zuweilen nur der Re⸗ gierung derselben, aber nicht ihrer Grundherrlichkeit unter⸗ worfen sind. In der Regel sind in beiden Beziehungen zu⸗ gleich die groͤßern Staͤdte im unmittelbaren Staatsgebiete immediat, die kleinen in Mediatgebieten mediat. Selten wird bei dem sehr gewoͤhnlichen Gebrauche der Benennungen „Immediatstadt“ und „Mediat⸗ stadt“ sorgfaͤltig unterschieden, in welchem Sinne sie gebraucht werden: und es wuͤrde allerdings wesentlich zur Berichtigung der Ansichten und Urtheile dienen, wenn wir fuͤr beide so gaͤnzlich verschiedne Begriffe auch ver⸗ schiedne Benennungen haͤtten.
Als die preußische Regierung, seit dem Jahre 1807 leb⸗ hafter noch wie fruͤher, die Nothwendigkeit erkannte, die in⸗ tensiven Kraͤfte des Staates zu verstaͤrken, dessen extensive durch den Frieden zu Tilsit um die Haͤlfte vermindert wa⸗ ren, konnte nicht uͤbersehen werden die Belebung der Gemuͤ⸗ ther fuͤr oͤffentliche Zwecke, welche aus der selbststaͤndigen Ver⸗
v11“*“
8 88
4 .
Zweite Beilage
18 gN n 188879 68 8
Die groͤößere
ssicht Ausnahmen, welche die Nothwendigkeit abzudringen 8188 schien, gestattet waren.
aauf diese Unterschiede konnte die Staͤdteordnung einen Cha⸗ Kkrakter haben, der sie wesentlich von einer allgemeinen Kom⸗ munalordnung unterschied: aber in Beziehung auf die aus⸗ zeichnenden Verhaͤltnisse eines wahrhaft staͤdtischen Lebens
ddie große Zahl der Ackerstaͤdtchen mit weniger, als eintausend Einwohner erlassen wurde.
bekannt, daß die preußische Regierung jetzt beabsichtigt, allen
. waltung ihrer Angelegenheiten zu verleihen; und die Frage: hwelcher Verbesserungen die Staͤdteordnung vom Elisabethtage
8 u1“
zu
—
.
hbeite Beilage
11“
waltung der oͤrtlichen Angelegenheiten durch die Ortsgemei⸗ nen selbst hervorgeht. Weislich beschraͤnkte die Regierung sich darauf, diese Selbststaͤndigkeit durch die Staͤdteordnung vom l9ten November 1808 nur denjenigen Ortsgemeinen zu ver⸗ leihen, welche damals das Stadtrecht besaßen. Sie vermied hierdurch groͤßtentheils die Bedenken, welche die Ohnmacht und Armseligkeit der Gemeinen und das Aufsichtsrecht der Grundherren veranlassen konnten: denn die Staͤdte, auch die kleinsten mit wenigen Ausnahmen, enthielten doch vorzugs⸗ weeise vor allen anderen Ortschaften die meisten Mittel, zweck⸗ maͤßige Anstalten fuͤr oͤffentliche Beduͤrfnisse zu unterhalten; bei weitem die meisten, und in der Regel alle nur einiger⸗ maaßen erhebliche Staͤdte waren im eignen Besitze der Grund⸗ heerrlichkeit; und selbst in denjenigen, welche Grundherren un⸗ teerworfen waren, hatte die Regierung schon bisher in Bezug
auf gewerbliches und Abgaben⸗Interesse eine so weit ins Ein⸗
zelne gehende unmittelbare Aufsicht durch ihre Steuerraͤthe ausgeuͤbt, daß die damals noch bestehenden Rechte der Grund⸗ herrn wenig veraͤndert wurden, als die Staͤdteordnung §. 7 aaussprach, es solle fortan in Bezug auf staͤdtische An⸗ gelegenheiten aller Unterschied aufhoͤren, welcher bisher zwischen mittelbaren und unmittelbaren Staͤdten noch statt⸗ gefunden haͤtte. 28 In allen Landestheilen, die zu dieser Zeit zum preußi⸗ sshen Staate gehoͤrten, bestand damals noch ein ausschließli⸗ ches Recht der Staͤdte auf den Betrieb der fabrizirenden
8
Gewerbe und des Handels, wovon nur unter strenger Auf⸗
2
Gleichfalls nur mit ganz unbedeu⸗ tenden Ausnahmen waren die Staͤdte einem eigenthuͤmlichen Abggabensysteme unterworfen, und sorgfaͤltig bewachte Aeccise⸗ barrieren trennten sie von den Landgemeinen. In Beziehung
8
konnte wohl ein Gesetz wenig Eigenthuͤmliches enthalten, das
28
eben so wohl fuͤr Berlin, Breslau und Koͤnigsberg, als fuͤr
Es ist durch die landstaͤndischen Verhandlungen bereits
Staͤdten des Reichs die gleiche Selbststaͤndigkeit in der Ver⸗
1808 beduͤrfen moͤchte, um ein allgemeines, dem jetzigen Zu⸗ stande aller preußischen Staͤdte angemeßnes Gesetz zu werden? hat in den letzten Jahren viele, und zum Theil ausgezeichnete Schriftsteller beschaͤftigt. Es duͤrfte daher wohl an der Zeit sein, auch vor dem groͤßern Publikum der Zeitungsleser auf Snr. Grund der vorstehenden Betrachtungen die Hauptbe⸗ gsrriffe hervorzuheben, worauf es bei der Feststellung einer Meinung hieruͤber wesentlich anzukommen scheint. 1 Die vormaligen unterscheidenden Vorrechte der Staͤdte sind inzwischen verschwunden. In einem großen Theile des Landes besteht seit dem 2ten November 1810 eine allgemeine Freiheit des Orts fuͤr alle Gewerbe, welche nur in den Graͤnzbezirken in Bezug auf den Verkehr mit hochbesteuerten Waaren einigen Beschraͤnkungen unterliegt. Ein andrer großer Theil des Landes genießt der gleichen Freiheit des DOrts fuͤr die Gewerbe in Folge der Verfassung, worin er unter preußische Herrschaft uͤbergieng. Welches endlich auch der Erfolg vieljaͤhriger Berathungen uͤber die Berechtigung zum Gewerbbetriebe im Allgemeinen sein moͤchte: so scheint es doch kaum zweifelhaft; daß auch in den Theilen des Lan⸗ des, worin den Staͤdten noch besondere Vorrechte in Bezug auf die Gewerbberechtigung zustehen, der Grundsatz aufge⸗ stellt werden duͤrfte: daß der Mangel des Stadtrechts keine Veranlassung geben koͤnne, den Betrieb eines Gewerbes ir⸗ gendwo zu verbieten. In der That ist diese allgemeine Frei⸗ heit des Orts nur die natuͤrliche Folge des Abgabensystems, welches seit 1820 nicht mehr zwischen staͤdtischen und laͤnd⸗ lichen Steuern unterscheidet. Der Gleichheit der Besteu⸗ rung folgt nothwendig auch die Gleichstellung der Beduͤrf⸗ nisse zu Erwerbsmittelnl. Dagegen ist allerdings seitdem ein neues Stadtrecht in die Gesetzgebung aufgenommen worden; nämlich das Recht, durch Deputirte im Stande der Staͤdte an den Landtagen Theil zu nehmen Die Gesetze, welche seit dem Jahre 1825
r Allgemeinen Preußischer
in dieser Beziehung erlassen worden, geben zwar nur zum Theil diejenigen Ortschaften einzeln und namentlich an, wel⸗ chen diese Theilnahme bewilligt ist: indessen bezeichnen sie doch die uͤbrigen dergestalt, daß wenig erhebliche Zweifel dar⸗ uͤber bestehen. Hiernach wuͤrden im staͤndischen Verbande an den Landtagen im Stande der Staͤdte Theil nehmen: 1. in der Provinz Preußen 123 Ortschaften E““ Posen 6“ 1““ Brandenburg 137 Pommern 72 Schlesien 147 Sachsen 145 2 Westfalen 97 „ Rheinprovinz 119
im preußischen Staate uͤberhaupt also 985 Ortschaften Die Begraͤnzung der Provinzen ist hierbel nach der Be⸗
graͤnzung der Ober⸗Praͤsidial⸗Bezirke, nicht nach der Begraͤn⸗ zung der staͤndischen Verbaͤnde angenommen.
Die letztre unterscheidet sich in Bezug auf den Stand der Staͤdte nur dadurch, daß zu den 137 Staͤdten, welche der brandenburgsche Oberpraͤsidtalbezirk enthaͤlt, noch fuͤnf aus dem pommerschen, eine aus dem schlesischen, und eilf aus dem saͤchsischen Oberpraͤsidialbezirke hinzutreten; und sich dadurch im staͤndischen Verbande die Zahl der Staͤdte in der Provinz Brandenburg auf 154 erhoͤht, dagegen aber in der Provinz Pommern auf 67, in der Provinz Schlesten auf 146, und in der Provinz Sachsen auf 134 erniedrigt.
Um einigermaaßen 2¹ uͤbersehen, wie verschieden sich die Verhaͤltnisse dieser 985 Staͤdte stellen, wird nachstehend ihre Bevoͤlkerung, jedoch mit Ausnahme der Besatzungen, klas⸗ senweise angegeben, so weit dieselbe aus den am Ende des Jahres 1828 aufgenommnen statistischen Tabellen hier ersicht⸗ lich ist. Schon die Staͤdte⸗Ordnung vom Jahre 1808 gruͤn⸗ det auf die Zah! der Einwohner mit Ausschluß des Militairs eine Eintheilung der Staͤdte in
a) große, die 10,000 Einwohner und daruͤber haben; b) mitlere, die 3,500 Einwohner und daruͤber, aber no nicht volle 10,000 enthalten; und * c) kleine, worin weniger als 3,500 Einwohner sind. Es kann bei der wuͤrklichen Anwendung nicht die Ab⸗ sicht sein, die Klassen unbedingt nach diesen Zahlen abzu⸗ theilen, und beispietsweise eine Stadt deshalb, weil zufaͤllig bald uͤber, bald unter 10,000 Einwohnern darin gezaͤhlt wer⸗ den, von einem Jahre zum andern wechselnd, bald in die erste bald in die zweite Klasse zu versetzen. Vielmehr muͤssen bei Staͤdten, deren Volkszahl nahe an den Graͤnzen einer Klasse liegt, andre bekannte Verhaͤltnisse — Verkehr, Wohl⸗ stand, Bildung, staͤdtische Anstalten, glorreiche Erinnerungen — uͤber ihre Stelle entscheiden, und diese nur verändert wer⸗ den, wenn die Volkszahl erheblich und anhaltend die Klas⸗ sengraͤnze uͤbersteigt, oder darunter zuruͤckbleibt. Auch be⸗ stimmt allerdings keinesweges die Volkszahl allein die ver⸗ schiedne Wichtigkeit der Staͤdte: indessen ist sie jedenfalls ein sehr beachtenswerther Maaßstab derselben. In wiefern eine gesetzlich verkuͤndigte Eintheilung der Staͤdte nach der Volks⸗ zahl in große, mitsere und kleine uͤberhaupt noch nothwendig erscheinen koͤnnte, werden die nachfolgenden Betrachtungen ergeben. Um so unbefangener kann hier, blos als Huͤlfs⸗ mittel zur Uebersicht die nachfolgende Darstellung einer Ein⸗ theilung der Staͤdte nach dem Buchstaben der Staͤdte⸗Ord⸗ nung von 1808 mit Anwendung von Unterabtheilungen ge⸗ seben werden, deren Zweck nur eine vermehrte Uebersichtlich,; b Der preußische Staat hat hiernach in saͤmmtlichen acht— P rovinzen 1g111.† A. Große “ 1 I v a. mit 30,000 Einw. u. daruͤber 7 zus. mit 556,493 Ein b. mit 10,000 Einw. u. daruͤber e doch mit weniger als 30,000 31 zus. mit
“
498,171 Einw.
K** uͤberhaupt 38 Städte m. 1,054,664 Einw. B. Mittel⸗Staͤdte 8 a mit 5000 Einw. u. daruͤber, .
doch mit weniger als 10,000 80 zus. mit b. mit 3500 Einw. u. daruͤber, 1u“
doch mi weniger als 5000 76 zus. mit
à N 18 8n 309,427 Einw.