1831 / 56 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Fri, 25 Feb 1831 18:00:01 GMT) scan diff

schlossen. Es darf alsdann waͤhrend des ganzen Jahres⸗ laufes keine Aenderung mehr darin vorgenommen werden. Bei einer eintretenden Wahl sind alle in die Listen einge⸗ tragenen Buͤrger, mit Ausnahme derer’, die etwa ihrer Buͤrger⸗Rechte rechtskraͤftig fuͤr verlustig erklaͤrt worden, mitzustimmen berechtigt.“

„Art. 41. Die in den Gesetzen uͤber die Deputir⸗ ten⸗Wahlen enthaltenen Bestimmungen, hinsichtlich der Uebertragung der Steuern, finden auch auf die Wahlen Anwendung, die durch das gegenwaͤrtige Gesetz angeord⸗ net werden.“ 3

„Art. 42. Schwierigkeiten, die sich etwa hinsichtlich kieser Steuer⸗Uebertragung, oder in Betreff des Genusses der Buͤrger⸗Rechte und des wirklichen oder politischen Wohnsitzes erheben moͤchten, werden vor das Civil⸗Tribu⸗ nal des Bezirks gebracht, das daruͤber in letzter Instanz, und nach den Formen des Gesetzes vom 2. Juli 1828 Art. 18 entscheidet.“

Der 43ste Artikel, womit die 2te Section des IIIten

Kapitels anhebt, handelt von den Versammlungen der Kom⸗ munal⸗Waͤhler selbst. Da mehrere Amendements dazu ge⸗ macht worden waren, so hielt die Versammlung es fuͤr an⸗ gemessen, den Artikel noch einmal an die Kommission zu ver⸗ weisen. Waͤhrend diese sich mit der Pruͤfung jener Amende⸗ ments beschaͤftigte, wurden die letzten 8 Artikel des Gesetz⸗ Entwurfes (Art. 44 51), angenommen. (Um in der Reihefolge zu bleiben, behalten wir uns die Mittheilung dieser Artikel auf morgen vor.) Am Schlusse der Siz⸗ zung brachte zwar der Berichterstatter eine neue Abfassung des obigen 43sten Artikels in Antrag; da man sich indessen uͤber die Annahme derselben nicht einigen konnte und es be⸗ reits 5 ½ Uhr war, so zog die Versammlung es vor, den Schluß ihrer Berathung auf den folgenden Tag zu verlegen. Bevor der Praͤsident die Sitzung aufhob, kuͤndigte er noch an, daß Herr Böerenger spaͤtestens am naͤchsten Montag (21sten) den Kommissions⸗Bericht uͤber das Wahl⸗Gesetz abstatten werde, und daß die Kammer fuͤr ihre naͤchste Siz— zung eine amtliche Mittheilung zu gewaͤrtigen habe.

““ Niederlande. Aus Maj

.“ dem Haag, 19. Febr. Der General⸗Major Ba⸗ ron van der Capellen, Kommandant von Bergen op Zoom, meldet, daß daselbst in einem von der Antwerpner Citadelle kommenden Fahrzeuge der aufgefundene Theil der irdischen Ueberreste van Speyks angekommen und sofort uͤber Rotter⸗ dam nach Amsterdam gesandt worden sey. Auf dem Fahr⸗ zeuge befand sich auch der Faͤhnrich de Gelder, der ebenfalls zur Schiffsmannschaft des Kaͤnonierbootes Nr. 2. gehoͤrt hatte, aber gerade am 5. Febr., dem Tage des ungluͤcklichen Ereignisses, in Dienstgeschaͤften versandt worden war. Die Staats⸗Courant meldet, daß, nachdem die Ein⸗ wohner von Maldeghem im Verein mit Belgischen Soldaten, abermals das Grundgebiet von Staats⸗Flandern, verletzt, der Oberst⸗Lieutenant Ledel einen Vorposten aus Aardenburg bis nach Eede, dem aͤußersten Graͤnzpunkte poussirt habe. Bruͤssel, 19. Febr. Nachdem in der gestrigen Kon⸗ greß⸗Sitzung noch mehrere Artikel des Wahlgesetzes durchge⸗ gangen waren, machten der Vicomte Vilain XIIII. und der Pfarrer Hr. Andries den Antrag, daß man den Ge⸗ neral⸗Administrator der oͤffentlichen Sicherheit vorlade, damit derselbe Auskunft uͤber die Hindernisse gebe, welche die Po⸗ lizei der Verbreitung einer Lehre (der St. Simonianer) und der Ausuͤbung des Associations⸗Rechtes in den Weg gelegt habe. Hr. Lebeau sagte: „Es giebt Leute, die nicht zuge⸗ ben, daß die St. Simons⸗Lehre eine Religion sey. Der Name thut zwar wenig zur Sache, allein man koͤnnte sich dessen zum Vorwande bedienen, die Predigten der St. Simonianer zu verbieten. Da wir aber nicht bloß die freie Ausuͤbung jedes Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit des Unterrichts und der Meinungen de⸗ kretirt haben, so duͤrfte auch in dieser Hinsicht der neuen Lehre kein Hinderniß in den Weg gelegt werden.“ Herr Gendebien sagte, daß die provisorische Regierung, so bald sie von der Thatsache, uͤber die man sich beschwere, Kenntniß gehabt, Hru. Plaisant, General⸗Administrator der oͤffentli⸗ chen Sicherheit, vor sich geladen und zu einer Berichterstat⸗ tung aufgefordert habe, die am naͤchsten Tage erfolgen wuͤrde. Hr. Andries bemerkte, daß er, wie wohl Priester, sich doch nicht gescheut habe, den Antrag zu unterzeichnen, damit es nicht heiße, die Belgier seyen in Sachen der Religions⸗Frei⸗ heit veraͤchtliche Heuchler. Herr Claes meinte, die Polizei habe die Versammlung der St. Simonianer wahrscheinlich untersagt, weil sie in den Zeitungen gelesen, daß es in Pa⸗ ris bei einer solchen Versammlung zu Thaͤtlichkeiten gekom⸗

liche Ruhe sehr bedroht. Umstaͤnde,

men sey. Der Antrag zur Vorladung wurde genehmigt und die Sitzung um 3 Uhr aufgehoben.

Unsere Zeitungen weisen auf die vorstehende Sitzung als einen Beweis hin, daß die Belgische Klerisey doch nicht so intolerant sey, als man sie im Auslande und namentlich im Pariser Temps schildere.

Hr. Margerin, „Chef der St. Simonschen Mission in Belgien“, beschwert sich in einem an die Redaction mehre⸗ rer Zeitungen gerichteten Schreiben, daß ihm durch die Um⸗ triebe einer Partei auch das zweite Lokal, das fuͤr die Ver⸗ sammlungen der St. Simonianer gemiethet wurde, wieder entzogen worden sey. Er sowohl als die Zeitungen berufen sich dabei auf die in Belgien proklamirte Freiheit fuͤr jeden Gottesdienst.

Der Priester Hr. Bouqueau de Villerai, ein Mitglied unserer in Paris befindlichen Deputation, ist, wie hiesige Blaͤtter berichten, vom Pariser Volke in der Straße du Bae insultirt worden. Nachdem er sich jedoch, so wird hin— zugefuͤgt, durch die Belgische Kokarde als Mitglied der De⸗ putation kenntlich gemacht, habe ihn das Volk mit Achtung behandelt und sein Bedauern uͤber das Mißverstaͤndniß zu erkennen gegeben. .

Der Verein der „Belgischen Unabhaͤngigkeit“ hat in sei⸗ ner vorgestrigen Sitzung beschlossen: 1) eine Erklaͤrung der Grundsaͤtze abzufassen, worin so einfach und kurz als moͤg⸗ lich das republikanische System aus einander gesetzt und na⸗ mentlich bemerkt werden soll, daß fuͤr die Einfuͤhrung dieser Regierungsform unsere Constitution nur einiger geringen Modificationen beduͤrfe. Es soll darin vor Allem auseinan⸗ der gesetzt werden, daß eine Republik von 1831 der von 1793 nicht aͤhnlich seyn koͤnne. 2) Eine Petition an den Kongreß, um ihn aufzufordern, die Deputirten von Paris zuruͤckzube⸗ rufen, wenn sie nicht bis zum 20sten den Zweck ihrer Sen⸗ dung auf eine befriedigende Weise erreicht haben wuͤrden. 3) Ein Circular an die Buͤrgergarden Belgiens, um sie zum Beitritt zu dem Manifest und Kompromiß der Gesellschaft aufzufordern.

Dieser Verein hat auch ein vollstaͤndiges Reglement von 21 Artikeln bekannt machen lassen. Jeder kann aufgenommen

werden, wenn er von zwei Mitgliedern, die sich moralisch

fuͤr ihn verbuͤrgen, praͤsentirt wird.

Abends um 7 Uhr Sitzung; auch koͤnnen außerord entliche Sitzungen statt finden. Die Gesellschaft wird sich mit den andern Staͤdten Belgiens in Verbindung setzen. 8

lichen Beitrag von 4 Fr. zu zahlen. ber Sitzung wird der Praͤsident der Gesellschaft die wichtig sten Neuigkeiten mittheilen.

f buͤrgen, t Jeder muß die (in Nr. 52 d. Z. mitgetheilte) Erklaͤrung unterzeichnen. Jeden Tag ist

Schatzmeister hat man 5 Fr. Eintrittsgeld und einen monat⸗ Bei der Eroͤffnung je⸗

Aus Gent wird von einem Gefechte gemeldet, das die

Bauern von Maldeghem am 16ten d. mit den Hollaͤndern gehabt haben sollen (vgl. den Art. aus dem Haag). Angeb

lich haͤtten die Letzteren einen auf Belgischem Gebiete befinda;

lichen Vorposten angegriffen und seyen nach Eede und Aar⸗ denburg zuruͤckgedraͤngt worden; hierauf aber haͤtten sich die

Belgier mit Verlust eines einzigen Verwundeten nach Stroo⸗

brugghe zuruͤckgezogen, wo beim Abgange der Nachrichten angekuͤndigt worden, daß die Hollaͤnder wieder im seyen.

jungen Franzoͤsischen Kaiser⸗Garde, und lebte seitdem, aus

rankreich proskribirt, in Bruͤssel. *

8 .“ ““ 18 v1“*“

Nach Inhalt eines von der Allgemeinen mitgetheilten Schreibens aus Bologna vom 12.

Päͤpstliche Prolegat, von den Verschwornen gedraͤngt, im ersten Schrecken der Nacht unterzeichnet hatte: 88

„Sowohl in der Stadt als in der vteven ist die oͤffent⸗

Die Gefahren sind vielfaͤltig und nabe

rwaͤgung der außerordentlichen und hoͤchst ernsten

und von dem Wunsche geleitet,

mittel zu sinden,

drohend. In

General Mellinet war bei Waterloo Befehlshaber der

E1“

Anzuge

v1““ 8 86

Zeitung Februar erschien daselbst am 5ten folgende Bekanntmachung, die der

s ein wirksames Heil⸗ und die gute Ordnung aufs beste zu bewah⸗

ren, hielten wir es fuͤr passend, die Haupt⸗Einwohner der Stadt,

die bei den Buͤrgern das meiste Vertrauen

den, uns mit Rath und That zu unterstuͤtzen. Worauf wir, in

genießen, einzula-⸗

Erwartung der Befehle, um die wir bei der Ober⸗Regierung nach⸗

suchten, die ungbweisliche Nothwendigkeit erkannten, eine proviso⸗ rische Kommission auftustellen, die wir denn auch aus folgenden

.

Herren ernennen;: Marchese Francesco Bevilacqua, Graf Carlo Pepolte Graf Alessandro Aguechi, Graf Cesare Bianchetti, Pro⸗ essor Francesco Oriolt, Advokaͤt Giovanni Vicini, Advokat Professor Antonio Silvani, Advokat Antonio Zanolini. Herren werden sich sogleich in unserm

meln, um die besten Mittel in Anwendung zu bringen, die oͤffent⸗

8 .“ 1 6

1 Diese Residenz⸗Palaste versam⸗

*

verlangten seinen Tod, und Sonntag Abends im Theater sprangen sie auf die Baͤnke und heulten:

liche Ruhe in der Stadt und Provinz zu wahren, und Leben und Eigenthum der Buͤrger zu schuͤtzen, zu welchem Ende wir ihnen alle noͤthigen Vollmachten ertheilen. Zugleich wird eine Pro⸗ vinzial⸗Buͤrgergarde errichtet, welche ihre Befehle von obenge⸗ nannter Kommission erhalten wird. Zu Vorstehern der Provin⸗ zial⸗Garde wurden von uns ernannt: die Herren Maggiore Luigi Barbieri, Graf Carlo Pepoli, Marchese Alessandro Guidotti, Cavaliere Cesare Ragani, Marchese Paolo Borelli. Wir hegen die feste Hoffnung, daß diese außerordentliche Maaßregel die Ruhe unter den Buͤrgern vollkommen wiederherstellen, und diese bluͤhende Provinz vor den furchtbaren Uebeln der Anarchie be⸗ wahren wird; davon uͤberzeugt uns der bekannte Charakter der Bolognesen, die zu aller Zeit durch ihre vortreffliche Gesinnung sich auszeichneten und dieselbe bei dieser Gelegenheit nicht ver⸗ laͤugnen werden. Gegeben im apostolischen Palast der Legation in Bologna am 4. Febr. 1831. N. Paracciani Clarelli, Prolegat.“ 8

Nach dem weitern Inhalte dieses Schreibens ging die Rede, daß die obigen Mitglieder der provisorischen Kommis⸗ sion sowohl als die Befehlshaber der neuen Provinzial⸗Garde fast ohne Ausnahme die von den Verschwornen selbst seit ge⸗ raumer Zeit erwaͤhlten Haͤupter waren. Der Prolegat reiste gegen Abend ab. Er fand fuͤr gut, sich vorerst nach Florenz zuruͤckzuziehen, weil er die Romagna (die Legationen von Forli und Ravenna) wahrscheinlich schon in vollem Aufstande gefunden haͤtte. „Keine Stadt Italiens“ (heißt es am Schlusse des Schreibens) „hat ein so duͤsteres Aussehen wie Bologna, aber was die Stadt am duͤstersten macht, sind die zahllosen Fakini (die hier noͤthig, weil die Gutsbesitzer alle Niederla⸗ gen der Produkte ihrer Laͤndereien in der Stadt haben) und die Hunderte von Precetati (d. h. solche, die unter der Aufsicht der Polizei stehen.) Diese Leute waren es, welche die Anti⸗ Revolutions⸗Partei, die geheime Polizei an der Spitze, aus⸗ ersehen hatte, in der Nacht vom 5ten zum 6ten einen Ge⸗ genschlag zu thun, wozu sie sich auch um so williger verstan⸗ den zu haben scheinen, als sie sich dabei große Unord⸗ nungen versprechen und auf den Beistand der Cara⸗ binieri rechnen konnten. Aber der ganze Plan wurde ent⸗ deckt, und Tartarini, ein Hauptagent der geheimen Polizei arretirt; der Carabinierhauprmann Monari schoß sich eine Ku⸗ gel vor den Kopf. In der Wohnung des erstern fand man gegen hundert Pistolen, viele Lanzen und Dolche, zwei große Saͤcke Pulver und eine Menge Patronen. Die Patrioten morte a Tartarini! Tod den Verraͤthern des Vaterlandes! Seither dachten sie an Anderes, Wichtigeres, und ließen ihn der Justiz, die ihm den Prozeß in gesetzlicher Ordnung machen soll. Ueberhaupt hat bis jetzt die Revolution in Bologna noch keinem Men⸗ schen das Leben gekostet, Niemand wurde beschimpft, Niemand beleidigt. Moͤnche und Priester gehen frei und ungestoͤrt herum, und viele von ihnen haben ihre Freude an dem Ge⸗ schehenen.“ 6

Die Allgemeine Zeitung giebt auch folgen⸗ des Schreiben von der Italienischen Graͤnze vom 15ten Febr.: „Ueber die ferneren Ereignisse in Mittel⸗Italien sind wir ohne alle sichern Nachrichten. Ein Brief aus Mailand vom 11. Febr. sagt: „„Wir leben hier in voller Ruhe.“°— Aus Piacenza wird unterm 10. Febr. geschrieben: „„Sie werden die Neuigkeiten aus Modena und Bologna wissen; hier und zu Parma ist Alles ruhig; das Geruͤcht laͤßt uns die Ankunft Oesterreichischer Truppen erwarten.“”“ Die Zeitung von Bologna erklaͤrt, die Paͤpstliche Regierung habe dort di fatto e di dritto aufgehoͤrt. Die neue Regierung zu Bologna, welche sich auch Modena und Reggio inkor⸗ poriren will, giebt sich den Titel: federazione italica. In Forli und noch mehr in Ancona soll Blut geflossen seyn. Man trug sich mit dem Geruͤchte, der Koͤnig von Neapel stehe im Begriff, in seinen Staaten schnell eine Verfassung

einzufuͤhren.“

In einem andern (von demselben Blatte mit⸗

Zetheilten) Schreiben von der Italienischen Graͤnze

vom 15. Februar heißt es: „In Folge der eingegangenen beuntruhigenden Nachrichten aus Italien haben mehrere Oester⸗ reichische Regimenter von dem General Frimont Befehl erhal⸗ ten, sich so einzurichten, daß sie jeden Augenblick marschfertig sind. Auch soll dem in der Lombardei stehenden Armee⸗Corps eine bedeutende Verstaͤrkung, ungefaͤhr 30,000 Mann, aus Steier⸗ mark zugefuͤhrt werden. Der General Frimont wird die ihm un⸗ tergeordneten Truppen nach Gutduͤnken verwenden, und auf Re⸗ quisition der verschiedenen Italienischen Regierungen zur Auf⸗ rechthaltung der Ordnung uüͤberall hinsenden, wo ihre Gegenwart nothwendig erscheint. Die mit den meisten Italtenischen Fuͤrsten eingegangenen Vertraͤge machen es der Oesterreichischen Re⸗ gierung zur Pflicht, ihnen in gewissen Faͤllen ein bestimmtes Kontingent zuzufuͤhren und ihre Gerechtsame zu schuͤtzen.

.“

61““

Die eingetretenen Ereignisse in Modena, Bologna und Fer⸗ rara scheinen bereits die Vollziehung jener Vertraͤge verlangt und den Marsch von vier Regimentern Infanterie unter dem Feldmarschall⸗Lieutenant Fuͤrsten Bentheim verursacht zu haben, der jedoch fuͤr den Augenblick Halt gemacht und be⸗ stimmtere Verhaltungsbefehle begehrt haben soll. Die Oester⸗ reichische Regierung soll fest entschlossen seyn, die Ruhe in Italien wieder herzustellen und sie durch alle ihr zu Gebote

stehenden tel zu erhalten 1 8

Berlin, 24. Febr. Die jetzt bereits 12 Jahre beste⸗ hende Graf Buͤlow v. Dennewitz'sche Blinden⸗Unterrichts⸗

Anstalt zu Koͤnigsberg feierte daselbst am 16ten d. M., in

dem im Innern zu diesem Zwecke besonders ausgeschmuͤckten Instituts⸗Gebaͤude, bei einer zahlreichen Versammlung, ge⸗ wohntermaßen ihren Stiftungstag.

Zu Breslau starb am 19ten d. der Koͤnigl. Kon⸗ sistorialrath und Professor, Dr. der Theologie, Joach. Chri⸗ stian Gaß, im 65sten Jahre seines Lebens. Sein Verlust wird allgemein und lebhaft betrauert.

I1 8 81 8 Schluß des gestern abgebrochenen Aufsatzes⸗ 1 die Stäaͤdteordnung.

So lange die Berechtigung, gewisse Gewerbe zu treiben, nicht nur den Staͤdtebewohnern uͤberhaupt, sondern sogar nur besonders bevorrechteten Mitgliedern derselben, zum Bei⸗ spiel zuͤnftigen Meistern ausschließlich beigelegt war, blieb es auch ganz folgerecht, die Befugniß, eine Stimme bei Bera⸗ thungen uͤber Angelegenheiten der Stadtgemeine zu fuͤhren, mit der Befugniß solche Gewerbe zu treiben, zu verbinden; und die Staͤdteordnung vom Jahre 1808 stellte daher sehr

8

uͤber

*

richtig den Grundsatz auf, daß Niemand berechtigt sein folle,

die damals den Staͤdten vorzugsweise beigelegten Gewerbe

selbststaͤndig in der Stadtgemeine zu treiben, der nicht auch das Buͤrgerrecht darin erlangt haͤtte. Minder begruͤndet war wohl uͤberhaupt die Vorschrift, daß Niemand faͤhig sein solle, Grundeigenthum in dem Bezirke einer Stadtgemeine zu be⸗ sitzen, der nicht das Buͤrgerrecht in ihr erlangt haͤtte. Theils ist nicht alles Grundeigenthum so sehr erheblich, daß sein Be⸗

eigenthum durch Erbschaft an Minderjaͤhrige, Bloͤdsinnige, uͤberhaupt ganz unwilkuͤhrlich an Menschen uͤbergehn, welche gar nicht die persoͤnlichen Eigenschaften besitzen, die das Buͤr⸗ gerrecht voraussetzt, wenn es wuͤrklich eine wesentliche per⸗

soͤnliche Auszeichnung bleiben soll. Beide Vorschriften ver⸗ wickelten jedoch in eine wahrhaft unaufloͤsliche Schwuͤrigkeit.

Eine Korporation kann uͤberhaupt nur in so fern einen sicher begruͤndeten Anspruch auf oͤffentliche Achtung machen, als ihr die Mittel verliehen sind, Mitglieder, welche fuͤr ihre g die oͤffentliche Achtung verloren haben, von ihrer

erbindung auszuschließen. Indem die Staͤdteordnung vom

Jahre 1808 einerseits ganz zweckmaͤßig der Stadtgemeine die

Befugniß ertheilte, Personen, welche sich durch niedrige Handlungen veraͤchtlich gemacht haͤtten, das Buͤrgerrecht zu entziehn, andrerseits aber die Berechtigung, im Bezirke der

Gemeine Grundstuͤcke zu besitzen, und gewisse Gewerbe selbst⸗ staͤndig zu betreiben, den Buͤrgern ausschließlich bellegte: er⸗

hielten die Stadtgemeinen den Auftrag, Kriminalstrafen, naͤmlich Unfaͤhigkeit zum Besitze von Grundeigenthum und zum selbststaͤndigen Gewerbbetriebe aufzulegen. Dieses war offenbar unstatthaft. Allein die Beschraͤnkung der Ortsge⸗ meinen auf die Befugniß, veraͤchtlichen Personen blos das Stimmrecht in den staͤdtischen Versammlungen zu entziehn, gewaͤhrte keine vollständige Huͤlfe.

sitz allein einen Anspruch auf besondre Achtbarkeit des In⸗ habers begruͤnden koͤnnte: theils aber kann auch das Grund⸗

Schandbare Personen

blieben darum nicht minder Buͤrger, und genossen dem Ge-

trieb: die Eigenschaft Buͤrger zu sein, nesweges den Besitz oͤffentlicher Achtung.

Es ist uͤberhaupt eine eben so wichtige als schwuͤrige Frage, in wie fern Ortsgemeinen sowohl, als Grundherrn,

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eine Berechtigung zustehe, das Anstellen eines Wohnsitzes in ihrem Bezirke von ihrer Einwilligung abhaͤngig zu machen; und namentlich die Erlaubniß dazu Personen zu versagen,

von welchen sie Gefaͤhrdung der oͤrtlichen Sicherheit, ode wenigstens Belaͤstigung der oͤrtlichen Armenanstalten besorgen. Obwohl erwartet werden sollte, daß solche Grundbegriffe laͤngst im Klaren sein muͤßten: so scheint die große Verschiedenheit der Ansichten, welche bekanntlich grade in dieser Beziehung herrscht, dennoch die Meinung zu rechtfertigen, daß es noch

setze nach buͤrgerliche Vorrechte, Grundbesitz und Gewerbbe⸗ verbuͤrgte folglich kei⸗