v. M. beehrten und dem eine Rethefolge neuer in 18 Artikeln ent⸗ haltener Vorschlaͤge als Präliminarien zu einem Friedens⸗Vertrage zwischen Holland und Belgien beigefuͤgt waren. — Nachdem der Koͤnig, dem ich diese Mittheilung unverzuͤglich unterlegte, sich von derselben in Kenntniß gesetzt und febe e sowohl, als die Sr. Majestaͤt durch den Herrn Baron von e enberg gemachten Vorstellungen, mit aller Ruhe und Ueberle ung, die ein so wichtiger Gegenstand sowohl als die ernsten Zeitumstaͤnde erheischen, erwogen hatte, empfing ich von Allerhöchstdemselben den Auftrag, folgende Antwort zu ertheilen: Da der Anhang A. zum 12ten Protokoll, von dem Zeitpunkt an, wo Se. Maj. Ihre Zustimmung gaben, und in Uebereinstimmung mit den Protokollen Nr. 11 und 12, von denen dieser Anhang das Resultat ist, als unveraͤnderliche Grundlage der
Unterhandlungen hingestellt worden ist, so mußte es des Koͤnigs
erste Sorge seyn, mit diesem Anhange die 18 Artikel zu vergleichen, die gegenwaͤrtig als Praͤliminarien eines Friedens⸗Vertrages zwi⸗ schen Holland und Belgien vorgeschlagen werden. Aus diesem Ver⸗ gleichen ergab es sich, das zwischen der vom Koͤnige vnge⸗ nommenen Trennungs Grundlage und den 18 Artikeln eine sehr große Verschiedenheit obwaltet, und daß alle dermalen von der Konferenz vorgeschlagene Veraͤnderungen in jener Trennungs⸗ Grundlage zu Gunsten Belgiens und zum Nachtheil Hollands aus⸗ fallen. Eine kurze Analyse wird hinreichen, um diese beiden That sachen festzustellen. — Der 2te Artikel des Anhanges A schließt das Großherzogthum Luxemburg ausdruͤcklich vom Belgischen Gebiete mit den Worten aus „daß es, in Folge ganz besonderer Anspruͤche, ein Besitzthum der Fuͤrsten des Hauses Nassau bildend, einen Theil des Deutschen Bundes ausmache und auch kuͤnftig ausmachen solle.“In dem die vorgeschlagenen Artikel die Rechte des Großherzogs in Zweifel las sen, uͤbergehen sie eine Ausschließung mit Stillschweigen, bei der nicht nur das Haus Nassau, sondern Fraen betheiligt ist, dessen militatrische Stellung eine wesentliche Buͤrgschaft in dem Schutze findet, der sich ihm durch die Souverainetäaͤt des Hauses Nassau im Großherzogthum Luxemburg darbietet, und die durch die Vereinigung des Großher⸗ zogthums mit Belgien geschwaͤcht werden wuͤrde. — Noch mehr, die 5 MaJͤchte verkuͤnden im 3ten Artikel der vorgeschlagenen Fea Fese⸗ rien, daß sie ihre guten Dienste anwenden wollten, um, waͤhrend der besonderen Unterhandlung, die der Souverain von Belgien mit dem Könige der Niederlande und mit dem Deutschen Bunde wegen des genannten Großherzogthums croͤffnen wuͤrde, den Status huo in Luxemburg aufrecht zu erhalten. Dieser Status quo aͤber ist eine wirkliche Beeintraͤchtigung, gegen welche Seine Majestaͤt schon seit langer Zeit um Abdhuͤlfe angetragen haben. Da, was die freie Communication der Festung Luxemburg mit Deutschland betrifft, die Aufrechthaltung derselben ausschließlich Sache des Deutschen Bundes ist, so wuͤrde der vüirFrn Pflich⸗ en gegen den besagten Bund verletzen, wenn er in dieser Hinsicht eine fremde Kompetenz anerkennen wuͤrde. Da die Belgier uͤbri⸗ gens dem Anhange A. nicht beigetreten sind, so steht der Inhalt des Zten Artikels der vorgeschlagenen Praͤliminarien in Widerspruch mit
deer am 7ten Juni von der Konferenz an die Bevollmaͤchtigten des
Koͤnigs gerichteten Note, in welcher es heißt: „daß die 5 Maͤchte den dabei interessirten Parteien einen Austausch des Großherzog⸗ thums nur dann vorschlagen wuͤrden, wenn die Belgier ihre Zustim⸗ mung zu der durch die Konferenz vorgeschlagenen und von Sr. Maj.
bereits angenommenen Trennungs⸗Basis wuͤrden gegeben haben.“
Nach der naͤmlichen Note freilich: „sollten die Anordnungen, um
an Belgien den Besitz des neg ve Luremburg zu fichern,
durch gegenseitiges freundschaftliches Uebereinkommen getroffen wer ‚Zauch sollte man zu diesem Besitz nur in Folge gehbriger Ent unen, indem die Maͤchte stets diesen Grund⸗ esonnen seyen, den Beschluͤssen des Koͤnigs Schwierigkeiten in den Weg legen zu wollen, es im Gegentheil ihre Absicht sey, sich wo moͤglich zu Gunsten der vom Könige annehmbar zu findenden Aequi⸗ valente auszusprechen und auf einer Basis gegenseitigen Nutzens eine
Uebereinkunft herbeizufuͤhren, deren einziger Zweck die Sicherung eines dauerhaften Friedens seyn wuͤrde.“ Auch ist es wahr, daß der beabsich⸗
igte Austausch, wenn er jemals stattfinden koͤnnte, nur vom Koͤnige und vom Deutschen Bunde abhaͤngig seyn wuͤrde, wie es auch von
den beiden maͤchtigsten Staaten des Bundes und von anderen Mit⸗ gliedern desselben als Grundsatz dargelegt worden ist; diese Beruͤck⸗ sichtigungen indessen heben die Thatsachen nicht auf, daß die Arti kel 2 und 3 der vorgeschlagenen Praͤliminarien eine wesentliche und
Sr. Maj unguͤnstige Aenderung des Anhanges A enthalten. Die Auslassung des 9ten Artikelt des Anhanges scheint uͤbrigens auch zu Gunsten Belgiens gedeutet werden zu können. Man behielt sich in demselben nämlich vor, zu untersuchen, ob ein Mittel vorhanden waͤre, die Wohlthat der an Belgien verbuͤrgten Neutralitaͤt auch auf benachbarte Laͤnder ausdehnen zu koͤnnen, ein Vor⸗ behalt, der sich auf das Grotherzogthum Luxemburg anwen⸗ den ließ, den man aber in den vorgeschlagenen Praͤliminarien, wie es scheint, fuͤr uͤberfluͤsstg hielt, weil man die Vereinigung des
Broßherzogthums mit Belgien voraussetzte. — Der 4te Artikel der raͤliminarien ist neu. Man stellt darin in Zweifel, daß die Re⸗
publik der Vereinigten Niederlaͤndischen Provinzen im Jahre 1790 uͤber die Stadt Mastricht das Souverainetats⸗Recht ausgeuͤbt habe. Wenn, wie nicht einzusehen ist, dieser Zweifel auch gegruͤndet waͤre, so wuͤrde dieser Umstand nichts fuͤr Belgien beweisen, das auf die ses Recht eben so wenig Anspruͤche hat, als Holland auf das Bis⸗ thum Luͤttich. — Nach dem Artikel 4. des Anhanges A sollten
durch die Vorsorge der 5 Magͤchte solche Austausche und Anordnun⸗ gen zwischen beiden Laͤndern getroffen werden, die ihnen den gegen
seitigen Vortheil einer voͤlligen Abgraͤnzung der Besitzungen und einer freien Verbindung zwischen den innerhalb ihrer respekti⸗ ven Graͤnzen belegenen Staͤdten und Orten sichern wuͤrden.
Da Belgien im alten Gebiete der vereinigten Provinzen keine En⸗
klaven besitzt, so war diese Bestimmung augenscheinlich zu Gunsten
Hollands. Die vorgeschlagenen Praͤliminarien sprechen dagegen nur
von freundschaftlichen Auswechselungen zwischen Holland und Bel⸗ geien, die nach gegenseitiger Konvpenienz getroffen werden koͤnnten;
von einer voͤlligen Abgraͤnzung aber, so wie von einer freien Ver vindung und der von den 5 Maͤchten eingegangenen Verpflichtung,
Anordnungen herbeizufuͤhren, um diese Vortheile beiden Laͤndern zu
fichern, ist gar nicht die Rede mehr. — Der 6te Artikel der vorge⸗ schlagenen Praͤliminarien besindet sich nicht im Anhange A. „Die gegenseitige Raͤumung der Gebiete, Staͤdte und Orte“, heißt es dort, „wird unabhaͤngig von den Anordnungen hinsicht⸗ lich der Auswechselungen stattfinden. Eine solche Raͤumung aber, bevor Alles abgemacht ist, wuͤrde Holland der Haupt Buͤrgschaft verauben, die es gegen ein revolutionnirtes Land hat, um das voll⸗ streckt zu sehen, was stipulirt wurde. Diese Buͤrgschaft ward ihm von der Konferenz selbst dugef cders, die, dem Anhange A des Pro⸗ tokolls Nr. 10 zufolge, den Belgischen Antoritaͤten erklaͤren ließ, daß⸗ wenn die Belgischen Truppen bis zum 20. Januar nicht in die Stellungen zuruͤckgekehrt seyn wuͤrden, welche sie am 21. Rovember inne hatten, die Citadelle von Antwerpen nicht geraͤumt werden sollte, und es ist bekannt, daß die Belgischen Truppen am 20. Jan. nicht in ihre fruͤheren Stellungen zuruͤckkehrten. — Nach dem 2ten Artikel der vorgeschlagenen Präliminarien soll die Theilnahme Bel⸗ giens an der Rheinschiffahrt vermittelst der zwischen diesem Strom und der Schelde belegenen inneren Gewaͤsser der Gegenstand einer besonderen Unterhandlung zwischen den dabei interessirten Parteien ausmachen, wobei die 5 Maͤchte ihre guten Dienste anbieten wuͤr⸗ den. Es ist wichtig, hier zu bemerken, wie unzulaͤfsig dieser Vor⸗ schlag ist, von dem in dem Anhange A nichts gesagt wird. In der That waͤre der Koͤnig, so geneigt er auch ist, auf der Stelle eine Unterhandlung zu eroͤffnen, um, nach den Bestimmungen des Wiener Kongresses, eine freie Schiffahrt auf der Schelde anzuord⸗ nen, nicht im Stande, in dieser Unterhandlung die guten Dienste anderer Maͤchte, besonders derer, anzunehmen, die bei dieser Ange⸗ legenheit selbst betheiligt seyn moͤchten. Hier ist zu sehr von der Wuͤrde des Koͤnigs die Rede, von der Unabhaͤngigkeit Hollands und von der Achtung der Maͤchte fuͤr die Unabhaͤngigkest aller Voͤlker
es noͤthig waͤre, sich laͤnger bei diesem Egentagbe aufzuhalten. — Die Benutzung der Kanaͤle in Holland steht allen Nationen frei, also auch den Belgiern. Eine spezielle Bestimmung, welche die Be⸗
nutzung des Kanals von Gent nach Terneuze und desjenigen von Zuid⸗
Willemsvaart den Bewohnern beider Laͤnder freistellt, wuͤrde folg⸗ lich eine Ausnahme seyn. — Der 8te Artikel der 1 Praͤliminarien schweigt uͤber die Bestimmung im Artikel 5 des An⸗ hanges A, nach welchem, wenn sich zwischen den Graͤnz⸗Kommis⸗ sarien Streitigkeiten erhoͤben, die nicht freundschaftlich beigelegt werden koͤnnten, die vereinigten Hoͤfe mit ihrer Vermittelung ein⸗ schreiten und die Streitigkeiten auf die der aufgestellten Grundlage angemessensten Weise beilegen wuͤrden. Um Allem ein Ende zu machen, beduͤrfte es dann nur einer einfachen abschlaͤgigen Antwort von Seiten der Belgischen Graͤnz⸗Kommissarien. — Der 9te Artikel, obgleich ziemlich Nerene ehnnend mit dem 6ten des Anhanges A, ist nicht so deutlich in Betreff der Ausschließung des Großherzogthums Luxemburg, de⸗ ren im Artikel gar nicht mehr erwaͤhnt wird. — Die Artikel 12 und 13 ersetzen die 9 letzten Artikel des Anhanges K, die sich auf die Theilung der Schulden beziehen. Sie sind durchaus unvollstaͤndig und stellen eine ganz veraͤnderte Grundlage dar, bei welcher man in Bezug auf Holland alle Entschaͤdigungen und zahlreiche Opfer vergessen zu haben scheint; der Haag wird nicht mehr als Verei⸗ nigungsplatz der Liquidations⸗Kommissarien genannt; es ist keine Rede mehr von der Vermittelung der fuͤnf Hoͤfe, um im Fall von Streitigkeiten, die man nicht freundschaftlich beilegte, die Sache auf die angemessenste Weise in Ordnung zu bringen: alles Unterlassungen, welche die Belgischen Liquidatoren befaͤhigen wuͤr⸗ den, jeder Uebereinkunft auszuweichen. Nach dem Artikel 13 soll es die erste Arbeit der Liquidations⸗Commissaire seyn, die Quote zu bestimmen, die Belgien provisorisch zu zahlen haben wuͤrde, und dann, mit Vorbehalt der Liquidation, eine Summe zur Bezahlung eines Theiles der Zinsen fuͤr die im vorhergehenden Artikel erwaͤhn⸗ ten Schulden. Dagegen macht der Artikel 17 des Anhanges A diese Zahlung von dem Zusammentreten der Liquidations⸗Kommis⸗ sarien voͤllig unabhaͤngig, indem er festsetzt, daß, bis zur Beendigung der Arbeiten dieser Kommissarien, Belgien gehalten seyn solle, pro⸗ visorisch und mit Vorbehalt der Liquidation, seine Quote fuͤr die Zin⸗ sen und zur Tilgung der Schulden des Koͤnigreiches der Nie⸗ derlande nach den in den Artikeln 10 und 11 bestimmten Saͤtzen zu zahlen. Diese Abweichung scheint sehr wesentlich, da nach dem Artikel 13 der vorgeschlagenen Praͤliminarien Belgien nur die Absendung seiner Liquidatoren verschieben koͤnnte, um zugleich guch die Zahlung seiner Quote fuͤr Zinsen und Schuldentilgung aufzuschieben. Diese an und fuͤr sich schon wichtigen Einwuͤrfe erlangen einen noch hoͤheren Grad von Wichtigkeit, wenn man auf die Grundsaͤtze zuruͤckkommt, welche die Konferenz bei Feststellung der Schulden des Koͤnigreiches der Niederlande leiteten, und die in der Einleitung zum Protokoll vom 27. Jannar so deutlich ausgesprochen sind. Es giebt frei⸗ lich, mit Beruͤcksichtigung der Theilung dieser Schuld, ge⸗ wisse Punkte, die allein von Belgiens Gutduͤnken abhaͤngig ge⸗ macht wurden, und hierin findet Holland seine Rechte durch die Benennung „Vorschlaͤge“, die sich im zweiten der Tren⸗ nungs⸗Grundlage vorfindet, um so weniger beeintraͤchtigt, als der 18. Artikel es ihm mit Vermittelung der fuͤnf Hoͤfe schließ⸗ lich uͤberlaͤßt, die finanziellen Differenzen mit Belgien „in einem den in der Trennungs⸗Akte enthaltenen Bestimmungen am meisten angemessenen Sinne“ zu beseitigen. Was aber Holland als die sicherste Buͤrgschaft gegen alle Ungewißheit diente, und was Se. Maj. am meisten veranlaßte, nicht nur den Fundamental⸗Anordnun⸗ gen „in Betreff der Graͤnzen“, sondern auch den fuͤr die Schulden⸗ Theilung „vorgeschlagenen“ beizutreten, war die Versicherung zu Ende des 12ten Protokolls, „daß der kuͤnftige Souverain von Belgien die in genanntem Protokoll enthaltenen Bestimmungen“, die sich naͤmlich auf die Schuldentheilung beziehen, annehmen muͤßte. — Wie sollte sich diesen Thatsachen gegenuͤber der Köͤnig jetzt mit einer Liquidation begnüͤ⸗ gen koͤnnen, von der diesjenigen Schulden gechiesfan bleiben sol⸗ len, die Holland nur in Folge der Union zur Last fielen, so wie alle von ihm gebrachte Opfer, um diese Union zu bewirken, und wie soll er auf diese Weise einem Vertrage beitreten, der, weit entfernt, die gerechten Erwartungen seiner treuen Unterthanen zu rechtfertigen, ihr Vermoͤgen einer unvermeidlichen Katastrophe aussetzen wuͤrde? Der 15te Artikel setzt eine Thatsache voraus, die in Holland nicht stattfindet, wo in Folge der Belgischen Insurrection kein Be⸗ schlag auf Privat⸗Vermoͤgen gelegt worden ist. Naͤhme man diesen Artikel an, so wuͤrde man sich geradezu als Theilnehmer an einer Ungerechtigkeit bekennen, die nur die Belgische Regierung beging. Uebrigens ist der neue Artikel mangelhaft, und vergleicht man ihn mit dem Artikel 14 des Anhanges, so wird man beinahe zweifelhaft, ob das Vermoͤgen und die Domainen des Hauses Oranien am Ende nicht bei Aufhebung der Beschlagnahme wuͤrden ausgeschlossen wer⸗ den. — Ew. Excellenzen werden mir erlauben, diese Parallelen mit einer allgemeinen Bemerkung zu schließen, die sich auf mehrere we⸗ sentliche Artikel der vorgeschlagenen Praͤliminarien bezieht. An die Stelle naͤmlich der Genauigkeit und Klarheit im Anhange A stoͤßt man hier auf eine unbestimmte und doppelt gefaͤhrliche Abfassung, da es sich hier nicht darum handelt, seine Verhaͤltnisse mit einer auf solider Grundlage ruhenden Regierung festzustellen, sondern mit ei⸗ ner in revolutionnairem Zustande sich besindenden, deren einmal anerkannte Neutralitaͤt die Zuflucht zu den Waffen, im Fall sie sich einem billigen Vergleich widersetzen wuͤrde, neutralisiren koͤnnte, besonders da die 5 Maͤchte laut Artikel 17 sich damit begnuͤgen, mit ihren guten Diensten hinzuzutreten, wenn die betheiligten Par⸗ teien es verlangen sollten, ohne sich sn verpflichten, oder sich dar⸗ uͤber auszulassen, daß sie auf das Verlangen einer der beiden Par⸗ teien hinzutreten wuͤrden, und ohne foͤrmlich, wie im Anhange A, zu erklaͤren, daß sie als Vermittler auftreten und die Sachen dem Inhalt des besagten Anhanges so angemessen als moͤglich, abmachen wuͤrden. Die Praͤliminarien mithin, weit entfernt, ein Ziel dar⸗ zubieten, weder fuͤr die Theilung der Schulden, noch fuͤr die Graͤn⸗ zen oder fuͤr andere Gegenstaͤnde, liefern im Gegentheil an Belgien die Mittel, durch willkuͤrliche Auslegung Alles nur problemagtisch zu lassen. Schon haben die uͤber diese Praͤliminarien in Bruͤssel statt⸗ gehabten Diskussionen diese Wahrheit an den Tag gebracht, und die Rede dessen, der die auswaͤrtigen Angelegenheiten Belgiens leitet, zeigt deutlich genug, was Holland sich von dem Beitritt Sr. Maj. zu den vorgeschlagenen Praͤliminarien zu versprechen hat. Die von ihm gegebenen Details sind um so bemerkenswerther, da er, seiner Stellung nach, nothwendiger Weise die Unterhandlungen und Schritte der Belgischen Commissaire in London leitete und mithin alle Um⸗ staͤnde genau kennen mußte. Außer diesen Betrachtungen, welche die Hauptzuͤge jener Artikel betreffen, hat man nicht umhin koͤnnen, die Bemerkung zu machen, daß die neu gewaͤhlte Form von Praͤliminarien zu einem Friedens⸗Vertrage die Frage uͤber das Recht der Souve⸗ rainctaͤt beruͤhrt, welche das 12te Protokoll und der Anhang A, wo nur von Trennung die Rede ist, unangetastet lassen. Vorausge setzt aber auch, daß der Koͤnig dahin einwilligen koͤnnte, daß die⸗ ser wichtige Gegenstand in die Waaägschale der Ausgleichung zwischen Holland und Belgien gelegt wuͤrde, so wuͤrde sich Se. Majestaͤt nur gegen aehbrige Aequivalenta, daß heißt unter Bedingungen dazu entschließen, wie sie die Billigkeit, die gerechte Sache und das In⸗ teresse Hollands erheischen. — Wenn hiernach die vorgeschla⸗ genen Artikel auf Se. Matestaͤt einen schmerzlichen Eindruck machten, so hat die Imee“ die man den Unterhandlungen g. eben, nicht minder Ihr Allerhoͤchstes Bedauern erregt. Als die Fortdauer des Aufstandes (in Belgien) eine Unter⸗ stuͤtzung von Seiten der Bundesgenossen des Koͤnigs als nothwendig erscheinen ließ, erbat sich Se. Majestaͤt kraft der Traktaten ihre Mitwirkung zur Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung. Wie⸗ wohl zu diesem Zwecke vereinigt, nahm die Londoner Konferenz, statt an die Erreichung desselben, wie sich dies hatte hoffen lassen, zu denken, sehr bald eine ganz entgegengesetzte Richtung, die sich nur aus den Folgen des Aufstandes erklaͤren laͤßt. Inzwischen er⸗ klaͤrte sie doch öͤffentlich, daß, von dem Prinzipe der Trennung Hol⸗ lands von Belgien ausgehend, die Rechte des ersten Landes geachtet
und gehandhabt werden wuͤrden. Durch ihr zwoͤlftes Protokoll stent sie die Grundlagen auf, die bei der Trennung Belgiens von Holland beobachtet werden sollten. sich darlegen ließen, diese nicht anzunehmen, wurden sie doch vy Koͤnige genehmigt, in der Absicht, Holland ungesaͤumt wieder im Auslande sicher zu stellen und dadurch die Fortdauer seiner innere Ruhe zu sichern, welche zu achten den Belgiern ausdruͤcklich Art. 7 der Anlage A. befohlen worden war. Belgien schlug nen anderen Weg ein; es fuhr fort, stets neue unhaltbare For⸗ derungen an den Tag zu legen, verweigerte den vorgeschla enen Vergleich und vergaß sich gegen. die Konferenz durch eine Hand⸗ lungsweise, wie sie bisher in den Annalen der Diplomatie noch ij
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vorgekommen ist. Nachdem dieser Stand der Dinge mehrere Me⸗ nate lang gedauert hatte, sah der Koͤnig sich genoͤthigt, darauf angn⸗ tragen, daß die von der Konferenz ein . Verbindlichtein Belgien zu zwingen, sich nach den Jorgesch agenen Grundlagen dee Trennung zu richten, in Ausfuͤhrung gebracht werde. Die Konfe⸗ renz setzte der Belgischen Regierung den isten Juni als letzten Ter⸗ min zur Annahme fest. Nachdem dieser Termin und die ersten Tage des Monats ohne Resultat verstrichen waren, berichtete die Konfe⸗ renz den Bevollmaͤchtigten des Koͤnigs durch eine Note vom Ita Juni, daß, den am vorigen Tage von Bruͤssel empfangenen Nachrich⸗ ten zufolge, die Belgier sich nicht durch Annahme der Grundlagen der Trennung in diejenige Stellung gegen die fuͤnf Maͤchte gebracht haben, in welcher sich der Koͤnig, der diesen Grundlagen volistanch beigetreten sey, gegen sie befaͤnde; daß Lord Ponsonby definitiv zur ruͤckberufen worden sey; daß der General Belliard von der Regie⸗ rung Sr. Mai. des Koͤnigs der Franzosen Befehl erhalten habe, Bruͤssel zu verlassen, sobald Lord Ponsonby von dort abreisen wuͤrde, und daß endlich die Konferenz mit den Maaßregeln beschaͤftigt seh, welche die von den fuͤnf Maͤchten gegen den Koͤnig eingegange⸗ nen Verbindlichkeiten erheischen moͤchten. — Solchergestalt war der Stand der Sachen am 7ten Juni, und die Regierung Sr. Majestaͤt setzte die Zubereitungen fort, um ihre eigenen Mittel mit denen der fuͤnf Maͤchte zur Erreichung des gewuͤnschten Zweckes zu vereinigen, als sie vernahm, daß die Konferenz, statt ihrerseits Zwangsmittel zur Ausfuͤhrung der mit Hinsicht auf den Koͤnig getroffenen Anordnungen zu verfuͤgen, einen ganz abweichen⸗ den Weg einzuschlagen beschlossen habe, und daß sie, indem sie Ne Weigerung der Belgier, die angeordneten Grundlagen anzunehmen,
zuließ, sich mit einem neuen Arrangement beschaͤftige, das dem er⸗]
sten schnurstracks entgegen, den anerkannten Rechten Hollands nach⸗ theilig und ein Zeichen sey, wie sehr den Belgiern ihre in Londen angewandten Bemuͤhungen gelungen seyen, und welches große Ver⸗ langen man trage, alle Bewilligungen dermaßen zum Vortheile der Belgier zu stellen, daß man einer guͤnstigen Aufnahme der Bedin⸗ gungen in Belgien versichert seyn konnte. — Die achtzehn Artiktl, welche ich die Ehre hatte, von Ewr. Excellenzen zu erhalten, unz die den beiden Parteien als Praͤliminarien eines Friedens⸗Vertragen vorgeschlagen werden, haben dies bestaͤtigt. Der unerwartete In⸗ halt dieses Aktenstuͤckes hat Se. Maj. um so schmerzhafter beruͤhr,, als daraus hervorgeht, daß es die Konferenz nicht fuͤr noͤthig ge⸗ halten, auch nur eine einzige von den vielen Bemerkungen, die Seitens der Niederlaͤndischen Bevollmaͤchtigten gemacht wurden, zu benutzen Der groͤßere Theil dieser Artikel scheint im Einverstaͤndnisse mit denjenigen abgefaßt zu seyn, welche die Macht in Belgien ausuͤhen, allein ohne diesen Anschein beachten zu wollen, ist es doch That⸗ sache, daß sie gleichzeitig an Belgien und an Holland mitgetheilt wurden, und daß man sich mit dem Kabinet vom Haag nicht vorher uͤber deren Inhalt berieth, wie Se. Majestaͤt Grund hatte, es so⸗ wohl wegen der Stellung zu erwarten, in welcher er sich durch An⸗ nahme der Trennungs⸗Grundlagen zu der Konferenz befand, als des urspruͤnglichen Zweckes halber, der die Zusammentretung der Bevollmaͤchtigten der fuͤnf Maͤchte und des Koͤnigs veranlaßt hatte, so wie endlich um dessentwillen, was ein gesetzmaͤßiger Souverain, der auf die Gerechtigkeit und auf Vertraͤge sich stuͤtzt, das React hat, zu reklamiren, sobald es sich darum handelt, ihn und sein ge⸗ treues Volk gegen die Usurpationen des Aufruhrs zu vertheidi⸗ gen. — So wichtig uͤbrigens die Krisis ist, in welche ein Zusam⸗ mentreffen ungluͤcklicher Umstaͤnde Europa und besonders Holland verwickelt hat, werden die Bestrebungen des Koͤnigs doch ruhig mitten unter der allgemeinen Aufregung ferner den Sturm zu be⸗ schwoͤren suchen, indem sie Maͤßigung mit Festigkeit vereinigen wer⸗ den; nach dem Beispiele der maͤchtigsten Monarchen, indem er die⸗ jenigen seiner Unterthanen, welche sich seiner Autoritaͤt entzogen haben, ihrem Schicksale uͤberlaäßt; niemals wird er ihnen jedoch die Rechte Hollands zum Opfer bringen. Da ihn nun eine reifliche Untersuchung uͤberzeugt hat, daß die Praͤliminar⸗Artikel die theuer⸗ sten Interessen des Vaterlandes der Gnade der Insurrection uͤber⸗ lassen wuͤrden, so kann er dieselben nicht annehmen und muß aufz neue, wie ich durch Gegenwaͤrtiges die Ehre habe es in seinem Namen zu thun, von Seiten der fuͤnf Maͤchte die Ausfuͤhrung der egenseitigen Verbindlichkeit fordern, welche die Maͤchte und der Koͤnig mit einander eingegangen, die Ersteren durch die Protokolee Nr. 11 und 12, und Se. Majestaͤt durch den Beitritt zu den Grund⸗ lagen der Trennung, welche die Konferenz selbst in ihrem Proto⸗ kolle Nr. 19 fuͤr unwiderruflich erklaͤrt hat. — Seit dem Beginne der Belgischen Insurrection hat der Koͤnig nicht aufgehoͤrt, Beweise davon zu geben, wie sehr es ihm am Herzen liege, zur Aufrechthal tung des allgemeinen Friedens beizutragen; Se. Majestaͤt werden je⸗ doch niemals den Grundsatz zulaͤssig nden, daß dieser Friede mit der Ehre und dem Wohlseyn Hollands allein erkauft werden sol, ein Grundsatz, der zu gleicher Zeit sowohl dem Gefuͤhle, das der Koͤnig von seinem guten Rechte und seiner Wuͤrde hegt, als selbst dem Interesse des allgemeinen Friedens zuwider seyn wuͤrde; der, weit davon entfernt, an Festigkeit zu gewinnen, sich nur dadurqh kompromittirt sehen moͤchte, daß ein den Gesetzen unterworfenes und seinen Institutionen getreues Volk einer Bevoͤlkerung aufgeopfen wird, welche die gesellschaftlichen Bande zerrissen hat und die Rechte nicht achtet. Der Koͤnig zaͤhlt auf die Freundschaft und aufgeklaͤrte Politik seiner Verbuͤndeten zu sehr, um nicht zu hoffen, daß sie die⸗ selben Gesinnungen theilen werden. Es wuͤrde uͤberfluͤssig seyn, zu bemer⸗ ken, daß die Erhaltung des Europaͤischen Friedens nicht etwa von der Mit⸗ wirkung Belgiens bloß abhaͤngt, so wie daß fuͤr diesen Frieden nichts gewonnen seyn moͤchte, wenn man die Frage von Bruͤssel nach dem vagg verlegt, und daß die Nothwendigkeit, in der sich der Koͤnig besinden duͤrfte, mit bewaffneter Hand von den Belgiern solche Be⸗ dingungen der Trennung zu erlangen, die der Billigkeit gemaß waͤren, ganz dieselbe Krise herbeifuͤhren wuͤrde, welcher! die weisen und menschenfreundlichen Absichten der fuͤnf Maͤchte vorzubeugen suchen. — Was die Wahl eines Belgischen Monarchen betrifft, so verlaͤßt sich der Koͤnig auf die Erklaͤrung der fuͤnf Hoͤfe in dem 12ten und i8ten Protokolle, daß naͤmlich in ihren Augen der Souverain jenes Landes nothwendig den Grundsaͤtzen der Existenz des Landes selbst entsprechen, durch seine persoͤnliche Stellung der Sicherheit der benachbarten Staaten genuͤgen, zu diesem Ende die in dem Protokolle 11 und 12 festgesetzten Anordnungen ohne Vorbehalt an⸗ nehmen und sich in dem Stand befinden muͤsse, den Belgiern den friedlichen Genuß derselben sichern zu können. — Nach dieser Er klaͤrung, welche eine Verpflichtung gegen den Koͤnig geworden ist⸗ nachdem derselbe die Grundlagen der Trennung, wie sie im 12. Pro⸗ tokolle verzeichnet waren, angenommen hatte, wuͤrden Se. Maj,, in dem Fall, daß ein zur Herrschaft uͤber Belgien berufener Fuͤrst dieselbe annaͤhme und Besitz davon ergriffe, ohne vorher den besagten Anord⸗ nungen beigetreten zu seyn, schon deshalb allein diesen Fuͤrsten als in eine feindselige Stellung gegen Sie versetzt und als Ihren Feind betrachten. — Ich benutze mit Vergnuͤgen die gegenwaͤrtige Gele⸗ genheit, um Eure Excellenzen zu ersuchen, die Ieesicherung meiner Hochachtung zu genehmigen. Im Haag, den 12. Fuli 1831. (gez.) Verstolk van Soelen.“
Nachdem Leopold I. den ihm überreich⸗
Gent, 19. Juli. die
Ehren⸗Wein gekostet hatte, richtete er folgende Worte a
Der wichtigen Gruͤnde ungeachtet, die 8 Theil wird, und ich kann Ihnen nicht ausdrücken, wie sehr
m denselben zu schätzen weiß. Ich weiß, daß die Stadt Gent
durc ch
zehörden und die anwesenden Offiziere: „Meine Herren! Als
imder versah ich mich nicht des Empfanges, welcher mir hier
ut der Revolution in ihrer Industrie viel gelitten hat. Wenn nach Erfüllung der Pflichten, welche mir die Belgische Con⸗ zution auferlegt, definitiv Oberhaupt des Staates seyn werde, unn wird es meine nächste Sorge seyn, mich mit dem Wohl⸗ ind Ihrer Fabriken, so wie mit den Interessen des ganzen Kö⸗ ggreichs, zu beschäftigen. Belgisches Blut, so hoffe ich, ein Blut,
ch jeiches jedem edelmüthigen Herzen theuer seyn muß, wird nicht
gehr vergossen werden; und wenn das Vaterland ein edles Opfer alangt, so werde ich all das Meinige daran setzen, um seine nabhängigkeit und sein Glück zu sichern.“ Diese Worte wur⸗ nvon den lebhaftesten Beifallsbezeigungen begleitet. — Heute morgen hat der König mehrere Fabriken, die Universität, das nurhistorische Kabinet und die Kathedrale von „St. Bavon“ ssucht. Ueberall wurde er mit dem lebhastesten Jubel empfan⸗ — Gegen 3 Uhr verließ der König in Begleitung eines inzenden Gefolges die Stadt. — Se. Majestät haben der Ad⸗ ainistration des Wohlthätigkeits⸗Bureaus eine Summe von 0000 Fr. zustellen lassen, um augenblicklich unter die Armen rcheitt zu werden, und die Bemerkung hinzugefügt, daß es ire nächste Sorge seyn würde, an der Unterstützung der ärme⸗ in Klassen zu arbeiten. Brüssel, 20. Juli. Bei Beginmnm der heutigen Sitzung g Kongresses ergriff Herr van Meenen das Wort und gellagte sich, daß zu der gestern anberaumten Abend⸗Sitzung sich geder der Präsident noch das Bureau eingefunden habe. Er alangte, daß dieser grobe Verstoß gegen die Versammlung in as Protokoll aufgenommen werde, oder daß wenigstens das Bu⸗ aau eine Erklärung darüber abgebe. Der Präsident, Herr von perlache, sagte: „Meine Herren, ich war gestern zu dem Hrn. agenten eingeladen, um mich mit demselben über das Programm nder morgenden Feierlichkeit zu verständigen. Am Abend be⸗ üben wir uns mit mehreren Mitgliedern des Bureaus nach eken, um den König von den getroffenen Anstalten in Kenntniß msetzen; ich glaube, daß dies um so mehr angemessen war, als mn dem Könige das Protokoll mittheilen mußte, welches er ich Leistung seines Eides zu unterzeichnen hat. Um 7 Uhr en hier abgefahren, dachten wir, um 8 Uhr wieder in Brüssel ion zu können, weil wir glaubten, daß der König bereits im Schlosse eingetroffen seyn würde. Aber der König, von der Fenge, welche ihm entgegenströmte, aufgehalten, kam erst im 10½ Uhr an. Wir warteten von einem Augenblick zum an⸗ geen, da wir nicht gern zurückkehren wollten, ohne unseren Auf⸗ ag vollzogen zu haben. Dies, meine Herren, hat uns verhin⸗ ekt, zur bestimmten Stunde hier anwesend zu seyn. Ich ge⸗ che ein, daß es ein Versehen ist, und es thut mir gewiß am geisen leid; aber keiner von uns hat die Absicht gehabt, die zen Kongresse gebührende Achtung aus den Augen zu setzen. Ih hoffe auch, daß Niemand uns so verkennen wird, dies zu sluben.“ (Nein, nein!) Diese Erklärung genügte der Ver⸗ umlung, und man ging zur Tagesordnung über. Herr Rai⸗ im bat hierauf um die Erlaubniß, den Bericht über die Wahl des herrn von Sauvage abstatten zu bürfen. Diesem Vorschlag widersetzte ch die Opposttion mit großer Heftigkeit, unter dem Vorwande, daß je Zeit viel zu kurz sey, um sich noch mit dergleichen Angele⸗ muheiten beschäftigen zu können. Endlich ward indeß doch der gricht abgestattet und die Zulassung des Hrn. v. Sauvage 119 Stimmen gegen 18 beschlossen. — Demnächst ging man Diskussion über die Bewilligung der provisorischen Kredite ber. Nach einer langen Debatte wurden die Anträge der Mi⸗ sier durch 151 Stimmen gegen 6 genehmigt. Schließlich wurde ich das von der gestern ernannten Kommission entworfene Ge⸗ g über die Presse mit 91 Stimmen gegen 25 angenommen. ie Sitzung wurde um 5 ¾ Uhr aufgehoben und eine Abend⸗ Ligung um 7 Uhr festgesetzt. Gestern um 8 Uhr Abends verkündigte der Kanonen⸗Don⸗ ger die Ankunft des Prinzen Leopold auf dem Schlosse Laeken. Der Belgische Moniteur enthält Folgendes über die Abreise des Königs von Gent und dessen Ankunft in Laeken: „Der König hat Gent gestern gegen 3 Uhr Nachmittags ver⸗ nssen. Er wurde in Alost mit lautem Jubel empfangen und afieg daselbst im Stadthause ab, wo er von den Behörden em⸗ sangen wurde. In einer gewissen Entfernung von Alost be⸗ rüßte den König eine Deputation der Bürgermeister, der er lgende Antwort ertheilte: „„Ich habe eine glänzende und glück⸗ che Lage nur verlassen, um mich dem Glücke Belgiens zu wid⸗ nen. Ich komme mit der festen Absicht zu Ihnen, Ihre Insti⸗ nonen zu befestigen, Ihre Freiheiten aufrecht zu erhalten und inen Achtung zu verschaffen und Ihre Unabhängigkeit zu ver⸗ heidigen. Der rührende Empfang, welcher mir seit meinem ersten schritt auf Belgischem Gebiet zu Theil wird, beweist mir, daß, dem ich die Krone angenommen, ich einen National⸗Wunsch ffült habe. Ich rechne auf Sie, m. H., und Sie können, is Ihre Rechte und alle Ihre Interessen anlangt, auf mich chnen.“ — Der Gouverneur von Brabant empfing den König den Gränzen der Provinz. Der König hat sich auf dem bege mehreremale in seinem Wagen erhoben, tief ergriffen bei im Anblick der unzähligen Volksmenge, welche ihn mit einstim⸗ igen Beifalls⸗Bezeigungen empfing. Ein Theil der Bevölke⸗ ig Brüssels war dem Könige entgegengekommen, die Equi⸗ ggen drängten sich auf dem Wege, der nach Laeken führt. Die senge war so groß, daß Se. Majestät erst um 10 ¾ Uhr in uken eintreffen konnten, wo Sie von dem Herrn Regenten d dem Präsidenten des Kongresses empfangen wurden. Es unmöglich, das Rührende der Zusammenkunft des Königs it dem Regenten zu beschreiben. Der König hat dem Prästi⸗ ingten des Kongresses zu erkennen gegeben, daß er wünsche, ch der Inauguration alle Deputirte zu einem Gastmahle bei hzu sehen.“ 8 Man schreibt aus Ostende vom 1sten Juli: „In dem Ge⸗ ge des Königs bemerkte man den General Mellinet zu Pferde; senungeachtet war er der einzige von den in Ostende anwe⸗ nden höheren Offizieren, welcher von dem Könige nicht zur zfel gezogen wurde.“ ꝙ — — Brüssel, 20. Juli. Gestern Abends nach 8 Uhr 4 Se. K. Hoheit der Prinz Leopold in der nach Gent führen⸗ en hiesigen Vorstadt Molenbeck St. Jean angekommen, von wo , nachdem er die Begrüßung der dortigen Lokal⸗Behörde ent⸗ kgengenommen hatte, auf einem außerhalb der Stadt gelege⸗ in Wege nach dem Schlosse Laecken sich begab, um dort bis orgen, dem Tage seines hiesigen Einzuges und seiner Huldi⸗ ung, zu verweilen. Die Kunsistraße von Brüssel nach Gent hat auf drei Stunden Weges mit Menschen und Equipagen be⸗ sckt. Ueberall begrüßte man den Ankommenden als den guten venius, der dazu bestimmt sey, den trüben Tagen der Gesetzlo⸗ gkeit und der bürgerlichen Unruhen ein Ende zu machen. Es besonders jetzt deutlich hervor, wie sehr im Grunde der
11u“ größere Theil aller hiesigen Einwohner der Aufregungen überdrüssig ist, die zum Theil von der republikanischen Partei eines Nachbarlandes und zum Theil von einer ein⸗ heimischen Faction ausgegangen und so lange mit Glück erneuert worden sind, als noch kein fester Stand der Dinge den dabei be⸗ theiligten Abenteurern die Hoffnung nahm, ihre Pläne gelingen zu sehen. Merkwürdig ist es, daß gerade jetzt so viele laute mündliche Aeußerungen vernommen werden, die von einer weh⸗ müthigen Rückerinnerung an den Wohlstand zeugen, den die Regierung des Königs Wilhelm nicht bloß in Brüssel, sondern in ganz Belgien verbreitet hat, und daß heute von vielen Brüs⸗ selern die Leutseligkeit des Prinzen von Oranien mit der des Prinzen Leopold, und zwar nicht zum Nachtheile des Ersteren, verglichen worden ist. Auch ein vom Lynx heute mitgetheilter Artikel über den hohen Schwung, den das Unterrichts⸗Wesen in Bel⸗ gien unter der Regierung des Königs der Niederlande genommen hatte, scheint mit großem Interesse gelesen zu werden. Indessen, aller dieser Rückerinnerungen ungeachtet, ist doch der Wunsch vorherr⸗ schend, die gefährliche Zeit des Bürgerkrieges ganz ent⸗ fernt zu sehen, und Jeder hört es gern, wenn die guten Eigenschaften des neuen Königs hervorgehoben und ange⸗ rühmt werden. Auch der größere Theil der bekannten vor⸗ nehmen Familien zeigt sich geneigt, den Hof des neuen Königs durch ihren Glanz zu verherrlichen; einige nehmen zwar noch An⸗ stand, dies zu thun, wollen es jedoch, sobald der König Leopold auch von den auswärtigen Mächten anerkannt und von dem Nimbus der Diplomotie umgeben seyn wird. — Im Allgemei⸗ nen hat man bemerkt, daß die von dem Prinzen auf seiner Reise⸗ Route ertheilten Antworten großen Jubel erweckt haben; man findet sie inhaltsvoll und konzis, aber auch der Würde und dem Königlichen Anstand entsprechend. Zu dem morgenden Einzuge des Prinzen werden große Vorbereitungen getroffen. Die Estrade auf dem Königsplatze ist geschmackvoll; seltsam macht sich in⸗ dessen die blaue Blouse, die im Innern der Trophäen gemalt ist, unter denen sich die sogenannten Waffenthaten von Brüssel, Waelhem, Berchem, Venloo u. s. w. verzeichnet finden. Einige scheinen zu wünschen, daß der Prinz hier mit der Blouse beklei⸗ det einziehen möge; gestern ist er in der Belgischen Armee⸗Uni⸗ form gesehen worden
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Warschau, 21. Juli. Der Generalissimus Skrzynezki hat
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in den letzten Tagen mehrere Tages⸗Befehle, theils in Modlin, theils in Warschau, erlassen. Durch den ersten derselben wird denjenigen Offizieren, welche, obgleich längst an ihren Bestim⸗ mungsort beordert, sich doch noch nicht bei ihren betreffenden
Regimentern gestellt haben, angezeigt, daß, wenn sie dies nicht
bis zum 20sten d. M. thäten und sich über ihr Ausbleiben recht⸗ fertigten, sie alle aus der Rangliste gestrichen und durch andere ersetzt werden sollen. — Der zweite ist eine Dank⸗Adresse im Namen der Nation, für die derselben geleisteten Dienste, an den Kommandanten der Festung Modlin, Grafen Ledochowski, und
den Major vom Ingenieur⸗Corps, Schultz, welcher zugleich für
die treffliche Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten zum Oberst⸗Lieutenant ernannt wird. Es heißt darin, daß dieFestungswerke von Modlin im Verhältniß der dazu verwandten Zeit und Mit⸗ tel außerordentlich vorgeschritten seyen, und zwar mit erstaunen⸗ der Schonung der dafür bestimmten Fonds. — Durch den drit⸗ ten werden Beförderungen, Versetzungen, Ertheilungen von Eh⸗ renzeichen und Entlassungen in der Armee vorgenommen und mehrere Kommando's vertheilt; es erhalten der Bri⸗ gade⸗ General Bonifacius Jagmin den Befehl über die 1ste Kavallerie⸗Divisson, der Brigade⸗General Ambrosti⸗ us Skarzynski über die zweite Brigade der dritten Ka⸗ vallerie⸗Division, die Obersten Szydlowski, Myecielski, Schneide und Mlokostewicz über einzelne Infanterie⸗ und Kavallerie⸗Bri⸗ gaden. In dem vierten, welcher von ähnlichem Inhalte ist, werden die Kommando's über die 3. Brigade der 3. Kavallerie⸗ Division dem Brigade⸗General Gawronski und über die 1. Bri⸗ gade der 1. Kavallerie⸗Dioiston dem Oberst Czarnomski überge⸗ ben. — Durch den fünften wird bekannt gemacht, daß ein Co⸗ mité eingesetzt worden ist, vor welchem sich alle nach dem 2o9sten November 1830 ernannte und nicht durch Tagesbefehle publizirte Offiziere über ihre Grade legitimiren sollen, um dadurch zu ver⸗ hindern, daß Individuen, welche ungesetzliche Offizier⸗Ernennun⸗ gen besitzen, sich vermittelst derselben der Conscription entziehen, oder, wie es schon geschehen ist, auf Grund dieser Ernennungen auf Sold Anspruch machen. Demnach sollen alle oben genannte Offiziere bis zum 10. August dem unter Vorsitz des Generals
der Infanterie, Krasinski, gebildeten Comité ihre Legitimatione n vorlegen. Die von diesem Comité anerkannten Offtziere sollen dann durch einen Tagesbefehl bekannt gemacht werden.
Die Mational⸗Regierung hat, auf Vorstellung des Ober⸗ Befehlshabers der National⸗Garde, unterm 19. d. mehrere Be⸗ förderungen in derselben vorgenommen.
Deer General-⸗Gouverneur der Hauptstadt hat unterm 18ten d. eine Bekanntmachung erlassen, worin er den Bewohnern von Warschau anzeigt, daß der Feind sich auf dem linken Weichsel⸗ ufer befinde, und daß seine Schaaren sich wahrscheinlich der Hauptstadt nähern würden; daß ein Theil der National⸗Armee zwischen dem Bug und der Weichsel die Offensive ergriffen habe, wo bereits Vortheile errungen worden seyen, und daß der Wi⸗ derstand der Hauptstadt jenem Theil Zeit verschaffen werde, diese Vortheile zu verfolgen und den Feind dort zurückzudrängen, wah⸗ rend die Polnischen Truppen, welche nicht zu jener Expedition gehören, sich vor Warschau zusammenzögen, um es zu verthei⸗ digen. Hierauf fordert er die Einwohner auf, an dieser Ver⸗ theidigung Theil zu nehmen und sich täglich von 8 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends im Rathhause oder auch bei den Bezirks⸗ Kommissarien zu melden, wo sie in den dazu eröffneten Listen eintragen sollen, mit welcher Waffe sie dienen und wo sie ihren Platz angewiesen haben wollten, ob in der Stadt selbst, auf den Schanzen, oder auch innerhalb der Schanzen. Die Warschauer Freiwilligen sollen auf keinen Fall in einem weiteren Umkreis, als höchstens eine Meile von der Stadt, gebraucht, jene Listen aber morgen schon geschlossen werden.
Es ist befunden worden, daß das gegenwärtig in Polen ver⸗ pflichtende Militair⸗Gesetz, das Verfahren und die Organisation der Kriegs⸗Gerichte nicht mit einander übereinstimmen und den Bedürfnissen des Landes nicht entsprechen. Man will bemerkt haben, daß das zerstückelte, ungleichförmige und aus augenblick⸗ lichen von der Nothwendigkeit hervorgerufenen Dekreten beste⸗ hende Französtsche Militair⸗Gesetz keine systematische Einheit hat, oft mit anderen in Polen verpflichtenden Gesetzen im Wider⸗ spruch steht und Straf⸗Bestimmungen enthalt, welche das vor⸗ geschrittene Zeitalter verwirft. Bei der jetzigen Organisa⸗ tion der verschiedenen Kriegsgerichte, welche sich der Bil⸗ dung der Französischen Kriegs⸗Gerichte nähere, heißt es, seyen zwei ganz ungleichartige Proceduren in Kraft, so daß,
wenn der Angeklagte nach dem einen aus Mangel an Be⸗
weisen freigesprochen wird, er nach dem anderen eine außeror⸗ dentliche Strafe erleide. Diese Ungleichförmigkeit in Gesetz und Verfahrungsweise, welche sich in der praktischen Anwendun fühl⸗ bar machte, hat die National⸗Regierung 8eee dem Krlegs⸗ Ministerium in Gemeinschaft mit dem Justiz⸗Ministerium die Anfertigung eines neuen Gesetz⸗Entwurfs hinsichtlich des Verfah⸗ rens und der Organisation der Kriegsgerichte aufzutragen. Beide Ministerien haben mehrere ihrer Mitglieder dazu bestimmt, ihre Zeit diesem Gegenstande zu widmen. Der General⸗Auditeur der Polnischen Armee, Herr Kalinski, fordert in dieser Beziehung alle erfahrene Rechtsgelehrte auf, die bezeichnete Kommise ston, die in kurzem ihre Arbeiten beginnen soll, mit Ma⸗-⸗ terialien zu unterstützen und derselben ihre Ansichten mitzutheilen.
— — Von der Polnischen Gränze, 24. Juli. Den neuesten Nachrichten aus der Gegend von Nieszawa zufolge, hat die Russische Haupt⸗Armee, deren Stärke auf 60,000 Mann nebst 70 Stück Geschütz angegeben wird, den Uebergaug über die Weichsel nunmehr voilständig bewirkt, indem am 19ten d. M. auch die Garden unter dem Pefehle Sr. Kaiserl. Hoheit des Großfürsten Michael mittelst der zu dem Ende geschlagenen Brücke den Fluß passirt haben. Am Llsten d. M. ist deshalb in dem Russischen Lager ein Tedeum unter Lösung der Kanonen gesun⸗ gen worden. Die Avant⸗Garde des Russischen Heeres, unter dem Fürsten Schachoffskoi und dem General Witt, soll, ohne auf ihrem Marsche auf Hindernisse von Seiten der Polnischen Truppen zu stoßen, bereits in die Nähe von Warschau vorgedrun⸗ gen seyn. 8 Aus Litthauen vernimmt man, daß der General Dembinski mit seinen Mannschaften — dem letzten Ueberbleibsel der dahin gegangenen Expeditions⸗Truppen — in Russische Ge⸗ fangenschaft gerathen seyn soll. Mlünchen, 21. Juli. In der gestrigen Sitzung der Kam⸗ mer der Abgeordneten ward derselben von dem Herrn Finanz⸗ Minister der Entwurf des einen Theil des Finanz⸗Gesetzes bil⸗ denden Ausscheidungs⸗Gesetzes, desgleichen ein Additional⸗Ge⸗ setzentwurf zur Zoll⸗Ordnung von 1828 übergeben, welcher letztere authentische Interpretation zweifelhafter Stellen, Maaßregeln zur Erleichteruug des Verkehrs, Schärfung der Sicherheits⸗Maaß⸗ regeln und nothwendige Zusätze enthält. Zuletzt erstattete der enannte Staats⸗Minister noch Bericht über die Zoll⸗Verhältnisse Zaierns zum Auslande und entwickelte die Punkte, bei welchen die Stande zur Regulirung derselben mitzuwirken hätten. Stuttgart, 19. Juli. Se. eg. 2 Majestät sind gestern Nachmittag von Höchstihrer Reise nach Weimar in erwünschtem Wohlseyn hier wieder eingetroffen. Uebermorgen werden sich
Höchstdieselben nach Friedrichshafen begeben.
Kassel, 23. Juli. In der Sitzung der Staände⸗Versamm⸗ lung vom 11. Juli entwickelte Hr. Pfeifer IJ. einen Antrag, die Staats⸗Regierung um die Vorlegung eines Gesetzes⸗Entwurfs zu ersuchen, wodurch die Verbindlichkeit des Uferbaues an öffentli⸗ chen Flüssen für eine Staatslast erklärt würde. Der Vortrag wurde an den Desiderien⸗Ausschuß zur Benutzung und beziehungs⸗ weise zur Begutachtung überwiesen. Hr. Wiederhold berichtete im Namen des Zoll⸗ und Handels⸗Ausschusses über drei die Mauth⸗Verhältnisse betreffende Vorstellungen aus der Provinz Fulda. Sie stimmen sämmtlich in der Bitte überein: 1) daß statt der Wiedereinführung der Mauth eine Aversionalsumme für die Kreise Fulda und Hünfeld nach billigem Maaßstabe fest⸗ gesetzt werde; 2) daß in jedem Falle keine anderen Grundsätze für dieselben als für die Provinz Hanau angenommen werden möchten.
Luxemburg, 20. Juli. Im hiesigen Journal liest man: „Die Truppen, welche die Regierung Belgiens noch in dem Groß⸗Herzogthume unterhält, sind nicht bloß Frewillige; sie machen nämlich, was sie wollen. In den Umgebungen von Etalle haben sie den Damm eines Teiches durchstochen, und der Eigenthümer hat dadurch einen beträchtlichen Verlust, den man auf 2000 Gulden schätzt, erlitten. In den Umgebungen von Habagy ist ein alter öffentlicher Beamter, der den Einfluß seines Namens und das Ansehen seiner Familie benutzen wollte, um den Excessen aller Art Einhalt zu thun, deren die Soldaten sich täͤglich schuldig machen, für seinen kühnen guten Willen durch schlagende und wiederholte Beweise revolutionnairer Dank⸗ barkeit belohnt worden. In der Nähe von Stressen, nahe bei den Thoren der Stadt, halten die Soldaten die Spaziergänger an und beschimpfen sie auf alle mögliche Weise. Der status quo ist, wie man sieht, sehr angenehm für die Gegenden, wel⸗ che von den Soldaten der unbeschränkten Freiheit besetzt sind.“
89 Iashinn.
Rom, 14. Juli. Se. Heiligkeit Gregor XVI. hat fol⸗ gende vom 12ten d. datirte Proclamation an die Bewohner der vier Legationen erlassen: „Die tapferen Truppen, deren Beistand Wir bei dem frommen und erhabenen Oesterreichischen Monar⸗ chen Franz I. nachsuchten, um die durch die nun voruübergegan⸗ genen Bewegungen gestörte Ordnung und Ruhe unter Euch wie⸗ derherzustellen, ziehen sich jetzt aus diesen Provinzen zuruck, in der Gewißheit, daß die Verirrten sich, endlich enttauscht, mit dem größeren Theile der Bevölkerung vereinigen und diese Alle, die von der Religion ihrer Väter, von ihren Pflichten als Untertha⸗ nen und von der Ehre ihnen vorgezeichnete Bahn einmüthig betretend, ohne Unterschied und kräftig dafur mitwirken werden,
lene Wohlfahrt zu erlangen, zu der nur eine gesunde Moral füh⸗
ren und die nur durch bürgerliche Eitracht und wahre Liebe zum Frieden befestigt werden kann. Ihr habt gesehen, wie diese siegreichen Truppen Euch eben sowohl Beweise von Tapferkeit, als von musterhafter Maßigung gaben; ste traten als Freunde in Eure Mitte und haben sich auch stets so gezeigt; sie kamen, um die Unterdrückten aufzurichten und die Unterdrücker im Zaume zu halten, und haben keinen Augenblick ihren schoönen Auftrag vergessen; sie haden sowohl dem dringen⸗ den Bedürfnisse dessen, der sie rief, nämlich die Stürme eines furchtbaren Gewitters zu beschwichtigen, als den hohen Besehlen ihres Herrn entsprochen, dem es nur am Herzen lag, die Kinder in die Arme ihres Vaters zurückzuführen und dem Besitzthum der gemeinsamen Mutter, der heiligen Romischen Kirche, die Ruhe wiederzugeben. Sie verlassen jetzt Unsere Staaten mit der gewissen Ueberzeugung, Euch großes Unheil erspart zu haben, und mit der gegrüͤndeten Hoffnung, daß Ihr selbst einer ver⸗ derblichen Wiederkehr desselben vorzudengen wissen werdet. Bei einer solchen Gelegenheit wollten Wir nicht in Unserem Still⸗ schweigen verharren, sondern Euch Unser Herz aufs neue öͤffnen. Stark durch die heiligen Rechte dieses Papstlichen Stuhles und durch die feierlichen, Euch nicht unbekannten Garantieen, die uns bei dieser Gelegenheit von den hohen Europäischen Mächten aufs neue gegeben worden sind, sollten wir zu Euch mehr die Sprache des Sonverains, als die des Vaters führen; wir behalten Uns dieselbe aber für den ungluücklichen Fall vor, daß neue Unoerdnun⸗
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