1831 / 330 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

lcchkeit eines so großen Fehlers, wie ich ihn dem Maler nicht zu⸗

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Engel waͤlzte den Stein von der Thuͤr, „die Huͤter aber erschraken vor Furcht und wurden als waͤren sie todt.“ Die hohen Priester nun mußten erst durch Bestechung die Huͤter zur falschen Aussage vermoͤgen, sie haͤtten waͤhrend des Vorgangs geschlafen. „Und sie nahmen das Geld und thaten, wie sie gelehrt waren. Spolches ist gemeine Rede geworden unter den Juden bis auf den heutigen Tag.“ Diesen vorgeblichen Schlaf hat uns Herr Pro⸗ 8 fessor Begas auf das natuüͤrlichste gemalt; man kann danach aocber urtheilen, oh und wie weit eine Behandlung der Art vvoom Christlichen abweiche. In der That nur die ganze Unbegreif⸗

trrauen durfte, mag zur Entschuldigung des meinigen dienen. Was hich uͤbrigens, als ich in jene unrichtige Vorstellung des Kuͤnstlers einging, daraus herzuleiten suchte, wird nun noch viel naͤher her⸗ beigefuͤhrt: naͤmlich das Ungeeignete des Moments fuͤr malerische Dar⸗ stellung. Nur Duͤrer that in dem schon erwaͤhnten Holzschnitt den großen Warf,mittelst eines vinn hefrsPafozgen Kunstgriffs eine Anschauung zu geben, welche alle die in der Beurtheiluug geruͤgten Mißstaͤnde ver⸗ meidet und, so weit es zeichnender Kunst moͤglich ist, den wahren Sinn und Gehalt des Moments sicher trifft. Wir sehen die Maͤn⸗

ner staunend und wie vom Blitz getroffen dastehen um das offene Grab, aus welchem eine Wolke Christus in erhabenster Herrlichkeit davontraͤgt. Der Saum der Wolke ist so gebildet, daß sie wie ein Gewand den Erstandenen umfaßt, ihn den Huͤtern verhuͤllt und nur dem Betrachter des Blattes zeigt. Aber auch dies ist eine von den geistreichen kuͤnstlerischen Fictionen, welche bei farbiger Behandlung und bestimmterer Ausfuͤhrung an der alsdann geforderten groͤßeren Natuͤrlichkeit haͤtte scheitern muͤssen. Das scheint nun ganz mit meinen Aeußerungen zu stimmen, und aus eben solchen Gruͤnden war anch die Vorstellung des Engels, welcher den Stein vom Grabe

hebt, fuͤr die Malerei nicht gecignet Gr.

Auswärtige Börsen. London, ts. November.ß

22. 8 8 1 11111“ Zproc. Cons. 82 ⅛½. Bras. 49. Russ. 99» .. 8

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ner Deö ros e. eeehh 26. November 1831. EEmn

Amtl. Fonds- und Geld-Cones-Zettel. (Urevsse. Cöur.) 8 Tri Eeld.

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IFAErEZahanmn erMsvxncieismgmememen- St.-Schuld-Sch. 4 84 ½ 93 ½ Pr. Engl. Anl. 18 100 ½⅔˖ [100 Pr. Engl. Anl. 22 Pr. Engl. Obl1. 30 89⅔ Kurm.Ob n.. C. 93

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Danz. do. in Th. Westpr. Pfandb. Grofshz. Pos. do.

Hloll. vollw. Duk. Neue dito.

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Preuss. Cour.

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Wechsel-Cours.

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Ke d kKurz 146 ito 50 Fl. 2 MNt. 145 ¾ Hamburg Kurz 8 dito 300 Kk. 2 Mt. d98 London LStI. s It. 2 Mt. Wien in 20 Xr.. 0 F; 2 Mt. Augshurg 2 Mt. Breslau 00 Thl. 2 Mt. Leipzi G 8 Toge

2 Mt. 103 Petersburg BN. .

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104 99,12

100 Rbl.

600 Fl. Kurz

. h n mhn An HanUdngaduit 8 4 Königtiche Schauspiele. Sonntag, 27. Nov. Im Opernhause: Rose, die Müllken Singspiel in 1 Akt. Hierauf: Aline, Königin von Golcon Ballet in 3 Abtheilungen.

8 11 ea ran h

Oper: Oberon, an diesem Tage nicht gegeben werden. Die d verkauften Billets bleiben für die vorstehend angekündigte P stellung aber gültig, und wird das Billet⸗Verkaufs⸗Bureau die zu Oberon bereits gelösten Billets den höher gezahlten trag zurückgeben. 28 Im Schauspielhause: Demoiselle Bock, Lustspiel in 1 % Hierauf: Freien nach Vorschrift, Lustspiel in 4 Abtheilungen. Königstädtisches Theater. Sonntag, 27. Nov. Zum Erstemmnale: Die Bestürmt von Smolensk, romantisches Schausptel in 4 Akten, von 3 von Weißenthurn.

b NAacnscanhamrr.

Paris, 20. Nov. Der heutige Moniteunr enthält von dem Prästdenten des Minister⸗Rathes kontrasignirte Kön Verordnung vom gestrigen Tage, wodurch 36 neue Pairs Lebenszeit ernannt werden. (Die Namen derselben weeden morgen mittheilen.)

Frankfurt g. M., 23. Nov. Desterr. 5proc. Metall. 8 86 ⅛. 4proc. 77 u.. 77. 2 ⅛proc. 46 ½. Iproc. 20 ½. Br. Ba Act. 1356. 1353. Part.⸗Obl. 126 ½. 126 ¾. Loose zu 100 Fl. 17 B. Poln. Loose 57 ¼. 57 ¹.

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88. 8 . LW

3 Woch. 30¼ Warschau.

Gedruckt bei A. W. Hayn.

———

AhAllgemeiner ekanntmachungen.

1 2.8 1““ Bekanntmachung. Mit Bezug auf die von dem unterzeichneten Ober⸗Landesge⸗ richte unterm 4 Mäaͤrz d. J. erlassene Bekanntmachung wird hier⸗ durch anderweit zur öͤffenrlichen Kenntniß aebracht, daß der Antrag hauf Subhastation des, den Gebruͤdern Adler gehoͤrig gewesenen 6 Mannlehn⸗Rittergutes Woͤhlsdorf obern und untern Theils sammt Ranis dem Drittel, zuruͤckgenommen, und in Folge dessen, der auf den 10. Februar k. J. augesetzte letzte Bietungs⸗Termin aufge⸗ hoben worden ist. 8 Naumburg, den 8. November 1831. Koͤnigl. Preuf. Ober⸗Landesgericht von Sachsen.

ise Tit Gerichtliche Vorladung. AAuf dem, von den verordneten Curatoren der von Usedom Tetitzer Veriassenschaft erneuerten Antrag ist zum Versuch des Ver⸗ kaufs der dazu gehoͤrigen, im Berger Kreise und Rappinschen Kirch⸗

8 sviel belegenen Guͤter Tetzitz und Teschvitz, mit dem in denselben begriffenen Ackerwerken Ponlitz und Dambahn cum pertinent., ein nochmaliger Termin auf den 13. Dezember d J., Morgens 10 Uhr, angesetzt. Diejenigen, die zu diesem Ankauf Genuͤge haben, wer⸗ den hierdurch vorgeladen, in praefixo sich vor dem Koͤnigl. Hofge⸗ ericht einzufinden, ihren Bot zu Protokoll zu geden und bei befun⸗ dener Zureichlichkeit den Zuschlag zu gewaͤrtigen. Daß die Ablee⸗ ferung Prinit. 1832 erst stattfinden, daß die Verkaufs⸗Bedingungen eauf hiesiger Kanzlei, und bei dem Syndicus Dr. Brandenburg in Stratsund eingesehen werden koͤnnen, und gegen die Gebuͤhr ab⸗ schriftlich zu erhalten stehen; so wie endlich, daß von Usedom Tetzitzer Creditoren sich zur Erklaͤrung uͤber den Zuschlag persoͤnlich, der durch genuͤgsame Bepollmachtigte alsdann auch einzufinden heaben, darin wird die fruͤhere Bekanntmachung wiederholt, und Letztere auch auf das daselbst angedrohete Praͤjudiz aufs neue gestellt. „Datum Greifswald, den 10. November 1831. Koͤnigl. Preuß. Hofgericht von Pommern u 11I1 Moͤller, mmtot.

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531

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Nachdem der Anwald des ritterschaftlichen Credit⸗Instituts hiierselbst darum nachgesucht, wegen beabsichtigter Reception der Guͤter Brese, Wrestedt und Stadensen, auch Lehns⸗Kapitalien des Landraths und Gesandten, Grafen Grote, in das hiesige ritterschaft⸗ liche Credit⸗Institur, alle diejenigen, welche ex quocunque capite Anspruͤche an die gedachten Guͤter nebst Zubehoͤr, so wie auch an 8e. erwaͤhnten Lehns⸗Kapitalien zu haben vermeinen, edictaliter zu verabladen, so werden dem gemaͤß alle und jede, welche Anspruͤche mirgend einer Art an jene Gaͤter und Lehns⸗Kapitalien zu haben glauben, peremtorisch vorgeladen, solche in dem auf h H12. 5.N. itd e m a.88,J aan g .r. J. angesetzten Termine anzumelden und klar zu maͤ sie damit so lange zuruͤck gewiesen werden sollen,

7 en, widrigenfalls ge zuruͤck g u werden so als benannte Ge⸗ genstaͤnde dem ritterschaftlichen Credit⸗Institute des Fuͤrstenthums Luͤneburg werden verhaftet seyn. 8 Uebrigens ist eine Anmeldung von Seiten derjenigen Glaͤubiger, woelche bereirs Certificate vom ritterschaftlichen Credit⸗Institure er⸗ khalten haben, nicht erforderlich und werden solche Glaͤnbiger, wenn sie sich dennoch melden sollten, auf eine Kosten⸗Erstattung keinen Annspruch machen koͤnnen. ZBZelle, den 10. November 1831.

Koͤnigl. Großbritanisch⸗Hannoversche Justit⸗Kanzlei.

v. Ofem.

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n Burgschlosses Rheineck am Rhein zwischen nd Breisig, im Regierungs⸗Bezirk Coblenz gelegen.

Die Frau Wittib und Erben des verlebten Koͤnigl. Oberfoͤr⸗ sters Herrn Schurp sind gesonnen, das vorbezeichnete, ihnen ange⸗ hoͤrige Gut, aus freier Hand zu verkaufen. Dasselbe besteht außer dem Burgschlosse in einem fast neuen Wohngebaͤude, einer Kapelle, einem Kelter⸗ und Oeconomie⸗Gebaͤude, Remisen, Gaͤr⸗ ten mit englischen Anlagen, sodann 18 Morgen im besten Bauzu⸗ stande sich befindliche, theils weiße, theils rothe Weinberge, 15 Morgen Ackerland, 12 Morgen Wiesen 1ster Klasse, 220 Morgen Wald, nebst einem Oeconomie⸗Gehaͤude im Thale Rheineck, mit Scheune, Keller, Kelterhaus und einem 3 Morgen haltenden Garten.

Unrer den freundlichen Burgen und Schloͤssern, die aus der grauen Vorzeit herstammend, die Ufer des herrlichen Rheins zieren, verdient das Schloß Rheineck zuerst genannt zu werden.

Ungefaähr 600 Fuß über der Rheinflaͤche erhaben, bietet es eine Aussicht dar, wie sie sich selten wiederfindet; wenige Reisende am Rbein haben es unbesucht gelassen, und wenn, wie hier das Schoͤne mit dem Nuͤtzlichen sich verbindet, so kann das Gut seines Ertrages v dem Uheseginen und Oeconomen, als wie seiner Schoͤnheit wegen der hoͤchsten Herrschafr zusagen. efin⸗ det sich in dem besten Zutlande. be sels⸗ desa

Wegen des Preises und der sonstigen vortheilhaften Bedingun⸗ gen, beliebe man sich an den Koͤnigl. Notar, Herrn Simon in

des schoͤne Brohl u I“

Anzeiger fuͤr die Preußi

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Coblenz, oder an die Frau Wittib Schurb zu Schloß Rheineck in portoferien Briesen zu wenden. Krr2 K. Schloß Rheineck im November 18361I16. Mehrere sehr schoͤne eintraͤgliche Dominial⸗Guͤter sind sowohl zum Verkauf als zur Verpachtung nachzuweisen vom 4 Anfrage⸗ und Adreß⸗Buͤreau zu Breslau im alten Rathhause.

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ELiterarische Anzeigen.

Bei G. Reimer in Bexrlin ist erschienen: 1b L. Tiecks Novellenkrauz. Taschenbuch fuͤr 1832. Mit 7 Kpfrn. aus Tiecks Genoveva, gezeichnet von W. Hensel, in Stahl ge⸗ stochen von E. Rauch. Preis 2 ¾ Thl Inhalt: I. Der Jahrmartt. II. Der Herensabath.

Wenn gleich dies Taschenbuch als das spaäteste unter seines Gleichen erscheint, so wird es doch hoffentlich seines Inhalts und seiner Ausstarttung wegen nicht in die letzte Reihe gestellt werden, und selbst auch da noch freundliche Aufnahme finden, wo es ver⸗ spaͤtet hingelangen, d h. den Zeitpunkt uͤberschreiten sollte, welcher herkoͤmmlich fuͤr die Erscheinung der Taschenbuͤcher besteht. Auch von dem ersten Jahrgange dieses Taschenbuchs sind noch Exemplare zu erhalten; der Preis desselben ist 2 Thl.; beide Jahrgaͤnge zu⸗ sammen kosten jedoch nur 4 Thl.

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Wilh. Waiblingers Taschenbuch aus Italien und Griechenland. Zwei Jahraaͤnge mit Kupfern. 1 Thl. 5 sgr.

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Bei demselben Verleger ist zu haben: b Palmblaͤtter. Erlesene morgenlaͤndische Erzaͤhlungen,

gesammelt von J. G. Herder und Liebeskind. 4te Auflage, besorgt von F. A. Krummacher. 4 Baͤndchen. 3 Thl.

Der Verkaufspreis der fruͤheren Auflagen dieses Buͤchleins auf geringem Druckpapier war 2 Thl; diese neue, auf schoͤnem Papier gedruckte, mit 12 Kupfern versehene und sauber geheftete ist dem⸗ nach nur um ein Geringes theurer.

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CH6 e r a m o r b u 5. .

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System der christlichen Lehre,“

Methodisches Hand buch fuͤr den Gesammt⸗Unterricht

ch en ta d 2 H. . miuh inh.

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Heuser. Preis 20 sar. Das Ganze in 2 Theilen 2 Thl

25 sar.

Mit hh zweiten Abtheilung des zmeiten Bandes ist nun die ses methodische Handbuch geschlossen. Die Nachfrage noch dieser zweiten Aötheilung war zuletzt so haͤufig, daß wir mit dem Druck derselben nicht genug eilen konnten.

Das Handbuch soll eine methodische Anleitung zum Unterricht im praktischen Zifferrechnen geben, und dem Lebrer zugleich za einer deutlichen Einsicht in die niedere und hoͤhere buͤrgerliche Re⸗ chenkunst verhelfen. Zu dem Ende haben die Verfasser uͤberall ge⸗ strebt Gruͤndlichkeit mit Klaͤrheit und Faßlichkeit, Theorie mit hin⸗ reichenden praktischen Beispielen zu verbinden. Der allgemeine Beifall, welchen dasselbe sowohl in oͤffentlichen Blaͤttern als auch muͤndlich von verstaäͤndigen und erfahrnen Lehrern erhielt, hat uͤber den Werth dieses Werks genugsam enrschieden. Es stellt sich jedem praktischen Schulrechenbuche belehrend zur Seite, doch schließt es sich am naͤchsten an die drei, von den Verfassern herausgegebenen

Uebungsbuͤcher im praktischen Rechnen an.

Elberfell. Buüuͤschlersche

1

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Verlags⸗Buchhandlung. Bei Unterzeichnetem ist so eben erschienen: 2 8 2 Die Erstuͤrmung von Warschau durch die Russen, am 6. und 7. September 1831. j Im Buͤreau des Koͤnigl. Geueralstabes nach offiziellen Berichten Ih bearbeitet. Mit einem großen Plane. (Zum Besten der Cholera⸗Kranken). Preis 20 sgr. 1“ (Srechbahn Nr. 3). Bei Adolph Mareus in Bonn ist so eben erschienen, und durch alle gute Buchhandlungen zu beziehen:

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S⸗; fuͤr academische Vorlesungen, von 8.2 18 n E““ Dr. E. J. Nitzsch. . gweite verbesserte Auflage. Preis 1 ½ Thl. oder 2 Fl. 24 Kr. 8u haben bei E. S. Mittler in Berlin, Stechbahn Nr. 9 und in dessen Handlungen zu Posen, Bromberg und Gnesen⸗

1 8

Unentgeldliches Abonnement. a

Um die seit 1. Juli gegruͤndete, taͤglich einen ganzen Bogen stark erscheinende, uͤberall, wo sie bis jetzt bekannt worden, vorzüͤg⸗ lich guͤnstig aufgenommene 1

Stuttgarter allgemeine Zeitung

um so rascher allgemein bekannt zu machen, kann der Monat December auf Bestellung unentgeldlich als Probe⸗ durch jedes Postamt bezogen werden. Eine ausfuͤhrliche Aus⸗ kuͤndigung, die bei jedem Postamt und in den Buchhandlungen ab⸗ geholt werden kann, theilt daruͤber, so wie uͤber den Plan des

z1oc das Na it. Blattes das Naͤhere mit J. B. Metzlersche Buchhandlung.

IIm Verlage von Duncker und Humblot, Französische Stralse No. 20 a., ist so eben erschienen und in allen Buchhaud- lungen zu baben:

Zwei Reden, bei der feierlichen Bestattung des Königl. Pro- fessors Dr. G. F. W. Hegel, am 16. November, gesprochen Feir vom Professor Dr. Marheineke und Hofrath Dr. Förster 1.gr 8vo. Geh. 5 sgr.

4*

3 nht 1a ngl38 vih An das juristische Publikum. In Ferd. Duͤmmlers Buchhandlung, Linden Nr. 19, it so eben folgende sehr wichtige und interessante Schrift erschienen: Ueber die Mirtel zur Verbesserung der Rechtspflegte in den Provinzen des Preuß. Staats. Preis geh. 10 gr Zugleich bringe ich zwei andere kleine Schriften in Erinne⸗ rung, die ebenfalls bei mir vor kurzer Zeit erschienen sind: Ueber einige Haupt⸗Hindernisse, welche der Verfol⸗ gung des Rechrs vor den Gerichtshoͤfen nach der

——

Preuß. Gerichts⸗Ordnung enrgegenstehen. beb. 5 sgr. g

Bemerkungen und Vorschläge zur Revision der Hy⸗

potheken⸗Ordnung, (von dem Geheimen Rath von Voß.

Preis 10 sar. 8 Bei F. Duͤmmler in Berlin, Linden Nr. 19, ist vorraͤthig: Briefe eines Verstorbenen. Ein fragmentar. Tagebuch aus Holland, Deutschland und England. zr und 4r Theil. 5 Thl. 7 ½i sgr.

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Wegen fortdauernder Heiserkeit des Hrn. Bader kann

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v Da geben wird, enthält unter: Rr. 1318. den Zoll⸗ und Handels⸗Vertrag zwischen Sr. Meajestät dem Könige von Preußen und Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge von Hessen einerseits, und Sr. Königl. Hoheit dem Kurfürsten von Hessen andererseits. Vom 25. August d. J.; die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 1. Januar d. J., die Anlagen und den Gebhrauch der Dampfmaschi⸗ nen, und . die Instruction zur Vollziehung der Allerhöchsten Ka⸗ binets⸗Ordre, die Anlagen und den Gebrauch der Dampfmaschinen betreffend, d. d. den 13ten v. M.; die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 16ten desselben Monats, die Bestrafung des eigenmächtigen Ge⸗ brauchs und der Abbildung des Königl. Wappens zur Bezeichnung von Waaren und Aushängeschildern oder Etiquetten betreffend; die Verordnung, die Einführung gleicher Wagenge⸗ leise in denjenigen Theilen des Pommerschen Pro⸗ vinzial⸗Verbandes, in welchen die Verordnung vom 14. März 1815 nicht eingeführt ist; d. d. den 30sten v. M., und unter die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 8ten d. M., die Modalitäten der Execution in das Mobiliar der im wirklichen Dienste stehenden Unteroffiziere und ge⸗ mmeinen Soldaten, so wie der Militair⸗Beamten jedes Manges, betreffend. Berlin, den 28. November 1831. Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.

3 1323. 8

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8

eitungs⸗Nachrichten. Ausland.

Freankreich.

Deputirten⸗Kammer. In der Sitzung vom 19. No⸗

dember wurden zuvörderst verschiedene Bittschriften⸗Berichte ab⸗ estattet. Um den Geschwornen⸗Gerichten eine absoiute Unab⸗ singigkeit zu verschaffen, schlug ein Sachwalter in dastelsarrazin vor, bei denselben das geheime Abstimmen mittelst shwarzer und weißer Kugeln einzuführen. Hr. Levéque de Houilly meinte, es lasse sich nicht in Abrede stellen, daß man⸗ tet Geschworne durch Drohungen in anonymen Briefen einge⸗ chüüchtert werden und daß dies auf die Unabhängigkeit der Jury nachtheilig einwirken könnte; ohne Zweifel gebe es Männer, die nharakter genug besäßen, um ihre Meinung ohne alle Scheu euszudrücken; fänden sich dagegen andere, die es vorzögen, aus irselden ein Geheimniß zu machen, so müsse man ihnen solches hteistellen, indem ihr Votum alsdann nur um so freier und auf⸗ chtiger seyn würde. Hr. Amilhau verfocht die entgegenge⸗ tzte Ansicht. Es sey nicht hinlänglich, daß stillschweigend eine hhwarze oder weiße Kugel in die Urne geworfen werde; die geschwornen müßten sich gegenseitig durch ihre Berathungen auf⸗ oklären suchen, indem sie sonst unter dem Eindrucke, den die Unklage oder die Vertheidigung auf sie hervorgebracht hat, ver⸗ liben würden; das geheime Abstimmen würde sonach auf die anze Institution der Jury nur nachtheilig einwirken. Die be⸗ geffende Bittschrift wurde, dem Antrage der Kommisston zuwi⸗ e, die für die Ueberweisung derselben an den Großstegelbewah⸗ ar gestimmt hatte, durch die Tagesordnung beseitigt. In einer indern Eingabe bezeichnete der ehemalige Advokat am Cassations⸗ hofe, Herr Cochin, der die erste vollständige Elementar⸗Unter⸗ ihts⸗Anstalt in Paris gegründet hat, verschiedene Mängel in em der Kammer vorgelegten Gesetz⸗Entwurfe über den Elementar⸗ Unterricht. Seine Vorstellung wurde dem Minister des öffentlichen nterrichts und der mit der Prüfung des gedachten Gesetz⸗Entwurfes teauftragten Kommission zugetheilt. Nach Beendigung der detitions⸗Berichte entwickelte der See⸗Minister in wenigen borten einen aus 22 Artikeln bestehenden neuen Gesetz⸗Entwurf iber das Avancement bei der Marine. Nach dem Inhalte des⸗ faben soll man, um Schiffs⸗Lieutenant zu werden, mindestens [Jahre als Fregatten⸗Lieutenant, um Korvetten⸗Capitain zu werden, mindestens 4 Jahre als Schiffs⸗Lieutenant, um Fregat⸗

ln⸗Capitain zu werden, mindestens 3 Jahre als Korvetten⸗Capi⸗

an, um Schiffs⸗Capitain zu werden, mindestens 2 Jahre als regatten⸗Capitain, um Contre⸗Admiral zu werden, mindestens Jahre als Schiffs⸗Capitain, endlich um Vice⸗Admiral zu wer⸗ sen, 3 Jahre lang als Contre⸗Admiral und Befehlshaber eines geschwaders von mindestens 5 Kriegsschiffen gedient haben. is zum Fregatten⸗Capitain einschließlich sollen die Beförderun⸗ len ganz oder theilweise nach der Anciennetät, vom Schiffs⸗Lieute⸗ dantaufwärts aber an, nach der freien Wahl des Königs erfolgen. Die übrigen Bestimmungen des Entwurfes lauten im. Wesentlichen die diejenigen über das Avancement bei der Landmacht. Funf⸗ hn Gesetz⸗Entwürfe von örtlichem Interesse wegen verschiedener tänzberichtigungen und der Ausschreibung außerordentlicher teuern, größtentheils zur Verbesserung der Landstraßen, wurden arauf erst einzeln, und sodann zusammen mit 247 gegen 4 öftimmen angenommen. An der Tagesordnung warb jetzt die entwickelung einer Proposition des Vicomte v. Corme⸗ in folgenden Inhalts: „Das Gesetz vom 11. September 807 in Betreff der außerordentlichen Pensisonirung vorneh⸗ oner Staatsbeamten wird hiermit aufgehoben. *) Herr

*) Dieses Gesetz lautete also: „Wenn die hoͤheren Staats⸗Be⸗ imten, als: Minister, Marschaͤlle und Groß⸗Offiziere fuͤr ausgezeich⸗ hete Dienstleistungen auf eine außerordentliche Belohnung Anspruch

6 17te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗

v. Cormenin bemerkte, daß dieses Gesetz unter der Kaiserlichen Regierung, wo ein bloßer Senator oder Staatsrath ein Gehalt von resp. 36,000 und 25,000 Fr. bezogen, wo Napoleon alle Schätze von Europa zusammengerafft, seine Brüder zu Königen, seine Generale zu Herzogen gemacht und seinen Ministern jähr⸗ liche Gratificationen bis zum Betrage von 100,000 Fr. bewilligt habe, nicht anstößig habe seyn können; übrigens müsse man es dem ehemaligen Kaiser nachsagen, daß er mit den Pensionen stets haushalterisch zu Werke gegangen sey, und sie in der Regel nur ergrauten Ministern oder verstümmelten Kriegern ausgesetzt habe. Nach der Wiederherstellung der Monarchie ader sey das Gesetz vom Jahre 1807 auf das schreiendste gemißbraucht und unge⸗ heure Pensisonen wären an solche Personen verschwendet wor⸗ den, die sich nicht etwa um das Land, wie das Ge⸗ setz solches ausdrücklich verlange, sondern um den Monar⸗ chen persönlich verdient gemacht hätten. Das Gesetz setze stillschweigend eine mehrjährige Dienstzeit voraus; man habe aber 2 bis Zmonatliche Leistungen belohnt. Es setze ferner den Man⸗ gel an Vermögen voraus; man habe aber mehrmals solche Per⸗ sonen penstonirt, die entweder schon ein bedeutendes Einkommen aus eigenen Mitteln gehabt, oder anderweitige Einnahmen aus Staats⸗Fonds dezogen hätten. Um diesen Uebelständen abzuhel⸗ fen, habe die Deputirten⸗Kammer in ihrer vorjährigen Session das Gesetz vom Jahre 1807 abschaffen und zugleich alle vom Jahre 1828 ad verliehene Penstsonen einer Reviston unterwerfen wol⸗ len. Die erstere dieser beiden Bestimmungen habe die Pairs⸗Kammer angenommen, die zweite dagegen verworfen. In dieser Form sey der betreffende Entwurf in die Deputirten⸗Kammer zurückgekom⸗ men, die ihrerseits bei ihrer ersten Ansicht nicht nur beharrt, sondern zugleich, auf seinen (des Redners) Antrag, alle in dem Zeitraume von 1807 bis 1828 bewilligte Pensionen mit in die obige Bestimmung eingeschlossen habe. Nachdem der Entwurf in dieser Form zum zweitenmale in die Pairs⸗Kammer gewandert, sey derselbe nunmehr von dieser aus dem Grunde anz und gar verworfen worden, weil er eine rückwirkende Kraft hahen würde. Um jeden ferneren Konflikt zu vermeiden, reducire er jetzt seine Proposition auf die einfache Abschaffung des Ge⸗ setzes vom Jahre 1807, um wenigstens zu verhindern, daß nicht auch für die Folge noch Mißbrauch mit demselben getrieben wer⸗ de. Die Versammlung beschloß einstimmig, den Antrag in Frwägung zu ziehen. Hr. Thabaud⸗Linetisdre entwickelte hierauf eine zweite Proposttion in Betreff der Landes⸗Gestüte. Nach einer Debatte, an der außer dem Handels⸗Minister fünf Redner Theil nahmen, die aber kein erhebliches Interesse darbot, wurde dieselbe auf unbestimmte Zeit vertagt. Eine dritte Pro⸗ position entwickelte Hr. Arago. Sie betraf die Einführung von Kunst⸗ und Gewerbe⸗Schulen in den 10 ersten Städten Frank⸗ reichs. Nachdem Herr Arago sehr ausführlich in diesen Gegen⸗ stand eingegangen, bestieg der Handels⸗Minister die Redner⸗ dühne, um sich der Annahme der betreffenden Proposition zu widersetzen. Zugleich rügte er es, daß Herr Arago sich als Mit⸗ glied des Vervollkommnungs⸗Rathes in seinem Berichte eine Ar⸗ beit angeeignet habe, die eigentlich das Eigenthum jenes Conseils sey, denn im Schoße dieses letztern seyen alle die Gedanken ent⸗ wickelt worden, die Herr Arago in seiner Rede für die seinigen ausgebe. Letzterer bemerkte, daß er dazu von dem Vervoll⸗ kommnungs⸗Rathe autorisirt gewesen sey, eine Behauptung, die der Minister des öffentlichen Uinterrichts bestritt. Auch der Handels⸗Minister meinte, daß, wenn es die Absicht des Vervollkommnungs⸗Rathes gewesen wäre, seine Arbeit in einen Gesetz⸗Entwurf verwandelt und der Kammer vorgelegt zu sehen, er wohl etwas davon wissen müßte. Uebrigens fügte er hinzu, sey es durchaus nicht seine Absicht, weder Hrn. Arago, noch irgend einem anderen Deputirten das Recht der Initiative streitig machen zu wollen; nur glaube er, daß in dem vorliegenden Falle gegen die Konvenienz verstoßen worden sey. Hr. Arago erwie⸗ derte zu seiner Rechtfertigung, daß er seine Proposttion nur der Kammer gemacht habe, nachdem er unter der Hand in Erfah⸗ rung gebracht, daß der Minister derselben völlig entgegen sey. Nach einigen Vemerkungen des Hrn. C. Dupin, wonach die⸗ ser den Wunsch äußerte, daß Hr. Arago selbst seine Proposition vertagen möchte, verlegte die Kammer die Fortsetzung ihrer Be⸗ rathung über diesen Gegenstand auf den nächsten Montag.

Paris, 20. Nov. Der heutige Moniteur enthält (wie unseren hiesigen Lesern aus der Nachschrift zum gestrigen Blatte der Staats⸗Zeitung bereits bekannt ist) eine vom Prästdenten des Minister⸗Rathes kontrasignirte Königl. Verordnung vom gestrigen Tage, wodurch sechsunddreißig Pairs auf Lebenszeit ernannt werden. Folgendes sind die Namen derselben: Die Fürsten v. Beauveau und von der Moskwa, die Herzoge v. Bassano und r. Gramont⸗Caderousse, der Marquis von Bizemont, die Gene⸗ ral⸗Lieutenants Grafen Bonet, Caffarelli, v. Cessac, Danthouard, Drouot, Mathieu Dumas, v. Erlon, Excelmans, v. Flahaut, Gazan, Joseph Lagrange, Pajol, Roguet, Philipp v. Ségur und v. Saint⸗Sulpice, der General⸗Lieutenant Vicomte Rogniat, die Grafen Vice⸗Admiral Emériau, v. Aubusson de Lafeuillade, v. Bondy, Frangais (von Nantes), Ferdinand Foy, Gilbert des Voi⸗ sins, Alexander v. Larochefoucauld, Perregaux, v. Turenne, der Vicomte Cassini, die Barone Cuvier und J. Ch. Davillier, der Vice⸗Admiral Jacob, der Präsident Lepoitevin und der General⸗ Major v. Lascours.

Durch zwei andere Königl. Verordnungen von demselben Tage wird dem General⸗Lieutenant Marquis von Grouchy und dem Vice⸗Admiral Grafen Truguet, Ersterem der Charakter als Marschall, Letzterem der als Admiral verliehen.

Der von beiden Kammern angenommene Gesetz⸗Entwurf in Betreff der Anerkennung der während der hundert Tage vorge⸗ nommenen Beförderungen in der Armee und im Orden der Eh⸗ ren⸗Legion hat die Königl. Sanction nicht erhalten und ist also

haben, und ihre Vermoͤgens⸗Umstaͤnde es nothwendig machen, so soll das Maximum ihrer Pensionen, so wie HFse ihrer Witwen und Kinder, bis auf 20,000 Fr. erhoͤht werden duͤrfen.“

nicht zum Staats⸗Gesetze geworden; dagegen enthält der Mo⸗ niteur einen Bericht des Kriegs⸗Ministers an den König und in Folge dessen eine Königl. Verordnung, wodurch dieser Zweck zum Theil erreicht werden soll. Der Bericht lautet folgen⸗ dermaßen: „Sire! Ein Gefühl der National⸗Gerechtigkeit muß Ew. Majestät bewegen, Militairs, die vom 20. März bis zum 7. Jult 1815 zu verschiedenen Graden ernannt wur⸗ den und derselben bis heute beraubt gewesen sind, darin zu bestätigen. Um die in diesem Falle befindlichen Offiziere kennen zu lernen, habe ich Auszüge aus den hierauf bezüglichen Kaiserl. Dekreten und den Beschlüssen der provisorischen Regierungs⸗ Kommisston anfertigen lassen. Aus einer sorgfältigen Verglei⸗ chung dieser Verzeichnisse mit den gegenwärtigen Armee⸗Listen hat sich ergeben, daß die vorzunehmenden Ernennungen nur folgende

Militairs detreffen können: 1) die zu den Aktivitäts⸗ oder Reserve⸗Ca⸗ 8 k2-

dres Gehörigen; 2) die auf Reform⸗ oder Urlaubs⸗Gehalt Gesetzten, welche ihre Reclamationen eingereicht haben, und über deren An⸗ sprüche und Stellung man sich Gewißheit hat verschaffen können. 3) Die penstonirten Militairs. Aus dieser Untersuchung ist die genaue Kenntniß der Namen derjenigen Offiziere hervorgegangen, die sich in den obigen drei Kategorieen befinden und als solche der Gegenstand erster Ernennungen werden können; ich habe in Bezug auf dieselben einen Verordnungs⸗Entwurf anfertigen las⸗ sen, dessen kurzen Inhalt ich hier mittheile; derselbe umfaßt 114 Ernennungen zu Offiziers⸗Graden, und zwar 4 General⸗Lieu tenants, 12 General⸗Majore, 13 Obersten, 7 Oberst⸗Lieutenants, 25 Bataillons⸗ oder Eskadrons⸗Chefs, 28 Capitaine, 24 Lieute⸗ nants und 1 Unter⸗Lieutenant. Die auf Reform⸗ oder Urlaubs⸗ Gehalt gesetzten oder in Inaktivität befindlichen Militairs, welche noch keine Reclamation eingereicht haben, oder deren ge⸗ genwärtige Verhältnisse unbekannt sind, oder über deren Ansprüche noch Zweifel obwalten, werden nothwendiger Weise zu besonderen Bestimmungen nach Maaßgabe ihrer Meldung Anlaß geben. Die Militairs, welche ihre Entlassung genommen oder auf den Mili⸗ tair⸗Dienst gegen das durch die Verordnung vom 20. Mai 1818 bestimmte, ein Mal bezahlte, Gehalt definitiv verzichtet haben, scheinen nicht zu neuen Ernennungen geeignet zu seyn, da sie diese Stellung aus freiem Willen gewählt haben. Für jetzt schlage ich in Betreff ihrer gar nichts vor, werde aber unver⸗ züglich die Liste derselben Ewr. Majestät vorzulegen die Ehre haben. Es giebt eine andere nicht sehr zahlreiche Klasse von Offizieren, zu deren Gunsten es mir unmöglich fällt, Ewr. Majestät einen Vorschlag zu machen; dies sind diejenigen Offiziere, welche, nach⸗ dem sie zwischen dem 20. März und dem 7. Juli 1815 befördert worden, seitdem wegen nichtpolitischer Vergehen verurtheilt und dadurch unwürdig geworden sind, in die Armee wieder ein⸗ zutreten. Was die in jener Zeit zu höheren Graden beförderten und jetzt penstonirten Offiziere betrifft, so werden dieselben in ih⸗ rer gegenwärtigen Stellung verbleiben; inzwischen soll zur Revi⸗ ston ihrer Penstonen geschritten werden, sobald die daraus ent⸗ springende Mehrausgabe von den Kammern bewilligt seyn wird. Demgemäß habe ich einen Gesetz⸗Entwurf anfertigen lassen, worin ich die Befugniß zur Revislon der Penstonen dieser Offiziere nachsuche. Was die Mitglieder der Revue⸗Inspection und des Kriegs⸗Kom missariats anlangt, so kann ich, da die ihnen verliehenen Grade in der Armee nicht mehr vorhanden sind, zu ihren Gunsten kei⸗ nen Vorschlag machen; diejenigen unter ihnen jedoch, welche eine Penston beziehen oder in der Folge die nöthigen Bedingungen erfüllen, um eine solche zu erhalten, werden nichtsdestoweniger geeignet seyn, was den Betrag dieser Pension betrifft, der Be⸗ günstigung derjenigen Bestimmungen zu genießen, welche für die Offiziere werden angenommen werden. Wenn ich ermächtigt werde, Sire, den beregten Gesetz⸗Entwurf den Kammern vorzu⸗ legen, so hoffe ich, daß keine Genugthuung unvollständig bleiben werde, und daß die wohlwollenden Abfichten Ewr. Majestät voll⸗ ständig werden in die Wirklichkeit treten können. Der Mar⸗ schall Herzog von Dalmatien.“ Sämmtliche Vorschläge des Ministers werden durch die in Folge dieses Berichts erlas⸗ sene Königliche Verordnung vom gestrigen Tage genehmigt und die in ihren in den hundert Tagen verliehenen Graden aner⸗ kannten Offiziere darin namentlich aufgeführt; die darunter befindlichen vier General⸗Lieutenants sind: der bisherige General Major Pannetier, und die General⸗Majors Chabert, Brouard und Gengoult, die bisher auf der Reserve⸗Liste standen.

Der General⸗Major Tholozé ist, statt des General⸗Lieute⸗ nants Bertrand, der in die Jahl der disponibeln Generale zu⸗ rlcktritt, zum Kommandanten der hiesigen polytechnischen Schule ernannt worden. Der Moniteur giebt als Grund zu dieser Veränderung die allgemeine Bestimmung an, welcher zufolge nur General⸗Majore das Kommando der Militair⸗Schulen erhal⸗ ten sollen.

Das Journal des Dobats berichtet nach einem Schrei⸗ ben aus Chateaubriant vom 14. d. M. von mehreren von den Chouans in der Vendée verübten Räubereten und Grausam⸗

keiten.

GBrebheritan hkRn London, 18. Nov. Es heißt, daß bei einer bevorstehenden Verleihung des St. Patricks⸗Ordens der Marquis von Down⸗ shire und Graf von Llandaff diesen hohen Irländischen Orden erhalten werden.

„Wir haben“, sagt der Courier, „mehrere Briefe erhal⸗ ten, worin wir ersucht werden, Auskunft zu ertheilen, wann das Parlament sich wieder versammeln werde. Wir halten es für unsere Pflicht, anzuzeigen, daß bis zu diesem Augenblick über die Zeit der Zusammenkunft noch nichts entschieden worden ist. Die Minister wünschen übrigens sehr, daß das Parlament sich bald versammeln möge, und wird dies nur so lange aufgescho⸗ ben, als bis die Zusammenstellung der neuen Reform⸗Bill, wo⸗ mit sie jetzt beschaftigt sind, beendet seyn wird. Wir werden wahrscheinlich noch im Laufe dieser Woche im Stande seyn, den Tag der Zusammenkunft genan anzugeben.“

Die Times bemerkt, daß, wenn das Parlament vor Weih⸗ nachten zusammenkomme, das ganze Land wissen werde, zu wel⸗