1831 / 362 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

d.

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11“ 1166““ v18“ vor denen der anderen Uferstaaten zu beguͤn tigen, und Lootsen⸗ und Tonnengeld festzusetzen, ohne daß in dieser Beziehung von ei⸗ ner gemeinschaftlichen Aufsicht oder von zu ernennenden Kommissa⸗ rien die Rede gewesen, und ohne daß man des Fischfanges⸗ und Fischhandels⸗Rechtes erwaͤhnt, noch sich uͤber die Schiffahrt auf den zwischen dem Rhein und der Schelde liegenden Gewaͤssern ver⸗ staͤndigt haͤtte, kann man nicht fuͤglich einsehen, warum jetzt die Rede davon seyn soll, zu Gunsten Belgiens und auf Kosten der Souverainetaͤts⸗ und Derritorial⸗Rechte Hollands, Bedingun⸗ gen festzustellen, welche die Badische, Franzöͤsische, Baieri⸗ sche, Hessische, Preußische und Nassauische Regierung, waͤhrend des ganzen Verlaufes einer 185jaͤhrigen Unterhandlung uͤber die Rhetnschiffahrt und inmitten einer großen Meinungsver⸗ schiedenheit, niemals fuͤr sich in Anspruch genommen haben. Abgesehen von diesen Betrachtungen, entzieht sich schon die Politik jedem Arrangement, welches untergeordneter Interessen halber die

8 Beruͤhrungspunkte zwischen den Nationen vermehrt, wie dies der

zen Ausdehnung der Schelde den be

des Kdonigreichs

s148te

*

die unmittelbare

wenden lassen, anzunehmen.

Fall seyn wuͤrde, wenn der Fischfang und Fischhandel auf der gan⸗ derseitigen Unterthanen uͤber⸗

lassen werden sollte; eine Berechtigung, welche unvermeidlich in beiden Staaten den Dienst der Douanen und der Polizei, so wie die Interessen der Füstt beeintraͤchtigen wuͤrde. Was die Schiffahrk auf der Schelde betrifft, so hat die Niederlaͤn⸗ Regierung niemals die Absicht gehabt, ihr Hindernisse in den Weg zu legen; wenn es nicht die Vertheidigung * waͤhrend des Krieges momentan zur Pflicht macht; und obgleich durch die Trennung Hollands von Belgien Artikel des Traktates von Muͤnster wieder in Kraft tritt, so betrachtet doch Holland die Freiheit der Schelde als Folge eines billigen Trennungs⸗Traktates. Holland ist bereit, sich zu verpflichten, die Lootsen⸗Gelder auf der Schelde auf einen maͤßigen Fuß festzusetzen, und fuͤr die Erhaltung der Fahrwasser auf besagtem Flusse Sorge zu tragen;

‚dische

Daauch wird es sich nicht weigern, vorläufig fuͤr die Schelde den Tarif

der am 31. Maͤrz 1831 in Betreff auf die freie Rheinschiffahrt in Mainz unterzeichneten Convention, so wie auch die andern Bestim⸗ mungen dieser Convention, in so weit sie sich auf die Schelde an⸗

Aber diese Gleichstellung der Schelde⸗

und Rheinschiffahrt erfordert, damit sie definitiv werde, eine be⸗ sondere Uebereinkunft, worin Holland aͤhnliche Vortheile, wie in der

Mainzer⸗Convention, 1 Fresaste⸗

. .8

welche nicht allein auf die Wiener Kon⸗ deren Bestimmungen zwischen den Uferstaaten des

heins streitig geblieben sind, sondern auch auf gegensei⸗ rige Koncessionen, von denen auf dem Wiener Kongreß nicht die Rede war, begruͤndet ist, und wodurch die erwaͤhnte Convention nicht nur als eine Ableitung aus der Wiener Kongreß⸗Akte, sondern auch als ein gewoͤhnlicher Schiffahrts⸗Traktat betrachtet werden muß zugesichert werden. Zur Deutlichkeit des Tertes des Art. 10, welcher augenscheinlich nur von den Kanaͤlen handelt, die zugleich durch beide Laͤnder gehen, scheint es im Interesse bei⸗ der Parteien erforderlich, daß der letzte Satz folgendermaßen laute:

„Es werden fuͤr die Schiffahrt auf besagten Kanaͤlen nur mäaͤßige Zoͤlle erhoben.“ Die Art. 11 und 12 betreffen wiederum Ge⸗

b genstaͤnde, von denen im Anhange K des 12ten Protokolles nicht die

Rede ist. Sie unterwerfen das Hollaͤndische Gebiet einem zweiten

Servitut, welches um so weniger zulaͤssig ist, als die Niederlaͤndi⸗ ssche Regierung durchaus keines von Belgien verlangt, und der

2

Trennungs⸗Traktat es sogar von dem des 14ten Artikels des Ver⸗ trages von Muͤnster befreit. Vor der Vereinigung Hollands und Belgiens lastete auf ersteres Land kein Servitut der Art, wie es in den Art. 9, 11 und 12 erwaͤhnt wird. Jetzt, wo die beiden Laͤnder

sich trennen, verlangt und erhaͤlt Holland durchaus keine Beguͤnsti⸗

Festung fuͤr die Sicherheit Hollands leistet, zum

gung von Belgien; es ist daher kein Grund vorhanden, die Stel⸗

88 lung, in welcher sich Holland vor der Vereinigung befand, auf eine nachtheilige Weise zu modificiren. Festsetzen, daß die Handels⸗Ver⸗

bindungen durch die Stadt Mastricht unter keinem Vorwande ge⸗

hemmt werden duͤrfen, hieße, die wichtige Garantie, welche diese

roßen Theil illu⸗

orisch machen. Die Niederlaͤndische Regierung ist nichtsdestoweni⸗

ger geneigt, Belgien alle wuͤnschenswerthe Erleichterungen zu sichern,

8

rung

un seine Handels⸗Verbindungen mit Deutschland durch Limburg, durch die Staͤdte Mastricht und Sittard anzuknuͤpfen ausge⸗ nommen den Fall einer wichtigen und nothwendigen Verhinde⸗ und auf den Wegen, welche durch jene beiden Staͤdte nach den Graͤnzen Deutschlands fuͤhren und die in guten Stand erhal⸗ en werden sollen, nur maͤßige Wegegelder zu erheben. Ueber⸗

dies koͤnnen Holland und Belgien Handelsverbindungen abschließen,

die auf Reciprocitaͤt und auf das wohlverstandene Interesse beider Laͤnder, nach Weise des Vorbehaltes zu Gunsten Portugals, wie solcher im 8ten Artikel des am 20. Dez. 1828 zwischen JJ. MM.

dem Koͤnig der Niederlande und dem Kaiser von Brastlien abge⸗ schlossenen Freundschafts⸗, Schiffahrts⸗ und Handels⸗Buͤndnisses

nach Neujahr, den 2. Januar k. J. wieder eroͤffnet werden. Diejenigen Eltern, welche ihre Toͤchter die⸗ein Volksblatt, den gebildeten Mittelklassen gewidmet, wird, vom 1sten k. M. an, erscheinen, und zwar jeden Sonnabend Ein Bogen gr. 4to. Karl Dielitz; Tendenz des Blattes: Vaterländisches in das rechte Licht zu bringen, Liebe zu Gott, dem Vaterland und dem König zu befestigen. numerirt bei mir und den sämmtlichen Herren Zei- tungs -Spediteuren auf 3 Monate mit 15 sgr. Für 2 ½ sgr. vierteljährlich wird es ins Haus gebracht. Aus- wärtige wenden sich an ihr Wohllöbl. Postamt.

W—]

eerledigte Stelle Ihres Bevollmaͤchtigten bei der verehr⸗ lichen Direction und nachdem auch bei allen von mir ausgemittelten Interessenten hier und in Altona per⸗

durch ein freundliches, anstaͤndig eingerichtetes Local

empfiehlt, Krankheir⸗

nonierstraße Nr. 13) oder auch bei der in dem Schullo⸗ cal wohnenden Vorsteherin der Anstalt, Amalie Stubbe, zu melden. Berlin, am 16. December 1831.

uüuunbekannt Gebliebenen, wie auch der vielen Auswaͤr⸗

stimmung besonderer Beruͤcksichtigung empfohlen sei.

7 x *

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ausgedruͤckt ist, begruͤndet werden koͤnnen. Der §. 4 des Art. 13 belastet Belgien, auf Grund der Theilung der oͤffentlichen Schuld, mit einer Summe von 8,400,000 Fl. jaͤhrlicher Renten. Die Nie⸗ derlaͤndische Regierung kann sich den Berechnungen nicht unterwer⸗ fen, durch welche Belgien eine jaͤhrliche Rente zur Last faͤllt, welche ihrem Betrage nach so gering gegen diejenige ist, welche Holland u zahlen hat, und den gerechten Anforderungen des letzteren 6 keinesweges entspricht. Dennoch enthaͤlt sich die Nie⸗ derlaͤndische Regierung, in Folge des aufrichtigen Wunsches, der nicht aufgehoͤrt hat, sie zu beseelen, die Unterhandlungen zu Ende zu bringen, jenen Umstand geltend zu machen, um die be⸗ sagte Theilung der Staatsschulden zu verwerfen; wenn ein Arran⸗ gement getroffen wird, durch welches die obenerwaͤhnte Summe un⸗ ter Garantie der fuͤnf Maͤchte kapitalisirt wird, und zwar nach dem offiziellen Cours der Niederlaͤndischen Schuld im Monat Juli 1830 der Monat, welcher den Unruhen in Belgien unmittelbar vor⸗ angegangen ist, und vorbehaltlich der Modisication, welche der §. 5 desselben Artikels erleiden muß. Dieser §, der sich in dem Anhange A. nicht vorfindet, setzt die Liquidation des Amortissement⸗Syndi⸗ kats und der Bruͤsseler Bank auf eine Weise fest, daß daraus auf keinen Fall eine neue Last fuͤr Belgien hervorgehen kann, indem die Summe von 8,400,000 Fl. jaͤhrlicher Renten das Total seines Pas⸗ sivums betragen soll. Man fuͤgt aber hinzu, daß, wenn sich aus besagter Liquidation ein Aktivum ergaͤbe, Holland und Beigien sich dasselbe, im Verhaͤltniß der von beiden Laͤndern waͤhrend der Vereinigung bezahlten Abgaben, theilen sollen, Eine solche Bestimmung ist aber dem Wesen jeder Liquidation zuwider, da man sich dieselbe in ihrem Grundsatze unmoͤglich als vortheilhaft fuͤr den einen und nachthei⸗ lig fuͤr den anderen Theil vorstellen kann. Es wuͤrde dies um so mehr den ersten Finanz⸗Begriffen zuwiderlaufen, als, da die Liqui⸗ dation nachtheilig fuͤr Holland ausfallen koͤnnte, ohne daß dies fuͤr Belgien der Fall waͤre, letzteres Land, von jeder Gefahr befreit, durch keinen Beweggrund abgehalten wuͤrde, Reclamationen aller Art zu machen. Diese Einwendungen wuͤrden dadurch beseitigt werden koͤnnen, wenn man die Verschiedenheit, mit der man die beiden Parteien behandeln will, durch eine Bestimmung ersetzte, der gemaͤß die Liquidation des Amortissement⸗Syndikats und der Bruͤsseler Bank, in ihrer Eigenschaft als Kassirer des Ko⸗ nigreichs, lediglich als ein Akt der Ordnung betrachtet wuͤrde, ohne daß daraus irgend eine Lasten⸗Vermehrung fuͤr einen oder den anderen Theil entstehen darf; vorbehaltlich jedoch, dem §. 6 gemaͤß, die Theilung der Last der Domainen⸗Loosrenten, im Ver⸗ hältniß des Pfandes, das auf den resp. Gebietstheilen liegt, sowohl was den noch nicht bezahlten Ankaufspreisen der bereits verkauften, als auch was die bis jetzt noch nicht veraͤußerten Domainen be⸗ trifft. Der Art 14 setzt die Zeit, waͤhrend welcher Holland den Vorschuß fuͤr die Verzinsung der oͤffentlichen Schuld geleistet hat, auf 14 Monate fest, naͤmlich vom 1. Nov. 1830 bis zum 1. Januar 1832. Holland wird aber alsdann die Zinsen fuͤr 3 Semester be⸗ zahlt haben, und findet sich also um * benachtheiligt. Da uͤber⸗ dies der 1. Jan. 1832 schon sehr nahe ist, so scheint es angemesse⸗ ner, die Ruͤckzahlnng des ersten Semesters der von Holland ge⸗ leisteten Vorschuͤsse mit Hinzufuͤgung der Zinsen auf 3 Monate nach der Ratification des Traktates festzusetzen, und anzu⸗ ordnen, daß Belgien alsdann alle 3 Monate einen Semester der besagten Vorschuͤsse nebst Zinsen abbezahlt. Die Artikel 15. und 16. geben zu keiner Bemerkung Anlaß. In dem Art. 17.

wird nach dem Worte: „Patrimonial“ die Einschaltung der Worte:

„oder Privat“, und folgende Hinzufuͤgung gewuͤnscht: „Der gegen⸗ waͤrtige Artikel bezieht sich auf alle Guͤter, welche das Haus Nassau in Belgien besitzt. Der Antheil, welchen der Koͤnig an der Bruͤsse⸗ ler Bank hat, so wie die jaͤhrliche Rente, welche dieses Institut dem Koͤnige schuldig ist, muͤssen zur Verfuͤgung Sr. Magiestaͤt ge⸗ stellt werden, so daß der Koͤnig den Statuten jener Gesellschaft ge⸗ mäaͤß, daruͤber schalten kann. Die Abfassung des Art. 18. wird genehmigt. Die Eigenschaft eines beiderseitigen Unterthans, in Bejug auf Eigenthum, wie solche im Art. 19. erwaͤhnt wird, existirt in dem Niederlaͤndischen oͤffentlichen Rechte nicht. Die an dem Eigenthume haftenden Lasten betreffen nur dieses, und nicht die Eigenschaft des Besitzers, welcher, wenn er auch liegende Gruͤnde in verschiedenen Laͤndern besitzt, doch nur der Unterthan einer einzigen Macht seyn kann. Dieser Artikel scheint also nur deshalb annehmbar, weil keine Folgen daraus abzuleiten sind. Obgleich die Artikel 9 bis 21. des am 3. Mai 1815 zwischen Oester⸗ reich und Rußland abgeschlossenen Traktates, nicht auf die Nieder⸗ laͤndischen Institutionen anwendbar sind, so bietet doch die An⸗ nahme des Art 20. keine wesentlichen Schwierigkeiten dar. Dem Inhalt der Art. 21 u. 22 wird beigetreten. Dem Art. 23 gemaͤß, sollen alle Reclamationen Belgischer Unterthanen an Privat⸗In⸗ stitute, als Wittwenkassen u. s. w. von der gemischten Liquidations⸗ Kommission, deren im Art. 13. L untersucht und nach Inhalt der Reglements besagter Institute entschieden

werden.

Dies ist billig: aber es kann daraus keine Verpflichtung fuͤr land entstehen, fuͤr die Kassen der erwaͤhnten Institute einzutre falls einige derselben keine Zahlung leisten kFaͤnten; und es noͤthig seyn, in dem Traktat zu bemerken, daß, da die Liquide besagter Fonds auf eine freundschaftliche Weise und der Ordn halber zwischen den beiden Laͤndern bewerkstelligt wuͤrde, fuͤr ie derselben ein pekuniaires Opfer daraus entstehen koͤnne. Uebtg scheint es billig, daß die bestellten Cautionen den Einlegern in resp. Laͤndern zuruͤckgegeben werden, da diese Fonds in die 9 des Koͤnigreiches niedergelegt worden, und in den allgemeinen Eeë den⸗Liquidationen einbegriffen sind Die richterlichen Depotsz; die Consignationen muͤssen den Berechtigten durch die Behoͤrden der zugestellt werden, ohne daß auf den Wohnort derselben R sicht genommen wird. Die Bemerkung in Bezug auf die N. Verpflichtung fuͤr zahlungsunfaͤhige Kassen einzustehen, bietet auch bei dem letzten Absatz des Art. 23. dar, wo von der sogeng ten Franzöͤsischen Liquidation die Rede ist. In dem Fall, daß das, wasz an Fonds von jenen Liquidationen vorhanden ist, nicht ausreich um die Reclamationen Belgischer Unterthanen zu befriedigen, n de der bei den Bemerkungen uͤber den 13ten Artikel in Anspruch nommene Grundsatz seine Anwendung finden. Art. 24. In Fall, daß, wie es gewuͤnscht wird, die Territorial⸗Arrangementg Betreff des Großherzogthums Luxemburg den Gegenstand einen sonderen Unterhandlung und Convention ausmachen, wird es thig seyn, den Anfang jenes Artikels auf nachstehende Weise zu vollstaͤndigen: „Unmittelbar nach dem Austausch der Ratifege nen des zwischen beiden Parteien abzuschließenden Traktates, der Ratificationen des Traktates, welcher die Territorial⸗Arrmg ments in Bezug auf das Großherzogthum Luxemburg betrift,] len die noͤthigen Befehle abgesandt werden, u. s. w.“ Da dies von 14 Tagen fuͤr die Raͤumung und Uebergabe zu kurz ersche so muͤßte dieselbe wenigstens auf einen Monat festgesetzt we Auch ist es noch noͤthig, hinzuzufuͤgen: „Bei der Raͤumung sin resp Truppen befugt, die Gegenstaͤnde, welche dem Staate geht mitzunehmen ) v1111“

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Ein von der Allgemeinen Zeitung mitgetheiltes Sch ben aus Konstantinopel vom 23. Nov. enthält in Hinf auf die Rüstungen des Vice⸗Königs von Aegypten gegen

Pascha von Damaskus Nachstehendes: „Die neuesten Beruh

aus Alexandrien sind für die Pforte sehr unangenehm. Vice⸗König von Aegypten hat nämlich eine zahtreiche Arme Syrien einrücken lassen, in der vorgeblichen Absicht, die Reoe in Damaskus zum Gehorsam zu bringen. Die Pfeorte hatte aber hierzu keinen Auftrag ertheilt und scheint vielmehr überz daß der Aufstand in Damaskus durch Aegyp ische Emissarien regt wurde, um dem Vice⸗Könige zu Ausführung seiner ehrg gen Pläne als Vorwand zu dienen. Gleich nach Empfang d Nachricht hat deshald der erzürnte Sultan vier seiner ä Dignitarien nach Alexandrien abgesandt, um den Vice⸗Köng Einstellung dieser Expedition zu vermögen und ihm zu eiklen daß, wenn er nicht unbedingt gehorche, der Gultan ihn als bellen betrachten und alle seine Macht gegen ihn ausbieten weah Indessen ist wenig Hoffnung vorhanden, daß der Vice⸗K. diese Drohungen achten und seinen längst gehegten Plan, 6 rien bis zu den Gebirgen des Libanon für sich zu erobern, ger verschieben werde. Der erst jetzt bekannt gewordene Gm der Rückkehr der Großherrlichen Flotte berechtigt wenigstens keiner solchen Erwartung; man weiß nämlich, daß nicht die lera, sondern die Anzeige des Vice⸗Königs, er werde die zel wenn sie nach Alexandrien komme, mit Kugeln empfangen, h Kapudan⸗Pascha nach einem zwecklosen Aufenthalte in den wässern von Rhodus zur Rückfahrt nach Konstantinopel dewe hat. Es fragt sich nun: was wird geschehen? Ein Krieg sehe unvermeidlich. Welche furchtbare Folgen läßt aber ein sie für die Pforte befürchten, da sie hoch schwer an den Wis leidet, die ihr der Russische Krieg und die unaufhörlichen K. pfe im Innern schlugen, während dem mächtigen Herrscher Agh tens eine Europäisch organisirte mit guten Führern versceh Armee, eine Flotte, welche sich mit mancher Europätschen mi kann, und beträchtliche Schätze zu Gebote stehen!!“

Redacteur John. Mitredacteur Cottel. Gedruckt bei A. W. Hayn.

Bekanntmachungen.

Offieielle Bekanntmachung.

sowohl durch eine zweckmäaͤßige innere Einrichtung als

hat auch waͤhrend der Dauer der Cholera⸗

Vollmachten sehr gern uͤbernehmen. Hamburg, den 24. December 1831.

Allgemeiner Anzeiger fuͤr die Preutischen I nvaͤrtigen Interessenten, die hier Niemand kennen, wer⸗ den meine Schwaͤger, an ihre resp. Firmen: 1 L Die unter Leitung des Schulvorstehers Schubart Fll; eeeeeees 8 de girusstalt far Ldchter Ant den ber stellende und, gefaͤlliast ohne Verzug, einzusendende deren Standen, (Dorotheenstraße Nr. 17) welche sich

Mal die Carl Andreas Martens.

sich des oͤffentlichen Vertrauens zu erfreuen Die Lectionen werden am Mittwoch vor Weih⸗

ehabt. 1 den 21. d. M. geschlossen, und am Montag

nachten,

ser Ansalt anzuvertrauen Willens sind, werden ersucht, sich deshalb bei dem Schulvorsteher Schubart (Ka⸗

Koͤnigl. Schul⸗Kollegium der Provinz . Brandenburg.

An die Interessenten der Hamburgischen Versorgungs⸗Tontine.

Schon am 25. Juli d. J. habe ich mich um die

fönlich beworben. Dieß glaube ich, der mir davon rigen wegen, doch nun oͤffentlich ergebenst wiederholen zu muͤssen; indem ich mich nochmals bereit erklaͤre, die gleich von mir angebotene Caution von 100,000 Mark Banco zu leisten.

waltung verlangen, und nach naͤherer Erkundigung, sich

wahrscheinlich bestimmt fuͤhlen werden, unverzuͤglich! empfehlen.

Vollmacht zu ertheilen, damit mein Vorschlag bei der ene sa r. tze uͤber 8egIg ie Kunst⸗, Industrie⸗ und Modeberichte welche einen großen Theil des Raumes einnehmen

nun wohl nahe bevorstehenden Wahl durch Ihre Zu⸗ werden.

Fuͤr die meinem obigen Anerbieten geneigten aus⸗

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Der Berlinische Zuschauer,

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Beim Ablaufe des Quartals wird hiermit in Erinnerung gebracht,

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Preuß. Cour. vierteljahrlich festgesetzt ist, wofuͤr den hiesigen Abonnenten das Blatt am

Um jedoch die erforderliche Staͤrke der Auflage fuͤr das kommende Vierteljahr abmessen zisten d. M. an uns gelangen zu lassen, indem sonst die Interessenten es si Unterbrechung erleidet und nicht saͤmmtliche Nummern vom Anfange des hiesigen Interessenten, welche die Zeitung bereits jetzt halten, ist wiederum die Einrichtung g uittung, einziehen oder die Abbestellung entgegennehmen zu lassen.

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in den Provinzen aber bei den Koͤnigl. Post⸗Aemtern zu machen

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Berlin, Sonnabend den 31sen Dezember.

daß die Bestellungen auf diese

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Zur Bequemlichkeit derjenigen

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Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages. Seine Majestät der König haben dem Konststorialrath Ke⸗ ber zu Gumbinnen den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse zu

ihen geruht. kerleihen ger 9

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imner E nh an ve*“*—

Nachdem die auf heute anberaumt gewesene Verloosung der am 1. April 1832 durch baare Auszahlung zum Nennwerthe zu tilgenden Obligationen aus der im Jahre 1818 bei dem Hand⸗ lungshause N. M. v. Rothschild zu London geschlossenen 5pro⸗ tentigen Anleihe stattgefunden hat, bringen wir die in der beson⸗ deren Beilage vom heutigen Tage näher bezeichneten Nummern der gezogenen Obligationen über die Summe von 230,000 Pfd.

terl. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, mit dem Bemerken, daß die Inhaber dieser Obligationen diese letzteren mit sämmtli⸗ chen vom 1. April k. J. ab laufenden Zins⸗Coupons bei dem gedachten Handlungshause N. M. v. Rothschild in London ein⸗ ureichen und die Kapital⸗Valuta sowohl, als die bis dahin fäl⸗ ig gewordenen Zinsen bei demselben in Empfang zu nehmen ha⸗ ben werden.

Da nach §. 13 des Anleihe⸗Kontrakts vom 31. März 1818 die weitere Verzinsung der gezogenen Obligationen vom 1. April 1832 ab aufhört, so wird für jeden bei der Realisirung einer dieser Obligationen mit denselben nicht eingelieferten dazu gehö⸗ igen Coupon über einen erst nach dem 1. April 1832 ablaufen⸗ den Zins⸗Termin sein Gelddetrag von der Kapital⸗Valuta der ;Obligation inne behalten werden.

Die Nummern der außerdem noch von dem genannten Handlangshause ebenfalls am 1. April k. J. einzuliefernden 70,000 Pfd. Sterl. in dergleichen Obligationen behalten wir uns

och vor, später zur Kenntniß des Publikums zu bringen. 888 Berlin, den 21. Dezember 1831. Füh Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden. ah Rother. v. Schütze. Beelitz. Deetz. v. Lamprecht.

Die Ausstellung in den Sälen der Akademie für die neun

Erwerbschulen wird Montag den 2. Januar 1832 Nachmittag

9.. 8b 32h Dr. G. Schadow, Direktor. EE111“ 4 9 aus⸗

Das 19te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute hgeben wird, enthält: 8 die Allerhöchsten Kabinets⸗Ordres unter Nr. 1329. vom 23sten v. M., wegen Bestrafung der Schiffer, welche Schiffsleute ohne Losschein heuern oder un⸗ wahre Losscheine ausstellen, und 1330. vom 4ten d. M., betreffend die genauere Beob⸗ achtung der Gränzen zwischen landeshoheitlichen und fiskalischen Rechtsverhältnissen. Berlin, den 31. Dezember 1831. Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.

Angekommen: Der Königlich Französische Kabinets⸗Cou⸗ er Gazelle, von Paris. Abgereist: Der Kaiserl. Russische Feldjäger, Lieutenant

Wassilieff, als Courier nach St. Peterebuueg.

—,—

Zeitungs⸗ Nachrichten. 6.

Ausland. Cet ats , v

Rufland.

St. Petersburg, 21. Dez. Am 18ten d. M., als dem age der hohen Namens⸗Feier Sr. Majestät des Kaisers, wurde der Hofkirche des Winter⸗Palastes, ein Hochamt nebst Dank⸗ bet gehalten. Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin, ihre Kaiserl. Hoheiten der Thronfolger und Cesarewitsch Alexan⸗ r Nikolajewitsch, der Großfürst Michael Pawlowitsch, die junge Froßfürstin Maria Nikolajewna, Se. Königl. Hoheit der Herzog lexrander von Würtemberg und Se. Durchlaucht der Prinz Peter on Oldenburg nahmen an dem Gottesdienste Theil, wobei auch

se Glieder des Reichsrathes, die Minister und Senatoren, die heneralität, der Hof und alle hoffähige Standes⸗Personen zu⸗ egen waren. Nach der Messe brachte das diplomatische Corps shren Kaiserl. Majestäten seine Glückwünsche dar, und als⸗ ann hatten sämmtliche obengenannte Anwesende die Ehre, den Gemächern der Kaiserin zum Handkusse bei Ihrer Majestät zugelassen zu werden. Abends war Hofball. uch in sämmtlichen Kirchen hiesiger Residenz wurde zur Feier es Tages ein Dankgebet dargebracht und Segen auf das Haupt es geliebten Monarchen und Seines durchlauchtigsten Hauses rabgefleht. Bis Mitternacht war die Stadt aufs glänzendste gftleuchtet, wobei mehrere Gebäude am Admiralitätsplatze und in er Newskischen Perspektive nebst mehreren Magazinen sich in⸗ ersat auszeichneten. Die milde Witterung und der schönste ondschein begünstigten die fröhliche Regsamkeit der Menge den Gtraßen und Promenaden. Fe s Fi e

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Se. Majestät der Kaiser haben geruht, den Präsldenten des Reichsrathes, Grafen Kotschubei, in den Fürstenstand und den General⸗Adjutanten, General von der Kavallerie, Wassiltschikoff, in den Grafenstand zu erheben, den Genator Geheimen Rath Graf Chwostoff aber zum Wirklichen Geheimen Rath zu er⸗ nennen.

Durch Tagesbefehl vom 6. (18.) d. M. haben Se. Majestät der Kaiser zur Belohnung der während des Feldzuges gegen die Polnischen Rebellen vollführten Hetdenthaten und bewiesenen glänzenden Tapferkeit folgende Verleihungen vorzunehmen ge⸗ ruht: Den Garde⸗Regimentern: 1) der Leib⸗Grenadiere, der Pawlowschen, der Jäger zu Pferde und der Grodnoschen Husa⸗ ren, die Vorrechte der alten Garde; 2) der Dragoner, den Na⸗ men der Garde⸗Grenadiere zu Pferde; den Infanterie⸗Regi⸗ mentern von Wologda, Alexopol und Krementschug, dem 3ten und 4ten der Marine und dem 1sten der Karabiniere, die St. Georgs⸗Fahnen mit der Inschrift: „Für Warschau's Erstür⸗ mung am 25sten und 26sten August 1831“; dem 5ten Jäger⸗ Regiment und dem Garde⸗Bataillon der Finnischen Scharf⸗ schützen die St. Georgs⸗Fahnen mast der Inschrift: „Für Auszeichnung bei der Stillung des Anfruhrs in Polen 1831“ den verer und der Finnländischen Garde, der Positions⸗ Batterie Nr. 1. und der leichten Compagnie Nr. 2. der 3ten Brigade der Garde⸗Artillerie und der Grenadiere, den Infante⸗ rie⸗Regimentern: Prinz Wilhelm von Preußen und Sewsk, so wie dem Garde⸗Sappenr⸗Bataillon, St. Georgs⸗Trompeten mit der Aufschrift: „Für Warschau, am 25. und 26. Augzust 1831“; der Positions⸗Batterie der reitenden Garde⸗Artillerie und der Positions⸗Batterie der Garde Nr. 5., St. Georgs⸗Trompeten mit der Inschrift: „Für Auszeich ung bei der Stillung des Aufruhrs in Polen 1831“; den Infanterie⸗Regimentern Schlüsselburg und Ladoga, der Compagnie Nr. 1. der reitenden Artillerie und der Posltions⸗Batterie Nr. 1. der 7ten Artillerie⸗Brigade, silberne Trompeten mit der In⸗ schrift: „Für Warschau, den 25sten und 26sten August 1831“; der Posstions⸗Batterie Nr. 1. der Zten Artillerie⸗Brigade silberne Trompeten mit der Inschrift: „Für Auszeichnung bei der Stil⸗ lung des Aufruhrs in Polen 1831.“; dem Kürasster⸗Regiment des Prinzen Albrecht von Preußen: Helmschildchen mit der In⸗ schrift: „Für Auszeichnung.“; den Uhlanen⸗Regimentern Ukrain, Nowoarchangel, Nowomirgorod und Elisabethgrad, dergleichen Schildchen auf den Tezako mit der Inschrift: „Für Auszeich⸗ nung.“; der Posttions⸗Batterie Nr. 2. der 3ten Artillerie⸗Bri⸗ gade der Grenadiere desgleichen; dem Attaman⸗Kosaken⸗Regi⸗ mente Sr. Kaiserl. Hoheit des Cesarewitsch und Thronfolgers Mittzenschildchen mit der Inschrift: „Für Warschau den 25sten und 26ͤsten August 1831.“

An den Verweser des Generalstabes Sr. Kaiserlichen Maje⸗ stät ist unterm 6ten (18ten) d. M. folgender Allerhöchste Ukas ergangen: 1

„Im Verlaufe des letzten ereignißvollen Quadrienniums hat Unsere Armee unglaubliche Muͤhen zu bestehen gehabt, sowohl in Feldzuͤgen jenseits der entlegensten Graͤnzen des Reiches, als unter den ungesundesten Himmelsstrichen und in Gegenden, wo Verrath und Treulosigkeit sie umlauerte. Durch ihre nachahmungswuͤrdi⸗ gen Thaten setzte sie den Feind selbst in Erstaunen, ertrug alle Muͤhseligkeiten mit der ihr angestammten Pflichttreue und Erge⸗ benheit fuͤr Thron und Vaterland und bewies sich nicht minder unermuͤdlich in der Erfuͤllung aller Obliegenheiten des inneren Dienstes, welche durch den Ausbruch der Cholera⸗Epidemie im Reiche und bei den auswaͤrtigen Kriegsverhaͤltnissen noch vergroͤ⸗ ßert wurden. Indem Wir aus Ruͤcksicht hierauf fuͤr billig erach⸗ ten, den verdienten Kriegern, welche diese Anstrengungen so ruͤhm⸗ lich getheilt haben, den Abschied vor Ausdienung des festgesetzten Termins zu verleihen, verordnen Wir in Gnaden:

1) Den Gemeinen, welche bis zum 1. Januar 1832 in der Garde zwanzig Jahre, in der Armee, den abgesonderten Corps,⸗ unter den nicht in jenen mit einbegriffenen Truppen und in ande⸗ ren Kommanden und auf Stellen, welche von dem Ressort des Mi⸗ litair⸗Wesens abhaͤngig sind, drei und zwanzig Jahr vorwurfsfrei gedient haben, nach dem allgemeinen Prinzip und in Gemaͤßheit der fuͤr die Verabschiedung foͤrmlich ausgedienter Soldaten bestehen⸗ den Statuten den Abschied zu ertheilen.

2) Denen, die noch im Dienste zu bleiben wuͤnschen, die dop⸗ pelte und außerdem noch die halbjaͤhrige Loͤbnung zu reichen, auf welche ste sonst nur nach zweiundzwanzigjaͤhriger Dienstzeit in der Garde und nach fuͤnfundzwanziger in der Armee Anspruͤche haͤtten.

3) Nachdem die besagten Soldaten fuͤnf Jahre ausgedient ha⸗ ben, ihnen die im 2ten Punkte bestimmte Loͤhnung verdoppelt und mit Zuzaͤhlung der Haͤlfte als Gnadensold uͤber ihren etatmaͤßigen Gehalt zukommen zu lassen und, wenn sie Krankheit oder Alters⸗ schwaͤche halber aus dem Dienste treten, sowohl den einen als den anderen Sold, d. h. das Dreifache zusammt der Haͤlfte ihres Gehal⸗ tes, ihnen bis zu ihrem Tode zu verleihen, unbeschadet der Pension, welche Einer oder der Andere fuͤr das militairische Verdienstzeichen oder den St. Annen⸗Orden bezieht. v

4) Den Unteroffizieren, welche in Grundlage Meines besonde⸗ ren ve ie⸗ zwei Drittheile der Faͤhnrichs⸗ oder Kornetts⸗Besol⸗ dung erhalten, desgleichen den Soldaten außer der Fronte, deren Jahrgehalt uͤber einhundert zwanzig Rubel betraͤgt, dafern sie in Uebereinstimmung mit dem 2ten und 3ten pacsee dieses Ukases im Dienste zu bleiben wuͤnschen, Jenen nicht die Erhoͤhung der oben erwahnten Besoldung, sondern das Zwiefache mit der aͤlfte ihres

ewoͤhnlichen nterofitzter⸗Gehaltes, denen aber, die außer der Fenr Fienin, nicht mehr als Anhundert zwanzig Rubel zu veradfslaen.

Jwite Kem Fms 8 8 8 2 G

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Sie werden nicht saͤäumen, diesen Meinen Willen dem Militair durchgaͤngig bekannt zu machen und unverzuͤglich in Erfüͤllung zu

G (gez.) Nikolaus.“ Einem unterm 8. (20.) Nov. aus Moskau an den Dirigi⸗ renden des Generalstabes der Militair⸗Kolonieen erlassenen Kai⸗ serlichen Ukas zufolge, gehen mit den Bezirken der Militair⸗Ko⸗ lonieen des Grenadier⸗Corps folgenve Veränderungen vor:

1) Obige Bezirke werden nicht als zu den Regimentern und zur Artillerie⸗Division gehörig erenn Ihre Bestimmung ist, nach den allgemeinen Regeln der Militair⸗Einquartierung, denjenigen Trup⸗ pen, welche Se. Kaiserl. Maj. dazu ausersehen, zum becendlgen Can⸗ tonnement zu dienen. 2) Diese Bezirke erhalten den Namen: Bezirke der ackerbauenden Soldaten; zugleich werden ihnen folgende fortlaufende Nummern beigelegt: Nr. 1. dem Bezirke des Regiments Graf Araktscheiew. Nr. 2. dem Bez. des Regts. König von Preußen. Nr. 3. dem Bez. des Regts. Kaiser von Oesterreich. Nr. 4. dem Bez. des Fhest. Kronprinz von Preußen. Nr. 5. dem Bez des —sten Karabinkerregiments. Nr. 6. dem Bez. des Regiments Feld⸗ marschall Fuͤrst Barclay de Tolly. Nr. 7. dem Bez des Kiewschen Regiments. Nr. 8. dem Bez. des Regts. Prinz Paul von Mecklen⸗ burg. Nr. 9. dem Bez. des Jekatherinoslawschen Regts. Nr. 10. dem Bez. des Regts. Prinz Eugen von Wuͤrtemberg Nr. 11., dem Bez. des 4ten Karabinierregiments. Nr. 12. dem Bezirke des 3ten Karabinierregiments. Nr. 13. und Nr. 14. dem Artillerte⸗Bezirke. Der Bezirk der Militair⸗Arbeiter erhaͤlt keine Nummer. 3) Die kolonisirten Bataillone werden, dem Namen und ihrem Bestande nach, aufgehoben; dagegen sollen die Compagnieen jedes Bezirks Aemter genannt und in jedem Bezirke besonders, mit fortlaufen⸗

bringen.

den Nummern, bezeichnet werden. 4) In den Aemtern (den bishe⸗

rigen Compagnieen) ist die Benennung Feldwebel gegen (Amts⸗) Haupt zu vertauschen; die Wahl und Ernennung der Amtsbhaͤupter aus der Zahl der Wirthe wird dem Commandeur des Kreises uͤber⸗ tragen. 5) Die Militair⸗Kolonisten sollen den Namen der acker⸗ bauenden Soldaten fuͤhren. 6) Ihre Soͤhne, die Kantonisten, sind in Zukunft bis zu ihrem 20ͤten Jahre minderjaͤhrige Soͤhne der ackerbauenden Soldaten zu nennen. 7) Die ackerbauenden Soldaten tragen alle im Reglement der Militair⸗Kolonieen vorgeschriebene Ver⸗ pflichtungen und stehen unter der Militair⸗Ordnung und Gesetzgebung. 8) Die minderjaͤhrigen Soͤhne der ackerbauenden Soldaten treten, sobald sie das 20ste Jahr erreichen, in die außerhalb der Bezirke der Kolonieen stehenden Reserve⸗Bataillone 9) Das Allerhöchst am 19. Nov. 1826 bestaͤtigte Reglement uͤber die Dienstzeit der Solda⸗ ten der kolonisirten Regimenter bezieht sich auch auf die Soͤhne der ackerbauenden Soldaten. 10) Von der Dienstpflicht wird in je⸗ der Familie ein Sohn nach der Wahl des Vaters befreit, um Letz⸗ terem in der Verwaltung der Hauswirthschaft zu folgen. 11) Fa⸗ milien, welche keine Soͤhne baben, koͤnnen solche durch ihre Ver⸗ wandten, oder auch durch Fremde, mit der Erlaubniß ihrer Oberen ersetzen. 12) Der Bestand und die Einrichtung der Bezirke verblei⸗ ben nach der bisherigen Anordnung und erleiden nur dort einige Veraͤnderungen, wo die Graͤnzen solche erheischen. Die Fuhrwesens⸗ Compagnieen muͤssen zu den 4 Aemtern eines jeden Bezirks geschla⸗ en werden. 13) Im 2ten Bezirk wird die jetzt daselbst bestehende Re⸗ erve⸗Compagnie aufgeldͤst, und die noch vorhandenen Wirthe wer⸗ den zur Ergaͤnzung der uͤbrigen Aemter verwendet werden. Die Gebaͤude und Gemuͤse⸗Gaͤrten dieser Compagnie sind fuͤr die Kaser⸗ nirung eines zu bezeichnenden Kavallerie⸗ üüe zu bestimmen. 14) Die gegenwaͤrtige Verwaltung der Bezirke wird mit Allerhoͤchst bestaͤtigten Flbaͤnderun en, wie sie die Ortsverhaͤltnisse erheischen, beibehalten. 15) Nach obiger Grundlage erhalten die bisherigen Regiments⸗ 8 vpe. und Compagnie⸗Comités folgende Be⸗ nennungen: erstere, die der Bezirks⸗Comités; letztere, die der Aemter⸗Comités. 16) Die partielle Verwaltung der Bezirke zerfaͤllt in zwei Abtheilungen: in die Nowgorodische und die Starorussische; erstere begreift sechs Bezirke und den Bezirk der Milttair⸗Arbeiter; letztere umfaßt die uͤbrigen acht Bezirke. 17) Die Verwaltung der Nowgorodschen und Starorussischen Bezirke, eines jeden insbeson⸗ dere, wird einem Stabs⸗Offrizier oder General, mit Allerhboͤchster Bestaͤtigung und mit dem Rechte eines Brigade⸗Commandeurs, uͤbertragen. 18) Die Gesammt⸗Verwaltung aller Bezirke wird ei⸗ nem General mit den Rechten eines Divisions⸗Chefs anvertraut. 19) Bei obiger vvraer’ richten sich die Chefs nach den jetzt be⸗ stehenden Statuten fuͤr die Militair⸗Kolonieen, mit Beruͤcksichti⸗ gung der durch gegenwaͤrtige neue Organisation der Bezirke noͤthig gewordenen Allerböͤchst bestaͤtigten Abaͤnderungen.“ Die hiesigen Zeitungen enthalten jetzt die Tabelle des

neuen, durch Allerhöchsten Ukas vom 11. Majestät bestätigten Zoll⸗Tarifs.

Frankreich. Pairs⸗Kammer. (Nachtrag zur Sitzung vo

daß diese Uebelstaͤnde, so groß sie auch seyn e die ortheile und Garantieen, welche aus den in dem Gesetz⸗Entwurf der v. lichen Wahl gesteckten Graͤnzen hervorgehen, nicht aufwiegen: hat geglaubt, daß die Pairs⸗Kammer, des Haupt⸗Elements ihrer

dere Elemente dieser Art außerhalb der Koͤnigl. Ernennung zu su-

en. Die in dem Gesetz⸗Entwurfe der Koͤnigl. Ernennung gesetzten 8, sind eee. eine Garantie gegen die Krone, als eine

Garantie fuͤr die Pairie selber, eine Sanction der oͤffentlichen Mei⸗

nung, deren dieselbe um so mehr bedarf, als man ihr die Ga⸗-⸗ 86

rantie der Dauer nimmt. Diese Beschraͤnkung der Anzahl ist eben so wenig ein Zeichen des Mißtrauens gegen dse Krone, als die Be⸗ dingungen, welche das Gesetz bei der Ernennung der Offitiere der 8 Armee vorschreibt, die nichtsdestoweniger durch die Charte dem Koö⸗ 8 g- anheimgestellt wird. Die Kategoörlren sind überdies ss ausge⸗

ut b*

ie

nt, daß sie allt wahrhafte Morabilitaten des Beamtenstandes/

5 m 19. Dez. Fortsetzung und Schluß des Berichts des Herzogs Decazes.) „Aber die Majoritaͤt Ihrer Kommission ist der Ansicht enn.

Unabhaͤngigkeit, der Erblichkeit, beraubt, das Beduͤrfniß habe, an-⸗

1““ 51 8 I